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BS_18_43_korr

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Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall<br />

Beamte: Erkrankte LandeslehrerInnen erhalten ihr Gehalt noch <strong>18</strong>2 Tage ungekürzt<br />

weiter bezahlt, danach erfolgt eine Kürzung um 20 %.<br />

Erkrankte VertragslehrerInnen – je nach Beschäftigungsdauer (§ 24/1 VBG):<br />

Vom 2. Tag bis 5 Jahre: 42 Tage volle Entgeltfortzahlung, dann Krankengeld<br />

5 bis 10 Jahre: 91 Tage volles Entgelt, dann Krankengeld<br />

ab 10 Jahren Beschäftigung: <strong>18</strong>2 Tage volle Bezugsfortzahlung, danach Kürzung<br />

auf die Hälfte des Bezuges (plus Krankengeld nach ASVG).<br />

Überschreitet der/die Beschäftigte <strong>18</strong>2 Krankenstandstage, tritt die Gehaltskürzung<br />

von 20 % ein (§ 24/5 VBG). Folgeerkrankungen werden zum Erstkrankenstand<br />

addiert, wenn sie innerhalb der Beobachtungsfrist von 6 Monaten ab<br />

Wiederantritt des Dienstes auftreten. Die Beobachtungsfrist beginnt am Tag des<br />

Wiederantrittes des Dienstes und dauert ½ Jahr.<br />

Krankengeldanspruch (nach Auslaufen der Gehaltsfortzahlung) (§ 139Abs.1 ASVG)<br />

besteht für ein und denselben Versicherungsfall bis zu (maximal) 26 Wochen. Das<br />

gilt auch dann, wenn während dieser Zeit zur Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit<br />

verursacht hat, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der/die Anspruchsberechtigte<br />

innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Versicherungsfall mindestens<br />

sechs Monate krankenversichert war, verlängert sich die Dauer auf bis zu 52<br />

Wochen.<br />

Beendigung des DV nach 1-jährigem Krankenstand<br />

Erreicht der Krankenstand eines/r Vertragsbediensteten volle 365 Tage (innerhalb<br />

des Beobachtungszeitraumes), dann endet das Dienstverhältnis, außer es wird vorher<br />

eine Fortsetzung vereinbart. Der Dienstgeber hat den/die VertragslehrerIn<br />

spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende<br />

des Dienstverhältnisses zu verständigen.<br />

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