13.12.2012 Aufrufe

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Organisation Sanierung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Organisation Sanierung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Organisation Sanierung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Allgemeines</strong> <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong> 11<br />

nicht berücksichtigt. In der Gerichtsverhandlung konnte das Unternehmen den Anschein der Diskriminierung nicht<br />

widerlegen. [12]<br />

Gegenwärtig überprüft die Europäische Kommission in einigen Detailfragen, ob die europäischen Richtlinien<br />

ausreichend umgesetzt wurden. [13] Hierbei geht es insbesondere um § 2 Absatz 4, § 15 Absatz 4, § 19 Absatz 3, § 22<br />

und § 23.<br />

In einem Gutachten „Gesetzesfolgekosten des Allgemeinen <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong>es“, das von der<br />

Antidiskriminierungsstelle durch eine einberufene Kommission überprüft wurde, [14]<br />

kommen die<br />

Kommissionsmitglieder Birger Priddat und Heinrich Wilms zu dem Ergebnis, dass die befürchtete Prozesswelle<br />

[15] [16]<br />

ausgeblieben ist und die angebliche Kostenschwemme auf einer Fiktion beruhe.<br />

Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union<br />

Mit der Begründung einer mangelhaften Umsetzung der Richtlinien durch die Bundesrepublik Deutschland hat die<br />

Kommission die ersten Schritte eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet. Die Rügen der Kommission<br />

betreffen unter Anderem § 2 Absatz 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 Nr. 4, und § 15 Absätze 1, 3<br />

und 4 sowie § 23 Absatz 1 Satz 2 des Allgemeinen <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong>es. Die Bundesregierung geht nach<br />

derzeitigem Stand aber davon aus, dass keine Nachbesserungen am AGG notwendig sind. [17]<br />

Ausweitung des Allgemeinen Gleichbehandlunggesetzes<br />

Auf Europäischer Ebene steht die Ausweitung der Antidiskriminierungsgesetze vom Bereich des Arbeitsplatzes<br />

zusätzlich auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen (wie zum Beispiel Wohnraumvermietung) in der<br />

Diskussion.<br />

Einem Konsens der 27 Länder stehen bislang nur die Länder Deutschland und Tschechien entgegen. Die<br />

Argumentation gegen diesen Konsens beruft sich darauf, dass auf nationaler Ebene einer Anti-Diskriminierung viel<br />

besser entgegen getreten werden könne und dass die geplante Ausweitung zu einer "Überregulierung" führe. [18]<br />

Internationaler Vergleich<br />

Ebenso wie das deutsche Allgemeine <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong> beruhen ähnliche Gesetze in den anderen EU-Staaten<br />

ebenfalls auf den EG-Antidiskriminierungsrichtlinien, sind also ähnlich gestaltet, wenn auch zum Teil weitergehend.<br />

In den USA gibt es ein ähnliches Gesetz seit 1964, den Civil Rights Act. Dieser Verbot von Anfang an die<br />

Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Herkunft, später kamen noch Alter und<br />

Behinderung hinzu. Der Arbeitgeber hat in den USA darauf zu achten, dass keine feindliche Umgebung eine "hostile<br />

work environments" besteht in der ein Arbeitnehmer Anfeindungen, Beleidigungen, Erniedrigungen etc. seitens<br />

Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitern ausgesetzt ist. Der Arbeitgeber ist sogar gehalten im Rahmen beruflicher<br />

Aus- und Fortbildung auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen. Dem Diskriminierten wird eine<br />

Klage vor Gericht dadurch erleichtert, dass er nur die Tatsachen glaubhaft machen muss aus denen sich eine<br />

Diskriminierung ergibt. Der Beklagte muss dann beweisen, dass sachliche und nicht diskriminierende Gründe für die<br />

unterschiedliche Behandlung vorliegen. [19] .

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!