Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Organisation Sanierung
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<strong>Allgemeines</strong> <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong> 11<br />
nicht berücksichtigt. In der Gerichtsverhandlung konnte das Unternehmen den Anschein der Diskriminierung nicht<br />
widerlegen. [12]<br />
Gegenwärtig überprüft die Europäische Kommission in einigen Detailfragen, ob die europäischen Richtlinien<br />
ausreichend umgesetzt wurden. [13] Hierbei geht es insbesondere um § 2 Absatz 4, § 15 Absatz 4, § 19 Absatz 3, § 22<br />
und § 23.<br />
In einem Gutachten „Gesetzesfolgekosten des Allgemeinen <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong>es“, das von der<br />
Antidiskriminierungsstelle durch eine einberufene Kommission überprüft wurde, [14]<br />
kommen die<br />
Kommissionsmitglieder Birger Priddat und Heinrich Wilms zu dem Ergebnis, dass die befürchtete Prozesswelle<br />
[15] [16]<br />
ausgeblieben ist und die angebliche Kostenschwemme auf einer Fiktion beruhe.<br />
Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union<br />
Mit der Begründung einer mangelhaften Umsetzung der Richtlinien durch die Bundesrepublik Deutschland hat die<br />
Kommission die ersten Schritte eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet. Die Rügen der Kommission<br />
betreffen unter Anderem § 2 Absatz 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 Nr. 4, und § 15 Absätze 1, 3<br />
und 4 sowie § 23 Absatz 1 Satz 2 des Allgemeinen <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong>es. Die Bundesregierung geht nach<br />
derzeitigem Stand aber davon aus, dass keine Nachbesserungen am AGG notwendig sind. [17]<br />
Ausweitung des Allgemeinen Gleichbehandlunggesetzes<br />
Auf Europäischer Ebene steht die Ausweitung der Antidiskriminierungsgesetze vom Bereich des Arbeitsplatzes<br />
zusätzlich auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen (wie zum Beispiel Wohnraumvermietung) in der<br />
Diskussion.<br />
Einem Konsens der 27 Länder stehen bislang nur die Länder Deutschland und Tschechien entgegen. Die<br />
Argumentation gegen diesen Konsens beruft sich darauf, dass auf nationaler Ebene einer Anti-Diskriminierung viel<br />
besser entgegen getreten werden könne und dass die geplante Ausweitung zu einer "Überregulierung" führe. [18]<br />
Internationaler Vergleich<br />
Ebenso wie das deutsche Allgemeine <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong> beruhen ähnliche Gesetze in den anderen EU-Staaten<br />
ebenfalls auf den EG-Antidiskriminierungsrichtlinien, sind also ähnlich gestaltet, wenn auch zum Teil weitergehend.<br />
In den USA gibt es ein ähnliches Gesetz seit 1964, den Civil Rights Act. Dieser Verbot von Anfang an die<br />
Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Herkunft, später kamen noch Alter und<br />
Behinderung hinzu. Der Arbeitgeber hat in den USA darauf zu achten, dass keine feindliche Umgebung eine "hostile<br />
work environments" besteht in der ein Arbeitnehmer Anfeindungen, Beleidigungen, Erniedrigungen etc. seitens<br />
Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitern ausgesetzt ist. Der Arbeitgeber ist sogar gehalten im Rahmen beruflicher<br />
Aus- und Fortbildung auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen. Dem Diskriminierten wird eine<br />
Klage vor Gericht dadurch erleichtert, dass er nur die Tatsachen glaubhaft machen muss aus denen sich eine<br />
Diskriminierung ergibt. Der Beklagte muss dann beweisen, dass sachliche und nicht diskriminierende Gründe für die<br />
unterschiedliche Behandlung vorliegen. [19] .