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Tfzf Heft ZSB gesamt gültig ab 2017-12-10

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<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

VEREINFACHTE FERNBEDIENBEREICHE<br />

Abschnitt I<br />

11 Inhalt, Zweck, Anwendungsbereich<br />

(1) Diese <strong>ZSB</strong> enthält ergänzende und <strong>ab</strong>weichende Bestimmungen zu den<br />

vFB zu bestehenden relevanten betrieblichen Normen. Im vFB-Bf gelten<br />

die Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong>es Betrieb (DV V3).<br />

Die in dieser Norm verwendeten Begriffe Bf und Bst sind immer im Bezug<br />

vFB zu sehen.<br />

(2) Ein vFB besteht aus vereinfachten FB- Bf und der zugeordneten betriebssteuernden<br />

Stelle, sowie den freien Strecken. Der vFB ist durch<br />

Einfahr- oder Deckungssignale begrenzt.<br />

Die freie Strecke zwischen vFB und benachbartem Bf<br />

oder einem anderen FB (vFB) wird als Überg<strong>ab</strong>ebereich bezeichnet.<br />

(3) vFB sind aus der Bsb und StL ersichtlich.<br />

Info:<br />

Gemäß <strong>ZSB</strong> 15 müssen alle Züge und Nebenfahrten die in eine vFB- Strecke<br />

einfahren mit einem tauglichen Zugleitfunkgerät ausgerüstet sein.<br />

Beispiel StL:<br />

(5) Der Fdl nimmt alle Fdl-Aufg<strong>ab</strong>en für den <strong>gesamt</strong>en vFB wahr. Über Auftrag<br />

des Fdl übernehmen Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes<br />

bestimmte Handlungen an Sicherungseinrichtungen. Siehe Anlage 2<br />

Weichenstörungen.<br />

Wird eine Bst ausnahmsweise örtlich besetzt, sind die Tätigkeiten der<br />

Mitarbeiter dafür gesondert zu regeln.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1

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