Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Organisation Sanierung
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<strong>Allgemeines</strong> <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong> 5<br />
Bundesarbeitsgericht spricht bei vergleichbaren Fällen einer Ungleichbehandlung (nach dem früheren § 611a<br />
Bürgerliches Gesetzbuch) einen Entschädigungsanspruch von mindestens einem Monatsgehalt zu. Das AGG sieht<br />
für den Fall einer diskriminierenden Nichteinstellung einen Höchstbetrag von drei Monatsgehältern vor. Diese<br />
Begrenzung entfällt aber, wenn der Bewerber ohne die Diskriminierung auf jeden Fall eingestellt worden wäre.<br />
Für die Geltendmachung des Schadensersatz- und des Entschädigungsanspruchs gilt eine Frist von zwei Monaten (§<br />
15 Absatz 4). Zuständig sind die Arbeitsgerichte (§ 61b ArbGG).<br />
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (§ 7) besteht kein Anspruch auf Einstellung, Berufsausbildung<br />
oder beruflichen Aufstieg (§ 15 Absatz 6).<br />
Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen einer Inanspruchnahme von Rechten nach dem AGG benachteiligen<br />
(§ 16).<br />
Soweit ein Betriebsrat besteht bzw. eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, haben diese bei groben Verstößen<br />
des Arbeitgebers ein eigenes Klagerecht, und zwar auch ohne Zustimmung des Betroffenen (§ 17 Absatz 2). Dies gilt<br />
nicht für den Personalrat im öffentlichen Dienst.<br />
Handlungsbedarf für Arbeitgeber<br />
Arbeitgeber und Personalverantwortliche haben sich künftig mit folgenden Fragen zu befassen:<br />
• Wer muss wie vor Diskriminierung geschützt werden (z. B. eigene freie Mitarbeiter)?<br />
• Wo entsteht mittelbare/unmittelbare, bewusste/unbewusste/billigend in Kauf genommene Diskriminierung?<br />
• Welches sind Belästigungs- oder Benachteiligungsmerkmale?<br />
• Wie werden Benachteiligungen gerechtfertigt?<br />
Auf juristischer Seite zu beachten sind insbesondere die den Arbeitgebern neu entstehenden Pflichten,<br />
Haftungsrisiken und Entschädigungsansprüche: Diese Änderungen betreffen die Schutz-, <strong>Organisation</strong>s- und<br />
Maßnahmenpflichten des Arbeitgebers, die Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers, die<br />
Entschädigungsansprüche, auch einstweilige Verfügungsverfahren und nicht zuletzt das Beschwerde- und<br />
Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitnehmer.<br />
Zu beachten sind die neuen Rechte des Betriebsrates (nicht allerdings des Personalrates), die notwendigen<br />
Neuregelungen für Stellenausschreibungen, Einstellungs- und Auswahlverfahren, Absagen, neue Maßstäbe auch für<br />
Arbeitsverträge, Kündigungen, Sozialauswahl, Arbeitszeugnisse. Die Neuregelungen betreffen <strong>Organisation</strong>,<br />
Zusammenarbeit, Mitarbeiterführung, Gehaltsfragen ebenso wie die Mitbestimmungsmodalitäten von Arbeitnehmer<br />
respektive die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.<br />
Versicherbarkeit<br />
Die Versicherungsbranche, die durch einige Vorschriften des AGG gleichfalls betroffen ist, reagiert inzwischen<br />
durch das Angebot spezieller Policen (so genannter Liability Employment Practices). In Anlehnung an<br />
US-amerikanische Vorbilder sollen sich Arbeitgeber gegen das Risiko einer Inanspruchnahme durch Mitarbeiter und<br />
Bewerber wegen Verletzung des AGG – insbesondere bei Ansprüchen nach § 15 des Gesetzes – versichern können.<br />
Unerlaubte Diskriminierung im Zivilrecht<br />
Auch im allgemeinen Zivilrechtsverkehr, d. h. bei der Begründung, Durchführung und Aufhebung von Verträgen,<br />
sind Diskriminierungen aus einem der im Gesetz genannten Merkmale grundsätzlich unzulässig (§§ 19–21). Das<br />
betrifft jedoch im Wesentlichen nur<br />
• den Abschluss sogenannter Massengeschäften (die typischerweise ohne Ansehen der Person abgeschlossen<br />
werden)<br />
• und privatrechtliche Versicherungsverträge.