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Steuerliche Behandlung der Treuhand - axis RECHTSANWÄLTE

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Seite 5<br />

� das Wirtschaftsgut wird einem Dritten übereignet; damit erlischt das <strong>Treuhand</strong>verhältnis,<br />

� ein im <strong>Treuhand</strong>vertrag genannter Beendigungsgrund wie etwa Befristung o<strong>der</strong> auflösende<br />

Bedingung tritt ein,<br />

� vertragliche Kündigungsgründe liegen vor,<br />

� <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> stirbt.<br />

5. Die ertragsteuerliche Einordnung<br />

Bei einem <strong>Treuhand</strong>verhältnis werden die Wirtschaftsgüter gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 AO dem<br />

Treugeber als wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet, da <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> (Verwalter) zwar in<br />

eigenem Namen, aber für fremde Rechnung handelt. Er tritt nach außen wie ein Vollrechtsinhaber<br />

auf, was auch durch diese Vereinbarung beabsichtigt wird. Im Innenverhältnis ist er jedoch<br />

an die Weisungen des Treugebers gebunden. Die Beendigung des <strong>Treuhand</strong>verhältnisses kann<br />

auf verschiedene Weise erfolgen:<br />

� Rückgabe des Eigentums am Wirtschaftsgut an den Treugeber.<br />

� Der Treuhän<strong>der</strong> erhält die Verwertungsbefugnis am Wirtschaftsgut.<br />

� Das Wirtschaftsgut wird einem Dritten übereignet; damit erlischt das <strong>Treuhand</strong>verhältnis.<br />

� Es tritt im <strong>Treuhand</strong>vertrag genannter Beendigungsgrund wie etwa Befristung o<strong>der</strong> auflösende<br />

Bedingung ein.<br />

� Es liegen vertragliche Kündigungsgründe vor.<br />

� Der Treuhän<strong>der</strong> verstirbt.<br />

Gemäß § 159 Abs. 1 AO muss <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> das <strong>Treuhand</strong>verhältnis auf Verlangen <strong>der</strong> Finanzbehörde<br />

nachweisen: Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, o<strong>der</strong><br />

Sachen, die er besitzt, nur als Treuhän<strong>der</strong>, Vertreter eines an<strong>der</strong>en o<strong>der</strong> Pfandgläubiger innehabe<br />

o<strong>der</strong> besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte o<strong>der</strong> Sachen gehören;<br />

an<strong>der</strong>enfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht <strong>der</strong> Finanzbehörde, den Sachverhalt<br />

zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.<br />

Ein <strong>Treuhand</strong>verhältnis kann wegen <strong>der</strong> vom Zivilrecht abweichenden Zurechnungsfolge nur<br />

aufgrund ernst gemeinter und klar nachgewiesener Abreden berücksichtigt werden. Dabei<br />

kommt es auch auf den tatsächlichen Vollzug des Vereinbarten an (BFH 11.3.2008, IV B 77/07,<br />

BFH/NV 2008, 1159).<br />

Bei einem <strong>Treuhand</strong>verhältnis sind die Aktien wirtschaftlich dem Treugeber und nicht dem Treuhän<strong>der</strong><br />

zuzurechnen, wenn <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> in seiner Verfügungsbefugnis zu Gunsten des Treugebers<br />

eingeschränkt ist, Chancen und Risiken <strong>der</strong> Wertentwicklung <strong>der</strong> Aktien dem Treugeber<br />

zugewiesen sind und <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> sämtliche Erträge aus den Aktien an den Treugeber weiterleiten<br />

muss und ihm nur solche Beträge zustehen, die eine marktüblichen Darlehensverzinsung<br />

übersteigen (FG Berlin-Brandenburg 16.12.2008, 6 K 923/06, Revision unter I R 12/09).<br />

Die Zuweisung des wirtschaftlichen Eigentums <strong>der</strong> Aktien an den Treugeber hat zur Folge, dass<br />

<strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> die vereinnahmten Dividenden in Höhe <strong>der</strong> Weiterleitung an den Treugeber als<br />

durchlaufende Posten zu erfassen hat und die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht anrechnen<br />

kann.<br />

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