Gefahrstoffe im Gartenbau
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Kleinmengenregelung für die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
Für die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in ortsbeweglichen Behältern bis<br />
zu einer Gesamtmenge von 50 kg je Betriebsgebäude sind folgende<br />
Bedingungen zu erfüllen (siehe TRGS 510*).<br />
Entzündbare Flüssigkeiten:<br />
• Entzündbare Flüssigkeiten dürfen nur in Behältern mit max. fünf<br />
Litern Fassungsvermögen gelagert werden (bei zerbrechlichen<br />
Gefäßen mit max. einem Liter).<br />
• Für das gesamte Lagervolumen muss eine Auffangvorrichtung<br />
vorhanden sein (ggf. elektrostatisch ableitfähig).<br />
• Bei der Lagerung in Arbeitsräumen muss bei einem Volumen<br />
größer fünf Liter die Lagerung in einem Stahlschrank und größer<br />
20 Liter in einem Sicherheitsschrank nach EN 14470-1 erfolgen.<br />
• In Lagernähe dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.<br />
Aerosolpackungen/Druckgaskartuschen:<br />
• Die Lagerung in Arbeitsräumen von mehr als 5 l Gesamtvolumen<br />
muss mindestens in einem Stahlschrank erfolgen.<br />
• Ab einem Lagervolumen von mehr als 25 l Gesamtvolumen ist für<br />
die Lagerung in Arbeitsräumen ein Sicherheitsschrank nach EN<br />
14470-1 erforderlich.<br />
Oxidierende Stoffe:<br />
• Dürfen grundsätzlich nicht in der Nähe von entzündbaren oder akut<br />
toxischen Stoffen gelagert werden.<br />
Giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende<br />
Stoffe (CMR-Stoffe Kategorie 1 und 2):<br />
• Sind unabhängig von ihrer Lagermenge in jedem Fall unter<br />
Verschluss zu lagern.<br />
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