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Hohe Unfallzahlen müssen nicht sein! - Unfallkasse Hessen

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inform 3/2006 Versicherte und Beiträge<br />

22<br />

Unfallschutz für engagierte Bürgerinnen und Bürger, Teil 2<br />

Im Ehrenamt<br />

gut beschützt und<br />

gut versorgt<br />

Mit der zunehmenden Bedeutung von bürgerschaftlichem Engagement musste auch der Gesetzgeber reagieren<br />

und hat deshalb Anfang letzten Jahres den Unfallversicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte deutlich<br />

ausgeweitet. Mehr als 130.000 Menschen arbeiten allein in <strong>Hessen</strong> ehrenamtlich. Sie arbeiten zum Wohle der<br />

Allgemeinheit und sind im Falle eines Arbeitsunfalls bei der <strong>Unfallkasse</strong> <strong>Hessen</strong> umfassend gegen Arbeitsunfälle<br />

abgesichert.<br />

Das Ehrenamt im Verein<br />

Die neuen gesetzlichen Regelungen<br />

Am 1. Januar 2005 ist das „Gesetz zur<br />

Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen<br />

Schutzes bürgerschaftlich Engagierter<br />

und weiterer Personen“ in Kraft<br />

getreten. Dieses Gesetz stellt eine Vielzahl<br />

von Menschen während ihres ehrenamtlichen<br />

Engagements unter den Schutz<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung. Viele<br />

davon sind seitdem bei der <strong>Unfallkasse</strong><br />

<strong>Hessen</strong> versichert.<br />

Der bis dahin nur begrenzt bestehende<br />

Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich<br />

Tätige wurde damit deutlich erweitert.<br />

Das Engagement vieler Bürgerinnen und<br />

Bürger in öffentlich-rechtlichen Bereichen<br />

sollte mit dieser Verbesserung gewürdigt<br />

und die für die Gesellschaft so wichtige<br />

Arbeit bürgerschaftlicher Engagierter gestärkt<br />

werden.<br />

Seitdem sind auch Personen versichert,<br />

die sich in Vereinen oder in anderen privatrechtlichen<br />

Organisationen und Verbänden<br />

im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen<br />

ehrenamtlich engagieren. Zusätzlich<br />

können sich gewählte Ehrenamtsträger<br />

in gemeinnützigen Organisationen,<br />

wie z.B. Sport- oder Kultur treibenden<br />

Vereinen, freiwillig bei der Verwaltungs-<br />

Berufsgenossenschaft versichern. Für<br />

Vereine, die bisher bei der <strong>Unfallkasse</strong><br />

<strong>Hessen</strong> versichert waren, besteht jetzt<br />

auch die Möglichkeit, ihre gewählten<br />

Ehrenamtsträger freiwillig bei der UKH<br />

zu versichern (s. dazu unseren Beitrag<br />

auf Seite 24).<br />

Versicherte Personen<br />

Versichert sind natürlich wie bisher Personen,<br />

die in <strong>Hessen</strong> für Körperschaften,<br />

Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften<br />

ehrenamtlich tätig werden.<br />

Neu ist, dass jetzt auch solche Menschen<br />

unter dem Schutz der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung stehen, die in privatrechtlichen<br />

Organisationen, zum Beispiel<br />

in Vereinen, im Auftrag oder mit ausdrücklicher<br />

Einwilligung, in besonderen<br />

Fällen auch mit schriftlicher Genehmigung,<br />

von Gebietskörperschaften (Kommunen)<br />

ehrenamtlich tätig sind.<br />

Damit honoriert der Gesetzgeber,<br />

dass die bislang von den Gebietskörperschaften<br />

selbst wahrgenommenen Aufgaben<br />

vermehrt durch bürgerschaftlich<br />

Engagierte unentgeltlich erfüllt werden.<br />

So können zum Beispiel Mitglieder eines<br />

Vereins versichert werden, die im Auftrag<br />

einer Kommune eine Spielplatzpatenschaft<br />

übernehmen oder die Mitglieder eines<br />

Schulvereins, der die Renovierung der<br />

Klassenzimmer übernimmt. Immer vorausgesetzt,<br />

dass es sich um die Wahrnehmung<br />

von Aufgaben handelt, die ansonsten<br />

von der Gebietskörperschaft zu erfüllen<br />

wären und dass ein schriftlicher<br />

Auftrag bzw. eine schriftliche Einwilligung<br />

im Vorfeld der Aktion erteilt wird.<br />

Das Verfahren<br />

In der Regel werden die Aktionen von<br />

der Gemeinde selbst oder von Vereinen<br />

organisiert. Eine formelle schriftliche<br />

Bestellung der einzelnen ehrenamtlichen<br />

Helfer bei der jeweiligen Aktion ist <strong>nicht</strong><br />

erforderlich. Die Gemeinde sollte jedoch<br />

bestätigen können, welche Personen als<br />

ehrenamtlich Tätige an der Aktion teilgenommen<br />

haben, um umfangreiche Ermittlungen<br />

nach einem Unfall zu vermeiden.<br />

Nach neuem Recht ist entscheidend,<br />

dass die Gebietskörperschaft einen konkreten<br />

Auftrag oder die Zustimmung zu<br />

einem konkreten Vorhaben erteilt. Bei jedem<br />

Vorhaben sollte daher auf jeden Fall<br />

vor Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit<br />

ein Auftrag oder eine Einwilligung<br />

in schriftlicher Form erteilt werden. Die<br />

<strong>Unfallkasse</strong> <strong>Hessen</strong> hat hierfür ein Muster<br />

(www.ukh.de/Vordruck_Ehrenamt) entwickelt.<br />

Zuständigkeit<br />

Zuständig für den Versicherungsschutz<br />

sind in der Regel die Unfallversicherungsträger<br />

der öffentlichen Hand – in unserem<br />

Bundesland die <strong>Unfallkasse</strong> <strong>Hessen</strong> (UKH).<br />

Eine namentliche Meldung der ehrenamtlich<br />

Tätigen im Vorfeld einer Aktion an die<br />

<strong>Unfallkasse</strong> <strong>Hessen</strong> ist <strong>nicht</strong> nötig. Wir<br />

nehmen nach einem Unfall entsprechende<br />

Ermittlungen vor.<br />

Sofern es sich allerdings um eine<br />

Aufgabe in einem <strong>nicht</strong> bei uns versicherten<br />

Bereich handelt (Gemeindewald,<br />

Friedhof, Park- und Gartenpflege), ist für<br />

die dort tätigen Ehrenamtlichen die Zuständigkeit<br />

der jeweiligen gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaft gegeben.

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