Webversion_DW-Sonderheft-7_GdW_2017
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nd Management<br />
Rechtssprechung<br />
Haufe Gruppe<br />
Stadtbau und Stadtentwicklung<br />
Neubau und Sanierung Energie und Technik Markt und Management Rechtssprechung Haufe Gruppe<br />
• Bei Angabe von latenten Steuern in der Bilanz<br />
sind im Anhang die Steuersalden zum<br />
Abschlussstichtag sowie die im Laufe des Geschäftsjahres<br />
erfolgten Veränderungen der<br />
Salden anzugeben (Nr. 30).<br />
• Angabe von Betrag und Art von Erträgen und<br />
Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung<br />
oder außergewöhnlicher Bedeutung,<br />
wenn die Beträge nicht von untergeordneter<br />
Bedeutung sind (Nr. 31).<br />
• Erläuterung von periodenfremden Erträgen und<br />
Aufwendungen (Betrag, Art), wenn die Beträge<br />
nicht von untergeordneter Bedeutung sind<br />
(Nr. 32).<br />
• Angabe wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />
(Art, finanzielle Auswirkungen),<br />
die weder in der Bilanz noch in der GuV enthalten<br />
sind (vormals „Nachtragsbericht“ im<br />
Lagebericht) (Nr. 33).<br />
• Angabe des Vorschlages oder des Beschlusses<br />
über die Verwendung des Gewinns (Nr. 34).<br />
G<strong>DW</strong>FACHBÜCHER<br />
Erleichterungen für kleine und mittelgroße<br />
Wohnungsunternehmen<br />
Kleine Wohnungsunternehmen sind nur von wenigen<br />
der neuen Änderungen nach BilRUG betroffen.<br />
Dazu gehören Nr. 3 a, 9 c, 13 und 31 (vgl. § 288<br />
Abs. 1 HGB). Ebenso ist bei einer Angabepflicht<br />
nach Nr. 14 a nicht der Ort anzugeben, an dem<br />
der Konzernabschluss erhältlich ist. Mittelgroße<br />
Wohnungsunternehmen sind nur von zwei der<br />
neuen Berichtspflichten ausgenommen (vgl. § 288<br />
Abs. 2 HGB). Diese betreffen die Angaben zu den<br />
Umsatzerlösen (Nr. 4) und den periodenfremden<br />
Aufwendungen und Erträgen (Nr. 32).<br />
Für kleine und mittelgroße Wohnungsunternehmen<br />
in der Rechtsform der Genossenschaft gelten<br />
über § 336 Abs. 2 Nr. 2 HGB die o. g. Erleichterungen<br />
für die neuen Anhangvorschriften. Jedoch ist<br />
zu beachten, dass aufgrund der Sondervorschrift<br />
des § 338 Abs. 3 HGB die Änderungen zu den Angabepflichten<br />
der Nr. 9 c bei Genossenschaften<br />
nicht greifen.<br />
Sollte im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung<br />
eines Wohnungsunternehmens abweichend von<br />
ihrer Unternehmensgröße eine Aufstellungspflicht<br />
wie für große Kapitalgesellschaften verankert<br />
sein, dann sind die Änderungen des BilRUG<br />
in Bezug auf den Anhang umfassend anzuwenden.<br />
Weiterführende Informationen finden Sie in den<br />
Fachbüchern „Erläuterungen zur Rechnungslegung<br />
der Wohnungsunternehmen“ und „Kommentar<br />
zum Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft“,<br />
die im November bzw. Dezember 2016<br />
als Neuauflage bei Haufe erscheinen.<br />
Das Fachbuch „Erläuterungen zur Rechnungslegung<br />
der Wohnungsunternehmen“ (ISBN 978-<br />
3-648-07970-6) beantwortet viele Fragen<br />
rund um den Jahresabschluss für die Rechtsformen<br />
Kapitalgesellschaft und Genossenschaft<br />
und ist ein unverzichtbares Standardwerk der<br />
unternehmerischen Wohnungswirtschaft. Der<br />
„Kommentar zum Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft“<br />
(ISBN 978-3-648-07971-3)<br />
ist ebenso ein Standardwerk für die Unternehmen<br />
der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft<br />
und erläutert anschaulich die einzelnen Posten<br />
der Bilanz und der GuV.<br />
Bestellungen unter:<br />
shop.haufe.de<br />
Erleichterungen für Kleinstunternehmen<br />
Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinstgenossenschaften<br />
brauchen den Jahresabschluss nicht<br />
um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der<br />
Bilanz gesetzlich festgelegte Angaben vornehmen.<br />
Diese sind für Kleinstkapitalgesellschaften in § 264<br />
Abs. 1 Satz 5 HGB (hier wirkt sich die Änderung<br />
der Nr. 9 c durch das BilRUG aus) und für Kleinstgenossenschaften<br />
in § 338 Abs. 4 HGB festgelegt.<br />
Fazit<br />
Die erstmalige Umsetzung der neuen Vorschriften<br />
für den Anhang ist eine große Herausforderung<br />
bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zum<br />
31. Dezember 2016. Der Anhang wird vom Gesetzgeber<br />
immer mehr erweitert und mit Informationen<br />
angereichert. Daher ist es unabdingbar,<br />
durch Hilfsmittel und Kontrollmechanismen<br />
sicherzustellen, dass alle gesetzlich geforderten<br />
Angaben enthalten sind. Für Fragen zur Umsetzung<br />
der neuen Vorschriften des BilRUG oder zum<br />
Aufbau des Anlagenspiegels stehen die genossenschaftlichen<br />
Prüfungsverbände der Wohnungsund<br />
Immobilienwirtschaft und ihre nahestehenden<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gerne<br />
beratend zur Verfügung.<br />
Weitere Informationen:<br />
www.pruefungsverbaende.de