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Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V.

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AVH TV-AVH TV-AVH<br />

Seite 20 i.d.F. d. TV v. 30.6.2010<br />

§ 15<br />

Tabellenentgelt<br />

1 2<br />

(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe<br />

bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in <strong>die</strong> sie/er eingruppiert ist, und<br />

nach der <strong>für</strong> sie/ihn geltenden Stufe.<br />

(2) Beschäftigte erhalten Entgelt nach der Anlage A.<br />

1<br />

(3) Im Rahmen von tarifvertraglichen Regelungen können <strong>für</strong> an- und ungelernte<br />

Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten<br />

Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der<br />

Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen<br />

werden. 2 Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts<br />

der Entgeltgruppe 1 liegen.<br />

(1)<br />

(2)<br />

§ 16<br />

Stufen der Entgelttabelle<br />

1 Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und <strong>die</strong> Entgeltgruppen<br />

2 bis 8 sechs Stufen. 2 Die Abweichungen von Satz 1 sind im<br />

Anhang zu § 16 geregelt.<br />

1 Bei Einstellung werden <strong>die</strong> Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern<br />

keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2 Verfügt <strong>die</strong>/der Beschäftigte<br />

über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem<br />

Jahr, erfolgt <strong>die</strong> Einstellung in <strong>die</strong> Stufe 2; verfügt <strong>die</strong>/der Beschäftige<br />

über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren,<br />

erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel<br />

eine Zuordnung zur Stufe 3. 3 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber<br />

bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer<br />

vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stufenzuordnung<br />

berücksichtigen, wenn <strong>die</strong>se Tätigkeit <strong>für</strong> <strong>die</strong> vorgesehene Tätigkeit<br />

förderlich ist.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 2:<br />

Ein Berufspraktikum nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> <strong>für</strong> Praktikantinnen/Praktikanten<br />

des öffentlichen Dienstes (TVP-AVH) vom 27. Oktober<br />

2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.<br />

(2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein<br />

Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der von <strong>die</strong>sem <strong>Tarifvertrag</strong> erfasst<br />

wird oder zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber<br />

(§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4), der einen dem TV-AVH vergleichbaren <strong>Tarifvertrag</strong><br />

anwendet, kann <strong>die</strong> in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis<br />

erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt<br />

werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

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