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Brühler Markt Magazin Dezember 2017

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Steuertermine <strong>Dezember</strong> <strong>2017</strong><br />

Anmeldung:<br />

11.12. An-/Voranmeldungszeitraum<br />

November <strong>2017</strong><br />

Umsatzsteuer (ohne Dauerfrist)<br />

Lohnsteuer<br />

Kirchensteuer zur Lohnsteuer<br />

Solidaritätszuschlag zur<br />

Lohnsteuer<br />

Zahlung:<br />

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am<br />

14.12. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist<br />

gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per<br />

Scheck. Eine Zahlung bei Hingabe oder Übersendung<br />

von Schecks gilt erst drei Tage nach dem Eingang bei der Finanzbehörde als entrichtet.<br />

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung müssen bis zum 14.12. beim zuständigen<br />

Finanzamt eingegangen sein. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe<br />

der Vor-/Anmeldungen innerhalb der Zahlungsschonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten<br />

ist, um das Anfallen von Säumniszuschlägen zu vermeiden.<br />

(Alle Angaben ohne Gewähr)<br />

Freistellungsaufträge bei<br />

Banken<br />

Freistellungsaufträge müssen<br />

nicht mehr im laufenden<br />

Kalenderjahr gestellt werden.<br />

Sie können dies noch bis zum<br />

31.01. des Folgejahres nachholen<br />

und bis dahin auch gestellte<br />

Freistellungsaufträge für das<br />

vergangene Jahr ändern. Damit<br />

können Sie das Freistellungsvolumen<br />

optimal verteilen.<br />

Unangekündigte Kassen-<br />

Nachschau droht ab 2018<br />

Ab 2018 darf das Finanzamt<br />

sogenannte Kassen-Nachschauen<br />

durchführen, um die Ordnungsmäßigkeit<br />

der Aufzeichnungen<br />

und Buchungen von<br />

Kasseneinnahmen und –ausgaben<br />

zu überprüfen. Die Nachschau<br />

kann die Finanzverwaltung<br />

ohne vorherige Ankündigung<br />

und auch zunächst anonym<br />

durch Testkäufe durchführen.<br />

Dabei kann sie computergestützte<br />

Kassensysteme, Registrierkassen<br />

und offene Ladenkassen<br />

kontrollieren. Somit sollte<br />

man zum 01.01.2018 alle Organisationsunterlagen<br />

rund um<br />

die Kasse bzw. das Kassensystem<br />

zusammengestellt und griffbereit<br />

haben. Hierzu gehören<br />

die Bedienungsanleitungen und<br />

die Programmier- bzw. Einrichtungsprotokolle.<br />

Erhöhung der Grundzulage bei<br />

der Riester-Rente<br />

Bei der Riester-Rente wird<br />

die seit 2008 unveränderte<br />

Grundzulage ab 2018 von 154<br />

EUR auf 175 EUR erhöht. Jedoch<br />

bleibt der Höchstbetrag<br />

für den Sonderausgabenabzug<br />

des unmittelbar Riester-Begünstigten<br />

mit 2.100 EUR unverändert<br />

bestehen. Damit fällt zugleich<br />

der Steuervorteil durch<br />

den Sonderausgabenabzug geringer<br />

als bisher aus, den Sie<br />

bislang im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung<br />

erhalten<br />

haben.<br />

Verkauf einer selbst genutzten<br />

Ferienimmobilie<br />

Gewinne aus dem Verkauf<br />

einer Immobilie im Privatvermögen<br />

müssen als Spekulationsgewinn<br />

mit dem individuellen<br />

Steuersatz besteuert werden,<br />

wenn zwischen Kauf und Verkauf<br />

nicht mehr als zehn Jahre<br />

liegen. Entscheidend für die Berechnung<br />

dieser Zehnjahresfrist<br />

ist das Datum des Notarvertrags.<br />

Eine Ausnahme gilt<br />

für selbst genutzte Immobilien.<br />

Diese können jederzeit steuerfrei<br />

veräußert werden, wenn die<br />

Immobilie zwischen Anschaffung<br />

und Veräußerung ausschließlich<br />

zu eigenen Wohnzwecken<br />

genutzt wurde oder zumindest<br />

im Jahr der Veräußerung und<br />

den beiden Vorjahren zu eigenen<br />

Wohnzwecken genutzt worden<br />

ist. Es stellt sich die Frage,<br />

ob es auch bei selbst genutzten<br />

Ferienimmobilien möglich ist,<br />

diese unabhängig von der Zehnjahresfrist<br />

steuerfrei zu veräußern.<br />

Das FG Köln hat in einem<br />

solchen Fall eine steuerfreie<br />

Veräußerung ausgeschlossen.<br />

Nach deren Ansicht dient<br />

die Nutzung einer Ferienwohnung<br />

nicht eigenen Wohnzwecken,<br />

sondern Erholungszwecken, so<br />

dass die Ausnahmeregelung<br />

nicht greift.<br />

Der BFH hat mit Urteil vom<br />

27.06.<strong>2017</strong> - IX R37/16 nun<br />

entschieden, das die Regelung<br />

des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 1<br />

Satz 3 EStG, die Veräußerungsgewinne<br />

aus der Veräußerung<br />

selbstgenutzter Wohnimmobilien<br />

von der Steuerbarkeit ausschließt,<br />

fallen damit auch Zweitwohnungen,<br />

ausschließlich eigengenutzte<br />

Ferienwohnungen sowie<br />

Wohnungen, die im Rahmen<br />

einer doppelten Haushaltsführung<br />

genutzt werden.<br />

Unser Service<br />

für Sie:<br />

• Rentnerbesteuerung<br />

Wenn Sie Fragen zur<br />

Rentenbesteuerung haben,<br />

stehen wir Ihnen<br />

mit Rat und Tat zur Seite.<br />

Vereinbaren Sie gern<br />

kurzfristig einen Termin<br />

mit uns.<br />

• Steuererklärungs-Check<br />

Wir bieten Ihnen einen<br />

Steuererklärungs-Check<br />

an, bei dem wir Ihre<br />

Steuererklärung mit Ihnen<br />

durchgehen, dabei<br />

gern Ihre offenen Fragen<br />

beantworten und Sie auf<br />

Steuersparmöglichkeiten<br />

hinweisen.<br />

• Überprüfung Ihres<br />

Steuerbescheids<br />

Wir überprüfen gemeinsam<br />

mit Ihnen Ihren<br />

Steuerbescheid und besprechen<br />

mit Ihnen,<br />

was zu tun ist.<br />

Für Fragen dieser Art<br />

stehen wir Ihnen auch<br />

samstags vormittags<br />

zwischen 10:00 und 12:00<br />

Uhr nach vorheriger Vereinbarung<br />

zur Verfügung.

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