Haftung bei Falschbetankung - Flotte.de
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über die richtige Betankung schriftlich quittieren, sprich <strong>de</strong>n Betankungshinweis<br />
gegenzeichnen.<br />
Stehen Fahrzeuge mehreren Fahrern zur Verfügung o<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lt<br />
es sich um Poolfahrzeuge, sollte man weitergehen<strong>de</strong> Maßnahmen<br />
ergreifen und <strong>bei</strong>spielsweise Aufkleber mit <strong>de</strong>m Hinweis auf die<br />
richtige Spritsorte am Armaturenbrett sowie innen und außen auf<br />
<strong>de</strong>m Tank<strong>de</strong>ckel o<strong>de</strong>r <strong>bei</strong>m Tankeinfüllstutzen anbringen. Auch<br />
ein <strong>de</strong>utlicher Hinweis im Fahrtenbuch kann hilfreich sein. Dem<br />
Phänomen <strong>de</strong>r <strong>Falschbetankung</strong> kann man mit diesen klaren Instruktionen<br />
zwar begegnen. Ganz verhin<strong>de</strong>rn können wird man <strong>de</strong>rartige<br />
Fälle aber <strong>de</strong>nnoch nicht. Denn die <strong>Falschbetankung</strong> beruht<br />
immer auf einem menschlichen Versehen. Wer<strong>de</strong>n die vorstehen<strong>de</strong>n<br />
Hinweise berücksichtigt, sollte zumin<strong>de</strong>st das Fuhrparkmanagement<br />
selbst haftungstechnisch „aus <strong>de</strong>m Schnei<strong>de</strong>r“ sein.<br />
<strong>Haftung</strong> <strong>de</strong>s Tankstellenbetreibers für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n <strong>bei</strong> <strong>Falschbetankung</strong>?<br />
Um es vorweg zu sagen: We<strong>de</strong>r die Mineralölkonzerne noch die<br />
Tankstellenbetreiber haften im Scha<strong>de</strong>nfall. Es kann zwar vorkommen,<br />
dass ein Tankstellenbetreiber in die <strong>Haftung</strong> genommen<br />
wird. Aber dies sind Ausnahmefälle, zum Beispiel wenn <strong>de</strong>r<br />
Tankwart selbst die Fehlbetankung vorgenommen hat. Auch <strong>bei</strong><br />
– ausnahmsweise – fehlen<strong>de</strong>r Beschriftung <strong>de</strong>s Zapfhahns o<strong>de</strong>r einer<br />
fehlen<strong>de</strong>n Beschriftungsplatte auf <strong>de</strong>m Tankstutzen ist eher<br />
an eine <strong>Haftung</strong>steilung zu <strong>de</strong>nken. Denn eine Verletzung vertraglicher<br />
Nebenpflichten aus <strong>de</strong>m „Tankvertrag“ setzt für eine<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzhaftung nach §§ 280,241 BGB ein Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Tankstellenbetreibers voraus. Und <strong>de</strong>r sorgt regelmäßig durch ein<strong>de</strong>utige<br />
Beschriftungen <strong>de</strong>r Zapfsäulen vor.<br />
<strong>Haftung</strong> <strong>de</strong>s Autoherstellers für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n <strong>bei</strong> <strong>Falschbetankung</strong>?<br />
Die Garantie <strong>de</strong>r Autohersteller greift auch nicht ein. Die entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Regelwerke schließen markenübergreifend üblicherweise<br />
eine <strong>Haftung</strong> vollkommen aus, zumeist mit <strong>de</strong>r Formulierung, dass<br />
keine Verantwortung für Reparaturen übernommen wird, die wegen<br />
Ein- o<strong>de</strong>r Nachfüllen von falschem Treibstoff, <strong>bei</strong>spielsweise<br />
Benzin statt Diesel, entstan<strong>de</strong>n sind.<br />
Der Scha<strong>de</strong>n <strong>bei</strong> <strong>Falschbetankung</strong> – ein Versicherungsfall?<br />
Schä<strong>de</strong>n durch Fehlbetankung sind auch nicht versichert. Die<br />
Fehlbetankung stellt einen nicht von <strong>de</strong>r Vollkaskoversicherung<br />
ge<strong>de</strong>ckten sogenannten Betriebsscha<strong>de</strong>n dar, <strong>de</strong>r – im Gegensatz<br />
zum Unfallscha<strong>de</strong>n – eben nicht versichert ist (vgl. BGH-Urteil vom<br />
25.6.2003; Az.: IV ZR 322/02). Zu <strong>de</strong>n sogenannten Betriebsschä<strong>de</strong>n<br />
gehören insbeson<strong>de</strong>re Schä<strong>de</strong>n, die im Zusammenhang mit Bedienungsfehlern<br />
entstehen. Zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges<br />
gehören außer<strong>de</strong>m auch Tätigkeiten einer Person, die in einem unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>s Fahrzeuges stehen,<br />
also <strong>bei</strong>m Be- und Entla<strong>de</strong>n, Tanken o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Durchführung<br />
von Wartungs- und Reparaturar<strong>bei</strong>ten. Die Versorgung eines Kraftfahrzeuges<br />
mit <strong>de</strong>n notwendigen Betriebsmitteln und <strong>de</strong>m für die<br />
Fortsetzung <strong>de</strong>r Fahrt notwendigen Treibstoff gehört zu <strong>de</strong>n Bedienungsvorgängen<br />
(vgl. BGH VersR 2003, 1031 ff.) und damit zu<br />
<strong>de</strong>n Tätigkeiten, die zum Kreis <strong>de</strong>r Verrichtungen eines Fahrers zu<br />
rechnen sind.<br />
Die Wahl <strong>de</strong>s falschen Kraftstoffs ist daher als Bedienungsfehler<br />
einzustufen. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung in <strong>de</strong>rartigen<br />
Fällen nicht zahlen muss. An frem<strong>de</strong>n Fahrzeugen – ausgenommen<br />
sind regelmäßig <strong>Flotte</strong>nfahrzeuge und Mietwagen – kann man dies<br />
gegebenenfalls über die Privathaftpflichtversicherung regeln, aber<br />
eben nicht für das eigene Fahrzeug. Allerdings ist zu beachten,<br />
dass eine mögliche Versagung <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes innerhalb<br />
<strong>de</strong>r Kfz-Haftpflichtversicherung und an<strong>de</strong>rer Versicherungen<br />
nicht dazu führt, dass zur Vermeidung einer Deckungslücke <strong>de</strong>r<br />
Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>swegen in <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Privathaftpflichtversicherung<br />
fällt (vgl. zur Abgrenzung <strong>de</strong>r Privathaftpflichtversicherung<br />
von <strong>de</strong>r Kfz-Haftpflichtversicherung nach <strong>de</strong>r Benzinklausel: Betanken<br />
eines Kfz durch einen Dritten mit falschem Kraftstoff: LG<br />
Duisburg, Urteil vom 5.7.2006, Az. 11 O 105/05).<br />
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