Tätigkeitsbericht Pflegeanwaltschaft Kärnten (2016)
2016: Idee, grafische Gestaltung, Lektorat.
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Bereits im Jahr 1999 wurden erste Diskussionen,<br />
sowohl amtsintern als auch unter den<br />
Regierungsmitgliedern über die Ausweitung<br />
der bis dato bestehenden Anwaltschaften des<br />
Landes <strong>Kärnten</strong> um eine Anwaltschaft im Bereich<br />
der Pflege geführt.<br />
Schließlich erfolgte im Jahr 2000 ein Landtagsbeschluss<br />
zur Errichtung einer <strong>Pflegeanwaltschaft</strong>.<br />
Die SPÖ brachte im darauffolgenden<br />
Jahr (2001) einen Antrag an den Landtag zur<br />
„Errichtung einer <strong>Pflegeanwaltschaft</strong>“ inklusive<br />
Gesetzesentwurf ein. Die Gesetzesperiode<br />
des Landtages lief jedoch kurz darauf ab, alle<br />
bis dato eingebrachten Anträge wurden hinfällig.<br />
Schließlich erfolgten neuerliche Anträge<br />
zur Installierung einer <strong>Pflegeanwaltschaft</strong> von<br />
Landesparteien im Jahr 2005. Zu dieser Zeit<br />
blieb es bei der bloßen Antragstellung.<br />
Letztendlich erfolgte im Jahr 2008 der Gesetzesbeschluss<br />
zur Einrichtung einer <strong>Pflegeanwaltschaft</strong>.<br />
Die Kundmachung des geänderten,<br />
bisher ausschließlichen Gesetzes über<br />
die Patientenanwaltschaft, erfolgte im Februar<br />
2009. Das Gesetz lautet nunmehr Kärntner<br />
Patienten- und <strong>Pflegeanwaltschaft</strong>sgesetz<br />
(K-PPAG). Bei der Novellierung im Jahr 2009<br />
belief sich der wichtigste Inhalt auf die Installierung<br />
eines Pflegeanwaltes bzw. einer Pflegeanwältin.<br />
Zu einer tatsächlichen Besetzung<br />
dieser Position kam es jedoch zu diesem Zeitpunkt<br />
nicht.<br />
Im April 2014 erfolgten nochmals wesentliche<br />
inhaltliche Anpassungen des K-PPAG. Diese<br />
beruhten vor allem auf der noch exakteren<br />
Definition der Zuständigkeiten, einer Umformulierung<br />
des Aufgabenbereiches und einer<br />
Erweiterung der Befugnisse, indem beispielsweise<br />
die Möglichkeit zur personenbezogenen<br />
Dokumentationseinsicht im Beschwerdefall<br />
und die Möglichkeit zur Durchführung von<br />
Sprechtagen vorgesehen wurden. Nach dieser<br />
nochmaligen Gesetzesänderung wurde die<br />
erste Pflegeanwältin <strong>Kärnten</strong>s bestellt. Frau<br />
Dr. in Christine Fercher-Remler übt diese Funktion<br />
nunmehr seit Juni 2014 aus.<br />
1.2 Gesetzliche Grundlage der<br />
<strong>Pflegeanwaltschaft</strong> <strong>Kärnten</strong><br />
Die gesetzliche Grundlage für die <strong>Pflegeanwaltschaft</strong><br />
<strong>Kärnten</strong> ist das Kärntner Patientenund<br />
<strong>Pflegeanwaltschaft</strong>sgesetz (K-PPAG). Der<br />
gesamte Gesetzestext des K-PPAG ist in seiner<br />
aktuellen Fassung dem Anhang dieses <strong>Tätigkeitsbericht</strong>es<br />
zu entnehmen.<br />
Der zweite Abschnitt des K-PPAG widmet sich<br />
dem „Pflegeanwalt“, wobei zur Wahrung der<br />
Interessen von pflegebedürftigen Personen<br />
beim Amt der Kärntner Landesregierung eine<br />
<strong>Pflegeanwaltschaft</strong> eingerichtet und ein Pflegeanwalt/eine<br />
Pflegeanwältin bestellt wird.<br />
Der Pflegeanwalt/die Pflegeanwältin wird<br />
von der Landesregierung auf die Dauer von<br />
fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung<br />
ist möglich, wobei in diesem Fall keine öffentliche<br />
Ausschreibung zu erfolgen hat. Die<br />
Pflegeanwältin/der Pflegeanwalt hat als Voraussetzung<br />
die Qualifikation zum gehobenen<br />
Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege<br />
mitzubringen.<br />
Der Pflegeanwalt bzw. die Pflegeanwältin ist<br />
weisungsfrei. Die weiteren MitarbeiterInnen der<br />
<strong>Pflegeanwaltschaft</strong> unterstehen in fachlichen<br />
Belangen ausschließlich dem Pflegeanwalt<br />
bzw. der Pflegeanwältin. Der Landesregierung<br />
kommt gegenüber der <strong>Pflegeanwaltschaft</strong> ein<br />
Kontrollrecht bezüglich geschäftlicher Belange<br />
bei Nachfrage zu.<br />
Explizit ausgenommen von der Zuständigkeit<br />
der Pflegeanwältin/des Pflegeanwaltes<br />
sind gemäß § 4 Abs 2 K-PPAG:<br />
• die Pflege von Personen in Einrichtungen gemäß<br />
der Kärntner Krankenanstaltenordnung<br />
1999<br />
• die Pflege von Menschen mit Behinderung<br />
des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes und<br />
• die Pflege bei Personen oder in Einrichtungen<br />
nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz<br />
7<br />
Abt. 10 – Kompetenzzentrum<br />
Land- und Forstwirtschaft