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HS Modull 08 Seerecht gehört dazu

Interessierst Du Dich für Yachting und Boating? Und das weltweit...? Dann besuche einen Hochseescheinkurs bei der Schweizerischen Seefahrtschule. Dieses moderne Hochseeschein Coaching Modul zum Thema "Seerecht gehört dazu" kannst Du Dir als App auf Dein Ipad oder Tablet herunterladen. Für nur CHF 10.-. Mach den Schweizer Hochseeschein - am besten suchst Du Dir einen Kurs unter www.schweizerische-seefahrtschule.ch.

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Das Gestez<br />

Auszug aus der<br />

Verordnung über<br />

die schweizerischen<br />

Jachten<br />

zur See<br />

(Jachtverordnung)<br />

Bundesgesetz<br />

vom 15.<br />

März 1971<br />

Art. 1<br />

Schweizerische Jachten zur See sind Sport- und Vergnügungsschiffe, die im Schweizerischen<br />

Jachtregister eingetragen sind. Einziger Registerhafen der Schweizer Jachten ist Basel (Seeschiffahrtsamt).<br />

Die Schweizerflagge ist in der Jacht entsprechenden Grösse (rechteckig) am<br />

Heck zu führen.<br />

Art. 5<br />

Es können eingetragen werden: Sportjachten, die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung<br />

für Fahrten auf See verwendet werden können. Der Eigentümer muss Schweizer sein und die<br />

Haftpflichtversicherung für das Schiff in der Schweiz abschliessen. Die Jacht darf nicht gleichzeitig<br />

in einem ausländischen Register eingetragen sein. Nicht unter die Jachtverordnung fallen<br />

Jollen, Ruder- und Gummiboote.<br />

Art. 10<br />

Jede schweizerische Jacht muss einen Namen und den Namen des Heimathafens Basel am<br />

Heck tragen. Die Eintragung erfolgt gegen Vorlage der folgenden Dokumente: Pass, Eigentums -<br />

nachweis, Registererklärung, Ausrüstungserklärung und Versicherungsnachweis.<br />

Art. 11<br />

Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt gibt den Flaggenschein aus, welcher ständig an Bord<br />

mitgeführt werden muss. Durch den Flaggenschein gibt die Eidgenossenschaft ihre Rechtshoheit<br />

über die Jacht bekannt. Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt kann jederzeit die Streichung<br />

eines Flaggenscheins verfügen, wenn vom Eigentümer gegen die Jachtverordnung verstossen<br />

worden ist.<br />

Art. 15<br />

Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht haftet gemäss Seeschiffahrtsgesetz mindestens<br />

bis CHF 5 Mio. je Unfallereignis. Er gilt als Reeder.<br />

Art. 17<br />

Der gewerbsmässige Transport von Personen oder Gütern auf schweizerischen Jachten ist<br />

verboten.<br />

Art. 19<br />

Jeder Schiffsführer einer schweizerischen Jacht bedarf für deren Führung einen Fähigkeitsaus -<br />

weis (Hochseeschein). Die Prüfung muss von einer vom Schweizerischen Seeschiffahrtsamt<br />

anerkannten nautischen Vereinigung oder Seefahrtsschule abgelegt werden. Es werden - Richt<br />

linien für die Prüfungen aufgestellt.<br />

Strafbestimmungen<br />

Ein Schiffsführer oder Besatzungsmitglied einer schweizerischen Jacht, der die gesetzlichen<br />

Vorschriften oder anerkannten Regeln über die nautische Führung der Jacht oder die -seepo<br />

lizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich<br />

sein oder ein anderes Schiff oder Personen an Bord dieser Schiffe in Gefahr bringt, wird mit<br />

Gefängnis bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die Regeln der Schiffahrt werden mit Busse bis<br />

zu CHF 5000.– bestraft. Weiter sind strafbar:<br />

1. Das Auslaufen mit einem seeuntüchtigen, mangelhaft ausgerüsteten, nicht verproviantierten<br />

oder unterbemannten Schiff.<br />

2. Unterlassene Hilfeleistung gegenüber einem anderen Fahrzeug in Seenot.<br />

3. Die selbstverschuldete Trunkenheit oder Betäubung des Schiffsführers oder der Besatzung.<br />

4. Die Unterlassung der Logbuchführung sowie Unterlassung der Meldepflicht.<br />

5. Der Schmuggel und die Missachtung behördlicher Anordnungen.<br />

Im Umgang mit ausländischen Behörden (Hafenmeister, Polizei, Marinekommandos) gilt: Immer<br />

freundlich sein, niemals die Ruhe verlieren. So freundlich wie man ist, so freundlich wird man<br />

auch behandelt.

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