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Webversion_DW-Sonderheft-7_GdW_2017

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nd Management<br />

Rechtssprechung<br />

Haufe Gruppe<br />

Stadtbau und Stadtentwicklung<br />

Neubau und Sanierung Energie und Technik Markt und Management Rechtssprechung Haufe Gruppe<br />

• Bei Angabe von latenten Steuern in der Bilanz<br />

sind im Anhang die Steuersalden zum<br />

Abschlussstichtag sowie die im Laufe des Geschäftsjahres<br />

erfolgten Veränderungen der<br />

Salden anzugeben (Nr. 30).<br />

• Angabe von Betrag und Art von Erträgen und<br />

Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung<br />

oder außergewöhnlicher Bedeutung,<br />

wenn die Beträge nicht von untergeordneter<br />

Bedeutung sind (Nr. 31).<br />

• Erläuterung von periodenfremden Erträgen und<br />

Aufwendungen (Betrag, Art), wenn die Beträge<br />

nicht von untergeordneter Bedeutung sind<br />

(Nr. 32).<br />

• Angabe wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />

(Art, finanzielle Auswirkungen),<br />

die weder in der Bilanz noch in der GuV enthalten<br />

sind (vormals „Nachtragsbericht“ im<br />

Lagebericht) (Nr. 33).<br />

• Angabe des Vorschlages oder des Beschlusses<br />

über die Verwendung des Gewinns (Nr. 34).<br />

G<strong>DW</strong>­FACHBÜCHER<br />

Erleichterungen für kleine und mittelgroße<br />

Wohnungsunternehmen<br />

Kleine Wohnungsunternehmen sind nur von wenigen<br />

der neuen Änderungen nach BilRUG betroffen.<br />

Dazu gehören Nr. 3 a, 9 c, 13 und 31 (vgl. § 288<br />

Abs. 1 HGB). Ebenso ist bei einer Angabepflicht<br />

nach Nr. 14 a nicht der Ort anzugeben, an dem<br />

der Konzernabschluss erhältlich ist. Mittelgroße<br />

Wohnungsunternehmen sind nur von zwei der<br />

neuen Berichtspflichten ausgenommen (vgl. § 288<br />

Abs. 2 HGB). Diese betreffen die Angaben zu den<br />

Umsatzerlösen (Nr. 4) und den periodenfremden<br />

Aufwendungen und Erträgen (Nr. 32).<br />

Für kleine und mittelgroße Wohnungsunternehmen<br />

in der Rechtsform der Genossenschaft gelten<br />

über § 336 Abs. 2 Nr. 2 HGB die o. g. Erleichterungen<br />

für die neuen Anhangvorschriften. Jedoch ist<br />

zu beachten, dass aufgrund der Sondervorschrift<br />

des § 338 Abs. 3 HGB die Änderungen zu den Angabepflichten<br />

der Nr. 9 c bei Genossenschaften<br />

nicht greifen.<br />

Sollte im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung<br />

eines Wohnungsunternehmens abweichend von<br />

ihrer Unternehmensgröße eine Aufstellungspflicht<br />

wie für große Kapitalgesellschaften verankert<br />

sein, dann sind die Änderungen des BilRUG<br />

in Bezug auf den Anhang umfassend anzuwenden.<br />

Weiterführende Informationen finden Sie in den<br />

Fachbüchern „Erläuterungen zur Rechnungslegung<br />

der Wohnungsunternehmen“ und „Kommentar<br />

zum Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft“,<br />

die im November bzw. Dezember 2016<br />

als Neuauflage bei Haufe erscheinen.<br />

Das Fachbuch „Erläuterungen zur Rechnungslegung<br />

der Wohnungsunternehmen“ (ISBN 978-<br />

3-648-07970-6) beantwortet viele Fragen<br />

rund um den Jahresabschluss für die Rechtsformen<br />

Kapitalgesellschaft und Genossenschaft<br />

und ist ein unverzichtbares Standardwerk der<br />

unternehmerischen Wohnungswirtschaft. Der<br />

„Kommentar zum Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft“<br />

(ISBN 978-3-648-07971-3)<br />

ist ebenso ein Standardwerk für die Unternehmen<br />

der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft<br />

und erläutert anschaulich die einzelnen Posten<br />

der Bilanz und der GuV.<br />

Bestellungen unter:<br />

shop.haufe.de<br />

Erleichterungen für Kleinstunternehmen<br />

Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinstgenossenschaften<br />

brauchen den Jahresabschluss nicht<br />

um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der<br />

Bilanz gesetzlich festgelegte Angaben vornehmen.<br />

Diese sind für Kleinstkapitalgesellschaften in § 264<br />

Abs. 1 Satz 5 HGB (hier wirkt sich die Änderung<br />

der Nr. 9 c durch das BilRUG aus) und für Kleinstgenossenschaften<br />

in § 338 Abs. 4 HGB festgelegt.<br />

Fazit<br />

Die erstmalige Umsetzung der neuen Vorschriften<br />

für den Anhang ist eine große Herausforderung<br />

bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zum<br />

31. Dezember 2016. Der Anhang wird vom Gesetzgeber<br />

immer mehr erweitert und mit Informationen<br />

angereichert. Daher ist es unabdingbar,<br />

durch Hilfsmittel und Kontrollmechanismen<br />

sicherzustellen, dass alle gesetzlich geforderten<br />

Angaben enthalten sind. Für Fragen zur Umsetzung<br />

der neuen Vorschriften des BilRUG oder zum<br />

Aufbau des Anlagenspiegels stehen die genossenschaftlichen<br />

Prüfungsverbände der Wohnungsund<br />

Immobilienwirtschaft und ihre nahestehenden<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gerne<br />

beratend zur Verfügung.<br />

Weitere Informationen:<br />

www.pruefungsverbaende.de

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