Webversion_DW-Sonderheft-7_GdW_2017
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MARKT UND MANAGEMENT<br />
Bilanz- und Steuerwissen –<br />
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des <strong>GdW</strong><br />
Aktuelles zur Grundsteuerreform<br />
In den letzten zwanzig Jahren gab es mehrere Anläufe zur Reform der Grundsteuer, d. h. zur Neuregelung<br />
der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Die derzeitige Bemessungsgrundlage, die Einheitswerte<br />
von 1964/1935, gelten zwischenzeitlich als verfassungswidrig. Bislang waren alle Reformbestrebungen<br />
nicht von Erfolg gekrönt. Nun liegt ein neuer Vorschlag auf dem Tisch. Der Bundesrat hat im November<br />
2016 ein Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht.<br />
WP/StB Ingeborg Esser<br />
Hauptgeschäftsführerin<br />
<strong>GdW</strong><br />
Berlin<br />
Die Finanzministerkonferenz hat sich im Juni<br />
2016 – mit Ausnahme von Bayern und Hamburg<br />
– auf einen Vorschlag zur Reform der Grundsteuer<br />
verständigt. Die Länder Hessen und Niedersachsen<br />
haben daraufhin im September 2016 einen<br />
entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung<br />
des Bewertungsgesetzes in den Bundesrat eingebracht.<br />
Neue Bemessungsgrundlage: Kostenwert<br />
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bewertungsgesetzes<br />
soll die Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />
für die Grundsteuer neu geregelt<br />
werden. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer<br />
knüpft derzeit (noch) an die Einheitswerte<br />
an. Das hinter der Ermittlung der Einheitswerte<br />
stehende Bewertungsziel ist der gemeine Wert<br />
(Verkehrswert). Mit der nun beabsichtigen Reform<br />
der Grundsteuer wird allerdings nicht mehr<br />
die Ermittlung des gemeinen Werts angestrebt.<br />
Neues Bewertungsziel ist stattdessen der sog.<br />
Kostenwert. Dieser Kostenwert soll (typisiert)<br />
den Investitionsaufwand für die Immobilie abbilden.<br />
Die Höhe des Investitionsvolumens soll<br />
als Indikator für die durch das Grundstück vermittelte<br />
Leistungsfähigkeit dienen.<br />
Das derzeitige Verfahren zur Ermittlung der<br />
Grundsteuer (siehe nebenstehende Abbildung)<br />
soll auch weiterhin beibehalten werden. Zunächst<br />
wird der Wert des Grundstücks ermittelt.<br />
Antje Große<br />
Referentin Steuern<br />
<strong>GdW</strong><br />
Berlin<br />
Auf den Wert des Grundstücks wird die Steuermesszahl<br />
angewendet. Die Steuermesszahl für<br />
Mietwohngrundstücke und gewerbliche Grundstücke<br />
beträgt derzeit bundeseinheitlich 3,5 von<br />
Tausend. Auf den Steuermessbetrag wendet die<br />
Gemeinde dann den in der Gemeinde geltenden<br />
ERMITTLUNG DER GRUNDSTEUER<br />
Wert des Grundstücks<br />
x<br />
Steuermesszahl<br />
=<br />
Steuermessbetrag<br />
x<br />
Hebesatz der Gemeinde<br />
=<br />
Grundsteuer<br />
Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch<br />
Steuerbescheid fest.<br />
Zeitgleich mit dem neuen Bewertungsvorschlag<br />
wurde allerdings auch der Entwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung des Grundgesetzes vorgelegt.<br />
Dieser sieht vor, den Ländern künftig das Recht<br />
zur Bestimmung eigener, jeweils landesweit geltender<br />
Grundsteuermesszahlen einzuräumen.<br />
Das grundgesetzlich geschützte Hebesatzrecht<br />
der Gemeinden soll dabei nicht angetastet werden.<br />
Künftige Bewertung des<br />
Grundvermögens<br />
Zunächst unterscheiden die neuen Bewertungsvorschriften<br />
die Grundstücksarten nach unbebauten<br />
und bebauten Grundstücken. Bei den bebauten<br />
Grundstücken wird zwischen Wohngrundstücken<br />
und Nichtwohngrundstücken unterschieden.<br />
Wohngrundstücke sind dabei Grundstücke, die<br />
zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen – nunmehr<br />
berechnet nach der Brutto-Grundfläche –<br />
BRUTTO-GRUNDFLÄCHE<br />
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe<br />
der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart<br />
marktüblich nutzbaren Grundflächen aller<br />
Grundrissebenen eines Bauwerks.<br />
Vereinfacht gesagt entspricht die Brutto-<br />
Grundfläche im Wesentlichen dem<br />
Produkt aus bebauter Fläche und der<br />
Anzahl der Geschosse (einschließlich der<br />
Kellergeschosse). Der Gesetzentwurf<br />
verweist zur Ermittlung der Brutto-<br />
Grundfläche auf die DIN 277-1:2005-02<br />
(Februar 2005), die allerdings zwischenzeitlich<br />
durch die DIN 277-1:2016-01<br />
(Januar 2016) ersetzt wurde.<br />
und nicht mehr nach der Wohn- oder Nutzfläche.<br />
Alle übrigen bebauten Grundstücke sind Nichtwohngrundstücke.<br />
Unbebaute Grundstücke sind<br />
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