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MARKT UND MANAGEMENT<br />

Bilanz- und Steuerwissen –<br />

Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des <strong>GdW</strong><br />

Aktuelles zur Grundsteuerreform<br />

In den letzten zwanzig Jahren gab es mehrere Anläufe zur Reform der Grundsteuer, d. h. zur Neuregelung<br />

der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Die derzeitige Bemessungsgrundlage, die Einheitswerte<br />

von 1964/1935, gelten zwischenzeitlich als verfassungswidrig. Bislang waren alle Reformbestrebungen<br />

nicht von Erfolg gekrönt. Nun liegt ein neuer Vorschlag auf dem Tisch. Der Bundesrat hat im November<br />

2016 ein Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht.<br />

WP/StB Ingeborg Esser<br />

Hauptgeschäftsführerin<br />

<strong>GdW</strong><br />

Berlin<br />

Die Finanzministerkonferenz hat sich im Juni<br />

2016 – mit Ausnahme von Bayern und Hamburg<br />

– auf einen Vorschlag zur Reform der Grundsteuer<br />

verständigt. Die Länder Hessen und Niedersachsen<br />

haben daraufhin im September 2016 einen<br />

entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung<br />

des Bewertungsgesetzes in den Bundesrat eingebracht.<br />

Neue Bemessungsgrundlage: Kostenwert<br />

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bewertungsgesetzes<br />

soll die Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

für die Grundsteuer neu geregelt<br />

werden. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer<br />

knüpft derzeit (noch) an die Einheitswerte<br />

an. Das hinter der Ermittlung der Einheitswerte<br />

stehende Bewertungsziel ist der gemeine Wert<br />

(Verkehrswert). Mit der nun beabsichtigen Reform<br />

der Grundsteuer wird allerdings nicht mehr<br />

die Ermittlung des gemeinen Werts angestrebt.<br />

Neues Bewertungsziel ist stattdessen der sog.<br />

Kostenwert. Dieser Kostenwert soll (typisiert)<br />

den Investitionsaufwand für die Immobilie abbilden.<br />

Die Höhe des Investitionsvolumens soll<br />

als Indikator für die durch das Grundstück vermittelte<br />

Leistungsfähigkeit dienen.<br />

Das derzeitige Verfahren zur Ermittlung der<br />

Grundsteuer (siehe nebenstehende Abbildung)<br />

soll auch weiterhin beibehalten werden. Zunächst<br />

wird der Wert des Grundstücks ermittelt.<br />

Antje Große<br />

Referentin Steuern<br />

<strong>GdW</strong><br />

Berlin<br />

Auf den Wert des Grundstücks wird die Steuermesszahl<br />

angewendet. Die Steuermesszahl für<br />

Mietwohngrundstücke und gewerbliche Grundstücke<br />

beträgt derzeit bundeseinheitlich 3,5 von<br />

Tausend. Auf den Steuermessbetrag wendet die<br />

Gemeinde dann den in der Gemeinde geltenden<br />

ERMITTLUNG DER GRUNDSTEUER<br />

Wert des Grundstücks<br />

x<br />

Steuermesszahl<br />

=<br />

Steuermessbetrag<br />

x<br />

Hebesatz der Gemeinde<br />

=<br />

Grundsteuer<br />

Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch<br />

Steuerbescheid fest.<br />

Zeitgleich mit dem neuen Bewertungsvorschlag<br />

wurde allerdings auch der Entwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung des Grundgesetzes vorgelegt.<br />

Dieser sieht vor, den Ländern künftig das Recht<br />

zur Bestimmung eigener, jeweils landesweit geltender<br />

Grundsteuermesszahlen einzuräumen.<br />

Das grundgesetzlich geschützte Hebesatzrecht<br />

der Gemeinden soll dabei nicht angetastet werden.<br />

Künftige Bewertung des<br />

Grundvermögens<br />

Zunächst unterscheiden die neuen Bewertungsvorschriften<br />

die Grundstücksarten nach unbebauten<br />

und bebauten Grundstücken. Bei den bebauten<br />

Grundstücken wird zwischen Wohngrundstücken<br />

und Nichtwohngrundstücken unterschieden.<br />

Wohngrundstücke sind dabei Grundstücke, die<br />

zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen – nunmehr<br />

berechnet nach der Brutto-Grundfläche –<br />

BRUTTO-GRUNDFLÄCHE<br />

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe<br />

der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart<br />

marktüblich nutzbaren Grundflächen aller<br />

Grundrissebenen eines Bauwerks.<br />

Vereinfacht gesagt entspricht die Brutto-<br />

Grundfläche im Wesentlichen dem<br />

Produkt aus bebauter Fläche und der<br />

Anzahl der Geschosse (einschließlich der<br />

Kellergeschosse). Der Gesetzentwurf<br />

verweist zur Ermittlung der Brutto-<br />

Grundfläche auf die DIN 277-1:2005-02<br />

(Februar 2005), die allerdings zwischenzeitlich<br />

durch die DIN 277-1:2016-01<br />

(Januar 2016) ersetzt wurde.<br />

und nicht mehr nach der Wohn- oder Nutzfläche.<br />

Alle übrigen bebauten Grundstücke sind Nichtwohngrundstücke.<br />

Unbebaute Grundstücke sind<br />

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