Haftung bei Falschbetankung - Flotte.de
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48<br />
Recht<br />
<strong>Haftung</strong> <strong>bei</strong> <strong>Falschbetankung</strong><br />
„Tausend Mal berührt, tausend Mal ist nichts passiert, tausendun<strong>de</strong>ine Nacht, und<br />
es hat Zoom gemacht“: diese Liedzeile von Klaus Lage könnte die Situation <strong>bei</strong> <strong>de</strong>r<br />
<strong>Falschbetankung</strong> kaum besser beschreiben: Das Betanken von Fahrzeugen mit <strong>de</strong>m falschen<br />
Kraftstoff kommt nämlich in <strong>de</strong>r Praxis sehr viel häufiger vor als man <strong>de</strong>nkt.<br />
Über die Häufigkeit <strong>de</strong>rartiger peinlicher Missgeschicke<br />
gibt es durchaus statistische Erkenntnisse.<br />
Laut ADAC-Pannenstatistik 2007<br />
wur<strong>de</strong>n 5.500 Fälle gezählt, in <strong>de</strong>nen Autofahrer<br />
durch <strong>de</strong>n Griff zur falschen Zapfpistole<br />
eine teure Reinigung <strong>de</strong>s Kraftstoffsystems in<br />
<strong>de</strong>r Werkstatt vornehmen lassen mussten. Und<br />
nach Berichten <strong>de</strong>s Touring Club Schweiz (TCS)<br />
leistet die Patrouille TCS jährlich in min<strong>de</strong>stens<br />
5.000 Fällen Hilfe <strong>bei</strong> <strong>Falschbetankung</strong>en. Und<br />
es kann je<strong>de</strong>m passieren.<br />
Wegen <strong>de</strong>r dickeren Diesel-Zapfpistole ist es<br />
heutzutage zwar kaum noch möglich, einen<br />
Benziner mit Diesel zu betanken. Und doch<br />
kommt es vor, dass ein Benziner mit <strong>de</strong>m dieselgefüllten<br />
Reservekanister betankt wird.<br />
Häufiger ist aber wohl <strong>de</strong>r Fall, dass das ärgerliche<br />
und teure Missgeschick genau an<strong>de</strong>rs herum<br />
passiert. Heutige Dieselmotoren sind kaum<br />
noch am Klang zu i<strong>de</strong>ntifizieren. Bei Fahrzeugflotten,<br />
vor allem dann, wenn ein Auto von mehreren<br />
Nutzern gefahren wird, kann es durchaus<br />
geschehen, dass man an <strong>de</strong>r Tanksäule zur falschen<br />
Zapfpistole greift und Normal- o<strong>de</strong>r Superbenzin<br />
in <strong>de</strong>n Dieseltank einfüllt. Mit <strong>de</strong>m<br />
steigen<strong>de</strong>n Diesel-Anteil in Fahrzeugflotten<br />
nimmt <strong>de</strong>shalb auch das Risiko zu, dass Fuhrparkmanager<br />
irgendwann mit <strong>de</strong>m Fall konfrontiert<br />
wer<strong>de</strong>n, dass ein Dieselfahrzeug irrtümlich<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 3/2008<br />
mit Benzin betankt wur<strong>de</strong>. Und dann ist nicht<br />
nur guter Rat teuer.<br />
Die <strong>Falschbetankung</strong> aus technischer Sicht<br />
Im Gegensatz zu älteren Dieselmotoren aus <strong>de</strong>n<br />
achtziger Jahren mit indirekter Einspritzung,<br />
die kaum noch im aktiven <strong>Flotte</strong>ndienst stehen<br />
dürften, verzeihen mo<strong>de</strong>rne Dieselfahrzeuge<br />
keine Fehlbetankung mit Benzin. Während<br />
Dieseltreibstoff spezielle Schmiereigenschaften<br />
besitzt, die verhin<strong>de</strong>rn, dass die präzisen Feinbauteile<br />
in <strong>de</strong>n mit Hochdruck ar<strong>bei</strong>ten<strong>de</strong>n Einspritzsystemen<br />
mo<strong>de</strong>rner Dieselmotoren blockieren,<br />
hat Benzin genau die gegenteilige Eigenschaft.<br />
Bereits <strong>bei</strong> geringen Beimischungen<br />
von Benzin kann daher <strong>de</strong>r Schmierfilm reißen.<br />
Bemerkt man die <strong>Falschbetankung</strong> noch rechtzeitig,<br />
sollte man also nicht mehr losfahren. Der<br />
Motor sollte – selbst wenn es nur einige Meter<br />
bis zur nächsten Werkstatt sind – auch nicht<br />
einmal mehr gestartet wer<strong>de</strong>n. Der Treibstoff<br />
muss aus <strong>de</strong>m Tank abgesaugt wer<strong>de</strong>n.<br />
In einem Polizeibericht war einmal von <strong>de</strong>m Fall<br />
zu lesen, dass zwei Personen nach einer <strong>Falschbetankung</strong><br />
an einer Tankstelle versuchten, <strong>de</strong>n<br />
falschen Sprit aus <strong>de</strong>m Tank eines Fahrzeugs<br />
mittels eines Tankstellenstaubsaugers selbst<br />
abzusaugen. Die Meldung titelte „Explosion an<br />
Tankstelle“. Das Diesel-Benzin-Treibstoffgemisch<br />
ist nämlich leicht entzündbar und es besteht Explosionsgefahr<br />
durch Verpuffung, wenn sich die<br />
aus <strong>de</strong>m Tank austreten<strong>de</strong>n Kraftstoffdämpfe im<br />
Bereich <strong>de</strong>s Kraftstoff-Einfüllstutzens mit Luft<br />
mischen. Daher sollte man keinesfalls versuchen,<br />
<strong>de</strong>n falschen Kraftstoff selbst abzusaugen.<br />
Bei Inanspruchnahme professioneller Hilfe in<br />
<strong>de</strong>r Werkstatt muss <strong>de</strong>r Tank abgelassen, gereinigt<br />
und neu mit Diesel befüllt wer<strong>de</strong>n. Je nach<br />
Aufwand können hier<strong>bei</strong> Kosten von bis zu 300<br />
Euro entstehen – von einer neuen Tankfüllung<br />
einmal ganz abgesehen.<br />
Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Dieselmotor bereits mit <strong>de</strong>m Diesel-<br />
Benzin-Gemisch gestartet o<strong>de</strong>r sogar gefahren,<br />
kann es zum heftigen Nageln <strong>de</strong>s Motors, Motorstottern<br />
o<strong>de</strong>r zum völligen Stillstand kommen.<br />
Dann ist es mit <strong>de</strong>m Ablassen <strong>de</strong>s Treibstoffs<br />
nicht mehr getan. Das Fahrzeug muss vielmehr<br />
in einer Fachwerkstatt nach <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s<br />
Fahrzeugherstellers repariert wer<strong>de</strong>n, um weitere<br />
Folgeschä<strong>de</strong>n zu vermei<strong>de</strong>n. Das ist ein<br />
aufwändiges Unterfangen, weil es durchaus erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sein kann, alle Teile auszutauschen,<br />
die mit <strong>de</strong>m Diesel-Benzin-Gemisch in Berührung<br />
gekommen sind: Tank, Kraftstoffleitungen,<br />
Einspritzpumpe und –düsen usw. Hier<strong>bei</strong><br />
sind Reparaturkosten von über 5.000 Euro keine<br />
Seltenheit.<br />
Wie kann das Fuhrparkmanagement <strong>Falschbetankung</strong>en<br />
verhin<strong>de</strong>rn?<br />
Um eine <strong>Falschbetankung</strong> zu verhin<strong>de</strong>rn, müssen<br />
die Fahrzeugnutzer entsprechend über die<br />
richtige Betankung instruiert wer<strong>de</strong>n. Wer auf<br />
Nummer sicher gehen will, lässt sich die anlässlich<br />
<strong>de</strong>r Fahrzeugübergabe erfolgte Belehrung
über die richtige Betankung schriftlich quittieren, sprich <strong>de</strong>n Betankungshinweis<br />
gegenzeichnen.<br />
Stehen Fahrzeuge mehreren Fahrern zur Verfügung o<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lt<br />
es sich um Poolfahrzeuge, sollte man weitergehen<strong>de</strong> Maßnahmen<br />
ergreifen und <strong>bei</strong>spielsweise Aufkleber mit <strong>de</strong>m Hinweis auf die<br />
richtige Spritsorte am Armaturenbrett sowie innen und außen auf<br />
<strong>de</strong>m Tank<strong>de</strong>ckel o<strong>de</strong>r <strong>bei</strong>m Tankeinfüllstutzen anbringen. Auch<br />
ein <strong>de</strong>utlicher Hinweis im Fahrtenbuch kann hilfreich sein. Dem<br />
Phänomen <strong>de</strong>r <strong>Falschbetankung</strong> kann man mit diesen klaren Instruktionen<br />
zwar begegnen. Ganz verhin<strong>de</strong>rn können wird man <strong>de</strong>rartige<br />
Fälle aber <strong>de</strong>nnoch nicht. Denn die <strong>Falschbetankung</strong> beruht<br />
immer auf einem menschlichen Versehen. Wer<strong>de</strong>n die vorstehen<strong>de</strong>n<br />
Hinweise berücksichtigt, sollte zumin<strong>de</strong>st das Fuhrparkmanagement<br />
selbst haftungstechnisch „aus <strong>de</strong>m Schnei<strong>de</strong>r“ sein.<br />
<strong>Haftung</strong> <strong>de</strong>s Tankstellenbetreibers für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n <strong>bei</strong> <strong>Falschbetankung</strong>?<br />
Um es vorweg zu sagen: We<strong>de</strong>r die Mineralölkonzerne noch die<br />
Tankstellenbetreiber haften im Scha<strong>de</strong>nfall. Es kann zwar vorkommen,<br />
dass ein Tankstellenbetreiber in die <strong>Haftung</strong> genommen<br />
wird. Aber dies sind Ausnahmefälle, zum Beispiel wenn <strong>de</strong>r<br />
Tankwart selbst die Fehlbetankung vorgenommen hat. Auch <strong>bei</strong><br />
– ausnahmsweise – fehlen<strong>de</strong>r Beschriftung <strong>de</strong>s Zapfhahns o<strong>de</strong>r einer<br />
fehlen<strong>de</strong>n Beschriftungsplatte auf <strong>de</strong>m Tankstutzen ist eher<br />
an eine <strong>Haftung</strong>steilung zu <strong>de</strong>nken. Denn eine Verletzung vertraglicher<br />
Nebenpflichten aus <strong>de</strong>m „Tankvertrag“ setzt für eine<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzhaftung nach §§ 280,241 BGB ein Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Tankstellenbetreibers voraus. Und <strong>de</strong>r sorgt regelmäßig durch ein<strong>de</strong>utige<br />
Beschriftungen <strong>de</strong>r Zapfsäulen vor.<br />
<strong>Haftung</strong> <strong>de</strong>s Autoherstellers für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n <strong>bei</strong> <strong>Falschbetankung</strong>?<br />
Die Garantie <strong>de</strong>r Autohersteller greift auch nicht ein. Die entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Regelwerke schließen markenübergreifend üblicherweise<br />
eine <strong>Haftung</strong> vollkommen aus, zumeist mit <strong>de</strong>r Formulierung, dass<br />
keine Verantwortung für Reparaturen übernommen wird, die wegen<br />
Ein- o<strong>de</strong>r Nachfüllen von falschem Treibstoff, <strong>bei</strong>spielsweise<br />
Benzin statt Diesel, entstan<strong>de</strong>n sind.<br />
Der Scha<strong>de</strong>n <strong>bei</strong> <strong>Falschbetankung</strong> – ein Versicherungsfall?<br />
Schä<strong>de</strong>n durch Fehlbetankung sind auch nicht versichert. Die<br />
Fehlbetankung stellt einen nicht von <strong>de</strong>r Vollkaskoversicherung<br />
ge<strong>de</strong>ckten sogenannten Betriebsscha<strong>de</strong>n dar, <strong>de</strong>r – im Gegensatz<br />
zum Unfallscha<strong>de</strong>n – eben nicht versichert ist (vgl. BGH-Urteil vom<br />
25.6.2003; Az.: IV ZR 322/02). Zu <strong>de</strong>n sogenannten Betriebsschä<strong>de</strong>n<br />
gehören insbeson<strong>de</strong>re Schä<strong>de</strong>n, die im Zusammenhang mit Bedienungsfehlern<br />
entstehen. Zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges<br />
gehören außer<strong>de</strong>m auch Tätigkeiten einer Person, die in einem unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>s Fahrzeuges stehen,<br />
also <strong>bei</strong>m Be- und Entla<strong>de</strong>n, Tanken o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Durchführung<br />
von Wartungs- und Reparaturar<strong>bei</strong>ten. Die Versorgung eines Kraftfahrzeuges<br />
mit <strong>de</strong>n notwendigen Betriebsmitteln und <strong>de</strong>m für die<br />
Fortsetzung <strong>de</strong>r Fahrt notwendigen Treibstoff gehört zu <strong>de</strong>n Bedienungsvorgängen<br />
(vgl. BGH VersR 2003, 1031 ff.) und damit zu<br />
<strong>de</strong>n Tätigkeiten, die zum Kreis <strong>de</strong>r Verrichtungen eines Fahrers zu<br />
rechnen sind.<br />
Die Wahl <strong>de</strong>s falschen Kraftstoffs ist daher als Bedienungsfehler<br />
einzustufen. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung in <strong>de</strong>rartigen<br />
Fällen nicht zahlen muss. An frem<strong>de</strong>n Fahrzeugen – ausgenommen<br />
sind regelmäßig <strong>Flotte</strong>nfahrzeuge und Mietwagen – kann man dies<br />
gegebenenfalls über die Privathaftpflichtversicherung regeln, aber<br />
eben nicht für das eigene Fahrzeug. Allerdings ist zu beachten,<br />
dass eine mögliche Versagung <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes innerhalb<br />
<strong>de</strong>r Kfz-Haftpflichtversicherung und an<strong>de</strong>rer Versicherungen<br />
nicht dazu führt, dass zur Vermeidung einer Deckungslücke <strong>de</strong>r<br />
Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>swegen in <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Privathaftpflichtversicherung<br />
fällt (vgl. zur Abgrenzung <strong>de</strong>r Privathaftpflichtversicherung<br />
von <strong>de</strong>r Kfz-Haftpflichtversicherung nach <strong>de</strong>r Benzinklausel: Betanken<br />
eines Kfz durch einen Dritten mit falschem Kraftstoff: LG<br />
Duisburg, Urteil vom 5.7.2006, Az. 11 O 105/05).<br />
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50<br />
Recht<br />
<strong>Haftung</strong> <strong>de</strong>s Mitar<strong>bei</strong>ters <strong>bei</strong> Fehlbetankung von<br />
Firmenwagen?<br />
Wer also <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n hat, hat neben <strong>de</strong>m Spott<br />
auch noch die Kosten zu tragen. Ob ein Mitar<strong>bei</strong>ter<br />
für <strong>de</strong>n durch die <strong>Falschbetankung</strong> <strong>de</strong>s<br />
Firmenwagens entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n letztlich<br />
mit Erfolg in die <strong>Haftung</strong> genommen wer<strong>de</strong>n<br />
kann, hängt zunächst von <strong>de</strong>n konkreten Umstän<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Tankvorgangs ab. Relevant sind<br />
hier auch die Regelungen und <strong>Haftung</strong>sklauseln<br />
im Dienstwagenüberlassungsvertrag sowie<br />
an<strong>de</strong>rweitigen Nutzungsvereinbarungen.<br />
Für die Frage, welche Schä<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
vom Mitar<strong>bei</strong>ter letztlich ersetzt verlangen<br />
kann, sind aber auch im Falle einer Fehlbetankung<br />
die Grundsätze <strong>de</strong>s innerbetrieblichen<br />
Scha<strong>de</strong>nausgleiches ausschlaggebend. Danach<br />
ist eine Alleinhaftung <strong>de</strong>s Ar<strong>bei</strong>tnehmers <strong>bei</strong><br />
einer Beschädigung <strong>de</strong>s Firmenfahrzeuges nur<br />
<strong>bei</strong> Vorsatz und „grober“ Fahrlässigkeit gegeben,<br />
was <strong>de</strong>r Ar<strong>bei</strong>tgeber zu beweisen hat. Unter<br />
<strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Existenzgefährdung<br />
wird die <strong>Haftung</strong> <strong>de</strong>s Ar<strong>bei</strong>tnehmers nach <strong>de</strong>r<br />
Rechtsprechung <strong>de</strong>r Ar<strong>bei</strong>tsgerichte aber regelmäßig<br />
auf maximal bis zu drei Monatsgehälter<br />
begrenzt. Im Prinzip kommt eine völlig Abwälzung<br />
<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>r Fehlbetankung nur dann<br />
ernsthaft in Betracht, wenn man <strong>de</strong>m Mitar<strong>bei</strong>ter<br />
zumin<strong>de</strong>st grobe Fahrlässigkeit vorwerfen<br />
kann. Bei „normaler“ Fahrlässigkeit müssen<br />
sich Ar<strong>bei</strong>tgeber und Mitar<strong>bei</strong>ter <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n<br />
teilen. Bei „leichter“ Fahrlässigkeit muss <strong>de</strong>r<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber die Scha<strong>de</strong>nskosten allein tragen.<br />
So hat das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom<br />
29. 12. 2003 (Az. 7 Sa 631/03) entschie<strong>de</strong>n, dass<br />
ein Mitar<strong>bei</strong>ter in einem solchen Fall nur zwei<br />
Drittel <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nssumme ersetzen musste.<br />
Das LAG zog die vorerwähnten Grundsätze zum<br />
innerbetrieblichen Scha<strong>de</strong>nausgleich heran,<br />
nach <strong>de</strong>nen eine völlig uneingeschränkte <strong>Haftung</strong><br />
<strong>de</strong>s Mitar<strong>bei</strong>ters im Rahmen betrieblich<br />
veranlasster Tätigkeiten überwiegend unbillig<br />
ist. Benzin statt Diesel zu tanken, stufte das<br />
LAG hier als „normale“ Fahrlässigkeit ein und<br />
<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong> geteilt. Den Restbetrag<br />
musste <strong>de</strong>r Ar<strong>bei</strong>tgeber unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt<br />
<strong>de</strong>s Betriebsrisikos, das sich aus einem<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ergibt, selbst tragen.<br />
In einem an<strong>de</strong>ren Fall entschied das OVG Rheinland-Pfalz<br />
(Beschluss vom 26.2.2004, Az. 2 A<br />
11982/03.OVG), dass ein Beamter, <strong>de</strong>r einen ihm<br />
anvertrauten Dienstwagen mit <strong>de</strong>m falschen<br />
Kraftstoff betankt (hier: Superbenzin statt Diesel),<br />
in <strong>de</strong>r Regel grob fahrlässig han<strong>de</strong>lt und<br />
<strong>de</strong>m Dienstherrn zum Ersatz <strong>de</strong>s daraus entstehen<strong>de</strong>n<br />
Scha<strong>de</strong>ns verpflichtet ist. Denn <strong>bei</strong><br />
<strong>de</strong>r Benutzung eines Dienstfahrzeuges, <strong>de</strong>ssen<br />
Tank vor <strong>de</strong>r Rückgabe aufgefüllt wer<strong>de</strong>n muss,<br />
han<strong>de</strong>lt ein Beamter angesichts <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />
Kraftstoffsorten in <strong>de</strong>r Regel grob fahrlässig,<br />
wenn er sich nicht vergewissert, welcher<br />
Kraftstoff zu tanken ist. Denn es gehört zu <strong>de</strong>n<br />
Dienstpflichten, <strong>de</strong>n richtigen Kraftstoff vor<br />
<strong>de</strong>m Betanken festzustellen.<br />
In Anbetracht <strong>de</strong>r allgemeinen Verbreitung sowohl<br />
diesel- als auch benzingetriebener Personenkraftwagen<br />
ist es für je<strong>de</strong>n Autofahrer eine<br />
offenkundig auf <strong>de</strong>r Hand liegen<strong>de</strong> Selbstver-<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 3/2008<br />
ständlichkeit, sich vor <strong>de</strong>m Betanken eines<br />
frem<strong>de</strong>n Kraftfahrzeugs zu vergewissern, welches<br />
<strong>de</strong>r geeignete Kraftstoff für das Fahrzeug<br />
ist (für grobe Fahrlässigkeit <strong>bei</strong>m Falschbetanken<br />
vgl. auch Nie<strong>de</strong>rsächsisches OVG, Beschluss<br />
vom 11.2.2008, Az. 5 LB 365/07; VG Min<strong>de</strong>n,<br />
Urteil vom 25.3.2008, Az. 10 K 1365/07; VG Hannover,<br />
Urteil vom 29.1.2008, Az. 13 A 8415/06;<br />
VG Kassel, Urteil vom 8.3.2007, Az. 1 E 889/06;<br />
VG Düsseldorf, Urteil vom 9.6.2006, Az. 2 K<br />
1340/06; zu einem Ausnahmefall, in <strong>de</strong>m grobe<br />
Fahrlässigkeit zu verneinen ist s.a. VG Osnabrück,<br />
Urteil vom 21.6.2007, Az. 3 A 19/07). Die<br />
gleichen Grundsätze wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
im Wesentlichen auch auf Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
öffentlicher Dienstherren angewen<strong>de</strong>t.<br />
Im Übrigen kommen die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls<br />
zum Tragen. Hat <strong>de</strong>r Mitar<strong>bei</strong>ter zum ersten<br />
Mal <strong>de</strong>n falschen Zapfhahn erwischt und<br />
wur<strong>de</strong> eine <strong>Falschbetankung</strong> auch nicht durch<br />
<strong>de</strong>utliche Hinweise – z.B. Aufkleber am Tank-<br />
Rechtsprechung zur <strong>Falschbetankung</strong>:<br />
Erstattung <strong>de</strong>s auf Grund Falschbetankens eines<br />
Fahrzeugs entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns durch die Privathaftpflichtversicherung<br />
1. Sind auf eine Privathaftpflichtversicherung die Beson<strong>de</strong>ren<br />
Bedingungen und Risikobeschreibungen BBR<br />
anzuwen<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>nen u.a. die gesetzliche Haftpflicht<br />
<strong>de</strong>s Eigentümers, Besitzers, Halters o<strong>de</strong>r Fahrers<br />
eines Kraftfahrzeugs wegen Schä<strong>de</strong>n, die durch<br />
<strong>de</strong>n Gebrauch <strong>de</strong>s Fahrzeugs verursacht wer<strong>de</strong>n, nicht<br />
versichert ist, besteht ihr gegenüber kein Anspruch,<br />
wenn durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer <strong>bei</strong> einem LKW<br />
versehentlich Dieselkraftstoff in einen als solchen<br />
nicht erkennbaren Öleinfüllstutzen gefüllt wur<strong>de</strong> und<br />
dadurch ein Motorscha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n ist.<br />
2. Aus <strong>de</strong>r Versagung <strong>de</strong>s Deckungsschutzes in <strong>de</strong>r<br />
KFZ-Haftpflichtversicherung folgt nicht zwangsläufig,<br />
dass das streitige Geschehen in <strong>de</strong>r Privathaftpflicht<br />
ge<strong>de</strong>ckt ist.<br />
3. Beim Falschbetanken verwirklicht sich ein Gebrauchsrisiko<br />
<strong>de</strong>s Kraftfahrzeugs selbst.<br />
LG Köln, Urteil vom 19.4.2007, Az. 24 O 349/06, Scha<strong>de</strong>n-Praxis<br />
2008, 160 f. (Orientierungssätze zitiert<br />
nach juris)<br />
Allgemeine Rechtsprechung:<br />
Erfolglose Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> gegen Handyverbot<br />
am Steuer<br />
Gegen die Beschwer<strong>de</strong>führerin wur<strong>de</strong> ein Bußgeld verhängt,<br />
da sie am Steuer ihres Fahrzeugs ein Mobiltelefon<br />
benutzt hatte. Im Hinblick darauf, dass sie in jüngerer<br />
Vergangenheit bereits in drei Fällen gegen das Handyverbot<br />
verstoßen hatte, setzte das Amtsgericht die Geldbuße<br />
auf 240 Euro fest. Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht verwarf <strong>de</strong>n<br />
hiergegen gerichteten Antrag <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führerin.<br />
Zweifel an <strong>de</strong>r Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Verbotsnorm <strong>de</strong>s<br />
§ 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung bestün<strong>de</strong>n nicht.<br />
Angesichts <strong>de</strong>r Hartnäckigkeit, mit <strong>de</strong>r sich die Beschwer<strong>de</strong>führerin<br />
immer wie<strong>de</strong>r über das Verbot hinwegsetze,<br />
erscheine eine Erhöhung <strong>de</strong>r Regelbuße um das 6-fache<br />
auch als schuldangemessen. Die 2. Kammer <strong>de</strong>s Zweiten<br />
Senats <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führerin, mit <strong>de</strong>r diese<br />
das Handyverbot am Steuer als verfassungswidrig rügte,<br />
nicht zur Entscheidung angenommen.<br />
BVerfG, Beschluss vom 18. April 2008, Az. 2 BvR 525/08<br />
(Pressemitteilung Nr. 54/2008 vom 9.5.2008)<br />
+++ Rechtsprechung +++<br />
<strong>de</strong>ckel – erschwert, sind die Erfolgsaussichten<br />
für einen Mitar<strong>bei</strong>terregress eher gering. Nicht<br />
zu unterschätzen ist übrigens die <strong>de</strong>moralisieren<strong>de</strong><br />
Auswirkung, die ein solcher Regress im<br />
Erfolgsfalle auf <strong>de</strong>n Mitar<strong>bei</strong>ter haben kann.<br />
Bevor man es soweit kommen lässt, sollte man<br />
vor <strong>de</strong>m Regress ein Gespräch mit <strong>de</strong>m betroffenen<br />
Fahrer führen und klären, ob ein für <strong>bei</strong><strong>de</strong><br />
Seiten annehmbarer Kompromiss vereinbart<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Sollte die Sache doch rechtlich<br />
geklärt wer<strong>de</strong>n müssen, weil <strong>bei</strong>spielsweise <strong>de</strong>r<br />
Mitar<strong>bei</strong>ter seine Mitschuld nicht einsehen mag<br />
o<strong>de</strong>r weil die Scha<strong>de</strong>nsumme sehr hoch ist, sollte<br />
man zur Abklärung <strong>de</strong>r rechtlichen Handhabe<br />
unbedingt die eigene Rechtsabteilung o<strong>de</strong>r<br />
einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt<br />
aufsuchen.<br />
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />
Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />
Fahrtenbuchauflage wegen unterlassener namentlicher<br />
Nennung <strong>de</strong>s Mitar<strong>bei</strong>ters, <strong>de</strong>r Geschwindigkeitsübertretung<br />
begangen hat<br />
Der Fahrer eines PKW überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />
von 50 km/h um 46 km/h. Trotz polizeilicher<br />
Anfrage nannte <strong>de</strong>r Halter <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Fahrers<br />
– eines Mitar<strong>bei</strong>ters <strong>de</strong>s Halters – nicht. Daraufhin gab<br />
die Verwaltungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Fahrzeughalter für die Dauer<br />
von sechs Monaten das Führen eines Fahrtenbuches für<br />
ein mit <strong>de</strong>m amtlichen Kennzeichen näher bezeichnetes<br />
Fahrzeug o<strong>de</strong>r ein entsprechen<strong>de</strong>s Ersatzfahrzeug auf.<br />
Hiergegen legte <strong>de</strong>r Halter erfolglos Rechtsmittel ein.<br />
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist<br />
§ 31a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehör<strong>de</strong><br />
gegenüber einem Fahrzeughalter für einen o<strong>de</strong>r<br />
mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung<br />
eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines<br />
Fahrzeugführers nach einer Zuwi<strong>de</strong>rhandlung gegen<br />
Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Da<strong>bei</strong> müssen<br />
Verkehrsvorschriften im nennenswerten Umfange verletzt<br />
wor<strong>de</strong>n sein. Ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß, <strong>de</strong>r<br />
sich nicht verkehrsgefähr<strong>de</strong>nd auswirken kann und auch<br />
keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit <strong>de</strong>s Kraftfahrers<br />
zulässt, reicht nicht aus. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hatte das<br />
Gericht keine Zweifel daran, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung<br />
<strong>de</strong>rart schwerwiegend und potentiell verkehrsgefähr<strong>de</strong>nd<br />
ist, dass Verkehrsvorschriften im Sinne<br />
von § 31a StVZO in nennenswertem Umfang verletzt wur<strong>de</strong>n.<br />
Die Ermittlung <strong>de</strong>s für <strong>de</strong>n Verkehrsverstoß verantwortlichen<br />
Fahrers war auch im Rechtssinne nicht möglich.<br />
Unmöglichkeit <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Fahrzeugführers im<br />
Sinne <strong>de</strong>r genannten Vorschrift ist nach höchstrichterlicher<br />
Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Behör<strong>de</strong><br />
nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles nicht in <strong>de</strong>r Lage<br />
war, <strong>de</strong>n Täter zu ermitteln. Lehnt <strong>de</strong>r Fahrzeughalter –<br />
wie hier – erkennbar die Mitwirkung an <strong>de</strong>n Ermittlungen<br />
ab, so ist <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos<br />
zeitrauben<strong>de</strong>, kaum Aussicht auf Erfolg bieten<strong>de</strong> Ermittlungen<br />
zu betreiben; weitere Ermittlungen können in<br />
einer solchen Situation nur ausnahmsweise nämlich dann<br />
in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen,<br />
die in eine bestimmte Richtung <strong>de</strong>uten und eine Aufklärung<br />
auch ohne Mitwirkung <strong>de</strong>s Halters aussichtsreich<br />
erscheinen lassen. Eine mangeln<strong>de</strong> Mitwirkung in diesem<br />
Sinne liegt bereits vor, wenn <strong>de</strong>r Halter angibt, dass es<br />
sich <strong>bei</strong> <strong>de</strong>m fraglichen Fahrer um einen seiner Mitar<strong>bei</strong>ter<br />
han<strong>de</strong>le, ohne <strong>de</strong>ssen Namen zu nennen.VG Saarlouis,<br />
Beschluss vom 08.02.2008, 10 L 2122/07