Kita-Bedarfsplanung (Schuljahr 2013-2016)
1. Fortschreibung fuer die Kita-Bedarfsplanung. Planung der Kindertagesbetreuung im Landkreis Görlitz für die Schuljahre: - 2013/ 2014 - 2014/ 2015 - 2015/ 2016
1. Fortschreibung fuer die Kita-Bedarfsplanung. Planung der Kindertagesbetreuung im Landkreis Görlitz für die Schuljahre:
- 2013/ 2014
- 2014/ 2015
- 2015/ 2016
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Grundsätzlich werden für Kinder im Alter von 9 Wochen bis zum Schuleintritt mit der Inanspruchnahme<br />
einer Betreuungszeit von bis zu 6 Stunden täglich bzw. 30 Stunden wöchentlich,<br />
der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag und die Gewährleistung frühkindlicher<br />
Förderung als erfüllt angesehen. Gleichwohl soll sich die Förderung jedes einzelnen<br />
Kindes an dessen Alter und Entwicklungsstand, seinen sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten,<br />
seiner Lebenssituation sowie seinen Interessen und Bedürfnissen orientieren und seine ethnische<br />
Herkunft berücksichtigen. Eine Betreuung von 9 Stunden täglich / 45 Stunden wöchentlich<br />
ist möglich.<br />
Insbesondere für Kinder mit erhöhtem Förderungsbedarf oder Anspruch auf Eingliederungshilfe<br />
für behinderte Menschen ist davon auszugehen, dass der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag<br />
ganzheitlich innerhalb einer maximalen täglichen Betreuungszeit von 9 Stunden<br />
bzw. 45 Wochenstunden realisiert wird. Im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und<br />
um individuellen familiären Gegebenheiten gerecht zu werden, sollten Einrichtungsträger die<br />
Inanspruchnahme der bedarfsgerechten Betreuungszeiten für die Familien flexibel gestalten.<br />
Für Eltern, denen es auf der Grundlage des § 90 SGB VIII nicht zuzumuten ist, den Elternbeitrag<br />
aus eigenem Einkommen aufzubringen, kann der Elternbeitrag ganz oder teilweise durch<br />
das Jugendamt übernommen werden. Bemessungsgrenze dafür ist grundsätzlich die Betreuungszeit<br />
von bis zu 6 Stunden täglich / 30 Stunden wöchentlich. Über die Notwendigkeit eines<br />
darüber hinausgehenden Erziehungs-, Bildungs- und/oder Betreuungsbedarfes entscheidet das<br />
Jugendamt. Die Übernahme des Elternbeitrages durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe erfolgt<br />
ausschließlich in Höhe des im Jugendamt individuell festgestellten Bedarfes.<br />
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