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Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V.

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AVH TV-AVH TV-AVH<br />

Seite 48 i.d.F. d. ÄTV Nr. 2 / TV Umg.<br />

2<br />

Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stufenlaufzeiten folgende<br />

Sonderregelungen:<br />

In der Entgeltgruppe 9 wird <strong>die</strong> Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und <strong>die</strong><br />

Stufe 4 nach neun Jahre in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der<br />

- Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb MTV Angestellte,<br />

- Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb MTV Angestellte (einschließlich<br />

in Vergütungsgruppe Vb vorhandener Aufsteiger aus Vergütungsgruppe<br />

Vc MTV Angestellte<br />

erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 TV Einreihung wird<br />

<strong>die</strong> Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und <strong>die</strong> Stufe 4 nach sieben Jahren in<br />

Stufe 3 erreicht.<br />

Protokollerklärung:<br />

Vorhandene Beschäftigte sind Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 TVÜ-<br />

AVH.

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