Webversion_DW-Sonderheft-7_GdW_2017
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MARKT UND MANAGEMENT<br />
Bilanz- und Steuerwissen –<br />
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des <strong>GdW</strong><br />
Neue Informationspflichten bei alternativer Streitbeilegung<br />
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz trat zum 1. April 2016 in Kraft. Dieses Gesetz verlangt<br />
ab Februar <strong>2017</strong> bestimmte Informationspflichten auf den Internetseiten von Wohnungsunternehmen.<br />
Der Artikel beschreibt, welche Unternehmen betroffen sein können und worauf sie achten müssen.<br />
Carsten Herlitz<br />
Justiziar<br />
<strong>GdW</strong> Bundesverband deutscher<br />
Wohnungs- und Immobilienunternehmen<br />
e. V.<br />
Berlin<br />
Im Zusammenhang mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz<br />
(VSBG) sind ab dem 1. Februar<br />
<strong>2017</strong> neue Informationspflichten zu beachten.<br />
Wohnungsunternehmen, die Webseiten betreiben<br />
oder Allgemeine Geschäftsbedingungen – wie<br />
z. B. die <strong>GdW</strong>-Mustermietverträge oder andere<br />
vorformulierte Verträge – verwenden, müssen<br />
angeben, ob Bereitschaft zur Teilnahme an einem<br />
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle<br />
besteht oder nicht.<br />
Sofern Bereitschaft besteht, ist die Verbraucherschlichtungsstelle<br />
zu nennen. Vergleichbares<br />
gilt, wenn entstandene Streitigkeiten aus einem<br />
Verbrauchervertrag nicht unternehmensintern<br />
beigelegt werden können.<br />
Die gesetzliche Regelung<br />
Unternehmer, die zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren<br />
(z. B. aufgrund<br />
einer Abrede, eines Gesetzes oder einer Verbandssatzung)<br />
verpflichtet sind, müssen auf ihrer<br />
Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
hierauf hinweisen und die zuständige<br />
Stelle angeben (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Der<br />
Hinweis soll leicht zugänglich, klar und verständlich<br />
erfolgen. Für Vermieter und Wohnungsunternehmen<br />
gibt es eine solche gesetzliche oder<br />
– jedenfalls für Mitglieder des <strong>GdW</strong> – satzungsrechtliche<br />
Verpflichtung nicht. Fehlt eine solche<br />
Pflicht, müssen alle Unternehmen, die mehr als<br />
zehn Mitarbeiter beschäftigen, auf ihrer Webseite<br />
und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
erklären, ob sie zu einem Verbraucherschlichtungsverfahren<br />
bereit sind oder nicht. Anzugeben<br />
ist also auch die fehlende Bereitschaft (§<br />
Quelle: WoGi/fotolia.com<br />
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