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Schulung Compliance Dorsch Gruppe

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<strong>Schulung</strong> <strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding


Agenda<br />

1. Einführung<br />

1.1. Der Begriff <strong>Compliance</strong><br />

1.2. Aufgaben von <strong>Compliance</strong><br />

1.3. Organigramm <strong>Compliance</strong><br />

2. Korruption und Bestechung<br />

2.1. Einleitung<br />

2.2. Risikoländer<br />

2.3. Typische Risikosituationen<br />

2.4. Alarmsignal<br />

3. Richtlinie Annahme und Gewährung von Zuwendungen<br />

3.1. Einleitung<br />

3.2. Allgemeines<br />

3.3. Generelle Regelungen<br />

3.4. Annahme von Zuwendungen<br />

3.5. Gewährung von Zuwendungen an Kunden / Geschäftspartner<br />

3.6. Zuwendungen Verhaltenskodex „Ampel“<br />

4. Gesetzliche / nichtgesetzliche Regelungen<br />

4.1. Verletzung von Gesetzen<br />

4.2. Konsequenzen für das Unternehmen<br />

4.3. Konsequenzen für den Mitarbeiter<br />

4.4. Verhaltenskodex <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong><br />

5. Umsetzung von <strong>Compliance</strong><br />

5.1. Meldepflicht direkt / anonym<br />

5.2. Selbstverpflichtungserklärung<br />

5.3. Richtlinie Zuwendungen<br />

6. Fazit<br />

7. Fragebogen<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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1.1. Der Begriff <strong>Compliance</strong><br />

Der englische Begriff „<strong>Compliance</strong>“ steht für etwas „einhalten“ oder<br />

„befolgen“.<br />

Der Begriff stammt ursprünglich aus dem amerikanischen Recht<br />

und meint „Gesetzestreue“ und „Übereinstimmung“.<br />

Im Wirtschaftsleben steht der Begriff <strong>Compliance</strong> für die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen,<br />

regulatorischer Standards und Erfüllung weiterer, wesentlicher und in der Regel vom Unternehmen<br />

selbst gesetzter ethischer Standards und Anforderungen.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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1.2. Aufgaben von <strong>Compliance</strong><br />

Unternehmen können durch Wirtschaftskriminalität materielle und<br />

immaterielle Schäden entstehen.<br />

Ziel von <strong>Compliance</strong> ist die Vermeidung von Wirtschaftskriminalität<br />

sowie Haftungs- und Schadensersatzklagen und der Aufbau von<br />

Reputation und Vertrauen zur Sicherstellung künftiger Geschäftsbeziehungen.<br />

Risiken in Form von Sanktionen und Rufschädigungen sollen abgewendet werden.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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1.3. Organigramm <strong>Compliance</strong> <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong><br />

CEO<br />

A. Rienecker<br />

<strong>Compliance</strong><br />

RA D. Bode / P. Gestner<br />

BDC<br />

Soziale Verantwortung<br />

S. Neumann<br />

Arbeitssicherheit und<br />

Gesundheitsschutz<br />

K. Barthel<br />

DI<br />

Qualität<br />

M. Monden<br />

Informaonssicherheit<br />

K. Barthel<br />

Beschaffung<br />

J. Heinemann<br />

Disziplinarische und fachliche<br />

Weisungsbefugnis<br />

Fachliche Weisungsbefugnis<br />

Umwelt und Energie<br />

J. Eiwan<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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2.1. Einleitung: Bestechung / Korruption<br />

Bestechung oder Korruption ist das Versprechen oder das<br />

Sich-Versprechen-Lassen von Vorteilen für die Vornahme<br />

pflichtwidriger Amtshandlungen oder sonstiger Entscheidungen.<br />

Kern des Korruptionsrechts bildet die Bestechung, welche in eine<br />

aktive Seite (der Bestechende gewährt eine Zuwendung) und eine passive Seite<br />

(der Bestochene empfängt eine Zuwendung) unterteilt wird.<br />

Bei der Bestechung geht es stets um den „Kauf“ von Entscheidungen oder Handlungen eines<br />

Amtsträgers (Beamtenbestechung) oder eines Entscheiders in der Privatwirtschaft<br />

(Privatbestechung). Korruption umfasst dabei sowohl die eigentliche Bestechung als auch deren<br />

Vorbereitungsphase.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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2.2. Risikoländer für Korruption und Bestechung<br />

In Ländern, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale<br />

aufweisen, ist das Risiko besonders hoch:<br />

Länder mit intransparenten und instabilen Staatssystemen<br />

Länder mit autoritärer Regierung<br />

Länder mit problematischen politischen und wirtschaftlichen Strukturen<br />

Länder mit mangelhafter Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung bzw. ohne effektive Regelungen zur<br />

Korruptionsvermeidung<br />

Länder mit sehr niedrigen Standards an angemessene Unternehmensführung<br />

Länder mit schwer zu überblickenden Gebräuchen und Rahmenbedingungen<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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2.2. Risikoländer für Korruption und Bestechung<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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2.3. Typische Risikosituationen<br />

Ausschreibungen<br />

<br />

<br />

<br />

Versuch der Einflussnahme auf Spezifikationen einer Ausschreibung<br />

Offenlegen von Bewertungskriterien und Konkurrenzangeboten<br />

Versuch der Kopplung einer Zulassung zur Ausschreibung an<br />

Zusammenarbeit mit einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person<br />

<br />

Wunsch nach finanzieller Beteiligung bei Auftragserteilung<br />

Genehmigungsanträge<br />

<br />

Angebot einer möglichen „Beschleunigung“ (z. B. Geschäftserlaubnis, Arbeitserlaubnis)<br />

► Mittelsmänner<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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2.4. Alarmsignal bei…<br />

<br />

<br />

Geschäftspartner aus Ländern mit hoher Korruptionsrate<br />

Vertreter des Geschäftspartners sind mit einem Funktionär<br />

verwandt oder eng vertraut<br />

Forderung von unverhältnismäßigen Provisionszahlungen /<br />

Honoraren / Barzahlungen<br />

<br />

<br />

<br />

Forderung von Off-Shore-Zahlungen (z. B. auf Konten in Inselstaaten der Karibik)<br />

Forderung von Zahlungen auf persönliche oder ausländische Konten<br />

Forderung von Einladungen und / oder Bewirtungen mit unverhältnismäßigem<br />

Kostenaufwand (z. B. mit Ehepartner eines Amtsträgers)<br />

<br />

<br />

Angebot von unverhältnismäßig wertvollen Geschenken oder aufwendigen Bewirtungen<br />

Einladungen zu Besuchen in zweifelhaften Milieus oder Einrichtungen<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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3.1. Einleitung – Annahme und Gewährung von Zuwendungen<br />

Die Annahme und Gewährung von Zuwendungen ist im geschäftlichen<br />

Verkehr üblich und in angemessenen Umfang grundsätzlich auch zulässig.<br />

Wird dieser übliche Rahmen jedoch überschritten, geraten die<br />

handelnden Personen möglicherweise in den Verdacht der Bestechung<br />

bzw. Bestechlichkeit (Korruption). Bestechung und Bestechlichkeit<br />

stellen in Deutschland wie in vielen anderen Rechtsordnungen einen<br />

Straftatbestand dar.<br />

Das deutsche Strafrecht unterscheidet dabei zwischen Fehlverhalten im privaten Sektor und im<br />

öffentlich-rechtlichen Bereich sowie zwischen der Aktivseite (Vorteilsgewährung und Bestechung)<br />

und der Passivseite (Vorteilsnahme und Bestechlichkeit).<br />

Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann die Annahme bzw. Gewährung von Zuwendungen zu<br />

Interessenkonflikten im Verhältnis zu Geschäftspartnern, Kunden, dem eigenen Arbeitgeber oder<br />

Mitarbeitern führen. So können Interessenkonflikte beispielweise auftreten, wenn sich der Empfänger<br />

aufgrund des Zeitpunkts oder des Wertes der Zuwendung verpflichtet fühlt, dem Zuwendenden eine<br />

für diesen vorteilhafte Gegenleistung oder eine vorrangige Behandlung zukommen zu lassen.<br />

Unabhängig von möglichen straf- oder aufsichtsrechtlichen Konsequenzen kann daneben bereits der<br />

Anschein der Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen zu einem erheblichen<br />

Reputationsschaden für die <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> in der Öffentlichkeit führen.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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3.2. Allgemeines<br />

1. Begriff der Zuwendung<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Zuwendungen im Sinne dieser Regelung ist alles, was für den<br />

Empfänger von Wert sein könnte, insbesondere:<br />

Sachgeschenke,<br />

Geld,<br />

Gutscheine,<br />

Eintrittskarten,<br />

Einladungen, insbesondere zu Geschäftsessen oder Veranstaltungen sowie<br />

sonstige Vergünstigungen oder Vorteile (z.B. auch der unentgeltliche oder verbilligte Bezug von<br />

Leistungen oder Einrichtungen).<br />

2. Geltungsbereich und Wirksamkeit<br />

Diese Richtlinie ist für alle Mitarbeiter der <strong>Dorsch</strong> Holding GmbH, der <strong>Dorsch</strong> International<br />

Consultants GmbH und der BDC <strong>Dorsch</strong> Consult Ingenieurgesellschaft mbH verbindlich.<br />

Verstöße gegen diese Richtlinie können arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Mitarbeiter bis<br />

hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Gleichzeitig kann ein gesetzlicher<br />

Straftatbestand erfüllt sein.<br />

3. Dokumentation<br />

Der Bereich <strong>Compliance</strong> führt ein zentrales Zuwendungsregister, in dem sämtliche Zuwendungen<br />

erfasst werden. Zu Prüfungszwecken bewahrt <strong>Compliance</strong> darüber hinaus die eingegangenen<br />

Genehmigungsanträge sowie die zugehörigen Entscheidungen auf.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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3.2. Allgemeines<br />

4. Genehmigungspflicht<br />

Annahme oder Gewährung bestimmter Zuwendungen müssen zuvor genehmigt werden. Hierfür<br />

kann das Formular im Intranet ausgefüllt und an <strong>Compliance</strong> gesendet werden.<br />

(Pfad: http://intranet/internal/Lists/complianceworkflow/AllItems.aspx)<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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3.3. Generelle Regelungen<br />

1. Die Annahme oder Gewährung von Zuwendungen, die das<br />

geschäftliche Urteilsvermögen beeinträchtigen bzw. zu einem<br />

Interessenkonflikt führen könnten, ist nicht gestattet. Ferner sind<br />

alle Handlungen zu unterlassen, welche bereits den Eindruck<br />

einer unzulässigen Beeinflussung eines Geschäftspartners<br />

hervorrufen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn<br />

konkrete Verhandlungen mit einem Kunden geführt werden,<br />

ein Geschäftsabschluss unmittelbar bevorsteht oder gerade erfolgte.<br />

2. Die Mitarbeiter der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> dürfen (sich) Zuwendungen im Rahmen ihrer beruflichen<br />

Tätigkeit nur in dem Umfang gewähren (lassen), wie es in der Branche auf der Stufe des<br />

Mitarbeiters bzw. Empfängers der Zuwendung sozial adäquat ist. Der Begriff der sozialen<br />

Adäquanz ist nicht gleichzusetzten mit demjenigen der Üblichkeit. Über die Üblichkeit hinaus ist es<br />

erforderlich, dass die Zuwendung in ihrer konkreten Situation und Ausprägung durch die<br />

Allgemeinheit gebilligt ist.<br />

3. Die Annahme oder das Gewähren von Bargeld im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ist nicht<br />

gestattet. Dieses gilt auch für bargeldähnliche Zuwendungen wie Gutscheine.<br />

4. Mitarbeitern der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> ist es untersagt, aktiv Zuwendungen zu fordern, auch wenn diese<br />

nicht direkt für die Herbeiführung einer Geschäftsentscheidung bestimmt sein sollen.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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3.3. Generelle Regelungen<br />

5. Die Kommunikation über Zuwendungen muss zwischen<br />

Zuwendendem und Empfänger ausschließlich auf offiziellem Wege<br />

verlaufen (z.B. bei E-Mails über das Firmen-Account). Geschenke<br />

sind immer an die jeweilige Firmenadresse zu senden.<br />

6. Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll eine Leitlinie dafür<br />

bilden, ob die Annahme oder die geplante Gewährung einer<br />

Zuwendung generell zulässig ist:<br />

„Fühlt“ es sich „richtig“ an, die Zuwendung zu gewähren oder anzunehmen?<br />

Entspricht die Zuwendung noch dem Lebensstil des Empfängers?<br />

Gibt es einen „Beigeschmack“, den ein Unbeteiligter Dritter haben könnte, wenn er von der<br />

Gewährung bzw. Annahme der Zuwendung Kenntnis hätte?<br />

Ist die Annahme bzw. Gewährung der Zuwendung gesellschaftlich anerkannt / legitim?<br />

Würde ich mich als Beschenkter wohlfühlen, wenn mir die Zuwendung gewährt würde?<br />

Könnte der Empfänger sich offen oder latent verpflichtet fühlen, dem Gewährenden eine Gegenleistung<br />

(etwa in Form einer positiven Geschäftsentscheidung oder einer sonstigen Bevorzugung<br />

ggü. Mitbewerbern) zukommen zu lassen oder bleibt er in seiner Entscheidung weiterhin frei?<br />

Würde ich die Zuwendung als „Foulspiel“ ansehen, wenn nicht die <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong>, sondern ein<br />

Wettbewerber die Zuwendung gewähren oder annehmen würde?<br />

Grundregel: Das „Bauchgefühl“ weist fast immer den richtigen Weg!<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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3.4. Annahme von Zuwendungen<br />

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Annahme von<br />

Zuwendungen durch MA der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong>.<br />

Geschenke, Einladungen zu Veranstaltungen, Einladungen zu<br />

Geschäftsessen<br />

Geschenke, Einladungen zu Veranstaltungen sowie Einladungen zu Geschäftsessen sind<br />

genehmigungsfrei, wenn sie jeweils einzeln und zusammengenommen im Kalenderjahr einen Wert von<br />

bis zu 100 € pro Gewährendem und <strong>Dorsch</strong>-Mitarbeiter nicht überschreiten. Werden mehrere<br />

Geschenke von mehreren Mitarbeitern desselben Unternehmens gewährt, so ist Gewährender im<br />

Sinne dieser Regelung das Unternehmen.<br />

Ist die Ablehnung eines höherwertigen Geschenks aus geschäftspolitischen Gründen nicht möglich,<br />

weil zu befürchten ist, dass der Dritte die Nichtannahme als Unhöflichkeit auffasst und sich dieses<br />

negativ auf die Geschäftsbeziehung auszuwirken droht, ist die Annahme des Geschenks<br />

ausnahmsweise zulässig.<br />

Derartige Geschenke sind jedoch unmittelbar nach Empfang im Bereich <strong>Compliance</strong><br />

abzugeben. Von dort wird das Geschenk wohltätigen Zwecken zugeführt.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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3.4. Annahme von Zuwendungen<br />

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:<br />

a) Einladungen sollen sich stets in dem finanziellen Rahmen dessen<br />

bewegen, was der Mitarbeiter angesichts seiner Einkommensverhältnisse<br />

auch privat für eine entsprechende Veranstaltung<br />

auszugeben bereit wäre und im Geschäftsverkehr auf der Ebene<br />

des betreffenden Mitarbeiters als sozial adäquat angesehen wird.<br />

b) Die Teilnahme an Veranstaltungen mit reinem Freizeitcharakter bedarf unabhängig vom Wert der<br />

Einladung immer der vorherigen Genehmigung durch <strong>Compliance</strong>. Handelt es sich um eine<br />

Einladung zu einem sportlichen oder kulturellen Event, sollen sich die Karten maximal im mittleren<br />

Preissegment bewegen. Stellt der Gewährende V.I.P.-Tickets oder ähnliches in Aussicht, soll der<br />

Mitarbeiter darauf hinwirken, dass lediglich „normale“ Tickets gewährt werden.<br />

c) Reise- und Unterkunftskosten werden regelmäßig durch die <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> getragen und dürfen<br />

nur in begründeten Ausnahmefällen zum Umfang der Zuwendung des Dritten gehören.<br />

d) Eine Begleitung durch Lebens- oder Ehepartner ist grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten<br />

Einzelfällen kann die <strong>Compliance</strong>-Abteilung Ausnahmen gestatten.<br />

Zuwendungen dürfen keinen Interessenkonflikt auslösen und müssen sich im Rahmen des<br />

sozial Adäquaten halten!<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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3.4. Annahme von Zuwendungen<br />

Hinweis:<br />

Die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften ist selbstverständlich<br />

auch ein Bestandteil von <strong>Compliance</strong>. Steuerrechtlich kann ein<br />

erhaltenes Geschenk oder eine erhaltene Zuwendung bereits<br />

ab einem erheblich niedrigeren Betrag relevant sein:<br />

<br />

<br />

<br />

Bei der Annahme von Geschenken entsteht unter Umständen persönliche Steuerpflicht für den<br />

Empfänger. Der Empfänger muss sich in diesem Fall selbstständig um die Versteuerung kümmern.<br />

Daher bei größeren Geschenken bitte gegebenenfalls nachfragen, ob dieses bereits vom Schenker<br />

pauschal versteuert wurde.<br />

Ab einem Geschenkwert von 35 € brutto pro Empfänger und Jahr ist das Geschenk bei <strong>Dorsch</strong><br />

keine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe mehr.<br />

Geschenke an in Deutschland Steuerpflichtige werden für diese von der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> pauschal<br />

lohnversteuert, bitte machen Sie daher stets genaue Angaben zu dem Beschenkten.<br />

Bei Fragen kontaktieren Sie diesbezüglich bitte die kaufmännische Abteilung oder die<br />

Personalabteilung.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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3.5. Gewähren von Zuwendungen an Kunden / Geschäftspartner<br />

1. Zuwendungen im Bereich der Privatwirtschaft<br />

Die Gewährung von Zuwendungen an Mitarbeiter von Unternehmen der<br />

Privatwirtschaft ist im sozial adäquaten Rahmen grundsätzlich möglich.<br />

Wichtig: Der Empfänger muss der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> gegenüber erklären,<br />

dass die Annahme der Zuwendung im Einklang mit den <strong>Compliance</strong>-<br />

Richtlinien seines Arbeitgebers steht und die für ihn geltenden Prozesse eingehalten wurden (Meldung<br />

an den Vorgesetzten / <strong>Compliance</strong>, ggf. Einholung von Genehmigungen). Dies stellt sicher, dass sich<br />

der <strong>Dorsch</strong>-Mitarbeiter nicht dem Verdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr aussetzt. Diese<br />

Erklärung kann auch indirekt erfolgen, indem der Empfänger eine Zuwendung annimmt, welche<br />

zusammen mit folgendem schriftlichen Hinweis (Textbaustein) übergeben wird:<br />

„Bitte prüfen Sie vorab, ob die Zuwendung den <strong>Compliance</strong>-Richtlinien Ihres Hauses entspricht<br />

und holen sie gegebenenfalls alle erforderlichen Genehmigungen ein…“; „... Bitte teilen Sie uns<br />

mit, ob Sie die Zuwendung zu den beschriebenen Voraussetzungen annehmen werden.“<br />

Im Übrigen gelten für die Vergabe von Zuwendungen im Grundsatz die Regeln für die Annahme<br />

spiegelbildlich (siehe Punkt 3.4. Annahme von Zuwendungen)<br />

Bitte unbedingt klären, ob der Empfänger die Zuwendung annehmen darf!<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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3.5. Gewähren von Zuwendungen an Kunden / Geschäftspartner<br />

2. Zuwendungen an öffentlich Bedienstete und diesen<br />

gleichgestellten Personen<br />

Zuwendungen an Beamte und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes<br />

bedürfen einer gesonderten Regelung:<br />

a. In diesem Bereich ist nicht nur die Bestechung bzw. Bestechlichkeit<br />

sanktioniert, das heißt das Gewähren und Annehmen von Vorteilen als Gegenleistung für unlauteres<br />

Handeln, sondern auch die Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsnahme, ohne dass es zu einer<br />

Maßnahme zugunsten des Zuwendungsgebers gekommen sein muss.<br />

b. Die Bundesländer haben Gesetze und Richtlinien erlassen, welche die Annahme von Zuwendungen<br />

durch öffentlich Bedienstete regeln. Die Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

Erlaubt ist die Zuwendung von kleinen Werbegeschenken von marginalem Wert z.B.<br />

Plastikkugelschreiber, Zettelblöcke, etc.<br />

Darüber hinausgehende Zuwendungen sind nur erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Genehmigung<br />

auf Empfängerseite vorliegt.<br />

Die Regelungen der Länder unterscheiden sich im Wesentlichen dahingehend, ob die<br />

Genehmigung des jeweiligen Dienstvorgesetzten ausreichend ist oder die oberste Dienstbehörde<br />

eingeschaltet werden muss.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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3.5. Gewähren von Zuwendungen an Kunden / Geschäftspartner<br />

2. Zuwendungen an öffentlich Bedienstete und diesen<br />

gleichgestellten Personen<br />

c. Der Maßstab der sozialen Adäquanz kann anders als in der<br />

Privatwirtschaft nicht ohne weiteres herangezogen werden.<br />

Die Vergabe von Zuwendungen an öffentlich Bedienstete<br />

ist daher restriktiv zu handhaben.<br />

d. Da das Strafrecht den Begriff des Amtsträgers weit definiert (vgl. § 11 Abs.1 Nr. 2 c StGB), sollte<br />

im Zweifel vorab die <strong>Compliance</strong>-Abteilung eingeschaltet werden, um zu klären, ob der<br />

Zuwendungsempfänger als Amtsträger einzustufen ist.<br />

e. Mitarbeiter von Sparkassen, öffentlichen Förderinstituten (z.B. KfW, GIZ, World Bank) sowie<br />

teilweise auch von Landesbanken sind Amtsträger im Sinne des Strafrechts. Zuwendungen an<br />

diesen Kreis sollen somit nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der anstellende Dienstherr vorab<br />

ausdrücklich sein Einverständnis erklärt.<br />

Aufgrund dieser Besonderheiten ist vor der Vergabe von Zuwendungen im öffentlichen<br />

Bereich immer sicherzustellen, dass die Genehmigung des jeweiligen Dienstvorgesetzten<br />

vorliegt.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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4.1. Verletzung von Gesetzen durch aktives und / oder passives Fehlverhalten<br />

Strafgesetzbuch (StGB), personenbezogen<br />

§ 331 Vorteilsannahme<br />

§ 332 Bestechlichkeit<br />

§ 333 Vorteilsgewährung<br />

§ 334 Bestechung<br />

§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (auch im Ausland)<br />

§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen<br />

Daneben auch §§ 263, 266 Betrug, Untreue etc.<br />

Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), unternehmensbezogen<br />

§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen<br />

§ 130 Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen und Betrieben<br />

Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG)<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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4.2. Mögliche Konsequenzen für das Unternehmen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Zivilrechtliche Haftung<br />

Geldbußen<br />

Steuernachzahlungen / Rückwirkende Bilanzberichtigungen<br />

Verlust der Handlungssouveränität<br />

Reputationsschaden<br />

Abbruch von Geschäftsbeziehungen<br />

Blacklisting: Ausschluss von öffentlichen Aufträgen<br />

Gewerbeuntersagung<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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4.3. Mögliche Konsequenzen für den Mitarbeiter<br />

<br />

Strafrechtliche Verfolgung<br />

Bis zu 3 bzw. 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe<br />

(§§ 299, 334 StGB)<br />

<br />

Steuerrechtliche Verfolgung<br />

strafbares Steuerdelikt<br />

<br />

Pflicht zum Schadensersatz<br />

Geschäftsherr hat Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB), nicht nur bei bestehendem<br />

Vertragsverhältnis mit Kunden, sondern auch im vorvertraglichen Verhältnis oder bei nichtigem<br />

Vertrag<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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4.4. Verhaltenskodex <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong><br />

Pfad: http://intranet/Internal/SitePages/Verhaltenscodex.aspx<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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5.1. Meldepflicht direkt / anonym<br />

Pfad: http://intranet/AddressBook/SitePages/compliance.aspx<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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5.2. Selbstverpflichtungserklärung<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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5.3. Richtlinie Zuwendungen<br />

Verhaltenskodex-Ampel (ohne öffentlichen Sektor)<br />

Aufmerksamkeiten mit Höflichkeitscharakter mit einem Wert<br />

von einzeln und p. a. zusammen nicht mehr als 100,- €<br />

Einladungen zu Geschäftsessen bis zu einem Wert von<br />

100,- €<br />

Einladungen ohne Freizeitcharakter (z. B. Vorträge und<br />

Informationsveranstaltungen ohne Bewirtung)<br />

Annahme / Vergabe der Zuwendung<br />

grundsätzlich erlaubt<br />

Keine Genehmigung vom Vorgesetztem /<br />

<strong>Compliance</strong> erforderlich<br />

Zuwendungen über einem Wert von 100 € p.a. und<br />

Person / Mitarbeiter<br />

Einladungen im sozial adäquaten Rahmen, die auf der<br />

jeweiligen Ebene des Empfängers auch im privaten<br />

Bereich üblich sind und nicht den Anschein eines<br />

Interessenkonfliktes aufwerfen<br />

Genehmigung durch Vorgesetzten und<br />

<strong>Compliance</strong> erforderlich<br />

Kontaktaufnahme mit <strong>Compliance</strong>, bevor die<br />

Zuwendung mit dem Empfänger besprochen<br />

wird<br />

Zuwendungen, die den Empfänger beeinflussen oder einen<br />

Interessenkonflikt auslösen können<br />

Geld oder geldgleiche Geschenke<br />

Zuwendungen, die auf der Ebene des Mitarbeiters als nicht<br />

sozial adäquat gelten<br />

Vergabe / Annahme unzulässig<br />

Erhaltene Geschenke, wenn Zurückweisung<br />

nicht möglich: Weitergabe an <strong>Compliance</strong> und<br />

Zuführung zu einem wohltätigen Zweck<br />

Pfad zur Richtlinie Zuwendungen im Intranet: http://intranet/Documents/Richtlinie_Zuwendungen.pdf<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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6. Fazit<br />

Die <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> arbeitet mit ihren Projekten in zahlreichen<br />

Ländern mit hohem Korruptionsrisiko. Umso wichtiger ist es,<br />

auch in diesen Ländern die Geschäfte sauber und transparent<br />

abzuwickeln.<br />

Durch aktives und/oder passives Fehlverhalten riskiert der/die Mitarbeiter(in) die Existenz –<br />

nicht nur die eigene berufliche und wirtschaftliche, sondern vor allem auch die seines/ihres<br />

Unternehmens oder gar der gesamten <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong>!<br />

Wer also in irgendeiner Form von aktiver oder passiver Korruption / Bestechung betroffen ist oder<br />

davon Kenntnis erhält, dass Projekte der <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong> davon betroffen sind, ist verpflichtet, sich<br />

umgehend der Geschäftsleitung bzw. dem <strong>Compliance</strong> Officer anzuvertrauen.<br />

Verschleierung macht erpressbar!<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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7. Fragebogen<br />

Abschließend bitten wir Sie, zu der vorangegangenen Online-<strong>Schulung</strong> einige einfache<br />

Verständnisfragen zu beantworten. Die sechs Fragen lassen sich leicht auf der Basis der in der<br />

Präsentation vermittelten Informationen beantworten. Nur eine der jeweils drei möglichen Antworten<br />

ist korrekt. Sie erhalten nach Beantwortung der Fragen Ihre persönliche Auswertung per E-Mail.<br />

Die Fragen dienen unserem<br />

<strong>Compliance</strong> Officer und dem<br />

Human Resources zur<br />

Erfolgskontrolle der <strong>Schulung</strong>.<br />

Sollten Sie nicht gleich im ersten<br />

Anlauf alle Fragen richtig<br />

beantwortet haben, versuchen<br />

Sie es einfach noch einmal.<br />

Vielen Dank!<br />

Zum Fragebogen: http://intranet/Internal/Lists/compliancefragen/overview.aspx<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

bringing visions to life <strong>Dorsch</strong> <strong>Gruppe</strong>

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