Protokoll Gemeinderatssitzung 12.11.2009 (126 KB ... - Seewalchen
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Verhandlungsschrift GR-Sitzung <strong>12.11.2009</strong> Seite 19 von 23<br />
Dringlichkeitsantrag Nr. 1<br />
Sozialausschuss<br />
Verordnung gem. § 44 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung; Übertragung des Beschlussrechtes<br />
Bgm.Reiter:<br />
Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht<br />
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im<br />
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.<br />
Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt<br />
jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft<br />
Der Sozialausschuss hat schon in der abgelaufenen Funktionsperiode vom Gemeinderat ein<br />
Beschlussrecht in Angelegenheiten des Sozialfonds (beschränkt auf die Voranschlagsstelle<br />
1/429/729) gehabt. Da dieses Beschlussrecht mit Ablauf der Funktionsperiode erlischt, ist eine<br />
neuerliche Beschlussfassung für die neue Funktionsperiode erforderlich.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag,<br />
die Übertragungsverordnung zu beschließen.<br />
GR Liehmann stellt die Frage, um welche Summe es sich hierbei ungefähr handle.<br />
Bgm. Reiter antwortet, dass es sich um ca. € 5.000,-- handle.<br />
GR Steinwendner teilt mit, dass man noch eine schöne Summe im Topf habe und bitte deshalb um<br />
Zustimmung, da man im Dezember noch einige Projekte mitunterstützen möchte.<br />
Abstimmungsergebnis durch Handheben: einstimmige Annahme des Antrages<br />
Dringlichkeitsantrag Nr. 2<br />
Kulturausschuss<br />
Verordnung gem. § 44 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung; Übertragung des Beschlussrechtes<br />
Bgm.Reiter:<br />
Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht<br />
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im<br />
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.<br />
Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt<br />
jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft<br />
Der Kulturausschuss hat schon in der abgelaufenen Funktionsperiode vom Gemeinderat ein<br />
Beschlussrecht zur Gewährung von Subventionen an diverse Kulturträger der Gemeinde (beschränkt<br />
auf die Voranschlagsstelle 1/381/757) gehabt. Da dieses Beschlussrecht mit Ablauf der<br />
Funktionsperiode 2003 – 2009 erloschen ist, ist eine neuerliche Beschlussfassung für die neue<br />
Funktionsperiode erforderlich.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag,<br />
die Übertragungsverordnung zu beschließen.<br />
Abstimmungsergebnis durch Handheben: einstimmige Annahme des Antrages