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Tfzf Heft ZSB gesamt gültig ab 2017-12-10

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<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

Abschnitt IV<br />

41 Fahrdienst in den Betriebsstellen<br />

(3) Im vFB wird grundsätzlich der Sammelbefehl für den vFB verwendet<br />

(siehe <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Betrieb, Anlage 2). Diese werden in Bedienschränken<br />

(ATR-Pult) und Signalfernsprechern hinterlegt.<br />

42 Fahrstraßenprüfung<br />

(5) Das Freisein eines Abschnittes kann je nach Zweckmäßigkeit und technischer<br />

Möglichkeit bzw. Voraussetzung überprüft werden<br />

a) durch eine taugliche Gleisfreimeldeanlage bzw. mittels Block<strong>ab</strong>schnittsprüfung<br />

(gemäß Bedienungsanweisung zur Sicherungsanlage),<br />

oder<br />

b) durch Augenschein, wobei einem überprüfenden Mitarbeiter des<br />

ausführenden Betriebsdienstes die Begrenzung des Abschnittes bekannt<br />

zu geben ist, oder<br />

c) wenn in diesem Abschnitt nicht verschoben wurde, durch die Feststellung<br />

der Vollständigkeit der letzten Fahrt, die den Abschnitt<br />

durchfahren hat.<br />

Die Vollständigkeit kann festgestellt werden:<br />

- im eigenen vFB-Bf, oder<br />

- im nächsten besetzten Bahnhof, oder<br />

- von einem hiezu beauftragten Mitarbeiter des ausführenden<br />

Betriebsdienstes.<br />

Info:<br />

Das Freisein eines Abschnittes wird grundsätzlich technisch durchgeführt. In<br />

Ausnahmefällen wird der <strong>Tfzf</strong> (Kl-Führer) beauftragt, die Freiprüfung durch Augenschein<br />

durchzuführen. Der zu überprüfende Bereich wird dem <strong>Tfzf</strong> (Kl-Führer)<br />

bekanntgegeben.<br />

d) Ist die Überprüfung nicht möglich, ist die Fahrt im betroffenen Abschnitt<br />

zum Fahren auf Sicht zu beauftragen.<br />

(6) Das Freisein eines Abschnittes und die Deckung der vorausgefahrenen<br />

Fahrt durch ein Hauptsignal ist gegeben,<br />

- wenn eingefahrene Fahrten vollständig das Ausfahrsignal der<br />

Gegenrichtung bzw. bei Gruppenausfahrsignalen das Signal Fahrwegende<br />

der Gegenrichtung der betreffenden Bst passiert h<strong>ab</strong>en.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3

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