Schulung Compliance Dorsch Gruppe
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<strong>Schulung</strong> <strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding
Agenda<br />
1. Einführung<br />
1.1. Der Begriff <strong>Compliance</strong><br />
1.2. Aufgaben von <strong>Compliance</strong><br />
1.3. Organigramm <strong>Compliance</strong><br />
2. Korruption und Bestechung<br />
2.1. Einleitung<br />
2.2. Risikoländer<br />
2.3. Typische Risikosituationen<br />
2.4. Alarmsignal<br />
3. Richtlinie Annahme und Gewährung von Zuwendungen<br />
3.1. Einleitung<br />
3.2. Allgemeines<br />
3.3. Generelle Regelungen<br />
3.4. Annahme von Zuwendungen<br />
3.5. Gewährung von Zuwendungen an Kunden / Geschäftspartner<br />
3.6. Zuwendungen Verhaltenskodex „Ampel“<br />
4. Gesetzliche / nichtgesetzliche Regelungen<br />
4.1. Verletzung von Gesetzen<br />
4.2. Konsequenzen für das Unternehmen<br />
4.3. Konsequenzen für den Mitarbeiter<br />
4.4. Verhaltenskodex <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong><br />
5. Umsetzung von <strong>Compliance</strong><br />
5.1. Meldepflicht direkt / anonym<br />
5.2. Selbstverpflichtungserklärung<br />
5.3. Richtlinie Zuwendungen<br />
6. Fazit<br />
7. Fragebogen<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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1.1. Der Begriff <strong>Compliance</strong><br />
Der englische Begriff „<strong>Compliance</strong>“ steht für etwas „einhalten“ oder<br />
„befolgen“.<br />
Der Begriff stammt ursprünglich aus dem amerikanischen Recht<br />
und meint „Gesetzestreue“ und „Übereinstimmung“.<br />
Im Wirtschaftsleben steht der Begriff <strong>Compliance</strong> für die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen,<br />
regulatorischer Standards und Erfüllung weiterer, wesentlicher und in der Regel vom Unternehmen<br />
selbst gesetzter ethischer Standards und Anforderungen.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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1.2. Aufgaben von <strong>Compliance</strong><br />
Unternehmen können durch Wirtschaftskriminalität materielle und<br />
immaterielle Schäden entstehen.<br />
Ziel von <strong>Compliance</strong> ist die Vermeidung von Wirtschaftskriminalität<br />
sowie Haftungs- und Schadensersatzklagen und der Aufbau von<br />
Reputation und Vertrauen zur Sicherstellung künftiger Geschäftsbeziehungen.<br />
Risiken in Form von Sanktionen und Rufschädigungen sollen abgewendet werden.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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1.3. Organigramm <strong>Compliance</strong> <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong><br />
CEO<br />
A. Rienecker<br />
<strong>Compliance</strong><br />
RA D. Bode / P. Gestner<br />
BDC<br />
Soziale Verantwortung<br />
S. Neumann<br />
Arbeitssicherheit und<br />
Gesundheitsschutz<br />
K. Barthel<br />
DI<br />
Qualität<br />
M. Monden<br />
Informaonssicherheit<br />
K. Barthel<br />
Beschaffung<br />
J. Heinemann<br />
Disziplinarische und fachliche<br />
Weisungsbefugnis<br />
Fachliche Weisungsbefugnis<br />
Umwelt und Energie<br />
J. Eiwan<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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2.1. Einleitung: Bestechung / Korruption<br />
Bestechung oder Korruption ist das Versprechen oder das<br />
Sich-Versprechen-Lassen von Vorteilen für die Vornahme<br />
pflichtwidriger Amtshandlungen oder sonstiger Entscheidungen.<br />
Kern des Korruptionsrechts bildet die Bestechung, welche in eine<br />
aktive Seite (der Bestechende gewährt eine Zuwendung) und eine passive Seite<br />
(der Bestochene empfängt eine Zuwendung) unterteilt wird.<br />
Bei der Bestechung geht es stets um den „Kauf“ von Entscheidungen oder Handlungen eines<br />
Amtsträgers (Beamtenbestechung) oder eines Entscheiders in der Privatwirtschaft<br />
(Privatbestechung). Korruption umfasst dabei sowohl die eigentliche Bestechung als auch deren<br />
Vorbereitungsphase.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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2.2. Risikoländer für Korruption und Bestechung<br />
In Ländern, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale<br />
aufweisen, ist das Risiko besonders hoch:<br />
Länder mit intransparenten und instabilen Staatssystemen<br />
Länder mit autoritärer Regierung<br />
Länder mit problematischen politischen und wirtschaftlichen Strukturen<br />
Länder mit mangelhafter Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung bzw. ohne effektive Regelungen zur<br />
Korruptionsvermeidung<br />
Länder mit sehr niedrigen Standards an angemessene Unternehmensführung<br />
Länder mit schwer zu überblickenden Gebräuchen und Rahmenbedingungen<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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2.2. Risikoländer für Korruption und Bestechung<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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2.3. Typische Risikosituationen<br />
Ausschreibungen<br />
<br />
<br />
<br />
Versuch der Einflussnahme auf Spezifikationen einer Ausschreibung<br />
Offenlegen von Bewertungskriterien und Konkurrenzangeboten<br />
Versuch der Kopplung einer Zulassung zur Ausschreibung an<br />
Zusammenarbeit mit einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person<br />
<br />
Wunsch nach finanzieller Beteiligung bei Auftragserteilung<br />
Genehmigungsanträge<br />
<br />
Angebot einer möglichen „Beschleunigung“ (z. B. Geschäftserlaubnis, Arbeitserlaubnis)<br />
► Mittelsmänner<br />
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2.4. Alarmsignal bei…<br />
<br />
<br />
Geschäftspartner aus Ländern mit hoher Korruptionsrate<br />
Vertreter des Geschäftspartners sind mit einem Funktionär<br />
verwandt oder eng vertraut<br />
Forderung von unverhältnismäßigen Provisionszahlungen /<br />
Honoraren / Barzahlungen<br />
<br />
<br />
<br />
Forderung von Off-Shore-Zahlungen (z. B. auf Konten in Inselstaaten der Karibik)<br />
Forderung von Zahlungen auf persönliche oder ausländische Konten<br />
Forderung von Einladungen und / oder Bewirtungen mit unverhältnismäßigem<br />
Kostenaufwand (z. B. mit Ehepartner eines Amtsträgers)<br />
<br />
<br />
Angebot von unverhältnismäßig wertvollen Geschenken oder aufwendigen Bewirtungen<br />
Einladungen zu Besuchen in zweifelhaften Milieus oder Einrichtungen<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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3.1. Einleitung – Annahme und Gewährung von Zuwendungen<br />
Die Annahme und Gewährung von Zuwendungen ist im geschäftlichen<br />
Verkehr üblich und in angemessenen Umfang grundsätzlich auch zulässig.<br />
Wird dieser übliche Rahmen jedoch überschritten, geraten die<br />
handelnden Personen möglicherweise in den Verdacht der Bestechung<br />
bzw. Bestechlichkeit (Korruption). Bestechung und Bestechlichkeit<br />
stellen in Deutschland wie in vielen anderen Rechtsordnungen einen<br />
Straftatbestand dar.<br />
Das deutsche Strafrecht unterscheidet dabei zwischen Fehlverhalten im privaten Sektor und im<br />
öffentlich-rechtlichen Bereich sowie zwischen der Aktivseite (Vorteilsgewährung und Bestechung)<br />
und der Passivseite (Vorteilsnahme und Bestechlichkeit).<br />
Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann die Annahme bzw. Gewährung von Zuwendungen zu<br />
Interessenkonflikten im Verhältnis zu Geschäftspartnern, Kunden, dem eigenen Arbeitgeber oder<br />
Mitarbeitern führen. So können Interessenkonflikte beispielweise auftreten, wenn sich der Empfänger<br />
aufgrund des Zeitpunkts oder des Wertes der Zuwendung verpflichtet fühlt, dem Zuwendenden eine<br />
für diesen vorteilhafte Gegenleistung oder eine vorrangige Behandlung zukommen zu lassen.<br />
Unabhängig von möglichen straf- oder aufsichtsrechtlichen Konsequenzen kann daneben bereits der<br />
Anschein der Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen zu einem erheblichen<br />
Reputationsschaden für die <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> in der Öffentlichkeit führen.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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3.2. Allgemeines<br />
1. Begriff der Zuwendung<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Zuwendungen im Sinne dieser Regelung ist alles, was für den<br />
Empfänger von Wert sein könnte, insbesondere:<br />
Sachgeschenke,<br />
Geld,<br />
Gutscheine,<br />
Eintrittskarten,<br />
Einladungen, insbesondere zu Geschäftsessen oder Veranstaltungen sowie<br />
sonstige Vergünstigungen oder Vorteile (z.B. auch der unentgeltliche oder verbilligte Bezug von<br />
Leistungen oder Einrichtungen).<br />
2. Geltungsbereich und Wirksamkeit<br />
Diese Richtlinie ist für alle Mitarbeiter der <strong>Dorsch</strong> Holding GmbH, der <strong>Dorsch</strong> International<br />
Consultants GmbH und der BDC <strong>Dorsch</strong> Consult Ingenieurgesellschaft mbH verbindlich.<br />
Verstöße gegen diese Richtlinie können arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Mitarbeiter bis<br />
hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Gleichzeitig kann ein gesetzlicher<br />
Straftatbestand erfüllt sein.<br />
3. Dokumentation<br />
Der Bereich <strong>Compliance</strong> führt ein zentrales Zuwendungsregister, in dem sämtliche Zuwendungen<br />
erfasst werden. Zu Prüfungszwecken bewahrt <strong>Compliance</strong> darüber hinaus die eingegangenen<br />
Genehmigungsanträge sowie die zugehörigen Entscheidungen auf.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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3.2. Allgemeines<br />
4. Genehmigungspflicht<br />
Annahme oder Gewährung bestimmter Zuwendungen müssen zuvor genehmigt werden. Hierfür<br />
kann das Formular im Intranet ausgefüllt und an <strong>Compliance</strong> gesendet werden.<br />
(Pfad: http://intranet/internal/Lists/complianceworkflow/AllItems.aspx)<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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3.3. Generelle Regelungen<br />
1. Die Annahme oder Gewährung von Zuwendungen, die das<br />
geschäftliche Urteilsvermögen beeinträchtigen bzw. zu einem<br />
Interessenkonflikt führen könnten, ist nicht gestattet. Ferner sind<br />
alle Handlungen zu unterlassen, welche bereits den Eindruck<br />
einer unzulässigen Beeinflussung eines Geschäftspartners<br />
hervorrufen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn<br />
konkrete Verhandlungen mit einem Kunden geführt werden,<br />
ein Geschäftsabschluss unmittelbar bevorsteht oder gerade erfolgte.<br />
2. Die Mitarbeiter der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> dürfen (sich) Zuwendungen im Rahmen ihrer beruflichen<br />
Tätigkeit nur in dem Umfang gewähren (lassen), wie es in der Branche auf der Stufe des<br />
Mitarbeiters bzw. Empfängers der Zuwendung sozial adäquat ist. Der Begriff der sozialen<br />
Adäquanz ist nicht gleichzusetzten mit demjenigen der Üblichkeit. Über die Üblichkeit hinaus ist es<br />
erforderlich, dass die Zuwendung in ihrer konkreten Situation und Ausprägung durch die<br />
Allgemeinheit gebilligt ist.<br />
3. Die Annahme oder das Gewähren von Bargeld im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ist nicht<br />
gestattet. Dieses gilt auch für bargeldähnliche Zuwendungen wie Gutscheine.<br />
4. Mitarbeitern der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> ist es untersagt, aktiv Zuwendungen zu fordern, auch wenn diese<br />
nicht direkt für die Herbeiführung einer Geschäftsentscheidung bestimmt sein sollen.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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3.3. Generelle Regelungen<br />
5. Die Kommunikation über Zuwendungen muss zwischen<br />
Zuwendendem und Empfänger ausschließlich auf offiziellem Wege<br />
verlaufen (z.B. bei E-Mails über das Firmen-Account). Geschenke<br />
sind immer an die jeweilige Firmenadresse zu senden.<br />
6. Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll eine Leitlinie dafür<br />
bilden, ob die Annahme oder die geplante Gewährung einer<br />
Zuwendung generell zulässig ist:<br />
„Fühlt“ es sich „richtig“ an, die Zuwendung zu gewähren oder anzunehmen?<br />
Entspricht die Zuwendung noch dem Lebensstil des Empfängers?<br />
Gibt es einen „Beigeschmack“, den ein Unbeteiligter Dritter haben könnte, wenn er von der<br />
Gewährung bzw. Annahme der Zuwendung Kenntnis hätte?<br />
Ist die Annahme bzw. Gewährung der Zuwendung gesellschaftlich anerkannt / legitim?<br />
Würde ich mich als Beschenkter wohlfühlen, wenn mir die Zuwendung gewährt würde?<br />
Könnte der Empfänger sich offen oder latent verpflichtet fühlen, dem Gewährenden eine Gegenleistung<br />
(etwa in Form einer positiven Geschäftsentscheidung oder einer sonstigen Bevorzugung<br />
ggü. Mitbewerbern) zukommen zu lassen oder bleibt er in seiner Entscheidung weiterhin frei?<br />
Würde ich die Zuwendung als „Foulspiel“ ansehen, wenn nicht die <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong>, sondern ein<br />
Wettbewerber die Zuwendung gewähren oder annehmen würde?<br />
Grundregel: Das „Bauchgefühl“ weist fast immer den richtigen Weg!<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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3.4. Annahme von Zuwendungen<br />
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Annahme von<br />
Zuwendungen durch MA der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong>.<br />
Geschenke, Einladungen zu Veranstaltungen, Einladungen zu<br />
Geschäftsessen<br />
Geschenke, Einladungen zu Veranstaltungen sowie Einladungen zu Geschäftsessen sind<br />
genehmigungsfrei, wenn sie jeweils einzeln und zusammengenommen im Kalenderjahr einen Wert von<br />
bis zu 100 € pro Gewährendem und <strong>Dorsch</strong>-Mitarbeiter nicht überschreiten. Werden mehrere<br />
Geschenke von mehreren Mitarbeitern desselben Unternehmens gewährt, so ist Gewährender im<br />
Sinne dieser Regelung das Unternehmen.<br />
Ist die Ablehnung eines höherwertigen Geschenks aus geschäftspolitischen Gründen nicht möglich,<br />
weil zu befürchten ist, dass der Dritte die Nichtannahme als Unhöflichkeit auffasst und sich dieses<br />
negativ auf die Geschäftsbeziehung auszuwirken droht, ist die Annahme des Geschenks<br />
ausnahmsweise zulässig.<br />
Derartige Geschenke sind jedoch unmittelbar nach Empfang im Bereich <strong>Compliance</strong><br />
abzugeben. Von dort wird das Geschenk wohltätigen Zwecken zugeführt.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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3.4. Annahme von Zuwendungen<br />
Bitte beachten Sie dabei Folgendes:<br />
a) Einladungen sollen sich stets in dem finanziellen Rahmen dessen<br />
bewegen, was der Mitarbeiter angesichts seiner Einkommensverhältnisse<br />
auch privat für eine entsprechende Veranstaltung<br />
auszugeben bereit wäre und im Geschäftsverkehr auf der Ebene<br />
des betreffenden Mitarbeiters als sozial adäquat angesehen wird.<br />
b) Die Teilnahme an Veranstaltungen mit reinem Freizeitcharakter bedarf unabhängig vom Wert der<br />
Einladung immer der vorherigen Genehmigung durch <strong>Compliance</strong>. Handelt es sich um eine<br />
Einladung zu einem sportlichen oder kulturellen Event, sollen sich die Karten maximal im mittleren<br />
Preissegment bewegen. Stellt der Gewährende V.I.P.-Tickets oder ähnliches in Aussicht, soll der<br />
Mitarbeiter darauf hinwirken, dass lediglich „normale“ Tickets gewährt werden.<br />
c) Reise- und Unterkunftskosten werden regelmäßig durch die <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> getragen und dürfen<br />
nur in begründeten Ausnahmefällen zum Umfang der Zuwendung des Dritten gehören.<br />
d) Eine Begleitung durch Lebens- oder Ehepartner ist grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten<br />
Einzelfällen kann die <strong>Compliance</strong>-Abteilung Ausnahmen gestatten.<br />
Zuwendungen dürfen keinen Interessenkonflikt auslösen und müssen sich im Rahmen des<br />
sozial Adäquaten halten!<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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3.4. Annahme von Zuwendungen<br />
Hinweis:<br />
Die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften ist selbstverständlich<br />
auch ein Bestandteil von <strong>Compliance</strong>. Steuerrechtlich kann ein<br />
erhaltenes Geschenk oder eine erhaltene Zuwendung bereits<br />
ab einem erheblich niedrigeren Betrag relevant sein:<br />
<br />
<br />
<br />
Bei der Annahme von Geschenken entsteht unter Umständen persönliche Steuerpflicht für den<br />
Empfänger. Der Empfänger muss sich in diesem Fall selbstständig um die Versteuerung kümmern.<br />
Daher bei größeren Geschenken bitte gegebenenfalls nachfragen, ob dieses bereits vom Schenker<br />
pauschal versteuert wurde.<br />
Ab einem Geschenkwert von 35 € brutto pro Empfänger und Jahr ist das Geschenk bei <strong>Dorsch</strong><br />
keine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe mehr.<br />
Geschenke an in Deutschland Steuerpflichtige werden für diese von der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> pauschal<br />
lohnversteuert, bitte machen Sie daher stets genaue Angaben zu dem Beschenkten.<br />
Bei Fragen kontaktieren Sie diesbezüglich bitte die kaufmännische Abteilung oder die<br />
Personalabteilung.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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3.5. Gewähren von Zuwendungen an Kunden / Geschäftspartner<br />
1. Zuwendungen im Bereich der Privatwirtschaft<br />
Die Gewährung von Zuwendungen an Mitarbeiter von Unternehmen der<br />
Privatwirtschaft ist im sozial adäquaten Rahmen grundsätzlich möglich.<br />
Wichtig: Der Empfänger muss der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> gegenüber erklären,<br />
dass die Annahme der Zuwendung im Einklang mit den <strong>Compliance</strong>-<br />
Richtlinien seines Arbeitgebers steht und die für ihn geltenden Prozesse eingehalten wurden (Meldung<br />
an den Vorgesetzten / <strong>Compliance</strong>, ggf. Einholung von Genehmigungen). Dies stellt sicher, dass sich<br />
der <strong>Dorsch</strong>-Mitarbeiter nicht dem Verdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr aussetzt. Diese<br />
Erklärung kann auch indirekt erfolgen, indem der Empfänger eine Zuwendung annimmt, welche<br />
zusammen mit folgendem schriftlichen Hinweis (Textbaustein) übergeben wird:<br />
„Bitte prüfen Sie vorab, ob die Zuwendung den <strong>Compliance</strong>-Richtlinien Ihres Hauses entspricht<br />
und holen sie gegebenenfalls alle erforderlichen Genehmigungen ein…“; „... Bitte teilen Sie uns<br />
mit, ob Sie die Zuwendung zu den beschriebenen Voraussetzungen annehmen werden.“<br />
Im Übrigen gelten für die Vergabe von Zuwendungen im Grundsatz die Regeln für die Annahme<br />
spiegelbildlich (siehe Punkt 3.4. Annahme von Zuwendungen)<br />
Bitte unbedingt klären, ob der Empfänger die Zuwendung annehmen darf!<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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3.5. Gewähren von Zuwendungen an Kunden / Geschäftspartner<br />
2. Zuwendungen an öffentlich Bedienstete und diesen<br />
gleichgestellten Personen<br />
Zuwendungen an Beamte und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes<br />
bedürfen einer gesonderten Regelung:<br />
a. In diesem Bereich ist nicht nur die Bestechung bzw. Bestechlichkeit<br />
sanktioniert, das heißt das Gewähren und Annehmen von Vorteilen als Gegenleistung für unlauteres<br />
Handeln, sondern auch die Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsnahme, ohne dass es zu einer<br />
Maßnahme zugunsten des Zuwendungsgebers gekommen sein muss.<br />
b. Die Bundesländer haben Gesetze und Richtlinien erlassen, welche die Annahme von Zuwendungen<br />
durch öffentlich Bedienstete regeln. Die Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
Erlaubt ist die Zuwendung von kleinen Werbegeschenken von marginalem Wert z.B.<br />
Plastikkugelschreiber, Zettelblöcke, etc.<br />
Darüber hinausgehende Zuwendungen sind nur erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Genehmigung<br />
auf Empfängerseite vorliegt.<br />
Die Regelungen der Länder unterscheiden sich im Wesentlichen dahingehend, ob die<br />
Genehmigung des jeweiligen Dienstvorgesetzten ausreichend ist oder die oberste Dienstbehörde<br />
eingeschaltet werden muss.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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3.5. Gewähren von Zuwendungen an Kunden / Geschäftspartner<br />
2. Zuwendungen an öffentlich Bedienstete und diesen<br />
gleichgestellten Personen<br />
c. Der Maßstab der sozialen Adäquanz kann anders als in der<br />
Privatwirtschaft nicht ohne weiteres herangezogen werden.<br />
Die Vergabe von Zuwendungen an öffentlich Bedienstete<br />
ist daher restriktiv zu handhaben.<br />
d. Da das Strafrecht den Begriff des Amtsträgers weit definiert (vgl. § 11 Abs.1 Nr. 2 c StGB), sollte<br />
im Zweifel vorab die <strong>Compliance</strong>-Abteilung eingeschaltet werden, um zu klären, ob der<br />
Zuwendungsempfänger als Amtsträger einzustufen ist.<br />
e. Mitarbeiter von Sparkassen, öffentlichen Förderinstituten (z.B. KfW, GIZ, World Bank) sowie<br />
teilweise auch von Landesbanken sind Amtsträger im Sinne des Strafrechts. Zuwendungen an<br />
diesen Kreis sollen somit nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der anstellende Dienstherr vorab<br />
ausdrücklich sein Einverständnis erklärt.<br />
Aufgrund dieser Besonderheiten ist vor der Vergabe von Zuwendungen im öffentlichen<br />
Bereich immer sicherzustellen, dass die Genehmigung des jeweiligen Dienstvorgesetzten<br />
vorliegt.<br />
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4.1. Verletzung von Gesetzen durch aktives und / oder passives Fehlverhalten<br />
Strafgesetzbuch (StGB), personenbezogen<br />
§ 331 Vorteilsannahme<br />
§ 332 Bestechlichkeit<br />
§ 333 Vorteilsgewährung<br />
§ 334 Bestechung<br />
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (auch im Ausland)<br />
§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen<br />
Daneben auch §§ 263, 266 Betrug, Untreue etc.<br />
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), unternehmensbezogen<br />
§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen<br />
§ 130 Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen und Betrieben<br />
Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG)<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
2 2
4.2. Mögliche Konsequenzen für das Unternehmen<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Zivilrechtliche Haftung<br />
Geldbußen<br />
Steuernachzahlungen / Rückwirkende Bilanzberichtigungen<br />
Verlust der Handlungssouveränität<br />
Reputationsschaden<br />
Abbruch von Geschäftsbeziehungen<br />
Blacklisting: Ausschluss von öffentlichen Aufträgen<br />
Gewerbeuntersagung<br />
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4.3. Mögliche Konsequenzen für den Mitarbeiter<br />
<br />
Strafrechtliche Verfolgung<br />
Bis zu 3 bzw. 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe<br />
(§§ 299, 334 StGB)<br />
<br />
Steuerrechtliche Verfolgung<br />
strafbares Steuerdelikt<br />
<br />
Pflicht zum Schadensersatz<br />
Geschäftsherr hat Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB), nicht nur bei bestehendem<br />
Vertragsverhältnis mit Kunden, sondern auch im vorvertraglichen Verhältnis oder bei nichtigem<br />
Vertrag<br />
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4.4. Verhaltenskodex <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong><br />
Pfad: http://intranet/Internal/SitePages/Verhaltenscodex.aspx<br />
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5.1. Meldepflicht direkt / anonym<br />
Pfad: http://intranet/AddressBook/SitePages/compliance.aspx<br />
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5.2. Selbstverpflichtungserklärung<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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5.3. Richtlinie Zuwendungen<br />
Verhaltenskodex-Ampel (ohne öffentlichen Sektor)<br />
Aufmerksamkeiten mit Höflichkeitscharakter mit einem Wert<br />
von einzeln und p. a. zusammen nicht mehr als 100,- €<br />
Einladungen zu Geschäftsessen bis zu einem Wert von<br />
100,- €<br />
Einladungen ohne Freizeitcharakter (z. B. Vorträge und<br />
Informationsveranstaltungen ohne Bewirtung)<br />
Annahme / Vergabe der Zuwendung<br />
grundsätzlich erlaubt<br />
Keine Genehmigung vom Vorgesetztem /<br />
<strong>Compliance</strong> erforderlich<br />
Zuwendungen über einem Wert von 100 € p.a. und<br />
Person / Mitarbeiter<br />
Einladungen im sozial adäquaten Rahmen, die auf der<br />
jeweiligen Ebene des Empfängers auch im privaten<br />
Bereich üblich sind und nicht den Anschein eines<br />
Interessenkonfliktes aufwerfen<br />
Genehmigung durch Vorgesetzten und<br />
<strong>Compliance</strong> erforderlich<br />
Kontaktaufnahme mit <strong>Compliance</strong>, bevor die<br />
Zuwendung mit dem Empfänger besprochen<br />
wird<br />
Zuwendungen, die den Empfänger beeinflussen oder einen<br />
Interessenkonflikt auslösen können<br />
Geld oder geldgleiche Geschenke<br />
Zuwendungen, die auf der Ebene des Mitarbeiters als nicht<br />
sozial adäquat gelten<br />
Vergabe / Annahme unzulässig<br />
Erhaltene Geschenke, wenn Zurückweisung<br />
nicht möglich: Weitergabe an <strong>Compliance</strong> und<br />
Zuführung zu einem wohltätigen Zweck<br />
Pfad zur Richtlinie Zuwendungen im Intranet: http://intranet/Documents/Richtlinie_Zuwendungen.pdf<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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6. Fazit<br />
Die <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> arbeitet mit ihren Projekten in zahlreichen<br />
Ländern mit hohem Korruptionsrisiko. Umso wichtiger ist es,<br />
auch in diesen Ländern die Geschäfte sauber und transparent<br />
abzuwickeln.<br />
Durch aktives und/oder passives Fehlverhalten riskiert der/die Mitarbeiter(in) die Existenz –<br />
nicht nur die eigene berufliche und wirtschaftliche, sondern vor allem auch die seines/ihres<br />
Unternehmens oder gar der gesamten <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong>!<br />
Wer also in irgendeiner Form von aktiver oder passiver Korruption / Bestechung betroffen ist oder<br />
davon Kenntnis erhält, dass Projekte der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> davon betroffen sind, ist verpflichtet, sich<br />
umgehend der Geschäftsleitung bzw. dem <strong>Compliance</strong> Officer anzuvertrauen.<br />
Verschleierung macht erpressbar!<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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7. Fragebogen<br />
Abschließend bitten wir Sie, zu der vorangegangenen Online-<strong>Schulung</strong> einige einfache<br />
Verständnisfragen zu beantworten. Die sechs Fragen lassen sich leicht auf der Basis der in der<br />
Präsentation vermittelten Informationen beantworten. Nur eine der jeweils drei möglichen Antworten<br />
ist korrekt. Sie erhalten nach Beantwortung der Fragen Ihre persönliche Auswertung per E-Mail.<br />
Die Fragen dienen unserem<br />
<strong>Compliance</strong> Officer und dem<br />
Human Resources zur<br />
Erfolgskontrolle der <strong>Schulung</strong>.<br />
Sollten Sie nicht gleich im ersten<br />
Anlauf alle Fragen richtig<br />
beantwortet haben, versuchen<br />
Sie es einfach noch einmal.<br />
Vielen Dank!<br />
Zum Fragebogen: http://intranet/Internal/Lists/compliancefragen/overview.aspx<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
bringing visions to life <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong>