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Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V.

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AVH TV-AVH TV-AVH<br />

Seite 16 i.d.F. d. ÄTV Nr. 2 / TV Umg.<br />

(4)<br />

(5)<br />

(6)<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Das Entgelt <strong>für</strong> Bereitschafts<strong>die</strong>nst wird in einem <strong>Tarifvertrag</strong> geregelt.<br />

2 Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach Satz 1 gelten <strong>die</strong> in dem jeweiligen<br />

Betrieb/der jeweiligen Verwaltung am 30. September 2005 jeweils<br />

geltenden Bestimmungen fort.<br />

1 Beschäftigte, <strong>die</strong> ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine<br />

Wechselschichtzulage von EUR 105,00 monatlich. 2 Beschäftigte, <strong>die</strong><br />

nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage<br />

von EUR 0,63 pro Stunde.<br />

1 Beschäftigte, <strong>die</strong> ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage<br />

von EUR 40,00 monatlich. 2 Beschäftigte, <strong>die</strong> nicht ständig Schichtarbeit<br />

leisten, erhalten eine Schichtzulage von EUR 0,24 pro Stunde.<br />

§ 9<br />

Bereitschaftszeiten<br />

1<br />

Bereitschaftszeiten sind <strong>die</strong> Zeiten, in denen sich <strong>die</strong>/der Beschäftigte<br />

am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle<br />

zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall <strong>die</strong> Arbeit selbständig,<br />

ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen <strong>die</strong> Zeiten ohne<br />

Arbeitsleistung überwiegen. 2 Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig<br />

und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen,<br />

gelten folgende Regelungen:<br />

a)<br />

3 Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet<br />

(faktorisiert).<br />

b)<br />

4 Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen<br />

täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.<br />

c)<br />

5 Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der<br />

Vollarbeitszeit darf <strong>die</strong> Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.<br />

d)<br />

6 Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich<br />

48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.<br />

7<br />

Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte<br />

Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht<br />

unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.<br />

1 Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes<br />

einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.<br />

2 § 6 Abs. 9 gilt entsprechend. 3 Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

unterliegt <strong>die</strong> Anwendung <strong>die</strong>ser Vorschrift der Mitbestimmung<br />

im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.<br />

(3) Frei aus redaktionellen Gründen<br />

Protokollerklärung zu § 9:<br />

Diese Regelung gilt nicht <strong>für</strong> Wechselschicht- und Schichtarbeit.

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