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MARKT UND MANAGEMENT<br />

Bilanz- und Steuerwissen –<br />

Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des <strong>GdW</strong><br />

Neue Informationspflichten bei alternativer Streitbeilegung<br />

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz trat zum 1. April 2016 in Kraft. Dieses Gesetz verlangt<br />

ab Februar <strong>2017</strong> bestimmte Informationspflichten auf den Internetseiten von Wohnungsunternehmen.<br />

Der Artikel beschreibt, welche Unternehmen betroffen sein können und worauf sie achten müssen.<br />

Carsten Herlitz<br />

Justiziar<br />

<strong>GdW</strong> Bundesverband deutscher<br />

Wohnungs- und Immobilienunternehmen<br />

e. V.<br />

Berlin<br />

Im Zusammenhang mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz<br />

(VSBG) sind ab dem 1. Februar<br />

<strong>2017</strong> neue Informationspflichten zu beachten.<br />

Wohnungsunternehmen, die Webseiten betreiben<br />

oder Allgemeine Geschäftsbedingungen – wie<br />

z. B. die <strong>GdW</strong>-Mustermietverträge oder andere<br />

vorformulierte Verträge – verwenden, müssen<br />

angeben, ob Bereitschaft zur Teilnahme an einem<br />

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle<br />

besteht oder nicht.<br />

Sofern Bereitschaft besteht, ist die Verbraucherschlichtungsstelle<br />

zu nennen. Vergleichbares<br />

gilt, wenn entstandene Streitigkeiten aus einem<br />

Verbrauchervertrag nicht unternehmensintern<br />

beigelegt werden können.<br />

Die gesetzliche Regelung<br />

Unternehmer, die zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren<br />

(z. B. aufgrund<br />

einer Abrede, eines Gesetzes oder einer Verbandssatzung)<br />

verpflichtet sind, müssen auf ihrer<br />

Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

hierauf hinweisen und die zuständige<br />

Stelle angeben (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Der<br />

Hinweis soll leicht zugänglich, klar und verständlich<br />

erfolgen. Für Vermieter und Wohnungsunternehmen<br />

gibt es eine solche gesetzliche oder<br />

– jedenfalls für Mitglieder des <strong>GdW</strong> – satzungsrechtliche<br />

Verpflichtung nicht. Fehlt eine solche<br />

Pflicht, müssen alle Unternehmen, die mehr als<br />

zehn Mitarbeiter beschäftigen, auf ihrer Webseite<br />

und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

erklären, ob sie zu einem Verbraucherschlichtungsverfahren<br />

bereit sind oder nicht. Anzugeben<br />

ist also auch die fehlende Bereitschaft (§<br />

Quelle: WoGi/fotolia.com<br />

32 58 5 | <strong>2017</strong>

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