Webversion_DW-Sonderheft-7_GdW_2017
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HINTERGRUND<br />
§§<br />
Wohnungsunternehmen<br />
Juris-Finanz-Transaktionsliste:<br />
Identifizierung der Person bzw. des<br />
wirtschaftlich Berechtigten<br />
Anstellungsverhältnisse<br />
gewerbliche Vermietung<br />
Untervermietung<br />
Quelle: VdW Bayern<br />
Das Gefahrenbewusstsein ist daher nach wie vor<br />
gering. Das Risikoszenario wirkt unwahrscheinlich.<br />
Durch die aktuellen Anschläge und die stets<br />
latente Terrorgefahr in Europa gewinnen die Verordnungen<br />
und Richtlinien als Compliance-Pflicht<br />
in den Unternehmen der Mitgliedsstaaten dennoch<br />
immer mehr an Bedeutung.<br />
Im Nachfolgenden werden Rechtsgrundlagen und<br />
daraus resultierende Pflichten dargestellt, der aktuelle<br />
Diskussionsstand in Rechtsprechung, Fachliteratur<br />
und Praxis wiedergegeben und versucht,<br />
mögliche Handlungsansätze für die (Wohnungs-)<br />
Unternehmen aufzuzeigen.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Auf europäischer Ebene wurde nach den Anschlägen<br />
vom 11. September 2001 auf terroristische<br />
Bedrohungen mit verschiedenen, unmittelbar<br />
geltenden EU-Verordnungen (2580/2001;<br />
881/2002) reagiert. Inhalt ist generell die Beseitigung<br />
der finanziellen Grundlagen des Terrorismus.<br />
Dabei verpflichten die Verordnungen alle<br />
Unternehmen innerhalb der EU, innerbetriebliche<br />
Vorkehrungen zu treffen, dass Geschäftskontakte<br />
zu gesperrten Personen, Organisationen, Vereinigungen<br />
und Unternehmen weder aufgebaut noch<br />
unterhalten werden.<br />
Die verdächtigen Personen und Organisationen<br />
werden in Listen aufgeführt, die regelmäßig<br />
aktualisiert werden. Den aufgelisteten Personen,<br />
Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen<br />
dürfen nach Art. 2 der VO (EG) Nr.<br />
881/2002 keine Gelder, sonstige finanzielle<br />
Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen<br />
oder Finanzdienstleistungen bereitgestellt<br />
werden. Deshalb bezeichnet man diese Regelung<br />
auch als „Bereitstellungsverbot”. Dieses<br />
Bereitstellungsverbot gilt uneingeschränkt für<br />
alle Unternehmen in der EU und somit auch für<br />
Wohnungsunternehmen.<br />
Des Weiteren wurde im Zuge der internationalen<br />
Terrorismusbekämpfung im Mai 2015 durch<br />
das Europäische Parlament die Vierte Anti-<br />
Geldwäsche-Richtlinie (EU 2015/849) und die<br />
neue Geldtransfer-Verordnung (EU 2015/847)<br />
im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Mitgliedsstaaten<br />
haben zwei Jahre Zeit, also bis Mitte<br />
<strong>2017</strong>, die neue Richtlinie in nationales Recht<br />
umzusetzen. Auch wenn die Thematik auf den<br />
ersten Blick eher dem Finanzsektor zuzuordnen<br />
ist, so verpflichtet die Richtlinie auch bestimmte<br />
Dienstleister aus dem Nicht-Finanzsektor, zum<br />
Beispiel Notare, Rechtsanwälte, Abschlussprüfer,<br />
externe Buchprüfer und Steuerberater, zur<br />
Mitwirkungspflicht der Einholung registerrelevanter<br />
Informationen. Die Mitgliedsstaaten sind<br />
zudem gehalten, die Richtlinie auf weitere Berufe<br />
oder Unternehmenskategorien auszudehnen, bei<br />
deren Tätigkeiten es besonders wahrscheinlich<br />
ist, dass sie für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung<br />
genutzt werden. Was das konkret<br />
für Wohnungsunternehmen, insbesondere für<br />
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung,<br />
bedeutet, bleibt bis zur Umsetzung der<br />
Richtlinie in Deutschland abzuwarten. Eine direkte<br />
Verpflichtung der Wohnungsunternehmen<br />
ist derzeit nicht erkennbar.<br />
Am 30. Juli 2016 ist darüber hinaus das neue<br />
Gesetz zum besseren Informationsaustausch<br />
bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus<br />
in Kraft getreten. Dieses neue Anti-<br />
Terror-Paket richtet sich somit an Behörden<br />
und ist in wirtschaftlicher Hinsicht nur für Telekommunikationsdienstanbieter<br />
relevant und<br />
bedarf deshalb an dieser Stelle keiner näheren<br />
Betrachtung.<br />
Bei Verstößen gegen die vorgeschriebenen<br />
Pflichten verlangt der europäische Gesetzgeber<br />
von den einzelnen Mitgliedstaaten die Festlegung<br />
von Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig<br />
und abschreckend sein müssen. Daher können<br />
Unternehmen und verantwortlich handelnde<br />
Personen in Deutschland im Fall des Verstoßes<br />
mit Sanktionen aus § 18 Außenwirtschaftsgesetz<br />
(AWG) und §§ 130, 30 OWiG belegt werden. Es<br />
kommen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit<br />
in Betracht. Vorsätzliche Verstöße können<br />
mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis<br />
zu fünf Jahren geahndet werden. Wegen der Unterlassung<br />
erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen<br />
kann eine Unternehmensgeldbuße verhängt werden.<br />
Zusätzlich drohen Einträge in das Gewerbezentralregister.<br />
Wie die rechtlichen Folgen bei Verstößen für die<br />
verantwortlichen Personen genau aussehen werden,<br />
wird die Rechtsprechung in den nächsten<br />
Jahren sicherlich zeigen. Anzunehmen ist aber<br />
tendenziell, dass die ersten öffentlichen Reaktionen<br />
deutlich sein werden. Im Gegensatz zu<br />
haftungsrechtlichen Sanktionierungen sind die<br />
drohenden Reputationsschäden für Unternehmen<br />
kaum kalkulierbar.<br />
Diskussionsstand in Rechtsprechung und<br />
Fachliteratur<br />
Zur Fragestellung der Umsetzung des Bereitstellungsverbots<br />
sagen die Anti-Terror-Verordnungen<br />
der EG zunächst nicht viel aus. Sie verbieten eindeutig,<br />
dass Unternehmen – auf welche Weise auch<br />
immer – Terrororganisationen über ihre identifizierbaren<br />
Mitglieder finanziell unterstützen.<br />
11 | 2016<br />
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