Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Organisation Sanierung
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<strong>Allgemeines</strong> <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong> 9<br />
Wichtige inhaltliche Änderungen des Allgemeinen <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong>es zum Entwurf des<br />
Antidiskriminierungsgesetzes sind folgende:<br />
• Kirchenklausel<br />
• Regelung des Kontrahierungszwang wurde gestrichen, ohne dass dieser jedoch entfällt<br />
• neue Besonderheiten und Klarstellungen bei der Beweislast und beim Klagerecht der Gewerkschaften<br />
• Einschränkungen des Verbandsklagerechts<br />
• keine mögliche Haftung des Arbeitgebers für Handlungen Dritter<br />
Besonders umstritten ist die Ausklammerung des arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechts in § 2 Absatz 4 des<br />
Allgemeinen <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong>es. Dies dürfte der Umsetzung der EG-Richtlinie zuwiderlaufen und einen<br />
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG darstellen. Danach gelten die<br />
Diskriminierungsverbote (u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung) auch für „die Entlassungsbedingungen“. Unter den<br />
Begriff „Entlassungsbedingungen“ fallen auch Kündigungen (vgl. EuGH, Große Kammer, Urt. v. 11. Juli 2006 –<br />
C-13/05, Rs. Navas, Chacón Navas, NJW 2006, 839). In einem Grundsatzurteil im November 2008 entscheidet das<br />
Bundesarbeitsgericht, dass das Allgemeine <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong> nicht nur bei Einstellungen und während der<br />
Berufsausübung gilt, sondern ebenso bei der Kündigung zu berücksichtigen ist. [5]<br />
Das Gesetz ist mit den Stimmen der CDU, SPD und der Grünen beschlossen worden. Abgelehnt wurde das<br />
Allgemeine <strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong> von der FDP und der Linkspartei mit jeweils gegensätzlicher Begründung.<br />
Das Gesetz in der politischen Auseinandersetzung<br />
Gegner des Gesetzes<br />
Das Gesetzesvorhaben war und ist scharfer rechtspolitischer Kritik seitens der Wirtschaftsverbände sowie seitens der<br />
FDP [6] ausgesetzt, insbesondere zu folgenden Punkten:<br />
• Einschränkung der Privatautonomie für Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, da sie – anders als private<br />
Verbraucher – ihre Kunden gleich behandeln müssen<br />
• Schaffung eines bürokratischen Aufwandes, da durch die Beweislastumkehr jeder Anbieter von Gütern Beweise<br />
dafür vorrätig halten muss, dass er gerade nicht diskriminiert hat<br />
• schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung<br />
• vermutete Mehrbelastung der Justiz mit einer Vielzahl von Prozessen<br />
• Auferlegung des staatlichen Gleichbehandlungsgebots auf alle Privaten und damit eine Reduktion<br />
marktwirtschaftlicher, nämlich auch irrationaler, Freiheit. Diese Freiheit unterfällt aber ihrerseits dem Schutz der<br />
Werteordnung des Grundgesetzes als Allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der wirtschaftlichen Betägigung und<br />
Schutz der eigenen religiösen Überzeugung<br />
• einseitiger Schutz nur einiger ausgewählter Gruppen unter Ausblendung anderer diskriminierungsanfälliger<br />
Gruppen wie Kindern und Familien<br />
Nach einer Umfrage des BDS halten 89 Prozent des Mittelstands das Gesetz für „schlecht“. Weiterhin befürchten<br />
einige Kritiker, dass die Situation von Angehörigen einer Minderheit durch das Allgemeine<br />
<strong>Gleichbehandlungsgesetz</strong> verschlechtert werden könnte. So könnten beispielsweise zukünftig Arbeitgeber davon<br />
absehen, Angehörige von Minderheiten zu Vorstellungsgesprächen einzuladen, um falschen oder irrtümlichen<br />
Diskriminierungsvorwürfen aus dem Weg zu gehen.<br />
Seit Einführung des Gesetzes berichten Gegner des Gesetzes über Personen, die sich nur zum Zwecke der Erlangung<br />
von Schadensersatzansprüchen nach dem AGG bei Unternehmen und Firmen auf Stellenausschreibungen bewerben,<br />
die diskriminierende Inhalte haben. Nach Berichten [7] sollen vermeintliche Bewerber Formulierungen wie „junges<br />
Team“ (Alterdiskriminierung) oder „Bewerbung mit Lichtbild“ (Diskriminierung wegen der Rasse oder Herkunft) als<br />
Zeichen einer möglichen Diskriminierung deuten. Die Bewerber hätten kein Interesse an einer Anstellung, sondern<br />
würden nach einer Absage Rechte aus dem AGG geltend machen. Diese Praxis nennen die Kritiker AGG-Hopping