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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Organisation Sanierung

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<strong>Allgemeines</strong> <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong> 5<br />

Bundesarbeitsgericht spricht bei vergleichbaren Fällen einer Ungleichbehandlung (nach dem früheren § 611a<br />

Bürgerliches Gesetzbuch) einen Entschädigungsanspruch von mindestens einem Monatsgehalt zu. Das AGG sieht<br />

für den Fall einer diskriminierenden Nichteinstellung einen Höchstbetrag von drei Monatsgehältern vor. Diese<br />

Begrenzung entfällt aber, wenn der Bewerber ohne die Diskriminierung auf jeden Fall eingestellt worden wäre.<br />

Für die Geltendmachung des Schadensersatz- und des Entschädigungsanspruchs gilt eine Frist von zwei Monaten (§<br />

15 Absatz 4). Zuständig sind die Arbeitsgerichte (§ 61b ArbGG).<br />

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (§ 7) besteht kein Anspruch auf Einstellung, Berufsausbildung<br />

oder beruflichen Aufstieg (§ 15 Absatz 6).<br />

Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen einer Inanspruchnahme von Rechten nach dem AGG benachteiligen<br />

(§ 16).<br />

Soweit ein Betriebsrat besteht bzw. eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, haben diese bei groben Verstößen<br />

des Arbeitgebers ein eigenes Klagerecht, und zwar auch ohne Zustimmung des Betroffenen (§ 17 Absatz 2). Dies gilt<br />

nicht für den Personalrat im öffentlichen Dienst.<br />

Handlungsbedarf für Arbeitgeber<br />

Arbeitgeber und Personalverantwortliche haben sich künftig mit folgenden Fragen zu befassen:<br />

• Wer muss wie vor Diskriminierung geschützt werden (z. B. eigene freie Mitarbeiter)?<br />

• Wo entsteht mittelbare/unmittelbare, bewusste/unbewusste/billigend in Kauf genommene Diskriminierung?<br />

• Welches sind Belästigungs- oder Benachteiligungsmerkmale?<br />

• Wie werden Benachteiligungen gerechtfertigt?<br />

Auf juristischer Seite zu beachten sind insbesondere die den Arbeitgebern neu entstehenden Pflichten,<br />

Haftungsrisiken und Entschädigungsansprüche: Diese Änderungen betreffen die Schutz-, <strong>Organisation</strong>s- und<br />

Maßnahmenpflichten des Arbeitgebers, die Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers, die<br />

Entschädigungsansprüche, auch einstweilige Verfügungsverfahren und nicht zuletzt das Beschwerde- und<br />

Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitnehmer.<br />

Zu beachten sind die neuen Rechte des Betriebsrates (nicht allerdings des Personalrates), die notwendigen<br />

Neuregelungen für Stellenausschreibungen, Einstellungs- und Auswahlverfahren, Absagen, neue Maßstäbe auch für<br />

Arbeitsverträge, Kündigungen, Sozialauswahl, Arbeitszeugnisse. Die Neuregelungen betreffen <strong>Organisation</strong>,<br />

Zusammenarbeit, Mitarbeiterführung, Gehaltsfragen ebenso wie die Mitbestimmungsmodalitäten von Arbeitnehmer<br />

respektive die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.<br />

Versicherbarkeit<br />

Die Versicherungsbranche, die durch einige Vorschriften des AGG gleichfalls betroffen ist, reagiert inzwischen<br />

durch das Angebot spezieller Policen (so genannter Liability Employment Practices). In Anlehnung an<br />

US-amerikanische Vorbilder sollen sich Arbeitgeber gegen das Risiko einer Inanspruchnahme durch Mitarbeiter und<br />

Bewerber wegen Verletzung des AGG – insbesondere bei Ansprüchen nach § 15 des Gesetzes – versichern können.<br />

Unerlaubte Diskriminierung im Zivilrecht<br />

Auch im allgemeinen Zivilrechtsverkehr, d. h. bei der Begründung, Durchführung und Aufhebung von Verträgen,<br />

sind Diskriminierungen aus einem der im Gesetz genannten Merkmale grundsätzlich unzulässig (§§ 19–21). Das<br />

betrifft jedoch im Wesentlichen nur<br />

• den Abschluss sogenannter Massengeschäften (die typischerweise ohne Ansehen der Person abgeschlossen<br />

werden)<br />

• und privatrechtliche Versicherungsverträge.

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