Hohe Unfallzahlen müssen nicht sein! - Unfallkasse Hessen
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inform 3/2006 Versicherte und Beiträge<br />
22<br />
Unfallschutz für engagierte Bürgerinnen und Bürger, Teil 2<br />
Im Ehrenamt<br />
gut beschützt und<br />
gut versorgt<br />
Mit der zunehmenden Bedeutung von bürgerschaftlichem Engagement musste auch der Gesetzgeber reagieren<br />
und hat deshalb Anfang letzten Jahres den Unfallversicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte deutlich<br />
ausgeweitet. Mehr als 130.000 Menschen arbeiten allein in <strong>Hessen</strong> ehrenamtlich. Sie arbeiten zum Wohle der<br />
Allgemeinheit und sind im Falle eines Arbeitsunfalls bei der <strong>Unfallkasse</strong> <strong>Hessen</strong> umfassend gegen Arbeitsunfälle<br />
abgesichert.<br />
Das Ehrenamt im Verein<br />
Die neuen gesetzlichen Regelungen<br />
Am 1. Januar 2005 ist das „Gesetz zur<br />
Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen<br />
Schutzes bürgerschaftlich Engagierter<br />
und weiterer Personen“ in Kraft<br />
getreten. Dieses Gesetz stellt eine Vielzahl<br />
von Menschen während ihres ehrenamtlichen<br />
Engagements unter den Schutz<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung. Viele<br />
davon sind seitdem bei der <strong>Unfallkasse</strong><br />
<strong>Hessen</strong> versichert.<br />
Der bis dahin nur begrenzt bestehende<br />
Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich<br />
Tätige wurde damit deutlich erweitert.<br />
Das Engagement vieler Bürgerinnen und<br />
Bürger in öffentlich-rechtlichen Bereichen<br />
sollte mit dieser Verbesserung gewürdigt<br />
und die für die Gesellschaft so wichtige<br />
Arbeit bürgerschaftlicher Engagierter gestärkt<br />
werden.<br />
Seitdem sind auch Personen versichert,<br />
die sich in Vereinen oder in anderen privatrechtlichen<br />
Organisationen und Verbänden<br />
im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen<br />
ehrenamtlich engagieren. Zusätzlich<br />
können sich gewählte Ehrenamtsträger<br />
in gemeinnützigen Organisationen,<br />
wie z.B. Sport- oder Kultur treibenden<br />
Vereinen, freiwillig bei der Verwaltungs-<br />
Berufsgenossenschaft versichern. Für<br />
Vereine, die bisher bei der <strong>Unfallkasse</strong><br />
<strong>Hessen</strong> versichert waren, besteht jetzt<br />
auch die Möglichkeit, ihre gewählten<br />
Ehrenamtsträger freiwillig bei der UKH<br />
zu versichern (s. dazu unseren Beitrag<br />
auf Seite 24).<br />
Versicherte Personen<br />
Versichert sind natürlich wie bisher Personen,<br />
die in <strong>Hessen</strong> für Körperschaften,<br />
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften<br />
ehrenamtlich tätig werden.<br />
Neu ist, dass jetzt auch solche Menschen<br />
unter dem Schutz der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung stehen, die in privatrechtlichen<br />
Organisationen, zum Beispiel<br />
in Vereinen, im Auftrag oder mit ausdrücklicher<br />
Einwilligung, in besonderen<br />
Fällen auch mit schriftlicher Genehmigung,<br />
von Gebietskörperschaften (Kommunen)<br />
ehrenamtlich tätig sind.<br />
Damit honoriert der Gesetzgeber,<br />
dass die bislang von den Gebietskörperschaften<br />
selbst wahrgenommenen Aufgaben<br />
vermehrt durch bürgerschaftlich<br />
Engagierte unentgeltlich erfüllt werden.<br />
So können zum Beispiel Mitglieder eines<br />
Vereins versichert werden, die im Auftrag<br />
einer Kommune eine Spielplatzpatenschaft<br />
übernehmen oder die Mitglieder eines<br />
Schulvereins, der die Renovierung der<br />
Klassenzimmer übernimmt. Immer vorausgesetzt,<br />
dass es sich um die Wahrnehmung<br />
von Aufgaben handelt, die ansonsten<br />
von der Gebietskörperschaft zu erfüllen<br />
wären und dass ein schriftlicher<br />
Auftrag bzw. eine schriftliche Einwilligung<br />
im Vorfeld der Aktion erteilt wird.<br />
Das Verfahren<br />
In der Regel werden die Aktionen von<br />
der Gemeinde selbst oder von Vereinen<br />
organisiert. Eine formelle schriftliche<br />
Bestellung der einzelnen ehrenamtlichen<br />
Helfer bei der jeweiligen Aktion ist <strong>nicht</strong><br />
erforderlich. Die Gemeinde sollte jedoch<br />
bestätigen können, welche Personen als<br />
ehrenamtlich Tätige an der Aktion teilgenommen<br />
haben, um umfangreiche Ermittlungen<br />
nach einem Unfall zu vermeiden.<br />
Nach neuem Recht ist entscheidend,<br />
dass die Gebietskörperschaft einen konkreten<br />
Auftrag oder die Zustimmung zu<br />
einem konkreten Vorhaben erteilt. Bei jedem<br />
Vorhaben sollte daher auf jeden Fall<br />
vor Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit<br />
ein Auftrag oder eine Einwilligung<br />
in schriftlicher Form erteilt werden. Die<br />
<strong>Unfallkasse</strong> <strong>Hessen</strong> hat hierfür ein Muster<br />
(www.ukh.de/Vordruck_Ehrenamt) entwickelt.<br />
Zuständigkeit<br />
Zuständig für den Versicherungsschutz<br />
sind in der Regel die Unfallversicherungsträger<br />
der öffentlichen Hand – in unserem<br />
Bundesland die <strong>Unfallkasse</strong> <strong>Hessen</strong> (UKH).<br />
Eine namentliche Meldung der ehrenamtlich<br />
Tätigen im Vorfeld einer Aktion an die<br />
<strong>Unfallkasse</strong> <strong>Hessen</strong> ist <strong>nicht</strong> nötig. Wir<br />
nehmen nach einem Unfall entsprechende<br />
Ermittlungen vor.<br />
Sofern es sich allerdings um eine<br />
Aufgabe in einem <strong>nicht</strong> bei uns versicherten<br />
Bereich handelt (Gemeindewald,<br />
Friedhof, Park- und Gartenpflege), ist für<br />
die dort tätigen Ehrenamtlichen die Zuständigkeit<br />
der jeweiligen gewerblichen<br />
Berufsgenossenschaft gegeben.