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Tätigkeitsbericht Pflegeanwaltschaft Kärnten (2016)

2016: Idee, grafische Gestaltung, Lektorat.

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Bereits im Jahr 1999 wurden erste Diskussionen,<br />

sowohl amtsintern als auch unter den<br />

Regierungsmitgliedern über die Ausweitung<br />

der bis dato bestehenden Anwaltschaften des<br />

Landes <strong>Kärnten</strong> um eine Anwaltschaft im Bereich<br />

der Pflege geführt.<br />

Schließlich erfolgte im Jahr 2000 ein Landtagsbeschluss<br />

zur Errichtung einer <strong>Pflegeanwaltschaft</strong>.<br />

Die SPÖ brachte im darauffolgenden<br />

Jahr (2001) einen Antrag an den Landtag zur<br />

„Errichtung einer <strong>Pflegeanwaltschaft</strong>“ inklusive<br />

Gesetzesentwurf ein. Die Gesetzesperiode<br />

des Landtages lief jedoch kurz darauf ab, alle<br />

bis dato eingebrachten Anträge wurden hinfällig.<br />

Schließlich erfolgten neuerliche Anträge<br />

zur Installierung einer <strong>Pflegeanwaltschaft</strong> von<br />

Landesparteien im Jahr 2005. Zu dieser Zeit<br />

blieb es bei der bloßen Antragstellung.<br />

Letztendlich erfolgte im Jahr 2008 der Gesetzesbeschluss<br />

zur Einrichtung einer <strong>Pflegeanwaltschaft</strong>.<br />

Die Kundmachung des geänderten,<br />

bisher ausschließlichen Gesetzes über<br />

die Patientenanwaltschaft, erfolgte im Februar<br />

2009. Das Gesetz lautet nunmehr Kärntner<br />

Patienten- und <strong>Pflegeanwaltschaft</strong>sgesetz<br />

(K-PPAG). Bei der Novellierung im Jahr 2009<br />

belief sich der wichtigste Inhalt auf die Installierung<br />

eines Pflegeanwaltes bzw. einer Pflegeanwältin.<br />

Zu einer tatsächlichen Besetzung<br />

dieser Position kam es jedoch zu diesem Zeitpunkt<br />

nicht.<br />

Im April 2014 erfolgten nochmals wesentliche<br />

inhaltliche Anpassungen des K-PPAG. Diese<br />

beruhten vor allem auf der noch exakteren<br />

Definition der Zuständigkeiten, einer Umformulierung<br />

des Aufgabenbereiches und einer<br />

Erweiterung der Befugnisse, indem beispielsweise<br />

die Möglichkeit zur personenbezogenen<br />

Dokumentationseinsicht im Beschwerdefall<br />

und die Möglichkeit zur Durchführung von<br />

Sprechtagen vorgesehen wurden. Nach dieser<br />

nochmaligen Gesetzesänderung wurde die<br />

erste Pflegeanwältin <strong>Kärnten</strong>s bestellt. Frau<br />

Dr. in Christine Fercher-Remler übt diese Funktion<br />

nunmehr seit Juni 2014 aus.<br />

1.2 Gesetzliche Grundlage der<br />

<strong>Pflegeanwaltschaft</strong> <strong>Kärnten</strong><br />

Die gesetzliche Grundlage für die <strong>Pflegeanwaltschaft</strong><br />

<strong>Kärnten</strong> ist das Kärntner Patientenund<br />

<strong>Pflegeanwaltschaft</strong>sgesetz (K-PPAG). Der<br />

gesamte Gesetzestext des K-PPAG ist in seiner<br />

aktuellen Fassung dem Anhang dieses <strong>Tätigkeitsbericht</strong>es<br />

zu entnehmen.<br />

Der zweite Abschnitt des K-PPAG widmet sich<br />

dem „Pflegeanwalt“, wobei zur Wahrung der<br />

Interessen von pflegebedürftigen Personen<br />

beim Amt der Kärntner Landesregierung eine<br />

<strong>Pflegeanwaltschaft</strong> eingerichtet und ein Pflegeanwalt/eine<br />

Pflegeanwältin bestellt wird.<br />

Der Pflegeanwalt/die Pflegeanwältin wird<br />

von der Landesregierung auf die Dauer von<br />

fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung<br />

ist möglich, wobei in diesem Fall keine öffentliche<br />

Ausschreibung zu erfolgen hat. Die<br />

Pflegeanwältin/der Pflegeanwalt hat als Voraussetzung<br />

die Qualifikation zum gehobenen<br />

Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege<br />

mitzubringen.<br />

Der Pflegeanwalt bzw. die Pflegeanwältin ist<br />

weisungsfrei. Die weiteren MitarbeiterInnen der<br />

<strong>Pflegeanwaltschaft</strong> unterstehen in fachlichen<br />

Belangen ausschließlich dem Pflegeanwalt<br />

bzw. der Pflegeanwältin. Der Landesregierung<br />

kommt gegenüber der <strong>Pflegeanwaltschaft</strong> ein<br />

Kontrollrecht bezüglich geschäftlicher Belange<br />

bei Nachfrage zu.<br />

Explizit ausgenommen von der Zuständigkeit<br />

der Pflegeanwältin/des Pflegeanwaltes<br />

sind gemäß § 4 Abs 2 K-PPAG:<br />

• die Pflege von Personen in Einrichtungen gemäß<br />

der Kärntner Krankenanstaltenordnung<br />

1999<br />

• die Pflege von Menschen mit Behinderung<br />

des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes und<br />

• die Pflege bei Personen oder in Einrichtungen<br />

nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz<br />

7<br />

Abt. 10 – Kompetenzzentrum<br />

Land- und Forstwirtschaft

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