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Protokoll Gemeinderatssitzung 12.11.2009 (126 KB ... - Seewalchen

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Verhandlungsschrift GR-Sitzung <strong>12.11.2009</strong> Seite 19 von 23<br />

Dringlichkeitsantrag Nr. 1<br />

Sozialausschuss<br />

Verordnung gem. § 44 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung; Übertragung des Beschlussrechtes<br />

Bgm.Reiter:<br />

Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht<br />

in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im<br />

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.<br />

Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt<br />

jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft<br />

Der Sozialausschuss hat schon in der abgelaufenen Funktionsperiode vom Gemeinderat ein<br />

Beschlussrecht in Angelegenheiten des Sozialfonds (beschränkt auf die Voranschlagsstelle<br />

1/429/729) gehabt. Da dieses Beschlussrecht mit Ablauf der Funktionsperiode erlischt, ist eine<br />

neuerliche Beschlussfassung für die neue Funktionsperiode erforderlich.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag,<br />

die Übertragungsverordnung zu beschließen.<br />

GR Liehmann stellt die Frage, um welche Summe es sich hierbei ungefähr handle.<br />

Bgm. Reiter antwortet, dass es sich um ca. € 5.000,-- handle.<br />

GR Steinwendner teilt mit, dass man noch eine schöne Summe im Topf habe und bitte deshalb um<br />

Zustimmung, da man im Dezember noch einige Projekte mitunterstützen möchte.<br />

Abstimmungsergebnis durch Handheben: einstimmige Annahme des Antrages<br />

Dringlichkeitsantrag Nr. 2<br />

Kulturausschuss<br />

Verordnung gem. § 44 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung; Übertragung des Beschlussrechtes<br />

Bgm.Reiter:<br />

Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht<br />

in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im<br />

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.<br />

Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt<br />

jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft<br />

Der Kulturausschuss hat schon in der abgelaufenen Funktionsperiode vom Gemeinderat ein<br />

Beschlussrecht zur Gewährung von Subventionen an diverse Kulturträger der Gemeinde (beschränkt<br />

auf die Voranschlagsstelle 1/381/757) gehabt. Da dieses Beschlussrecht mit Ablauf der<br />

Funktionsperiode 2003 – 2009 erloschen ist, ist eine neuerliche Beschlussfassung für die neue<br />

Funktionsperiode erforderlich.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag,<br />

die Übertragungsverordnung zu beschließen.<br />

Abstimmungsergebnis durch Handheben: einstimmige Annahme des Antrages

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