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BS_18_43_korr

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Besoldung – Gehaltsgesetz<br />

Gehaltsstufen im Sondervertrag<br />

Stufe 1 EUR 2.660,80 = 1. bis 5. Dienstjahr<br />

Stufe 2 EUR 3.138,10 = 6.–10. Dienstjahr mit Lehramtsprüfung für <strong>BS</strong><br />

Stufe 3 EUR 3.906,60 = ab dem 11. Dienstjahr + 150 Stunden Fortbildung<br />

Unterbrechung: SVtL, die länger als 6 Monate ihren Dienst unterbrechen, müssen<br />

bei Neueintritt wieder in der Stufe 1 beginnen (ausgenommen Väter-/Mütterkarenz).<br />

Teilbeschäftigung: VtL, deren Vollbeschäftigung nicht gesichert ist, werden<br />

mit einem befristeten IIL-Vertrag beschäftigt. Ihr Gehalt beträgt EUR 1.613,10<br />

pro Jahreswochenstunde. Für sie gibt es keine Vorrückung.<br />

Gehaltsbestimmungen<br />

LehrerInnen der FG 1 und 2 haben eine Lehrverpflichtung von 23,<br />

LehrerInnen der FG 3 von 24,25 Stunden.<br />

Dementsprechend ergeben sich auch bei MDL Unterschiede:<br />

Für MDL gebührt<br />

FG 1 und 2 = Monatsbezug x 1,30 x 0,875 : 100<br />

FG 3 = Monatsbezug x 1,30 x 0,832 : 100<br />

Für Supplierstunden gebührt der Fixbetrag von EUR 27,80<br />

Ausnahmen: Wenn der Supplierblock mehr als 3 Stunden ausmacht oder wenn<br />

ärztlich bestätigt wird, dass die Dienstverhinderung der Lehrkraft länger als 2<br />

Wochen dauert, gebührt der MDL-Satz.<br />

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