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Tfzf Heft ZSB gesamt gültig ab 2017-12-10

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Zusatzbestimmungen<br />

(<strong>ZSB</strong>)<br />

<strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong><br />

Gültig <strong>ab</strong> <strong>10</strong>. Dez. <strong>2017</strong><br />

bis 09. Jun. 2018


Dieser Teil des <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong>es enthält die für <strong>Tfzf</strong> maßgeblichen<br />

Bestimmungen der „Zusatzbestimmungen zur Signal- und<br />

Betriebsvorschrift“ (<strong>ZSB</strong>) der Infra Betrieb AG, bestehend aus<br />

- <strong>ZSB</strong><br />

- ergänzenden Anweisungen der Infra Betrieb AG<br />

- ergänzenden Erläuterungen der Infra Betrieb AG<br />

- ergänzenden Bestimmungen, Infos und Beispielen der PR GmbH<br />

Für <strong>Tfzf</strong> nicht maßgebliche Bestimmungen sind nicht enthalten. Die Nummerierung<br />

der Punkte und einzelnen Bestimmungen entspricht den <strong>ZSB</strong><br />

und ist daher nicht lückenlos.<br />

<strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> – Zusatzbestimmungen (<strong>ZSB</strong>), Ausg<strong>ab</strong>e Juni <strong>2017</strong><br />

Erstellt:<br />

PR-B<br />

PR-OE-ZF Linz<br />

PR-OE-ZF Salzburg<br />

PR-OE-ZF Gmünd<br />

‚BZE BZ Wörth<br />

Ing. Grafinger Christian<br />

Eglseer Gerhard<br />

Kerschbaumer Franz<br />

Nowak Ewald<br />

Hinterndorfer Martin<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, verboten.<br />

Kein Teil dieses Werkes darf ohne schriftliche Einwilligung der<br />

ÖBB Produktion GmbH<br />

in irgendeiner Form (Fotokopie, PDF oder ein anderes Verfahren), auch nicht für<br />

Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduziert oder unter Verwendung elektronischer<br />

Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.<br />

© OEBB PRODUKTION GmbH, Wien <strong>2017</strong><br />

Erstellt: Grafinger Geprüft: Lechner Freigegeben: Winter<br />

Datum: 07.11.<strong>2017</strong> Datum: 14.11.<strong>2017</strong> Datum: 14.11.<strong>2017</strong><br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


Verzeichnis der Änderungen<br />

<strong>gültig</strong> <strong>ab</strong><br />

Inhalt<br />

14.<strong>12</strong>.2008 Neuauflage<br />

14.06.2009 1.Änderung (Tauschseiten)<br />

13.<strong>12</strong>.2009 2.Änderung (Tauschseiten)<br />

<strong>12</strong>.<strong>12</strong>.20<strong>10</strong> 3. Änderung (Tauschseiten)<br />

<strong>12</strong>.06.2011 4. Änderung (Tauschseiten)<br />

11.<strong>12</strong>.2011 Neuauflage<br />

<strong>10</strong>.06.20<strong>12</strong> Neuauflage<br />

09.<strong>12</strong>.20<strong>12</strong> Neuauflage<br />

09.06.2013 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />

15.<strong>12</strong>.2013 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />

15.06.2014 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />

14.06.2014 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />

14.<strong>12</strong>.2014 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />

14.06.2015 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />

13.<strong>12</strong>.2015 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />

<strong>12</strong>.06.2016 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />

11.<strong>12</strong>.2016 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />

11.06.<strong>2017</strong> Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />

<strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


Vorbemerkungen<br />

Die <strong>ZSB</strong> enthalten Verfügungen, die die <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong>e Signale (DV V2) und<br />

Betrieb (DV V3) <strong>ab</strong>ändern oder ergänzen. In den <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong>en Signale (DV<br />

V2) und Betrieb (DV V3) ist auf diese Bestimmungen durch einen Randhinweis<br />

„<strong>ZSB</strong>“ hingewiesen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


INHALTSVERZEICHNIS<br />

01 I. Fernbedienbereiche (BFZ Steuerbereiche)<br />

II. Vereinfachte Fernbedienbereiche<br />

02 Gleis-, Bahnsteigbezeichnung und Fahrzeugkennzeichnung<br />

04 Sicherung von Eisenbahnkreuzungen<br />

05 Zugleitbereiche<br />

06 Besondere Nebenfahrten<br />

<strong>10</strong> Betreten von Bahnanlagen, Tfz und Gepäckwagen<br />

<strong>12</strong> Sicherheitseinrichtungen<br />

14 Verwendung von Hemmschuhen<br />

15 Betriebliche Bestimmungen zu Funk- und Fernsprecheinrichtungen<br />

16 Streckenkenntnis/Ortskenntnis<br />

19 Türsteuerungen / Schließeinrichtungen<br />

20 Rollende Landstraße (ROLA), Niederflurgüterzüge und Niederflurgüterwagen<br />

21 Zugbeobachtung<br />

23 Funkferngesteuerte Tfz mit tragbarem Fernsteuerbediengerät<br />

24 Selbstrettung<br />

26 Notfallmanagement, Vorfalluntersuchung<br />

31 Richtlinien für den technisch sicheren Einsatz von Fahrzeugen<br />

bei den ÖBB<br />

32 Dienst auf Tfz<br />

36 Elektrische Zugheizung<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


ÜBERSICHT DER ANWEISUNGEN<br />

<strong>ZSB</strong> 01-II<br />

Dienstanweisung IB:<br />

Vereinfachter Fernbedienbereich<br />

<strong>ZSB</strong> 05<br />

Anweisung<br />

Anweisung<br />

Aufbewahrung der Zuglaufblätter<br />

Inbetriebnahme vom TIM ZLB auf <strong>ZSB</strong> 5 Strecken für<br />

den Zugleitbetreib auf ES 221 Strecken<br />

Dienstanweisung IB Maßnahmen bei Signal – RÜCKFALLWEICHE<br />

BEFAHREN NICHT ERLAUBT –<br />

Dienstanweisung IB<br />

Zuglaufblatt<br />

Anweisung IB zur Dienstanweisung zur <strong>ZSB</strong> 5<br />

Anweisung<br />

TIM ZLB 01 auf <strong>ZSB</strong> 5 Strecken<br />

<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />

Anweisung<br />

Betreten von Anlagen der PR GmbH<br />

<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Anweisung<br />

Dienstanweisung IB<br />

Anweisung IB<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur<br />

<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong> der ÖBB Produktion GmbH<br />

Ergänzende Bestimmungen für den Einsatz von bestimmten<br />

Sicherheitseinrichtungen<br />

Sicherheitseinrichtungen<br />

<strong>ZSB</strong> 15<br />

DA Infra<br />

Anweisung<br />

Anweisung<br />

Anweisung<br />

Verständigungsarten<br />

Außerbetriebnahme von Fernsprechbuden/ -säulen<br />

Abmelden im GSM-R Betrieb<br />

Weiterverwendung des FC 03 am Nachschiebe-Tfz<br />

<strong>ZSB</strong> 16<br />

Anweisung<br />

Fahrt ohne Streckenkenntnis mit Lotse<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Anweisung<br />

Anweisung<br />

Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />

und Schließeinrichtungen<br />

Seitenselektive Türsteuerung bei aplm. Anhalten im<br />

Bahnsteigbereich<br />

<strong>ZSB</strong> 20<br />

Anweisung<br />

Anweisung<br />

Anweisung<br />

Anweisung<br />

Anweisung<br />

RCA Auftrag 1. Ergänzung<br />

2. Ergänzung zur Anweisung PR GmbH, „RCA Auftrag<br />

und Änderungen zur <strong>ZSB</strong> 20 Niederflurwagen“<br />

Besondere Bestimmungen für Züge der Rollenden<br />

Landstraße und Niederflurgüterzüge des Eisenbahnverkehrsunternehmens<br />

Rail Cargo Austria AG auf dem<br />

Streckennetz der ÖBB<br />

Überprüfung der Tauglichkeit der „Notsprechstelle“ im<br />

ROLA – Begleitwagen<br />

Verwendung und Erprobung der Zentralen Türsteuerung<br />

TB 0 bei ROLA - Begleitwagen<br />

<strong>ZSB</strong> 21<br />

Dienstanweisung IB<br />

Anweisung RCA<br />

Anweisung RCA<br />

Anweisung PV<br />

Anweisung RFI<br />

DA 13; Zuglaufcheckpoints, Radsatzlastmessung sowie<br />

Messung der dynamischen Kräfte und Entgleisungsdetektor<br />

Zusätzliche Vorg<strong>ab</strong>en und Entscheidungen des EVU<br />

RCA AG zur DA 13<br />

Maßnahmen bei Überschreitung der Streckenklasse/<br />

Tragfähigkeit des Wagens<br />

Vorgehensweise nach Alarmmeldung (Ansprechen) eines<br />

Zuglaufcheckpoint bei Fahrzeugen, die in Zügen<br />

der ÖBB-PV AG eingereiht sind<br />

HOA-Vorschriften für das Zugpersonal, das den Verkehr<br />

zwischen der Staatsgrenze und Tarvisio Boscoverde<br />

gewährleistet<br />

<strong>ZSB</strong> 26<br />

Dienstanweisung 30 04 08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Anweisung<br />

DA Infra<br />

Anweisung<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur<br />

<strong>ZSB</strong> 32. 6. Änderung<br />

Besondere problematische Betriebsfälle<br />

Abstellen von Tfz Maßnahmen im Abstellbereich Version<br />

2.0<br />

Anweisung Sonderregelungen zum <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> <strong>ZSB</strong> 32<br />

Richtlinie<br />

Befehlsbuch <strong>Tfzf</strong> (Auszug)<br />

Anweisung PV Ergänzende Bestimmungen des ÖBB PV zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

<strong>ZSB</strong> 36<br />

Anweisung<br />

Anweisung<br />

Anweisung PV und RCA zur <strong>ZSB</strong> 36 „Elektrische Zugheizung“<br />

Ausnahmegenehmigung Tfz Rh 2016 und baugleiche<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />

FERNBEDIENBEREICHE (BFZ<br />

STEUERBEREICHE)<br />

Abschnitt I<br />

1 Inhalt, Zweck, Anwendungsbereich<br />

(1) Diese <strong>ZSB</strong> enthält ergänzende und <strong>ab</strong>weichende Bestimmungen zu den<br />

bestehenden relevanten betrieblichen Normen. Es gelten grundsätzlich<br />

die Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong>es Betrieb (DV V3), sofern in dieser <strong>ZSB</strong><br />

nicht andere Verhaltensregeln definiert sind.<br />

(2) Ein FB besteht aus fernbedienten Bf, Üst, Abzw., Sbl, Awanst und der<br />

zugeordneten betriebssteuernden Stelle, sowie den freien Strecken. Erfolgt<br />

die Bedienung des FB aus einer BFZ, wird dieser Bereich als BFZ-<br />

Steuerbereich bezeichnet.<br />

Die freie Strecke zwischen FB sowie benachbartem besetztem Bf wird<br />

als Überg<strong>ab</strong>ebereich bezeichnet.<br />

(3) Fernbediente Bereiche sind aus der Bsb und StL ersichtlich.<br />

Beispiel StL:<br />

(4) Der Fdl nimmt im Sinne dieser <strong>ZSB</strong> alle Fdl- Aufg<strong>ab</strong>en für den <strong>gesamt</strong>en<br />

FB wahr.<br />

(5) Eine FB- Bst gilt als mit Fdl besetzt, sofern die signaltechnische Überwachung<br />

bei der zuständigen betriebssteuernden Stelle gegeben ist.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


Abschnitt II<br />

<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />

2 Verschub<strong>ab</strong>wicklung in Betriebsstellen ohne Verschubsignale<br />

(1) Die Erlaubnis zum Verschub darf auch über die Nahstellbetriebsfreig<strong>ab</strong>e<br />

(siehe Bedienungsanweisung zur Sicherungsanlage) für den jeweiligen<br />

Bereich erteilt werden. Dem örtlichen Bediener des Nahbedienungsbereichs<br />

ist die zeitliche Ausdehnung bekannt zu geben. Zugfahrten<br />

dürfen in diesem Zustand innerhalb des freigegebenen Bereiches<br />

nicht zugelassen werden.<br />

(2) Während der Nahstellbetriebsfreig<strong>ab</strong>e ist die Vorbeifahrt an haltzeigenden<br />

Ausfahr- und Zwischensignalen sowie Schutzsignalen im freigegebenen<br />

Bereich gestattet.<br />

Info:<br />

Der Verschubleiter verständigt den <strong>Tfzf</strong> über den freigegebenen Bereich und<br />

über den Zeitraum. Innerhalb des bekanntgegebenen Zeitraums erfolgt keine gesonderte<br />

Verständigung bei der Vorbeifahrt an haltzeigenden Ausfahr- Zwischen<br />

und Schutzsignalen.<br />

(3) Mit der Rückg<strong>ab</strong>e der Nahstellbetriebsfreig<strong>ab</strong>e wird die Erlaubnis zum<br />

Verschub zurückgegeben.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />

Abschnitt IV<br />

6 Fahrstraßenprüfung<br />

(5) Das Freisein eines Abschnittes hat je nach Zweckmäßigkeit und technischer<br />

Möglichkeit bzw. Voraussetzung überprüft zu werden:<br />

a) durch eine taugliche Gleisfreimeldeanlage bzw.<br />

mittels Block<strong>ab</strong>schnittsprüfung (gemäß Bedienungsanweisung zur<br />

Sicherungsanlage),<br />

b) durch Augenschein, wobei dem Überprüfenden Mitarbeiter des<br />

ausführenden Betriebsdienstes die Begrenzung des Gleis<strong>ab</strong>schnitts<br />

bekannt zu geben ist, oder<br />

c) wenn in diesem Gleis<strong>ab</strong>schnitt nicht verschoben wurde, durch die<br />

Feststellung der Vollständigkeit des letzten Zuges, der den Gleis<strong>ab</strong>schnitt<br />

durchfahren hat.<br />

Die Vollständigkeit kann festgestellt werden:<br />

- im eigenen FB-Bf,<br />

- im nächsten besetzten Bahnhof oder<br />

- von einem hiezu beauftragten Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes.<br />

D<strong>ab</strong>ei ist sicherzustellen, dass sich die Vollständigkeitsmeldung auf die<br />

betroffene Fahrt bezieht.<br />

d) Ist die Überprüfung nach a) bis c) nicht möglich, ist die Fahrt im<br />

betroffenen Gleis<strong>ab</strong>schnitt zum Fahren auf Sicht zu beauftragen.<br />

Abschnitt VI<br />

9 Nebenfahrten<br />

(2) Nebenfahrten können auch über mehrere FB- Bst angeordnet werden.<br />

Nebenfahrten zu einem Punkt der Strecke müssen immer im benachbarten<br />

(deckenden) Bf neu <strong>ab</strong>gefertigt werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>10</strong> NO-Fahrten<br />

<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />

(1) Für NO-Fahrten ist für jeden Bahnhof<strong>ab</strong>stand eine eigene Zeile der<br />

Fahrtanweisung zu verwenden.<br />

(2) Erforderlichenfalls wird der Kl-Führer zur Abg<strong>ab</strong>e der Freimeldung in<br />

einer FB-Bst beauftragt.<br />

(3) Die Freimeldung bestätigt das Freisein des betroffenen Gleis<strong>ab</strong>schnittes.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />

Anlage 2<br />

a) Weichenstörungen mit Schlosseinrichtung an Weichen<br />

(1) Bei Fehlen der Weichenüberwachung oder wenn es in der Bedienungsanweisung<br />

vorgesehen ist, müssen Weichen vor dem Befahren durch<br />

Sperren der Schlosseinrichtung gesichert werden.<br />

(2) Kann eine Weiche nicht elektrisch umgestellt werden, muss sie über<br />

Auftrag des Fdl vor Ort umgestellt werden.<br />

(3) Für das Umstellen und Sichern sind in der Nähe des Bedienungsortes<br />

Bedienungsblätter aufgelegt (siehe auch Checklisten in der StL).<br />

(4) Diese Maßnahmen werden dem Zug mit Befehl, der Nebenfahrt in der<br />

Fahrtanweisung vorgeschrieben.<br />

a) wenn die Weiche gesichert werden muss<br />

In ..................vor der ersten Weiche<br />

(Betriebsstelle)<br />

nach................................ anhalten!<br />

(letztes Signal)<br />

Weichenstörung !<br />

Weiche Nr. ….. zur Fahrt nach ....................<br />

(„links" bzw. "rechts“)<br />

gemäß Checkliste ….... in der StL sichern.<br />

Vollzug dem ................................ melden!<br />

(FB-Bf)<br />

Weiterfahrt nur mit Zustimmung des Bf.................... zulässig.<br />

(FB-Bf)<br />

b1) wenn die Weiche bereits durch die Schlosseinrichtung gesichert ist<br />

In ……………………………. vor der ersten Weiche<br />

(Betriebsstelle)<br />

nach ………………………… anhalten!<br />

(letztes Signal)<br />

Weichenstörung!<br />

Schlosseinrichtung der Weiche Nr. ……. zur Fahrt nach<br />

………………………… prüfen.<br />

(„links“ bzw. „rechts“)<br />

Nach Prüfung darf die Fahrt fortgesetzt werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />

b2) oder wenn die Weiche bereits durch die Schlosseinrichtung gesichert<br />

ist und dies durch das Signal – WEICHE GESICHERT - signalisiert<br />

wird<br />

In ……………………………. Weichenstörung der<br />

(Betriebsstelle)<br />

Weiche Nr ……………..<br />

Fahrt darf bei Erkennen des Signals - Weiche gesichert -<br />

zur Fahrt nach ……………… fortgesetzt werden.<br />

(„links“ bzw. „rechts“)<br />

Bei Fehlen oder Erkennen der unrichtigen Stellung ist<br />

anzuhalten und der Fdl zu verständigen!<br />

c) wenn die Weiche nach der Spitze befahren werden soll, ist keine<br />

Endlagenprüfung erforderlich, ausgenommen die Weiche muss<br />

auch nach der Spitze gesichert werden:<br />

In ........................................ Weichenstörung !<br />

(Betriebsstelle)<br />

Weiche Nr. …….. darf bei Erkennen der richtigen Stellung<br />

befahren werden. Sonst anhalten!<br />

d) nach Beendigung der Störung (nur in unbedingt notwendigen Fällen)<br />

In ……………………………. vor der ersten Weiche nach<br />

(Betriebsstelle)<br />

…………….. anhalten!<br />

(letztes Signal)<br />

Schlosseinrichtung der Weiche Nr. ….... aufsperren.<br />

Weiterfahrt nur mit Zustimmung des Bf ………. zulässig.<br />

(FB-Bf)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />

Info:<br />

Das Sichern erfolgt nach den Ang<strong>ab</strong>en der Checkliste „Weichenstörung“.<br />

Verwendete Symbole zum Sichern der Fahrt nach links:<br />

Signal – WEICHE GESICHERT – zur Fahrt nach links:<br />

:<br />

Verwendete Symbole zum Sichern der Fahrt nach rechts:<br />

Signal – WEICHE GESICHERT – zur Fahrt nach rechts:<br />

Info:<br />

Zur Feststellung der Weichenstellung „links/ rechts“ ist immer die Blickrichtung<br />

„gegen die Weichenspitze“ erforderlich.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

VEREINFACHTE FERNBEDIENBEREICHE<br />

Abschnitt I<br />

11 Inhalt, Zweck, Anwendungsbereich<br />

(1) Diese <strong>ZSB</strong> enthält ergänzende und <strong>ab</strong>weichende Bestimmungen zu den<br />

vFB zu bestehenden relevanten betrieblichen Normen. Im vFB-Bf gelten<br />

die Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong>es Betrieb (DV V3).<br />

Die in dieser Norm verwendeten Begriffe Bf und Bst sind immer im Bezug<br />

vFB zu sehen.<br />

(2) Ein vFB besteht aus vereinfachten FB- Bf und der zugeordneten betriebssteuernden<br />

Stelle, sowie den freien Strecken. Der vFB ist durch<br />

Einfahr- oder Deckungssignale begrenzt.<br />

Die freie Strecke zwischen vFB und benachbartem Bf<br />

oder einem anderen FB (vFB) wird als Überg<strong>ab</strong>ebereich bezeichnet.<br />

(3) vFB sind aus der Bsb und StL ersichtlich.<br />

Info:<br />

Gemäß <strong>ZSB</strong> 15 müssen alle Züge und Nebenfahrten die in eine vFB- Strecke<br />

einfahren mit einem tauglichen Zugleitfunkgerät ausgerüstet sein.<br />

Beispiel StL:<br />

(5) Der Fdl nimmt alle Fdl-Aufg<strong>ab</strong>en für den <strong>gesamt</strong>en vFB wahr. Über Auftrag<br />

des Fdl übernehmen Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes<br />

bestimmte Handlungen an Sicherungseinrichtungen. Siehe Anlage 2<br />

Weichenstörungen.<br />

Wird eine Bst ausnahmsweise örtlich besetzt, sind die Tätigkeiten der<br />

Mitarbeiter dafür gesondert zu regeln.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


Abschnitt II<br />

21 Verschub<strong>ab</strong>wicklung<br />

<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

(1) Die Erlaubnis zum Verschub darf nur durch die Ve-Vorfreig<strong>ab</strong>e der<br />

Nahbedienung (siehe Bedienungsanweisung zur Sicherungsanlage) für<br />

den jeweiligen Bereich erteilt werden. Dem örtlichen Bediener der Sicherungsanlage<br />

ist die zeitliche Ausdehnung bekannt zu geben. Zugfahrten<br />

dürfen in diesem Zustand innerhalb des freigegebenen Bereiches<br />

nicht zugelassen werden.<br />

(2) Während der Ve-Freig<strong>ab</strong>e (siehe Bedienungsanweisung zur Sicherungsanlage)<br />

ist die Vorbeifahrt an haltzeigenden Ausfahr- und Zwischensignalen<br />

im freigegebenen Bereich gestattet.<br />

Info:<br />

Der Verschubleiter verständigt den <strong>Tfzf</strong> über den freigegebenen Bereich und<br />

über den Zeitraum. Innerhalb des bekanntgegebenen Zeitraums erfolgt keine gesonderte<br />

Verständigung bei der Vorbeifahrt an haltzeigenden Ausfahr- und Zwischensignalen.<br />

(3) Mit der Rückg<strong>ab</strong>e der Nahbedienung wird die Ve-Freig<strong>ab</strong>e des freigegebenen<br />

Bereiches aufgehoben.<br />

Voraussetzung für die Rückg<strong>ab</strong>e der Nahbedienung ist, dass sich alle<br />

Fahrzeuge nach dem Verschub innerhalb der Ausfahrsignale (Signal<br />

Fahrwegende) befinden. Ist das nicht möglich, ist dem Fdl die grenzfreie<br />

Weiche bekannt zu geben.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

Abschnitt IV<br />

41 Fahrdienst in den Betriebsstellen<br />

(3) Im vFB wird grundsätzlich der Sammelbefehl für den vFB verwendet<br />

(siehe <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Betrieb, Anlage 2). Diese werden in Bedienschränken<br />

(ATR-Pult) und Signalfernsprechern hinterlegt.<br />

42 Fahrstraßenprüfung<br />

(5) Das Freisein eines Abschnittes kann je nach Zweckmäßigkeit und technischer<br />

Möglichkeit bzw. Voraussetzung überprüft werden<br />

a) durch eine taugliche Gleisfreimeldeanlage bzw. mittels Block<strong>ab</strong>schnittsprüfung<br />

(gemäß Bedienungsanweisung zur Sicherungsanlage),<br />

oder<br />

b) durch Augenschein, wobei einem überprüfenden Mitarbeiter des<br />

ausführenden Betriebsdienstes die Begrenzung des Abschnittes bekannt<br />

zu geben ist, oder<br />

c) wenn in diesem Abschnitt nicht verschoben wurde, durch die Feststellung<br />

der Vollständigkeit der letzten Fahrt, die den Abschnitt<br />

durchfahren hat.<br />

Die Vollständigkeit kann festgestellt werden:<br />

- im eigenen vFB-Bf, oder<br />

- im nächsten besetzten Bahnhof, oder<br />

- von einem hiezu beauftragten Mitarbeiter des ausführenden<br />

Betriebsdienstes.<br />

Info:<br />

Das Freisein eines Abschnittes wird grundsätzlich technisch durchgeführt. In<br />

Ausnahmefällen wird der <strong>Tfzf</strong> (Kl-Führer) beauftragt, die Freiprüfung durch Augenschein<br />

durchzuführen. Der zu überprüfende Bereich wird dem <strong>Tfzf</strong> (Kl-Führer)<br />

bekanntgegeben.<br />

d) Ist die Überprüfung nicht möglich, ist die Fahrt im betroffenen Abschnitt<br />

zum Fahren auf Sicht zu beauftragen.<br />

(6) Das Freisein eines Abschnittes und die Deckung der vorausgefahrenen<br />

Fahrt durch ein Hauptsignal ist gegeben,<br />

- wenn eingefahrene Fahrten vollständig das Ausfahrsignal der<br />

Gegenrichtung bzw. bei Gruppenausfahrsignalen das Signal Fahrwegende<br />

der Gegenrichtung der betreffenden Bst passiert h<strong>ab</strong>en.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

Die Meldung erfolgt über Auftrag des Fdl durch den <strong>Tfzf</strong> (SKI-, KI-<br />

Führer) mit dem Wortlaut:<br />

Einfahrmeldung für Zug (Nebenfahrt) …………. in ……………<br />

Beispiel:<br />

Die eingefahrene Fahrt MUSS vollständig das Ausfahrsignal bzw. Signal –<br />

FAHRWEGENDE – der Gegenrichtung passiert h<strong>ab</strong>en.<br />

Bei Kreuzungs<strong>ab</strong>wicklung kann der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) eines(r) Gegenzuges<br />

(Nebenfahrt) zur Einfahrmeldung herangezogen werden.<br />

D<strong>ab</strong>ei ist sicherzustellen, dass sich die Einfahrmeldung auf die betroffene<br />

Fahrt bezieht.<br />

- wenn ausgefahrene Fahrten vollständig das Einfahrsignal der Gegenrichtung<br />

der betreffenden Bst passiert h<strong>ab</strong>en.<br />

Die Meldung erfolgt über Auftrag des Fdl durch den <strong>Tfzf</strong> (SKI,- Kl-Führer)<br />

mit dem Wortlaut:<br />

Ausfahrmeldung für Zug (Nebenfahrt) …………. in ……………<br />

Beispiel:<br />

Die ausgefahrene Fahrt MUSS vollständig das Einfahrsignal der Gegenrichtung<br />

passiert h<strong>ab</strong>en.<br />

Dienstanweisung IB<br />

Die Ausfahrmeldung ist jedoch <strong>ab</strong>hängig von der Möglichkeit des <strong>Tfzf</strong> diese<br />

während der Fahrt <strong>ab</strong>zugeben (z.B. Triebwagen solo oder Tfz + 5 Wg,….)].<br />

- wenn vorgerückte Fahrten vollständig das Zwischensignal der Gegenrichtung<br />

bzw. bei Gruppenzwischensignalen das Signal Fahrwegende<br />

der Gegenrichtung der betreffenden Bst passiert h<strong>ab</strong>en.<br />

Die Meldung erfolgt über Auftrag des Fdl durch den <strong>Tfzf</strong> (SKI-, KI-<br />

Führer) mit dem Wortlaut:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

Ein- und Ausfahrmeldung für Zug (Nebenfahrt) …………. in<br />

……………<br />

Beispiel:<br />

Die vorgerückte Fahrt MUSS vollständig das Zwischensignal der Gegenrichtung<br />

passiert h<strong>ab</strong>en.<br />

45 Zustimmung zur Abfahrt<br />

Info:<br />

Im vFB kann zur Zustimmung zur Abfahrt auch das – ERLAUBNISSIGNAL –<br />

verwendet werden (siehe <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Signale).<br />

Beispiel:<br />

Info:<br />

Sind Erlaubnissignal und Ausfahrsignal untauglich muss der <strong>Tfzf</strong> wie folgt verständigt<br />

werden:<br />

„Erlaubnissignal und Ausfahrsignal untauglich! Vorbeifahrt für Zug 2701 am<br />

Ausfahrsignal R1 erlaubt! ".<br />

Erläuterung IB 04/20<strong>12</strong><br />

Gruppensignal mit Erlaubnissignal (<strong>ZSB</strong> 1/II):<br />

In vereinfachten Fernbedienbereichen (<strong>ZSB</strong> 1/II) wird an Gruppensignalen<br />

die Zustimmung mit Erlaubnissignalen erteilt. Das Erlaubnissignal zeigt an,<br />

für welches Gleis die Zustimmung gilt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

Achtung!<br />

In Bahnhöfen mit Gruppensignalen, die mit Erlaubnissignalen ergänzt sind,<br />

gilt die gleisbezogene Signalisierung des Erlaubnissignales als Durchfahrauftrag!<br />

Daher kann hier die Ausfahrt des Triebwagens – während der Einfahrt des<br />

Lokzugs – gestellt werden, da der Lokzug keine Zustimmung signalisiert hat.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

Abschnitt VI<br />

61 Nebenfahrten<br />

(4) Nebenfahrten können auch über mehrere Bst angeordnet werden. Nebenfahrten<br />

zu einem Punkt der Strecke müssen immer im benachbarten<br />

(deckenden) Bf neu <strong>ab</strong>gefertigt werden.<br />

(5) Erforderlichenfalls wird der Kl-Führer nach dem Einsperren zur Abg<strong>ab</strong>e<br />

der Freimeldung in einer Bst (Ausweichanschlussstelle) beauftragt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

Anlage 2 Weichenstörungen<br />

Weichenstörungen bei Weichen mit Schlosseinrichtung<br />

(1) Bei Fehlen der Weichenüberwachung oder wenn es in der Bedienungsanweisung<br />

(StL) vorgesehen ist, müssen Weichen vor dem Befahren<br />

durch Sperren der Schlosseinrichtung gesichert werden.<br />

(2) Kann eine Weiche nicht elektrisch umgestellt werden, muss sie über<br />

Auftrag des Fdl vor Ort umgestellt werden.<br />

(3) Für das Umstellen und Sichern sind in der Nähe des Bedienungsortes<br />

Bedienungsblätter aufgelegt (siehe auch Checklisten).<br />

(4) Diese Maßnahmen werden dem Zug mit Befehl, der Nebenfahrt in der<br />

Fahrtanweisung vorgeschrieben.<br />

a) wenn die Weiche gesichert werden muss<br />

In ……………………………. vor der ersten Weiche<br />

(Bst)<br />

nach ………………………… anhalten!<br />

(letztes Signal)<br />

Weichenstörung!<br />

Weiche Nr. ……. zur Fahrt nach ………………………….<br />

(„links“ bzw. „rechts“)<br />

gemäß Checkliste ……… in der StL sichern.<br />

Vollzug dem Bf …………………………….. melden!<br />

(vFB-Bf)<br />

Weiterfahrt nur mit Zustimmung des Bf …………..<br />

(vFB-Bf)<br />

zulässig.<br />

b) wenn die Weiche bereits durch die Schlosseinrichtung gesichert ist<br />

und dies durch das Signal – WEICHE GESICHERT – signalisiert wird<br />

In ……………………………. Weichenstörung der<br />

(Bst)<br />

Weiche Nr ……………..<br />

Fahrt darf bei Erkennen des Signals - Weiche gesichert -<br />

zur Fahrt nach ……………… fortgesetzt werden.<br />

(„links“ bzw. „rechts“)<br />

Bei Fehlen oder Erkennen der unrichtigen Stellung ist<br />

anzuhalten und der Bf ………….. zu verständigen!<br />

(vFB-Bf)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

c) wenn die Weiche nach der Spitze befahren werden soll, ist keine Endlagenprüfung<br />

erforderlich, ausgenommen die Weiche muss auch nach<br />

der Spitze gesichert werden.<br />

In ........................................ Weichenstörung !<br />

(Betriebsstelle)<br />

Weiche Nr. …….. darf bei Erkennen der richtigen Stellung<br />

befahren werden. Sonst anhalten!<br />

d) nach Beendigung der Störung (nur in unbedingt notwendigen Fällen)<br />

In ……………………………. vor der ersten Weiche nach<br />

(Bst)<br />

…………….. anhalten!<br />

(letztes Signal)<br />

Schlosseinrichtung der Weiche Nr. ….... aufsperren.<br />

Weiterfahrt nur mit Zustimmung des Bf ………. zulässig.<br />

(vFB-Bf)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


Weichenstörungen bei Weichen mit Signal – Weichenblockade –<br />

<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

(1) Bei Fehlen der Weichenüberwachung oder wenn es in der Bedienungsanweisung<br />

(StL) vorgesehen ist, müssen Weichen vor dem Befahren gesichert<br />

werden.<br />

(2) Kann eine Weiche nicht elektrisch umgestellt werden, muss sie über<br />

Auftrag des vFB-Fdl vor Ort umgestellt werden.<br />

(3) Für das Umstellen und Sichern sind in der Nähe des Bedienungsortes<br />

Bedienungsblätter aufgelegt (siehe auch Checklisten).<br />

(4) Diese Maßnahmen werden dem Zug mit Befehl, der Nebenfahrt in der<br />

Fahrtanweisung vorgeschrieben.<br />

a) wenn die Weiche gesichert werden muss<br />

In ……………………………. vor der ersten Weiche<br />

(Bst)<br />

nach ………………………… anhalten!<br />

(letztes Signal)<br />

Weichenstörung! Weiche Nr. …….<br />

zur Fahrt ……………………………………………………..<br />

(gem. DV V2, §21 ggf. ergänzend „nach links“ bzw. „nach rechts“)<br />

gemäß Checkliste ……… in der StL sichern.<br />

Vollzug dem Bf …………………………….. melden!<br />

(vFB-Bf)<br />

Weiterfahrt nur mit Zustimmung des Bf …………..<br />

(vFB-Bf)<br />

zulässig.<br />

b) wenn die Weiche bereits durch die Weichenblockade gesichert ist<br />

In ……………………………. Weichenstörung der<br />

(Bst)<br />

Weiche Nr ……………..<br />

Fahrt darf bei Erkennen des Signals - Weichenblockade -<br />

zur Fahrt ……………………………….. fortgesetzt werden.<br />

(gem. DV V2, §21 ggf. ergänzend „nach links“ bzw. „nach rechts“)<br />

Bei Fehlen oder Erkennen der unrichtigen Stellung ist<br />

anzuhalten und der ………….. zu verständigen!<br />

(vFB-Bf)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

Info:<br />

Signal – WEICHENBLOCKADE – siehe <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Signale.<br />

c) wenn die Weiche nach der Spitze befahren werden soll, ist keine Endlagenprüfung<br />

erforderlich, ausgenommen die Weiche muss auch nach der<br />

Spitze gesichert werden.<br />

In ........................................ Weichenstörung !<br />

(Betriebsstelle)<br />

Weiche Nr. …….. darf bei Erkennen der richtigen Stellung<br />

befahren werden. Sonst anhalten!<br />

d) nach Beendigung der Störung (nur in unbedingt notwendigen Fällen)<br />

In ……………………………. vor der ersten Weiche<br />

(Bst)<br />

nach …………….. anhalten!<br />

(letztes Signal)<br />

Weichensicherung aufheben.<br />

Weiterfahrt nur mit Zustimmung des Bf ………. zulässig.<br />

(vFB-Bf)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

Anlage 3 Aufträge und Meldungen<br />

Dienstanweisung IB<br />

Bedienungshandlungen am Bedienschrank (ATR Pult)<br />

Grundsätzlich sind bei Störungen alle verfügbaren Mitarbeiter (Verschub,<br />

<strong>Tfzf</strong> von anderen Zügen usw.) zur Mitwirkung an der Behebung von Störungen<br />

bzw. Abwicklung des Betriebes heranzuziehen.<br />

Info<br />

Bedienhandlungen am ATR Pult dürfen nur über Auftrag des Fdl erfolgen.<br />

Die Bedienung des ATR Pultes kann den vor Ort aufliegenden Bedienblättern<br />

und Schaubildern entnommen werden.<br />

Beispiel:<br />

Genaue Handlungsweisen sind in der Bedienungsanweisung zur Sicherungsanlage<br />

enthalten.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

Achszählgrundstellung<br />

Nach erfolgter Prüfung auf Freisein des betreffenden Abschnittes beauftragt<br />

der Fdl einen Mitarbeiter vor Ort zur Mitwirkung an der Achszählgrundstellung.<br />

Info:<br />

Der Fdl gibt das ATR Pult zur Bedienung frei, die Meldelampe „ATR“ leuchtet<br />

15 Sekunden lang. Nur innerhalb dieser Zeit ist eine Bedienung möglich. Nach<br />

Erlöschen der ML „ATR“ muss der Fdl das ATR Pult erneut freigeben.<br />

Durch gleichzeitiges Drücken der Taste „AzGrT“ und der rot leuchtenden Taste<br />

im Gleisbild wird die Grundstellung hergestellt.<br />

Nach Erlöschen der roten ML wurde die Grundstellung erfolgreich hergestellt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

Fahrstraßenhilfsauflösung<br />

Nach überprüfter vollständiger Einfahrt bzw. vollständiger Ausfahrt der die<br />

Störung verursachenden Fahrt beauftragt der Fdl einen Mitarbeiter vor Ort<br />

zur Mitwirkung an der Fahrstraßenhilfsauflösung.<br />

Info:<br />

Der Fdl gibt das ATR Pult zur Bedienung frei, die Meldelampe „ATR“ leuchtet<br />

15 Sekunden lang. Nur innerhalb dieser Zeit ist eine Bedienung möglich. Nach<br />

Erlöschen der ML „ATR“ muss der Fdl das ATR Pult erneut freigeben.<br />

Durch gleichzeitiges Drücken der Taste „FHT“ und der Taste „Ff“ wird die<br />

Grundstellung hergestellt.<br />

Nach Erlöschen der roten ML in der Taste „Ff“ wurde die Fahrstraßenhilfsauflösung<br />

erfolgreich durchgeführt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14


<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />

Hilfsrückblockung<br />

Nach Erhalt der erforderlichen Einfahr- bzw. Ausfahrmeldung beauftragt der<br />

Fdl einen Mitarbeiter vor Ort zur Mitwirkung an der Hilfsrückblockung.<br />

Info TR:<br />

Der Fdl gibt das ATR Pult zur Bedienung frei, die Meldelampe „ATR“ leuchtet<br />

15 Sekunden lang. Nur innerhalb dieser Zeit ist eine Bedienung möglich. Nach<br />

Erlöschen der ML „ATR“ muss der Fdl das ATR Pult erneut freigeben.<br />

Durch gleichzeitiges Drücken der Taste „FHT“ und der Taste „RBT“ wird die<br />

Grundstellung hergestellt.<br />

Nach Erlöschen der roten ML in der Taste „RBT“ wurde die Hilfsrückblockung<br />

erfolgreich durchgeführt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15


<strong>ZSB</strong> 02<br />

GLEIS-, BAHNSTEIG- UND<br />

FAHRZEUGKENNZEICHNUNG<br />

BEZUG: TFZF-HEFT BETRIEB, PKT. 2 (5, 8), PKT. 75 (1)<br />

1 Allgemeines<br />

(1) Für den innerdienstlichen Gebrauch darf nur die Gleisbezeichnung verwendet<br />

werden; die Verwendung von Bahnsteigbezeichnungen ist nicht<br />

zulässig.<br />

(2) Bei großen Anlagen kann die Gleisbezeichnung mit Tafeln auf Einzelmasten,<br />

Bauwerken wie Brücken oder Stegen bzw. in der Fahrleitung<br />

angegeben sein. Die Tafeln tragen die Gleisnummern in schwarzen Ziffern<br />

auf weißem Grund.<br />

(3) Bahnbenützende gegenüber darf nur die Bahnsteigbezeichnung verwendet<br />

werden; die Ang<strong>ab</strong>e von Gleisbezeichnungen ist nicht zulässig.<br />

(4) Bahnsteige werden mit weißen Ziffern auf blauem Grund gekennzeichnet.<br />

2 Streckengleis<br />

(1) Das Streckengleis einer eingleisigen Strecke wird mit „1“ bezeichnet.<br />

(2) Auf zweigleisigen Strecken wird das in Richtung gegen den Endpunkt<br />

gesehen links liegende Streckengleis mit „1“, das andere mit „2“ bezeichnet.<br />

(3) Auf drei- und mehrgleisigen Strecken werden die für den Hauptverkehr<br />

bestimmten Streckengleise gemäß (2), die übrigen Streckengleise mit<br />

„3“, „4“ usw. bezeichnet.<br />

Info:<br />

Auf parallelen zweigleisigen Strecken werden die Streckengleise daher mit „1“,<br />

„2“, „3“ und „4“ bezeichnet.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 02<br />

(4) Vor Abzweigbahnhöfen können zur Erzielung einer besseren Unterscheidungsmöglichkeit<br />

die Streckengleise einmündender Strecken zusätzlich<br />

mit einem oder mehreren Großbuchst<strong>ab</strong>en (z.B.: 1 SB, 2 SB)<br />

oder nach den durchgehenden Hauptgleisen des Abzweigbahnhofes<br />

(z.B.: 4, 6) bezeichnet sein.<br />

(5) Sind Strecken in mehrere Block<strong>ab</strong>schnitte unterteilt, so sind zur Bezeichnung<br />

der einzelnen Block<strong>ab</strong>schnitte der Nummer des Streckengleises<br />

in der Richtung vom Anfangs- zum Endpunkt Ziffern von 1 beginnend<br />

vorangestellt. Es können auch andere Abschnittsmerkmale zur<br />

Anwendung kommen.<br />

z.B.:<br />

3 Bahnhofgleise<br />

(1) Durchgehende Hauptgleise sind grundsätzlich mit der Nummer jener<br />

Streckengleise, deren Fortsetzung sie bilden, bezeichnet. Bei Abzweigbahnhöfen<br />

ist d<strong>ab</strong>ei die betrieblich wichtigere Strecke, bei Achssprung<br />

die Einmündung vom Anfangspunkt, bei drei- und mehrgleisigen Strecken<br />

die betrieblich wichtigere Strecke maßgebend.<br />

(2) Im Allgemeinen sind, gegen den Endpunkt gesehen, links vom Gleis 1<br />

liegende Gleise fortlaufend mit ungeraden (3, 5, 7 usw.), rechts liegende<br />

mit geraden Nummern (2, 4, 6 usw.) bezeichnet.<br />

(3) Zwischen den durchgehenden Hauptgleisen liegende Mittelgleise sind -<br />

wenn die Bahnhofgleise nicht fortlaufend nach (4) bezeichnet sind - als<br />

besondere Gleisgruppe nach (5) nummeriert. In älteren Anlagen sind<br />

solche Gleise mit „M2“ bezeichnet.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 02<br />

Beispiel:<br />

(4) Erscheint es aus Zweckmäßigkeitsgründen günstig, so können mit Genehmigung<br />

des IB die Bahnhofgleise – entgegen (1) - (3) vom Aufnahmegebäude<br />

oder von einem Randgleis beginnend – fortlaufend nummeriert<br />

sein.<br />

(5) Gleise, die eine besondere Gruppe bilden, sind – von einem Randgleis<br />

beginnend – fortlaufend mit Nummern einer Zehner- oder Hundertergruppe<br />

bezeichnet.<br />

(6) Schleifen- und Umfahrungsgleise sind wie die übrigen Bahnhofgleise<br />

bezeichnet. In älteren Anlagen sind solche Gleise mit „S“ (z.B. S1, S2)<br />

bezeichnet.<br />

(7) Stumpfgleise sind grundsätzlich nach (1) - (3) bezeichnet. Der Nummer<br />

des Gleises ist der Kleinbuchst<strong>ab</strong>e „a“ angefügt, wenn das Stumpfgleis<br />

auf dem Richtung Anfangspunkt gelegenen Bahnhofkopf liegt; der<br />

Kleinbuchst<strong>ab</strong>e „b“ ist angefügt, wenn das Stumpfgleis auf dem Richtung<br />

Endpunkt gelegenen Bahnhofkopf liegt. Erforderlichenfalls können<br />

zur besseren Unterscheidung weitere Kleinbuchst<strong>ab</strong>en verwendet<br />

sein. Sind Stumpfgleise nach (4) und (5) bezeichnet, kann die Beifügung<br />

des Kleinbuchst<strong>ab</strong>ens entfallen.<br />

(8) Wird ein Hauptgleis durch Zwischen- oder Schutzsignale in mehrere<br />

Fahrweg<strong>ab</strong>schnitte unterteilt, so sind zur Bezeichnung der einzelnen<br />

Abschnitte der Nummer des Bahnhofgleises in der Richtung vom Anfangs-<br />

zum Endpunkt an der Hunderterstelle Ziffern von 1 beginnend<br />

vorangestellt. Es können auch andere Abschnittsmerkmale zur Anwendung<br />

kommen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 02<br />

z.B.:<br />

(9) Die Abschnittsbezeichnung nach (8) kann auch wegen der Bauart der<br />

Sicherungsanlage erforderlich sein. Diesfalls ist grundsätzlich der <strong>gesamt</strong>e<br />

Bahnhof in Abschnitte unterteilt, wobei auch anschließende Streckengleis<strong>ab</strong>schnitte<br />

einbezogen sein können. In Ausnahmefällen können<br />

Abschnitte in der Zehnerstelle weiter unterteilt sein.<br />

z.B.:<br />

(<strong>10</strong>) Bei umfangreichen Anlagen, die die Anwendung der Bestimmungen<br />

nach Pkt. 2(4) und Pkt. 3(1-9) nicht mehr voll zulassen, können mit Genehmigung<br />

des IB Sonderregelungen zugelassen werden.<br />

4 Sonstige Gleise<br />

(1) Der Bezeichnung von Anschlussbahngleisen ist in der Regel ein Großbuchst<strong>ab</strong>e<br />

angefügt, der auf die Anschlussbahn hinweist.<br />

(2) Gleise, welche anderen ÖBB-Firmen als Infra Betrieb zugeordnet sind<br />

(z.B. in PR-Stützpunkten), sind mit Zahlen der Nummerngruppe 801 - 899<br />

bezeichnet. In älteren Anlagen können <strong>ab</strong>weichende Bezeichnungen<br />

verwendet sein.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 02<br />

5 Bahnsteige<br />

(1) Bei Bahnsteigen ist - ohne Rücksicht auf Rand-, Mittel- oder Inselbahnsteige<br />

- jede Bahnsteigkante gesondert bezeichnet.<br />

(2) Bauart (Bahnsteigkantenhöhe) und Ausführung (z.B. Erdbahnsteige)<br />

bleiben außer Betracht.<br />

Info:<br />

Gebräuchliche Bahnsteighöhen sind 38 cm und 55 cm über Schienenoberkante.<br />

Für bestimmte Fahrzeugbaureihen (z.B. 4023/4024/4<strong>12</strong>4, 4011) gibt es Einschränkungen<br />

bei der Benutzung von Bahnsteigen mit 38 cm oder niedriger.<br />

(3) Durchgehende Bahnsteige sind vom Aufnahmegebäude mit 1 beginnend<br />

fortlaufend nummeriert. Bahnsteigkanten von Kopfbahnhöfen<br />

sind von einem Randbahnsteig mit 1 beginnend fortlaufend bezeichnet.<br />

(4) Bahnsteigkanten neben Stumpfgleisen – ausgenommen in Kopfbahnhöfen<br />

– sind gruppenweise jeweils fortlaufend innerhalb einer Dekade<br />

bezeichnet.<br />

z.B.:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> 02<br />

z.B.: Kopfbahnhof<br />

(5) Sind Gleise durch Zwischen- oder Schutzsignale innerhalb einer Bahnsteigkante<br />

unterteilt, so ist der Bahnsteigbezeichnung <strong>ab</strong>schnittsweise<br />

ein Kleinbuchst<strong>ab</strong>e zugefügt, wobei mit „a“ beginnend Richtung Endpunkt<br />

fortlaufend bezeichnet wird.<br />

z.B.:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


6 Fahrzeugkennzeichnung<br />

<strong>ZSB</strong> 02<br />

(1) Regelfahrzeuge sind mit einer <strong>12</strong>-stelligen Fahrzeugnummer bezeichnet.<br />

z.B.: Triebfahrzeuge<br />

93 81 1116 206-2<br />

Tfz-Typ Ländercode Reihennummer Seriennummer Prüfziffer<br />

z.B.: Reisezugwagen<br />

51 81 20-75 0<strong>12</strong>-1<br />

Internationale Verkehrsfähigkeit<br />

Ländercode Reihennummer Seriennummer Prüfziffer<br />

z.B.: Güterwagen<br />

80 81 9770 600-1<br />

Interoper<strong>ab</strong>ilität Ländercode Reihennummer Seriennummer Prüfziffer<br />

(2) An Sonderfahrzeugen sind zusätzlich zur <strong>12</strong>-stelligen Fahrzeugnummer<br />

gemäß Abs. 1 folgende Anschriften anzubringen:<br />

• SKl Z oder Kl Z bei Zweiwegefahrzeugen sonst<br />

• SKl X oder Kl X<br />

z.B. SKl X 99 81 9195 501-7,<br />

• Fahrzeugbezeichnung (z.B. Motorturmwagen,….),<br />

• Fahrzeugeigentümer,<br />

• Bedingung für Einreihung in Züge und<br />

• Bauartnummer (z.B. 945 (Bj. 2011)).<br />

(3) Fremde Sonderfahrzeuge und Sonderfahrzeuge bei Probefahrten müssen<br />

von der Zulassungsstelle beim IB zur Fahrt zugelassen sein. Fehlen<br />

die zusätzlichen Anschriften nach Abs. 2, so müssen die entsprechenden<br />

Ang<strong>ab</strong>en im Zulassungsschreiben (Fernschreiben) angegeben<br />

sein.<br />

(4) Die <strong>12</strong>-stellige Fahrzeugnummer kann durch weitere alphanumerische<br />

Kennzeichnungen (z.B. über interoper<strong>ab</strong>len Einsatz, Land in dem das<br />

Fahrzeug registriert ist, Fahrzeughalter, technische Merkmale, ……) ergänzt<br />

sein.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 04<br />

SICHERUNG VON EISENBAHNKREU-<br />

ZUNGEN<br />

Bezug: <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkte. 2 (6)<br />

1 Allgemeines<br />

(1) Eisenbahnkreuzungen<br />

a) mit technischer Sicherung<br />

1. Schrankenanlagen<br />

2. Lichtzeichenanlagen<br />

b) mit nichttechnischer Sicherung<br />

1. Andreaskreuz und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes<br />

2. Andreaskreuz und Abg<strong>ab</strong>e akustischer Signale vom Schienenfahrzeug<br />

aus<br />

c) mit Sicherung durch Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs<br />

1. durch Armzeichen<br />

2. durch Lichtzeichen<br />

Bei EK mit öffentlichem Verkehr können Andreaskreuze aufgestellt<br />

sein; bei EK ohne öffentlichem Verkehr sind Privatwegtafeln aufgestellt.<br />

(3) Grundsätzlich werden EKSA nur für die Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen<br />

geschlossen (eingeschaltet) und nach deren Vorbeifahrt<br />

wieder geöffnet (ausgeschaltet).<br />

2 Bedienung von Schranken- und Lichtzeichenanlagen<br />

(EKSA)<br />

(1) Bei Zug- oder Nebenfahrten sind Schrankenanlagen so spät wie möglich<br />

zu schließen.<br />

Schrankenanlagen, deren Bedienung durch die Zugmannschaft vor<br />

Ort erfolgt, sind erst vor der Weiterfahrt zu schließen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 04<br />

(3) Beim Verschub müssen Schrankenanlagen geschlossen sein, bevor<br />

der Auftrag zum Befahren der EK erteilt wird. Bei länger dauerndem<br />

Verschub über die EK muss – je nach örtlichen Verhältnissen und<br />

dem Straßenverkehr – der Verschub in angemessenen Zeit<strong>ab</strong>ständen<br />

unterbrochen und die Schrankenanlage geöffnet werden.<br />

(4) Bei bestimmten Bauarten kann die Schrankenanlage zur Nahbedienung<br />

durch Verschubmannschaften freigegeben werden (s. Bsb). In<br />

Einzelfällen kann die Bedienung durch Zugmannschaften vorgeschrieben<br />

werden (Bsb, StL).<br />

Beispiel StL:<br />

(5) Schrankenanlagen, die für eine Zug- oder Nebenfahrt bereits geschlossen<br />

wurden, dürfen vor der Vorbeifahrt der Zug- oder Nebenfahrt<br />

nur mit Zustimmung des Fdl geöffnet werden. Bei Verschubfahrten<br />

ist diesfalls die Zustimmung des Verschubleiters erforderlich.<br />

(6) Ist bei Arbeiten auf der freien Strecke das rechtzeitige Schließen der<br />

Schrankenanlage nicht gewährleistet, ist der Nebenfahrt in der Fahrtanweisung<br />

vorzuschreiben:<br />

EK in km .......... nicht gesichert. Vor der EK anhalten. Bedienungsstelle<br />

verständigen. Fahrt nach Sicherung der EK fortsetzen.<br />

(7) Bei Dienstruhe ohne planmäßige Fahrten h<strong>ab</strong>en Fahrten (z.B. Umleitungszüge,<br />

Hilfszüge, Schneeräumfahrten), sofern das Schließen einer<br />

Schrankenanlage bzw. deren Überwachung nicht gewährleistet<br />

ist, vor der EK anzuhalten und dürfen die Fahrt erst nach Abg<strong>ab</strong>e des<br />

Signals – ACHTUNG – fortsetzen (siehe <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. 56(13)).<br />

(8) Lichtzeichenanlagen deren Bedienung durch die Zugmannschaft vor<br />

Ort erfolgt, sind erst vor der Weiterfahrt einzuschalten. Im Übrigen<br />

gelten die Bestimmungen der Absätze (3) bis (7) sinngemäß.<br />

Beispiele gemäß Vorbemerkungen in den Bfpl:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 04<br />

3 Überwachung von EKSA<br />

(1) EKSA können überwacht werden<br />

direkt bei der EK oder mittels Fernüberwachungseinrichtung<br />

durch den <strong>Tfzf</strong> mittels EKÜS oder Deckungssignal, welches nur der<br />

EK-Deckung dient.<br />

Bei einer EKSA können unterschiedliche Überwachungsmöglichkeiten<br />

nebeneinander angeordnet sein.<br />

(2) Bei Überwachung mittels EKÜS gilt:<br />

Vor der EK muss angehalten werden,<br />

wenn das EKÜS nicht das<br />

Signal - EK BEFAHREN ERLAUBT - zeigt,<br />

wenn zwischen EKÜS und EK angehalten wird und das Signal - EK<br />

BEFAHREN ERLAUBT - nicht an einem EKÜS erkannt wird oder<br />

wenn zwischen EKÜS und EK langsamer als 20 km/h gefahren wird,<br />

ausgenommen es ist im Buchfahrplan (Fahrplanheft für Nebenfahrten)<br />

eine geringere Geschwindigkeit als 20km/h vorgeschrieben<br />

und diese vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht unterschritten<br />

wird.<br />

Beispiel:<br />

Die Buchfahrplangeschwindigkeit beträgt <strong>10</strong>km/h. Die EK darf beim Signal<br />

-EK BEFAHREN ERLAUBT- ohne Anhalten vor dieser EK befahren<br />

werden, sofern diese <strong>10</strong>km/h nicht unterschritten werden!<br />

Die Weiterfahrt darf nach Abg<strong>ab</strong>e des Signals - ACHTUNG - erfolgen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 04<br />

Zeigt das EKÜS nicht das Signal - EK BEFAHREN ERLAUBT -, hat der<br />

<strong>Tfzf</strong> sofort den Fdl von der Störung zu verständigen; der Fdl trifft die<br />

erforderlichen Maßnahmen.<br />

4 EK mit nichttechnischer Sicherung<br />

(1) Bei EK, die durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen<br />

Sichtraumes des Straßenverkehrsteilnehmers gesichert sind, ist die<br />

Wahrung des erforderlichen Sichtraumes von besonderer Bedeutung.<br />

(3) Der Verschub über EK mit nichttechnischer Sicherung erfordert besondere<br />

Vorsicht des an der Spitze des Verschubteiles befindlichen<br />

Mitarbeiters. Für bestimmte EK ist beim Verschub Bewachung vorgeschrieben<br />

(Bsb).<br />

Info:<br />

Ist eine Bewachung von EK beim Verschub (in manchen Bf nur bei geschobenen<br />

Fahrten) vorgeschrieben ist der Verschubleiter bzw. Fdl dafür verantwortlich.<br />

Ist bei einer EK beim Verschub die Abg<strong>ab</strong>e von Achtungssignalen vorgeschrieben<br />

gilt folgendes:<br />

Gezogene Verschubfahrt:<br />

Beginnt die Fahrt bei oder vor der Pfeiftafel Vorgangsweise wie bei<br />

Zugfahrt.<br />

Beginnt die Fahrt zwischen Pfeiftafel und EK<br />

- verständigt der Verschubleiter den <strong>Tfzf</strong> von den erforderlichen Achtungssignalen<br />

Geschobene Verschubfahrt:<br />

Signal - ACHTUNG - nur durch Vermittlung.<br />

5 Bewachung<br />

(1) Bei Zug- und Nebenfahrten ist die Bewachung etwa 2 Minuten vor<br />

dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der EK durchzuführen.<br />

Abweichend davon ist die Bewachung<br />

für Schienenfahrzeuge, die unmittelbar vor der EK anhalten, wenn<br />

die Bewachung der Zugmannschaft obliegt, so durchzuführen,<br />

dass dem Straßenverkehr erst vor der Weiterfahrt „Halt“ geboten<br />

wird.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 04<br />

(2) Beim Verschub ist die Bewachung so durchzuführen, dass dem Straßenverkehr<br />

vor dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der EK<br />

„Halt“ geboten wird.<br />

(3) Die Vorgangsweise bei Bewachung der EK und Regelung des Straßenverkehrs<br />

mit Armzeichen, sowie die Ausrüstung der Bewachungsorgane,<br />

sind in der Anlage 1 zur <strong>ZSB</strong> 4 geregelt.<br />

(4) Wird der Straßenverkehr durch Armzeichen geregelt, so sind diese so<br />

lange zu geben, bis die Breite der Straße durch das Schienenfahrzeug<br />

eingenommen wird.<br />

(5) Die Bedienung der Lichtzeichen ist in der Bedienungsanweisung festgelegt.<br />

(6) Wird der Straßenverkehr durch Lichtzeichen geregelt, so sind diese<br />

so lange zu geben, bis die EK von Schienenfahrzeugen geräumt ist.<br />

Wenn die Lichtzeichen versagen, ist der Straßenverkehr durch Armzeichen<br />

zu regeln.<br />

(7) Bei Dienstruhe ohne planmäßige Fahrten h<strong>ab</strong>en Fahrten (z.B. Umleitungszüge,<br />

Hilfszüge, Schneeräumfahrten) anstatt einer sonst vorgeschriebenen<br />

Bewachung der EK vor der EK anzuhalten und dürfen<br />

die Fahrt erst nach Abg<strong>ab</strong>e des Signals – ACHTUNG – fortsetzen<br />

(siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. 56(13)).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> 04<br />

6 Störung und Beschädigung bei Sicherheitseinrichtungen<br />

(2) Die Fdl der Nachbarbahnhöfe müssen so rasch als möglich verständigt<br />

werden; sie treffen die erforderlichen Maßnahmen. Befinden sich<br />

bereits Fahrten in Richtung EK, muss mit allen Mitteln getrachtet werden,<br />

diese Fahrten noch vor der EK anzuhalten.<br />

(3) a) Gebietet eine EKSA bei Annäherung von Schienenfahrzeugen<br />

dem Straßenverkehr nicht "Halt", so müssen Schienenfahrzeuge<br />

bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem Maßnahmen gemäß b) oder c)<br />

gesetzt werden, vor der EK anhalten. Die Fahrt darf erst nach Abg<strong>ab</strong>e<br />

des Signals – ACHTUNG – fortgesetzt werden. Die Verständigung<br />

erfolgt für Züge mit V-Befehl, für Nebenfahrten in der<br />

Fahrtanweisung.<br />

b) Werden solche EK bewacht, dürfen sich Züge und Nebenfahrten<br />

mit höchstens 80 km/h unter wiederholter Abg<strong>ab</strong>e des Signals<br />

„Achtung“ nähern. Diese Geschwindigkeit und die Abg<strong>ab</strong>e des<br />

Signals – ACHTUNG –, ist <strong>ab</strong> dem mindestens <strong>10</strong>0 m vor der EK<br />

liegenden Abteilungszeichen (Hektometerstein) zu fahren bzw.<br />

vorzuschreiben. Züge werden mit V- Befehl (La), Nebenfahrten in<br />

der Fahrtanweisung (La) verständigt.<br />

c) Für bestimmte EK ist anstelle der Bewachung das Anbringen des<br />

Straßenverkehrszeichen "Halt" vorgesehen. Diesfalls ist die in der<br />

Bsb festgelegte Geschwindigkeit sowie die wiederholte Abg<strong>ab</strong>e<br />

des Signals – ACHTUNG – den Zügen mit V-Befehl (La) und den<br />

Nebenfahrten mit Fahrtanweisung (La) vorzuschreiben.<br />

In allen Fällen ist, sobald die Spitze des Schienenfahrzeuges die EK<br />

überfahren hat, die zulässige Fahrplangeschwindigkeit anzustreben.<br />

(4) Beim Verschub werden EK, deren EKSA als gestört zu betrachten<br />

sind, grundsätzlich bewacht. Ist die Bewachung nicht möglich, müssen<br />

Verschubfahrten vor der EK anhalten. Die Weiterfahrt darf nach<br />

Abg<strong>ab</strong>e des Signals – ACHTUNG – erfolgen. Verschubfahrten werden<br />

durch Fdl oder einen bestimmten Mitarbeiter (Bsb) verständigt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


7 Außerbetriebnahme von EKSA<br />

<strong>ZSB</strong> 04<br />

(1) Ist sichergestellt, dass Straßenbenützer eine EK weder befahren noch<br />

betreten können, können EKSA außer Betrieb genommen werden.<br />

(2) Bei gemäß (1) außer Betrieb genommenen Anlagen mit EKÜS ist das<br />

EKÜS gemäß <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Signale mit dem Signal – SIGNAL AUSSER<br />

BETRIEB – zu kennzeichnen.<br />

(3) Der <strong>Tfzf</strong> ist mit A-Befehl (La)<br />

EK km …… zwischen (in) ……und ….… außer Betrieb<br />

zu verständigen.<br />

(4) Durch den <strong>Tfzf</strong> sind keine Maßnahmen erforderlich.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 04<br />

Anlage 1<br />

Bewachung von EK und Regelung des Straßenverkehrs durch<br />

Armzeichen<br />

(1) Wenn nicht aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder aus anderen<br />

Gründen der Sicherheit des Bewachungsorganes etwas anderes angeordnet<br />

ist, genügt zur Bewachung einer EK ein Bewachungsorgan.<br />

(2) Das Bewachungsorgan muss mit einer rot- weißen Armbinde oder einem<br />

rot-weißen Gürtel oder Kleidungsstücken in Warnfarbe ausgerüstet<br />

sein. Ab Beginn der Abenddämmerung bis zur vollen Tageshelle sowie<br />

bei unsichtigem Wetter müssen die rot-weißen Armbinden oder rotweißen<br />

Gürtel oder Kleidungsstücke in Warnfarbe zumindest teilweise<br />

rückstrahlend ausgeführt sein.<br />

(4) Das Bewachungsorgan hat sich vor der Annäherung eines Schienenfahrzeuges<br />

rechtzeitig gem. <strong>ZSB</strong> 4, Pkt. 5 (1, 2), auf der Fahrbahn nahe<br />

dem Fahrbahnrand so aufzustellen, dass es von den Straßenbenützern<br />

leicht wahrgenommen werden kann.<br />

Die Sicherung der EK durch Bewachung hat das Bewachungsorgan wie<br />

folgt durchzuführen:<br />

a) Bei Tag vorerst einen Arm mit der Signalfahne oder mit dem Signalst<strong>ab</strong><br />

nach oben und anschließend beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen<br />

der Straße halten. Nachdem diese Zeichen gegeben wurden,<br />

darf das Bewachungsorgan nach Verkehrszulässigkeit die<br />

Arme senken.<br />

b) Ab Beginn der Abenddämmerung bis zur vollen Tageshelle sowie<br />

bei unsichtigem Wetter einen Arm mit der Handlaterne oder mit dem<br />

Signalst<strong>ab</strong>, die jeweils rotes Licht in einem kreisrunden Leuchtfeld<br />

nach beiden Fahrtrichtungen der Straße zeigen müssen, senkrecht<br />

nach oben zu halten und wiederholt geringfügig seitlich zu schwenken.<br />

Nachdem dieses Zeichen gegeben wurde, darf das Bewachungsorgan<br />

nach Verkehrszulässigkeit den Arm senken.<br />

(5) Eine ausdrückliche Freig<strong>ab</strong>e des Straßenverkehres nach Räumung der<br />

EK durch die Schienenfahrzeuge ist nicht erforderlich.<br />

Ist der Bewachungsvorgang beendet kann das Bewachungsorgan seinen<br />

Standort verlassen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> 05<br />

ZUGLEITBEREICHE<br />

ABSCHNITT I<br />

11 Inhalt, Zweck, Anwendungsbereich<br />

(1) Diese <strong>ZSB</strong> enthält ergänzende und <strong>ab</strong>weichende Bestimmungen zu den<br />

bestehenden relevanten betrieblichen Normen, die für den Betrieb in<br />

ZLB erforderlich sind.<br />

(2) Der ZLB ist aus der StL ersichtlich.<br />

(3) Ein ZLB besteht aus einem Zl- Bf und den dazugehörigen Zls sowie den<br />

freien Strecken.<br />

(4) Zls sind Bahnhöfe und bestimmte Trapeztafeln begrenzte Betriebsstellen.<br />

Zur Regelung des Zugverkehrs können auch Betriebsstellen ohne<br />

Einfahrweichen mit Trapeztafeln ausgestattet sein. Sind von Zls Zuglaufmeldungen<br />

zu geben, heißen sie Zlms. Die freie Strecke zwischen<br />

ZLB und benachbartem Bahnhof oder einem anderen ZLB (vFB, FB)<br />

wird als Überg<strong>ab</strong>ebereich bezeichnet.<br />

(5) Der Zl-Fdl nimmt alle Fdl-Aufg<strong>ab</strong>en für den <strong>gesamt</strong>en ZLB wahr. Wird<br />

eine Zls ausnahmsweise örtlich besetzt, siehe Pkt. 81. Über Auftrag des<br />

Zl-Fdl übernimmt in der Regel der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) bestimmte Handlungen<br />

an Sicherungseinrichtungen. Der Zl-Fdl führt das Zugleitblatt,<br />

der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, KI-Führer) das Zuglaufblatt.<br />

Die zu verwendeten Unterlagen sind in der Anlage 1 beschrieben und<br />

sind mindestens 1 Jahr lang nach der Verwendung aufzubewahren.<br />

Anweisung<br />

Aufbewahrung der Zuglaufblätter<br />

Die Zuglaufblätter sind ein Jahr lang aufzubewahren.<br />

Sie sind von den <strong>Tfzf</strong> bei nächster Gelegenheit beim PEL <strong>ab</strong>zugeben und<br />

werden von diesen aufbewahrt.<br />

Vom Stützpunkt ist die korrekte Führung der Zuglaufblätter stichprobenweise<br />

zu kontrollieren. Diese Überprüfungen sind am Zuglaufblatt zu dokumentieren.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 05<br />

(6) Bestimmungen, die nur für ZLB mit Streckensicherung gelten, sind örtlich<br />

zu regeln. Sind unterstützende technische Systeme vorhanden,<br />

müssen diese zusätzlich verwendet werden (z.B. GPS siehe Anlage 1,<br />

…).<br />

<strong>12</strong> Weichen<br />

(1) Rückfallweichen dürfen nur bei <strong>ab</strong>gesperrtem Weichenbockschloss<br />

aufgefahren werden; nach dem Auffahren gelangen sie selbsttätig wieder<br />

in die Grundstellung.<br />

(2) Weichensignalkörper von Rückfallweichen folgen der Bewegung der<br />

Weichen nur bei wirkungsloser Rückfalleinrichtung; dies wird durch<br />

Aufsperren des Weichenbockschlosses bewirkt. Nach dem Aufsperren<br />

des Weichenbockschlosses können Rückfallweichen wie ortsbediente<br />

Weichen gestellt werden.<br />

(4) In Zls mit Rückfallweichen ist bei Signal – RÜCKFALLWEICHE<br />

BEFAHREN NICHT ERLAUBT – vor Erreichen der ersten gegen die<br />

Spitze zu befahrenden Rückfallweiche anzuhalten (Ausnahmen siehe<br />

Pkt. 85).<br />

Der <strong>Tfzf</strong> verständigt den Zl-Fdl vom Signal – RÜCKFALLWEICHE<br />

BEFAHREN NICHT ERLAUBT – .<br />

Der <strong>Tfzf</strong> hat die richtige Stellung sowie die Endlage der Weiche gemäß<br />

DA zur <strong>ZSB</strong> 5 zu überprüfen. Wird die Endlage der Weiche festgestellt,<br />

darf die Fahrt mit <strong>10</strong>km/h fortgesetzt werden. Trifft dies nicht zu, darf die<br />

Weiche nicht befahren werden. Diesfalls ist der Zl-Fdl neuerlich zu verständigen.<br />

Über Auftrag des Zl-Fdl kann die Weiche entgegen der Grundstellung<br />

gesperrt werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Auszug aus DA zur <strong>ZSB</strong> 5 Kapitel 5<br />

Maßnahmen bei Signal – RÜCKFALLWEICHE BEFAHREN NICHT<br />

ERLAUBT -;<br />

Feststellen der Endlage an Rückfallweichen<br />

Beim Signal – RÜCKFALLWEICHE BEFAHREN NICHT ERLAUBT - ist vor<br />

der erst befahrenen Rückfallweiche anzuhalten. Nach Verständigung des<br />

Zl-Fdl ist die Weiche auf die richtige Stellung sowie deren Endlage (siehe<br />

Abbildung) augenscheinlich zu überprüfen.<br />

Vorgangsweise:<br />

1. Die Abdeckung des Weichenverschlusses auf der Seite des Rückholzylinders<br />

öffnen.<br />

Abdeckung öffnen<br />

2. Die Mindestüberdeckungsfläche zwischen Verschlussklammer und<br />

Schieberstange ist mittels Vierkant zu überprüfen.<br />

Ist die Mindestüberdeckungsfläche größer als die Seitenlänge eines<br />

Vierkants kann die Weiche mit <strong>10</strong>km/h überfahren werden.<br />

Ist die Mindestüberdeckungsfläche kleiner als die Seitenlänge eines<br />

Vierkants darf die Weiche nicht mehr befahren werden und der Zl- Fdl<br />

ist zu verständigen.<br />

Die Abdeckung des Weichenverschlusses wieder schließen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 05<br />

ABSCHNITT II<br />

21 Verschubdienst<br />

(1) In unbesetzten Zls darf nur nach Erteilung der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e (siehe<br />

Pkt. 47) verschoben werden.<br />

(2) Ob Rückfallweichen beim Verschub aufgefahren oder gestellt werden,<br />

entscheidet der Verschubleiter; werden sie gestellt, muss der Mitarbeiter<br />

an der Spitze hievon verständigt sein. Bevor eine eben aufgefahrene<br />

Rückfallweiche gegen die Spitze befahren wird, muss sich der Mitarbeiter<br />

an der Spitze vom guten Anliegen der Weichenzunge an die Backenschiene<br />

entsprechend dem Weichensignalkörper überzeugen.<br />

(3) Werden Rückfallweichen beim Verschub aufgefahren, darf ein Anhalten<br />

auf der Rückfallweiche nur im Gefahrsfall erfolgen. Die Weiche darf<br />

Diesfalls nur in Auffahrrichtung weiter befahren werden.<br />

Beim Anhalten nach dem Auffahren einer Rückfallweiche muss der Abstand<br />

zwischen dem letzten Fahrzeug und der Rückfallweiche mindestens<br />

eine Wagenlänge betragen.<br />

ABSCHNITT III<br />

31 Bilden der Züge<br />

Bei Ausfall von Bremsen ist der Zl-Fdl zu verständigen. Ist die Verständigung<br />

des Zl-Fdl nicht möglich, kann das <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 28 (13)<br />

bis zum nächsten Bahnhof angewandt werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 05<br />

ABSCHNITT IV<br />

42 Verständigung, schriftliche Befehle<br />

Im ZLB wird grundsätzlich der Sammelbefehl „Zugleitbetrieb“ verwendet.<br />

Die Symbole (gem. Anlage 2) für<br />

die Einfahrt auf besetztes Gleis,<br />

das Anhalten vor der Trapeztafel<br />

trägt der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) über Auftrag des Zl-Fdl handschriftlich im<br />

Zuglaufblatt ein bzw. ändert diese.<br />

Info:<br />

Die Aufträge • und können vom Zl-Fdl oder über dessen Auftrag vom <strong>Tfzf</strong><br />

(SKl-, Kl-Führer) im Zuglaufblatt Spalte 2 eingetragen bzw. gestrichen werden.<br />

Eine zusätzliche schriftliche Verständigung mit Befehl ist nicht erforderlich<br />

45 Zuglaufmeldungen<br />

(1) Zur Regelung des Zugverkehrs innerhalb des ZLB dienen die Zuglaufmeldungen<br />

Fahranfrage,<br />

Fahrerlaubnis,<br />

Ankunfts- und Verlassensmeldung.<br />

(2) Zuglaufmeldungen werden zwischen Zl-Fdl und <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer)<br />

gegeben. Diese sind auf Fernsprechverbindungen zu geben, auf denen<br />

die Gespräche aufgezeichnet werden .<br />

Info:<br />

Zuglaufmeldungen dürfen nur in Zl(m)s beginnen oder enden bzw. gegeben<br />

werden (ausgenommen Nebenfahrten).<br />

(3) Fahranfragen, Ankunftsmeldungen und Verlassensmeldungen sind im<br />

Zuglaufblatt festgelegt; sonst ordnet sie der Zl-Fdl an oder trägt diese<br />

vor der Überg<strong>ab</strong>e an den <strong>Tfzf</strong> (SK-, Kl-Führer) im Zuglaufblatt ein. Die<br />

Symbole werden in der Anlage 2 beschrieben.<br />

Die Fahrerlaubnis ist im Zuglaufblatt nur durch den <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer)<br />

einzutragen.<br />

(5) Über Auftrag des Zl-Fdl dürfen Änderungen im Zuglaufblatt auch vom<br />

Fdl des dem ZLB benachbarten Bahnhofes durchgeführt werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> 05<br />

(6) Kein Zug (keine Nebenfahrt) darf o h n e Fahrerlaubnis verkehren. Die<br />

Fahranfrage darf erst gestellt werden, wenn die Abfahrbereitschaft<br />

(Bremsprobe, Zugvorbereitung, …) des Zuges (der Nebenfahrt) gegeben<br />

ist.<br />

Info:<br />

In Bf, in denen die Zustimmung zur Abfahrt durch Freistellen des ersterreichten<br />

Signals gegeben wird, ist die Fahranfrage erst nach dem Freistellen zu stellen.<br />

Aufgrund der Fahranfrage mit dem Wortlaut:<br />

Fahranfrage für Zug (Nebenfahrt) ……… in …………………..<br />

(Zlms)<br />

Info für ZLB 01 Betrieb<br />

Vor der Fahranfrage kündigt der <strong>Tfzf</strong> mit den Worten<br />

Anmeldung ZLB01 für Zug (Nebenfahrt) in/zwischen…….auf Gleis … durchführen<br />

dem Zugleitfahrdienstleiter die Anmeldung der Fahrt im Zugleitsystem ZLB-01<br />

an. In V3-Bahnhöfen entfällt der Zusatz „auf Gleis ….“<br />

Der Zugleit-Fdl bestätigt die erfolgreiche Anmeldung fmdl mit:<br />

Zug (Nebenfahrt) ….. in/zwischen ………. auf Gleis … angemeldet.<br />

(7) erteilt der Zl-Fdl dem <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) die Fahrerlaubnis mit dem<br />

Wortlaut:<br />

Zug (Nebenfahrt) ..…. darf bis ………………………………... fahren.<br />

(Zlms, mit Begründung der Begrenzung der Fahrerlaubnis)<br />

Der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) wiederholt die Fahrerlaubnis mit dem Wortlaut:<br />

Zug (Nebenfahrt) ..…. darf bis ………………………………... fahren,<br />

(Zlms, mit Begründung der Begrenzung der Fahrerlaubnis)<br />

GPS-Code für ……………. eingegeben und bestätigt.<br />

(Zlms)<br />

Info für ZLB 01 Betrieb<br />

Diese Meldung ist auch im ZLB 01 Betrieb zu geben, obwohl der GPS Code<br />

durch das Gerät automatisch eingestellt wurde.<br />

(8) Die Fahrerlaubnis wird immer bis zur nächsten ZIms mit Fahranfrage<br />

bzw. bis zum Zugendbahnhof oder bis zu der dem ZLB benachbarten<br />

Bahnhof erteilt. Nötigenfalls müssen entsprechende ZIms bestimmt<br />

werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Info:<br />

Bezüglich Durchfahrauftrag bei erteilter Fahrerlaubnis bei nP-Zügen gilt folgendes:<br />

Die Erteilung der Fahrerlaubnis über mehrere Betriebsstellen (= freizeigendes<br />

Signal) beinhaltet für nP Züge einen Durchfahrauftrag, der Zug muss bei erhaltener<br />

Fahrerlaubnis nicht mehr schriftlich vom Entfall des Aufenthaltes verständigt<br />

werden.<br />

Wird eine Fahrerlaubnis bis zur nächsten ZIms mit Fahranfrage erteilt,<br />

so ist eine Begründung für die örtliche Begrenzung anzufügen.<br />

Info:<br />

Kreuzungen oder Vorfahren werden als Begründung für die örtliche Begrenzung<br />

angeführt. Begründungen wie z.B. Verschubarbeiten müssen nicht angegeben<br />

werden.<br />

Die Fahrerlaubnis wird im Zuglaufblatt mit den Symbolen gemäß Anlage<br />

2 verbucht; ggf. auch die Begründung.<br />

Mit der Fahrerlaubnis wird in Zls auch die Zustimmung zur Abfahrt gegeben.<br />

Bei P-Zügen verständigt der <strong>Tfzf</strong> den Zugführer vom Erhalt der<br />

Zustimmung zur Abfahrt und fordert ihn zur Abg<strong>ab</strong>e des Signals –<br />

FERTIG – auf (dies ist in einer Dienstanweisung des EVU geregelt).<br />

Info:<br />

Auch wenn die Fahrerlaubnis über mehrere Betriebsstellen geht, ist in jeder<br />

Zuglaufstelle die Zustimmung durch den <strong>Tfzf</strong> an den Zub zu vermitteln!<br />

(9) Muss eine bereits erteilte Fahrerlaubnis widerrufen werden, erfolgt dies<br />

mit dem Wortlaut:<br />

Fahrerlaubnis für Zug (Nebenfahrt) ……… von ………bis ………..<br />

(Zlms) (Zlms)<br />

widerrufen.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) wiederholt mit dem Wortlaut:<br />

Fahrerlaubnis für Zug (Nebenfahrt) ……… von ……… bis ……….<br />

(Zlms) (Zlms)<br />

widerrufen.<br />

GPS-Code für ……………. deaktiviert / auf …………… geändert.<br />

(Zlms)<br />

(Zlms)<br />

Gleichzeitig muss in der betreffenden ZIms eine neuerliche Fahranfrage<br />

angeordnet und das entsprechende Symbol gesetzt werden.<br />

Der Widerruf der Fahrerlaubnis wird im Zuglaufblatt mit den Symbolen<br />

gemäß Anlage 2 verbucht.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 05<br />

(<strong>10</strong>) Die Ankunftsmeldung beinhaltet die grenzfreie Einfahrt und die Vollständigkeit<br />

des Zuges (der Nebenfahrt) und bestätigt das Freisein der<br />

rückgelegenen Block<strong>ab</strong>schnitte, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde.<br />

Sie ist unmittelbar nach Ankunft in der ZIms mit dem Wortlaut<br />

Zug (Nebenfahrt) …….… in …………………..<br />

(Zlms)<br />

zu geben.<br />

Info:<br />

In bestimmten Betriebssituationen, z.B. bei einem überlangen Zug kann die<br />

Erteilung einer Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e notwendig werden, ohne dass für den betreffenden<br />

Zug eine Ankunftsmeldung erfolgt ist bzw. die Ankunftsmeldung erfolgt<br />

erst nach der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e und Vorziehen des Zuges (so ferne neben<br />

der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e auch der Verschub über die Verschubhalttafel bzw.<br />

über die Grenzmarken der Einfahrweichen erlaubt wurde).<br />

(11) Die Verlassensmeldung beinhaltet die vollständige Ausfahrt des Zuges<br />

(der Nebenfahrt) aus der ZIms. Sie bestätigt das Freisein der rückgelegenen<br />

Block<strong>ab</strong>schnitte, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde und auch<br />

das Freisein des Gleises, das der Zug (die Nebenfahrt) in der soeben<br />

verlassenen ZIms benützt hat.<br />

Sie ist unmittelbar nach dem Verlassen der ZIms mit dem Wortlaut<br />

Zug (Nebenfahrt) …….… aus ………………….. ausgefahren.<br />

(Zlms)<br />

zu geben.<br />

(<strong>12</strong>) Der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) kann für die Ankunfts- und die Verlassensmeldung<br />

Zugbegleiter oder Verschubmitarbeiter zur Mithilfe für die Feststellung<br />

der Voraussetzungen beauftragen. Bei Zügen, für die gemäß<br />

<strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 28 (11) die Bremsberechnung entfällt (z.B. Triebwagen,<br />

Triebzüge), ist eine gesonderte Feststellung der Vollständigkeit<br />

nicht erforderlich.<br />

46 Zugleitschlüssel<br />

(1) Der Zugleitschlüssel ist zur Bedienung der Sicherungsanlagen erforderlich.<br />

Jedes besetzte Tfz und jeder besetzte SKI (KI) führt einen Zugleitschlüssel<br />

mit.<br />

Info:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Auf bestimmten Strecken (siehe Bsb) kann bei bestimmten Fahrzeugen (z.B.<br />

VT 5047) die Beig<strong>ab</strong>e eines Zugleitschlüssels entfallen.<br />

(2) Der Verlust eines Zugleitschlüssels muss unverzüglich dem Zl-Fdl gemeldet<br />

werden.<br />

47 Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e<br />

(1) Zugleitschlüssel dürfen nur während der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e verwendet<br />

werden. Die Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e wird mit dem Wortlaut<br />

Schlüssel für ……………….…………… in ……………… freigegeben.<br />

(Zug Nr, Nebenfahrt Nr., Verschub, usw.)<br />

(Zlms)<br />

immer an den <strong>Tfzf</strong> (SKI-, KI-Führer) des führenden Tfz (SKI, KI) erteilt.<br />

Wenn erforderlich, ist die Dauer der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e zeitlich zu begrenzen.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) verständigt hievon den Zgf (Verschubleiter).<br />

Die Bedienung der Sicherungsanlage obliegt dem Mitarbeiter,<br />

dem die Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e erteilt wurde, bei Zügen mit Zgf (Verschubleiter)<br />

jedoch diesem.<br />

Info:<br />

Der <strong>Tfzf</strong> verständigt den Zgf (Verschubleiter) nicht nur von der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e<br />

sondern auch wenn der Verschub über die Verschubhalttafel bzw.<br />

Grenzmarken der Einfahrweichen erlaubt wurde.<br />

(2) Während der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e ist der beauftragte Mitarbeiter zuständig<br />

(z.B. Abwickeln von Kreuzungen und Vorfahren, Verschub, …). Solange<br />

die Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e besteht, darf der Zl-Fdl Fahrten nur bis zur Trapeztafel<br />

der betreffenden Zls zulassen.<br />

(3) Nach Beendigung der Arbeiten muss der beauftragte Mitarbeiter die Sicherungsanlage<br />

in Grundstellung bringen und die Fahrstraßenprüfung<br />

für die Fahrt auf dem jeweils vorgesehenen Hauptgleis durchführen. Darauf<br />

meldet der Mitarbeiter, dem die Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e erteilt wurde die<br />

Rückg<strong>ab</strong>e mit dem Wortlaut<br />

Schlüssel für ……………….…………… in ……………… beendet.<br />

(Zug Nr, Nebenfahrt Nr., Verschub, usw.)<br />

(Zlms)<br />

(5) Bestehen für Lst und AB auf der freien Strecke <strong>ab</strong>hängige Weichen, so<br />

werden die Bedienungsschlüssel vom Zl-Fdl bzw. Nachbarfahrdienstleiter<br />

dem <strong>Tfzf</strong> des Bedienungszuges (SKI-, Kl-Führer der Nebenfahrt) ausgefolgt.<br />

Die Ausfolgung des Bedienungsschlüssels an den Zgf (Verschubleiter)<br />

darf erst nach Erteilung der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e durch den<br />

Zl-Fdl unmittelbar vor der Bedienung erfolgen. Nach Beendigung der<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Bedienung übergibt der Zgf (Verschubleiter) dem <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer<br />

der Nebenfahrt) den Bedienungsschlüssel. Der <strong>Tfzf</strong> des Bedienungszuges<br />

(SKI-, KI-Führer der Nebenfahrt) meldet die Beendigung der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e.<br />

(7) Über Auftrag des Zl-Fdl darf die vollzogene Ausfahrt eines Zuges (einer<br />

Nebenfahrt) aus einer Zls durch einen Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes<br />

gemeldet werden.<br />

48 Fahrstraßenprüfung<br />

(1) Grundsätzlich gilt bei nicht freigegebenem Zugleitschlüssel in den unbesetzten<br />

Zls die Fahrstraßen als geprüft. Eine Fahrstraße ist für die<br />

Durchfahrt auf einem Hauptgleis gesichert.<br />

49 Kreuzungen und Vorfahren<br />

(1) Planmäßige Kreuzungen und Vorfahren sind im Zuglaufblatt angegeben.<br />

Die betroffenen Züge (Nebenfahrten) sind zu verständigen<br />

bei Änderung einer Kreuzung oder eines Vorfahrens,<br />

wenn sich durch den Verkehr von Bedarfs- und Sonderzügen bzw.<br />

Nebenfahrten Kreuzungen oder Vorfahren ergeben, bzw. wenn durch<br />

den Ausfall von Zügen Kreuzungen oder Vorfahren entfallen.<br />

(4) Mit der Abwicklung einer Kreuzung oder eines Vorfahrens wird beauftragt<br />

in besetzten Zls der örtliche Fdl<br />

in unbesetzten Zls der Zgf des ersten Zuges bzw. der Verschubleiter<br />

beim Fahrverschub oder der SKI-, Kl-Führer bei Nebenfahrten.<br />

Dem zur Abwicklung der Kreuzung oder des Vorfahrens Beauftragten<br />

obliegen in unbesetzten Zls die Aufg<strong>ab</strong>en zur Sicherheit der Bahnbenützenden.<br />

(5) Abwicklung von Kreuzungen und Vorfahren in unbesetzten Zls ohne<br />

Rückfallweichen<br />

In diesen Zls darf während der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e der Weichenschlüssel<br />

für ortsbediente, gegen die Spitze befahrene Weichen in Verwahrung<br />

des Mitarbeiters bleiben.<br />

Dem <strong>Tfzf</strong> des Kreuzungszuges (SKI-, Kl-Führer der Nebenfahrt) wird –<br />

nach vorheriger mdl Verständigung – mit dem Signal – ABFAHRBEREIT<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>


<strong>ZSB</strong> 05<br />

– der Auftrag zur Abg<strong>ab</strong>e des Signals – KOMMEN – erteilt, um die Einfahrt<br />

des (der) vor der Trapeztafel haltenden Gegenzuges (Nebenfahrt)<br />

zu veranlassen. Die Zulässigkeit der Ausfahrt wird dem Gegenzug (der<br />

Nebenfahrt) gleichfalls mit dem Signal – ABFAHRBEREIT – angezeigt.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) meldet dies dem Zl-Fdl gleichzeitig mit der<br />

Fahranfrage.<br />

(6) Abwicklung von Kreuzungen und Vorfahren in unbesetzten Zls mit<br />

Rückfallweichen<br />

Werden keine Weichen gestellt und ist keiner der betroffenen Züge (Nebenfahrten)<br />

zum Anhalten vor der Trapeztafel beauftragt, entfällt der<br />

Auftrag zur Abwicklung der Kreuzung oder des Vorfahrens. Bei Störung<br />

von Rückfallweichen sind die Bestimmungen des Sonderbetriebes<br />

(siehe Pkt. 85) bzw. jene der Abwicklung von Kreuzungen und Vorfahren<br />

in unbesetzten Zls ohne Rückfallweichen anzuwenden.<br />

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<strong>ZSB</strong> 05<br />

ABSCHNITT V<br />

51 Fahrdienst beim Zug<br />

(1) Unvorhergesehenes Anhalten auf der Strecke meldet der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-<br />

Führer) dem Zl-Fdl. Die Maßnahmen nach <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. 97 (7)<br />

trifft der Zl-Fdl dann, wenn eine Zuglaufmeldung 20 Minuten lang ausbleibt<br />

und keine Gewissheit über den Verbleib des Zuges (der Nebenfahrt)<br />

erlangt werden konnte.<br />

(2) Verspätungen von <strong>10</strong> Minuten oder mehr sowie Verminderungen von<br />

Verspätungen von 5 Minuten oder mehr meldet der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer)<br />

sofort dem Zl-Fdl bzw. umgekehrt.<br />

ABSCHNITT VI<br />

61 Nebenfahrten<br />

(1) Nebenfahrten innerhalb einer unbesetzten Zls werden wie Verschubfahrten<br />

(siehe Pkt. 21) behandelt.<br />

(2) Für Nebenfahrten auf die freie Strecke ist ein besonderes Zuglaufblatt<br />

für Nebenfahrten auszufertigen. Inhalte der Fahrtanweisung sind darin<br />

aufzunehmen; die Fahrtanweisung entfällt. Nebenfahrten führen das<br />

Zuglaufblatt wie Züge.<br />

(4) Nebenfahrten die aus einem angrenzenden V3 Bereich nur den Block<strong>ab</strong>schnitt<br />

bis zu ersten Zls befahren, werden nach den Bestimmungen<br />

des <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong>es Pkt. 78 (Nebenfahrten) <strong>ab</strong>gefertigt. Nebenfahrten innerhalb<br />

des ZLB werden nur angekündigt.<br />

(5) Nebenfahrten können über mehrere Zls beantragt werden. Die Fahrerlaubnis<br />

kann diesfalls über mehrere Zls erteilt werden.<br />

(6) Für Nebenfahrten bis zu einem Punkt der Strecke darf die Fahrerlaubnis<br />

erst in der letzten (deckenden) Zls erteilt werden.<br />

(8) Die Abwicklung von Nebenfahrten bei Dienstruhe des Zl-Bf ist unter folgenden<br />

Bedingungen zulässig:<br />

Maximal eine Nebenfahrt im jeweiligen ZLB.<br />

Eine Kommunikationsmöglichkeit zwischen Nebenfahrt und Fdl<br />

muss vorhanden sein.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Der Zl-Fdl darf den Zugleitbetrieb erst aufnehmen, wenn die Nebenfahrt<br />

beendet ist oder sich bei ihm gemeldet hat.<br />

(9) Die Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong>es, Pkt. 78 (16) (Freimeldung) sowie des<br />

Pkt. 79 (SKl-Fahrten) kommen in ZLB nicht zur Anwendung.<br />

ABSCHNITT VIII<br />

81 Örtlich mit Fdl besetzte Zuglaufstelle<br />

(1) Wird eine Zls örtlich mit Fdl (oder Geschäftsführer) besetzt, ist dieser in<br />

allen Belangen dem Zl-Bf unterstellt. Dieser Fdl handelt grundsätzlich<br />

im Auftrag des Zl-Fdl.<br />

Für den Zeitraum der Besetzung wird eine Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e erteilt. Für<br />

den Verschubdienst, die Fahrstraßenprüfung sowie für die Signal- und<br />

Weichenbedienung ist dieser Fdl (oder Gf) jedoch allein zuständig.<br />

82 Erleichterung für Bedienungszüge<br />

(1) Auf vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Strecken (siehe StL) darf für<br />

Bedienungszüge und Nebenfahrten<br />

die Fahrerlaubnis<br />

die Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e und<br />

die Erlaubnis zum Verschub über die Grenzmarke der Einfahrweichen<br />

für alle Zls bzw. Betriebsstellen der freien Strecke (AB, Lst) bis zum geplanten<br />

Endbahnhof erteilt werden. In diesem Abschnitt dürfen sich<br />

keine weiteren Zug- oder Nebenfahrten befinden oder eingelassen werden.<br />

(2) Zusätzlich zur Ankunftsmeldung ist die Beendigung des Verschubes<br />

über die Grenzmarke der Einfahrweichen und die Rückg<strong>ab</strong>e der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>en<br />

an den Zl-Fdl zu melden.<br />

83 Kreuzungs<strong>ab</strong>wicklung bei Ankunftsmeldung durch einen<br />

Gegenzug<br />

(2) Kreuzung eines nicht Personenbefördernden (nP) Zuges mit einem Personenbefördernden<br />

(P) Zug:<br />

Beispiel siehe Anlage 1.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13


<strong>ZSB</strong> 05<br />

(3) Kreuzung mit nicht Personenbefördernden (nP) Zügen:<br />

84 Dienstruhe<br />

Beispiel siehe Anlage 1.<br />

(2) Dringliche Hilfszüge und wichtige Umleitungszüge dürfen auch während<br />

der Dienstruhe des Zl-Bf verkehren. Erforderlichenfalls kann dem<br />

Zug das Melden des Eintreffens in einer bestimmten Zls vorgeschrieben<br />

werden.<br />

85 Sonderbetrieb<br />

(1) Muss in Zls mit mehreren möglichen Fahrstraßen von der bestehenden<br />

Fahrstraßeneinstellung <strong>ab</strong>gewichen werden (z.B. wegen Sperre eines<br />

Gleises), übermittelt der Zl-Fdl dem zuständigen Mitarbeiter (mit dem<br />

nächsten Zug, der nächsten Nebenfahrt oder persönlich) den für die einzustellende<br />

Fahrstraße erforderlichen Fahrstraßenschlüssel dieser Zls.<br />

(2) Nach der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e wird mit dem Zugleitschlüssel und dem<br />

übermittelten Fahrstraßenschlüssel die Herstellung der anderen Fahrstraße<br />

ermöglicht. Der Fahrstraßenschlüssel der ursprünglichen Fahrstraße<br />

kann der Sicherungsanlage entnommen werden und ist dem Zl-<br />

Fdl so rasch wie möglich zu übermitteln.<br />

(3) Die Schlüsselrückg<strong>ab</strong>e gemäß Pkt. 47 wird sinngemäß durchgeführt.<br />

Gemeinsam mit der Rückg<strong>ab</strong>e erfolgt die Vollzugsmeldung für die neu<br />

eingestellte Fahrstraße.<br />

(4) Sobald der Zl- Fdl Gewissheit über die eingestellte Fahrstraße hat, sind<br />

bei Zls mit Rückfallweichen je nach eingestellter Fahrstraße die Züge<br />

(Nebenfahrten) von der Nichtbeachtung des Signals –<br />

RÜCKFALLWEICHEN BEFAHREN NICHT ERLAUBT - mit dem Wortlaut<br />

Signal - RÜCKFALLWEICHEN BEFAHREN NICHT ERLAUBT - in …….......<br />

ausnahmsweise nicht beachten<br />

schriftlich zu verständigen. Das Anhalten des Zuges (der Nebenfahrt)<br />

vor der ersten Rückfallweiche kann dies falls entfallen.<br />

86 Buchfahrplan<br />

(1) Der Buchfahrplan enthält für ZLB anstelle der Fahrpläne fortlaufend<br />

nummerierte, besondere Fahrplanmuster. Das Verzeichnis der Züge ist<br />

mit der Nummer des zugehörigen Fahrplanmusters ergänzt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14


(2) Für Sonderzüge ist ein geeignetes Fahrplanmuster festzulegen.<br />

<strong>ZSB</strong> 05<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Dienstanweisung zur <strong>ZSB</strong> 05<br />

Dienstanweisung IB<br />

Zuglaufblatt<br />

Das Zuglaufblatt V5-01 ist von jedem Zug (jeder Nebenfahrt) zu führen. In<br />

besetzten Bahnhöfen wird das vorbereitete Zuglaufblatt bzw. das tagesaktuelle<br />

Zuglaufblatt dem <strong>Tfzf</strong> (SKl-, Kl-Führer) übergeben, die Beig<strong>ab</strong>e der Zuglaufblätter<br />

in unbesetzten Zlms regelt die Bsb. Für Sonderzüge ohne Fahrplananordnung<br />

ist ein Zuglaufblatt vorbereitend zu erstellen.<br />

Im tagesaktuellen Zuglaufblatt entfällt der handschriftliche Eintrag des Datums;<br />

dieser wird systemunterstützt am rechten oberen Rand aufgedruckt.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> überprüft nach der Überg<strong>ab</strong>e des tagesaktuellen Zuglaufblattes den<br />

Datumsaufdruck auf seine Aktualität.<br />

Der Führer des führenden Tfz (SKl-, Kl-Führer) führt das Zuglaufblatt und<br />

führt alle erforderlichen Eintragungen in den Spalten 5 bis 7 (siehe auch Pkt.<br />

42 und 45 der <strong>ZSB</strong> 05) durch.<br />

Die Fahrplangeschwindigkeit ist im jeweiligen Fahrplanmuster enthalten.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Tagesaktuelles Zuglaufblatt<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Zuglaufblatt mit Vordruck<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Zuglaufblatt ohne Vordruck<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Hinweise zur Führung des Zuglaufblattes<br />

Der Führer des führenden Tfz (SKl-, Kl-Führer) führt das Zuglaufblatt und<br />

führt über Auftrag des Zl-Fdl alle erforderlichen Eintragungen in den Spalten<br />

2, 5 bis 7 durch. Zuglaufmeldungen, Kreuzungen und Vorfahren für den Regelzugverkehr<br />

sind in den Spalten 6 und 7 angegeben.<br />

Info:<br />

Im Kopf des Zuglaufblattes sind die Zuglänge und die Anzahl der Fahrzeuge einzutragen.<br />

Werden Zuglaufmeldungen nicht benötigt bzw. entfallen plm. Kreuzungen<br />

oder Vorfahren werden sie vom Zl-Fdl oder über dessen Auftrag vom <strong>Tfzf</strong> im<br />

Zuglaufblatt durchgestrichen.<br />

Ist der Zug (die Nebenfahrt) zur Abwicklung einer Kreuzung oder eines Vorfahrens<br />

beauftragt, wird der Auftrag in Spalte 6 wiederholt. Änderungen in<br />

den Spalten 6 und 7 können vor Überg<strong>ab</strong>e des Zuglaufblattes durch den Zl-<br />

Fdl selbst oder über seinen Auftrag durch den Fdl des dem ZLB benachbarten<br />

Bahnhofes durchgeführt werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Eintragen der Fahrerlaubnis<br />

Die Fahrerlaubnis wird in Spalte 5 durch einen Pfeil, <strong>ab</strong>wechselnd versetzt,<br />

dargestellt, wobei die Kurzbezeichnung der Zls , bis zu der die Fahrerlaubnis<br />

gilt, hinzugefügt wird.<br />

Zur deutlichen Darstellung, dass Zlm durch den <strong>Tfzf</strong> „<strong>ab</strong>gearbeitet“ wurden,<br />

sind diese nach Erledigung mit einem Hakerl zu kennzeichnen.<br />

Widerruf einer erteilten Fahrerlaubnis<br />

Muss eine bereits erteilte Fahrerlaubnis widerrufen werden, so wird vom <strong>Tfzf</strong><br />

(SKl-, Kl-Führer) die bereits eingezeichnete Linie in der Spalte 5 des Zuglaufblattes<br />

entsprechend des Widerrufes gestrichen.<br />

Die Änderung ist mit dem Wortlaut „Fahrerlaubnis für Zug (Nebenfahrt)<br />

………. von ........ bis ......... widerrufen“ zu ergänzen. Gleichzeitig muss in<br />

der betreffenden Zlms eine neuerliche Fahranfrage angeordnet und das entsprechende<br />

Symbol im Zuglaufblatt gesetzt werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Kreuzungs<strong>ab</strong>wicklung eines nicht personenbefördernden (nP) Zuges<br />

mit einem personenbefördernden (P) Zug.<br />

Dem nicht personenbefördernden Zug ist im Zuglaufblatt Spalte 6 die Ankunftsmeldung<br />

zu streichen.<br />

Gleichzeitig ist im Zuglaufblatt des personenbefördernden Zuges der Vermerk<br />

„● für Zug……...“ in der Spalte 6 aufzunehmen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Kreuzungs<strong>ab</strong>wicklung mit nicht personenbefördernden (nP) Zügen:<br />

Einem der beiden Züge ist im Zuglaufblatt die Ankunftsmeldung zu streichen.<br />

Gleichzeitig ist im Zuglaufblatt des anderen Zuges der Vermerk „● für<br />

Zug…..“ in der Spalte 6 aufzunehmen.<br />

GPS (Global Positioning System)<br />

Dieses Kapitel enthält die betrieblichen Bestimmungen für den Einsatz des<br />

Erinnerungssystems GPS im Zugleitbetrieb.<br />

Die Bestimmungen für die Bedienung der Geräte sind in technischen Beschreibungen<br />

geregelt (DB 823).<br />

Alle Tfz sowie motorisierte Nebenfahrzeuge dürfen nur mit tauglichen und<br />

eingeschalteten GPS Geräten in den ZLB einfahren. Für Arbeiten mit Zweiwegefahrzeugen<br />

in gesperrten Gleisen (Gleis<strong>ab</strong>schnitten), ist eine GPS-<br />

Ausrüstung nicht erforderlich.<br />

Das System GPS dient zur Erinnerung an zu stellende Fahranfragen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Der GPS-Code jener Betriebsstelle bis zu der die Fahrerlaubnis erteilt wurde,<br />

ist unmittelbar nach deren Erhalt einzugeben.<br />

Im Zuglaufblatt sind die entsprechenden GPS-Codes angegeben.<br />

Bei Verwendung von Blankozuglaufblättern wird der GPS-Code vom Zl-Fdl<br />

diktiert.<br />

Info:<br />

Fahrerlaubnis erteilt über mehrere Zuglaufstellen, zwischenzeitliche Deaktivierung<br />

des GPS:<br />

Die Meldung des eingegebenen und bestätigten GPS-Code braucht grundsätzlich<br />

nur bei der Wiederholung der erteilten Fahrerlaubnis (siehe Wortlaut<br />

Pkt 42/7) durch den <strong>Tfzf</strong> gegeben werden. Sollte eine neuerliche Eing<strong>ab</strong>e des<br />

gleichen GPS-Code nach der oben genannten Meldung erfolgen, da z.B. eine<br />

Deaktivierung des Fst. notwendig war, so ist keine Verständigung des Fdl. erforderlich.<br />

Anweisung IB<br />

zur Dienstanweisung zur <strong>ZSB</strong> 5<br />

Alle Tfz dürfen nur mit tauglichen und eingeschalteten ZLB-01Geräten<br />

in den mit ZLB-01 ausgerüsteten Zugleitbereich (siehe StL) einfahren.<br />

Bei Ausfall des ZLB-01 Gerätes am Tfz ist die betriebssteuernde Stelle<br />

(ZL-Fdl) zu verständigen und ein ZLB-01 Ersatzgerät zu verwenden.<br />

Info:<br />

Die Funktion des ZLB 01 Gerätes ist im TIM integriert.<br />

ZLB 01 Ersatzgeräte sind:<br />

• TIM Ersatzgerät beim Fdl hinterlegt (Die Überg<strong>ab</strong>e/Rücknahme ist mit<br />

dem Fdl zu vereinbaren)<br />

• ZLB 01 Fahrzeuggeräte<br />

• Tragbare ZLB 01 Geräte<br />

Anweisung<br />

TIM ZLB 01 auf <strong>ZSB</strong> 5 Strecken<br />

Ist kein TIM ZLB oder ZLB 01 Gerät vorhanden oder bei Gerätestörungen<br />

verständigt der <strong>Tfzf</strong> den Fdl von der Untauglichkeit des ZLB01. Diesfalls<br />

darf die Fahrt mit ES 221 (nur im Einvernehmen mit dem ZL- Fdl)<br />

durchgeführt werden. Eine Fahrt ohne GPS Erinnerungssystem ist verboten!<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24


<strong>ZSB</strong> 05<br />

Anlage 1: Zuglaufmeldungen und Aufträge<br />

Begriff<br />

Zuglaufblatt – Symbol<br />

ZUGLAUFMELDUNGEN<br />

Fahranfrage<br />

<br />

Fahrerlaubnis bis<br />

Abc<br />

(Kurzbezeichnung der Zls)<br />

Fahrerlaubnis bis …………. widerrufen<br />

Abc<br />

+ Fahrerlaubnis widerrufen<br />

von …….. bis ………..<br />

Ankunftsmeldung (<strong>ab</strong>geben)<br />

•<br />

Verlassensmeldung (<strong>ab</strong>geben)<br />

Bei Ang<strong>ab</strong>en, die nicht an allen Verkehrstagen des Zuges zutreffen, sind<br />

nur die Umrisslinien dargestellt (,◦, ). Die Gültigkeitsang<strong>ab</strong>en sind<br />

erforderlichenfalls mit Fußnoten und Weisern angegeben.<br />

AUFTRÄGE<br />

Kreuzung mit<br />

Vorfahren mit<br />

Einfahrt auf besetztes Gleis<br />

X<br />

<br />

•<br />

Anhalten vor Trapeztafel<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25


<strong>ZSB</strong> 06<br />

BESONDERE NEBENFAHRTEN<br />

Bezug: <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 2 (7), Pkt. 75(1), Pkt. 76(1), Pkt 79 (1) <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong><br />

Zusatzbestimmungen <strong>ZSB</strong> 02, Pkt. 6(2)<br />

2 Technische Arbeitseinsätze (TAE)<br />

(1) TAE dienen dem Arbeitseinsatz der technischen Geschäftsbereiche.<br />

TAE-Fahrten bestehen aus einem oder mehreren Fahrzeugen bzw. einer<br />

oder mehreren Fahrzeuggruppen, gebildet aus SKl (Kl) und gegebenenfalls<br />

mitgeführten Fahrzeugen.<br />

(2) Jedes Fahrzeug bzw. jede Fahrzeuggruppe ist mit einem Kl-Fahrer besetzt.<br />

für die <strong>gesamt</strong>e TAE-Fahrt ist ein Kl-Führer zuständig, der sich am<br />

vordersten Fahrzeug bzw. an der vordersten Fahrzeuggruppe befindet<br />

und mit allen Kl-Fahrern in Funkverbindung steht.<br />

(3) TAE-Fahrten sind nur im Rahmen einer Betra zulässig. Erforderlichenfalls<br />

wird in dieser eine betriebliche oder technische Aufsicht angeordnet.<br />

(4) Alle zur TAE-Fahrt gehörenden Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen werden<br />

gemeinsam als eine NO-Fahrt behandelt. Als Bezeichnung wird<br />

„TAE“, die jeweilige Nummer der Nebenfahrt und die Anzahl der Fahrzeuge<br />

bzw. Fahrzeuggruppen verwendet (z.B. TAE 3, 5 Kl). Diese Bezeichnung<br />

wird bei allen Meldungen und Aufträgen verwendet.<br />

(5) Das Fahren auf Sicht, die erforderlichen Maßnahmen bei als gestört zu<br />

betrachtenden EKSA sowie sonstige Vorschreibungen werden der TAE-<br />

Fahrt in der Fahrtanweisung vorgeschrieben, für deren Einhaltung der<br />

Kl-Führer zuständig ist.<br />

(6) Die dem Kl-Führer erteilte Zustimmung zur Abfahrt und die fmdl oder<br />

mdl gegebene Erlaubnis zur Vorbeifahrt an untauglichen Signalen gilt<br />

für alle Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen der TAE-Fahrt.<br />

(7) Die Freimeldung darf erst gegeben werden, wenn alle Fahrzeuge bzw.<br />

Fahrzeuggruppen der TAE-Fahrt eingetroffen (eingesperrt) sind.<br />

(8) Arbeitsfahrten des Schienenschleifzuges werden nach den Bestimmungen<br />

für TAE durchgeführt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


3 Schnellumbauzug (SUZ)<br />

<strong>ZSB</strong> 06<br />

(1) Der Schnellumbauzug (SUZ) besteht aus mehreren zusammengehörigen<br />

Bahnbaumaschinen und zugehörigen Regelfahrzeugen.<br />

(5) Die Verschubfahrt kann mit eigener Kraft oder mit einem Tfz erfolgen.<br />

Für die Fahrten ist ein Kl-Führer und ein Verschubleiter zu stellen. Dem<br />

Verschubleiter obliegt auch die Bremsberechnung.<br />

(6) Die arbeitsbedingte Bewegung der Baumaschinen und Regelfahrzeuge<br />

gilt weder als Verschub- noch als Nebenfahrt.<br />

(7) Müssen während des Arbeitseinsatzes Regelfahrzeuge getrennt und gesondert<br />

befördert werden, ist jeweils eine neue Bremsberechnung erforderlich.<br />

4 Fahrten von Zweiwegefahrzeugen<br />

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten nur für solche Zweiwegefahrzeuge,<br />

deren Straßenräder für Antrieb bzw. Bremsung auf der Schiene laufen<br />

(Bezeichnung gemäß Pkt. 1(4)).<br />

Die Fahrten werden unter folgenden Bedingungen zugelassen:<br />

Kl-Führer ist erforderlich. Er ist für die Durchführung der Fahrt zuständig.<br />

Der Arbeitseinsatz ist nur im gesperrten Gleis(-<strong>ab</strong>schnitt) zulässig.<br />

Die Bestimmungen der <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong>es Betrieb (DV V3) hinsichtlich Bezeichnung,<br />

Bremsung und Sicherung gelten uneingeschränkt. Für alleinverkehrende<br />

Zweiwegefahrzeuge entfällt die Bremsberechnung,<br />

bei Fahrten mit angehängten Fahrzeugen beschränkt sich die Bremsberechnung<br />

auf diese.<br />

Zweiwegefahrzeuge fahren immer auf Sicht. Die Vmax beträgt 40<br />

km/h.<br />

(2) Für Arbeitsfahrten gilt:<br />

In der BETRA darf bestimmt werden, dass einzelne Signale innerhalb<br />

der Arbeitsstelle nicht zu beachten sind. Ebenso sind allfällige<br />

Sonderregelungen für das Befahren von EK in der BETRA aufzunehmen<br />

a) Zusätzliche Bestimmungen für Arbeitsfahrten im Bahnhof<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 06<br />

<strong>10</strong> Meter vor der begrenzenden Weiche (Grenzmarke) ist eine Haltscheibe<br />

mit Signalbild zur Arbeitsstelle aufzustellen.<br />

Fahrten dürfen innerhalb dieses Bereiches mit Vmax 5 km/h<br />

durchgeführt werden, sie gelten nicht als gefährdender Verschub.<br />

b) Zusätzliche Bestimmungen für Arbeitsfahrten auf einem Streckengleis<br />

Der Arbeitsbereich ist grundsätzlich durch die Einfahrsignale<br />

(ggf. Blocksignale, Deckungssignale, Trapeztafeln) begrenzt. Für<br />

die Einhaltung dieser Grenzen ist der Kl-Führer zuständig.<br />

(4) Das Überstellen von Bahnhof zu Bahnhof erfolgt als NO-Fahrt.<br />

(5) Bereiche von Achszählern, Magnetschienenkontakten, PZB - Einrichtungen,<br />

Sperrschuhen, Gleisbremselementen und Radsensoren dürfen<br />

unter keinen Umständen mit auf der Schiene laufenden Straßenrädern<br />

befahren werden. Für die Einhaltung dieser Auflagen sind der KL Fahrer<br />

und der Kl-Führer zuständig.<br />

5 Arbeitseinsätze mit schienengebundenen Arbeitsmaschinen<br />

im Bahnhof<br />

(1) Für Arbeitsfahrten mit schienengebundenen Arbeitsmaschinen im<br />

Bahnhof gelten folgende Erleichterungen:<br />

Der Arbeitseinsatz ist nur im gesperrten Gleis(-<strong>ab</strong>schnitt) zulässig.<br />

<strong>10</strong> Meter vor der begrenzenden Weiche (Grenzmarke) ist eine Haltscheibe<br />

mit Signalbild zur Arbeitsstelle aufzustellen.<br />

Fahrten dürfen innerhalb dieses Bereiches mit Vmax<br />

5 km/h durchgeführt werden, sie gelten nicht als gefährdender Verschub.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


6 Schneeräumfahrten<br />

<strong>ZSB</strong> 06<br />

(1) Räumfahrten die den Bahnhof nicht verlassen sind Verschubfahrten.<br />

Bei Verschubwegfreimeldung entfällt das Fahren auf Sicht. Muss d<strong>ab</strong>ei<br />

die Vmax von 40 km/h überschritten werden, wird dies zwischen Fahrtleiter<br />

und Fdl vereinbart.<br />

Info:<br />

Die Verständigung des <strong>Tfzf</strong> über Verschubwegfreimeldungen oder Vmax über<br />

40 km/h erfolgt mdl/ fmdl durch den Fahrtleiter. Die Anzeige der Geschwindigkeit<br />

mit der Lichtsignalanlage alleine ist nicht ausreichend.<br />

Geschobene Überstellfahrten und Räumfahrten die auf die freie Strecke<br />

übergehen, werden als SKl-Fahrten durchgeführt (siehe <strong>Tfzf</strong>- Betrieb Pkt<br />

79).<br />

(2) Jede Räumfahrt muss unter der Leitung eines mit den Strecken und<br />

Schneeverhältnissen vertrauten Mitarbeiters des Geschäftsbereiches<br />

Fahrweg - dem Fahrtleiter - stehen. Bei Räumfahrten auf der freien Strecke<br />

übernimmt der Fahrtleiter die Aufg<strong>ab</strong>en des SKl-Führers.<br />

(3) Der Fahrtleiter übernimmt die Aufg<strong>ab</strong>en des Mitarbeiters an der Spitze.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> ist bei geschobenen Fahrten von der Signalbeachtung entbunden,<br />

er fährt nach den über die Lichtsignalanlage bzw. über Funk erteilten<br />

Aufträge des Fahrtleiters.<br />

Beispiel einer Lichtsignalanlage:<br />

(4) Das Signal – ACHTUNG – gibt bei geschobenen Fahrten der Fahrtleiter.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />

BETRETEN VON BAHNANLAGEN UND TFZ<br />

Bezug: <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 3 (21)<br />

1 Allgemeines<br />

(1) Für das Betreten nicht allgemein benutzbarer Bahnanlagen und für die<br />

Mitfahrt auf Tfz gelten einschränkende Bestimmungen.<br />

(2) Die berechtigten Personen sind<br />

a) Mitarbeiter der ÖBB, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich<br />

ist.<br />

Info:<br />

Die sind z.B. Verschubmitarbeiter im Fahrverschub<br />

Sonst bedürfen Personen <strong>gültig</strong>er Erlaubniskarten.<br />

(4) Erlaubniskarten können folgende Stempel tragen<br />

Mitfahrt auf Tfz<br />

Info:<br />

Berechtigt zur Mitfahrt am Fst von allen Lokomotiven, Steuerwagen,<br />

Triebwagen und Triebzügen von<br />

- Personenbefördernden Zügen<br />

- nicht Personenbefördernden Zügen (inkl. Mess- und Versuchsfahrten)<br />

- Verschub- und Nebenfahrten<br />

Betreten von Anlagen der Geschäftsbereiche Traktion und<br />

Technische Services<br />

Probefahrten und Teilnahme an Versuchen<br />

Info:<br />

Wird an Mitarbeiter von Firmen ausgegeben und berechtigt bei Probeund<br />

Versuchsfahrten zur Mitfahrt<br />

- am Führerstand<br />

- in den Versuchsfahrzeugen<br />

- im Messwagen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />

Die Berechtigung gilt auch dann, wenn die Stempelaufdrucke auf<br />

Dienstfreikarten angebracht sind. Die Gültigkeit kann zeitlich und räumlich<br />

eingeschränkt sein.<br />

2 Betreten nicht allgemein benutzbarer Bahnanlagen<br />

(1) Berechtigte Personen melden sich beim Fdl, der ihnen erforderlichenfalls<br />

Weisungen zur Wahrung der persönlichen Sicherheit erteilt (z.B.<br />

Bekanntg<strong>ab</strong>e von Besonderheiten bei Baustellen,…).<br />

Darüber hinaus müssen berechtigte Personen für ihre Sicherheit selbst<br />

Sorge tragen.<br />

Erläuterung IB 04/2014:<br />

Unerlaubter Aufenthalt von Personen in nicht allgemeinen nutzbaren<br />

Bahnanlagen - Betrieb einstellen oder weiter fahren?<br />

Wird ein offensichtlich unerlaubtes Betreten von nicht allgemein benutzbaren<br />

Bahnanlagen festgestellt, ist die Beschreibung der Situation durch den Beobachter<br />

entscheidend über die weitere Vorgehensweise.<br />

Ein Auftrag zum Fahren auf Sicht an den <strong>Tfzf</strong> ist in keinem Fall zulässig!<br />

1.1 Unerlaubtes Betreten von nicht allgemein benutzbaren Bahnanlagen<br />

ohne offensichtlicher Gefährdung<br />

Beispiel:<br />

Ein <strong>Tfzf</strong> beobachtet, dass eine Person ohne Warnweste das Gleis in<br />

Richtung Bahndamm überschreitet und den Gleisbereich verlässt.<br />

Werden Personen beim unerlaubten Überqueren oder Betreten von nicht<br />

allgemeine nutzbaren Bahnanlagen ohne festgestellte Gefährdung beobachtet,<br />

sind keine weiteren betrieblichen Maßnahmen zu setzen.<br />

Bestehen allerdings Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung, ist<br />

nach Punkt 1.2 vorzugehen!<br />

1.2 Unerlaubtes Betreten von nicht allgemein benutzbaren Bahnanlagen<br />

mit offensichtlicher Gefährdung<br />

Beispiel:<br />

Ein <strong>Tfzf</strong> meldet über Notruf, dass er bei Fahrt auf Gleis 2 eine im Gleis 1<br />

gehende Person beobachtet hat.<br />

Erkundungsfahrten dürfen mit geeigneten Zug-, Neben- oder Verschubfahrten<br />

durchgeführt werden.<br />

Die Fahrten sind schriftlich (Befehl, Fahrtanweisung) zu beauftragen<br />

(Verschubfahrten mdl/fmdl):<br />

Im festgelegten Bereich<br />

• Fahren mit vmax = <strong>10</strong> km/h<br />

• wiederholt Signal – ACHTUNG – zu geben,<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />

• Nachschau zu halten,<br />

• beim Antreffen von Personen im Gleisbereich anzuhalten und<br />

• das Ergebnis der Nachschau zu melden.<br />

1.3 Behördliche Streckensperre aufgrund angekündigtem Selbstmord<br />

(Suizid)<br />

Anweisung<br />

Wird dem Fdl-NOKO (oder einer anderen ÖBB-Stelle) ein Suizid angekündigt,<br />

so hat die Exekutive zu entscheiden, ob eine Streckensperre<br />

durchzuführen ist.<br />

Bis zur Entscheidung der Exekutive bzw. bei Anordnung einer behördlichen<br />

Streckensperre durch die Exekutive, dürfen im bekannt gegebenen<br />

Bereich und auf allen benachbarten Gleisen Fahrten nicht zugelassen<br />

werden.<br />

Die Schutzmaßnahme „Keine Fahrten“ ist herzustellen.<br />

Die Aufhebung der Schutzmaßnahme „Keine Fahrten“ bedürfen eines<br />

ausdrücklichen Auftrags der Polizei.<br />

Betreten von Anlagen der PR GmbH<br />

Allgemeines<br />

Für das Betreten von Anlagen der ÖBB Produktion GmbH gelten einschränkende<br />

Bestimmungen.<br />

Berechtigte Personen<br />

Berechtigte Personen sind<br />

<strong>Tfzf</strong> mit dem <strong>Tfzf</strong>-Berechtigungsausweis<br />

Mitarbeiter der PR GmbH mit <strong>gültig</strong>er Erlaubniskarte Mitarbeiter des<br />

ÖBB-Konzerns mit <strong>gültig</strong>er Erlaubniskarte mit dem Vermerk „TR“<br />

soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist.<br />

Mitarbeiter von Firmen, die zur Durchführung vertraglicher Leistungen<br />

beauftragt sind. Sie benötigen Erlaubniskarten mit dem Vermerk „TR“.<br />

Organe der obersten Eisenbahnbehörde, des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,<br />

der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes, der Zollwache sowie Bundesheerangehörigen in<br />

Uniform, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist. Diese<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />

Personen weisen sich mit dem „Amtlichen Ausweis“, ihrer Dienstlegimitation<br />

oder einer besonderen Bescheinigung ihrer Dienststelle<br />

aus.<br />

Personen in geführten Gruppen im Interesse der PR GmbH.<br />

Anmeldung<br />

Berechtigte Personen melden sich beim örtlich Aufsichtsführenden bzw.<br />

Fahrzeugkoordinator am Stützpunkt, der ihnen erforderlichenfalls Weisungen<br />

zur Wahrung der persönlichen Sicherheit erteilt.<br />

Darüber hinaus müssen berechtigte Personen für ihre Sicherheit selbst<br />

Sorge tragen.<br />

Angehörige, die Mitarbeiter aus zwingenden Gründen am Arbeitsplatz aufsuchen<br />

müssen, wenden sich an den örtlich Aufsichtsführenden bzw. Fahrzeugkoordinator<br />

am Stützpunkt, der ihnen die zulässigen Wege angibt<br />

bzw. notfalls für ihre Begleitung sorgt.<br />

Geführte Gruppen melden sich vorher bei ihrer Ansprechperson und müssen<br />

mit Sicherheitswarnblusen ausgerüstet werden.<br />

Mitfahrt am Führerstand<br />

Allgemeines<br />

Für die Mitfahrt auf Tfz der ÖBB Produktion GmbH gelten einschränkende<br />

Bestimmungen. Sie ist nur mit einer Berechtigung der PR GmbH gestattet.<br />

Für die Mitfahrt auf anderen mit <strong>Tfzf</strong> der PR GmbH besetzten Fahrzeugen,<br />

z.B der PV AG (Triebwagen, Triebzüge und Steuerwagen), DB AG, MAV,<br />

GySEV, FS gilt dies sinngemäß.<br />

Berechtigte Personen<br />

Berechtigte Personen sind<br />

Mitarbeiter des ÖBB-Konzerns mit <strong>gültig</strong>er ID Card mit dem Vermerk „L“<br />

oder „PV“ (Probe und Versuchsfahrten) soweit es zur Ausübung des Dienstes<br />

erforderlich ist<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />

Weitere Funktionen und Berechtigungen können auf der Rückseite<br />

angegeben sein, z.B.:<br />

- Dieser Ausweis berechtigt zum Betreten aller Bahnanlagen, Betriebsräume<br />

und Betriebsmittel, soweit dies zur Ausübung der Tätigkeit<br />

erforderlich ist.<br />

- Dieser Ausweis berechtigt zum Betreten aller Betriebsanlagen der<br />

Gesellschaft und von Bahnanlagen, soweit dies zur Ausübung der<br />

Tätigkeit erforderlich ist.<br />

- Eisenbahnaufsichtsorgan nach Eisenbahngesetz i.d.g.F.<br />

- Aufsicht und Kontrolle bezüglich Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs<br />

und Eisenbahnverkehrs gemäß Eisenbahngesetz<br />

i.d.g.F. soweit dies zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, insbesondere<br />

- Betreten aller Bahnanlagen<br />

- Kontrolle aller Betriebsmittel und eisenbahntechnischer Einrichtungen<br />

- Untersuchung von Vorfällen und Störungen<br />

- Kontrolle und Mitfahrt auf allen Schienenfahrzeugen sowie<br />

Fahrzeugen des Schienenersatzverkehs.<br />

- Freig<strong>ab</strong>eberechtigter gem. DB 601<br />

Organe der obersten Eisenbahnbehörde, des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,<br />

der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes, der Zollwache sowie Bundesheerangehörigen in<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />

Uniform, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist. Diese<br />

Personen weisen sich mit dem „Amtlichen Ausweis“, ihrer Dienstlegimitation<br />

oder einer besonderen Bescheinigung ihrer Dienststelle<br />

aus.<br />

Privatpersonen mit <strong>gültig</strong>er Erlaubniskarte mit dem Vermerk „L“<br />

Vorderseite<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />

Rückseite<br />

Von der Mitfahrt dieser Personen wird der <strong>Tfzf</strong> gesondert verständigt.<br />

(z.B.: Weiser im Dienstplan, PEL) Mit der Übernahme dieser Verständigung<br />

akzeptiert der <strong>Tfzf</strong> die Mitfahrt.<br />

Dienstliche Erfordernisse (Zugbegleiter, Mitarbeiter im Verschubdienst,<br />

fahrgastfahrende <strong>Tfzf</strong> der PR GmbH bei nP-Zügen)<br />

Info:<br />

Zub dürfen sich bei Wendezügen am unbesetzten Fst des Steuerwagens aufhalten<br />

bzw. dienstliche Gegenstände aufbewahren.<br />

Über besondere Anordnung, z.B. durch PR-VLZ, LEL, Aufsichtsorgane.<br />

Diesfalls ist kein Ausweis erforderlich, z.B. bei der Anordnung des Fdl, Reisende<br />

am Fst von nP-Zügen mitzunehmen.<br />

Die Mitfahrt von Kindern unter 8 Jahren ist verboten! Die Mitfahrt von Kindern<br />

im Alter von 8 bis 16 Jahren ist nur in Begleitung und unter Aufsicht<br />

eines Erziehungsberechtigten erlaubt!<br />

Kontrolle von Erlaubniskarten<br />

Auf Erlaubniskarten (siehe Abb.) sind folgende Ang<strong>ab</strong>en zu kontrollieren<br />

Einzahlungsvermerk, falls nicht "FREI" im Betragsfeld der Auftragsbestätigung<br />

(Zahlschein) eingetragen ist<br />

Gültigkeitsdatum<br />

Geltungsbereich<br />

Stempelaufdruck „L“<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />

Anzahl der mitfahrenden Personen:<br />

Auf dem besetzten Fst dürfen grundsätzlich nur 2 Personen mitfahren<br />

(ausgenommen Mess-, Probe- und Schulungsfahrten und über gesonderte<br />

Anordnung).<br />

Ist die Anwesenheit der berechtigten Personen auf dem besetzten Fst nicht<br />

zwingend erforderlich (z.B. Zugbegleiter, Mitarbeiter beim Verschubdienst<br />

und technischem Wagendienst), müssen sie auf dem unbesetzten Führerstand<br />

mitfahren.<br />

Auf Tfz mit nur einem Fst dürfen bei Verschub- und Nebenfahrten des<br />

Fahrverschubes bis zu 4 Mitarbeiter mitfahren, sofern der <strong>Tfzf</strong> in seiner<br />

Dienstesausübung nicht beeinträchtigt wird.<br />

Info:<br />

Auf Infrastrukturen anderer Betreiber gilt die <strong>ZSB</strong> <strong>10</strong> sinngemäß.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

SICHERHEITSEINRICHTUNGEN<br />

I<br />

Allgemeines<br />

11 Grundsatz<br />

(1) Diese <strong>ZSB</strong> enthält betriebliche Bestimmungen für den Einsatz nachstehender<br />

Sicherheitseinrichtungen<br />

Sicherheitsfahrschaltung (Sifa)<br />

Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)<br />

Linienzugbeeinflussung (LZB)<br />

European Train Control System (ETCS)<br />

Die Bedienung der genannten Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug ist<br />

durch das EVU zu regeln.<br />

Auszug aus der Dienstanweisung 30_04_18 IB Ergänzende Bestimmungen<br />

für den Einsatz von bestimmten Sicherheitseinrichtungen<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Im Netz der ÖBB-Infrastruktur AG sind derzeit PZB, LZB oder ETCS als<br />

aktive Zugbeeinflussungssysteme zulässig. Alle weiteren auf dem Fahrzeug<br />

verfügbaren (auch ausländische) Zugbeeinflussungssysteme sind<br />

im Netz der ÖBB-Infrastruktur AG entsprechend zu deaktivieren bzw.<br />

passiv (rückwirkungsfrei) zu schalten.<br />

(2) Die zulässige Vmax der Züge aufgrund der Besetzung sowie der Sicherheitseinrichtungen<br />

ist in der Anlage 1 festgelegt.<br />

(3) Die Sicherheitseinrichtungen PZB, LZB oder ETCS sind am Tfz je nach<br />

streckenseitiger Ausrüstung (siehe StL) zu verwenden. Sind mehrere streckenseitige<br />

Sicherheitseinrichtungen (siehe StL) im Zuglauf vorhanden,<br />

ist PZB (ggf. ETCS Level STM) in jenen Abschnitten auszuwählen, wo LZB<br />

bzw. ETCS streckenseitig nicht vorhanden sind.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Auszug aus der Anweisung<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Grundsätze und Sicherheitshinweise<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Die Bedienung von Sicherheitseinrichtungen darf ausnahmslos nur gemäß<br />

Bedienungsanleitung erfolgen.<br />

Eingriffe welche deren Funktion beeinträchtigen bzw. deren Wirkung<br />

ganz oder teilweise ausschalten sind verboten!<br />

Ausgenommen davon sind Maßnahmen zur Störungsbehebung und die<br />

betrieblich notwendige Deaktivierung des Führerstandes (z.B. für <strong>Tfzf</strong>-<br />

Ablöse bei Talent, Tandembildung).<br />

Die ETCS-Fahrzeugeinrichtung ist, außer im Störungsfall, immer einzuschalten,<br />

auch wenn keine ETCS-Strecken befahren werden.<br />

Ausgeschaltete Sicherheitseinrichtungen an Fahrzeugen dürfen vom<br />

<strong>Tfzf</strong> nur dann wieder eingeschaltet werden, wenn im RAS keine Störung<br />

vermerkt ist.<br />

Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen bei Fahrzeugen mit ETCS<br />

Ausrüstung<br />

Ein ETCS Reset ist durchzuführen:<br />

Bei der ersten „Vb“ am Kalendertag<br />

Über Aufforderung am DMI zum ehestmöglichen Zeitpunkt.<br />

Ein ETCS Test ist durchzuführen:<br />

Nach jedem Reset (Aufforderung durch DMI)<br />

Die erste ETCS Überprüfung am Kalendertag ist im Bordbuch zu dokumentieren.<br />

PZB/ LZB Erprobung siehe Pkt 31.5<br />

Sifa-Erprobung siehe Pkt. 21(3)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Einstellungen an Fahrzeugen<br />

Non Leading (Nicht führend):<br />

Auf allen mit <strong>Tfzf</strong> besetzten nicht führenden Fahrzeugen ist die Betriebsart<br />

Non Leading auszuwählen. Dies gilt auch auf nicht mit ETCS ausgerüsteten<br />

Strecken!<br />

Auswahl ETCS-Level<br />

Kann der ETCS – Level STM PZB/ LZB wegen einer Störung der PZB nicht<br />

ausgewählt werden, ist der Level 0 zu verwenden.<br />

Eing<strong>ab</strong>e <strong>Tfzf</strong>-Nummer<br />

Die <strong>Tfzf</strong>-Nummer ist einzugeben wenn<br />

ETCS die Eing<strong>ab</strong>e automatisch anfordert und<br />

nach jedem Personalwechsel.<br />

Als <strong>Tfzf</strong>-Nummer ist die Bedienstetennummer einzugeben.<br />

Korrekte Eing<strong>ab</strong>e der Zugdaten<br />

Es sind die tatsächlich im Zug vorhandenen Werte für Zuglänge und Bremshundertstel<br />

einzugeben.<br />

Info:<br />

Vmax-Einschränkungen (z.B. wegen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit, Schotterflug)<br />

sind bei der Zugdateneing<strong>ab</strong>e zu berücksichtigen (ausgenommen davon<br />

sind Vorschreibungen wegen Mangel an Bh).<br />

Die Zugdaten sind sicherheitsrelevant und müssen auch bei jeder Änderung<br />

der Zugzusammensetzung (Beig<strong>ab</strong>e oder Abhängen von Fahrzeugen), <strong>ab</strong>er<br />

auch bei Umstellen/ Ausschalten von Bremsen geändert werden.<br />

Die eingegebenen bzw. zurückgemeldeten Daten müssen daher an Hand der<br />

entsprechenden Unterlagen (z.B. Wagenliste, Fahrplanunterlagen,.) noch<br />

einmal überprüft und übernommen (oder geändert) werden.<br />

Die Textmeldung „Start einer Zugfahrt auswählen“ darf erst dann befolgt werden,<br />

wenn auch die Daten für andere Sicherheitseinrichtungen (z.B.:<br />

PZB/LZB, Mirel, AFB,…) korrekt eingegeben und bestätigt sind.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


Eing<strong>ab</strong>e der Zugkategorie bei Leerpersonenzügen und Lokzügen<br />

<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Bei Leerpersonenzügen und Lokzügen ist die ETCS Zugkategorie gem.<br />

Buchfahrplan (P – Zug, nP-Zug) einzustellen.<br />

Info:<br />

Sofern dies techn. möglich ist.<br />

Störungen:<br />

Anzeigefehler am DMI<br />

Bei unplausiblen bzw. unerklärlichen Anzeigen ist anzuhalten und ETCS<br />

mit dem Störschalter auszuschalten. Weiterfahrt nach Verständigung<br />

des Fdl.<br />

Bei unterschiedlichen Anzeigewerten der Geschwindigkeit ist immer der<br />

größere Wert <strong>gültig</strong><br />

Systemfehler<br />

Tritt während einer Fahrt ein Systemfehler mehrmals auf, muss eine Störung<br />

der ETCS-Fahrzeugeinrichtung angenommen werden.<br />

(4) Führerstandsignalisierung bedeutet, dass die Führungsgrößen Geschwindigkeit<br />

und Distanz angezeigt und deren Einhaltung überwacht<br />

werden.<br />

(5) Konkretisierende Bestimmungen für den Einzelfall sind in einer DA zur<br />

<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong> geregelt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

II<br />

Sicherheitsfahrschaltung (Sifa)<br />

21 Allgemeines, Erprobung<br />

(1) Die Sifa überwacht die Tauglichkeit des <strong>Tfzf</strong>. Sie erfordert eine ständige<br />

Tauglichkeitshandlung. Unterbleibt diese, so wird eine Unterbrechung der<br />

Antriebskraft bewirkt und eine Zwangsbremsung über die indirekte<br />

Bremse eingeleitet.<br />

Die Sifa wird unterschieden in<br />

− Impuls-Sifa und<br />

− einfache Sifa.<br />

(2) Bei besetzten Triebfahrzeugen und Steuerwagen muss die Sifa tauglich<br />

und eingeschaltet sein.<br />

(3) Die Erprobung der Sifa hat mit jedem übernommenen Triebfahrzeug /<br />

Steuerwagen zu Beginn der Fahrt, bis zum Ertönen des Sifahorns oder bis<br />

zur Sprachausg<strong>ab</strong>e, zu erfolgen.<br />

Die Sifa ist zusätzlich einmal pro Kalendertag bis zum Ansprechen der<br />

Leistungs<strong>ab</strong>schaltung und Einsetzen der Zwangsbremsung zu überprüfen.<br />

Dies erfolgt nach Möglichkeit bei der Ausfahrt aus dem EVU eigenen<br />

Stützpunkt. Befährt das Fahrzeug auf Grund seines Einsatzes keine Stützpunkte,<br />

so ist im Rahmen des Vorbereitedienstes eine Erprobung im Stillstand<br />

durchzuführen (zeit<strong>ab</strong>hängige Sifa).<br />

Ist dies auf Grund der Sif<strong>ab</strong>auart nicht möglich (weg<strong>ab</strong>hängige Sifa), erfolgt<br />

nach betrieblicher Möglichkeit - Rücksprache mit dem IB (Fdl, Signalbediener,…)<br />

- und vorangegangener Information der betroffenen Verschubmannschaft<br />

- die Überprüfung im Rahmen einer „planmäßigen Verschubfahrt“.<br />

Die Erprobung bis zur Zwangsbremsung und Leistungs<strong>ab</strong>schaltung ist zu<br />

dokumentieren (Datum und Name). Diese Dokumentation muss am Tfz<br />

aufliegen.<br />

Info:<br />

Zeitpunkt der Erprobung bis zur Zwangsbremsung und Leistungs<strong>ab</strong>schaltung:<br />

Ist bei der Einsichtnahme in das Bordbuch noch kein Eintrag am betreffenden<br />

Kalendertag über eine durchgeführte Sifa- Erprobung vorhanden und besteht<br />

eine der oben genannten Möglichkeiten, ist die Sifa bis zur Zwangsbremsung zu<br />

erproben. Die Erprobung ist keine zwingende Voraussetzung zur Aufnahme der<br />

Fahrt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Info:<br />

Die Dokumentation der durchgeführten Prüfung der Sicherheitseinrichtungen<br />

(PZB, Sifa) bei Tfz / Steuerwagen anderer EVU` s (z.B. DB-Fahrzeuge), welche<br />

über kein PR-Bordbuch verfügen, ist in die auf diesem Fahrzeug vorhandene Unterlage<br />

(z.B. Überg<strong>ab</strong>ebuch) einzutragen.<br />

Beispiel:<br />

22 Störungen/Unregelmäßigkeiten<br />

(1) Grundsätzlich ist bei Ausfall der Sifa das Tfz mit einem zweiten <strong>Tfzf</strong> zu<br />

besetzen. Kann kein zweiter <strong>Tfzf</strong> beigegeben werden, darf vorübergehend<br />

ein Mitarbeiter herangezogen werden der in Bezug auf Leistungs<strong>ab</strong>schaltung<br />

und Schnellbremsung vom <strong>Tfzf</strong> unterwiesen wurde.<br />

Info:<br />

Zusätzlich beinhaltet diese Unterweisung wie ein Notruf mittels Zugfunk <strong>ab</strong>gesetzt<br />

werden kann.<br />

(2) Bei Verschub-Tfz muss mindestens die einfache Sifa wirksam sein, fällt<br />

diese aus ist gemäß (1) vorzugehen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

III Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)<br />

31 Allgemeines<br />

(1) Die PZB überwacht die Beachtung von Vorsignalen, Hauptsignalen samt<br />

Signalnachahmern mit gelben Lichtpunkten, Schutzsignalen sowie bestimmter<br />

Geschwindigkeitseinschränkungen. Setzt der Triebfahrzeugführer<br />

nicht die entsprechenden Handlungen, wird eine Unterbrechung der<br />

Antriebsleistung bewirkt und eine Zwangsbremsung über die indirekte<br />

Bremse eingeleitet.<br />

(2) Vorsignale, Hauptsignale samt Signalnachahmern mit gelben Lichtpunkten<br />

und Schutzsignale sind mit PZB-Gleismagneten ausgerüstet. Die Absicherung<br />

weiterer Geschwindigkeitseinschränkungen mit PZB ist dem<br />

<strong>Tfzf</strong> immer schriftlich bekannt zu geben (Buchfahrplan, La, Befehl, Fahrtanweisung).<br />

(3) Auf PZB-Strecken dürfen Zug- und Nebenfahrten nur mit tauglicher eingeschalteter<br />

PZB - Einrichtung am führenden Fahrzeug verkehren. Ausgenommen<br />

davon sind geschobene Zug- und Nebenfahrten, sowie Nebenfahrten<br />

auf die freie Strecke und zurück.<br />

Bei allen anderen Fahrzeugen einer Zug- und Nebenfahrt muss die PZB<br />

ausgeschaltet sein. Beim Verschub darf die PZB <strong>ab</strong>geschaltet (PZB 60 ausgeschaltet)<br />

werden.<br />

Info:<br />

Beim Verschub außerhalb eines ETCS Bereiches darf die PZB auch mittels Anwendung<br />

der ETCS Betriebsart Shunting <strong>ab</strong>geschaltet werden.<br />

Das bedeutet: Eine Verschubfahrt außerhalb eines ETCS- Bereiches darf entweder<br />

mit ein-/aus-/<strong>ab</strong>geschalteter PZB oder in Shunting durchgeführt werden.<br />

Wird ein Fzg mit PZB 90, Bauart I60R im Verschubdienst eingesetzt ist die PZB<br />

mittels Störschalter / - Taster <strong>ab</strong>zuschalten (z.B. 1144, 2070, …).<br />

Hintergrund: Bei ausgeschalteter PZB erfolgt keine Datenaufzeichnung.<br />

Info:<br />

Die PZB 90 wird bei Störungen <strong>ab</strong>geschaltet.<br />

Die PZB 90 wird<br />

• bei allen nicht führenden (<strong>ab</strong>er besetzten) Fzg<br />

• bei gestörter Einrichtung zum Abschalten<br />

ausgeschaltet.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Wegen Verwendung der ETCS-Betriebsart SH (Shunting) (in ETCS Bereichen)<br />

siehe Pkt. 52.<br />

Auf Strecken, die nicht mit ETCS ausgerüstet sind, darf beim Übergang<br />

von einer Zug- auf eine Verschubfahrt im ETCS Level NTC (PZB) verblieben<br />

werden.<br />

Fahrten ohne PZB-Einrichtung am führenden Fahrzeug dürfen nur in begründeten<br />

Ausnahmefällen durch den IB im Einzelfall gestattet werden.<br />

D<strong>ab</strong>ei werden die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Kriterien durch<br />

den IB festgelegt (z.B. vmax Einschränkung, zusätzliche Besetzung mit<br />

<strong>Tfzf</strong>,…….).<br />

(4) Die Übermittlung der erforderlichen Daten an den <strong>Tfzf</strong> sowie die Dateneing<strong>ab</strong>e<br />

am Fahrzeug ist durch das EVU zu regeln.<br />

Sofern die Einstellung der PZB-Betriebsart nicht automatisch erfolgt, sind<br />

Züge mit weniger als 111 Bh im Zug in der PZB - Stellung „M“ zu führen,<br />

Züge <strong>ab</strong> 111 Bh in der PZB - Stellung „O“.<br />

(5) Grundsätzlich erfolgt die täglich notwendige Überprüfung der PZB mit<br />

dem beim Vorbereitedienst durchzuführenden PZB – Prüflauf.<br />

Sind zur Erprobung der PZB gesonderte Gleismagnete (Prüfmagnete) angeordnet,<br />

so ist bei jedem Befahren dieser Prüfmagnete die Wirksamkeit<br />

der PZB zu erproben.<br />

Befährt das Fahrzeug auf Grund seines Einsatzes keine Prüfmagnete oder<br />

werden Verschubfahrten in der ETCS-Betriebsart Shunting (SH) durchgeführt,<br />

genügt der beim Vorbereitedienst durchzuführende PZB-Prüflauf.<br />

Besitzt das Fahrzeug keine Möglichkeit einen solchen <strong>ab</strong>zuwickeln, muss<br />

die Wirksamkeit der PZB täglich in jeder Fahrtrichtung bei einem Prüfmagneten<br />

überprüft werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt nach betrieblicher<br />

Möglichkeit - Rücksprache mit dem IB (Fdl, Signalbediener,…) und vorangegangener<br />

Information der betroffenen Verschubmannschaft - einmal je<br />

Kalendertag die Überprüfung im Rahmen einer „planmäßigen Verschubfahrt“<br />

bei einem mit PZB-Gleismagnet ausgerüstetem Hauptsignal. Daher<br />

ist die PZB bei diesen Verschubfahrten jedenfalls einzuschalten. Ist dies<br />

auch nicht möglich, hat die Prüfung mittels anderer technischer Hilfsmittel<br />

(z.B.: „PZB Prüfschaufel“) im Stillstand zu erfolgen. Die Zuständigkeit für<br />

die Durchführung dieser Prüfung regelt das EVU.<br />

Die erste Erprobung je Kalendertag ist zu dokumentieren (Datum und<br />

Name). Diese Dokumentation muss am Tfz aufliegen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Info:<br />

Zeitpunkt der Erprobung:<br />

Ist bei der Einsichtnahme in das Bordbuch noch kein Eintrag am betreffenden<br />

Kalendertag über eine durchgeführte PZB- Erprobung vorhanden und besteht<br />

eine der in der <strong>ZSB</strong> <strong>12</strong> genannten Möglichkeiten, ist die PZB zu erproben.<br />

Un<strong>ab</strong>hängig von einer bereits eingetragenen PZB-Erprobung ist die PZB mittels<br />

PZB- Prüflauf bei jeder Inbetriebnahme (gem. Bedienungsanleitung) bzw. bei jedem<br />

Überfahren eines Prüfmagneten zu überprüfen.<br />

Dokumentation der Erprobung:<br />

P… Die PZB wurde mittels Prüflauf oder auf beiden Fstd erprobt<br />

P1 ..Die PZB wurde auf Fstd (Fahrtrichtung) 1 erprobt<br />

P2 sinngemäß<br />

Bei Fst innerhalb des Zugverbandes (Doppelgarnitur + WZ) entfällt die Überprüfung.<br />

Beispiel Doppelgarnitur<br />

Die Erprobung ist keine zwingende Voraussetzung zur Aufnahme der Fahrt (z.B.<br />

wenn die Prüfung nur in eine Fahrtrichtung möglich ist oder keine „PZB-<br />

Prüfschaufel“ vorhanden ist).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Erläuterndes Beispiel:<br />

Die PZB kann an unterschiedlichen Orten bzw. zu unterschiedlichen Zeiten erprobt<br />

werden:<br />

1. Beim Bespannen dieses Wendezuges wird die PZB durch Befahren eines<br />

Prüfmagnetens auf dem, dem Zug zugewandten Fst. erprobt (die anschließende<br />

Zugfahrt erfolgt in die andere Fahrtrichtung, der Führerstand 2 wurde<br />

noch nicht erprobt).<br />

Die PZB des noch nicht überprüften Fst ist bei der ersten sich bietenden Gelegenheit<br />

zu überprüfen, z.B. im Endbahnhof bei der Fahrt in die Abstellgruppe.<br />

Fehlt im Bordbuch des Stwg ein Eintrag ist die PZB ebenfalls bei der ersten sich<br />

bietenden Gelegenheit zu überprüfen (z.B. im Wendebahnhof mittels Prüfschaufel)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Erprobung mittels Prüfschaufel:<br />

Die Erprobung muss zumindest an den Einrichtungen jenes Fst durchgeführt<br />

werden, von welchem aus die nachfolgende Fahrt erfolgt.<br />

Geschwindigkeitsüberwachung bei der PZB 90<br />

(6) Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die jeweils maßgebende Geschwindigkeits-überwachung<br />

der eingestellten Zugart mit den entsprechenden<br />

Meldeelementen an.<br />

(7) Eine <strong>10</strong>00 Hz-Beeinflussung führt zu einer anschließenden Geschwindigkeitsüberwachung<br />

entsprechend dem eingestellten Betriebsprogramm.<br />

(8) Das Befreien aus der Geschwindigkeitsüberwachung ist nicht zulässig.<br />

Davon ausgenommen ist das Befreien nach der Vorbeifahrt am Standort<br />

des Ausfahrsignals, wenn das letzte Fahrzeug den Weichenbereich nach<br />

dem Ausfahrsignal verlassen hat.<br />

Auszug aus der Dienstanweisung 30_04_18 IB<br />

„Ergänzende Bestimmungen für den Einsatz von bestimmten Sicherheitseinrichtungen“<br />

PZB 60<br />

(1) Das Überfahren eines wirksamen <strong>10</strong>00 Hz Gleismagneten ist am Tfz zu<br />

quittieren. Wird während einer aktiven Beeinflussung eines <strong>10</strong>00Hz Gleismagneten<br />

ein weiterer wirksamer <strong>10</strong>00Hz Gleismagnet überfahren, ist die<br />

Beeinflussung nicht zu quittieren.<br />

(2) Ist ein wirksamer 2000 Hz Gleismagnet zu überfahren, ist dies am Tfz zu<br />

quittieren.<br />

(3) Eine PZB Zwangsbremsung darf nur im Stillstand durch Quittieren aufgehoben<br />

werden.<br />

PZB 90<br />

(1) Das Überfahren eines jeden wirksamen <strong>10</strong>00 Hz Gleismagneten ist am<br />

Tfz zu quittieren.<br />

(2) Ist ein wirksamer 2000 Hz Gleismagnet zu überfahren, ist dies am Tfz zu<br />

quittieren.<br />

(3) Eine PZB Zwangsbremsung darf nur im Stillstand durch Quittieren aufgehoben<br />

werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Wirksamkeit<br />

500Hz <strong>10</strong>00Hz 2000Hz GPE Anmerkung<br />

alleinstehendes Vorsignal mit Signal - VORSICHT -<br />

Vorsignal mit Signalbegriffen kleiner gleich 70km/h<br />

alleinstehendes Vorsignal mit Signal - VORSICHT - rückstrahlend<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Signal -<br />

GESCHWINDIGKEITSVORANZEIGER -<br />

mit KZ 1 bis 6,5 beim Hauptsignal<br />

X<br />

Signal - HAUPTSIGNAL ZEIGT HALT - bei Signalachahmer<br />

mit gelbem Rand<br />

Signal- ANKÜNDIGUNGSSIGNAL -<br />

mit KZ 1 bis 6,5, bei Reduktion um<br />

mindestens 30 km/h<br />

Signal - ANKÜNDIGUNGSTAFEL -<br />

mit KZ 1 bis 6,5, bei Reduktion um<br />

mindestens 30km/h<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Signal - HALT - (ERSATZSIGNAL, VORSICHTSSIGNAL)<br />

X<br />

Signal - FAHRVERBOT -<br />

X<br />

Annäherung an ein Signal - FAHRVERBOT -<br />

X<br />

Annäherung an ein Signal - HALT -<br />

X<br />

Signal -<br />

GESCHWINDIGKEITSVORANZEIGER - größer<br />

gleich 70km/h bei Reduktion um mindestens<br />

30km/h<br />

X<br />

zwischen Geschwindigkeitsvoranzeiger<br />

und Geschwindigkeitsanzeiger<br />

Signal - ANKÜNDIGUNGSSIGNAL -<br />

größer gleich 70km/h, bei Reduktion um<br />

mindestens 30km/h<br />

Signal - ANKÜNDIGUNGSTAFEL -<br />

größer gleich 70km/h, bei Reduktion<br />

um mindestens 30km/h<br />

Signal – FAHRWEGENDE – in <strong>ZSB</strong><br />

1 / II Bereichen mit Gruppenausfahrsignalen,<br />

sofern diese mit Fahrerlaubnissignalen ergänzt sind.<br />

X<br />

X<br />

X<br />

zwischen Ankündigungssignal<br />

und<br />

Anfangssignal<br />

zwischen Ankündigungstafel<br />

und<br />

Geschwindigkeitstafel<br />

Signal - Fahrwegende -<br />

X<br />

im <strong>ZSB</strong> 5 Bereich mit Streckensicherung<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>


32 Störungen/Unregelmäßigkeiten<br />

<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

(1) Treten Störungen / Unregelmäßigkeiten an PZB Streckeneinrichtungen<br />

auf, so erfolgt die Verständigung der Fahrten gem. nachstehender T<strong>ab</strong>elle:<br />

PZB-<br />

Strecken-einrichtung<br />

PZB <strong>10</strong>00HZ bei Vorsignal<br />

PZB <strong>10</strong>00HZ bei Vorsignal<br />

PZB <strong>10</strong>00Hz bei Signalnachahmer<br />

mit<br />

gelben Lichtpunkten<br />

PZB <strong>10</strong>00Hz bei Signalnachahmer<br />

mit<br />

gelben Lichtpunkten<br />

PZB <strong>10</strong>00Hz in<br />

km……..<br />

PZB 2000Hz bei<br />

Hauptsignal<br />

PZB 2000Hz bei<br />

Hauptsignal<br />

PZB 2000Hz bei<br />

Schutzsignal<br />

ständig<br />

wirksam<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

unwirksam<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Wortlaut der Verständigung<br />

PZB beim … (z.B. EVS) …des(r)…… (Betriebsstelle)<br />

ständig wirksam.<br />

PZB beim … (z.B. EVS) …des(r)…… (Betriebsstelle)<br />

unwirksam.<br />

PZB beim … (z.B. SNA 1R3) …des(r)……<br />

(Betriebsstelle)<br />

ständig wirksam.<br />

PZB beim … (z.B. SNA 1R3) …des(r)……<br />

(Betriebsstelle)<br />

unwirksam.<br />

PZB <strong>10</strong>00Hz in km ……… unwirksam.<br />

PZB beim … (z.B. ES) …des(r)…… (Betriebsstelle)<br />

ständig wirksam.<br />

keine Verständigung erforderlich<br />

PZB beim … (z.B. Sch<strong>10</strong>2) …des(r)……<br />

(Betriebsstelle)<br />

ständig wirksam.<br />

PZB 2000Hz bei<br />

Schutzsignal<br />

X<br />

Keine Verständigung erforderlich<br />

GPE in km ….<br />

Strecke<br />

GPE in km ….<br />

Bahnhof<br />

X<br />

X<br />

GPE in km ………. zwischen ………. und .……….<br />

ständig wirksam.<br />

GPE in km .…….. / .…….. vor ..…….. /<br />

Meter Signal z.B.H2 ggf. Ang<strong>ab</strong>e zus.<br />

………………….. in ………….<br />

Hinweise<br />

Betriebsstelle<br />

ständig wirksam<br />

GPE in km …. X Keine Verständigung erforderlich<br />

PZB 500Hz in km …. X PZB 500Hz in km ………. ständig wirksam.<br />

PZB 500Hz in km …. X keine Verständigung erforderlich<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Die Verständigung der Zug-/Nebenfahrten erfolgt grundsätzlich schriftlich.<br />

Ist der <strong>Tfzf</strong> gem. T<strong>ab</strong>elle verständigt, so gilt der Bereich zwischen Vorund<br />

Hauptsignal als gestört und darf mit maximal <strong>10</strong>0km/h befahren werden.<br />

(2) Erkennt der <strong>Tfzf</strong>, dass aufgrund einer Störung eine PZB –Streckeneinrichtung<br />

a) ständig wirksam ist, so ist der IB (Disponent, Fdl-Zuglenker, Fdl) sofort<br />

zu verständigen.<br />

b) unwirksam ist, so ist der IB (Disponent, Fdl-Zuglenker, Fdl) spätestens<br />

im nächsten Anhaltebahnhof zu verständigen.<br />

(3) Ist die PZB- Einrichtung am Fahrzeug gestört, so darf nach Rücksprache<br />

mit dem IB (Disponent, Fdl-Zuglenker, Fdl) die Zug-/Nebenfahrt bis zum<br />

Endbahnhof durchgeführt werden. Weitere Fahrten (ausgenommen Verschubfahrten)<br />

dürfen nicht durchgeführt werden. Die zulässige V/max gemäß<br />

Anlage 1 ist zu beachten.<br />

Info:<br />

Dieser Punkt gilt nur bei Störungen während einer Zugfahrt. Es darf bis zum Endbahnhof<br />

mit Vmax = <strong>10</strong>0 km/h mit Zustimmung des IB gefahren werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

IV Linienzugbeeinflussung (LZB)<br />

41 Allgemeines<br />

(1) Züge gelten als mit LZB geführt, wenn die Geschwindigkeit durch die LZB<br />

vorgegeben und überwacht wird (Vollüberwachung). Der <strong>Tfzf</strong> richtet sein<br />

Fahr- und Bremsverhalten nach der jeweiligen Führerstandssignalisierung<br />

und den Verkehrszeiten im Buchfahrplan. Es erfolgt eine automatische<br />

Bremswegüberwachung.<br />

Info:<br />

Führerstandssignalisierung:<br />

Übertragung der Informationen der örtlichen Signalisierung (z.B. Hauptsignale,<br />

Langsamfahrstellen, Schutzstrecken) auf das Fahrzeug.<br />

Anzeige der Soll- und Zielgeschwindigkeit, der Zielentfernung und von sonstigen<br />

Aufträgen (z.B. Ersatzauftrag).<br />

(2) Bei offensichtlich untauglicher LZB-Fahrzeugeinrichtung ist dies vom jeweiligen<br />

EVU – in unvorhergesehenen Fällen vom <strong>Tfzf</strong> – dem IB (Fdl) rechtzeitig<br />

bekannt zu geben. Der Fdl verständigt ggf. die LZB-Zentrale.<br />

Bei geplanten Abschaltungen der Streckeneinrichtung ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich<br />

(La) zu verständigen.<br />

Info:<br />

Seltene betriebliche Situationen der LZB (z.B. LZB- Nothalt,<br />

Elementstörung) sind nur schwer zu erkennen und von Störungen der LZB-<br />

Fahrzeugeinrichtung zu unterscheiden. Bevor die LZB während des LZB- Betriebes<br />

auf Grund einer echten oder vermeintlichen Störung <strong>ab</strong>geschaltet oder<br />

ausgeschaltet wird, muss der Fdl der LZB-Zentrale verständigt werden.<br />

(4) Für betriebliche Anordnungen betreffend LZB- geführter Züge ist die jeweilige<br />

LZB- Zentrale zuständig.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

42 Signalbeachtung<br />

(1) Die Führerstandsignalisierung hat Vorrang vor<br />

der örtlichen Signalisierung (ausgenommen Oberleitungssignale gemäß<br />

Pkt. 46 (4) und Signale NBÜ-Bereich bis Vmax 160 km/h gemäß Pkt 46 (5)<br />

und<br />

schriftlichen Geschwindigkeitsvorschreibungen. (z.B.: Buchfahrplan, La,<br />

Befehle (z.B.: Mangel an Bh, Mangel an Mg- Bremse)).<br />

Beispiel:<br />

Bei LZB-Betrieb durchgehend v max = 90 km/h (Vorrang der LZB-Führungsgrößen<br />

vor den Geschwindigkeitsang<strong>ab</strong>en des Bfpl).<br />

(2) Bei Fahrt mit Vorsichtssignal sind die Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong>es Betrieb<br />

(DV V3) vollinhaltlich anzuwenden (Fahren auf Sicht).<br />

Info:<br />

Das Vorsichtssignal wird im Fst als Vorsichtsauftrag mit der ML „V40“ angezeigt.<br />

Solange diese ML leuchtet, muss auf Sicht gefahren werden. Die Bestimmungen<br />

des <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong>es Betrieb (DV V3) h<strong>ab</strong>en Vorrang vor den Führungsgrößen.<br />

(3) Ein Haltepunkt kann in der LZB nicht definiert werden. Vom vorzeitigen<br />

Anhalten ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich (Befehl) zu verständigen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

43 Geschwindigkeiten<br />

(1) In der LZB sind drei Geschwindigkeiten maßgebend, wobei jeweils die<br />

niedrigste dem <strong>Tfzf</strong> mit der Führerstandssignalisierung angezeigt wird:<br />

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit<br />

2. Einschränkungen der Geschwindigkeit (z.B. durch Signalisierung, La) o-<br />

der<br />

3. Einschränkungen der Geschwindigkeit, die durch die Zugeigenschaften<br />

begründet sind (z.B. Fahrzeug- vmax,…). In die LZB sind alle Geschwindigkeitsverminderungen<br />

(z.B. Langsamfahrstellen) einzugeben.<br />

Siehe dazu auch Pkt. 46 (3).<br />

(2) In die LZB sind alle infrastrukturseitigen Geschwindigkeitsverminderungen<br />

(z.B. Langsamfahrstellen) durch die LZB-Zentrale einzugeben.<br />

(3) Bei Fahrt in Vollüberwachung entfällt die Geschwindigkeitsbeschränkung<br />

für alleinverkehrende Tfz gemäß <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />

44 Zugdaten<br />

Die Übermittlung der erforderlichen Daten an den <strong>Tfzf</strong> sowie die Dateneing<strong>ab</strong>e<br />

am Fahrzeug ist durch das EVU zu regeln.<br />

Info:<br />

Siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb und DB 823.<br />

45 Betriebliche Abweichungen und Ergänzungen<br />

(1) Die gemäß den Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong>es Betrieb (DV V3) vorgesehenen<br />

schriftlichen Aufträge (Befehle) sind auch bei tauglicher LZB erforderlich<br />

(ausgenommen Her<strong>ab</strong>setzung der Geschwindigkeit auf Werte von 160<br />

km/h und darüber).<br />

Info:<br />

Dies ist deshalb erforderlich, um bei einem Übertragungsausfall sicherzustellen,<br />

dass der Zug, nunmehr im PZB Betrieb, über die erforderlichen Befehle verständigt<br />

ist (z.B.: Langsamfahrstelle).<br />

Schriftliche Aufträge (Befehle) über Geschwindigkeitsvorschreibungen<br />

des IB sind bei Fahrten in Vollüberwachung durch den <strong>Tfzf</strong> dann zu beachten,<br />

wenn diese schriftlichen Aufträge (Befehle) mit dem Zusatz „Gilt<br />

auch im LZB-Betrieb“ gekennzeichnet sind.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

(2) Bei aufgehobener Signal<strong>ab</strong>hängigkeit ist die Geschwindigkeit mittels Eing<strong>ab</strong>e<br />

einer Langsamfahrstelle auf 40 km/h im zugehörigen Weichenbereich<br />

her<strong>ab</strong>zusetzen.<br />

(3) Muss bei Fehlen des Bedienungsschlüssels einer Weiche ausnahmsweise<br />

eine Zugfahrt zugelassen werden, wird der Zug schriftlich (Befehl) zum<br />

Ausstieg aus der LZB und zum Anhalten vor der Weiche beauftragt mit<br />

dem Wortlaut<br />

LZB <strong>ab</strong>schalten von Bahnhof ............ bis Bahnhof ............<br />

(4) Muss Fahren auf Sicht angeordnet werden (ausgenommen mit Vorsichtssignal<br />

(LZB-Vorsichtsauftrag mit ML „V40“)), ist ein Ausstieg aus der LZB erforderlich.<br />

Die Aufforderung zum Ausstieg erfolgt schriftlich (Befehl) mit dem<br />

Wortlaut<br />

LZB <strong>ab</strong>schalten von Bahnhof …….. bis Bahnhof ……….<br />

(5) Die Befehlstaste dient<br />

a) zum Überfahren eines LZB- Haltes<br />

b) zur Weiterfahrt nach Überfahren eines LZB- Haltes (LZB- Nothalt).<br />

(6) Die Betätigung der Befehlstaste ist nur nach Erhalt eines schriftlichen Auftrages<br />

(Befehl) durch die LZB- Zentrale zulässig.<br />

(7) Befehlsvorschreibung für (5) a):<br />

LZB-Halt bei ……..signal des(r) …………(Betriebsstelle);<br />

Überfahren erlaubt.<br />

bzw.<br />

LZB-Halt im km ……..; Überfahren erlaubt.<br />

(8) Befehlsvorschreibung für (5) b):<br />

LZB-Halt bei ……..signal des(r) …………(Betriebsstelle);<br />

Weiterfahrt erlaubt.<br />

bzw.<br />

LZB-Halt im km ……..; Weiterfahrt erlaubt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18


Auszug aus der Dienstanweisung 30_04_18 IB<br />

<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Ergänzende Bestimmungen für den Einsatz von bestimmten Sicherheitseinrichtungen<br />

(1) LZB Nothalt<br />

Bei Erkennen einer Gefahr für Fahrten im Nachbargleis ist durch den <strong>Tfzf</strong> ein<br />

LZB- Nothalt auszulösen.<br />

Durch Betätigen des Nothaltschalters wird in benachbarten Gleisen mit Linienleiter<br />

für LZB geführte Züge ein LZB Nothalt ausgelöst. Die Auflösung<br />

dieses Nothalt ist nur durch die LZB-Zentrale möglich.<br />

Der LZB- Nothalt wird in Fahrtrichtung verlängert, so lange der LZB Nothalt<br />

ausgelöst ist. Der LZB Nothalt ist<br />

• mindestens auf 300 m<br />

• maximal ca. 3000 m<br />

• im Tunnel möglichst bis zum Tunnelende auszulösen.<br />

Auch nach der Rücknahme des LZB Nothalt am Tfz bleibt dieser in den benachbarten<br />

Gleisen mit Linienleiter bestehen.<br />

Bei Zügen mit wirksamer LZB in den Nachbargleisen wird, <strong>ab</strong>hängig von der<br />

Entfernung bis zum LZB-Nothalt, entweder eine Betriebs- oder eine Zwangsbremsung<br />

eingeleitet.<br />

(2) Ende des LZB Bereich<br />

Das Ende eines LZB- Bereichs wird dem <strong>Tfzf</strong> rechtzeitig angekündigt. Der<br />

<strong>Tfzf</strong> quittiert das LZB- Endeverfahren und beachtet <strong>ab</strong> diesem Zeitpunkt die<br />

streckenseitigen Signale sowie den Buchfahrplan (Geschwindigkeitsang<strong>ab</strong>en,<br />

Schutzstrecken,…).<br />

(3) Abschalten der LZB<br />

Die LZB ist<br />

• beim Verschub<br />

• beim Zurückschieben des Zuges (Nebenfahrt)<br />

• wenn es mit Befehl (La) angeordnet wird (siehe <strong>ZSB</strong> <strong>12</strong>)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

im Stillstand <strong>ab</strong>zuschalten.<br />

(4) Ausschalten der LZB<br />

Die LZB ist<br />

- bei allen nicht führenden (<strong>ab</strong>er besetzten) Tfz<br />

- bei gestörter Einrichtung zum Abschalten<br />

auszuschalten.<br />

(5) Übertragungsausfall / Keine Aufnahme in die LZB<br />

Wenn die Datenübertragung zwischen Fahrzeuggerät und LZB-Zentrale unterbrochen<br />

wird, kommt es zu einem Übertragungsausfall.<br />

Die Wahrnehmung des Übertragungsausfalls muss innerhalb von <strong>10</strong> s am<br />

Tfz quittiert werden, andernfalls wird die Sollgeschwindigkeit auf 40 km/h vermindert<br />

und ggf. eine Zwangsbremsung ausgelöst.<br />

Mit dieser Quittierung nimmt der <strong>Tfzf</strong> den Ausfall der LZB und die Wiederbeachtung<br />

der streckenseitigen Signale sowie des Buchfahrplans (Geschwindigkeitsang<strong>ab</strong>en,<br />

Schutzstrecken,…) zur Kenntnis.<br />

Es ist sofort eine Geschwindigkeit anzustreben, die das sichere Erkennen<br />

und Befolgen der Signale ermöglicht, mindestens jedoch unter die Überwachungsgeschwindigkeit<br />

der betreffenden PZB-Betriebsart.<br />

Sobald die Überwachungsgeschwindigkeit unterschritten wird quittiert der<br />

<strong>Tfzf</strong> ein zweites Mal.<br />

Die 2. Quittierung darf erst durchgeführt werden, wenn die Signale des Fahrweges<br />

sicher wahrgenommen und befolgt werden können.<br />

Erfolgt auf Grund einer Störung an der Streckeneinrichtung keine Aufnahme<br />

in die LZB, verständigt der <strong>Tfzf</strong> den zuständigen Fdl.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20


46 Sonstiges<br />

<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

(1) Ein schriftlicher Auftrag (Befehl) ist mit dem Zusatz „Gilt auch im LZB-<br />

Betrieb“ zu kennzeichnen, wenn Langsamfahrstellen aufgrund einer technischen<br />

Störung entgegen Pkt 43 (2) nicht in die LZB eingegeben werden<br />

können.<br />

Fahrten mit einer Höchstgeschwindigkeit über 160 km/h sind durch den<br />

Fdl schriftlich (Befehl)<br />

- vom Langsamfahren mit 160 km/h <strong>ab</strong> dem rückgelegenen Bahnhof,<br />

Üst bzw. Abzw. bis zum Beginn der Langsamfahrstelle (mindestens<br />

<strong>ab</strong>er über <strong>10</strong>00m) und<br />

- von der eigentlichen Langsamfahrstelle im Anschluss an das Langsamfahren<br />

mit 160 km/h zu verständigen<br />

Langsamfahren über vmax 160 km/h, die nicht in die LZB eingegeben werden<br />

können, sind jedenfalls auf 160 km/h zu beschränken.<br />

(2) Befindet sich eine Langsamfahrstelle (Signal – ANFANGSSIGNAL -) bis zu<br />

<strong>10</strong>00m im Anschluss an den LZB-Bereich, so ist für die letzten <strong>10</strong>0m des<br />

LZB-Bereiches, die vmax dieser Langsamfahrstelle einzugeben (siehe Bedienungsanweisung).<br />

(3) Langsamfahren durch Profilvorschreibungen oder aS werden nicht in die<br />

LZB eingegeben. Die Züge sind schriftlich (Befehl) zu beauftragen. Der<br />

schriftliche Auftrag (Befehl) ist diesfalls mit dem Zusatz „Gilt auch im LZB-<br />

Betrieb“ zu kennzeichnen.<br />

(4) Dauernd aufgestellte Schalt- und Strom<strong>ab</strong>nehmersignale werden in der<br />

LZB angezeigt.<br />

Für vorübergehend aufgestellte Schalt- und Strom<strong>ab</strong>nehmersignale ist ein<br />

schriftlicher Auftrag des Fdl (Befehl oder La) (die Vorschreibung ist diesfalls<br />

mit dem Zusatz „Gilt auch im LZB-Betrieb“ zu kennzeichnen) und die<br />

Her<strong>ab</strong>setzung der Geschwindigkeit auf 160 km/h durch Eing<strong>ab</strong>e einer<br />

Langsamfahrstelle in die LZB (nur wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit<br />

höher ist) erforderlich.<br />

(5) Bei Notbremsungen in NBÜ-Bereichen ist <strong>ab</strong> Erkennen des Signales -<br />

NBÜ-Bereich – (spätestens bei160 km/h) die NBÜ am Tfz zu bedienen.<br />

(6) Schriftliche Aufträge (Befehle) über die Her<strong>ab</strong>setzung der vmax wegen<br />

Mangel an Bremshundertstel sind durch den <strong>Tfzf</strong> bei Fahrt in Vollüberwachung<br />

nicht zu beachten, da durch die Dateneing<strong>ab</strong>e der vorhandenen<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Bhmax am Fahrzeug die entsprechend erlaubte Geschwindigkeit sowie die erforderlichen<br />

Bremseinsatzpunkte durch die LZB berücksichtigt werden. Diese<br />

schriftlichen Aufträge (Befehle) sind nicht mit dem Zusatz „Gilt auch im LZB-<br />

Betrieb“ zu kennzeichnen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

V. European Train Control System (ETCS)<br />

Pkt. 51 Allgemeines<br />

(1) Dieses Kapitel enthält die ergänzenden bzw. <strong>ab</strong>weichenden betrieblichen<br />

Bestimmungen für den Einsatz der Sicherheitseinrichtung ETCS Level 1<br />

und Level 2. Die in voller Breite einer Seite dargestellten Bestimmungen<br />

der <strong>ZSB</strong> <strong>12</strong> gelten sowohl für ETCS Level 1 als auch für ETCS Level 2.<br />

Die auf der linken Hälfte einer<br />

Seite dargestellten Bestimmungen<br />

gelten nur für ETCS Level 1<br />

Die auf der rechten Hälfte einer<br />

Seite dargestellten Bestimmungen<br />

gelten nur für ETCS Level 2.<br />

Die folgenden Bestimmungen gelten für Zug- und Nebenfahrten, wenn es<br />

im Einzelnen nicht anders bestimmt ist.<br />

Der Begriff „Fahrzeug“ umfasst alle Fahrzeuge mit ETCS-<br />

Fahrzeugausrüstung.<br />

Der Begriff „streckenseitige Signale“ im Sinne dieser <strong>ZSB</strong> umfasst die jeweils<br />

örtliche Signalisierung.<br />

Abkürzungen und Begriffe sind den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen.<br />

(2) Betrieb in ETCS Level 1 und ETCS Level 2<br />

Die Bedienung des RBC (Radio<br />

Block Center) durch die betriebssteuernde<br />

Stelle sowie die Anzeige<br />

des RBC-Zustandes ist in Bedienungsanweisungen<br />

geregelt.<br />

In ETCS werden die erforderlichen streckenbezogenen Informationen an<br />

die ETCS-Fahrzeugeinrichtung übermittelt und dem <strong>Tfzf</strong> am Driver Machine<br />

Interface (DMI) angezeigt (z.B. die Movement Authority (MA), Geschwindigkeitsinformationen,…)<br />

Die Übermittlung der erforderlichen<br />

Informationen erfolgt über<br />

entlang der Strecke montierte<br />

Transponder (Balisen sowie Euroloops).<br />

Die Aufnahme in ETCS erfolgt<br />

grundsätzlich am Standort<br />

eines Hauptsignals.<br />

Die Übermittlung der erforderlichen<br />

Informationen erfolgt über<br />

das RBC mittels GSM-R. Zur<br />

Richtungs- und/oder Ortungsbestimmung<br />

werden Balisen/ Balisengruppen<br />

verwendet.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Die Aufnahme in ETCS erfolgt<br />

grundsätzlich nach dem Standort<br />

eines Hauptsignals, bei einem Signal<br />

– ETCS STOP MARKER – oder<br />

– ETCS LOCATION MARKER –.<br />

Züge werden gemäß den Anzeigen am DMI (Führerstandsignalisierung)<br />

durch den <strong>Tfzf</strong> geführt.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> richtet sein Fahr- und Bremsverhalten nach den jeweiligen Anzeigen<br />

am DMI und den Verkehrszeiten im Buchfahrplan und gegebenenfalls<br />

den schriftlichen Aufträgen (Befehl, La).<br />

Auszug aus der Anweisung<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> <strong>12</strong> der ÖBB Produktion<br />

GmbH<br />

Neigung<br />

Die angezeigten Neigungen in der Planungsebene dürfen nicht zur Ermittlung<br />

der erforderlichen Sicherung eines Zuges verwendet werden.<br />

(3) Betrieb in ETCS Level NTC (nationale Sicherheitseinrichtung PZB/LZB)<br />

Die Fahrt erfolgt unter Überwachung der nationalen Sicherheitseinrichtung<br />

(PZB, LZB).<br />

Wird im ETCS Level NTC die nationale Sicherheitseinrichtung PZB angewendet,<br />

sind die Bestimmungen gemäß Pkt. 31 und Pkt. 32 sowie die streckenseitigen<br />

Signale zu beachten.<br />

Wird im ETCS Level NTC die nationale Sicherheitseinrichtung LZB angewendet,<br />

sind die Bestimmungen gemäß Pkt. 41 bis Pkt. 46 zu beachten.<br />

Die Bezeichnung NTC ist aufgrund internationaler Vorg<strong>ab</strong>en notwendig<br />

und ersetzt STM. Wird in der Dienstvorschrift auf den ETCS Level NTC<br />

hingewiesen gilt das gleichermaßen auch für den ETCS Level STM.<br />

(4) Betrieb in ETCS Level 0 (ETCS-Betriebsart Unfitted – UN)<br />

Für Fahrten auf Strecken ohne Zugbeeinflussungssystem und für Fahrten<br />

auf PZB-Strecken mit gestörter PZB-Fahrzeugeinrichtung ist diese Betriebsart<br />

zu verwenden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

(5) Führerstandsignalisierung<br />

Die Anzeigen am DMI (Führerstandsignalisierung) h<strong>ab</strong>en Vorrang gegenüber<br />

der örtlich signalisierten Geschwindigkeit sowie den Geschwindigkeitsang<strong>ab</strong>en<br />

des Buchfahrplanes. Wegen Beachtung schriftlicher Aufträge<br />

(Befehle, La) siehe Pkt.57.<br />

Auszug aus Erläuterung IB 11-<strong>2017</strong> Level 1<br />

Bei ETCS Level 1 ist es für den <strong>Tfzf</strong> systembedingt erforderlich, in bestimmten<br />

Situationen trotz Führerstandsignalisierung auf die örtliche Signalisierung<br />

(Außensignale) zu achten.<br />

Beispiel:<br />

Eine Fahrt in der Betriebsart FS nähert sich einem haltzeigendem Signal und<br />

hält – unter Überwachung von ETCS – vor dem Signal an. Alle zuvor befahrenen<br />

Infillbalisen h<strong>ab</strong>en dem Tfz die Information „Halt“ am nächsten Hauptsignal<br />

übermittelt.<br />

Nachdem die Fahrt vor dem Signal zum Stillstand gekommen ist, wird das<br />

Signal freigestellt. Trotz Führerstandsignalisierung (Betriebsart FS) ist hier die<br />

Beachtung des zustimmenden Signals erforderlich. Unter Berücksichtigung<br />

der Release speed (vmax = 20 km/h) darf der <strong>Tfzf</strong> die Fahrt fortsetzen und<br />

erhält beim Überfahren der Hauptbalisengruppe die neue MA (ETCS-<br />

Fahrerlaubnis).<br />

(6) ETCS- Betriebsarten (ETCS-Modes)<br />

ETCS- Betriebsart „Stand By“ - SB (Betriebsbereit)<br />

ETCS wechselt automatisch in diese Betriebsart, wenn das System erfolgreich<br />

hochgefahren ist, jedoch noch Voraussetzungen für den<br />

Wechsel in eine andere Betriebsart fehlen (z.B. keine Zugdaten eingegeben<br />

„Start einer Zugfahrt“ noch nicht durchgeführt). Der Stillstand<br />

des Zuges wird überwacht. Bei einer Anfahrt erfolgt nach <strong>10</strong> m eine<br />

Zwangsbremsung.<br />

ETCS- Betriebsart „Shunting“ – SH (Verschub)<br />

Diese Betriebsart ermöglicht Fahrten ohne MA in beiden Fahrtrichtungen.<br />

Die streckenseitigen Signale sind zu beachten.<br />

Technisch wird vmax = 40 km/h überwacht.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Für Verschubbewegungen, geschobene Züge und Nebenfahrten sind<br />

für das Fahren auf Sicht die Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV<br />

V3) zu beachten.<br />

ETCS- Betriebsart „Staff Responsible“ – SR (Personalverantwortung)<br />

Die Fahrt erfolgt nach den Bestimmungen des „Fahren auf Sicht“ gem.<br />

<strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />

Die streckenseitigen Signale sind zu beachten.<br />

Bei Signalen – ETCS STOP<br />

MARKER – ist anzuhalten. Die Erlaubnis<br />

zur Weiterfahrt erfolgt<br />

durch den Fdl mittels ETCS-<br />

Befehl Nr. 01. Siehe dazu auch<br />

Absatz 7 – TAF.<br />

Befindet sich die Fahrt vor einem<br />

Signal – ETCS STOP MARKER –<br />

gilt ein schriftlicher Auftrag zum<br />

Fahren in SR von diesem Signal –<br />

ETCS STOP MARKER – bis zum<br />

nächsten Signal – ETCS STOP<br />

MARKER – bzw. Hauptsignal.<br />

Befindet sich die Fahrt nicht vor<br />

einem Signal – ETCS STOP<br />

MARKER – oder einem Hauptsignal<br />

gilt ein schriftlicher Auftrag<br />

zum Fahren in SR von der aktuellen<br />

Position der Fahrt bis zum<br />

nächsten Signal – ETCS STOP<br />

MARKER – oder Hauptsignal.<br />

(Signal – ETCS LOCATION<br />

MARKER – ist kein Haltbegriff).<br />

Bei Fahrtrichtung „vorwärts“ wird technisch vmax = 40 km/h überwacht,<br />

bei Fahrtrichtung „rückwärts“ erfolgt nach <strong>10</strong> m eine Zwangsbremsung.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 26


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>/<strong>2017</strong> Level 2<br />

Der Start der Zugfahrt oder die Weiterfahrt erfolgt mit schriftlichem Auftrag in<br />

SR. Die Aufnahme in FS sollte grundsätzlich beim nächsten Signal (in diesem<br />

Fall beim Signal – ETCS LOCATION MARKER –) erfolgen. Wird der Zug jedoch<br />

nicht in FS aufgenommen fährt er weiter in SR, da das Signal – ETCS<br />

LOCATION MARKER – in SR für den <strong>Tfzf</strong> keinen„Haltbegriff“ darstellt.<br />

Gültigkeit eines schriftlichen Auftrages:<br />

Befindet sich der der Zug nicht vor einem Signal – ETCS STOP MARKER –<br />

oder einem Hauptsignal gilt ein schriftlicher Auftrag zum Fahren in SR von der<br />

aktuellen Position des Zuges bis zum nächsten Signal – ETCS STOP MARKER<br />

– oder Hauptsignal. Befindet sich der Zug vor einem Signal – ETCS STOP<br />

MARKER – gilt ein schriftlicher Auftrag zum Fahren in SR von diesem Signal –<br />

ETCS STOP MARKER – bis zum nächsten Signal – ETCS STOP MARKER – bzw.<br />

Hauptsignal.<br />

Anhalten des <strong>Tfzf</strong><br />

Endet eine MA bei einem Signal – ETCS STOP MARKER – oder – ETCS<br />

LOCATION MARKER – ist vor dem Signal anzuhalten. Dadurch ist im Störungsfall<br />

(z.B. Weiterfahrt muss in SR erfolgen, …) sichergestellt, dass der <strong>Tfzf</strong><br />

die Signalbezeichnung des Signals – ETCS STOP MARKER – oder – ETCS<br />

LOCATION MARKER – erkennen kann.<br />

Start einer Zugfahrt aufgrund einer Störung in SR – vor dem nächsten Signal<br />

erfolgt wieder Aufnahme in FS:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 27


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Ein Zug befindet sich nach einer Störung (Zwangsbremsung) auf der freien<br />

Strecke. Die Weiterfahrt erfolgt mit schriftlichem Auftrag in SR. Die Aufnahme in<br />

FS sollte grundsätzlich beim nächsten Signal (in diesem Fall beim Signal –<br />

ETCS LOCATION MARKER –) erfolgen.<br />

Erfolgt nach der Bestätigung von TAF die Aufnahme in FS muss der <strong>Tfzf</strong> nicht<br />

mehr auf Sicht fahren.<br />

Fahrt eines Fahrzeuges ohne ETCS Einrichtung auf reiner ETCS Level 2<br />

Strecke<br />

Eine Fahrt mit einem Tfz ohne ETCS Einrichtung (z.B. Hilfszug) auf einer Strecke<br />

mit Signalen – ETCS STOP MARKER – und – ETCS LOCATION MARKER<br />

– ist erforderlich. Un<strong>ab</strong>hängig von der nicht vorhandenen ETCS Einrichtung am<br />

Tfz muss der <strong>Tfzf</strong> der Fahrt Kenntnis über die Bestimmungen von ETCS besitzen.<br />

Diese Fahrt ist nach den Bestimmungen für SR <strong>ab</strong>zuwickeln.<br />

Der Fdl erteilt den schriftlichen Auftrag (z.B. ÖBB-Sammelbefehl), dass die<br />

Fahrt gemäß den Bestimmungen der Betriebsart SR erfolgt (vmax 40km/h,<br />

Fahren auf Sicht, Anhalten vor ETCS STOP MARKER).<br />

ETCS- Betriebsart „Full Supervision“ - FS (Vollüberwachung)<br />

ETCS überwacht die zulässige Geschwindigkeit (siehe jedoch Pkt.57),<br />

die Länge der MA und deren Einhaltung. Die Fahrtrichtung „vorwärts“<br />

wird ständig überwacht, bei Fahrtrichtung „rückwärts“ erfolgt nach <strong>10</strong><br />

m eine Zwangsbremsung.<br />

ETCS- Betriebsart „Non Leading“ – NL (Nicht führend)<br />

ETCS ist unwirksam; es ist daher keine Bedienhandlung an der ETCS-<br />

Fahrzeugeinrichtung erforderlich. Der Wechsel in diese Betriebsart ist<br />

nur im Stillstand möglich, erfolgt manuell und muss auf allen mit <strong>Tfzf</strong><br />

besetzten, nicht führenden Fahrzeugen angewendet werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 28


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

ETCS- Betriebsart „Train Trip“ - TR (MA überfahren)<br />

Beim Überfahren des Endes der MA wechselt ETCS in die Betriebsart<br />

TR. Es erfolgt eine Zwangsbremsung. Im Stillstand kann die Zwangsbremsung<br />

quittiert werden (Post TRIP). Der Stillstand des Zuges wird<br />

überwacht. Eine Weiterfahrt darf nur nach schriftlichem Auftrag des Fdl<br />

(ETCS-Befehl Nr. 02) und anschließendem Wechsel in SR erfolgen.<br />

ETCS- Betriebsart „On Sight“ – OS (Fahren auf Sicht)<br />

Der <strong>Tfzf</strong> fährt nach den Bestimmungen des „Fahren auf Sicht“ gem. <strong>Tfzf</strong><br />

<strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3 Pkt 71). ETCS überwacht das Ende der MA.<br />

Siehe dazu auch Absatz 7 – TAF.<br />

ETCS- Betriebsart „Sleeping“ – SL (Fahrzeug ferngesteuert)<br />

Die ETCS Fahrzeugeinrichtung ist inaktiv und übernimmt keine sicherheitsrelevanten<br />

Funktionen (Betriebsart auf ferngesteuerten Fahrzeugen).<br />

ETCS- Betriebsart „Reversing“ –<br />

RV (Rückwärtsfahrt)<br />

Diese Betriebsart erlaubt dem <strong>Tfzf</strong><br />

über Anordnung des Fdl die Fahrt<br />

nach rückwärts ohne den Führerstand<br />

zu wechseln. Technisch<br />

wird vmax = 40 km/h sowie das<br />

Ende der MA überwacht.<br />

ETCS- Betriebsart „Unfitted“ – UN (ohne Zugbeeinflussung; Level 0)<br />

Es erfolgt keinerlei Übertragung von Fahrweginformation an das Fahrzeug.<br />

Technisch wird vmax = <strong>10</strong>0 km/h überwacht.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 29


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

(7) ETCS-Prozeduren<br />

ETCS-Prozedur „Start of Mission“ – SOM (Start einer Fahrt)<br />

Der <strong>Tfzf</strong> gibt die erforderlichen Daten ein, wählt den ETCS Level NTC (PZB)<br />

oder ETCS aus und quittiert die dazugehörige Betriebsart. Nach Quittierung<br />

wechselt ETCS in die jeweils ausgewählte Betriebsart.<br />

Die Bestätigung SOM darf nur bei erteilter Zustimmung gemäß Pkt. 45 <strong>Tfzf</strong><br />

<strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3) des Fdl zur Fahrt durchgeführt werden.<br />

Für Prüfzwecke (z.B: PZB-Prüflauf) darf SOM auch ohne Zustimmung des<br />

Fdl durchgeführt werden (siehe Bedienungsanweisung Tfz). Nach dem<br />

Ende des Prüflaufes ist jedenfalls EOM durchzuführen. Anschließend gibt<br />

der <strong>Tfzf</strong> die erforderlichen Daten ein. Eine neuerliche Bestätigung SOM<br />

darf nur nach erteilter Zustimmung des Fdl erfolgen.<br />

ETCS-Prozedur „End of Mission“ – EOM (Ende einer Fahrt)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 30


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Auszug Anweisung IB<br />

„Sicherheitseinrichtungen“ (ETCS Level 2)<br />

Bei seitlicher Ausfahrt aus einem<br />

ETCS- Bereich in der Betriebsart<br />

Staff Responsible (SR) kann es vorkommen,<br />

dass dem <strong>Tfzf</strong> mehrmals<br />

TAF (Track ahaed free) angeboten<br />

wird.<br />

Nach einmaligem Quittieren von TAF<br />

können weitere Quittierungen unterbleiben.<br />

Ein nochmaliges Quittieren<br />

ist folgenlos. Solange dem <strong>Tfzf</strong> die<br />

Betriebsart SR angezeigt wird, gelten<br />

die entsprechenden Normenbestimmungen.<br />

Befindet sich die Fahrt nach<br />

dem Ende des ETCS Level 2 – Bereiches<br />

noch immer in der Betriebsart<br />

SR, ist vor dem nächsten erreichten<br />

Hauptsignal ungeachtet dessen<br />

angezeigten Signalbegriff anzuhalten<br />

und der Fdl zu verständigen. Der<br />

Fdl beauftragt den <strong>Tfzf</strong> schriftlich<br />

(Befehl) „Level STM – PZB auszuwählen“!<br />

Die Weiterfahrt erfolgt gemäß<br />

<strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />

Nach Durchführung EOM wird die MA der Fahrt gelöscht.<br />

Die Verbindung und die Kommunikation<br />

vom Fahrzeug zum RBC werden beendet.<br />

ETCS-Prozedur „Override EOA“ (Überfahren des Endes der MA)<br />

In bestimmten Situationen (z.B. keine MA trotz freizeigendem Signal, …)<br />

darf das Ende der MA nach schriftlichem Auftrag des Fdl (ETCS-Befehl Nr.<br />

01) überfahren werden. Die Weiterfahrt erfolgt in SR.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 31


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

8) Release speed (Entlassungsgeschwindigkeit)<br />

Track ahead free (TAF)<br />

Bei Fahrt in SR bzw. OS erhält<br />

der <strong>Tfzf</strong> <strong>ab</strong> einer bestimmten<br />

Distanz zum nächst erreichten<br />

Haupt-/Schutzsignal, Signal –<br />

ETCS STOP MARKER – bzw.<br />

Signal – ETCS LOCATION<br />

MARKER – am DMI die Aufforderung<br />

TAF – sofern <strong>ab</strong> diesem<br />

Signal eine MA besteht. Diesfalls<br />

prüft der <strong>Tfzf</strong> das Gleis von<br />

der Spitze seines Zuges bis zum<br />

nächst erreichten Haupt-,<br />

Schutzsignal, Signal – ETCS<br />

STOP MARKER – bzw. Signal –<br />

ETCS LOCATION MARKER –<br />

auf Freisein. Bei Zutreffen der<br />

Voraussetzungen bestätigt der<br />

<strong>Tfzf</strong> und es erfolgt die Aufnahme<br />

in FS. Ab Erhalt der MA in FS<br />

fährt der <strong>Tfzf</strong> nicht mehr auf<br />

Sicht.<br />

Mit der Release speed darf unter Eigenverantwortung des <strong>Tfzf</strong> bis zum<br />

Erhalt einer neuen Geschwindigkeitsinformation<br />

- bei einem<br />

die Fahrt gestattenden Haupt-,<br />

Schutzsignal -<br />

nächsten Haupt-, Schutzsignal<br />

bzw. Signal – ETCS STOP<br />

MARKER – bzw. Signal – ETCS<br />

LOCATION MARKER –<br />

weitergefahren werden. Die Release speed wird dem <strong>Tfzf</strong> angezeigt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 32


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

52 Shunting (SH)<br />

(1) Verwendung von SH<br />

Die Betriebsart SH ist zu verwenden:<br />

a) bei Verschubfahrten,<br />

b) bei Nebenfahrten in bestimmten Fällen (z.B. beim Zurückschieben auf<br />

der freien Strecke),<br />

c) bei geschobenen Zügen.<br />

(2) Wechsel in SH<br />

Der Wechsel in die Betriebsart SH kann<br />

a) manuell durch den <strong>Tfzf</strong> oder<br />

b) automatisch (Balisen oder RBC)<br />

erfolgen.<br />

Der manuelle Wechsel erfolgt im Stillstand.<br />

(3) Auftrag zum Wechsel in SH<br />

Der Fdl erteilt dem <strong>Tfzf</strong> den Auftrag zum manuellen Wechsel in die Betriebsart<br />

SH<br />

a) mdl/ fmdl,<br />

b) für nP -Züge und P-Züge am letzten Bahnsteig ihres Zuglaufes mit Signal<br />

– VERSCHUBVERBOT AUFGEHOBEN – (ausgenommen rückstrahlendes<br />

Signal) oder<br />

c) bei der Vereinbarung von Nebenfahrten.<br />

(4) Übergang Zugfahrt in Verschubfahrt<br />

Beim automatischen Übergang einer<br />

Zugfahrt in eine Verschubfahrt<br />

am Ende des Einfahrgleises sind<br />

die Signale für Verschubfahrten<br />

erst <strong>ab</strong> dem betreffenden Haupt-<br />

/Schutzsignal bzw. Signal –<br />

FAHRWEGENDE – zu beachten,<br />

auch wenn der kommandierte<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 33


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Wechsel nach SH bereits vor diesem<br />

Signal erfolgt ist. Wird durch<br />

das RBC kein Wechsel in die Betriebsart<br />

SH kommandiert, ist der<br />

Wechsel in die Betriebsart SH<br />

durch den <strong>Tfzf</strong> manuell durchzuführen.<br />

Beispiel:<br />

Bei Schutzsignalen ohne mittig, lotrechtem weißen Streifen (alte Bauart)<br />

hat der Fdl den <strong>Tfzf</strong> über die Weiterfahrt als Verschubfahrt vor Erteilung<br />

der Zustimmung zu verständigen und zum Wechsel in die Betriebsart SH<br />

zu beauftragen. Der Fdl muss vor dem Stellen der Verschubstraße die Bestätigung<br />

des <strong>Tfzf</strong> über den Wechsel in SH <strong>ab</strong>warten.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 34


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Auszug Anweisung IB<br />

„Sicherheitseinrichtungen“<br />

Wird einer Fahrt in der Betriebsart<br />

Full Supervision (FS) bei Annäherung<br />

an ein Haupt- oder Schutzsignal,<br />

das das Signal –<br />

VERSCHUBVERBOT<br />

AUFGEHOBEN – zeigt, dem <strong>Tfzf</strong><br />

(mehrmals) TAF angeboten, können<br />

nach dem ersten Quittieren weitere<br />

Quittierungen unterbleiben. Vor dem<br />

betreffenden Signal hat der <strong>Tfzf</strong> anzuhalten<br />

und manuell in die Betriebsart<br />

Shunting (SH) zu wechseln.<br />

Bei Annäherung einer Fahrt in den<br />

Betriebsarten Staff Responsible<br />

(SR) bzw. On Sight (OS) an ein<br />

Haupt- oder Schutzsignal, das das<br />

Signal – VERSCHUBVERBOT<br />

AUFGEHOBEN – zeigt, wird dem<br />

<strong>Tfzf</strong> TAF angeboten. Nach dem<br />

Wechsel in die Betriebsart FS erfolgt<br />

die „SH Anfrage“. Der <strong>Tfzf</strong> wird aufgefordert,<br />

den Wechsel nach SH zu<br />

quittieren. Erfolgt innerhalb von 5 Sekunden<br />

durch den <strong>Tfzf</strong> keine Quittierung<br />

überwacht ETCS technisch das<br />

Ende der MA. Der Wechsel nach SH<br />

erfolgt diesfalls durch den <strong>Tfzf</strong> manuell<br />

im Stillstand.<br />

(5) Nach Beendigung des Verschubs ist die Betriebsart SH zu verlassen.<br />

(6) Wegen Betriebsart SH bei Nebenfahrten siehe Pkt. 54.<br />

(7) Finden Verschubbewegungen – auch nur teilweise - in mit ETCS ausgerüsteten<br />

Bereichen statt, sind diese in der ETCS-Betriebsart Shunting - SH<br />

durchzuführen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 35


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />

In den international vorgegebenen Bestimmungen sind Verschubbewegungen<br />

grundsätzlich in der ETCS-Betriebsart Shunting (SH) durchzuführen. ETCS<br />

überwacht hierbei technisch vmax = 40 km/h. Während beim Verschub „mit<br />

PZB“ diese <strong>ab</strong>geschaltet werden darf, überwacht ETCS zumindest die<br />

(technisch) erlaubte Geschwindigkeit.<br />

Um in bestimmten Betriebssituationen im täglichen Betriebs<strong>ab</strong>lauf unnötiges<br />

Anhalten und längere Aufenthalte durch den manuellen Wechsel der Betriebsart<br />

durch den <strong>Tfzf</strong> zu vermeiden, wurde in der nationalen Umsetzung<br />

der oben genannten Regelungen Erleichterung geschaffen. Dies<br />

betrifft den (aufenthaltslosen) Übergang einer Zug- in eine Verschubfahrt bzw.<br />

umgekehrt; in beiden Fällen darf auch im Level NTC (PZB) gefahren werden.<br />

Dies sollen folgende Beispiele verdeutlichen:<br />

Beispiel 1:<br />

Eine fertig vorbereitete Garnitur soll aus der Abstellanlage in den Bahnsteigbereich<br />

als Verschubfahrt überstellt werden, um dort als Zugfahrt (im<br />

ETCS-Bereich) zu starten. Die (Zug-)Daten sind dem <strong>Tfzf</strong> bekannt und wurden<br />

vollständig am DMI eingegeben.<br />

Die Verschubfahrt darf diesfalls bereits im Level NTC (PZB) durchgeführt werden.<br />

Eine zeitaufwändige Dateneing<strong>ab</strong>e am Bahnsteig ist nicht mehr erforderlich.<br />

Alle anderen normativen Bestimmungen, wie z.B. die Abfahrbereitschaftsmeldung<br />

bleiben davon unberührt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 36


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Beispiel 2:<br />

Ein Lokzug von der Neubaustrecke kommend fährt nach dem Ausstieg aus<br />

ETCS in der Betriebsart Level STM (PZB) in den Bahnhof Wien Meidling (in<br />

Wbf) ein und soll am Ende des Einfahrgleises als Verschubfahrt in den EVU-<br />

Standort überstellt werden.<br />

53 Zugfahrt<br />

(1) Zugdaten<br />

Um auch hier die Betriebs<strong>ab</strong>wicklung im dicht befahrenen Netz durch<br />

manuellen Wechsel nach SH im Stillstand nicht zu behindern, darf diese Verschubfahrt<br />

im Level NTC (PZB) durchgeführt werden. Die Betriebsart Shunting<br />

(SH) muss nicht ausgewählt werden.<br />

Die Übermittlung der erforderlichen Daten an den <strong>Tfzf</strong> sowie die Dateneing<strong>ab</strong>e<br />

am Fahrzeug ist durch das EVU zu regeln.<br />

(2) Beginn einer Fahrt außerhalb von ETCS<br />

Beginnt eine Fahrt außerhalb eines ETCS-Bereiches, erfolgt bei der Einfahrt<br />

in den ETCS-Bereich eine automatische Aufnahme gemäß Führerstandsignalisierung.<br />

Für die Aufnahme in einen ETCS-Bereich bzw. bei einem Levelwechsel<br />

sind durch den Fdl keine Maßnahmen erforderlich. Wegen Störungen<br />

siehe Pkt. 55.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> hat nach der Aufnahme in FS die zulässige vmax unter Berücksichtigung<br />

der Gesamtzuglänge im rückgelegenen Weichenbereich einzuhalten.<br />

Ist dem <strong>Tfzf</strong> die vmax des rückgelegenen Weichenbereiches nicht<br />

bekannt, gilt vmax = 40 km/h.<br />

Wegen Einfahrverhinderung siehe<br />

Absatz 7.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 37


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

(3) Beginn einer Fahrt innerhalb eines ETCS- Bereiches bzw. Weiterfahrt nach<br />

einem Train Trip<br />

Der Beginn der Fahrt und die Weiterfahrt<br />

nach einem Train Trip<br />

(Post Trip) innerhalb eines ETCS-<br />

Bereiches hat in SR zu erfolgen.<br />

Der Beginn einer Fahrt innerhalb<br />

eines ETCS-Bereiches<br />

vor einem Haupt- und Schutzsignal<br />

hat im ETCS Level NTC<br />

(PZB) zu erfolgen.<br />

vor einem Signal – ETCS STOP<br />

MARKER – bzw. Signal – ETCS<br />

LOCATION MARKER – hat<br />

durch Zustimmung mittels<br />

ETCS-Befehl Nr. 07 in SR zu erfolgen.<br />

Die Weiterfahrt nach einem Train<br />

Trip muss in der Betriebsart SR erfolgen.<br />

Wegen Störungen bei der Aufnahme in FS siehe Pkt. 55.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 38


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

(4) Automatische Aufnahme im ETCS-Bereich<br />

Die automatische Aufnahme erfolgt beim Überfahren einer Balisengruppe.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> hat nach der Aufnahme in<br />

FS die zulässige vmax unter Berücksichtigung<br />

der Gesamtzuglänge<br />

im rückgelegenen Weichen-<br />

bereich einzuhalten. Ist dem<br />

<strong>Tfzf</strong> die vmax des rückgelegenen<br />

Weichen-bereiches nicht bekannt,<br />

gilt vmax = 40 km/h.<br />

(5) Ausfahrt aus ETCS<br />

Wegen Störungen bei der Aufnahme<br />

in FS siehe Pkt. 55.<br />

Die Ausfahrt aus einem ETCS-Bereich wird dem <strong>Tfzf</strong> rechtzeitig am DMI<br />

angekündigt. Der <strong>Tfzf</strong> quittiert den Levelwechsel (z.B. ETCS Level 1 zu<br />

ETCS Level NTC/PZB) und beachtet <strong>ab</strong> diesem Zeitpunkt die streckenseitigen<br />

Signale.<br />

Info:<br />

Misslingt die Transition von ETCS auf den Level NTC/PZB, darf bis zum<br />

Ende der angezeigten MA weitergefahren werden.<br />

(6) Ausstieg aus ETCS<br />

Für den Ausstieg aus ETCS sind durch den Fdl grundsätzlich keine Maßnahmen<br />

erforderlich.<br />

Sind Fahrten mit ETCS beendet, ist EOM durch den <strong>Tfzf</strong> durchzuführen.<br />

(7)<br />

Erfolgt dies nicht, hat der Fdl<br />

die Möglichkeit, eine Fahrt im<br />

RBC auszubuchen (z.B. zum<br />

Freimachen eines belegten Kanals).<br />

Die Zwangsausbuchung<br />

kann technisch nur im Stillstand<br />

erfolgen (siehe Bedienungsanweisung).<br />

Einfahrverhinderung<br />

Auf Strecken ohne Haupt– und<br />

Schutzsignale dürfen nur Fahrten<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 39


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

zugelassen werden, die im RBC angemeldet<br />

sind. Für Fahrten, die im<br />

RBC nicht angemeldet sind (z.B.<br />

Fahrzeug nicht ETCS Level 2 tauglich),<br />

ist eine Einfahrverhinderung<br />

vorgesehen.<br />

Wegen Störungen siehe Pkt. 55<br />

(8) Bei Fahrt in FS entfällt die Geschwindigkeitsbeschränkung für allein verkehrende<br />

Tfz gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />

(9) Mehrere Fahrten auf einem Gleis hintereinander <strong>ab</strong>fahrbereit<br />

Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />

Ist es in unumgänglich notwendigen<br />

Fällen erforderlich, einem<br />

zur Abfahrt bereit stehenden<br />

Zug in FS weitere Fahrten<br />

zur Ausfahrt aus dem selben<br />

Gleis zwischen Zugspitze<br />

und zustimmenden Signal voranzustellen,<br />

so ist jener Zug,<br />

für den die Zustimmung zur<br />

Abfahrt nicht gilt, schriftlich<br />

(ETCS-Befehl Nr. 03) zum Stehenbleiben<br />

und zum Durchführen<br />

von EOM zu beauftragen.<br />

Die Weiterfahrt dieses Zuges<br />

darf erst nach schriftlichem<br />

Auftrag (ETCS Befehl Nr. 04)<br />

und erteilter Zustimmung erfolgen.<br />

Ein P-Zug fährt in der Betriebsart FS in einen Bahnhof ein und hält bahnsteiggerecht<br />

an. Nun muss aus betrieblichen Gründen dieser Fahrt eine weitere<br />

Fahrt zur Ausfahrt verschubmäßig vorangestellt werden.<br />

Würden keine weiteren Maßnahmen durch den Fdl erfolgen, wäre es nach der<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 40


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Zustimmungserteilung durch Freistellung des Signals der vorangestellten<br />

Fahrt gestattet, in Level NTC (PZB) zu starten. Der zuerst angekommene P-<br />

Zug (Betriebsart FS) würde zeitgleich technisch bedingt sofort eine Verlängerung<br />

der MA und somit ebenso eine Zustimmung erhalten…<br />

Um dies zu verhindern, muss dem P- Zug das „Verbleiben in der derzeitigen<br />

Position“ mittels ETCS-Befehl Nr. 03 sowie die Durchführung von „End of Mission“<br />

(EOM) vorgeschrieben werden.<br />

Dadurch wird die MA gelöscht.<br />

Nach Ausfahrt der vorangestellten Fahrt und nach Übermittlung des ETCS-<br />

Befehls Nr. 04 wird der ETCS- Befehl Nr. 03 widerrufen und der <strong>Tfzf</strong> des P-<br />

Zuges darf nach erteilter Zustimmung seine Fahrt im Level NTC (PZB)<br />

starten. Die Aufnahme in FS erfolgt beim HS.<br />

(<strong>10</strong>) Joining<br />

Unter Joining versteht man das unmittelbare Kuppeln von Zügen an vorher<br />

bereitgestellte Züge.<br />

(11) Splitting<br />

Unter Splitting versteht man das Teilen von Zügen, wobei die Weiterfahrt<br />

jeweils als separate Zugfahrt erfolgt.<br />

(<strong>12</strong>) Ersatzstraßen<br />

Müssen gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3) Pkt.39 Ersatzstraßen durch Aneinanderreihen<br />

von Verschubstraßen gebildet werden, ist der <strong>Tfzf</strong> vor Einstellung<br />

der Verschubstraßen zu verständigen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 41


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Mit dem Einschalten des Ersatzsignals<br />

oder Vorsichtsignals erfolgt<br />

die Übermittlung der MA beim Befahren<br />

der Balise oder Loop.<br />

Wird in diesem Fall dem <strong>Tfzf</strong> SH<br />

angeboten, darf dies nicht bestätigt<br />

werden. Erst mit dem Einschalten<br />

des Ersatz- bzw. Vorsichtssignals<br />

erfolgt die Übermittlung<br />

der MA.<br />

Pkt. 54 Nebenfahrten<br />

(1) Nebenfahrten werden grundsätzlich in FS durchgeführt.<br />

(2) Sind bei Nebenfahrten Fahrzeugbewegungen entgegen der ursprünglichen<br />

Fahrtrichtung erforderlich, so sind diese in der Betriebsart<br />

SH durchzuführen. Die Bereiche der zulässigen Fahrzeugbewegungen<br />

sind in der Fahrtanweisung anzuführen.<br />

Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />

Die Abwicklung von Nebenfahrten hat soweit als möglich in der Betriebsart<br />

FS stattzufinden. Ist es allerdings erforderlich, die Fahrtrichtung zu wechseln,<br />

muss die Betriebsart FS verlassen werden, da andernfalls technisch eine<br />

Zwangsbremsung nach <strong>10</strong> m ausgelöst wird. Diese Fahrzeugbewegungen h<strong>ab</strong>en<br />

daher in der Betriebsart SH zu erfolgen. Sind die Arbeiten beendet, muss<br />

vor der Rück- oder Weiterfahrt SH beendet und Start of Mission durchgeführt<br />

werden. Danach befindet sich das Fahrzeug in der Betriebsart SR 2) . Für diesen<br />

Wechsel der Betriebsarten ist kein gesonderter Auftrag des Fdl erforderlich.<br />

Diese werden mit der Vereinbarung der Nebenfahrt mittels Fahrtanweisung<br />

(bzw. Buchfahrplan) erteilt (zeitlicher und räumlicher Rahmen).<br />

Diese Vorgehensweise gilt analog auch für Instandhaltungsfahrten mit Sonderfahrzeugen<br />

auf der freien Strecke!<br />

Folgendes Beispiel soll dies veranschaulichen:<br />

Eine Erhaltungsfahrt fährt von einem Bahnhof kommend in der Betriebsart<br />

FS auf die freie Strecke gemäß Fahrtanweisung bis zum „Arbeitsgleis“ und<br />

hält dort an. Da es der Arbeits<strong>ab</strong>lauf erfordert, die Fahrtrichtung im Sinne<br />

eine Zurücksetzens zu wechseln, muss – um eine Zwangsbremsung zu vermeiden<br />

- die Betriebsart FS verlassen und in die Betriebsart SH gewechselt<br />

werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 42


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Nach dem Wechsel in die Betriebsart SH sind Fahrzeugbewegungen zur<br />

Durchführung der erforderlichen Arbeiten möglich. ETCS überwacht technisch<br />

vmax = 40 km/h.<br />

Sind die Arbeiten beendet und muss die Nebenfahrt in den Ausgangsbahnhof<br />

zurückkehren bzw. in den nächsten Bahnhof weiterfahren, so ist die Betriebsart<br />

SH zu verlassen und Start of Mission durchzuführen. Danach befindet sich<br />

das Fahrzeug in der Betriebsart SR 1) . Eine gesonderte Zustimmung durch den<br />

Fdl ist ETCS-bedingt nicht erforderlich. Die Aufnahme in FS erfolgt grundsätzlich<br />

beim nächsten Hauptsignal.<br />

1) Sofern fahrzeugseitig vorhanden, ist nach dem Verlassen der Betriebsart<br />

SH im Level NTC (PZB) zu starten. Eine Geschwindigkeitsüberwachung<br />

durch ETCS besteht diesfalls nicht. Die Aufnahme in ETCS erfolgt<br />

grundsätzlich beim nächsten Hauptsignal.<br />

Nebenfahrten im Bereich von Signalen – ETCS LOCATION MARKER –<br />

Das Signal – ETCS LOCATION MARKER – bedeutet für Nebenfahrten in der<br />

ETCSBetriebsart SH nicht Halt. Daher sind die Bereiche der zulässigen Fahrzeugbewegungen<br />

in der Fahrtanweisung anzugeben.<br />

Nach Beendigung der Arbeiten muss die Nebenfahrt in den Ausgangsbahnhof<br />

zurückkehren bzw. in den nächsten Bahnhof weiterfahren. Die Weiterfahrt hat<br />

durch die Zustimmung mittels ETCS Befehl Nr. 07 in SR zu erfolgen.<br />

Sind das Zurückschieben bzw. die Fahrzeugbewegungen in der Betriebsart<br />

SH (Bedienung einer AB, …) beendet, muss die Nebenfahrt gem. Pkt.<br />

53 Abs. 3 durchgeführt werden.<br />

(3) Wegen geschobener Nebenfahrten siehe Pkt. 52 Abs. 1.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 43


55 Störungen und besondere Betriebssituationen<br />

<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

(1) Vorbeifahrt an untauglichen Signalen bei der Einfahrt in einen<br />

ETCS Bereich.<br />

Kann bei der Einfahrt in einen ETCS-Bereich an untauglichen Signalen<br />

das Signal – ERSATZSIGNAL – bzw. – VORSICHTSSIGNAL –<br />

nicht bedient werden,<br />

ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich gemäß TfzF<br />

heft Betrieb (DV V3) zur Vorbeifahrt<br />

an dem untauglichen Signal<br />

zu beauftragen. Diesfalls erfolgt<br />

die Weiterfahrt in SR bis zum<br />

nächst erreichten Signal<br />

(2) Vorbeifahrt an untauglichen Signalen im ETCS-Bereich<br />

ist in ETCS-Bereichen mit<br />

Haupt– und Schutzsignalen der<br />

<strong>Tfzf</strong> schriftlich gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong><br />

Betrieb (DV V3) zur Vorbeifahrt<br />

an dem untauglichen Signal zu<br />

beauftragen.<br />

Die Weiterfahrt bis zur Aufnahme<br />

in ETCS erfolgt im ETCS<br />

Level NTC (PZB).<br />

ist in ETCS-Bereichen ohne<br />

Haupt– und Schutzsignale die<br />

Einfahrverhinderung gemäß<br />

Pkt. 53 Abs. 7 nicht wirksam.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> ist schriftlich mit<br />

ETCS-Befehl Nr. 07 zu verständigen.<br />

Die Weiterfahrt erfolgt in<br />

SR.<br />

Wegen der Voraussetzungen zur Vorbeifahrt an untauglichen Hauptsignalen<br />

siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3 Pkt. 51).<br />

oder Signalen – ETCS STOP<br />

MARKER – oder – ETCS<br />

LOCATION MARKER –<br />

Kann weder das Ersatz- noch das Vorsichtssignal eingeschaltet oder<br />

„ETCS-Fahren auf Sicht“ kommandiert werden, ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich mittels<br />

ETCS-Befehl Nr. 01 zur Vorbeifahrt zu beauftragen (Override EOA).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 44


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Anweisung IB<br />

Sicherheitseinrichtungen<br />

Kann bei untauglichen Selbstblocksignalen weder Ersatz-, Vorsichtssignal<br />

noch „ETCS-Fahren auf Sicht“ bedient werden, dürfen die Fahrten schriftlich<br />

(Befehl) gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3 Pkt.51 (<strong>12</strong>)) verständigt werden.<br />

In ETCS-Bereichen sind die Fahrten zusätzlich mit ETCS-Befehl Nr. 01 „Erlaubnis<br />

zur Vorbeifahrt am EOA - Override“ zu verständigen.<br />

Nur für diesen Fall („Sbl ausnahmsweise nicht beachten“) darf der ETCS-<br />

Befehl Nr. 01 („Override“) auch über ARAMIS im Befehlsbereich angefordert<br />

werden.<br />

Auszug aus Erläuterung 11-<strong>2017</strong> Level 1<br />

Selbstblockstelle ausnahmsweise nicht beachten<br />

Kann bei Sbl das Ersatz-(Vorsichts-)signal nicht bedient werden, dürfen die Fahrten<br />

verständigt werden, diese Sbl ausnahmsweise nicht zu beachten. Auf ETCS-<br />

Strecken ist der <strong>Tfzf</strong> zusätzlich zu verständigen, die „Override-Funktion“ durchzuführen,<br />

da ETCS das Anhalten vor dem haltzeigenden Signal systemtechnisch<br />

überwacht.<br />

Dieser Befehl darf auch bereits im Vorfeld beigegeben werden („V3- Befehl“).<br />

(3) Überfahren des Endes der MA<br />

Muss das Ende der MA überfahren werden, ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich mittels<br />

ETCS-Befehl Nr. 01 zum Überfahren des Endes der MA zu beauftragen<br />

(Override EOA).<br />

Info:<br />

Der Override wird technisch mit vmax 40km/h überwacht<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 45


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Anweisung IB<br />

Sicherheitseinrichtungen<br />

(8) Fahrtrücknahme<br />

Ist eine Fahrtrücknahme aus dispositiven<br />

Gründen unumgänglich, hat der<br />

Fdl am RBC eine Co- operative shortening<br />

of MA (kooperative Fahrtrücknahme)<br />

anzufordern. Sofern die<br />

Fahrt vor dem Hauptsignal, bis zu<br />

dem die MA gekürzt werden soll,<br />

durch eine Betriebsbremsung angehalten<br />

werden kann, wird die MA bis<br />

zu diesem Signal gekürzt. Ist die Verkürzung<br />

der MA nicht mehr möglich,<br />

wird dies am RBC angezeigt (siehe<br />

Bedienungsanweisung).<br />

Eine Co-operative shortening of MA<br />

(kooperative Fahrtrücknahme) an<br />

Schutzsignalen ist nicht zulässig.<br />

(5) Störungen an der ETCS-Fahrzeugeinrichtung<br />

Bei Störungen an der ETCS-Fahrzeugeinrichtung (siehe Bedienungsanweisung)<br />

entscheidet der <strong>Tfzf</strong>, ob eine Weiterfahrt ggf. mit Einschränkungen<br />

möglich ist oder ein Verlassen von ETCS erforderlich ist. Die Weiterfahrt<br />

erfolgt je nach Störung<br />

a) im Level NTC (PZB), oder<br />

b) mit PZB, ETCS ist auszuschalten.<br />

Der IB (Fdl) ist zu verständigen.<br />

In ETCS-Bereichen ohne Haupt –<br />

und Schutzsignale erfolgt die Weiterfahrt<br />

in der ETCS Betriebsart SR,<br />

längstens bis in den nächsten<br />

Bahnhof.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 46


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

(6) Störung am RBC<br />

Störung an der Bedienoberfläche<br />

des RBC:<br />

Ab Beginn dieser Störung (siehe<br />

Bedienungsanweisung) sind<br />

schriftliche Aufträge (Befehl) über<br />

Besonderheiten (siehe Pkt. 58) die<br />

nicht mehr im RBC eingegeben werden<br />

können, mit dem Zusatz „Gilt<br />

auch im ETCS-Betrieb“ zu kennzeichnen.<br />

Nothaltaufträge können nur über<br />

Zugfunk (GSM-R) oder durch Haltstellen<br />

von Signalen an Züge übermittelt<br />

werden.<br />

Störung der Kommunikation RBC –<br />

Stellwerk:<br />

ETCS-Bereich mit Haupt- und<br />

Schutzsignalen<br />

Bei einer Störung der Kommunikation<br />

zwischen RBC und<br />

Stellwerk (siehe Bedienungsanweisung)<br />

erfolgt die Weiterfahrt<br />

im ETCS Level NTC (PZB). Ist<br />

die technische Entlassung mittels<br />

ETCS-Sperre nicht möglich,<br />

sind die Züge mit schriftlichem<br />

Auftrag (Befehl) mit dem<br />

Wortlaut:<br />

ETCS Level NTC (PZB) auswählen<br />

<strong>ab</strong> ……............<br />

zu verständigen.<br />

ETCS-Bereich ohne Haupt- und<br />

Schutzsignale<br />

Die Weiterfahrt erfolgt mit dem<br />

jeweiligen schriftlichen Auftrag<br />

(Befehl) in SR.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 47


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Diese Vorgehensweise ist nur<br />

durchzuführen, um die Räumung<br />

des gestörten Bereiches<br />

zu ermöglichen.<br />

Fahrten in den gestörten Bereich<br />

hinein sind nicht zulässig.<br />

Störung der Anbindung RBC - GSM-<br />

R:<br />

Bei Störung der Anbindung vom<br />

RBC zu GSM-R erfolgt nach Ablauf<br />

einer festgelegten Frist für Fahrten<br />

in den Betriebsarten FS oder OS<br />

eine fahrzeugseitige Bremsung und<br />

die MA wird nach Stillstand auf die<br />

Zugspitze gekürzt.<br />

ETCS-Bereich mit Haupt- und<br />

Schutzsignalen<br />

Der <strong>Tfzf</strong> ist schriftlich (Befehl)<br />

mit dem Wortlaut<br />

ETCS Level NTC (PZB) auswählen<br />

<strong>ab</strong> …….........<br />

zu verständigen.<br />

ETCS-Bereich ohne Haupt- und<br />

Schutzsignale<br />

Die Weiterfahrt erfolgt mit dem<br />

jeweiligen schriftlichen Auftrag<br />

(Befehl) in SR.<br />

Diese Vorgehensweise ist nur<br />

durchzuführen, um die Räumung<br />

des gestörten Bereiches<br />

zu ermöglichen.<br />

Fahrten in den gestörten Bereich<br />

hinein sind nicht zulässig.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 48


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

(7) Störungen am GSM-R<br />

Störungen GSM-R Datenfunk:<br />

Nach Ablauf einer festgelegten Frist<br />

erfolgt für Fahrten in den Betriebsarten<br />

FS oder OS eine fahrzeugseitige<br />

Bremsung und die MA wird<br />

nach Stillstand auf die Zugspitze gekürzt.<br />

ETCS-Bereich mit Haupt- und<br />

Schutzsignalen<br />

Die Weiterfahrt ist nur nach<br />

schriftlichem Auftrag (Befehl)<br />

der Züge mit dem Wortlaut<br />

ETCS Level NTC (PZB) auswählen<br />

<strong>ab</strong> …….........<br />

im ETCS Level NTC (PZB) möglich.<br />

ETCS-Bereich ohne Haupt- und<br />

Schutzsignale<br />

Die Weiterfahrt erfolgt mit dem<br />

jeweiligen schriftlichen Auftrag<br />

(Befehl) in SR.<br />

Diese Vorgehensweise ist nur<br />

durchzuführen, um die Räumung<br />

des gestörten Bereiches<br />

zu ermöglichen.<br />

Fahrten in den gestörten Bereich<br />

hinein sind nicht zulässig.<br />

Der IB (Fdl) ist zu verständigen.<br />

Info:<br />

Kann die Verbindung innerhalb dieser Zeit wieder hergestellt werden, wird eine<br />

Fahrerlaubnis übertragen und die Weiterfahrt erfolgt nach Rücksprache mit dem<br />

Fdl gemäß <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb (unvorhergesehener Stillstand).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 49


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Wegen Störungen am GSM-R Sprachfunk siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3)<br />

und <strong>ZSB</strong> 15.<br />

(8) Störungen an Balisen und Loops<br />

Wird bei Störungen an Balisen oder Loops eine Zwangsbremsung ausgelöst,<br />

hat der <strong>Tfzf</strong> den Fdl zu verständigen. Eine Weiterfahrt darf nur über<br />

schriftlichen Auftrag (ETCS-Befehl Nr. 02 des Fdl erfolgen (Entdeckerzug).<br />

Die nachfolgenden Züge sind<br />

schriftlich (Befehl) von der Störung<br />

zu verständigen.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> ist schriftlich (Befehl) zu<br />

beauftragen, die örtliche Signalisierung<br />

zu beachten und die<br />

Zwangsbremsung (Override EOA)<br />

zu unterdrücken.<br />

ETCS-Bereich mit Haupt- und<br />

Schutzsignalen<br />

Vor dem betroffenen Abschnitt<br />

sind Fahrten durch den Fdl<br />

gem. Bedienungsanweisung in<br />

den ETCS Level NTC (PZB) zu<br />

kommandieren.<br />

Können bei Fahrten in ETCS<br />

Level NTC (PZB) Zwangsbremsungen<br />

auf Grund beschädigter/<br />

gestörter/ fehlender Balisen<br />

weiterhin nicht vermieden<br />

werden, darf <strong>ab</strong> Bekanntwerden<br />

der Störung der betroffene<br />

Gleis<strong>ab</strong>schnitt nicht mehr befahren<br />

werden. Der Fdl hat eine<br />

Störungsmeldung <strong>ab</strong>zusetzen.<br />

Diese Vorgangsweise ist nicht<br />

anzuwenden, wenn sichergestellt<br />

ist, dass ein die Schadstelle<br />

passierendes Fahrzeug<br />

nicht mit ETCS ausgerüstet ist.<br />

Siehe jedoch TfzF <strong>Heft</strong> Betrieb<br />

(DV V3 Pkt. 85).<br />

Als Sofortmaßnahme sind die<br />

Balisen <strong>ab</strong>zudecken bzw. <strong>ab</strong>zumontieren.<br />

Nach Meldung der<br />

provisorischen bzw. end<strong>gültig</strong>en<br />

Schadensbehebung dürfen<br />

Fahrten im ETCS Level NTC<br />

(PZB) sowie im Level 2<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 50


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Auszug aus Erläuterung 11-<strong>2017</strong> Level 1<br />

Beispiel:<br />

(Balisenfenster) wieder zugelassen<br />

werden.<br />

ETCS-Bereich ohne Hauptund<br />

Schutzsignale<br />

Die Weiterfahrt erfolgt mit dem<br />

jeweiligen schriftlichen Auftrag<br />

(Befehl) in SR.<br />

Fahrten in den gestörten Bereich<br />

hinein sind nicht zulässig.<br />

Nach Meldung der provisorischen<br />

bzw. end<strong>gültig</strong>en Schadensbehebung<br />

dürfen Fahrten<br />

im ETCS Level 2 (Balisenfenster)<br />

wieder zugelassen werden.<br />

Der Fdl hat die Fahrstraße ordnungsgemäß gestellt. Das Hauptsignal zeigt einen<br />

Freibegriff und die MA wurde an das Tfz übermittelt. Da eine Balise der<br />

Hauptbalisengruppe gestört ist, erfolgt beim Überfahren der gestörten Balise<br />

ein Wechsel in die Betriebsart TR und eine Zwangsbremsung (Entdeckerzug).<br />

Die Weiterfahrt erfolgt nach ETCS-Befehl Nr.02 in SR bis zur Aufnahme in FS<br />

bei der nächsten Hauptbalisengruppe (siehe auch §56 Abs. 6, 7).<br />

Die nachfolgenden Züge sind von der Störung zu verständigen.<br />

Da auf Strecken, die mit ETCS Level 1 ausgerüstet sind, auch Züge mit PZB-<br />

Überwachung verkehren, der Fdl jedoch keinerlei Informationen über die Zugsicherung<br />

der jeweiligen Fahrt besitzt, sind die nachfolgenden Züge mit (V3-<br />

)Befehl zu verständigen, beim betreffenden Signal die örtliche Signalisierung<br />

zu beachten und die Zwangsbremsung zu unterdrücken.<br />

Dies bedeutet für einen PZB-überwachten Zug, dass diese Vorschreibung für<br />

ihn nicht zu beachten ist, da er ohnedies die örtliche Signalisierung beachtet.<br />

Für ETCS-geführte Züge bedeutet dieser Befehl, dass der <strong>Tfzf</strong> die am Signal<br />

angezeigte Signalisierung zu beachten hat. Zeigt das Signal einen Freibegriff,<br />

so darf die Fahrt unter Betätigung der „Override-Funktion“ (Zwangsbremsung<br />

unterdrücken) fortgesetzt werden. Die Weiterfahrt erfolgt jedenfalls in SR.<br />

Die Behebung dieser Störung durch den Fdl ist umgehend zu veranlassen<br />

(Kategorie 1)!<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 51


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Der <strong>Tfzf</strong> ist verständigt, beim Signal die örtliche Signalisierung zu beachten<br />

und hat gleichzeitig die Erlaubnis erhalten, die gestörten Balisen zu überfahren<br />

und den „Override“ durchzuführen. Die Geschwindigkeit darf maximal 40 km/h<br />

betragen. Die Weiterfahrt erfolgt in SR. Sofern die Voraussetzungen gegeben<br />

sind, ist der <strong>Tfzf</strong> vom Fahren auf Sicht zu befreien.<br />

Bei Störungen von Balisen, die sich nicht am Standort einer Haupt- oder<br />

Schutzsignals befinden (Hauptbalisengruppe), muss dem <strong>Tfzf</strong> die Störung der<br />

Balise im jeweiligen km vorgeschrieben werden.<br />

Diese Befehle dürfen auch über ARAMIS-O <strong>ab</strong>gehandelt werden („V3-Befehle“).<br />

Diese Vorgehensweise ist nur im ETCS-Level 1-Betrieb zulässig!<br />

Signal – VORBEIFAHRT ERLAUBT -<br />

Sind z.B. in Folge von Bauarbeiten Signale untauglich (siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb<br />

Pkt. 51) und können auch die Signale – ERSATZSIGNAL - oder –<br />

VORSICHTSSIGNAL – nicht bedient werden, besteht die Möglichkeit, die Vorbeifahrt<br />

an diesen Signalen mittels Signal – VORBEIFAHRT ERLAUBT – zu<br />

gestatten, sofern der <strong>Tfzf</strong> davon schriftlich (Befehl, La) verständigt ist. Für<br />

ETCS-geführte Züge erfordert die Tatsache, dass das Signal –<br />

VORBEIFAHRT ERLAUBT – technisch nicht zu kommandieren ist, eine besondere<br />

Befehlsvorschreibung.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 52


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

ETCS-geführte Fahrten sind dem Fdl grundsätzlich nicht bekannt (Level 1).<br />

Der <strong>Tfzf</strong> achtet bei Fahrt in FS nicht auf streckenseitige Signale, da ihm alle<br />

Führungsgrößen am DMI dargestellt werden. Bei untauglichen Signalen (Haltbegriff)<br />

wird die Fahrt technisch bis zum Stillstand an das betreffende Signal<br />

herangeführt. Wird das EOA überfahren, erfolgt ein Train Trip.<br />

Wird die Vorbeifahrt an untauglichen Signalen mittels Signal – VORBEIFAHRT<br />

ERLAUBT –gestattet, sind ETCS- geführte Fahrten über die Beachtung<br />

dieses Signals schriftlich „besonders“ zu beauftragen. Gleichzeitig muss dem<br />

<strong>Tfzf</strong> die Erlaubnis zur Durchführung des technisch erforderlichen „Override“<br />

(Zwangsbremsung unterdrücken) mitgeteilt werden.<br />

(9) Räumung der Strecke im Störfall<br />

Ergänzend zu den Absätzen 6 bis<br />

8 ist bei Strecken, die mit Signalen<br />

– ETCS LOCATION MARKER<br />

– ausgerüstet sind folgendes einzuhalten:<br />

Der Stillstand aller im betroffenen<br />

Bereich befindlichen Fahrten ist<br />

<strong>ab</strong>zuwarten.<br />

Für die Räumung der Strecke ist<br />

nachstehende Vorgangsweise<br />

zwingend einzuhalten:<br />

Ein schriftlicher Auftrag (Befehl)<br />

zur Weiterfahrt darf nur jener<br />

Fahrt erteilt werden, bei der sich<br />

zwischen der Spitze der Fahrt<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 53


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

und dem nächst erreichten Signal<br />

– ETCS STOP MARKER – oder<br />

Hauptsignal keine weiteren Fahrten<br />

befinden; Signale – ETCS<br />

LOCATION MARKER – bleiben<br />

davon unberührt und sind nicht<br />

zu beachten (kein Haltbegriff!).<br />

Ein schriftlicher Auftrag (Befehl)<br />

für die nächstfolgende Fahrt darf<br />

erst erteilt werden, wenn die vorangegangene<br />

Fahrt den Abschnitt<br />

vollständig verlassen hat<br />

und der Bereich von der Spitze<br />

dieser Fahrt bis zu dem nächst erreichtem<br />

Signal – ETCS STOP<br />

MARKER – oder Hauptsignal frei<br />

ist.<br />

Die Räumung der gestörten Bereiche<br />

erfolgt in der Betriebsart<br />

SR.<br />

(<strong>10</strong>) Tfz beim falschen RBC angemeldet<br />

Anweisung IB<br />

Sicherheitseinrichtungen<br />

Erhält der <strong>Tfzf</strong> eine Meldung am<br />

DMI, dass das Fahrzeug beim falschen<br />

RBC angemeldet ist, ist<br />

durch den <strong>Tfzf</strong> die Dateneing<strong>ab</strong>e<br />

zu aktualisieren. Der IB (Fdl) ist<br />

zu verständigen.<br />

(11) Störungen bei der Übermittlung der MA<br />

Bei Anmeldung des Tfz beim falschen<br />

RBC wird keine entsprechende<br />

Textmeldung übermittelt<br />

Wird dem <strong>Tfzf</strong> in FS und OS trotz eingestellter Zugstraße keine MA übermittelt,<br />

ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich mittels ETCS-Befehl Nr. 01 zum Override<br />

EOA zu beauftragen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 54


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

(<strong>12</strong>) Kürzung der MA nach Zwangsbremsung<br />

Wurde nach einer Zwangsbremsung die MA gekürzt, ist der IB (Fdl)<br />

zu verständigen. Zur Weiterfahrt ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich mittels<br />

ETCS-Befehl Nr. 01 zum Override EOA zu beauftragen.<br />

(13) Emergency stop – Nothalt<br />

Müssen Züge im Gefahrsfall angehalten werden, sind Notrufe über Zugfunk<br />

(GSM-R) zu geben.<br />

Zusätzlich sind ETCS-<br />

Nothaltaufträge über das RBC <strong>ab</strong>zugeben.<br />

Anweisung IB Sicherheitseinrichtungen<br />

(14) Störungen an Eisenbahnübergängen<br />

Bei Störungen an Eisenbahnübergängen<br />

ist zusätzlich zu den in der <strong>ZSB</strong> 4<br />

vorgesehen Maßnahmen<br />

a) beim Anhalten vor der EK und<br />

Weiterfahrt nach Abg<strong>ab</strong>e des Signals<br />

– ACHTUNG -: eine Langsamfahrstelle<br />

mit 15 km/h im RBC<br />

<strong>10</strong>0 m vor der EK bis zum km der<br />

EK<br />

oder<br />

b) bei Bewachung und vmax = 80<br />

km/h vor der EK und Abg<strong>ab</strong>e des<br />

Signals – ACHTUNG -:<br />

eine Langsamfahrstelle mit 80 km/h<br />

im RBC einzugeben .<br />

Die schriftlichen Aufträge (Befehl, La)<br />

an den <strong>Tfzf</strong> sind weiterhin jedenfalls<br />

erforderlich.<br />

Die Wortlaute der Vorschreibungen für den <strong>Tfzf</strong> („V-Befehle“) bleiben von dieser<br />

Vorgehensweise unberührt. Das heißt, dass bei der Maßnahme „Anhalten<br />

vor der EK + Abg<strong>ab</strong>e Signal – ACHTUNG -“dem <strong>Tfzf</strong> vmax 15 km/h technisch<br />

kommandiert, am Befehl <strong>ab</strong>er nicht vorgeschrieben werden.<br />

Info:<br />

Geschwindigkeitsvorschreibungen von V – Befehlen sind IMMER zu beachten.<br />

Der Eintrag “ Gilt auch im ETCS Betrieb” ist bei V – Befehlen nicht vorgesehen!<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 55


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

56 Besondere Betriebsformen<br />

(1) Fahren auf Sicht<br />

a) Anordnung<br />

Das Fahren auf Sicht ist auf ETCS-Strecken<br />

mit Signal – VORSICHTSSIGNAL – zu kommandieren.<br />

mit ETCS – Fahren auf Sicht (OS) o-<br />

der<br />

Kann das Fahren auf Sicht technisch nicht kommandiert werden, hat die<br />

Verständigung des <strong>Tfzf</strong> mittels schriftlichem Auftrag (Befehl) erst am<br />

Standort jenes Signals zu erfolgen, <strong>ab</strong> dem auf Sicht zu fahren ist. Erst<br />

danach darf die Vorbeifahrt an diesem Signal erlaubt werden (z.B. Signal<br />

– ERSATZSIGNAL -).<br />

Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />

Systembedingtes Fahren auf Sicht z.B. durch die Betriebsart „Staff Responsible“<br />

(SR) darf keinesfalls als Verständigung zum Fahren auf Sicht (z.B. für eine Einfahrt<br />

auf besetztes Gleis) angesehen werden. Muss auf Sicht gefahren werden,<br />

ist der <strong>Tfzf</strong> immer gesondert davon zu verständigen, z.B. durch Vorsichtssignal,<br />

„ETCS-Fahren auf Sicht“, schriftlicher Befehl).<br />

Im ETCS-Level 2-Betrieb ist das „Fahren auf Sicht“ vorrangig technisch zu<br />

kommandieren. Das heißt, dass der Fdl für jene Abschnitte, die auf Sicht zu<br />

befahren sind, „ETCS-Fahren auf Sicht (= „Virtuelles Vorsichtssignal“) bzw.<br />

das Signal – VORSICHTSSIGNAL – zu verwenden hat. Somit ist sichergestellt,<br />

dass der <strong>Tfzf</strong> – nach Bestätigung – in die Betriebsart OS „kommandiert“<br />

wird und zusätzlich durch ETCS technisch auf vmax = 40 km/h überwacht<br />

wird.<br />

Kann das Fahren auf Sicht technisch nicht kommandiert werden, so muss der<br />

<strong>Tfzf</strong> schriftlich (Sammelbefehl) verständigt werden. Diese schriftliche Verständigung<br />

darf erst am letzten deckenden Signal erfolgen!<br />

Ein Beispiel soll diese Bestimmung veranschaulichen:<br />

Eine Fahrt ist auf der freien Strecke liegen geblieben und kann die Fahrt<br />

aus eigener Kraft nicht mehr fortsetzen. Der Fdl organisiert eine „Hilfslok“.<br />

Die Nebenfahrt fährt in der Betriebsart FS vom Bahnhof über mehrere Sbl<br />

zum besetzten Abschnitt. Da weder „ETCS-Fahren auf Sicht“ noch das Signal<br />

– VORSICHTSSIGNAL – vorhanden sind, muss der Fdl das Signal –<br />

ERSATZSIGNAL – einschalten.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 56


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Da hinter dem Sbl kein Weichenbereich folgt, erhält der <strong>Tfzf</strong> auch am letzten<br />

deckenden Signal (Ersatzsignal) eine „volle“ MA in der Betriebsart FS – ggf.<br />

ohne jeglicher Geschwindigkeitsreduktion durch ETCS. Folgen – speziell in<br />

langen Tunnelbereichen – mehrere Sbl hintereinander, könnte es durchaus zu<br />

einer Verwechslung kommen. Die Vorschreibung zum Fahren auf Sicht auf der<br />

Fahrtanweisung (Befehl) – ausgestellt in der letzten Betriebsstelle - wäre diesfalls<br />

der einzige Hinweis auf den besetzten Abschnitt….<br />

Deshalb gilt:<br />

Die Verständigung zum Fahren auf Sicht darf erst vor dem letzten deckenden<br />

Signal erfolgen (Fahrtanweisung, Sammelbefehl)! Erst nach der Verständigung<br />

des <strong>Tfzf</strong> zum Fahren auf Sicht darf der Fdl die Zustimmung zur Fahrt erteilen.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> erhält zwar auch hier eine „volle“ MA in der Betriebsart FS, doch<br />

ergibt sich für den <strong>Tfzf</strong> auf Grund der Verständigung am letzten deckenden<br />

Signal eine klare und eindeutige Situation.<br />

In diesem Fall galt es die „betrieblichen“ Behinderungen gegen die Gefahr des<br />

Verwechselns des betreffenden Signals bei voller MA <strong>ab</strong>zuwägen.<br />

Diese Vorgehensweise gilt jedoch ausschließlich für jene Bereiche, wo „ETCS-<br />

Fahren auf Sicht“ bzw. das Signal – VORSICHTSSIGNAL – nicht vorhanden<br />

sind.<br />

Fahren auf Sicht – wie weit?<br />

Die Frage, <strong>ab</strong> wann bzw. wie weit auf Sicht zu fahren ist, wurde im Zuge der<br />

Schulungen immer wieder gestellt. Im Grunde ergeben sich durch ETCS keinerlei<br />

betriebliche Abweichungen zur klassischen Betriebsführung. Mit –<br />

ETCS-Fahren auf Sicht – („Virtuelles Vorsichtssignal“) bzw. mit Signal –<br />

VORSICHTSSIGNAL – beauftragt der Fdl den <strong>Tfzf</strong>, den nachfolgenden Abschnitt<br />

bis zum nächsten Haupt-, Schutzsignal, Signal – ETCS STOP<br />

MARKER – bzw. – ETCS LOCATION MARKER – auf Sicht zu befahren. Der<br />

Fdl hat „signalmäßig“ somit nur die Möglichkeit, (block-)<strong>ab</strong>schnittsweise Fahren<br />

auf Sicht anzuordnen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 57


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Muss der Bereich eingegrenzt werden, ist dies dem <strong>Tfzf</strong> gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb<br />

(DV V3) Pkt. 71 schriftlich vorzuschreiben.<br />

Technisch bedingt erhält der <strong>Tfzf</strong> bei Anordnung zum Fahren auf Sicht jedoch<br />

bereits etwa 200 Meter VOR dem betreffenden Signal. Sobald der <strong>Tfzf</strong> quittiert,<br />

wechselt die Betriebsart fahrzeugseitig nach On Sight (OS). Der <strong>Tfzf</strong><br />

befindet sich jedoch immer noch vor dem betreffenden Signal und muss<br />

– international vorgegeben – die Bestimmungen für die Betriebsart On<br />

Sight (OS) beachten. Beim klassischen Vorsichtssignal wird der <strong>Tfzf</strong> das bekannte<br />

„rote Blinklicht“ vorfinden. Bei (technischer) Kommandierung mit<br />

„ETCS-Fahren auf Sicht“ (=Virtuelles Vorsichtssignal“) wird das Vorsichtssignal<br />

jedoch nicht am Signalbild angezeigt. Der <strong>Tfzf</strong> nähert sich somit einem<br />

haltzeigenden Signal….<br />

b) Signalbeachtung, v max<br />

Bei schriftlichem Auftrag (Befehl) zum Fahren auf Sicht ist die vmax von 30<br />

km/h un<strong>ab</strong>hängig von der Anzeige am DMI durch den <strong>Tfzf</strong> einzuhalten.<br />

Wurde das Fahren auf Sicht mittels<br />

Anzeige am DMI kommandiert, wird<br />

dem <strong>Tfzf</strong> vor Erreichen des Endes<br />

der MA (EOA) Track Ahead Free<br />

(TAF) angeboten, sofern <strong>ab</strong> diesem<br />

Signal eine weitere MA besteht.<br />

Wird dies vom <strong>Tfzf</strong> bestätigt, erfolgt<br />

der Wechsel in FS. Muss auch der<br />

nächste Abschnitt auf Sicht befahren<br />

werden, ist OS erneut vom <strong>Tfzf</strong><br />

zu bestätigen.<br />

Das Fahren auf Sicht gilt vom<br />

nächst erreichten Haupt-, Schutzsignal,<br />

Signal – ETCS STOP<br />

MARKER – bzw. – ETCS LOCATION<br />

MARKER – bis zum darauf folgenden<br />

Haupt- bzw. Schutzsignal, Signal<br />

– ETCS STOP MARKER – bzw. –<br />

ETCS LOCATION MARKER<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 58


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />

Die Kommandierung nach OS erfolgt technisch durch ETCS nur dann, wenn<br />

<strong>ab</strong> dem betreffenden Signal eine MA (ETCS-Fahrerlaubnis) besteht. In diesem<br />

Fall ist es gestattet, am („optisch“) haltzeigendem Signal vorbeizufahren.<br />

Der Fdl hat nach Prüfung der Zulässigkeit (Fahrstraßenprüfung, Zugmeldeverfahren,…)<br />

„ETCS-Fahren auf Sicht“ eingeschaltet. Die Zustimmung am betreffenden<br />

Signal ist somit erteilt. Der <strong>Tfzf</strong> erhält jedoch bereits vor dem Erreichen<br />

des betreffenden Signals die entsprechende Anzeige am DMI und quittiert.<br />

Ab diesem Zeitpunkt befindet sich das Fahrzeug in der Betriebsart On<br />

Sight (OS).<br />

In diesen besonderen Fall darf der <strong>Tfzf</strong> aufgrund<br />

der Darstellung am DMI ( Pkt. 51(5)<br />

„… Anzeige am DMI hat Vorrang vor der örtlich<br />

signalisierten Geschwindigkeit…“) am<br />

(optisch) haltzeigenden Signal vorbeifahren.<br />

Die Kommandierung nach OS durch ETCS erfolgt<br />

technisch bedingt jedoch bereits vor dem<br />

Signal.<br />

c) Befreiung vom Fahren auf Sicht in SR<br />

Der Fdl kann den <strong>Tfzf</strong> schriftlich mittels ETCS-Befehl Nr. 01, 02 oder 07<br />

vom Fahren auf Sicht befreien. Diese Befreiung ist nur bis zum nächsten<br />

von dieser Zugfahrt zu erwartenden Haupt- bzw. Schutzsignal<br />

bzw. Signal – ETCS STOP MARKER –<br />

und nach Prüfung des Freiseins des Strecken<strong>ab</strong>schnittes bis zu diesem<br />

Signal zulässig. Die technisch überwachte vmax in der Betriebsart SR<br />

bleibt davon unberührt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 59


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Auszug aus Erläuterung IB 11-<strong>2017</strong> Level 1<br />

Das Fahren auf Sicht in SR ist technisch bedingt und darf seitens der Fdl keinesfalls<br />

für betriebliche Besonderheiten genutzt werden (z.B. besetztes Gleis).<br />

Daher gilt:<br />

Sofern eine Fahrt gemäß DV V3 zum Fahren auf Sicht beauftragt werden muss,<br />

hat dies un<strong>ab</strong>hängig der Betriebsart SR in ETCS jedenfalls gesondert zu erfolgen!<br />

(3) Geschobene Züge<br />

Geschobene Züge fahren in der Betriebsart SH.<br />

(4) Train Trip (TR)<br />

Beim Überfahren eines „Halt“ zeigenden Haupt- oder Schutzsignals bzw.<br />

EOA oder nach einer technischen Störung wird eine Zwangsbremsung<br />

eingeleitet und die Betriebsart wechselt in die Betriebsart TR.<br />

(5) Post Trip (PT)<br />

Nachdem die Fahrt gemäß Abs. 4 zum Stillstand gekommen ist und der<br />

<strong>Tfzf</strong> quittiert hat, wechselt das System in die Betriebsart PT. Erst danach<br />

ist ein Wechsel in eine andere Betriebsart möglich.<br />

Eine Weiterfahrt darf nur über schriftlichen Auftrag (ETCS-Befehl Nr. 02)<br />

des Fdl erfolgen. Die Weiterfahrt erfolgt in SR bis zur Aufnahme in die Betriebsart<br />

FS.<br />

Bei Zwangsbremsungen durch ETCS (Train Trip) und anderen angezeigten<br />

Störungen hat der <strong>Tfzf</strong> den Fdl so detailliert wie möglich über die Ursache<br />

zu verständigen. Diese Informationen dienen als Grundlage für die<br />

Anforderung der Störungsbehebung. Des Weiteren ist dem Fdl der Status<br />

der Fahrt bekannt zu geben (z.B. Betriebsart Post Trip).<br />

Je nach Status der Fahrt und Art der Störung erfolgt die schriftliche Beauftragung<br />

über die Weiterfahrt bzw. die weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung<br />

der notwendigen Voraussetzungen.<br />

(6) Liegengebliebener Zug<br />

Bleibt ein Zug liegen und kann seine Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen,<br />

ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich mittels ETCS-Befehl Nr. 03 zum Verbleiben im<br />

Stillstand und zur Durchführung von EOM zu beauftragen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 60


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

(7) Reversing – Notfahrt in RV (Rückwärtsfahrt)<br />

RV (Rückwärtsfahrt ohne Wechsel<br />

des Führerstandes) darf vom Fdl<br />

nur angewendet werden, wenn die<br />

Weiterfahrt in der ursprünglichen<br />

Fahrtrichtung wegen eines Vorfalles<br />

nicht mehr möglich ist und das<br />

Räumen der Strecke wegen drohender<br />

Gefahr für Leib und Leben erforderlich<br />

ist. Der Fdl stellt eine Zugstraße<br />

für die Gegenrichtung <strong>ab</strong><br />

dem letzten die Zugspitze deckenden<br />

Signal . Dies wird dem <strong>Tfzf</strong> am<br />

DMI angezeigt. ETCS überwacht<br />

technisch vmax = 40 km/h.<br />

Dem <strong>Tfzf</strong> muss das Ziel der Rückwärtsfahrt<br />

in Form des betreffenden<br />

Signals der Gegenrichtung bekannt<br />

gegeben werden. Befindet<br />

sich im RV- Abschnitt auch nur ein<br />

Bereich, in dem weniger als 40 km/h<br />

gefahren werden darf, so ist dem<br />

<strong>Tfzf</strong> für den <strong>gesamt</strong>en Abschnitt<br />

diese vmax vorzuschreiben.<br />

Die Bestimmungen über geschobene<br />

Züge (geeigneter Mitarbeiter<br />

an der Spitze, vmax,…) kommen<br />

diesfalls nicht zur Anwendung.<br />

Bei P- Zügen sind die Bahnbenützenden<br />

von der Rückwärtsfahrt in<br />

geeigneter Weise durch das EVU zu<br />

verständigen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 61


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

57 Schriftliche Aufträge bei ETCS<br />

(1) Einschränkungen der Infrastruktur sowie Besonderheiten sind dem <strong>Tfzf</strong><br />

immer schriftlich (Befehl, La) zu erteilen.<br />

(2) Schriftliche Aufträge (Befehl, La) h<strong>ab</strong>en Vorrang gegenüber der Anzeige<br />

am DMI, ausgenommen es wird am DMI eine geringere Geschwindigkeit<br />

angezeigt.<br />

Schriftliche Aufträge (Befehl, La) über Geschwindigkeitsvorschreibungen<br />

des IB sind bei Fahrt in FS durch den <strong>Tfzf</strong> jedoch nur dann zu beachten,<br />

wenn diese schriftlichen Aufträge (Befehle, La) mit dem Zusatz „Gilt auch<br />

im ETCS-Betrieb“ gekennzeichnet sind.<br />

Nach Erhalt eines schriftlichen Auftrages (Befehl) überprüft der <strong>Tfzf</strong>, ob<br />

sich dieser schriftliche Auftrag auf seinen Zug sowie seine korrekte Funktion<br />

(Betriebsart, ETCS-Prozedur) im Zug bezieht.<br />

Ein ETCS-Befehl darf nur durch einen weiteren ETCS-Befehl, der auf den<br />

zu widerrufenden ETCS-Befehl verweist, widerrufen werden.<br />

Auszug aus Erläuterung IB 11-<strong>2017</strong> Level 1<br />

In ETCS Level 1 h<strong>ab</strong>en Fdl keinerlei Informationen, welche Züge PZBbzw.<br />

ETCS-geführt sind. Sie sind diesfalls auf die Informationen der<br />

<strong>Tfzf</strong> angewiesen (z.B. nach Störungen an Balisen). Dies bedeutet,<br />

dass ETCS-Befehle grundsätzlich nur über Anforderung des <strong>Tfzf</strong> ausgestellt<br />

werden.<br />

(3) Ein ETCS-Befehl darf nur ausgestellt werden, wenn<br />

- sich der Zug im Stillstand befindet und<br />

- der <strong>Tfzf</strong> seine Funktion im Zug, Zugnummer und seinen<br />

Standort bestimmt hat.<br />

(4) Ein ETCS-Befehl ist <strong>gültig</strong>, wenn der <strong>Tfzf</strong> den Inhalt inklusive der Uhrzeit<br />

vollständig wiederholt hat.<br />

(5) Sofern nicht ein ETCS-Befehl selbst die Zustimmung zur Fahrt erteilt (z.B.<br />

Override EOA), darf der Fdl die Zustimmung zur Fahrt erst dann erteilen,<br />

wenn der ETCS- Befehl <strong>gültig</strong> ist.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 62


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

58 Langsamfahren und Besonderheiten<br />

(1)<br />

Langsamfahrstellen werden<br />

grundsätzlich mit Balisen kommandiert.<br />

Die Verständigung erfolgt schriftlich<br />

(Befehl, La).<br />

Eing<strong>ab</strong>e von Einschränkungen in<br />

das RBC<br />

Langsamfahrstellen und Besonderheiten<br />

sind für den <strong>gesamt</strong>en<br />

RBC-Bereich bis zum nächsten<br />

Haupt-/ Schutzsignal nach dem<br />

Ende des ETCS-Bereiches einzugeben,<br />

zu aktivieren bzw. zu deaktivieren.<br />

Sie werden entsprechend<br />

in der MA berücksichtigt.<br />

Bei aufgehobener Signal<strong>ab</strong>hängigkeit<br />

ist die Geschwindigkeit<br />

mittels Eing<strong>ab</strong>e einer Langsamfahrstelle<br />

auf 40 km/h im zugehörigen<br />

Weichenbereich her<strong>ab</strong>zusetzen.<br />

Anweisung IB<br />

Sicherheitseinrichtungen<br />

Die Fahrten sind gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong><br />

Betrieb (DV V3 Pkt 50 (2)) zu verständigen.<br />

Der schriftliche Auftrag<br />

ist mit dem Zusatz „Gilt auch im<br />

ETCS Betrieb“ zu kennzeichnen.<br />

Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />

Signal<strong>ab</strong>hängigkeit<br />

Bei Führerstandsignalisierung sind die Signale am Fahrweg und die entsprechenden<br />

Anzeigen der Führerstandsignalisierung gleichwertig. Daher kann Signal<strong>ab</strong>hängigkeit<br />

bei ETCS Level 2 im ETCS-Bereich ohne Haupt- und Schutzsignale<br />

ebenfalls gegeben sein (ohne physische Freistellung eines Signals).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 63


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Ein schriftlicher Auftrag (Befehl,<br />

La) ist mit dem Zusatz<br />

„Gilt auch im ETCS-Betrieb“<br />

zu kennzeichnen,<br />

- bei Langsamfahrstellen und<br />

Ober- leitungssignalen nur<br />

dann, wenn eine technische<br />

Kommandierung nicht möglich<br />

ist (z.B. Programmierung<br />

von Balisen nicht möglich,<br />

die Fahrt befindet sich bereits<br />

im betroffenen Bereich), oder<br />

- bei Langsamfahren durch<br />

Profilvorschreibungen und<br />

aS, die nicht kommandiert<br />

werden.<br />

Eing<strong>ab</strong>e von Einschränkungen in<br />

das RBC nicht möglich<br />

Ein schriftlicher Auftrag (Befehl)<br />

ist mit dem Zusatz<br />

„Gilt auch im ETCS-Betrieb“ zu<br />

kennzeichnen,<br />

- bei Langsamfahrstellen und<br />

Oberleitungssignalen nur<br />

dann, wenn die Eing<strong>ab</strong>e im<br />

RBC wegen einer technischen<br />

Störung nicht möglich ist, oder<br />

- bei Langsamfahren durch Profilvorschreibungen<br />

und aS, die<br />

nicht kommandiert werden, o-<br />

der<br />

- wenn sich die Fahrt bereits im<br />

betroffenen Bereich befindet.<br />

Fahrten mit einer Höchstgeschwindigkeit<br />

über 160 km/h sind<br />

durch den Fdl schriftlich (Befehl)<br />

- vom Langsamfahren mit 160<br />

km/h <strong>ab</strong> dem rückgelegenen<br />

Bahnhof, Üst bzw. Abzw. bis<br />

zum Beginn der Langsamfahrstelle<br />

(mindestens <strong>ab</strong>er über<br />

<strong>10</strong>00m) und<br />

- von der eigentlichen Langsamfahrstelle<br />

im Anschluss<br />

an das Langsamfahren mit 160<br />

km/h zu verständigen.<br />

Langsamfahren über vmax 160<br />

km/h, die nicht kommandiert werden<br />

können, sind jedenfalls auf<br />

160 km/h zu beschränken.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 64


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Info:<br />

Un<strong>ab</strong>hängig von den Geschwindigkeitsanzeigen am DMI müssen<br />

Langsamfahrstellen nach dem Ende der ETCS-Strecke vom <strong>Tfzf</strong> beachtet<br />

werden.<br />

Auszug aus Erläuterung IB 11-<strong>2017</strong> Level 1<br />

Grundsätzlich gilt: schriftliche Aufträge (Befehle, La) sind durch den <strong>Tfzf</strong> immer<br />

zu beachten.<br />

Ausnahme:<br />

Langsamfahren sind durch den <strong>Tfzf</strong> nur dann zu beachten, wenn diese mit<br />

dem Zusatz „Gilt auch im ETCS-Betrieb“ gekennzeichnet sind. Zwar ist die<br />

technische Absicherung im ETCS Level 1-Betrieb weitaus aufwändiger und<br />

schwieriger umzusetzen als bei ETCS Level 2, dennoch, auch hier gilt der<br />

Grundsatz: Langsamfahrstellen sind technisch <strong>ab</strong>zusichern (z.B. durch Balisen).<br />

Ist eine Absicherung technisch nicht möglich, so muss dies dem <strong>Tfzf</strong> explizit<br />

mitgeteilt werden, da die Langsamfahrstelle technisch nicht kommandiert<br />

und die Einhaltung daher auch nicht überwacht wird. Somit ist der Zusatz<br />

„Gilt auch im ETCS-Betrieb“ zwingend erforderlich.<br />

Schriftliche Aufträge über gestörte Eisenbahnkreuzungen (V-Befehle) sind<br />

davon nicht betroffen.<br />

Fazit: V-Befehle sind durch den <strong>Tfzf</strong> immer zu beachten!<br />

Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />

Im ETCS Level 2-Betrieb werden alle Langsamfahrstellen und (temporären)<br />

Oberleitungssignale durch den Fdl im RBC eingegeben. Somit werden diese<br />

Einschränkungen in der MA berücksichtigt. Derzeit werden dem <strong>Tfzf</strong> alle Befehle<br />

beigegeben. Bei Fahrt in Vollüberwachung (Full Supervision – FS) ist<br />

eine Beachtung von schriftlichen Aufträgen über Geschwindigkeitseinschränkungen<br />

durch den <strong>Tfzf</strong> nicht erforderlich, ausgenommen, die schriftlichen Aufträge<br />

sind mit dem Zusatz „Gilt auch im ETCS-Betrieb“ gekennzeichnet. Sofern<br />

nicht in FS gefahren wird (z.B. SR), sind schriftliche Geschwindigkeitsvorschreibungen<br />

natürlich immer zu beachten.<br />

Können in Ausnahmefällen Langsamfahrstellen im RBC nicht eingegeben<br />

werden oder werden diese nicht eingegeben (z.B. Profilvorschreibungen),<br />

müssen diese schriftlichen Aufträge mit dem Zusatz „Gilt auch im ETCS-<br />

Betrieb“ gekennzeichnet sein. Somit weiß der <strong>Tfzf</strong>, dass diese Befehle trotz<br />

Fahrt in FS unbedingt zu beachten sind.<br />

Bei Fahrten über vmax 160 km/h muss dem <strong>Tfzf</strong> zusätzlich die Höchstgeschwindigkeit<br />

von 160 km/h vorgeschrieben werden, da der <strong>Tfzf</strong> erst <strong>ab</strong> dieser<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 65


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

vmax und weniger Hektometertafeln bzw. Langsamfahrsignale erkennen<br />

kann. Diese Her<strong>ab</strong>setzung ist mit Bahnhöfen, Üst bzw. Abzw zu begrenzen.<br />

(2) Schriftliche Aufträge (Befehle) über die Her<strong>ab</strong>setzung der vmax wegen<br />

Mangel an Bremshundertstel sind durch den <strong>Tfzf</strong> bei Fahrt in FS<br />

nicht zu beachten, da durch die Dateneing<strong>ab</strong>e der vorhandenen<br />

Bhmax am Fahrzeug die entsprechend erlaubte Geschwindigkeit sowie<br />

die erforderlichen Bremseinsatzpunkte durch ETCS berücksichtigt<br />

werden. Diese schriftlichen Aufträge (Befehle) sind nicht mit dem<br />

Zusatz „Gilt auch im ETCS-Betrieb“ zu kennzeichnen.<br />

Diese Bestimmung gilt auch auf Steilstrecken, wenn gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb<br />

(DV V3 §28 (7)) bei der Talfahrt durch den Mangel an Bremshundertstel<br />

eine Verminderung der Geschwindigkeit erforderlich ist und daher auf<br />

die Werte der niedrigsten Dispoliste anzuwenden sind.<br />

Der Zusatz „Gilt auch im ETCS-Betrieb“ ist nur auf ETCS-Strecken anzuwenden.<br />

Außerhalb von ETCS-Strecken hat dieser Zusatz auf schriftlichen Befehlen<br />

zu unterbleiben.<br />

(3) Vom vorzeitigen Anhalten ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich (Befehl) zu verständigen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 66


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Anlage 1<br />

Vmax der Züge aufgrund der Besetzung sowie der Sicherheitseinrichtungen<br />

Tauglich und eingeschaltet<br />

Vmax (km/h)<br />

LZB (mit Übertragung)<br />

/<br />

ETCS (bei<br />

Fahrt in FS)***<br />

PZB<br />

Impuls-<br />

Sifa<br />

Sifa<br />

einfache<br />

Einmann-<br />

Besetzung<br />

Zweimann-Besetzung<br />

ja – ja – ** –<br />

ja – – – ** –<br />

– ja ja – 160 –<br />

– – ja – <strong>10</strong>0 –<br />

– – – ja 80 <strong>10</strong>0<br />

– ja – ja 80 160<br />

– ja – – 50* 160<br />

– – – – 50* <strong>10</strong>0<br />

* Fahrt nur von der freien Strecke in den nächsten Bahnhof zugelassen<br />

** Geschwindigkeit gemäß Führerstandsignalisierung<br />

*** ETCS Level 1: maximal zulässige Geschwindigkeit 160 km/h<br />

ETCS Level 2: Auf ETCS-Strecken ohne Haupt- und Schutzsignale beträgt<br />

die vmax bei Ausfall der ETCS-Fahrzeugeinrichtung 30 km/h.<br />

Info:<br />

Auf Grund der kontinuierlichen Überwachung des Zuges ist im LZB/ ETCS-<br />

Betrieb auch bei gestörter Sifa eine Fahrt ohne Einschränkungen zulässig.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 67


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Anlage 2: ETCS-Abkürzungsverzeichnis<br />

DMI<br />

Driver Machine Interface<br />

EOA End of Movement<br />

Authority<br />

Anzeigegerät für ETCS am Fahrzeug<br />

Ende der ETCS-Fahrerlaubnis<br />

EOM End of Mission Ende einer Fahrt<br />

ETCS<br />

European Train Control<br />

System<br />

Europäisches Signal- und Zugsicherungssystem<br />

FS Full Supervision Betriebsart Vollüberwachung (Voraussetzung<br />

ist eine MA)<br />

IS Isolation ETCS hat keine Verbindung nach<br />

außen<br />

MA Movement Authority ETCS-Fahrerlaubnis<br />

NL Non Leading Mode Betriebsart Nicht führend<br />

OS On Sight Betriebsart Fahren auf Sicht<br />

PT Post Trip Betriebsart MA überfahren quittiert<br />

RBC Radio Block Center ETCS-Streckenzentrale<br />

RS Release speed Entlassungsgeschwindigkeit<br />

RV Reversing Betriebsart Rückwärtsfahrt im Ereignisfall<br />

SB Stand By Betriebsart Betriebsbereit<br />

SH Shunting Betriebsart Verschub / Rangieren<br />

SL Sleeping Betriebsart Fahrzeug ferngesteuert<br />

SOM Start of Mission Start einer Fahrt<br />

SR Staff Responsible Betriebsart Personalverantwortung<br />

STM Specific Transmission<br />

Module<br />

ETCS-Fahrzeuggerät für die Fahrt<br />

mit nationaler Sicherheitseinrichtung<br />

(LZB, PZB)<br />

TAF Track ahead free Prüfen auf frei sein des Gleises bis<br />

zum nächsten Haupt-/Schutzsignal<br />

TR Trip Betriebsart MA überfahren<br />

UN Unfitted Betriebsart „Ohne Zugbeeinflussung“<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 68


<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

Anlage 3: ETCS-Begriffe<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 69


<strong>ZSB</strong> 14<br />

VERWENDUNG VON HEMMSCHUHEN<br />

Bezug: <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 19 (4)<br />

1 Allgemeines<br />

(1) Das Anhalten von Wagen mit Hemmschuhen erfordert von den Mitarbeitern<br />

Erfahrung und genaues Beobachten. Das Abschätzen der Geschwindigkeit<br />

der anrollenden Wagen und möglichst genaue Information<br />

über Länge und Gewicht des Verschubteiles sind besonders wichtig.<br />

Hemmschuhleger müssen von jedem Verschubteil in ihrem Bereich<br />

verständigt sein.<br />

(2) Es gibt zweilaschige, vereinzelt auch einlaschige Hemmschuhe. Gleise,<br />

auf denen nur einlaschige Hemmschuhe verwendet werden dürfen, oder<br />

auf denen die Verwendung von Hemmschuhen verboten ist, sind in der<br />

Bsb angegeben.<br />

(3) Beschädigte Hemmschuhe dürfen nicht verwendet werden.<br />

2 Verwendung der Hemmschuhe<br />

(1) Gleitfläche und Bock der Hemmschuhe dürfen nicht verunreinigt sein.<br />

Im Winter müssen die Gleitflächen und Schienen schneefrei sein; erforderlichenfalls<br />

sind sie mit den dazu vorgesehenen Einrichtungen zu enteisen.<br />

(2) Der Hemmschuh wird in einem Abstand vor dem be<strong>ab</strong>sichtigten Haltepunkt<br />

aufgelegt, der sich aus Neigung, Gewicht und Achszahl, Geschwindigkeit<br />

und Witterung aus Erfahrung ergibt.<br />

Der Hemmschuh darf nicht bis zu<br />

Drehscheiben<br />

Schiebebühnen<br />

Gleisbrückenwaagen<br />

Weichen- und Gleiskreuzungen (auch Herzstücken !)<br />

Mattengleisen<br />

gleiten.<br />

(3) Der Hemmschuh wird am Handgriff angefaßt und so auf die Schiene gelegt,<br />

dass die Lasche an der Innenseite eng anliegt.<br />

Möglichst die Bogeninnenseite verwenden!<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 14<br />

(4) Der einlaschige Hemmschuh muss - zur Erhöhung der Wirkung der Feder<br />

- ein Stück vorgeschoben werden. Die Wirksamkeit der Feder wird<br />

durch Wegdrücken des aufgelegten Hemmschuhes geprüft, der nach<br />

dem Loslassen wieder zurückschnellen muss. In jedem Fall muss die<br />

Lasche innen und die Feder außen liegen.<br />

(5) Mit dem Abschleudern eines Hemmschuhes muss immer gerechnet<br />

werden; ein zweiter Hemmschuh ist daher bereitzuhalten.<br />

Bei ungünstigen Verhältnissen<br />

Neigung über 2,5 ‰<br />

Regen, Nebel, Rauhreif<br />

muss der zweite Hemmschuh - möglichst auf der anderen Schiene - in<br />

einigem Abstand aufgelegt werden. Er wird entfernt, wenn der erste<br />

Hemmschuh gewirkt hat.<br />

(6) Abweichungen aufgrund örtlicher Besonderheiten siehe Bsb.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 15<br />

BETRIEBLICHE BESTIMMUNGEN ZU FUNK-<br />

UND FERNSPRECHEINRICHTUNGEN<br />

Auszug aus Dienstanweisung Verständigungsarten IB<br />

1 Allgemeines<br />

(1) Diese Dienstanweisung enthält grundsätzliche Bestimmungen für die Nutzung<br />

von Funk- und Fernsprecheinrichtungen zur Abwicklung des Betriebsdienstes.<br />

(4) Systembedingt wird in Gegen- und Wechselsprechanlagen unterschieden.<br />

Bei Gegensprechanlagen ist gleichzeitiges senden (sprechen) und empfangen<br />

(hören) möglich. Bei Wechselsprechanlagen ist nur senden (sprechen)<br />

oder empfangen (hören) möglich.<br />

(5) Funk- und Fernsprechverbindungen sind entweder zwischen zwei (Direktverbindung)<br />

oder mehreren Stellen (Gesellschaftsverbindungen) eingerichtet<br />

und ihrem Verwendungszweck entsprechend bezeichnet.<br />

2 Sprecheinrichtungen<br />

(1) Sprecheinrichtungen werden in Funk- und Fernsprecheinrichtungen unterteilt.<br />

(2) Funkeinrichtungen werden in<br />

ortsfeste (z.B. auf Stellwerken)<br />

bewegliche (Tfz-Lokanschaltgerät)<br />

tragbare (Handfunkgeräte)<br />

eingeteilt.<br />

(8) Zu den Funk/Fernsprecheinrichtungen zählen auch Mobiltelefone.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


3 Fernsprecheinrichtungen<br />

(2) Betriebsfernsprechnetz<br />

<strong>ZSB</strong> 15<br />

a) Fernsprechortsverbindungen (Fo) sind Direkt- oder Gesellschaftsverbindungen<br />

innerhalb eines engen örtlichen Bereiches (z.B. Fdl – Verschubleiter,<br />

Stellwerkslinien, Platzfernsprecher und dgl.).<br />

b) Signalfernsprechverbindungen (Sf) sind Direkt- oder Gesellschaftsverbindungen<br />

zwischen Signalfernsprecher - für ein oder mehrere Haupt-<br />

(Schutz-)signale - und Fdl (Blockwärter). Außenwecker an den Signalfernsprechern<br />

ermöglichen das Herbeirufen des <strong>Tfzf</strong> bzw. KI-Führer.<br />

d) Streckenfernsprechverbindungen sind Gesellschaftsverbindungen zwischen<br />

benachbarten Bahnhöfen unter Einschaltung aller Betriebsstellen<br />

und unbesetzten Sprechstellen der Strecke.<br />

Ist nichts anderes bestimmt, dürfen alle Fernsprechverbindungen verwendet<br />

werden.<br />

Anweisung IB<br />

Außerbetriebnahme von Fernsprechbuden/-säulen<br />

Auf dem <strong>gesamt</strong>en Netz der ÖBB-Infrastruktur AG wird die Notwendigkeit<br />

von Fernsprechbuden-/Säulen laufend evaluiert. Werden die Fernsprechbuden-/säulen<br />

nicht zwingend benötigt (z.B. Strecke mit Zugfunk, ... ) werden<br />

sie auf Bestandstrecken außer Betrieb genommen bzw. auf Neubaustrecken<br />

nicht mehr errichtet. Die außer Betrieb genommenen Fernsprecheinrichtungen<br />

(Streckenfernsprecher - Fs, Signalfernsprecher - Sf, Ortsfernsprecher<br />

- Fo) sind an deren Kennzeichnung deutlich zu durchkreuzen<br />

(z.B. ein durchkreuztes "F", ... ) bzw. die Kennzeichnung ist unkenntlich zu<br />

machen.<br />

Betriebliche Anordnungen<br />

Sind fmdl Verständigungen vor Ort bei als außer Betrieb gekennzeichneten<br />

Signalfernsprechern gemäß Dienstvorschrift erforderlich so erfolgt die Verbuchung<br />

durch den <strong>Tfzf</strong> mit Sammelbefehl. Dies deshalb, weil die erforderliche<br />

Dokumentation im Fernsprechvormerk nicht mehr erfolgen kann.<br />

(3) Geschäftsfernsprechnetz (Basa)<br />

Bei Bedarf kann auch das Geschäftsfernsprechnetz oder ein öffentliches<br />

Fernsprechnetz für betriebliche Gespräche verwendet werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


1 Gesprächs<strong>ab</strong>wicklung<br />

<strong>ZSB</strong> 15<br />

(1) Gesprächsdisziplin in der betrieblichen Kommunikation ist unerlässlich.<br />

(2) Nach Inbetriebnahme einer Sprecheinrichtung ist die Funktionsfähigkeit<br />

zu prüfen.<br />

(3) Bei Gegensprechanlagen ist gleichzeitiges senden (sprechen) und empfangen<br />

(hören) möglich.<br />

Bei Wechselsprechanlagen ist nur senden (sprechen) oder empfangen<br />

(hören) möglich.<br />

Gegensprecheinrichtung<br />

ist auf Freisein zu prüfen<br />

RUFEN<br />

Wechselsprecheinrichtung<br />

- Ruftaste - Ruftaste<br />

- Rufnummer - Bezeichnung der gerufenen<br />

- Rufzeichen Sprechstelle + KOMMEN<br />

Bezeichnung der<br />

Sprechstelle<br />

MELDEN<br />

Bezeichnung der Sprechstelle<br />

+ KOMMEN<br />

GESPRÄCH<br />

Ist das Gespräch beendet folgt Wird eine Antwort<br />

ENDE<br />

(Wiederholung) erwartet,<br />

folgt KOMMEN, ist das<br />

Gespräch <strong>ab</strong>geschlossen<br />

folgt ENDE.<br />

Ist ein Gespräch an mehrere Stellen gerichtet, so wiederholt die zuerst<br />

genannte bzw. entfernteste Stelle den vollen Wortlaut. Alle anderen bestätigen<br />

die Kenntnisnahme mit:<br />

VERSTANDEN + Bezeichnung der Sprechstelle<br />

Bleibt die Antwort (Wiederholung) einer gerufenen Stelle aus, muss<br />

diese gesondert gerufen werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 15<br />

(4) Der <strong>Tfzf</strong> meldet sich mit<br />

<strong>Tfzf</strong> des Zuges …... (beim ………. Signal, auf Gleis …, im<br />

km …., Bahnsteig …, und dgl.)<br />

Ist die Zugnummer nicht bekannt, wird anstelle der Zugnummer die<br />

Fahrzeugnummer des Triebfahrzeuges verwendet. SKI-, Kl-Führer handeln<br />

sinngemäß.<br />

(5) Einheitliche Rufzeichen siehe Anlage 1.<br />

2 Verhalten der Mitarbeiter<br />

Verschub/Abrollfunk<br />

(1) Mitarbeiter, die nicht der jeweiligen Verschubreserve angehören, dürfen<br />

auf Verschubfunkkanälen nur mit Zustimmung des Fdl sprechen bzw.<br />

senden (siehe jedoch <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. <strong>12</strong>).<br />

Zugfunk Betriebsart A, B, D<br />

(2) Vor der Anmeldung sind Zugnummer und Funkkanal einzustellen. Sind<br />

mehrere Tfz beim Zug, darf die Zugnummer nur vom <strong>Tfzf</strong> des führenden<br />

Tfz eingestellt werden. Die Eing<strong>ab</strong>e der Zugnummer erfolgt rechtsbündig,<br />

freibleibende Stellen sind mit der Ziffer 0 aufzufüllen. Nötigenfalls<br />

ist bei Nebenfahrten vom Fdl die Nummer bei der betriebslenkenden<br />

Stelle zu erfragen und dem <strong>Tfzf</strong> bzw. SKl-, Kl-Führer bekannt zu geben.<br />

Info:<br />

Einstellung und Bedienung erfolgt gemäß Bedienungsanleitung des jeweiligen<br />

Zugfunkgerätes.<br />

(3) Die Anmeldung durch den Führer des führenden Tfz bei der Zugfunkzentrale<br />

erfolgt<br />

unmittelbar vor Einfahrt in eine Zugfunkstrecke,<br />

innerhalb einer Zugfunkstrecke unmittelbar vor Abfahrt<br />

- im Ausgangsbahnhof,<br />

- nach einem Wechsel des Funkgerätes.<br />

Info:<br />

Ein Anmelden ist auch nach dem Wechsel des A-Funkkanals sowie nach dem<br />

Wechsel von GSM-R auf analogen Zugfunk erforderlich.<br />

(4) Durch den IB kann angeordnet werden, dass bei bestimmten Verkehren<br />

(z.B. Autodurchschleuseverkehr, …) die Zugnummerneinstellung und<br />

Anmeldung nur einmal täglich erfolgt. Dies falls ist die erforderliche<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Zugnummerneinstellung in den Vorbemerkungen des Buchfahrplanes<br />

festgelegt.<br />

Auszug aus Dienstanweisung Verständigungsarten IB<br />

4 Funkarten - Allgemeines<br />

(1) Folgende Funkarten werden unterschieden<br />

Verschub/Abrollfunk,<br />

GSM-R (Verschub-, Zugfunk)<br />

Zugfunk Betriebsart A, B, D,<br />

Zugleitfunk (bei Betrieb gemäß <strong>ZSB</strong> 5 und <strong>ZSB</strong> 1/II),<br />

Zugfunk Betriebsart C oder<br />

sonstige Sprechfunkdienste<br />

GSM-R<br />

(3) GSM-R dient grundsätzlich der betriebsdienstlichen Verständigung.<br />

Folgende Aufträge können durch den IB auch per SMS übermittelt werden:<br />

−LANGSAMER FAHREN (gem. Fahrtregelungssignal <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Signalbuch)<br />

−SCHNELLER FAHREN (gem. Fahrtregelungssignal <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Signalbuch)<br />

−BEFEHLSHALT ERWARTEN<br />

− ALARM – LAGER-HEISS – BETRIEBSBREMSUNG<br />

− ALARM – LAGER-WARM – BETRIEBSBREMSUNG<br />

− ALARM – BREMSE-HEISS – 40 KM/H FAHREN<br />

− ALARM – BREMSE-WARM – 40 KM/H FAHREN<br />

− BREMSE ANGLEICHEN<br />

(4) Folgende Verbindungsarten werden unterschieden:<br />

- Einzelrufe,<br />

- Konferenzverbindungen,<br />

- Gruppenrufe,<br />

- Sammelrufe oder<br />

- Notrufe.<br />

Die einzelnen Rufe unterscheiden sich durch unterschiedliche Prioritäten.<br />

Notrufe h<strong>ab</strong>en die höchste Priorität.<br />

(5) Alle über GSM-R geführten Gespräche werden von Sprachspeichern aufgezeichnet.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> 15<br />

(6) Folgende Rufarten (Call Types) werden angewendet:<br />

Rufart CT 2 - funktionale Zugnummer + Funktionscode<br />

Rufart CT 3 - funktionale Triebfahrzeugnummer + 01<br />

Rufart CT 4 - funktionale Wagennummer + 01<br />

Folgende Funktionscodes kommen zur Anwendung:<br />

FC 01 führendes Tfz<br />

FC 02 weiteres Tfz<br />

FC 03 Verschubfahrt zum Zug<br />

FC 04 Verschubfahrt vom Zug<br />

Anweisung<br />

Weiterverwendung des FC 03 am Nachschiebe-Tfz<br />

Es ist der FC 03 auch für das Nachschiebe-Tfz zu verwenden.<br />

Hintergrund:<br />

Bei den Zugfunkgeräten ZFM04 der Taurusflotte sind die Function-Codes fest<br />

verdrahtet und nicht mehr änderbar, daher muss der Code FC 03 weiterhin für<br />

das Nachschieben verwendet werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten gilt<br />

dies für alle Triebfahrzeuge einheitlich. Erst nach fertiger Umrüstung der <strong>gesamt</strong>en<br />

Taurusflotte auf neue Zugfunkgeräte (vsl. 3./4. Quartal 2018) darf der<br />

neue FC-Code 05 für das Nachschieben verwendet werden, der genaue Zeitpunkt<br />

wird gesondert bekanntgegeben.<br />

Info<br />

Der Funktionscode beschreibt wie das Tfz im Zugverband verwendet wird<br />

(V,N,Z) bzw. die Funktion des Tfz bei der Verschubfahrt vom / zum Zug.<br />

Erreichbarkeit mittels Triebfahrzeugnummer<br />

Dies ist über den Call Type 3 / möglich.<br />

Jedes Tfz, <strong>ab</strong>er auch die Stwg, welche sich im GSMR Modus befinden, ist<br />

somit immer erreichbar über:<br />

3 0<strong>10</strong>16001 01<br />

Die Nummer setzt sich wie folgt zusammen:<br />

3 0<strong>10</strong>16001 01<br />

CT<br />

Tfz Nr. achtstellig<br />

Erreichbarkeit mittels Zugnummer<br />

Dies ist über den Call Type 2 möglich.<br />

So ist z.B. der <strong>Tfzf</strong> des führenden Tfz des Zuges 4711 wie folgt zu<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> 15<br />

erreichen:<br />

2 04711 01<br />

2 04711 01<br />

CT<br />

Zugnummer (diese<br />

FC<br />

muss 5-stellig sein!)<br />

Einstellung bei Verschubfahrt zum Zug<br />

Ist bekannt, für welche Zugleistung das Tfz bestimmt ist, stellt der <strong>Tfzf</strong> bei der<br />

Verschubfahrt zum Zug die Zugnummer mit Funktionscode 03 ein.<br />

Nach dem Bespannen ist grundsätzlich der Funktionscode entsprechend der<br />

Reihung des Tfz beim Zug einzugeben:<br />

Beispiel:<br />

Bespannen eines WZ mit anschließender Verschubfahrt<br />

Nach dem Bespannen eines WZ oder der Inbetriebnahme eines Twg ist bei<br />

der anschließenden Verschubfahrt aus der Abstellgruppe (Stp), zur Bereitstellung<br />

am Bahnsteig, der FC 03 einzustellen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Der FC 01 ist erst am Startplatz der anschließenden Zugfahrt einzustellen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Einstellung bei Verschubfahrt vom Zug<br />

Bei der Verschubfahrt vom Zug stellt der <strong>Tfzf</strong> die Zugnummer (des ankommenden<br />

Zuges) mit Funktionscode 04 ein.<br />

Umfahren/ Stürzen eines Zuges<br />

Beim Umfahren/Stürzen eines Zuges darf der FC 01 sowie die Zugnummer<br />

während der Verschubfahrt beibehalten werden.<br />

Ändert sich die Zugnummer (<strong>ab</strong>gehend) ist die neue Zugnummer erst nach<br />

dem Umfahren und Wiederbespannen einzustellen (mit FC).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Vorspannbeig<strong>ab</strong>e:<br />

Weitere Tfz am Zug:<br />

Das Zug-Tfz ist mit dem führenden Tfz mittels UIC-K<strong>ab</strong>el verbunden und somit<br />

auch über den FC 01 erreichbar (sofern besetzt).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>


(7) GSM-R Probenotruf<br />

<strong>ZSB</strong> 15<br />

Ein Probenotruf wird mit einem Gruppenruf mit folgendem Wortlaut angekündigt:<br />

„Achtung, Ankündigung! Im Anschluss an diese Durchsage findet ein Probenotruf<br />

im Bereich … / von ... bis ... statt. Weiterfahrt ohne Maßnahmen. Ende.“<br />

Nach der Ankündigung erfolgt die Absetzung des Probenotrufs mit folgendem<br />

Wortlaut:<br />

„Probenotruf – Achtung – Probenotruf! Weiterfahrt ohne Maßnahmen. Ende.“<br />

Bei Wahrnehmung des Wortlautes Probenotruf darf die Fahrt des Zuges ohne<br />

weitere Maßnahmen fortgesetzt werden. Fahrten, die zum Stillstand gekommen<br />

sind, müssen vor Fortsetzung der Fahrt die Zustimmung zur Weiterfahrt<br />

des zuständigen Fdl einholen.<br />

Bei grenzüberschreitenden Notrufbereichen sind die örtlichen Bestimmungen<br />

zu beachten.<br />

(8) Verschub mittels Tfz-Konferenz<br />

Für den Verschub mit einem Tfz darf die Tfz-Konferenz herangezogen werden<br />

(siehe Bsb).<br />

Der Verschubleiter registriert sich auf die jeweilige Zugnummer mit dem<br />

Funktionscode 02. Ist dieser bereits vergeben, wählt er einen anderen, verfügbaren.<br />

Der Verschubleiter ruft den führenden <strong>Tfzf</strong> des Zuges und hält<br />

Rückfrage, ob die Tfz-Konferenz aufgebaut wurde. Wenn erforderlich, leitet<br />

der <strong>Tfzf</strong> diese ein. Nach Beendigung des Verschubs, beendet der Verschubleiter<br />

die Konferenzverbindung.<br />

Zugfunk Betriebsart A, B, D<br />

(9) Der Zugfunk dient grundsätzlich der Verständigung zwischen Zugmannschaft,<br />

Disponenten und Fdl.<br />

(<strong>10</strong>) Die Betriebsart und Funkkanalnummer ist im Buchfahrplan angeführt.<br />

(11) Aufträge und Meldungen können auch in kodierter Form übermittelt werden.<br />

(<strong>12</strong>) Alle über Zugfunk geführten Gespräche werden von Sprachspeichern in der<br />

Zugfunkzentrale aufgezeichnet.<br />

(13) Folgende Betriebsarten werden angewendet:<br />

Betriebsart A<br />

Anwendung im Regelfall als Funkverbindung zwischen Strecke (Tfz) – Zentrale.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Die Funkgespräche erfolgen selektiv. Die Übermittlung kodierter Aufträge und<br />

Meldungen ist möglich.<br />

Betriebsart B<br />

Anwendung im Störungsfall der Betriebsart A, nur über Auftrag der Zugfunkzentrale.<br />

Der Selektivteil der Zugfunkeinrichtung ist außer Betrieb. Es sind keine kodierten<br />

Aufträge und Meldungen möglich. Der Anruf wird von allen eingeschalteten<br />

Teilnehmern mitgehört, die Verbindung wird nur mit dem ersten<br />

sich meldenden Teilnehmer aufgebaut.<br />

Betriebsart D<br />

Anwendung nur über Auftrag (Fdl, Dispo). Es besteht eine Verbindung zwischen<br />

Fdl – <strong>Tfzf</strong>.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Zugleitfunk<br />

(5) Alle in einem Zugleitbereich mit Funkbetrieb bzw. Strecke mit vereinfachtem<br />

Fernbedienbereich einfahrenden Züge und Nebenfahrten sind<br />

mit einer tauglichen Einrichtung für den Zugleitfunk auszurüsten. Die<br />

Handh<strong>ab</strong>ung der Einrichtung ist in einer Bedienungsanweisung geregelt.<br />

(6) Für Nebenfahrten wird die Selektivrufnummer vom Fdl vergeben.<br />

(7) Kann der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) nach mehreren vergeblichen Versuchen<br />

keine Funkverbindung mit dem Fdl herstellen, ist über die nächst erreichbare<br />

Fernsprecheinrichtung der Zugleitbahnhof bzw. Fernbedienbahnhof<br />

hievon zu verständigen. Die Abg<strong>ab</strong>e und Entgegennahme der<br />

gemäß <strong>ZSB</strong> 5 bzw. <strong>ZSB</strong> 1/II vorgesehenen Meldungen sind über die bestehenden<br />

Fernsprecheinrichtungen vorzunehmen.<br />

Auszug aus Dienstanweisung Verständigungsarten IB<br />

Zugleitfunk<br />

(14) Bei Zugleitfunk ist der jeweilige Funkkanal im Buchfahrplan enthalten.<br />

(15) Gesprächspartner sind jeweils der Zl-Fdl bzw. Fdl des Fernbedienbahnhofes<br />

und der <strong>Tfzf</strong> des Zuges (SKI-, KI-Führer der Nebenfahrt).<br />

(16) Der Zugleitfunk ermöglicht die Führung selektiver Funkgespräche; Gesprächsverbindung<br />

besteht nur zwischen dem Zl-Fdl bzw. Fdl des Fernbedienbahnhofes<br />

und einem Tfz- (SKI-, KI-)Führer. Die Rufnummer für den Selektivruf<br />

ist die Zugnummer.<br />

(17) Alle über den Zugleitfunk geführten Gespräche werden von einem Sprachspeicher<br />

aufgezeichnet.<br />

Zugfunk Betriebsart C<br />

Ortsfunk<br />

(8) Der Ortsfunkkanal wird<br />

während der Inbetriebnahme des Fahrzeuges, spätestens bei Erreichen<br />

der Bahnhofgleise,<br />

bei Aufenthalten (planmäßige Aufenthalte von P-Zügen erst über 2 Minuten),<br />

bei einem Anhalten beim Einfahrsignal oder<br />

im Zugendbahnhof unmittelbar nach der Ankunft eingestellt.<br />

In Betriebsstellen mit Ortsfunkkanal (Buchfahrplan, Bsb) ist der <strong>Tfzf</strong><br />

grundsätzlich auf diesem zu rufen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13


<strong>ZSB</strong> 15<br />

(9) <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) werden durch Ang<strong>ab</strong>e der Zugnummer (Tfz-, KI-,<br />

SKl- Nummer) und der Gleisbezeichnung gerufen.<br />

Wagenmeisterfunk (analoger Zugfunk)<br />

(<strong>10</strong>) Für die Durchführung der Bremsprobe schaltet der <strong>Tfzf</strong> nach Verständigung<br />

in den Wagenmeisterfunkkanal.<br />

(11) Der <strong>Tfzf</strong> wird zur Durchführung der Bremsprobe mit Zug- und Gleisnummer,<br />

ist die Zugnummer nicht bekannt mit der Tfz- und Gleisnummer<br />

gerufen.<br />

(<strong>12</strong>) Ist das Tfz nicht mit einer Zugfunkeinrichtung ausgerüstet, so wird dies<br />

in Bahnhöfen mit Ortsfunkkanal vom Fdl – soweit bekannt – dem Technischen<br />

Wagendienst mitgeteilt. Erforderlichenfalls übergibt der Wagenmeister<br />

ein auf den Wagenmeisterfunkkanal eingestelltes Funkgerät<br />

dem <strong>Tfzf</strong> zur Übermittlung von Aufträgen und Meldungen.<br />

Auszug aus Dienstanweisung Verständigungsarten IB<br />

Zugfunk Betriebsart C<br />

(18) Ortsfunk:<br />

Dient auch zur Verständigung beim Verschub bzw. Zugvorbereitung (Buchfahrplan,<br />

Bsb); in bestimmten Fällen auch zur Verschubdurchführung (Bsb)<br />

Info:<br />

Dient zur Verständigung beim Verschub ohne Verschubmannschaft zwischen<br />

<strong>Tfzf</strong> und Weichen-/Signalbediener. Beim Verschub mit Verschubmannschaft ist<br />

ein eigener Funkkanal erforderlich; dieser ist in der Bsb angegeben, nicht im<br />

Buchfahrplan.<br />

Wagenmeisterfunk:<br />

Der Wagenmeisterfunk dient grundsätzlich für Gespräche zwischen den Mitarbeitern<br />

die die Bremsprobe durchführen.<br />

Bahnhöfe mit Wagenmeisterfunkkanal sind mit Ang<strong>ab</strong>e des Funkkanals im<br />

Buchfahrplan (Bsb) angeführt.<br />

Info:<br />

In Bf ohne Ortsfunkkanal ist – wenn vorhanden – der Wagenmeisterfunk einzustellen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Nachschiebefunk:<br />

Dient zur Verständigung beim Nachschieben (siehe <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. 69).<br />

Info:<br />

Notfallfunk (NFK)<br />

Dient in besonderen Fällen (z.B. Gefahrsfall) zur Verständigung zwischen EVU<br />

(<strong>Tfzf</strong>) und IB (Fdl). Der Funkkanal ist im Kopf oder im Grundspaltenblock des<br />

Buchfahrplans angegeben.<br />

Zugfunk GSM-R<br />

(13) Vor der Anmeldung sind Zugnummer und Funktionscode, je nach Tfz-<br />

Reihung im Zugverband, einzugeben. Nebenfahrten werden mit einer<br />

besonderen Zugnummer (Nummernverg<strong>ab</strong>e erfolgt durch den IB) bzw.<br />

mit einer Nummer der Bedienungsfahrt (siehe Buchfahrplan) bezeichnet.<br />

(14) Die Anmeldung am Zugfunk erfolgt<br />

- unmittelbar vor Einfahrt in eine Zugfunkstrecke,<br />

Info:<br />

Eine Anmeldung ist auch bei Fahrt zum Zug bzw. vom Zug durchzuführen.<br />

- innerhalb einer Zugfunkstrecke wenn sich die Zugnummer und/oder<br />

der Funktionscode ändern.<br />

Für folgende Fahrten sind Funktionscodes zu verwenden:<br />

- Verschubfahrten zum Zug,<br />

- führendes Fahrzeug am Zug,<br />

- besetztes Nachschiebe- Tfz am Zug,<br />

- weiteres besetztes Tfz am Zug und<br />

- Verschubfahrten vom Zug.<br />

(15) Wird bei der Anmeldung festgestellt, dass die funktionale Zugnummer<br />

bereits registriert (vergeben) ist, sind die Zugdaten zu überprüfen und<br />

nach Korrektur hat ggf. eine neuerliche Anmeldung zu erfolgen. Stimmen<br />

die Zugdaten, ist Verbindung mit dem unter dieser Zugnummer angemeldeten<br />

Teilnehmer aufzunehmen und das Einvernehmen herzustellen.<br />

Ist eine Verbindung nicht möglich, darf eine Zwangsderegistrierung<br />

vorgenommen werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Anweisung PR<br />

Abmelden im GSMR Betrieb<br />

Es ist unbedingt erforderlich, dass die Zugdaten<br />

- am Ende der Leistung (Zug, Verschub oder Nebenfahrt)<br />

- beim Wechsel der Stellung der Tfz (= Änderung FC) und<br />

- vor dem Führerstandwechsel bei Wendezug und Mehrfachtraktion<br />

- bei Systemwechsel von digital auf analog<br />

<strong>ab</strong>gemeldet werden.<br />

Auszug aus der Erläuterung IB 04/<strong>2017</strong><br />

Im GSM-R Netz darf ein Teilnehmer mit Zugnummer und dem dazugehörigen<br />

Funktionscode nur einmal angemeldet sein.<br />

Erfolgt eine Anmeldung und es ist bereits ein Teilnehmer mit den eigenen Daten<br />

angemeldet wird der <strong>Tfzf</strong> über diesen Umstand über die Anzeige des CAB-<br />

Radio informiert.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> muss die eingegebenen Zugdaten überprüfen – sind die eingegebenen<br />

Zugdaten in Ordnung kann eine Verbindung mit dem bereits angemeldeten<br />

Teilnehmer aufgebaut werden und eine Klärung erfolgen.<br />

Wird die Anmeldung wiederholt, wird der bereits angemeldete Teilnehmer<br />

zwangsweise deregistriert.<br />

(16) Der Gruppenruf 200 (alle Tfz im Bereich) darf nur von ortsfesten Teilnehmern<br />

verwendet werden, wenn eine Unterbrechung aller bestehenden<br />

Einzelsprechverbindungen im Bereich gerechtfertigt ist (z.B. wenn<br />

der <strong>Tfzf</strong> nicht über eine funktionale Nummer und den Gruppenruf 555<br />

erreichbar ist).<br />

Info:<br />

GSM R Kurzwahlen siehe Dienstbehelf für GSMR<br />

Sonstige Sprechfunkdienste<br />

(17) Der AdB (beim Hilfszug der Leiter der Rettungs- und Behebungsarbeiten)<br />

muss alle Beteiligten vom einzustellenden Funkkanal, dessen Änderung,<br />

sowie Abschaltung oder Wiedereinschaltung verständigen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16


<strong>ZSB</strong> 15<br />

(18) Der AdB (beim Hilfszug der Leiter der Rettungs- und Behebungsarbeiten)<br />

sorgt erforderlichenfalls für die Beistellung eines tragbaren Funkgerätes<br />

an den Fdl (Betriebsaufsicht) bzw. an andere Mitarbeiter des<br />

ausführenden Betriebsdienstes.<br />

Bei gemeinsamem Einsatz von Funkgeräten verschiedener Stellen ist<br />

auf einen gemeinsamen Funkkanal umzuschalten.<br />

(19) Werden betriebliche Gespräche über Mobilfunkverbindungen geführt,<br />

dürfen gleichzeitig keine anderen Gespräche geführt oder angenommen<br />

werden. Ausgenommen davon sind Gespräche zum Abwenden einer<br />

Betriebsgefahr.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17


Auszug aus Dienstanweisung Verständigungsarten IB<br />

Buchst<strong>ab</strong>iercodes<br />

<strong>ZSB</strong> 15<br />

(20) Meldungen und Aufträge, die eventuell missverstanden werden können, müssen<br />

buchst<strong>ab</strong>iert werden. Zum Buchst<strong>ab</strong>ieren von Wörtern und Buchst<strong>ab</strong>engruppen<br />

ist das internationale Phonetische Alph<strong>ab</strong>et zu verwenden:<br />

A Alpha G Golf L Lima Q Quebec V Victor<br />

B Bravo H Hotel M Mike R Romeo W Whisky<br />

C Charlie I India N November S Sierra X X-ray<br />

D Delta J Juliet O Oscar T Tango Y Yankee<br />

E Echo K Kilo P Papa U Uniform Z Zulu<br />

F Foxtrot<br />

Zahlen sind als eine Folge der einzelnen Ziffern auszusprechen.<br />

Beispiel: Signal Ae32 = Signal Alpha Echo drei zwei.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18


<strong>ZSB</strong> 15<br />

3 Störungen der Sprecheinrichtungen<br />

(1) Tritt im Ausgangsbahnhof eine Störung des Zugfunkgerätes auf, darf<br />

die Fahrt nicht begonnen werden.<br />

Info:<br />

Vorgehensweise siehe <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 2(14).<br />

Ausfahrt aus Stützpunkten mit untauglichem Zugfunk:<br />

Fahrzeuge mit untauglicher Zugfunkeinrichtung dürfen einen Stützpunkt<br />

grundsätzlich nicht verlassen.<br />

Über Anweisung des Disponenten BU –PV/ GV darf auch ein Fahrzeug mit<br />

untauglichem Zugfunk zu einer Zugleistung (Nebenfahrt) herangezogen werden<br />

(nach Rücksprache mit dem IB).<br />

(2) Kann ein Zug bzw. eine Nebenfahrt vom IB während der Fahrt nicht erreicht<br />

werden, ist diese(r) bis zur Klärung des Sachverhaltes im nächsten<br />

Bahnhof anzuhalten.<br />

(3) Erkennt der <strong>Tfzf</strong>, bzw. SKl-, Kl-Führer während der Fahrt eine Störung<br />

am Zugfunkgerät, hat er im nächsten Bahnhof anzuhalten und die Störung<br />

dem IB zu melden.<br />

(4) Stehen ersatzweise andere Kommunikationsmittel (z.B. Mobiltelefon,<br />

…) für die Erreichbarkeit des Zuges bzw. der Nebenfahrt durch den IB<br />

zur Verfügung, kann die Fahrt bis zum Endbahnhof fortgesetzt werden.<br />

Die Art der Erreichbarkeit (z.B. Austausch der Telefonnummern, …) ist<br />

zu vereinbaren. Alle vorgelagerten Betriebsstellen sind über den fahrzeugseitigen<br />

Ausfall des Zugfunks zu verständigen.<br />

(5) Tritt beim IB eine Störung beim Zugfunk auf, so sind die betroffenen<br />

Fahrten und alle in Betracht kommenden Fdl in geeigneter Weise (z.B.<br />

Mobiltelefon, …) zu verständigen.<br />

(6) Bei Störungen oder Arbeiten am Zugfunk dürfen betriebsbereite Lokbediengeräte<br />

nicht ausgeschaltet werden. Von der Wiederaufnahme des<br />

Zugfunkbetriebes nach Arbeiten und Störungen werden die <strong>Tfzf</strong> durch<br />

den IB mit einem Sammelruf verständigt.<br />

(7) Störungen im Fernsprechverkehr sind möglichst sofort der zuständigen<br />

Servicestelle zu melden.<br />

(9) Bis zur Störungsbehebung dürfen alle Möglichkeiten einer einwandfreien<br />

Verständigung herangezogen werden (z.B. öffentliches Fernsprechnetz,<br />

Funk).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Info:<br />

An den Fahrleitungsmasten sind zur Orientierung Richtungspfeile zum Auffinden<br />

des nächsten Fernsprechers angebracht (auf zweigleisigen Strecken nur einseitig).<br />

51 Kilometer<br />

29 Mastnummer<br />

Richtung zum nächsten Fernsprecher<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Anlage 1<br />

Einheitliche Rufzeichen werden verwendet für:<br />

Notfallruf<br />

Sammelruf<br />

Ruf zum nächsten Fdl Ri 1<br />

Ruf zum nächsten Fdl Ri 2<br />

Herbeirufen von Mitarbeitern<br />

Rufdauer:<br />

3 Sekunden<br />

1 Sekunde<br />

1/2 Sekunde<br />

Zwischen den einzelnen Zeichen beträgt die Pause ca. 1/3 Sekunde.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Anlage 2 Rufzeichentafel<br />

Format A5<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22


Anlage 3 Fragen und Antworten zum GSMR-Betrieb<br />

Für den GSMR Betrieb sind folgende Punkte zu beachten:<br />

<strong>ZSB</strong> 15<br />

Wann ist zwischen dem digitalen und analogen Funk bei einer Abzweigung<br />

in eine analoge Strecke in einem Bahnhof umzuschalten?<br />

Antwort:<br />

Wenn ein Zug aus einem Bf ausfährt beim ES der Gegenrichtung, wenn<br />

ein Zug in einen Bahnhof einfährt, vor dem jeweiligen ES.<br />

Selbiges gilt analog bei einer Abzweigstelle für das Deckungssignal.<br />

Wann darf eine Tfz Konferenz im Nachschiebebetrieb aufgebaut werden?<br />

Antwort:<br />

Die Tfz Konferenz darf erst nach bzw. unmittelbar vor Abg<strong>ab</strong>e der Abfahrbereitschaftsmeldung<br />

aufgebaut werden.<br />

Hintergrund :<br />

Muss ein anderer Mitarbeiter (z.B. Wagenmeister) den <strong>Tfzf</strong> erreichen<br />

und ist die Tfz Konferenz bereits aufgebaut, kann dieser mit seinem<br />

GSMR Gerät den <strong>Tfzf</strong> wenn überhaupt nur über Anklopfen (Geräte<strong>ab</strong>hängig)<br />

erreichen.<br />

Wie ist eine Nachschiebebremsprobe durchzuführen wenn ich eine Konferenz<br />

erst nach Abg<strong>ab</strong>e der Abfahrbereitschaftsmeldung aufbauen darf?<br />

Antwort:<br />

Der <strong>Tfzf</strong> des NachschiebeTfz meldet dem <strong>Tfzf</strong> des führenden Fahrzeuges<br />

die Beendigung der Kuppeltätigkeit. Im Zuge dieses Gespräches<br />

(Punkt zu Punkt Verbindung) wird die Nachschiebebremsprobe durchgeführt.<br />

Wenn die Voraussetzungen zur Abfahrt erfüllt sind, meldet der <strong>Tfzf</strong> des<br />

führenden Fahrzeuges den Zug <strong>ab</strong>fahrbereit und stellt die Tfz-Konferenz<br />

her.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Wie ist eine Bremsprobe mit Wagenmeister und NachschiebeTfz durchzuführen?<br />

Antwort:<br />

Um eine gleichzeitige Kommunikation mit dem Wagenmeister und mehreren<br />

Triebfahrzeugen am Zug ermöglichen, muss ein Multiparty- Gespräch<br />

aufgebaut werden. Siehe GSMR Beschreibung „Aufbau eines<br />

Multiparty- Gespräches“<br />

Wie ist bei Verschubfahrten vorzugehen, wenn die Fahrt zu keinem Zug geht<br />

(z.B. Überstellfahrt von Salzburg Zf nach Salzburg Gnigl TS, oder Tfz Wechsel<br />

bei einer Verschubreserve)?<br />

Antwort:<br />

Für bestimmte Überstellfahrten ist ein Zugnummernkontingent vorgesehen.<br />

Ist dies nicht der Fall schaltet der <strong>Tfzf</strong> das Funksystem GSM-R ein. Obwohl<br />

er nicht mit einer Zugnummer im System angemeldet ist, kann er<br />

jederzeit den Fdl mittels Kurzwahl oder Taste erreichen.<br />

/Darf in Bahnhöfen mit GSMR Betrieb am analogen Funkkanal C verschoben<br />

werden?<br />

Antwort:<br />

Der Verschubleiter informiert Fdl und <strong>Tfzf</strong> über die Verwendung des C<br />

Kanals. Dieser darf jedoch nicht öffentlich verlautbart sein.<br />

Wie verhalte ich mich in Bahnhöfen mit mehreren Fahrdienstleitern z.B. in<br />

Salzburg?<br />

Antwort:<br />

In Großbahnhöfen mit mehreren Stellbereichen ist die Erreichbarkeit<br />

des gewünschten Fdl auf mehrere Arten möglich. Einerseits durch Betätigen<br />

der Taste des Zugfunkgerätes, oder <strong>ab</strong>er durch Verwendung<br />

von Kurzwahlnummern. Die Kurzwahlnummern sind in den Buchfahrplänen<br />

veröffentlicht.<br />

Zugfahrten:<br />

Ist das Tfz mit FC01 angemeldet, so erreicht der Tfz durch Drücken der<br />

Taste den „zuständigen“ Fdl.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Durch elektronische Abfrage im System „Aramis“ wird die Position des Zuges<br />

ermittelt, und der Ruf wird automatisch an den zuständigen Fdl weitergeleitet.<br />

Natürlich könnte der <strong>Tfzf</strong>, der ja aufgrund seiner Ortskenntnis weiß welcher<br />

Fdl zuständig ist, diesen auch mittels der entsprechenden Kurzwahl erreichen.<br />

Auf Grund der Ungenauigkeit der Positionsbestimmung in Großbahnhöfen<br />

ist diese Vorgangsweise empfehlenswert!<br />

Verschubfahrten/ Zugfahrten im FC 02, 03 und 04:<br />

Da bei diesen Fahrten das „Routing“ (direktes Anwählen des Fdl mittels<br />

Taste 2) nicht möglich ist, kann die Position des Fahrzeuges nicht ermittelt<br />

werden. Sind mehrere Fdl in einer Zelle (auf einem Funkmasten) so kann<br />

ein Sprechwunsch durch Drücken der Taste nicht eindeutig zugeordnet<br />

werden.<br />

Der Sprechwunsch wird daher unter Umständen an mehrere Fdl weitergeleitet.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> wird dann mit jenem Fdl verbunden, welcher als erster das Gespräch<br />

annimmt.<br />

Daher bei diesen Fahrten den gewünschten Fdl mittels Kurzwahl direkt anwählen!<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Darf im GSM- R Funk mittels einer Punkt zu Punkt Verbindung verschoben<br />

werden z.B zum Abstellen einer Wagengruppe?<br />

Antwort: Nein, ist derzeit nicht zulässig.<br />

Hintergrund:<br />

Eine Verbindung zwischen einem mobilen Teilnehmer (Verschubleiter) und<br />

dem <strong>Tfzf</strong> wird bei Eingang eines Rufes mit höherer Priorität sofort unterbrochen.<br />

Ebenso wird diese Verbindung unterbrochen, wenn der <strong>Tfzf</strong> den Hörer<br />

auflegt.<br />

Wie ist in PR Stützpunkten vorzugehen, die innerhalb einer GSM-R Strecke<br />

liegen?<br />

Antwort:<br />

In Bahnhöfen mit PR-Stützpunkten ist der FKO über die Kurzwahl erreichbar.<br />

Bei der Einfahrt in einen Stützpunkt meldet sich der <strong>Tfzf</strong> im GSM-R System<br />

<strong>ab</strong>, ein Umschalten auf analogen Funk ist nur erforderlich, wenn<br />

dies im Stp-Handbuch vorgesehen ist.<br />

Wann ist bei einer Ausfahrt aus einem Stützpunkt auf GSM– R umzuschalten?<br />

Antwort:<br />

Nach Erteilung der Zustimmung zur Fahrt durch den FKO an die Stützpunktgrenze<br />

ist auf GSM– R umzuschalten. Spätestens an der Stützpunktgrenze<br />

muss der GSM-R Funk betriebsbereit sein.<br />

Hintergrund:<br />

Das Tfz ist auch unter der Tfz Nummer im GSM- R Betrieb erreichbar.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 26


<strong>ZSB</strong> 15<br />

Wie rufe ich den Zugbegleiter im GSM-R System?<br />

Antwort:<br />

Durch Drücken der Taste wird der Zugbegleiter gerufen. Da der<br />

Zub jedoch derzeit noch nicht im GSM-R System angemeldet ist, ist im<br />

Hörer die Ansage „Diese Rufnummer ist nicht vergeben…“ zu hören.<br />

Erst nach Ablauf dieses Ansagetextes ertönt ein Signalton (Gong) in den<br />

Lautsprechern des Wagenzuges. Es ist daher mit dem Auflegen des Hörers<br />

eine entsprechende Zeit zuzuwarten, um ein Ertönen des Signaltones<br />

in den Lautsprechern sicherzustellen.<br />

Ersatzweise kann <strong>ab</strong>er auch der Zub mit der Taste „Zugbeschallung“<br />

gerufen werden (z.B. „Zub bitte beim <strong>Tfzf</strong> melden“).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 27


<strong>ZSB</strong> 16<br />

STRECKENKENNTNIS/ORTSKENNTNIS<br />

Abschnitt I<br />

Streckenkenntnis des Triebfahrzeugführers<br />

1 Begriff<br />

(1) Unter Streckenkenntnis des Triebfahrzeugführers versteht man, die in<br />

der jeweiligen Betriebsform in theoretischen und praktischen Ausbildungsbestandteilen<br />

erworbene Fähigkeit, alle für die betriebssichere<br />

Durchführung von Zugfahrten (Nebenfahrten) notwendigen streckenseitigen<br />

Informationen zu kennen sowie die zu beachtenden Signale folgerichtig<br />

aufzunehmen.<br />

Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />

Auf Strecken mit besonderen Betriebsformen (z.B.: vereinfachter Fernsteuerbetrieb,<br />

Zugleitbetrieb, LZB, ETCS) sind auch die Kenntnisse über diese Betriebsform<br />

erforderlich bzw. zu erwerben.<br />

(2) Zur Streckenkenntnis gehören alle von Zugfahrten (Nebenfahrten) befahrenen<br />

Strecken- und Bahnhofgleise (Hauptgleise). Allenfalls notwendige<br />

Verschubfahrten sind ebenso Bestandteil der Streckenkenntnis.<br />

Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />

Die Streckenkenntnis beinhaltet auch die Verschubfahrten vom bzw. zum<br />

Stützpunkt und vom bzw. zum Abstellplatz im PR-Stützpunkt.<br />

(3) Die für Zugfahrten (Nebenfahrten) erforderlichen streckenseitigen Informationen<br />

umfassen: Streckenliste, Buchfahrplan, laufende La und ggf.<br />

Bestimmungen der Grenzverkehre sowie ggf. Schulungsmaterial (z.B.:<br />

originalgetreue Filmaufnahmen und anderes Anschauungsmaterial<br />

auch für besondere Betriebsformen).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 16<br />

2 Erwerb der Streckenkenntnis<br />

(1) Der Erwerb der Streckenkenntnis erfolgt durch mindestens drei Schulungsfahrten<br />

mit streckenkundigen <strong>Tfzf</strong>.:<br />

Das Eisenbahnunternehmen hat das tatsächliche Ausmaß der erforderlichen<br />

Schulungsfahrten zu evaluieren (z.B. Tages- oder Nachtzeit,<br />

Gleisanlagen, Topografie der Strecke, Bremsverhalten, …). Unter Anleitung<br />

eines streckenkundigen <strong>Tfzf</strong> können davon bis zu zwei Schulungsfahrten<br />

in Form des Studiums von Filmaufnahmen, welche die Strecke<br />

originalgetreu aus Sicht des <strong>Tfzf</strong> darstellen, durchgeführt werden. Für<br />

die <strong>ab</strong>schließende Schulungsfahrt ist das Befahren der Strecken<strong>ab</strong>schnitte<br />

erforderlich.<br />

- Der zu schulende <strong>Tfzf</strong> hat grundsätzlich selbst zu fahren.<br />

- Die Schulung kann in Teilen durchgeführt werden.<br />

- Unter einer Schulungsfahrt versteht man die Hin- und Rückfahrt.<br />

Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />

Der einzuschulende Triebfahrzeugführer hat auch in jenen Fällen selbst zu<br />

fahren, in denen er auf dem zu führenden Tfz/Steuerwagen nicht typenkundig<br />

ist. Dies hat er dem schulenden <strong>Tfzf</strong> mitzuteilen.<br />

Der Auftrag zum Erwerb der Streckenkenntnis/Ortskenntnis erfolgt schriftlich<br />

durch den Disponenten mittels VordruckÜber den erteilten Auftrag verständigt<br />

der Disponent die Fachliche Bildung.<br />

Es sind Schulungsfahrten gemäß nachstehender T<strong>ab</strong>elle durchzuführen:<br />

Unter einer Fahrt versteht man die Hin- und Rückfahrt.<br />

Länge des Stre-<br />

cken<strong>ab</strong>schnittes<br />

bis 20 km bis 80 km bis 150 km bis 220 km<br />

Auf Strecken mit durchgehendem Betrieb<br />

Tagfahrten 2 2 3 4<br />

Nachtfahrten 1 2 2 2<br />

Auf Strecken ohne durchgehenden Betrieb<br />

Fahrten 3 3 4 6<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 16<br />

(2) Zusätzlich können Knotenpunktschulungen zur Anwendung kommen.<br />

Ein Knotenpunkt besteht aus einem oder mehreren Großbahnhöfen mit<br />

jeweils angrenzenden oder verbindenden Strecken<strong>ab</strong>schnitten.<br />

Die Knotenpunktschulung besteht aus:<br />

theoretischen Vorinformationen (z.B. Pläne, originalgetreue Filmaufnahmen,<br />

Bilder, Computer Based Training (CBT)…) und<br />

praktische(n) Schulungsfahrt(en) nach exakter Vorplanung, bei<br />

der/den die notwendigen Erläuterungen vor Ort durchgeführt werden.<br />

(3) Bei Parallelführungen, Begradigungen, Umbauten kann die bestehende<br />

Streckenkenntnis anstelle der Schulungsfahrten auch mittels Anschauungsmaterialen<br />

(z.B. originalgetreue Filmaufnahmen, Bilder, CBT...) auf<br />

den geänderten bzw. erweiterten Strecken<strong>ab</strong>schnitt ausgedehnt werden.<br />

Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />

Bei parallel geführten Strecken erfolgt der Erwerb für beide Strecken gleichzeitig.<br />

(5) Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und die Dokumentation der Streckenkenntnis<br />

ist das EVU zuständig.<br />

Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />

Der Triebfahrzeugführer ist für die Aufrechterhaltung der Streckenkenntnis<br />

selbst verantwortlich. Er hat dem Disponenten BU-BE zwei Monate vor einem<br />

möglichen Verlust zu informieren.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 16<br />

3 Fahrt ohne Streckenkenntnis<br />

(1) Für eine Fahrt ohne Streckenkenntnis ist dem Triebfahrzeugführer vom<br />

EVU ein streckenkundiger Triebfahrzeugführer als Lotse zu stellen.<br />

Anweisung:<br />

Fahrt ohne Streckenkenntnis mit Lotse<br />

Der Lotse muss den Führerschein des <strong>Tfzf</strong> kontrollieren.<br />

<strong>Tfzf</strong> hat eine Prüfung für die Durchführung von Zugfahrten im ÖBB-Netz:<br />

- der Lotse ersetzt nur die fehlende Streckenkenntnis<br />

- für alles andere ist der <strong>Tfzf</strong> verantwortlich<br />

<strong>Tfzf</strong> hat keine Prüfung für die Durchführung von Zugfahrten im ÖBB-Netz:<br />

- der Lotse ist betrieblich alleinverantwortlich (Signalstellungen und deren<br />

Bedeutung ansagen, La, Buchfahrplan, ......)<br />

- der <strong>Tfzf</strong> ist nur Fahrzeugbediener<br />

(2) Zur Aufrechterhaltung eines Notverkehres (z.B. Umleitung wegen Streckenunterbrechung...)<br />

darf ein <strong>Tfzf</strong> bis zur Stellung eines Ablösers oder<br />

Lotsen mit Vmax 60 km/h bei PZB – Betrieb bzw. Führerraumsignalisierung,<br />

sonst Vmax 40 km/h weiterfahren.<br />

Vor einer derartigen Fahrt ist zwischen dem IB (Fdl) und dem betroffenen<br />

EVU (LEL, <strong>Tfzf</strong>) das Einvernehmen herzustellen.<br />

Für geplante Fahrten (z.B. Betra, geplante Umleitung,...) ist ein Fahren<br />

ohne Streckenkenntnis (vereinfachte Streckenkenntnis) nicht zulässig.<br />

4 Verlust der Streckenkenntnis<br />

(1) Die Streckenkenntnis geht verloren, wenn der <strong>Tfzf</strong> den Strecken<strong>ab</strong>schnitt<br />

innerhalb von <strong>12</strong> Monaten nicht befahren hat. Bei Alternativstrecken<br />

(z.B.: Neubautunnel - Altbaustrecke,…) kann die Streckenkenntnis<br />

bis zu 3-mal für jeweils weitere <strong>12</strong> Monate durch eine Schulung mit originalgetreue<br />

Filmaufnahmen verlängert werden.<br />

5 Wiedererwerb der Streckenkenntnis<br />

(1) Hat ein <strong>Tfzf</strong> die Streckenkenntnis verloren, kann diese innerhalb von <strong>12</strong><br />

Monaten nach Verlust der Streckenkenntnis durch eine Fahrt unter Anleitung<br />

eines streckenkundigen <strong>Tfzf</strong> wieder erworben werden.<br />

(2) Liegt der Verlust länger als <strong>12</strong> Monate zurück, erfolgt der Wiedererwerb<br />

gemäß Pkt. 2.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 16<br />

Abschnitt II<br />

Streckenkenntnis des Zugbegleiters<br />

23 Fahrt ohne Streckenkenntnis<br />

(2) Zur Aufrechterhaltung eines Notverkehres (z.B. Umleitung…) darf ein<br />

Zub auf Strecken ohne Streckenkenntnis bis zur Stellung eines Ablösers<br />

oder Lotsen weiterfahren, wenn zwischen den IB und dem EVU das<br />

Einvernehmen hergestellt wurde. Diesfalls verständigt der Zub den <strong>Tfzf</strong>.<br />

Abschnitt III<br />

Ortskenntnis des Triebfahrzeugführers<br />

31 Begriff<br />

(1) Unter Ortskenntnis des <strong>Tfzf</strong> versteht man die erworbene Fähigkeit, alle<br />

für die betriebssichere und zügige Durchführung der Verschubfahrten<br />

im Ortsbereich des Bahnhofes notwendigen Informationen sowie die<br />

bei der Verschubfahrt zu beachtenden ortsfesten Signale folgerichtig<br />

aufzunehmen.<br />

(2) Zum Ortsbereich gehören nicht nur die von Verschubfahrten berührten<br />

Bahnhofgleise, sondern auch Anschlussbahnen und Ladestellen gemäß<br />

Bsb.<br />

(3) Für die Durchführung von Verschubfahrten stehen dem <strong>Tfzf</strong> nachstehende<br />

Informationen zur Verfügung:<br />

Die Bestimmungen der Bsb über<br />

maßgebende Bestimmungen zur Durchführung von Verschubfahrten<br />

im Bahnhof,<br />

Betriebliche Bestimmungen für Bedienungsfahrten auf Anschlussbahnen<br />

und Ladestellen,<br />

Bestimmungen für den Abrollbetrieb und<br />

Gleis- und Signalbezeichnungen zur Standortbestimmung.<br />

Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />

Der Auftrag zum Erwerb der Streckenkenntnis/Ortskenntnis erfolgt schriftlich<br />

durch den Disponenten BU-BE mittels Vordruck, Teil 1: Auftrag, gemäß<br />

Anlage 1.<br />

Über den erteilten Auftrag verständigt der Disponent BU-BE die Fachliche<br />

Bildung (Instruktor).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


32 Erwerb der Ortskenntnis<br />

<strong>ZSB</strong> 16<br />

(1) Die Ortskenntnis wird erworben in Form einer theoretischen Vorinformation<br />

(originalgetreue Filmaufnahmen, Dias, Lage- und Gleispläne,<br />

Bestimmungen aus der Bsb), in Kombination mit mindestens einer Besichtigung<br />

(Schulungsfahrt) in Abhängigkeit der Größe der Betriebsstelle<br />

und des betrieblichen Einsatzes vor Ort. D<strong>ab</strong>ei hat jeder <strong>Tfzf</strong> nach<br />

Möglichkeit Besichtigungsfahrten unter Anleitung eines ortskundigen<br />

<strong>Tfzf</strong> selbst durchzuführen.<br />

33 Verschub ohne Ortskenntnis<br />

(1) Besitzt ein <strong>Tfzf</strong> keine Ortskenntnis und es wird eine einmalige Verschub<strong>ab</strong>wicklung<br />

unumgänglich notwendig (z.B. Abstellen eines<br />

Schadwagens,….), so hat der Verschubleiter diesen <strong>Tfzf</strong> nicht nur über<br />

den Umfang des Verschubes zu informieren, sondern auch auf die örtlichen<br />

Besonderheiten hinzuweisen. Reicht das nicht aus, so ist überdies<br />

ein ortskundiger Verschubmitarbeiter beizugeben. Dies gilt auch<br />

für Fahrten in Anschlussbahnen und Ladestellen.<br />

Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />

Der Triebfahrzeugführer ist für die Aufrechterhaltung der Ortskenntnis<br />

selbst verantwortlich. Er hat dem Disponenten BU-BE zwei Monate vor einem<br />

möglichen Verlust zu informieren.<br />

34 Verlust der Ortskenntnis<br />

(1) Die Ortskenntnis geht verloren, wenn der <strong>Tfzf</strong> nicht innerhalb von <strong>12</strong><br />

Monaten in dem Bahnhof bzw. in den zugehörigen Betriebsstellen der<br />

freien Strecke Verschubarbeiten durchgeführt hat.<br />

Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und die Dokumentation der Ortskenntnis<br />

ist das EVU zuständig.<br />

35 Wiedererwerb der Ortskenntnis<br />

(1) Hat ein <strong>Tfzf</strong> die Ortskenntnis verloren, kann diese innerhalb von <strong>12</strong> Monaten<br />

nach Verlust der Ortskenntnis durch geeignete Fahrten vor Ort<br />

unter Anleitung eines ortskundigen <strong>Tfzf</strong> wieder erworben werden.<br />

(2) Liegt der Verlust länger als <strong>12</strong> Monate zurück erfolgt der Wiedererwerb<br />

gemäß Pkt. 32.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> 16<br />

Abschnitt IV<br />

Ortskenntnis der Verschubmannschaft<br />

41 Begriff<br />

(1) Unter Ortskenntnis der Verschubmannschaft im jeweiligen Verschubbereich<br />

versteht man die erworbene Fähigkeit, alle für die betriebssichere<br />

und zweckmäßige Durchführung von Verschubfahrten vorhandenen<br />

Anlagen und deren Bestimmungen sowie die bei Verschubfahrten zu<br />

beachtenden ortsfesten Signale folgerichtig aufzunehmen.<br />

(2) Für die Durchführung von Verschubfahrten stehen der Verschubmannschaft<br />

nachstehende Informationen zur Verfügung:<br />

Die Bestimmungen der Bsb<br />

- zur Durchführung von Verschubfahrten im Bahnhof,<br />

- für Bedienungsfahrten auf Anschlussbahnen und Ladestellen,<br />

- für den Abrollbetrieb und<br />

- zu Gleis- und Signalbezeichnungen zur Standortbestimmung.<br />

42 Erwerb der Ortskenntnis<br />

Unter Rücksichtnahme des betrieblichen Einsatzes (Tag, - Nachtbetrieb)<br />

und der Größe des Verschubbereichs sind Besichtigungen im erforderlichen<br />

Umfang, mindestens eine Dienstschicht, unter Aufsicht eines<br />

ortskundigen Verschubmitarbeiters durchzuführen.<br />

43 Verschub ohne Ortskenntnis<br />

Besitzt ein Mitarbeiter keine Ortskenntnis und es wird eine einmalige<br />

Verschub<strong>ab</strong>wicklung unumgänglich notwendig (z.B. Abstellen eines<br />

Schadwagens,…) und sind Mitarbeiter mit Ortskenntnis nicht verfügbar,<br />

sorgt der Fdl oder ein bestimmter Mitarbeiter (Bsb, siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb<br />

(V3 Pkt.11) für die erforderlichen Verständigungen über die örtlichen<br />

Besonderheiten.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 16<br />

44 Verlust der Ortskenntnis<br />

Die Ortskenntnis geht verloren, wenn der Mitarbeiter nicht innerhalb<br />

von <strong>12</strong> Monaten in dem Verschubbereich Verschubarbeiten durchgeführt<br />

hat oder sich innerhalb der <strong>12</strong> Monate die örtlichen Verhältnisse<br />

wesentlich geändert h<strong>ab</strong>en (z.B. Bahnhofumbau, anderer Bedien- oder<br />

Stellbereich, …). Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und die Dokumentation<br />

der Ortskenntnis ist das Eisenbahnunternehmen, das den<br />

Personaleinsatz regelt, zuständig.<br />

45 Wiedererwerb der Ortskenntnis<br />

Hat ein Mitarbeiter die Ortskenntnis verloren, erfolgt der Wiedererwerb<br />

gemäß Pkt. 42.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> 16<br />

Anlage 1<br />

Auftrag / Bestätigung<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


<strong>ZSB</strong> 19<br />

TÜRSTEUERUNGEN / SCHLIESSEINRICH-<br />

TUNGEN<br />

1 Allgemeines<br />

(1) Türen im Sinne dieser <strong>ZSB</strong> sind Fahrzeugtüren, die für den Fahrgastwechsel<br />

bestimmt sind und können - <strong>ab</strong>hängig von der Bauart - manuell<br />

bedient bzw. zentral gesteuert werden.<br />

(2) Bei Vorhandensein technischer Türsteuerungen oder Schließeinrichtungen<br />

- im Sinne dieser <strong>ZSB</strong> - sind diese auch zu verwenden.<br />

Info:<br />

Dies gilt sinngemäß auch bei Verschubfahrten.<br />

Auszug aus Anweisung PV<br />

Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />

und Schließeinrichtungen<br />

Für mit railjet Garnituren geführte Zügen gelten die Bestimmungen gemäß<br />

Richtlinie für den Betrieb des railjet.<br />

3 Grundsätzliche Festlegungen, Bestimmungen, Erläuterungen<br />

und Regelungen<br />

3.1 Grundsätze - Sicherheitshierachie<br />

<br />

<br />

Bei personenbefördernden Fahrten, die im Auftrag der PV AG<br />

durchgeführt werden, ist grundsätzlich die vorhandene Technik<br />

(Türsteuerung und Schließeinrichtung) zu verwenden.<br />

Es gilt:<br />

Größtmögliche technische und betriebliche Sicherheit für (Zug)Fahrten<br />

der PV AG!<br />

<br />

Folgende technische Sicherheitshierarchie ist einzuhalten:<br />

1. Seitenselektive Türsteuerung<br />

2. Zentrale Türsteuerung<br />

3. Zentrale Schließeinrichtung (mittels „Schaffnerschalter“) / fahrzeugautarke<br />

Türblockierung<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Als Türen im Sinne gegenständlicher PV Anweisung sind Fahrzeugaußentüren,<br />

die für den Fahrgastwechsel bestimmt sind und manuell<br />

bedient bzw. zentral gesteuert werden, zu verstehen.<br />

Für Ladetüren und andere Türen der Schienenfahrzeuge (z. B. Abteiltüren,<br />

Seitengangtüren, WC-Türen, Übergangstüren, …) gelten gegebenenfalls<br />

gesonderte Regelungen.<br />

3.3 Erprobung<br />

Die Anwendung eines Türsteuerungssystems / einer Schließeinrichtung<br />

bei (Zug)Fahrten der PV AG setzt eine entsprechende Erprobung<br />

auf die Funktionsfähigkeit voraus. Das System „LAT“ wird<br />

in Österreich nicht erprobt, da dies nur mit einem geeigneten italienischen<br />

Tfz möglich ist.<br />

(3) Bei einer zentralen Schließeinrichtung erfolgt lediglich das Schließen<br />

aller Außentüren von einer Stelle des Zuges aus.<br />

Auszug aus Anweisung PV<br />

Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />

und Schließeinrichtungen<br />

Zentrale Schließeinrichtung / fahrzeugautarke Türblockierung<br />

Die zentrale Schließeinrichtung mittels Schaffnerschalter (UIC-Vierkant)<br />

dient zum Schließen aller Außentüren von einer beliebigen Tür (= Bedientür)<br />

des Wagenzuges (Triebzuges) aus. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäß<br />

gekuppelte UIC-Leitung.<br />

Durch ordnungsgemäße Betätigung der zentralen Schließeinrichtung<br />

schließen a l l e Türen von Fahrzeugen die technisch mit der Funktion<br />

des zentralen Schließens ausgerüstet sind.<br />

Mit Abg<strong>ab</strong>e des Schließbefehls, können – je nach Fahrzeugbauart<br />

(siehe betreffende fahrzeugspezifische Unterlagen) – die geschlossenen<br />

Türen im Stillstand für eine bestimmte Zeit verriegelt bleiben. In diesem<br />

Fall ist ein Öffnen der Türen im Stillstand erst wieder nach Zeit<strong>ab</strong>lauf<br />

über die vorhandenen Öffnungstaster/-hebel möglich.<br />

Betriebliche Verwendung der zentralen Schließeinrichtung<br />

Zum Schließen wird der Schalter („Vierkant“) gegen Federkraft bis zum<br />

Anschlag gedreht. Beim langsamen Rückdrehen in die „Ruhestellung“<br />

schließen alle Türen des Zuges, ausgenommen jene Tür, bei der die<br />

Bedienung erfolgt (= Bedientür).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Verfügen die Türen zusätzlich über eine Türraumüberwachung, so wird<br />

diese inaktiv. Der Einklemmschutz der Türen bleibt weiterhin aktiv.<br />

Die Bedientür schließt erst bei Erhalt des Schließbefehls über den Türschließtaster<br />

oder nach einer zweiten Betätigung des „Schaffnervierkants“.<br />

(4) Bei einer zentralen Türsteuerung werden die Türen von einer Stelle im<br />

Zug zum Öffnen freigegeben, geschlossen und ggf. auch verriegelt.<br />

Auszug aus Anweisung PV<br />

Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />

und Schließeinrichtungen<br />

Zentrale Türsteuerung<br />

Die Freig<strong>ab</strong>e der Türen zum Öffnen erfolgt grundsätzlich durch den <strong>Tfzf</strong><br />

am führenden Fst.<br />

Eine Anzeige, ob alle Türen geschlossen sind oder ob – zumindest –<br />

eine Tür offen ist, muss bei einer zentralen Türsteuerung n i c h t vorhanden<br />

sein.<br />

Betriebliche Verwendung der zentralen Türsteuerung – TB 0<br />

Allgemeines TB 0<br />

Grundsätzlich sind alle Fahrzeuge, die mit TB S ausgerüstet sind, TB 0-<br />

fähig.<br />

Ausnahmen:<br />

betreffende Triebwagen der PV AG gem. jeweiligem DB 822<br />

Beachte:<br />

Wendezüge der PV AG können nur dann „TB 0-geführt“ werden, wenn<br />

sie von tauglichen Tfz der BR <strong>10</strong>16, 1116 oder <strong>12</strong>16 gezogen werden<br />

Bei TB 0 erinnert ein Warntongeber oder die Sprachausg<strong>ab</strong>e „Türfreig<strong>ab</strong>e“<br />

den <strong>Tfzf</strong> bei Unterschreitung einer Geschwindigkeit von ca. 30<br />

km/h an das Aufheben der Türblockierung.<br />

Erprobung TB 0<br />

Bei Verwendung des Türsteuerungssystems TB 0 (im Betrieb mit Zub)<br />

ist eine fahrtrichtungsbezogene Erprobung durchzuführen.<br />

Der die Überprüfung durchführende MA prüft die ordnungsgemäße<br />

Funktion, in dem er am letzten Wagen ca. <strong>10</strong> Sekunden nach dem<br />

Schließen der Tür kontrolliert, ob die gegenüberliegende Tür blockiert<br />

ist.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Betriebliche Verwendung der TB 0<br />

Sind a l l e Fahrzeuge eines Zugverbandes TB 0-fähig, ist dieses<br />

Türsteuerungssystem gemäß Sicherheitshierachie zu verwenden.<br />

Störungen TB 0<br />

Ist die Verwendung des Türsteuerungssystems TB 0 – z. B. aufgrund einer<br />

Störung – nicht möglich, ist die zentrale Schließeinrichtung zu verwenden<br />

. Der Zub übernimmt – über Auftrag des <strong>Tfzf</strong> – hierbei die Türsteuerung<br />

(„UIC-Vierkant“, Zugbeobachtung).<br />

Einstiegstüren von „LAT“ fähigen Reisezugwagen lassen sich nicht öffnen<br />

• Kontrolle im Schaltschrank ob eine aktive TI- Türsteuerung vorliegt<br />

• Deaktivierung der TI-Türsteuerung<br />

Besonderheiten TB 0<br />

Bauartbedingt schließen die Bedientüren bei einigen Fahrzeugbaureihen<br />

bei Verwendung von TB 0 sofort bei der ersten Betätigung des<br />

„Schaffnervierkants“ (betreffende Fahrzeugbauarten siehe jeweilige Bedienungsanleitungen,<br />

Fahrzeugbeschreibungen, …).<br />

Zu beachten bei Wendezügen:<br />

Bei (Zug)Fahrten der PV AG, in denen Fahrzeuge o h n e bzw. mit<br />

u n t a u g l i c h e r zentraler Türsteuerung eingereiht sind , beauftragt<br />

der Zub bzw. Wgm den <strong>Tfzf</strong> die zentrale Türsteuerung auszuschalten.<br />

Bedienung<br />

TB 0 (Türblockierung <strong>ab</strong> 0 km/h):<br />

Das Türsteuerungssystem TB 0 blockiert im Stillstand beidseitig die Einstiegstüren.<br />

Beispielhafte Darstellung von Schalterstellungen (hier handelt es sich<br />

um Bedienungselemente von Fahrzeugen der DB AG)<br />

Türen schließen<br />

und blockieren<br />

TB 0 eingeschaltet Türfreig<strong>ab</strong>e erteilt TB 0 ausgeschaltet<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Bei wirksamer Türblockierung wandelt eine Einrichtung im führenden<br />

Fahrzeug den Türschließimpuls, der vom Schaffnerschalter ausgeht,<br />

in ein dauerhaftes Signal um. Dadurch bleiben die Türen nach dem<br />

Schließen unter Schließdruck.<br />

Dieser Schließbefehl bleibt bestehen bis der <strong>Tfzf</strong> die Türen freigibt.<br />

Un<strong>ab</strong>hängig davon wirkt weiterhin die Türblockierung der Fahrzeuge<br />

bei Vmax > 5 km/h.<br />

Bei nicht wirksamer Türblockierung wird der Schließdruck ca. 6 Sekunden<br />

nach einem Türschließimpuls des Schaffnerschalters selbsttätig<br />

wieder aufgehoben.<br />

Die mit TB 0 ausgerüsteten Reisezugwagen können an den Seiten<br />

(Langträger) mit der Anschrift „TB 0“ gekennzeichnet sein.<br />

Auch Fahrzeuge (Tfz, Steuerwagen, Reisezuwagen) der DB Regio<br />

AG und DB Fernverkehr AG können mit einer Türblockierung TB 0<br />

(DB TB 0) ausgerüstet sein.<br />

SSTF (Seitenselektive Türfreig<strong>ab</strong>e Fernverkehr):<br />

Das Türsteuerungssystem SSTF verhindert – zusätzlich zu den Funktionen<br />

der TB 0 – das Öffnen der Türen auf der bahnsteig<strong>ab</strong>gewandten<br />

Seite.<br />

Am Fst erfolgt k e i n e Anzeige über den geöffneten / geschlossenen<br />

Zustand der Türen.<br />

Die „Fertigmeldung“ bei außerplanmäßigem Halt im Bahnsteigbereich<br />

darf daher n i c h t entfallen! Die Ansage der Ausstiegseite<br />

bei planmäßigen Halten darf ebenfalls nicht entfallen.<br />

Hinweis:<br />

ÖBB TB S ist mit SSTF nicht kompatibel! Bei Zügen, die aus mit „ÖBB TB<br />

S“ ausgerüsteten Fahrzeugen und aus mit „SSTF“ ausgerüsteten Fahrzeugen<br />

gebildet sind, ist die TB 0 anzuwenden.<br />

Bei einer Störung der SSTF wirkt automatisch als Rückfallebene das System<br />

TB 0. Tfz und Steuerwagen mit SSTF besitzen für die Wahl der Türsteuerungsart<br />

einen Schalter im Fst.<br />

Reisezugwagen mit SSTF sind zusätzlich mit der Anschrift „9 “ an den<br />

Fahrzeugseiten (Langträger) gekennzeichnet.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> 19<br />

EIN TB 0 und SSTF eingeschaltet<br />

(Grundstellung)<br />

AUS TB 0 und SSTF ausgeschaltet<br />

Zur Beachtung:<br />

In Fst von Fahrzeugen der PV AG, die „TB 0-tauglich“ sind, werden die<br />

Funktionen betreffend Türsteuerungssystem TB 0 über einen Wahlschalter<br />

der Türsteuerung (Stellung „DB TB 0“) und über den Türwahlschalter umgesetzt.<br />

Wahlschalter der Türsteuerung:<br />

Anwendung und Wirkungsweise:<br />

Der Auftrag zum Einschalten erfolgt durch DB-Bremszettel (schriftlich)<br />

oder durch den Zub (mündlich).<br />

Das Aufheben der Türblockierung erfolgt ausschließlich durch den <strong>Tfzf</strong>:<br />

Bei TB 0 in der Stellung „To“,<br />

Bei SSTF gibt der <strong>Tfzf</strong> mit dem Türfreig<strong>ab</strong>eschalter die bahnsteigseitig<br />

befindlichen Türen frei und blockiert die gegenüberliegende (bahnsteig<strong>ab</strong>gewandte)<br />

Seite.<br />

Es können auch beide Seiten freigegeben werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Bei SSTF erinnert ein Warntongeber oder die Sprachausg<strong>ab</strong>e „Türfreig<strong>ab</strong>e“<br />

den <strong>Tfzf</strong> bei Unterschreitung einer Geschwindigkeit von 33 km/h<br />

an das Aufheben der Türblockierung.<br />

Drehfalttüren werden gegen Öffnen von außen dauernd mit Druckluft<br />

geschlossen gehalten, gegen Öffnen von innen wird der Türgriff entkuppelt.<br />

Bei Schwenkschiebetüren werden die Türgriffe bzw. Taster „Türen öffnen“<br />

(außen und innen) wirkungslos geschaltet.<br />

Bei Störungen ist TB 0 bzw. SSTF auszuschalten und der Zub / die Zugmannschaft<br />

zu verständigen.<br />

(5) Eine taugliche seitenselektive Türsteuerung (TBS) ist eine zentrale Türsteuerung<br />

mit der zusätzlichen Funktion der Wahlmöglichkeit auf welcher<br />

Seite die Türen freigegeben werden.<br />

Auszug aus Anweisung PV<br />

Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />

und Schließeinrichtungen<br />

Seitenselektive Türsteuerung<br />

Bei seitenselektiver Türsteuerung sind - bauartbedingt - unterschiedliche<br />

technische Systemvarianten (z. B. ÖBB TB S, „LAT“, SSTF, Türsteuerung<br />

SBB) in Verwendung.<br />

Folgende Fahrzeuge der PV AG sind mit dem Türsteuerungssystem<br />

ÖBB TB S ausgerüstet, wobei definierte Reisezugwagen zusätzlich mit<br />

dem System „LAT“ ausgestattet sind:<br />

alle Doppelstocknahverkehrssteuerwagen (Serie 86-33) und -zwischenwagen<br />

(Serie 26-33),<br />

alle Wendezugsteuerwagen (Serie 80-73) und -zwischenwagen (Serien<br />

21-73, 84-73),<br />

Fernverkehrsreisezugwagen mit Anschrift „TB 0 / ÖBB TB S“ (jeweils<br />

an den Langträgern).<br />

Fernverkehrsreisezugwagen, vorwiegend für den Nachtverkehr Richtung<br />

Italien mit Anschrift „TB 0 / ÖBB TB S / LAT“<br />

Autotransportwagen DDm (Serie 98-70) sind mit dem Zusatz zur Realisierung<br />

Grünschleife ausgerüstet.<br />

Folgende Reisezugwagen / -bauarten anderer Fahrzeughalter sind mit<br />

dem Türsteuerungssystem ÖBB TB S ausgerüstet<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 19<br />

DB Fernverkehrswagen mit Anschrift „TB 0 / ÖBB TB S / LAT“( vorwiegend<br />

für den Nachtverkehr Richtung Italien)<br />

definierte, am Netz der ÖBB Infrastruktur AG zugelassene Inlandsreisezugwagen<br />

der ZSSK (vorwiegend in Wendezügen nach Bratislava).<br />

Als ÖBB TB S fähige Tfz und Stw gelten nachfolgende Fahrzeugreihen,<br />

von denen vom Führstand aus die ÖBB TB S Türsteuerung eingeschaltet<br />

und bedient werden kann und deren Betrieb bereits erprobt ist.<br />

ÖBB Tfz und Stw:<br />

1142, 1144, <strong>10</strong>16, 1116, <strong>12</strong>16, 2016<br />

86-33, 80-73<br />

Führende Fahrzeuge anderer Halter:<br />

MAV: 470 (Taurus)<br />

GySEV: 470 (Taurus)<br />

FUC: E190 (Taurus)<br />

Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge:<br />

Tfz, Triebzüge und Triebwagen der ÖBB, sowie Fahrzeuge des NV,<br />

die im Wendezugbetrieb eingesetzt werden:<br />

Es erfolgt k e i n e Kennzeichnung hinsichtlich seitenselektiver Türsteuerung<br />

an den Fahrzeugaußenseiten.<br />

Kennzeichnung Reisezugwagen der PV AG und DB FV AG (Fernverkehrswagen):<br />

Die Kennzeichnung bei diesen Reisezugwagen befindet sich an den<br />

Langträgern der Fahrzeuge.<br />

Anschrift an den Langträgern der betreffenden Fahrzeuge:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> 19<br />

4.1.1 Erprobung<br />

Die Erprobung der seitenselektiven Türsteuerung erfolgt<br />

im Rahmen der Fahrzeugprüfung (Wendezüge, Triebwagen und<br />

Triebzüge der PV AG)<br />

im Rahmen des UIC-Checks, bei dem die Verbindung zwischen Fst<br />

des Tfz und letztem beschallbarem Fahrzeug überprüft wird oder<br />

nach jeder Manipulation (Fahrzeugausreihung, -einreihung oder –umreihung,<br />

Tfz-Wechsel) jeweils nach der letzten Manipulationsstelle.<br />

Überprüfung der Grünschleife und der seitenselektiven<br />

Türsteuerung<br />

Prüfungs<strong>ab</strong>lauf:<br />

Nach dem Einschalten der Türsteuerung hat der <strong>Tfzf</strong> des führenden<br />

Fahrzeuges den Türwahlschalter . in eine Stellung mit einem Schließbefehl<br />

(rechts oder links frei) zu bringen (für mindestens <strong>10</strong>sek). Findet dieser<br />

Vorgang an einem Bahnsteig statt, sind die Türen der bahnsteig<strong>ab</strong>gewandten<br />

Seite zu schließen.<br />

Der die Überprüfung Durchführende gibt vom letzten mit Reisenden besetzten<br />

Wagen einen Schließbefehl. Anschließend kontaktiert er den<br />

<strong>Tfzf</strong> mit der Meldung „ÖBB Türsteuerung aktiv“ und <strong>Tfzf</strong> meldet „ÖBB<br />

Türsteuerung ist aktiv, gelbe Meldelampe leuchtet“ zurück.<br />

Der die Überprüfung Durchführende betätigt den Schaffnerschalter zum<br />

Schließen der Türen schließt die geschlüsselte Türe selbst und meldet<br />

dem <strong>Tfzf</strong> „Tür geschlossen“. Bei korrekter Funktion der Grünschleife<br />

(gelbe Meldelampe erlischt) beendet der <strong>Tfzf</strong> die Grünschleifenprüfung<br />

mit der Meldung „Grünschleife tauglich“.<br />

Der die Überprüfung Durchführende überprüft dann im letzten benutzbaren<br />

Einstiegsbereich ob die freigegebene Tür geöffnet werden kann und<br />

ob die Tür auf der nicht freigegebenen Seite verriegelt bleibt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Der die Überprüfung Durchführende informiert nach Feststellung der<br />

korrekten Funktion der Freig<strong>ab</strong>e den <strong>Tfzf</strong> mit den Worten „Seiten in<br />

Ordnung“. Findet die Überprüfung an einem Bahnsteig statt, so sind<br />

die Türen der bahnsteigzugewandten Seite freizugeben.<br />

Ergänzung:<br />

Hat diese Überprüfung vom besetzten Fst des Steuerwagens stattgefunden<br />

– z. B. Anspannen eines neuen Tfz mit anschließender (Zug)Fahrt<br />

mit führendem Steuerwagen – so gilt die Grünschleife innerhalb des<br />

Wagenzuges als überprüft.<br />

Die korrekte Funktion der Grünschleife zwischen Wagenzug und Tfz ist<br />

bei der nachfolgenden Wende zu überprüfen. Hierzu kann der Schließbefehl<br />

von einer beliebigen Einstiegstür gegeben werden.<br />

In der Wendezugkonfiguration: Tfz – Wagenzug – Tfz („Sandwichbetrieb“)<br />

gilt gegenständliche. Vorgangsweise sinngemäß.<br />

Besonderheiten – DDm:<br />

Durch das Verwahren der Fixpeitsche in der Blinddose am Zugende wird<br />

die Grünschleife bei Zügen mit seitenslektiver Türsteuerung (ÖBB TB S<br />

oder LAT für TI) geschlossen.<br />

Abbildung: Verwahrung des UIC-K<strong>ab</strong>els<br />

Zum nächsten Fahrzeug sind immer beide UIC-Leitungen, wie im <strong>gesamt</strong>en<br />

Zugverband, DOPPELT zu kuppeln!<br />

Störungen bei der Erprobung<br />

Leuchtet die gelbe Meldelampe nach der ersten Betätigung des<br />

Schaffnerschalters nicht - obwohl jene Tür des letzten Wagens, bei<br />

der geschlüsselt wurde, offen ist - so ist die „Grünschleife“ gestört.<br />

Die Zustandsanzeige der Türen im Fst bezieht nicht alle Türen im Zug<br />

in die Überwachung mit ein. Der <strong>Tfzf</strong> meldet dem die Überprüfung<br />

durchführenden MA „Grünschleife gestört“.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>


Maßnahme:<br />

<strong>ZSB</strong> 19<br />

Der die Überprüfung durchführende MA überprüft, ob innerhalb des<br />

Wagenzuges ein weiterer Zugschluss eingeschaltet ist. Wird bei der<br />

Überprüfung ein weiterer eingeschalteter Zugschluss festgestellt, ist<br />

dieser auszuschalten und die „Grünschleifenprüfung“ zu wiederholen.<br />

Kann kein weiterer eingeschalteter Zugschluss festgestellt werden, ist<br />

die seitenselektive Türsteuerung als gestört anzusehen und zu deaktivieren.<br />

Leuchtet die gelbe Meldelampe am Führerstand trotz geschlossener<br />

Bedientür weiter auf, ist die Grünschleife unterbrochen.<br />

Maßnahme:<br />

Im Führerstand erlischt die gelbe Türkontrolllampe nicht, obwohl<br />

alle Einstiegstüren geschlossen sind<br />

Die Zugbegleitmannschaft/ der Zugvorbereiter überprüft, ob<br />

1. das Zugschlusssignal am letzten Fahrzeug eingeschaltet ist,<br />

2. die Stirntür am Zugschluss mit Vierkant verriegelt ist,<br />

3. im Falle eines DDm oder eines DB Reisezugwagen am Zugschluss<br />

sich der Stecker der UIC-Leitung in der Blinddose befindet<br />

4. alle Einstiegstüren geschlossen sind<br />

5. im Falle eingereihter ÖBB-FV Reisezugwagen im Schaltschrank<br />

der gelbe Leuchtmelder „Tür offen“ Dauerlicht zeigt bzw. im Falle<br />

eingereihter DB-FV Reisezugwagen der Leuchtmelder „Tür L“ /<br />

„Tür R“ Dauerlicht zeigt, obwohl an diesem Reisezugwagen alle<br />

Einstiegstüren geschlossen sind. Falls ja, Ermittlung jener Einstiegstür<br />

mit dem schadhaften Endschalter z.B. in dem begonnen<br />

wird eine Tür mit Vierkant <strong>ab</strong>sperren und anschließender Prüfung,<br />

ob dadurch der gelbe Leuchtmelder „Tür offen“ bzw. Leuchtmelder<br />

„Tür L“ / „Tür R“ im Schaltschrank weiterhin noch leuchtet. Wenn ja,<br />

Aufsperren der zuvor <strong>ab</strong>gesperrten Türe und Wiederholung der<br />

Vorgangsweise bei den nächsten Türen des Wagens bis der<br />

Leuchtmelder im Schaltschrank erlischt. Jene Türe, welche durch<br />

Absperren zum Erlöschen des Leuchtmelders geführt hat, weiterhin<br />

mit Vierkant verschlossen halten und den Beklebezettel Muster S<br />

„Tür unbenutzbar“ darauf anbringen.<br />

6. anderweitige Türstörungen im Schaltschrank der Wagen angezeigt<br />

werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11


7. und schließt alle offenen Einstiegstüren.<br />

Erlischt die gelbe Türkontrolllampe im Fst trotz durchgeführter<br />

Maßnahmen 1 bis 7 noch nicht, gilt folgendes:<br />

<strong>ZSB</strong> 19<br />

Nur für FV Reisezugwagen mit gemeinsamer Anschrift ÖBB TB S /<br />

LAT:<br />

8. Bei ÖBB-FV Reisezugwagen, an dem der gelbe Leuchtmelder „Tür<br />

offen“ bzw. bei DB-Reisezugwagen der Leuchtmelder „Tür L“<br />

und/oder „Tür R“ Dauerlicht zeigt, alle Einstiegstüren mit Vierkant<br />

verschließen und den Beklebezettel Muster S „Tür unbenutzbar“<br />

anbringen<br />

9. Überbrückungsschalter/Bypassschalter dieses Reisezugwagens<br />

betätigen.<br />

Hinweis: Alle Türkontakte dieses Reisezugwagens sind überbrückt und<br />

nicht mehr in der Überwachung.<br />

Bei Reisezugwagen ohne gemeinsamer Anschrift ÖBB TB S / LAT<br />

bzw. wenn die Maßnahmen 8 und 9 ohne Erfolg bleiben, schaltet<br />

der <strong>Tfzf</strong> den Wahlschalter „Türsteuerung“ – sofern vorhanden- in<br />

die Stellung „DB“ (TB 0). Anschließend ist die Funktionsprüfung<br />

„TB 0“ durchzuführen. Weiterfahrt mit TB 0.<br />

Hinweis:<br />

Bei ÖBB Reisezugwagen befindet sich an den Stirntüren (Übergangstüren)<br />

ein Endschalter, der bei eingeschaltetem Schlusssignal überwacht, dass<br />

die Stirntür des letzten Reisezugwagens <strong>ab</strong>geschlossen ist. Der Endschalter<br />

wirkt auf die Grünschleife.<br />

Einstiegstüren eines Reisezugwagens oder des <strong>gesamt</strong>en Wagenzuges<br />

lassen sich nur öffnen, wenn der <strong>Tfzf</strong> die Türfreig<strong>ab</strong>e<br />

für beide Seiten (rechts und links) erteilt<br />

• Zwischen Wagenzug und Lok nur das UIC-K<strong>ab</strong>el des Reisezugwagens<br />

verwenden (UIC-Lokk<strong>ab</strong>el nicht kuppeln) .<br />

• Wenn ohne Erfolg, schaltet der <strong>Tfzf</strong> den Wahlschalter „Türsteuerung“<br />

– sofern vorhanden- in die Stellung „DB“ (TB 0). Anschließend<br />

ist die Funktionsprüfung „TB 0“ durchzuführen. Weiterfahrt<br />

mit TB 0.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Einstiegstüren eines Reisezugwagens oder des <strong>gesamt</strong>en Wagenzuges<br />

lassen sich auf der nicht freigegebenen Seite öffnen.<br />

• Zwischen Wagenzug und Lok nur das UIC-K<strong>ab</strong>el des Reisezugwagens<br />

verwenden (UIC-Lok K<strong>ab</strong>el nicht kuppeln).<br />

• Führt dies zu keinem Erfolg, schaltet der <strong>Tfzf</strong> den Wahlschalter<br />

„Türsteuerung“ – sofern vorhanden - in die Stellung „DB“ (TB 0).<br />

Anschließend ist die Funktionsprüfung „TB 0“ durchzuführen. Weiterfahrt<br />

mit TB 0.<br />

Einstiegstüren des <strong>gesamt</strong>en Wagenzuges lassen sich nicht öffnen.<br />

• Die Türfreig<strong>ab</strong>e ist durch den <strong>Tfzf</strong> erneut zu erteilen<br />

• Führt dies zu keinem Erfolg, schaltet der <strong>Tfzf</strong> den Wahlschalter<br />

„Türsteuerung“ - sofern vorhanden- in die Stellung „DB“ (TB 0). Anschließend<br />

ist die Funktionsprüfung „TB 0“ durchzuführen. Weiterfahrt<br />

mit TB 0<br />

Einschalten der seitenselektiven Türsteuerung.<br />

Sind a l l e Fahrzeuge eines Zugverbandes ÖBB TB S-fähig, ist<br />

die seitenselektive Türsteuerung zu verwenden.<br />

Bei allen personenbefördernden Wendezügen der PV AG sowie im Betrieb<br />

mit der Zugbildung „Tfz – Steuerwagen – Wagenzug“, welche ausschließlich<br />

aus ÖBB TB S-fähigem Rollmaterial zusammengesetzt sind,<br />

ist die Türsteuerung unaufgefordert vom <strong>Tfzf</strong> einzuschalten.<br />

Der die Zugvorbereitung durchführende MA meldet dem <strong>Tfzf</strong> Abweichungen<br />

der Zugbildung vom „klassischen“ Wendezug .<br />

Bei allen anderen Zugkonfigurationen/Zugbildungen erfolgt die Einschaltung<br />

über Aufforderung durch Zub, ZV oder Wgm.<br />

Beispiele:<br />

Türsteuerung „EIN“<br />

Türsteuerung „EIN“<br />

Türsteuerung „EIN“ nur über Auftrag Zub/Wgm<br />

Türsteuerung „EIN“ nur über Auftrag Zub/Wgm<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Bei Vorhandensein einer TB S-Einrichtung bei allen Fahrzeugen des<br />

Zugverbandes ist diese auf den Fahrzeugpapieren (Wagenliste, DB-<br />

Bremszettel, …) vermerkt oder gegebenenfalls handschriftlich zu vermerken.<br />

Einschalten des Schlusssignals<br />

Zur einwandfreien Funktionalität der seitenselektiven Türsteuerung<br />

(System ÖBB TB S) ist bei Zügen der PV AG das Signal –<br />

SCHLUSSSIGNAL – grundsätzlich durch den <strong>Tfzf</strong> zu schalten.<br />

Lässt sich der Zugschluss vom führenden Fst n i c h t aktivieren, so<br />

ist das „Schlusssignal“ manuell zu schalten. In diesen Fällen sind<br />

durch den die Zugvorbereitung durchführenden MA nachstehende<br />

Handlungen zu setzen:<br />

o Versperren der letzten Übergangstür des letztgereihten Reisezugwagens<br />

o Einschalten des – SCHLUSSSIGNAL –.<br />

Deaktivieren des Fst<br />

Wenn der Fst deaktiviert werden muss – z. B. im Wendebahnhof, im<br />

Zugendbahnhof –, darf dies frühestens <strong>10</strong> Sekunden n a c h der<br />

Türfreig<strong>ab</strong>e durchgeführt werden.<br />

Bedienung<br />

Die seitenselektive Türsteuerung wird grundsätzlich durch den <strong>Tfzf</strong> des<br />

führenden Fahrzeuges mit dem Türfreig<strong>ab</strong>eschalter bedient.<br />

Dieser bietet durch die Stellungen<br />

„BEIDE FREI“,<br />

„LINKS FREI“,<br />

„RECHTS FREI“ und<br />

„BEIDE ZU“<br />

die Möglichkeit der seitenselektiven Türfreig<strong>ab</strong>e.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Beispiel für Türfreig<strong>ab</strong>eschalter:<br />

Zwangsschließen:<br />

Bei Rücknahme der Türfreig<strong>ab</strong>e ergeht an noch offene Türen – unter<br />

Umgehung der Türraumüberwachung – ein Schließbefehl; dies wird als<br />

„Zwangsschließen“ bezeichnet. Der Einklemmschutz bleibt jedoch wirksam.<br />

Besonderheit:<br />

Bei ÖBB TB S schließen offene Türen ohne Einklemmschutz bei Rücknahme<br />

der Türfreig<strong>ab</strong>e nicht!! (z.B.: Fahrzeuge mit Drehfalttür).<br />

Verriegelung:<br />

Abbildung: Wagen mit Drehfalttür<br />

Die Türen eines betreffenden Fahrzeuges sind blockiert und verriegelt<br />

wenn<br />

die Türsteuerung eingeschaltet und anstehender Türsteuerbefehl<br />

„ZU“ ist und / oder<br />

die fahrzeugbezogene Geschwindigkeitsschwelle überschritten (ca. 3<br />

- 5 km/h) ist.<br />

Nach Betätigung eines Schaffnerschalters werden die Türen – ausgenommen<br />

die „Bedientür“ – für einen fahrzeugbezogen unterschiedlichen<br />

Zeitraum verriegelt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15


Türkontrolllampe:<br />

<strong>ZSB</strong> 19<br />

Die Türkontrolllampe (gelbe Meldelampe) am Fst erlischt, sobald alle<br />

Außentüren ordnungsgemäß geschlossen sind. Nach dem Schließbefehl<br />

werden die Türen im geschlossenen Zustand verriegelt.<br />

Bei Vorhandensein einer seitenselektiven Türsteuerung kann die Meldung<br />

einer nicht geschlossenen Tür im Zugverband mit einer Anfahrsperre<br />

verbunden sein.<br />

Die Anfahrsperre verhindert die Abg<strong>ab</strong>e von Traktionsleistung wenn der<br />

Türfreig<strong>ab</strong>eschalter nicht in der Stellung „BEIDE ZU“ steht bzw. wenn<br />

nicht alle Außentüren ordnungsgemäß geschlossen sind.<br />

Eine aufgehobene Anfahrsperre wird am Fst mit einer Meldelampe angezeigt<br />

(siehe betreffenden DB 822).<br />

Störung TB S<br />

Tritt eine Störung der seitenselektiven Türsteuerung auf, führt die Zugmannschaft<br />

eine Fehlersuche durch.<br />

Kann die Störung nicht behoben werden, ist die seitenselektive Türsteuerung<br />

durch den <strong>Tfzf</strong> zu deaktivieren.<br />

Ist die (Zug)Fahrt zur Gänze aus „ÖBB TB S-fähigen“ Fahrzeugen (Reisezugwagen<br />

und Tfz) gebildet, ist bei Ausfall der seitenselektiven Türsteuerung<br />

die nächstmögliche Stufe gemäß „technischer Sicherheitshierachie“<br />

anzuwenden.<br />

Ist als Störungsursache nicht eindeutig ein Lokk<strong>ab</strong>el festgestellt worden,<br />

ist die <strong>gesamt</strong>e Zuggarnitur ehestmöglich TS GmbH zuzuführen, dort zu<br />

untersuchen, zu befunden und die Störung zu beheben.<br />

Beachte:<br />

Zwecks Ursachenforschung und -findung hat die Zusammensetzung der<br />

betreffenden Zuggarnitur (Tfz + Wagensatz) bis zum Ende der Untersuchung<br />

/ Befundung unverändert zu bleiben.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16


4.2 Erweiterte Funktion „Wendebahnhof“ bei ÖBB TB S<br />

4.2.1 Zweck<br />

<strong>ZSB</strong> 19<br />

Mit der Funktion „Wendebahnhof“ wird auf den ÖBB TB S fähigen<br />

Fahrzeugen eine technische Lösung installiert, damit nach<br />

Deaktivierung des Führerstandes bzw. Trennen der UIC Leitung<br />

nur die Bahnsteigseite freigegeben und die bahnsteig<strong>ab</strong>gewandte<br />

Seite weiter blockiert wird.<br />

4.2.2 Aktivierung der Funktion „Wendebahnhof“ an den einzelnen<br />

Wagen<br />

Wenn im Stillstand (v < 5km/h) die Türen mittels Türwahlschalter<br />

auf einer Seite ( LINKS AUF; RECHTS AUF) bzw auf beiden Seiten<br />

(BEIDE ZU) länger als 2,5 Sekunden blockiert bleiben, verbleibt<br />

die Türsteuerung der Wagen automatisch im Zustand der<br />

blockierte(n) Seite(n).<br />

Es kann der Zustand der blockierten bzw. freigegebenen Seiten<br />

mit dem Türwahlschalter verändert werden.<br />

4.2.3 Vorgehensweise zur Aufrechterhaltung der Türblockierung<br />

der nicht freigegeben Seite nach dem Deaktivieren des Führerstandes<br />

bzw. nach dem Abkuppeln des UIC-K<strong>ab</strong>els im<br />

Bahnsteigbereich (Wendebahnhof)<br />

Erst im Stillstand darf die Bahnsteigseite mittels des Türwahlschalters<br />

freigegeben werden.<br />

Erst nach Abwarten des Ablauf von <strong>10</strong>s darf der Führerstand deaktiviert,<br />

oder die ÖBB TBS Türsteuerung ausgeschaltet bzw. der<br />

Türwahlschalter in Stellung „Beide Auf“ gebracht werden oder die<br />

UIC-Leitungen zum Tfz <strong>ab</strong>gekuppelt werden.<br />

4.2.4.3 Aufheben der Funktion „Wendebahnhof“<br />

Gesamter Wagenzug - Folgende zwei Möglichkeiten bestehen die aktivierte<br />

„Wendebahnhof“ Funktion bei allen Wagen im Wagenzug zu deaktivieren<br />

(z.B. bei Abstellen der Fahrzeuge in der Abstellanlage, …):<br />

oder<br />

durch einen Schließbefehl des Türwahlschalters<br />

durch einen Fernschließbefehl mittels Schaffnervierkant von einem<br />

Wagen aus Einzelwagen - die aktivierte „Wendebahnhof“ Funktion bei<br />

einem Wagen deaktivieren:<br />

durch zu- und aufsperren mittels Vierkantsperrschalter<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Um jedoch im Stillstand bei aktivierter Funktion „Wendebahnhof“ vom<br />

Zustand einer freigegebenen Seite zum Zustand „BEIDE AUF“ zu gelangen,<br />

muss zuerst der Türwahlschalter in Stellung „BEIDE ZU“ verlegt<br />

werden.<br />

Vorgehensweise – Funktionsprüfung, Störungen bei seitenselektiver<br />

Türsteuerung ÖBB TB S<br />

Verwendung und Kuppeln des UIC-Lokk<strong>ab</strong>els, Funktionsprüfung<br />

der Türsteuerung<br />

UIC Leitungen werden im Wagenzug grundsätzlich doppelt gekuppelt,<br />

wobei die einfache Verbindung zwischen Wagenzug und Tfz, wenn es<br />

sich um keinen Wendezug handelt, ausreichend ist.<br />

Aus schaltungstechnischen Gründen unterscheiden sich betreffend Türsteuerung<br />

die UIC-Lokk<strong>ab</strong>el der ÖBB-PV AG und der DB AG.<br />

Die Verwendung eines UIC-Lokk<strong>ab</strong>els der DB AG führt zu sicherheitsrelevanten<br />

Störungen der ÖBB-Türsteuerung.<br />

Gibt der <strong>Tfzf</strong> z. B.: die Türen mit Befehl „LINKS FREI“ frei, bekommen<br />

die Fahrzeuge bei Verwendung eines DB-Lokk<strong>ab</strong>els den Befehl<br />

„RECHTS FREI“.<br />

Da ÖBB- und DB-UIC-Lokk<strong>ab</strong>el optisch nicht unterschieden werden<br />

können – sich <strong>ab</strong>er immer wieder DB-UIC-Lokk<strong>ab</strong>el auf Tfz der ÖBB befinden<br />

– ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:<br />

grundsätzlich ist beidseitig zu kuppeln;<br />

wird dazu ein UIC-Lokk<strong>ab</strong>el benötigt, verständigt der Kuppler den<br />

<strong>Tfzf</strong>. Dieser entscheidet, ob dies auf Grund der Zugbildung erforderlich<br />

ist.<br />

Beispiele für einseitiges Kuppeln:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Beispiele für beidseitiges Kuppeln:<br />

UIC-Lokk<strong>ab</strong>el wird nur verwendet, wenn der Wagen<br />

K<strong>ab</strong>el ausgerüstet ist.<br />

nur mit einem<br />

Ein UIC-Lokk<strong>ab</strong>el wird nur verwendet, wenn der Wagen nur mit einem<br />

K<strong>ab</strong>el ausgerüstet ist. Immer wenn ein UIC-Lokk<strong>ab</strong>el verwendet wird,<br />

muss der <strong>Tfzf</strong> vor der Abfahrt gemeinsam mit dem / der ZugvorbereiterIn<br />

die ordnungsgemäße Funktion der seitenselektiven Türsteuerung<br />

prüfen (an einem Fahrzeug hinter der Kuppelstelle in be<strong>ab</strong>sichtigter<br />

Fahrtrichtung gesehen).<br />

Tritt bei der Funktionsprüfung eine Störung auf und kann diese nicht behoben<br />

werden, ist die Türsteuerung ÖBB TB S auszuschalten und sofern<br />

vom führenden Fahrzeug möglich, auf das System TB 0 zu wechseln.<br />

Das UIC-Lokk<strong>ab</strong>el ist vom <strong>Tfzf</strong> einzuziehen.<br />

(6) Die Bedienung der zentralen bzw. seitenselektiven Türsteuerung (TBS)<br />

erfolgt grundsätzlich durch den <strong>Tfzf</strong> des führenden Fahrzeuges. Kann<br />

die Bedienung der zentralen bzw. seitenselektiven Türsteuerung (TBS)<br />

aus technischen Gründen nicht durch den <strong>Tfzf</strong> des führenden Fahrzeuges<br />

erfolgen, ist die zentrale bzw. seitenselektive Türsteuerung (TBS)<br />

wenn möglich dennoch weiter zu verwenden (siehe Bedienungsanweisung).<br />

Auszug aus Anweisung PV<br />

Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />

und Schließeinrichtungen<br />

Weitere Zusatzeinrichtungen<br />

Je nach Fahrzeugbauart und -ausrüstung können hinsichtlich Türsteuerung<br />

und Schließeinrichtung weitere Zusatzeinrichtungen vorhanden<br />

sein (siehe auch entsprechende fahrzeugspezifische Unterlagen):<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Warnton bzw. optische Signalisierung beim Schließen oder Öffnen<br />

der Türen.<br />

Werden Türen durch den Türfreig<strong>ab</strong>e- / bzw. Schaffnerschalter geschlossen<br />

(„Zwangsschließen“) oder geöffnet, kündigt und/oder begleitet der<br />

Warnton und/oder eine optische Signalisierung das Schließen oder Öffnen<br />

der Türen an.<br />

Türraumüberwachung<br />

Der Einstiegsbereich wird durch Sensoren überwacht. Ab dem Zeitpunkt<br />

der Freimeldung des überwachten Türraumes kommt es - je nach Fahrzeugserie<br />

- innerhalb von 5 - 30 Sekunden zum Selbstschließbefehl. Ein<br />

Schließbefehl des <strong>Tfzf</strong> deaktiviert die Türraumüberwachung.<br />

Einklemmschutz<br />

Ein Einklemmschutz verhindert ein Schließen einer Tür, wenn sich Personen<br />

oder Gegenstände im Türbereich befinden. Er ist auch während des<br />

Schließvorganges der Tür wirksam und wird bei einem Türspalt > ca. 30<br />

mm <strong>ab</strong>geschaltet.<br />

Technisch kann der Einklemmschutz auf unterschiedliche Weise ausgeführt<br />

sein (z. B. Fühlerleiste an der „Türkante“, Motorstromüberwachung<br />

des Türantriebes,...).<br />

Autarke Türblockierung<br />

Alle Türen von Wagen müssen über eine zusätzliche geschwindigkeits<strong>ab</strong>hängige<br />

Türblockierung verfügen, welche bei Überschreiten der Geschwindigkeitsschwelle<br />

V > 5 km/h noch offene Türen unter Umgehung<br />

der Türraumüberwachung schließt und geschlossene Türen blockiert. Ein<br />

Einklemmschutz bleibt jedoch wirksam.<br />

Über Geschwindigkeitsgeber (Radsatzgeber des elektronischen Gleitschutzes)<br />

erfolgt eine Meldung der Geschwindigkeitsschwelle an die Türsteuerung.<br />

Bei Wagen neuerer Bauart kann diese Geschwindigkeitsschwelle<br />

unter 5 km/h – und zwar bei 2 - 3 km/h – liegen.<br />

Türblockierung (Verriegelung)<br />

Bei Geschwindigkeiten über 5 km/h werden die Türen – je nach Bauart –<br />

entweder pneumatisch blockiert oder elektromechanisch verriegelt. Die<br />

Blockierung / Verriegelung wirkt nur auf die inneren Öffnungshilfen.<br />

Notentriegelung<br />

Alle selbstschließenden Türen – ausgenommen bei Fahrzeuggarnituren<br />

der BR 4020/7020/6020 – sind mit einem Türnotschalter versehen, der<br />

mittels Vierkant (für Zub) oder im Gefahrfall direkt mit rotem (plombiertem)<br />

Schaltergriff (Notentriegelung) betätigt werden kann. Für die Dauer der<br />

Betätigung ertönt ein Warnsummer.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Es ist darauf zu achten, dass Notentriegelungen plombiert sind. Gegebenenfalls<br />

ist die Plombierung zu veranlassen oder selbst durchzuführen.<br />

Türnottaster<br />

Bei den Fahrzeugen der BR 4020 / 7020 / 6020 ist oberhalb der Tür ein<br />

Türnottaster installiert. Nach Betätigung dieses Tasters kann die Tür bis<br />

zum Rückstellen der Notentriegelung nur manuell bedient werden.<br />

Anzeige des Türzustandes<br />

Mit Hilfe der Türkontrolllampe am Fst erkennt der <strong>Tfzf</strong> ob alle Türen im<br />

Zug geschlossen sind oder - zumindest – eine Tür geöffnet ist.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21


<strong>ZSB</strong> 19<br />

2 Bereitschaft zur Abfahrt<br />

(1) Erfolgt das Schließen der Türen durch den Zub, müssen vor Erteilung<br />

des Signals – FERTIG – die Türen (ausgenommen die des Zub) geschlossen<br />

sein.<br />

(2) Erfolgt das Schließen aller Türen durch den <strong>Tfzf</strong> des führenden Fahrzeuges,<br />

darf das Signal – FERTIG – auch bei geöffneten Türen gegeben<br />

werden. Die Fertigmeldung beinhaltet in diesem Fall auch den Türschließauftrag<br />

an den <strong>Tfzf</strong>.<br />

Auszug aus Anweisung PV<br />

Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />

und Schließeinrichtungen<br />

Bedienung im Betrieb<br />

Die Bedienung der zentralen Türsteuerung obliegt grundsätzlich dem<br />

<strong>Tfzf</strong> des führenden Fahrzeuges.<br />

Die Türen einer personenbefördernden (Zug)Fahrt dürfen erst bei<br />

Erreichen des planmäßigen Aufenthalts mit Fahrgastwechsel und<br />

im Stillstand durch den <strong>Tfzf</strong> freigegeben werden!<br />

Bei Zügen welche mit Zub besetzt sind, ist die zentrale Türschließeinrichtung<br />

immer – auch bei Vorhandensein einer zentralen Türsteuerung<br />

– durch den Zub mit betrieblichen Aufg<strong>ab</strong>en zu bedienen und zu verwenden.<br />

Info:<br />

Bereitschaft zur Abfahrt und Abfahrt bei Zügen<br />

Bereitschaft zur Abfahrt bei Verwendung der zentralen Schließeinrichtung mittels<br />

Schaffnerschalter (Zub)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Bei<br />

Reisezugwagen ohne TBS, TB 0 , SSTF<br />

Twg Rh 5047/5147 mit ausgeschalteter Türsteuerung<br />

gilt folgende Vorgangsweise:<br />

Zub<br />

Tür<br />

1. Fahrgastwechsel beendet<br />

Türen schließen eventuell zeit<strong>ab</strong>hängig<br />

nach Freiwerden der Türraumüberwachung.<br />

2. Schaffnerschalter 1. Betätigung Alle noch offenen Türen (z.B. bei unterbrochenem<br />

Lichtschranken) schließen.<br />

Zub- Türe bleibt offen<br />

3. - beobachtet Schließvorgang<br />

- meldet Bereitschaft zur Abfahrt an<br />

den <strong>Tfzf</strong> (Signal – FERTIG – bzw.<br />

Signal – ABFAHREN ERLAUBT – )<br />

- und steigt ein<br />

4. Schaffnerschalter 2. Betätigung auch Zub- Türe schließt<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23


1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Bereitschaft zur Abfahrt und Abfahren von (Zug)Fahrten – hier:<br />

fahrzeugspezifisch<br />

<strong>ZSB</strong> 19<br />

Bei hier nicht angeführten Fahrzeugbauarten gelten die fahrzeugspezifischen<br />

Unterlagen (z.B.: ÖBB railjet Beschreibung, DB 822,…).<br />

Fahrzeuge mit seitenselektiver Türsteuerung sowie VT 5047, VT<br />

5147 und bauartgleiche (z. B.: VT 1446, VT 2446 der Ra<strong>ab</strong>erbahn)<br />

Bei<br />

Zügen, bei denen alle Fahrzeuge im Zugverband mit tauglicher seitenselektiver<br />

Türsteuerung ausgerüstet sind<br />

Triebwagen der BR VT 5047, VT 5147 und bauartgleichen Fahrzeugen<br />

ist folgende Vorgangsweise anzuwenden:<br />

Schaffnerschalter<br />

1. Betätigung<br />

Zub Tür <strong>Tfzf</strong><br />

beobachtet nach Möglichkeit<br />

den Schließvorgang<br />

Vergewissern, dass Abfahrbereitschaft<br />

hergestellt<br />

ist (Zub überzeugt<br />

sich noch einmal augenscheinlich<br />

vom geschlossenen<br />

Zustand<br />

der Türen und vom<br />

Freisein der Gefahrenbereiche<br />

meldet/signalisiert Bereitschaft<br />

zur Abfahrt an<br />

den <strong>Tfzf</strong> (FERTIG)<br />

Fahrgastwechsel beendet<br />

Türen schließen ggf. zeit<strong>ab</strong>hängig<br />

nach Freiwerden<br />

des über-wachten<br />

Türraumes (Türraumüberwachung)<br />

alle noch offenen Türen<br />

(z.B. bei unterbrochenem<br />

Lichtschranken) schließen,<br />

„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />

bleibt offen<br />

„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />

bleibt offen<br />

Türfreig<strong>ab</strong>eschalter<br />

in Stellung<br />

„BEIDE ZU“<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24


<strong>ZSB</strong> 19<br />

5<br />

Schaffnerschalter<br />

2. Betätigung bzw. Türschließtaster<br />

betätigen<br />

auch „Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />

schließt<br />

die (gelbe) Türkontrolllampe<br />

erlischt<br />

und die<br />

Anfahrsperre<br />

wird aufgehoben<br />

6 Anfahren<br />

ET 4020 / 7020 / 6020<br />

Diese Fahrzeuge sind mit seitenselektiver Türsteuerung mit Türfreig<strong>ab</strong>eschalter<br />

(<strong>Tfzf</strong>) und Türsignalschalter (Zub) ausgerüstet.<br />

Anstelle der Schaffnerschalter sind Türsignalschalter angeordnet, die<br />

mit einem besonderen Schaltstift bedient werden.<br />

Durch das Einstecken des Stiftes in die erste Stufe wird das Schließen<br />

jener Tür, bei der die Bedienung erfolgt, verhindert.<br />

Durch Hineindrücken in die zweite Stufe (gegen Federkraft) können dem<br />

<strong>Tfzf</strong> Signale – in Form von Summertönen am Fst – gegeben werden.<br />

Wird der Stift <strong>ab</strong>gezogen, schließt auch jene Tür bei der die Bedienung<br />

erfolgt.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Zub Tür <strong>Tfzf</strong><br />

Einstecken des<br />

Stiftes in die 1.<br />

Stufe<br />

einmal Hineindrücken<br />

des Stiftes in<br />

die 2. Stufe<br />

beobachtet nach<br />

Möglichkeit den<br />

Schließvorgang<br />

Fahrgastwechsel beendet<br />

Türen schließen zeit<strong>ab</strong>hängig<br />

nach Freiwerden<br />

des überwachten Türraumes<br />

(Türraumüberwachung)<br />

„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />

bleibt offen<br />

alle noch offenen Türen<br />

(z. B. bei unterbrochenem<br />

Lichtschranken)<br />

schließen<br />

„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />

bleibt offen<br />

am Fst ertönt ein<br />

Summerton, der<br />

dem <strong>Tfzf</strong> den Auftrag<br />

zum Schließen<br />

der Türen gibt<br />

Türfreig<strong>ab</strong>eschalter<br />

in Stellung „BEIDE<br />

ZU“<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25


<strong>ZSB</strong> 19<br />

4<br />

Vergewissern das<br />

Abfahrbereitschaft<br />

hergestellt ist (Zub<br />

überzeugt sich<br />

noch einmal augenscheinlich<br />

vom<br />

geschlossenen<br />

Zustand der Türen<br />

und vom freisein<br />

der Gefahrenbereiche)<br />

Zweimal hineindrücken<br />

des Stiftes in<br />

die 2. Stufe<br />

zwei Summertöne<br />

am Fst melden dem<br />

<strong>Tfzf</strong> die Bereitschaft<br />

zur Abfahrt (FERTIG)<br />

ODER<br />

5<br />

ODER<br />

Signal –<br />

ABFAHREN<br />

ERLAUBT –<br />

6 Stift <strong>ab</strong>ziehen<br />

auch „Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />

schließt<br />

7 Anfahren<br />

das Signal –<br />

ABFAHREN<br />

ERLAUBT – meldet,<br />

dass die Bereitschaft<br />

zur Abfahrt<br />

(FERTIG) des Zuges<br />

durch Zub hergestellt<br />

ist<br />

die (gelbe) Türkontrolllampe<br />

erlischt<br />

und die Anfahrsperre<br />

wird aufgehoben<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 26


<strong>ZSB</strong> 19<br />

VT 5022, ET 4023, ET 4024, ET 4<strong>12</strong>4 und bauartgleiche Fahrzeuge<br />

(z. B.: ET 5342 der MAV-START)<br />

Diese Fahrzeuge sind mit seitenselektiver Türsteuerung mit Türfreig<strong>ab</strong>eschalter<br />

(<strong>Tfzf</strong>) und einer Kombination aus Schaffnerschalter und Türsignalschalter<br />

(Zub) ausgerüstet. Die Bestätigung des Schaffnerschalters<br />

wird dem <strong>Tfzf</strong> akustisch und optisch angezeigt.<br />

Zub Tür <strong>Tfzf</strong><br />

Fahrgastwechsel<br />

beendet<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Schaffnerschalter<br />

1. Betätigung (1x)<br />

Schaffnerschalter<br />

2. Betätigung (2x)<br />

Vergewissern das Abfahrbereitschaft<br />

hergestellt ist<br />

(Zub überzeugt sich noch<br />

einmal augenscheinlich<br />

vom geschlossenen Zustand<br />

der Türen und vom<br />

freisein der Gefahrenbereiche)<br />

Türen schließen<br />

ggf. zeit<strong>ab</strong>hängig<br />

nach Freiwerden<br />

des überwachten<br />

Türraumes (Türraumüberwachung)<br />

„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />

bleibt offen<br />

alle noch offenen<br />

Türen (z. B.: bei<br />

unterbrochenem<br />

Lichtschranken)<br />

schließen<br />

„Zub-Tür“ („Bedientür)<br />

bleibt offen<br />

am Display wird<br />

„SCHAFFNERMODU<br />

S“ angezeigt<br />

es ertönt ein Summerton<br />

am Fst und / oder<br />

am Display wird<br />

„TÜRSCHLIESSVOR<br />

GANG EINLEITEN“ o-<br />

der „UIC-<br />

SCHLIESSBEFEHL“<br />

angezeigt<br />

Türfreig<strong>ab</strong>eschalter in<br />

Stellung „BEIDE ZU“<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 27


<strong>ZSB</strong> 19<br />

5<br />

3. Betätigung des Vierkantschlüsselschalters<br />

und einsteigen<br />

ODER<br />

Signal – ABFAHREN<br />

ERLAUBT – und dann 3.<br />

Betätigung des Vierkantschlüsselschalters<br />

und<br />

einsteigen<br />

auch „Zub-Tür“<br />

(„Bedientür“)<br />

schließt<br />

am Fst ertönen zwei<br />

Summertöne und /<br />

oder am Display<br />

wird „FERTIG“,<br />

„ABFAHRAUFTRAG“<br />

oder „ABFAHRT“ angezeigt<br />

Die gelbe Türkontrolllampe<br />

erlischt und die<br />

Anfahrsperre wird aufgehoben<br />

6 Anfahren<br />

Besonderheit VT 5022:<br />

Die Einstiegstüren dieser Triebwagen sind mit automatischen Schiebetritten<br />

ausgerüstet.<br />

Wird ein Defekt / eine Störung bei einem Schiebetritt festgestellt, so ist<br />

sowohl der defekte Schiebetritt als auch die dazugehörige Tür <strong>ab</strong>zusperren.<br />

Die <strong>ab</strong>gesperrte Tür ist innen und außen mit dem Gebrechenzettel<br />

Muster S (RIC Anlage IV) zu kennzeichnen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 28


Fahrzeuge/ Züge mit zentraler Türsteuerung DB TB 0 und SSTF<br />

(z. B.: DB Regio, Reisebürosonderzüge)<br />

<strong>ZSB</strong> 19<br />

Zub Tür <strong>Tfzf</strong><br />

Fahrgastwechsel beendet<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Schaffnerschalter<br />

1. Betätigung (1x)<br />

Vergewissern,<br />

dass Abfahrbereitschaft<br />

hergestellt<br />

ist (Zub überzeugt<br />

sich noch einmal<br />

augenscheinlich<br />

vom geschlossenen<br />

Zustand der<br />

Türen und vom<br />

Freisein der Gefahrenbereiche).<br />

4 FERTIG<br />

5<br />

Schließt eigene<br />

Tür händisch oder<br />

mit Taster<br />

Türen schließen zeit<strong>ab</strong>hängig<br />

bzw. bleiben offen<br />

Türen werden geschlossen<br />

und blockiert<br />

„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />

bleibt offen<br />

„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />

schließt<br />

Türen Beide Zu<br />

(verriegeln) durch<br />

Türwahlschalter<br />

Anfahren<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 29


Beschreibung von Vorgehensweisen – hier: Bedienung von<br />

Türsteuerungen allgemein und fahrzeugspezifisch<br />

<strong>ZSB</strong> 19<br />

Vorgehensweise – Betätigen der Türsteuerung, wenn vom führenden<br />

Tfz die Türsteuerung n i c h t bedient werden kann<br />

Kann die Bedienung der zentralen bzw. seitenselektiven Türsteuerung<br />

aus technischen Gründen nicht durch den <strong>Tfzf</strong> des führenden Fahrzeuges<br />

erfolgen (z. B. Vorspann-Tfz), ist - je nach den technischen und realen<br />

Möglichkeiten (Tauglichkeit, …) - die zentrale bzw. seitenselektive<br />

Türsteuerung weiter zu verwenden (siehe z. B.: betreffende Fahrzeugbeschreibung,<br />

Bedienungsanleitung).<br />

Das Signal – FERTIG – durch den Zub richtet sich nur an jenen <strong>Tfzf</strong>, der<br />

Türen schließt.<br />

Vorgehensweise:<br />

Zug-<strong>Tfzf</strong> verständigt den Zub, dass das vorderste Tfz keine Türschließeinrichtung<br />

hat und diese vom Zug- Tfz bedient wird.<br />

Der Zug-<strong>Tfzf</strong> vermittelt nach dem Erlöschen der Türkontrolllampe<br />

und Aufleuchten der Meldelampe die Fertigmeldung an den <strong>Tfzf</strong><br />

des führenden Tfz.<br />

Zur Vermittlung können alle zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel<br />

herangezogen werden.<br />

Beispielhafte Zugbildung:<br />

Bereitschaft zur Abfahrt bei Triebzügen Reihe ÖBB 4011 / DB 411<br />

Siehe Anweisung für den Betrieb des Tz DB 411/ÖBB4011<br />

(3) Erfolgt das Schließen aller Türen nicht durch den <strong>Tfzf</strong> des führenden<br />

Tfz, darf das Signal – FERTIG – durch den Zub erst gegeben werden,<br />

wenn alle Türen (ausgenommen die des Zub) geschlossen sind. Die Abwicklung<br />

des Türenschließens im Einzelfall regelt das EVU in einer DA.<br />

(4) Wird der Öffnungszustand der Türen des Wagenzuges am Tfz angezeigt,<br />

darf der <strong>Tfzf</strong> erst bei Anzeige – Geschlossen –anfahren.<br />

(5) Werden bei tauglicher zentraler bzw. seitenselektiver Türsteuerung bei<br />

außerplanmäßigen Aufenthalten im Bahnsteigbereich die Türen nicht<br />

zum Öffnen freigegeben, entfällt die Fertigmeldung.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 30


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Anweisung PV<br />

Seitenselektive Türsteuerung (TBS) bei aplm. Anhalten im Bahnsteigbereich<br />

Die Voraussetzung für die Anwendung dieser erleichternden Bestimmung<br />

ist eine seitenselektive Türsteuerung (TBS) mit einer Anzeige, die dem <strong>Tfzf</strong><br />

den geschlossenen Zustand aller Türen meldet. Andernfalls kann nicht beurteilt<br />

werden, ob alle Türen geschlossen sind (kein Reisender eine Türnotentriegelung<br />

betätigt hat.<br />

Diese Bestimmung kann daher bei allen ÖBB-Fahrzeugen mit seitenselektiver<br />

Türsteuerung angewendet werden, nicht jedoch bei Verwendung der<br />

DB-Systeme TB 0 oder SSTF.<br />

Info:<br />

Kommt ein Zug jedoch unmittelbar nach dem Anfahren im Bahnsteigbereich<br />

erneut zum Stillstand (z.B. PZB- Zwangsbremsung, Gefährdung von Reisenden)<br />

ist dies einem unvorhergesehenen Halt gleichzusetzen. Daher ist in diesen<br />

Fällen die Weisung des Fdl einzuholen (siehe <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb).<br />

Werden die Türen neuerlich freigegeben, so ist eine neuerliche Fertigmeldung<br />

erforderlich.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 31


3 Störungen<br />

<strong>ZSB</strong> 19<br />

(1) Maßnahmen bei Störungen an Türen:<br />

Absperren der gestörten Türen gem. Bedienungsanleitung (bzw. Fehlersuchanleitung)<br />

und<br />

Kennzeichnen der gestörten Türen gem. <strong>ZSB</strong> 31; bei 0:0-Betrieb erfolgt<br />

die Kennzeichnung durch den <strong>Tfzf</strong>.<br />

Können die oben angeführten Maßnahmen nicht durchgeführt werden,<br />

sind die betroffenen Fahrzeuge zu räumen.<br />

Info:<br />

Werden Fahrzeuge auf der freien Strecke untauglich und müssen <strong>ab</strong>geschleppt<br />

werden (z.B. 4024 untauglich) so kann das geschleppte Fahrzeug bis<br />

zum nächsten Bahnsteig mit Reisenden besetzt bleiben.<br />

Dies gilt auch wenn durch die Fahrzeugstörung die Türsteuerung nicht mehr<br />

funktionsfähig ist.<br />

(2) Leuchtet die Meldeeinrichtung der Türkontrolle während der Fahrt auf,<br />

so ist mit einer Betriebsbremsung anzuhalten und die Ursache festzustellen.<br />

Tritt diese Störung im NBÜ Bereich auf, erfolgt das Anhalten nach den<br />

NBÜ Bestimmungen.<br />

(3) Bei Störungen der zentralen bzw. seitenselektiven Türsteuerung (TBS)<br />

wird diese deaktiviert und die zentrale Schließeinrichtung verwendet.<br />

In diesem Fall sind die Bahnbenützenden vor dem nächsten Anhalten<br />

am Bahnsteig über die Ausstiegsseite zu informieren (siehe Anweisung<br />

PR „Lautsprecherdurchsagen“, <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. 61).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 32


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Auszug aus Anweisung PV<br />

Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />

und Schließeinrichtungen<br />

Störungen - Maßnahmen bei Störungen / Schäden an<br />

(Einstiegs)Türen<br />

Das Absperren der gestörten / defekten Türen hat gemäß Bedienungsanleitung<br />

bzw. Fehlersuchanleitung zu erfolgen. Die Kennzeichnung der<br />

gestörten / defekten Türen erfolgt gemäß <strong>ZSB</strong> 31 .<br />

Kann auch nur eine der vorgeschriebenen Maßnahmen nicht durchgeführt<br />

werden, sind Fahrzeuge mit betreffenden Störungen / Schäden<br />

ggf. zu räumen.<br />

Absperren von Türen<br />

Fahrzeuge dürfen bei Absperren gestörter Einstiegstüren mit Reisenden<br />

besetzt bleiben, wenn<br />

je Zugseite mindestens 1 Tür in Betrieb ist und<br />

je Wagenende mindestens eine der Einstiegstüren uneingeschränkt<br />

benutzbar ist<br />

oder<br />

am Wagenende mit den beiden <strong>ab</strong>gesperrten Einstiegstüren der Zutritt<br />

in den benachbarten Wagen sichergestellt ist (an den Zugenden<br />

muss daher mindestens eine Tür benutzbar sein; es darf k e i n e<br />

Sackgasse entstehen). Andernfalls sind die betroffenen Fahrzeuge<br />

ohne versperrbaren Übergang (z. B.: ET 4024) zu räumen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 33


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Beispiele:<br />

Fahrzeug darf besetzt bleiben, da Übergang in das Nachbarfahrzeug möglich<br />

ist:<br />

x<br />

x<br />

Fahrzeug muss geräumt und <strong>ab</strong>gesperrt werden, da Reisende im Brandfall<br />

in eine „Sackgasse“ flüchten würden:<br />

Das Fahrzeug (hier Steuerwagen 80-73) muss geräumt werden (Sackgasse).<br />

Daher müssen alle Türen des Stwg <strong>ab</strong>gesperrt werden. Wegen fehlendem<br />

Fluchtweg für den <strong>Tfzf</strong> muss der Wendezug umfahren werden:<br />

Fahrtrichtung<br />

Twg muss im nächsten Bahnhof geräumt werden, da Reisende im Brandfall<br />

in eine „Sackgasse“ flüchten und die Übergangstüren nicht <strong>ab</strong>gesperrt werden<br />

können:<br />

Fallen im 0:0 Betrieb z.B. die Innenlautsprecher/Beleuchtung aus, ist der<br />

Wagen <strong>ab</strong>zusperren.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 34


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Türsteuerungen besonderer Baurt:<br />

TI-Türsteuerungssystem für den Verkehr nach Italien (LAT)<br />

Beschreibung<br />

Das seitenselektive TI-Türsteuerungssystem (LAT) kommt nur bei<br />

Lok/Klassen-Zügen in Italien zur Anwendung, sobald am italienischen<br />

Netz ein nicht ÖBB TB S fähiges Tfz zum Einsatz kommt.<br />

In Österreich und bei Lok/Klassen-Zügen in Italien, welche ausschließlich<br />

aus ÖBB TB S fähigen Fahrzeugen gebildet werden - inkl. ÖBB TB<br />

S fähigen Tfz kommt das System ÖBB-TB S zur Anwendung.<br />

Ausrüstung<br />

Reisezugwagen, welche mit dem TI-Türsteuerungssystem kompatibel<br />

sind, tragen die Wagenanschrift „LAT“ außen am Langträger.<br />

Test der Grünschleife und der seitenselektiven Türsteuerung<br />

Info:<br />

Durch die Grünschleifenprüfung TBS ist gleichzeitig auch die Türsteuerung<br />

LAT überprüft.<br />

Allgemeine Beschreibung sowie Fehler und Störungen im Bereich<br />

der Türsteuerung bei Fahrzeugen mit dem System ÖBB-TB-S / LAT<br />

Info:<br />

Vorgehensweise wie bei ÖBB TBS.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 35


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Türsteuerung SBB (18-poliger UIC-Betrieb)<br />

Zweck<br />

Dieses Kapitel regelt die Vorgehensweise bei Zügen mit SBB-<br />

Fahrzeugen, welche eine seitenselektive Türsteuerung (18-poliger UIC-<br />

Betrieb) besitzen.<br />

Anwendungsbereich:<br />

Das System findet zwischen den Bahnhöfen St. Margrethen und Lindau<br />

Hbf bei den EC mit den Zugnummern 190ff Anwendung.<br />

Vorgehensweise Türsteuerung SBB<br />

Fahrzeuge<br />

Folgende Fahrzeugreihen der SBB, welche bei diesen Verkehren zum<br />

Einsatz kommen sind teilweise mit einer seitenselektiven Türsteuerung<br />

ausgerüstet:<br />

Tfz Baureihe 421: stirnseitig gekennzeichnet durch die Aufschrift<br />

„UIC 18-pol“ an den UIC-Steckdosen<br />

Reisezugwagen: Wagenanschrift 4 .<br />

Betriebskonzept<br />

Die angeführten Fahrzeuge kommen vom SBB-Ausgangsbahnhof bis<br />

zum Zugendbahnhof am Netz der DB zum Einsatz. Zwischen dem SBB-<br />

Ausgangsbahnhof und dem Betriebswechselbahnhof Lindau Hbf und retour<br />

kommt die seitenselektive Türsteuerung der SBB zum Einsatz. Um<br />

den Mitarbeitern klar zu kommunizieren, welche Wagen eine seitenselektive<br />

Türsteuerung System SBB 18-polig h<strong>ab</strong>en wird dies auf der Wagenliste<br />

in der Spalte Bemerkungen bei jedem Wagen handschriftlich ergänzt.<br />

Eintrag:<br />

SBB18 Ausrüstung der Wagen ist gegeben<br />

SBB18 keine entsprechende Ausrüstung am Wagen<br />

(13-polige UIC-Leitung)<br />

Vorgehensweise bei der Übernahme im Bahnhof St. Margarethen<br />

Die Züge werden bei tauglicher Einrichtung bis zum Tfz-Wechsel im<br />

Bahnhof Lindau Hbf seitenselektiv geführt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 36


<strong>ZSB</strong> 19<br />

Störungen<br />

Kommt außerplanmäßig ein anderes Tfz als beschrieben zum Einsatz,<br />

kann der Zug nicht seitenselektiv geführt werden. Der <strong>Tfzf</strong> verständigt<br />

den Zgf.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 37


<strong>ZSB</strong> 20<br />

ROLLENDE LANDSTRASSE (ROLA) ,<br />

NIEDERFLURGÜTERZÜGE UND<br />

NIEDERFLURGÜTERWAGEN<br />

1 Allgemeines<br />

Rollende Landstraße (ROLA)<br />

Züge der ROLA bestehen aus beladenen und/ oder leeren Niederflurgüterwagen<br />

und ROLA-Begleitwagen (adaptierte Reisezugwagen).<br />

Info:<br />

Aufgrund einer RCA Anweisung dürfen „konventionelle“ Güterwagen auch einer<br />

ROLA beigegeben werden. Dazu gibt es Reihungsbestimmungen für die<br />

der Zugvorbereiter verantwortlich ist.<br />

Niederflurgüterzüge<br />

Niederflurgüterzüge bestehen ausschließlich aus beladenen und/ oder<br />

leeren Niederflurgüterwagen.<br />

Niederflurgüterwagen<br />

Niederflurgüterwagen sind Güterwagen, deren Räder einen Laufkreisdurchmesser<br />

von max. 400 mm (siehe Anschrift am Fahrzeug) aufweisen.<br />

Niederflurgüterwagen, die nicht in Zügen der ROLA oder in Niederflurgüterzügen<br />

verkehren, werden gemäß den Bestimmungen für außergewöhnliche<br />

Sendungen befördert.<br />

3 Kuppeln zwischen Niederflurgüterwagen<br />

(1) Ein Kupplerraum steht nicht zur Verfügung. Der Aufenthalt zwischen<br />

den Niederflurgüterwagen ist auch bei Stillstand verboten.<br />

Die Kupplung darf nur von der Ladefläche aus und nur bei Stillstand<br />

bedient werden.<br />

(2) Zum Kuppeln ist - noch bei entsprechendem Abstand und im Stillstand<br />

- die Kupplungsspindel nach oben zu drehen. Dann darf an<br />

den zu kuppelnden Niederflurgüterwagen herangefahren werden,<br />

bis sich Puffer und Stoßplatte berühren, anschließend ist die Spindel<br />

in den Zughaken des anderen Niederflurgüterwagens einzulegen,<br />

anzuziehen und zu sichern.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 20<br />

(3) Die tiefliegenden Kupplungen der Niederflurgüterwagen werden<br />

untereinander - <strong>ab</strong>weichend von den Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong>es<br />

Betrieb (DV V3) Pkt.16 - in der Form verbunden, dass nach Berühren<br />

von Puffer und Puffergegenplatte (Stoßplatte) die Spindel<br />

im geraden Gleis eine halbe Umdrehung angezogen wird. Für die<br />

Grenzlast ziehender Tfz gelten grundsätzlich die Werte der UIC-<br />

Schraubenkupplung.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 20<br />

4 Reihungsbestimmungen<br />

Grundsätzlich ist folgende Reihung einzuhalten:<br />

- Tfz(e),<br />

- ROLA-Begleitwagen (bei Zügen der ROLA ),<br />

- beladene Niederflurgüterwagen und<br />

- leere Niederflurgüterwagen.<br />

5 Nachschieben<br />

Bei Abg<strong>ab</strong>e von Druckkräften sind folgende Werte nicht zu überschreiten:<br />

- <strong>10</strong>0 kN, bei Signalisierung bis einschließlich vmax 40 km/h im Weichenbereich,<br />

<strong>ab</strong> Erreichen der ersten Weiche mit dem führenden<br />

Fahrzeug<br />

- 150 kN, wenn mindestens die letzten vier Wagen mit je einem Lastkraftwagen<br />

beladen sind oder<br />

- 240 kN, wenn mindestens die letzten sechs Wagen mit mindestens je<br />

25 t beladen sind.<br />

6 Bremsen<br />

Bei Abg<strong>ab</strong>e von dynamischen Bremskräften am führenden Fahrzeug<br />

sind folgende Werte nicht zu überschreiten:<br />

- <strong>10</strong>0 kN, bei Signalisierung bis einschließlich vmax 40 km/h im Weichenbereich,<br />

<strong>ab</strong> Erreichen der ersten Weiche mit dem führenden<br />

Fahrzeug<br />

- 240 kN, wenn mindestens die ersten sechs Wagen mit mindestens je<br />

25 t beladen sind,<br />

- sonst 150 kN.<br />

Info:<br />

Diese Bestimmungen werden dem <strong>Tfzf</strong> mittels RCA Auftrag ROLA mitgeteilt.<br />

7 Ergänzende technische Bedingungen<br />

Spurkranzschmieranlage (SpuS)<br />

(1) Der ROLA- Begleitwagen hat mit SpuS ausgerüstet zu sein, die der<br />

Schmierung des Spurkranzes bzw. der Schienenflanke dient und<br />

dadurch die Entgleisungssicherheit der Niederflurgüterwagen erhöht.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 20<br />

Bei Niederflurgüterzügen bzw. bei ROLA, bei denen am ROLA-<br />

Begleitwagen die SpuS untauglich, nicht vorhanden bzw. der<br />

ROLA-Begleitwagen nicht an der Spitze gereiht ist, hat die SpuS<br />

eines führenden Fahrzeuges tauglich und wirksam zu sein.<br />

Angleichung der Hauptluftleitung<br />

(3) Aufgrund der Beschaffenheit der Bremsanlage bei Niederflurgüterwagen<br />

ist jedenfalls auf das Angleichen des Druckes der Hauptluftleitung<br />

gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Bremsen (DV M26) zu achten, um Überladung<br />

zu vermeiden.<br />

Anweisung<br />

RCA Auftrag 1. Ergänzung<br />

Folgende Vorschreibungen bei ROLA - Zügen müssen immer mittels „RCA<br />

Auftrag ROLA“ angeordnet werden:<br />

Zulässige Druck- und Bremskräfte<br />

Nachschiebeverbot (falls erforderlich)<br />

Die Abfahrbereitschaftsmeldung darf bei ROLA – Zügen erst nach Erhalt<br />

des RCA Auftrag ROLA gegeben werden!<br />

Anweisung<br />

2. Ergänzung zur Anweisung PR GmbH, „RCA Auftrag und Änderungen<br />

zur <strong>ZSB</strong> 20 Niederflurwagen“<br />

Folgende Vorschreibungen bei ROLA - Zügen werde noch zusätzlich bei<br />

Erforderlichkeit im RCA Auftrag ROLA angegeben:<br />

Straßenfahrzeuge entgegen der Fahrtrichtung verladen<br />

Mit diesem Eintrag wird der <strong>Tfzf</strong> über die Beförderung der Straßenfahrzeuge<br />

„entgegen der Fahrtrichtung“ verständigt.<br />

In der Relation Wörgl – Brennersee und Brennersee- Wörgl wird der <strong>Tfzf</strong><br />

über die Höchstgeschwindigkeit des Zuges von 80km/h in Tunnel<strong>ab</strong>schnitten,<br />

in denen die Straßenfahrzeuge „entgegen der Fahrtrichtung“ befördert<br />

werden, durch die LA verständigt!<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 20<br />

Auszug aus Anweisung RCA<br />

Besondere Bestimmungen für Züge der Rollenden Landstraße und<br />

Niederflurgüterzüge des Eisenbahnverkehrsunternehmens Rail<br />

Cargo Austria AG auf dem Streckennetz der ÖBB<br />

6. Betriebliche Besonderheiten<br />

6.1 Kuppeln von Niederflurgüterwagen<br />

Die tiefliegenden Kupplungen der Niederflurgüterwagen werden untereinander<br />

- <strong>ab</strong>weichend von den Bestimmungen zum <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV<br />

V3 Pkt. 16) - in der Form verbunden, dass nach Berühren von Puffer und<br />

Puffergegenplatte (Stoßplatte) die Spindel im geraden Gleis eine halbe<br />

Umdrehung angezogen wird.<br />

6.2 Kuppeln der Hauptluftleitung<br />

Die Hauptluftleitung ist bei Niederflurgüterwagen beidseitig zu kuppeln.<br />

6.3 Kuppeln der Kopfstücke<br />

Die Schraubenkupplung zwischen dem Kopfstück des Niederflurgüterwagens<br />

und anderen Fahrzeugen (z.B. ROLA-Begleitwagen, Tfz, …) ist so<br />

anzuziehen, dass sich die Puffer im geraden, horizontalen Gleis berühren<br />

(nach dem Berühren der Puffer ist maximal eine volle Spindelumdrehung<br />

zulässig).<br />

6.4 Kuppeln der UIC Leitung<br />

Die UIC Leitung ist zwischen Triebfahrzeug und ROLA-Begleitwagen einfach<br />

zu kuppeln.<br />

6.5 Kuppeln der Heizkupplungen<br />

Zwischen zwei Fahrzeugen ist grundsätzlich nur eine der beiden Heizkupplungen<br />

zu verbinden, der Stecker der anderen bleibt in der Blinddose in<br />

Verwahrung.<br />

Zwischen Tfz und ROLA-Begleitwagen ist grundsätzlich das Heizk<strong>ab</strong>el des<br />

ROLA-Begleitwagens zu verwenden.<br />

6.8 Bremsbetätigung bei ROLA-Zügen<br />

6.8.1 Zu Beginn der Streckenfahrt ist die Bremswirkung des Zuges durch<br />

Einleitung einer Betriebsbremsung zu erproben, um Besonderheiten des<br />

Bremsverhaltens zu erkennen (DV M 26).<br />

6.8.3 Zum Halten der Geschwindigkeit ist vorrangig die dynamische<br />

Bremse zu verwenden (DV M 26).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


Anlage 1<br />

ROLA-Begleitwagen<br />

Sprecheinrichtung<br />

<strong>ZSB</strong> 20<br />

Der ROLA-Begleitwagen muss mit einer Sprecheinrichtung zur Kontaktaufnahme<br />

mit dem Führer des führenden bzw. des nachschiebenden Tfz<br />

ausgerüstet sein; diese ist im ROLA-Begleitwagen mit rotem Piktogramm<br />

als „Notsprechstelle“ zu kennzeichnen.<br />

Die Tauglichkeit der Sprecheinrichtung ist nach jeder Trennung der UIC<br />

Leitung, mindestens jedoch 1x in 24 Stunden, zu überprüfen.<br />

Notbremsanforderung (NBA)<br />

Der ROLA-Begleitwagen muss mit NBA ausgerüstet und an den Stirn- und<br />

Längsseiten mit einer auf diese Ausrüstung hinweisenden Kennzeichnung<br />

versehen sein. Die Prüftasten am Schaltschrank müssen in analoger<br />

Weise gekennzeichnet sein.<br />

A: ROLA-Begleitwagen unmittelbar hinter dem Zug-Tfz (Regelfall)<br />

Bei Zugfahrten muss die NBA des ROLA-Begleitwagens und des führenden<br />

Tfz eingeschaltet und tauglich sein.<br />

Ersatzmaßnahme:<br />

Wird zumindest ein NBÜ-Bereich befahren und ist die NBA untauglich oder<br />

nicht vorhanden ist ein ROLA-Begleiter einzusetzen.<br />

B: ROLA-Begleitwagen unmittelbar vor dem besetzten Nachschiebe-Tfz<br />

Wird zumindest ein NBÜ-Bereich befahren, ist ein ROLA-Begleiter einzusetzen.<br />

Anweisung<br />

Überprüfung der Tauglichkeit der „Notsprechstelle“ im ROLA-<br />

Begleitwagen<br />

Vor jeder Zugfahrt (ausgenommen der ROLA-Begleitwagen ist unbesetzt)<br />

ist die Tauglichkeit der „Notsprechstelle“ im ROLA-Begleitwagen zu überprüfen.<br />

Wird das UIC-K<strong>ab</strong>el nach dieser Überprüfung neuerlich verbunden oder<br />

getrennt (Tfz-Wechsel, Vsp.,etc.), ist die Tauglichkeit der „Notsprechstelle“<br />

erneut zu überprüfen.<br />

In den Terminals erfolgt die Überprüfung der Tauglichkeit durch den Wagenmeister<br />

bei der Ausgangsuntersuchung.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> 20<br />

Der Wagenmeister gibt hierfür die Bremsprobemeldung über die „Notsprechstelle“<br />

an den Führer des führenden Tfz; dieser muss die Meldung<br />

bestätigen.<br />

Außerhalb der Terminals erfolgt die Überprüfung der Tauglichkeit durch<br />

Wagenmeister, Verschieber oder <strong>Tfzf</strong> (Tfz-Wechsel, Vsp., etc.).<br />

Der überprüfende Mitarbeiter gibt hierfür die Bremsprobemeldung über die<br />

„Notsprechstelle“ an den Führer des führenden Tfz; dieser muss die Meldung<br />

bestätigen.<br />

Ausnahme:<br />

In den Relationen Wörgl – Brennersee und Brennersee – Wörgl:<br />

Ohne Trennung des UIC-K<strong>ab</strong>els wird die Tauglichkeit der „Notsprechstelle“<br />

nur 1x in 24 Stunden überprüft; die Überprüfung erfolgt mit jenem Tfz, an<br />

welches der ROLA-Begleitwagen gekuppelt ist.<br />

Da in der Relation Wörgl – Brennersee der ROLA-Begleitwagen an das<br />

Nachschiebe-Tfz gekuppelt ist, ist hier lediglich die Tauglichkeit der „Notsprechstelle“<br />

zu überprüfen und die Bremsprobemeldung dem Führer des<br />

führenden Tfz zu geben.<br />

Überprüfung der Tauglichkeit:<br />

Bei der Überprüfung der Tauglichkeit wird der Hebel 1 gedrückt und mit<br />

dem <strong>Tfzf</strong> Kontakt aufgenommen. Der <strong>Tfzf</strong> antwortet.<br />

Die Sprechverbindung muss klar verständlich sein (kein Verzerren, Rauschen,…).<br />

Maßnahmen bei untauglicher „Notsprechstelle“:<br />

Ist die Kontaktaufnahme mit dem <strong>Tfzf</strong> nicht möglich, ist zur Störungsbehebung<br />

das UIC-K<strong>ab</strong>el<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 20<br />

- zu kontrollieren,<br />

- zu trennen und neu zu verbinden oder<br />

- zu trennen und die andere UIC-Steckdose am Tfz zu verwenden.<br />

Nach versuchter Störungsbehebung muss eine neuerliche Überprüfung<br />

der Tauglichkeit der „Notsprechstelle“ durchgeführt werden.<br />

Meldevorgang bei untauglicher „Notsprechstelle“:<br />

In Österreich:<br />

In den Terminals:<br />

Der ROLA-Begleitwagen wird durch den Wgm an die Ökombi Partner<br />

vor Ort gemeldet.<br />

Außerhalb der Terminals:<br />

Der ROLA-Begleitwagen wird durch den Mitarbeiter, der die Überprüfung<br />

durchführt, an den <strong>Tfzf</strong> gemeldet. Der <strong>Tfzf</strong> gibt diese Meldung an<br />

die VLZ WIEN – 01/93000/850-33657 weiter.<br />

ROLA-Begleitwagen mit untauglicher „Notsprechstelle“ dürfen NUR unbesetzt<br />

befördert werden.<br />

Der ROLA-Begleitwagen darf besetzt bleiben, wenn die Ersatzmaßnahmen<br />

(ROLA-Begleiter und taugliche UIC-Sprechstelle im ROLA-<br />

Begleitwagen oder ROLA-Begleiter mit tauglichem Funkgerät) getroffen<br />

werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


Anweisung<br />

<strong>ZSB</strong> 20<br />

Verwendung und Erprobung der Zentralen Türsteuerung TB 0 bei<br />

ROLA-Begleitwagen<br />

Voraussetzung für die Verwendung:<br />

• ROLA-Begleitwagen ist umgerüstet (erkennbar an der Anschrift „TB 0“<br />

am Langträger) (Die Verständigung des <strong>Tfzf</strong> erfolgt durch den RCA-Auftrag<br />

ROLA.)<br />

• TB 0-fähiges Tfz (derzeit die Baureihen DB 185 und <strong>10</strong>16/1116/<strong>12</strong>16)<br />

• Aktivierung und Erprobung der TB 0<br />

Zeitpunkt der Erprobung:<br />

Nach jedem Verbinden des UIC-K<strong>ab</strong>els muss die TB 0 überprüft werden.<br />

Ausnahme Brennershuttle (Verkehre Wörgl – Brennersee und retour): Die<br />

Überprüfung erfolgt einmal in 24 Stunden wenn es zu keiner Trennung des<br />

UIC-K<strong>ab</strong>els kommt.<br />

Ausnahme Vorspannbeig<strong>ab</strong>e in Unterwegsbahnhof: Hier bleibt die Bedienung<br />

weiterhin beim besetzten Zugtriebfahrzeug.<br />

Ablauf der Erprobung durch den Wgm im Terminal:<br />

Der Wagenmeister (Wgm) erteilt dem <strong>Tfzf</strong> des führenden Tfz den Auftrag<br />

zum Einschalten der TB 0.<br />

Ausnahme ROLA-Verkehr Wörgl-Brennersee: Hier wird der Auftrag an den<br />

Nachschiebetfzf erteilt, da dieser für die Bedienung zuständig ist (ROLA-<br />

Begleitwagen vor dem besetzten Nachschiebetfz).<br />

Nachdem der <strong>Tfzf</strong> die TB 0 eingeschaltet hat, schließt der Wgm über die<br />

zentrale Schließeinrichtung alle Einstiegstüren. Der <strong>Tfzf</strong> blockiert (Auftrag<br />

durch Wgm) die Einstiegstüren (6sec.) und der Wgm prüft bei allen Türen<br />

des Wagens die ordnungsgemäße Blockierung. Danach hebt der <strong>Tfzf</strong> (Auftrag<br />

durch Wgm) diese wieder auf und der Wgm kontrolliert (Öffnen der<br />

Einstiegstür) dies ebenfalls bei allen Türen.<br />

Ist die Erprobung positiv <strong>ab</strong>geschlossen teilt der Wagenmeister dies dem<br />

<strong>Tfzf</strong> und ROLA Begleiter bzw. ROLA-Servicemitarbeiter mit („Zentrale Türsteuerung<br />

TB 0 eingeschaltet und tauglich“).<br />

Ablauf der Erprobung durch den <strong>Tfzf</strong> in Unterwegsbahnhöfen:<br />

Der <strong>Tfzf</strong> ist, wenn im RCA-Auftrag ROLA vermerkt ist, dass der Wagen mit<br />

TB 0 ausgestattet ist, für die Überprüfung dieser verantwortlich. Hierbei<br />

nimmt der <strong>Tfzf</strong> mit dem ROLA Begleiter/ Servicemitarbeiter Kontakt auf<br />

(z.B. bidirektionale Sprechverbindung, Lautsprecher).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


<strong>ZSB</strong> 20<br />

Die weitere Kommunikation bei der Erprobung erfolgt über die Notsprechstelle.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> blockiert die Einstiegstüren und der ROLA-<br />

Begleiter/Servicemitarbeiter prüft bei allen Türen des Wagens die ordnungsgemäße<br />

Blockierung. Nach Rückmeldung hebt der <strong>Tfzf</strong> diese wieder<br />

auf und der ROLA-Begleiter/Servicemitarbeiter kontrolliert (Öffnen der Einstiegstür)<br />

dies ebenfalls bei allen Türen.<br />

Ist die Erprobung positiv <strong>ab</strong>geschlossen teilt der ROLA-<br />

Begleiter/Servicemitarbeiter dies dem <strong>Tfzf</strong> mit.<br />

Die Untauglichkeit der TB 0 meldet der <strong>Tfzf</strong> dem zentralen Zugvorbereiter.<br />

Ist ein zusätzlicher <strong>Tfzf</strong> am Zug (z.B. für die Durchführung der Bremsprobe)<br />

übernimmt dieser die Tätigkeiten des ROLA-Begleiters/Servicemitarbeiters<br />

hinsichtlich der Erprobung der TB 0.<br />

Bedienung durch den <strong>Tfzf</strong>:<br />

Die Bedienung der Türsteuerung erfolgt ausschließlich durch den <strong>Tfzf</strong>.<br />

Ist die Zustimmung zur Abfahrt erteilt, sind die Türen zu schließen und zu<br />

blockieren.<br />

Eine Türfreig<strong>ab</strong>e erfolgt nur im Zugendbahnhof (Terminal), ausgenommen<br />

im Störungsfall.<br />

Verschubfahrten sind ebenfalls mit blockierten/ geschlossenen Türen<br />

durchzuführen.<br />

Untauglichkeit:<br />

Eine Störung des Systems hat ein Ausschalten des Systems <strong>ab</strong>er keine<br />

betriebliche Auswirkung am Streckennetz der ÖBB zur Folge.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>


<strong>ZSB</strong> 21<br />

ZUGBEOBACHTUNG<br />

Bezug: <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 35 (3), Pkt. 97 (2)<br />

1 Allgemeines<br />

(1) Genaue Zugbeobachtung ist von großer Bedeutung für die Sicherheit<br />

des Zuges; werden Mängel an Fahrzeugen rechtzeitig entdeckt, können<br />

Unfälle verhindert werden.<br />

(2) Jeder Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes, der Gelegenheit<br />

zur Beobachtung vorbeifahrender Züge hat, meldet Mängel sofort dem<br />

nächsten Fdl.<br />

2 Unregelmäßigkeiten<br />

(1) Festgebremste Räder schleifen auf den Schienen, wobei zwischen Rad<br />

und Schiene meist Funken sprühen.<br />

(2) Starke Flachstellen erkennt man am starken, regelmäßigen Schlagen<br />

des Rades.<br />

(3) Heißläufer sind durch Rauchentwicklung an den Achslagern, durch<br />

Pfeifen oder durch Flammenbildung und bei Dunkelheit durch rotglühende<br />

Achslagergehäuse erkennbar.<br />

(4) Achsbrüche oder Achsanbrüche können am holprigen und stark unruhigen<br />

Lauf erkannt werden.<br />

(5) Gebrochene Tragfedern und Mängel an Tragfederaufhängungen zeigen<br />

sich durch einen harten stoßenden Lauf und einseitiges Hängen (Neigen)<br />

des betreffenden Wagens.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 21<br />

3 Maßnahmen<br />

Wird am Zug eine betriebsgefährdende Unregelmäßigkeit wahrgenommen<br />

(z.B. Festgebremste Räder, Räder mit starken Flachstellen, Heißläufer,<br />

Achsbruch, Brüche von Tragfedern und Mängel an Tragfederaufhängungen,<br />

Wagenbrand, offene Seitentüren, Verschiebungen der Ladung),<br />

so ist der Zug sofort anzuhalten oder das Anhalten mit allen tauglichen<br />

Mitteln zu veranlassen.Für Heißläufer/Festbremsortungsanlagen-<br />

Siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb<br />

Die Zugmannschaft ist vom Grund des Anhaltens zu verständigen.<br />

(2) Im Bahnhof entscheidet der Wagenmeister, bei Tfz der <strong>Tfzf</strong>, ob das Fahrzeug<br />

<strong>ab</strong>zustellen ist oder weiterrollen darf. Ist kein Wagenmeister verfügbar,<br />

so entscheidet hierüber der Zgf, bei Fahrzeuggebrechen jedoch<br />

der <strong>Tfzf</strong>.<br />

Auf der freien Strecke trifft der Zgf, bei Fahrzeuggebrechen der <strong>Tfzf</strong> die<br />

Entscheidung, ob und mit welcher Vmax der Zug seine Fahrt bis zum<br />

nächsten Bahnhof fortsetzen darf. Ist die Weiterfahrt unmöglich, so meldet<br />

dies der Zgf dem nächsterreichbaren Bahnhof.<br />

Info:<br />

Anforderung eines Wagenmeisters durch den <strong>Tfzf</strong>:<br />

Benötigt ein <strong>Tfzf</strong> bei Unregelmäßigkeiten die Unterstützung eines Wagenmeisters,<br />

ist dieser über den jeweiligen Disponenten anzufordern.<br />

Anweisung IB DA 13<br />

Zuglaufcheckpoints, Radsatzlastmessung sowie Messung der dynamischen<br />

Kräfte und Entgleisungsdetektor<br />

und<br />

Anweisung PV eingearbeitet<br />

Vorgehensweise nach Alarmmeldung (Ansprechen) eines Zuglaufcheckpoint<br />

bei Fahrzeugen, die in Zügen der ÖBB-PV AG eingereiht<br />

sind und<br />

Anweisung RCA eingearbeitet<br />

Zusätzliche Vorg<strong>ab</strong>en und Entscheidungen des EVU RCA AG zur DA<br />

13<br />

Sie enthält die um die Vorg<strong>ab</strong>en und Entscheidungen des EVU RCA AG ergänzte<br />

DA 13.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 21<br />

Die Vorg<strong>ab</strong>en und Entscheidungen des EVU RCA sind in Fettschrift kursiv<br />

dargestellt.<br />

1 Zuglaufcheckpoints<br />

Der <strong>Tfzf</strong> erhält bei Vorhandensein von GSM-R automatisiert eine SMS-<br />

Nachricht durch den Zuglaufcheckpoint. Diese Zusatzinformation ist<br />

vom <strong>Tfzf</strong> umgehend zu befolgen, entbindet den Fdl / Fdl-STB jedoch<br />

nicht von der Verpflichtung zur fernmündlichen Meldung an den <strong>Tfzf</strong>.<br />

Der fernmündliche Auftrag oder der Auftrag durch GSM-R unterstützte<br />

SMS zum sofortigen Anhalten mittels Betriebsbremsung bzw. das Anhalten<br />

mittels Hauptsignal erfolgen ohne Berücksichtigung der örtlichen<br />

Gegebenheiten (z.B.: Tunnel, Brücke, …) oder sonstiger Faktoren (z.B.:<br />

Anfahrgrenzlast, …).<br />

1.1 Vorgangsweise bei Ansprechen der HOA/FOA/SOA<br />

1.1.1 Alarm „Durchschnittsalarm“<br />

Anlagenspezifisch gibt es auch die Möglichkeit einer SMS an den<br />

<strong>Tfzf</strong> bei einem Durchschnittsalarm. Unter einem Durchschnittsalarm<br />

versteht man die erhöhte Temperatur einer Bremse bei einem<br />

Fahrzeug, die zwar noch keinen Alarm „Bremse warm“ auslöst,<br />

<strong>ab</strong>er doch auffällig gegenüber den anderen Fahrzeugen des Wagenzuges<br />

ist. In diesem Fall muss der <strong>Tfzf</strong> die Bremsen während<br />

der Fahrt angleichen !<br />

Der Fdl erhält darüber KEINE Information.<br />

1.1.2 Alarm „Lager warm“ und „Lager heiß“ (auch Differenzalarm)<br />

Der <strong>Tfzf</strong> ist fmdl zu beauftragen, mit einer Betriebsbremsung sofort<br />

anzuhalten. Der Zug ist jedoch spätestens beim definierten Hauptsignal<br />

anzuhalten. Die Meldung des Fdl an den <strong>Tfzf</strong> enthält:<br />

<br />

<br />

<br />

Lager warm bzw. heiß,<br />

die fortlaufende Nummer der Achse im Zugverband und<br />

die Temperaturanzeige rechts, links bzw. Differenzalarm<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 21<br />

Der <strong>Tfzf</strong> prüft augenscheinlich, ggf. zusätzliche Vorg<strong>ab</strong>en des EU beachtend,<br />

jedenfalls folgende Merkmale:<br />

Für RCA gilt<br />

Bruch des Achsschenkels,<br />

Glühen bzw. deutliche Erwärmung<br />

des Radlagers und<br />

Deformierung des Lagergehäuses<br />

Für PV gilt<br />

Bruch des Achsschenkels,<br />

Glühen bzw. deutliche Erwärmung<br />

des Radlagers und<br />

Deformierung des Lagergehäuses<br />

Fettaustritt<br />

Geruch nach verbranntem<br />

Fett<br />

Oxidationsspuren<br />

Wird vom <strong>Tfzf</strong> mindestens eines der Merkmale erkannt ist keine Weiterfahrt<br />

zulässig.<br />

Lager heiß:<br />

Wird vom <strong>Tfzf</strong> mindestens eines der Merkmale erkannt, ist keine Weiterfahrt<br />

zulässig. Wird vom <strong>Tfzf</strong> keines der obenstehenden Merkmale<br />

erkannt, ist die Weiterfahrt mit vmax 20km/h bis zum nächsten definierten<br />

Bahnhof zulässig.<br />

Für RCA gilt<br />

Dort ist der Wagen auszureihen.<br />

Wird durch den Mitarbeiter<br />

von ÖBB-Infrastruktur AG<br />

festgestellt, dass es sich um<br />

einen Täuschungsalarm<br />

(Überlagerungsalarm) handelt<br />

und der <strong>Tfzf</strong> erkennt keines<br />

der oben stehenden<br />

Merkmale erfolgt die Weiterfahrt<br />

ohne Einschränkungen.<br />

Für PV gilt<br />

Der <strong>Tfzf</strong> /Wagenmeister<br />

überprüft im definierten Bf erneut<br />

das/die betroffene(n) Fahrzeug(e) gemäß<br />

<strong>ZSB</strong> 31, Pkt.42 *)<br />

meldet der VLS nach <strong>ab</strong>geschlossener<br />

Überprüfung das/die betroffene(n)<br />

Fahrzeug(e) als<br />

- betriebsfähig<br />

- lauffähig oder<br />

- nicht lauffähig [<strong>ZSB</strong> 31, Pkt.31]<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 21<br />

meldet der VLS ob eine Weiterfahrt<br />

mit gegebenenfalls geänderter (her<strong>ab</strong>gesetzter)<br />

Fahrzeug-Vmax bis zur<br />

nächsten für eine Wagenuntersuchung<br />

geeignete Betriebsstelle möglich<br />

ist<br />

kennzeichnet/ bezettelt das betreffende<br />

Fahrzeug mit ausgefülltem<br />

HOA- Zettel (gemäß <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> der PR<br />

GmbH, Checkliste 2 „HOA-FOA-SOA<br />

Zuglaufcheckpoint“ in der jeweils <strong>gültig</strong>en<br />

Fassung).<br />

*) Wichtig: Ist der definierte Bf ein für Wagenuntersuchung<br />

geeignete Betriebsstelle,<br />

erfolgt die Untersuchung durch einen<br />

vom Disponent (PR BU PV) beauftragten<br />

Wagenmeister.<br />

ACHTUNG:<br />

Bei Detektion eines bereits mit einem<br />

HOA-Zettel (gemäß <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> der PR<br />

GmbH, Checkliste 2 „HOA-FOA-<br />

SOA Zuglaufcheckpoint“ in der jeweils<br />

<strong>gültig</strong>en Fassung) gekennzeichneten<br />

Fahrzeuges ist die Weiterfahrt des Zuges/Fahrzeuges<br />

jedenfalls NICHT mehr<br />

gestattet.<br />

Lager warm:<br />

Wird vom <strong>Tfzf</strong> mindestens eines der Merkmale erkannt, ist keine<br />

Weiterfahrt zulässig.<br />

Für RCA gilt<br />

Wird vom <strong>Tfzf</strong> keines der obenstehenden<br />

Merkmale erkannt, ist<br />

die Weiterfahrt mit vmax 60km/h<br />

bis zum nächsten definierten<br />

Bahnhof zulässig.<br />

Dort ist der Wagen auszureihen.<br />

Für PV gilt<br />

Trifft keines der vorstehend genannten<br />

Merkmale zu, ist wie folgt vorzugehen:<br />

Wird durch den <strong>Tfzf</strong> festgestellt, dass<br />

eine Weiterfahrt mit Fahrplangeschwindigkeit<br />

bzw. reduzierter Geschwindigkeit<br />

(=mindestens 60 km/h)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> 21<br />

Wird durch den Mitarbeiter von<br />

ÖBB-Infrastruktur AG festgestellt,<br />

dass es sich um einen Täuschungsalarm<br />

(Überlagerungsalarm)<br />

handelt und der <strong>Tfzf</strong> erkennt<br />

keines der oben stehenden Merkmale<br />

erfolgt die Weiterfahrt ohne<br />

Einschränkungen<br />

Sonderregelung für Niederflurgüterwagen<br />

und ROLA-<br />

Begleitwagen in Zügen der Rollenden<br />

Landstraße und in Niederflurgüterzügen:<br />

Wird durch den <strong>Tfzf</strong> keines der<br />

Merkmale erkannt, erfolgt die<br />

Weiterfahrt mit vmax 60km/h bis<br />

in den vom Disponenten definierten<br />

Bahnhof. Dort ist der betroffene<br />

Wagen erneut einer Kontrolle<br />

zu unterziehen. Wird durch<br />

den <strong>Tfzf</strong> (oder Wgm) im definierten<br />

Bahnhof festgestellt, dass offensichtlich<br />

keine der genannten<br />

Merkmale zutreffen, erfolgt die<br />

Weiterfahrt ohne Einschränkungen.<br />

Wird bei der Fahrt in den vom Disponenten<br />

definierten Bahnhof<br />

neuerlich ein Alarm „Lager warm“<br />

oder „Lager heiß“ an der gleichen<br />

Achse ausgelöst ist der Wagen<br />

entsprechend Alarm „Lager heiß“<br />

zu behandeln [Weiterfahrt maximal<br />

bis zum nächsten definierten<br />

Bahnhof zulässig; dort ist der<br />

Wagen auszureihen].<br />

Wird durch den Mitarbeiter von<br />

ÖBB-Infrastruktur AG festgestellt,<br />

möglich ist, erfolgt diese in einen zwischen<br />

VLS und INFRA vereinbarten/<br />

Zielbahnhof.<br />

Ist eine Weiterfahrt in den vereinbarten/Bf<br />

möglich, gilt:<br />

Der <strong>Tfzf</strong> / Wagenmeister **)<br />

überprüft im festgelegten Bf erneut<br />

das/die betroffene(n) Fahrzeug(e)<br />

gemäß <strong>ZSB</strong> 31, Pkt.42 **)<br />

meldet der VLS nach <strong>ab</strong>geschlossener<br />

Überprüfung das/die betroffene(n)<br />

Fahrzeug(e) als<br />

- betriebsfähig,<br />

- lauffähig oder<br />

- nicht lauffähig [<strong>ZSB</strong> 31, Pkt.31];<br />

meldet der VLS ob eine Weiterfahrt<br />

mit gegebenenfalls geänderter (her<strong>ab</strong>gesetzter)<br />

Fahrzeug-Vmax bis<br />

zur nächsten für eine Wagenuntersuchung<br />

geeignete Betriebsstelle<br />

möglich ist<br />

kennzeichnet/bezettelt das betreffende<br />

Fahrzeug mit ausgefülltem<br />

HOA-Zettel * *) Wichtig: Ist der definierte<br />

Bf eine für Wagenuntersuchung<br />

geeignete Betriebsstelle, erfolgt<br />

die Untersuchung durch einen<br />

vom Disponent (PR BU PV) beauftragten<br />

Wagenmeister.<br />

ACHTUNG:<br />

Bei Detektion eines bereits mit einem<br />

HOA-Zettel gekennzeichneten Fahrzeuges<br />

ist die Weiterfahrt des Zuges/Fahrzeuges<br />

jedenfalls NICHT<br />

mehr erlaubt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> 21<br />

dass es sich um einen Täuschungsalarm<br />

(Überlagerungsalarm)<br />

handelt und der <strong>Tfzf</strong> erkennt<br />

keines der oben stehenden Merkmale<br />

erfolgt die Weiterfahrt ohne<br />

Einschränkungen.<br />

1.1.3 Alarm „Bremse heiß“ und „Bremse warm“<br />

Der <strong>Tfzf</strong> ist fmdl zu beauftragen, die Geschwindigkeit sofort auf vmax<br />

40 km/h zu reduzieren und die Fahrt ist im definierten Bahnhof anzuhalten.<br />

Die Meldung des Fdl an den <strong>Tfzf</strong> enthält:<br />

<br />

<br />

Bremse warm bzw. heiß und<br />

die fortlaufende Nummer der Achse im Zugverband<br />

Der <strong>Tfzf</strong> prüft, ggf. zusätzliche Vorg<strong>ab</strong>en des EU beachtend, jedenfalls<br />

folgende Merkmale<br />

Für RCA gilt<br />

Druckluftbremse fest und/oder<br />

Für PV gilt<br />

Druckluftbremse fest und/oder<br />

Handbremse/<br />

fest<br />

Feststellbremse<br />

Handbremse/ Feststellbremse fest<br />

Starke Erwärmung des Radkranzes<br />

Neuer Farb<strong>ab</strong>brand an der Radkranzverbindung<br />

von 50mm und<br />

mehr (ausgenommen sind<br />

Radsätze die als thermisch stark<br />

beanspruchbar gekennzeichnet<br />

sind)<br />

Oxidationsspuren am Radkranz<br />

(Radscheibe nicht gefärbt)<br />

Angeschmolzene Bremssohlen<br />

Flachstellen mit einer Länge von<br />

mehr als 60mm (bzw. bei Rädern<br />

mit einem Durchmesser <<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 21<br />

840mm <strong>ab</strong>er > 630mm Flachstellenlänge<br />

> 40mm und 35mm<br />

bei Rädern mit einem Durchmesser<br />

< 630mm)<br />

<br />

Materialauftragung ≥ 1mm<br />

Vorgangsweise bei Alarm „Bremse heiß“<br />

Stellt der <strong>Tfzf</strong> fest, dass die Bremse nicht gelöst werden kann bzw.<br />

ein sonstiges Merkmal wird festgestellt, ist keine Weiterfahrt zulässig.<br />

Der Wagen ist auszureihen.<br />

Für RCA gilt<br />

Stellt der <strong>Tfzf</strong> fest, dass die<br />

Bremse gelöst ist bzw. eine<br />

angelegte Bremse gelöst werden<br />

kann und es wird durch<br />

den <strong>Tfzf</strong> kein sonstiges Merkmal<br />

festgestellt, so erfolgt die<br />

Weiterfahrt mit ausgeschalteter<br />

Bremse (Achtung: neue<br />

Bremsberechnung erforderlich!).<br />

Für PV gilt<br />

Wird vom <strong>Tfzf</strong> keines der genannten<br />

Merkmale erkannt, so kann die Zugfahrt<br />

fortgesetzt werden.<br />

Im nächsten geeigneten Haltebahnhof<br />

ist das betroffene Fahrzeug erneut<br />

augenscheinlich zu prüfen (<strong>ZSB</strong><br />

31 Pkt. 42) und der d<strong>ab</strong>ei festgestellte<br />

Betriebszustand [<strong>ZSB</strong> 31,<br />

Pkt.31] sowie allfällig sich ergebende<br />

Einschränkungen (z. B. Ausschalten<br />

der Bremse, Verminderung der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit)<br />

der VLS<br />

zu melden.<br />

Vorgangsweise bei Alarm „Bremse warm“<br />

Für RCA gilt<br />

Stellt der <strong>Tfzf</strong> fest, dass die<br />

Bremse nicht gelöst werden<br />

kann bzw. ein sonstiges Merkmal<br />

wird festgestellt, ist keine<br />

Weiterfahrt zulässig. Der Wagen<br />

ist auszureihen.<br />

Stellt der <strong>Tfzf</strong> fest, dass die<br />

Bremse gelöst ist bzw.eine angelegte<br />

Bremse gelöst werden<br />

kann und es wird durch den<br />

Für PV gilt<br />

Nach Stillstand und Sicherung des<br />

Zuges im nächsten Bf prüft der <strong>Tfzf</strong><br />

augenscheinlich folgende Merkmale<br />

Druckluftbremse fest<br />

Handbremse/ Feststellbremse<br />

fest.<br />

Der <strong>Tfzf</strong><br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> 21<br />

<strong>Tfzf</strong> kein sonstiges Merkmal<br />

festgestellt, erfolgt die Weiterfahrt<br />

ohne Einschränkungen.<br />

überprüft in diesem Bf das/die betroffene(n)<br />

Fahrzeug(e) gemäß<br />

<strong>ZSB</strong> 31, §42 (<strong>10</strong>)<br />

meldet der VLS nach <strong>ab</strong>geschlossener<br />

Überprüfung das/die betroffene(n)<br />

Fahrzeug(e) als<br />

- betriebsfähig<br />

- lauffähig oder<br />

- nicht lauffähig [<strong>ZSB</strong> 31, Pkt. 31]<br />

meldet der VLS allfällig sich ergebende<br />

Einschränkungen (z.B.<br />

Ausschalten der Bremse, Verminderung<br />

der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit).<br />

Wird vom <strong>Tfzf</strong> keines der vorstehend<br />

genannten Merkmale erkannt – das<br />

heißt die Betriebsfähigkeit ist (weiter)<br />

gegeben –, kann die (Zug)Fahrt<br />

o h n e Einschränkungen fortgesetzt<br />

werden.<br />

1.5 Besondere Bestimmungen bei Ansprechen der HOA/FOA/SOA bei<br />

Nostalgiezügen<br />

Da die warmen Teile einer Dampflokomotive (Dampfzylinder/Schieberkasten,<br />

Aschenkasten und nicht saugende Speiseapparate) im<br />

Messbereich der HOA liegen, kommt es bei Vorbeifahrt an einer solchen<br />

Anlage zu Heißläufermeldungen.<br />

Im Sinne einer reibungslosen Betriebs<strong>ab</strong>wicklung wird folgende Vorgangsweise<br />

angeordnet:<br />

<br />

Bei Ansprechen der HOA/FOA/SOA ist bei einem Dampftriebfahrzeug<br />

bzw. bei Schienenbussen der Bauart Uerdingen (z.B.:<br />

5081/8081, DB 798, GKB VT<strong>10</strong>,….) der Lager heiß-Alarm für die<br />

entsprechende Anzahl der Achsen nicht zu beachten. Diese sind<br />

in der Faplo aufgenommen (z.B.: Bei Alarm Lager heiß bei den<br />

ersten XX Achsen ist der Alarm nicht zu beachten, der Zug darf<br />

planmäßig weiterfahren). Wird die Reihung gemäß Faplo geändert,<br />

ist dies in der Zuganzeige gesondert bekannt zu geben.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


<strong>ZSB</strong> 21<br />

<br />

Die Anzahl der Achsen der betreffenden Triebfahrzeuge ist in der<br />

Fahrzeug- Datenbank ersichtlich.<br />

2 Lichtraumprofil (Antennenerkennungsanlagen)<br />

Bleibt derzeit frei<br />

3 Radsatzlastmessung sowie Messung der dynamischen Kräfte<br />

Folgende Vorgangsweise ist bei den Messstellen für Grenzwertüberschreitungen<br />

von Radsatzlasten oder/und dynamischen Kräften einzuhalten:<br />

Der <strong>Tfzf</strong> ist von der sofortigen Her<strong>ab</strong>setzung der Fahrgeschwindigkeit<br />

auf vmax 40 km/h und vom Anhalten im definierten Bf zu verständigen.<br />

Der Zug ist im definierten Bf bzw. Alternativbf anzuhalten.<br />

Der <strong>Tfzf</strong> ist unter Ang<strong>ab</strong>e der Achse und Art der Grenzwertüberschreitung<br />

zu verständigen.<br />

Die betroffenen Schienenfahrzeuge sind durch das EU auszureihen,<br />

Die Nummer des ausgereihten Schienenfahrzeuges istdem<br />

zuständigen Fahrdienstleiter bekannt zu geben.<br />

Auszug aus Anweisung RCA<br />

Maßnahmen bei Überschreitung der Streckenklasse/ Tragfähigkeit<br />

des Wagens <strong>gültig</strong> <strong>ab</strong> 01.01.2013<br />

Maßnahmen:<br />

Eine wagentechnische Untersuchung (Anlage 9 AVV) ist zu bestellen.<br />

Info:<br />

Dies geschieht in Absprache mit dem Disponenten des BU GV.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>


<strong>ZSB</strong> 21<br />

Örtliche Sonderregelungen zum <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> <strong>ZSB</strong> 21<br />

Anweisung RFI:<br />

HOA-Vorschriften für das Zugpersonal, das den Verkehr zwischen der<br />

Staatsgrenze und Tarvisio Boscoverde gewährleistet<br />

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

Das vorliegende Dokument regelt den Betrieb der automatischen Heißläuferortungsanlagen<br />

(kurz HOA), die auf dem Strecken<strong>ab</strong>schnitt zwischen<br />

der Staatsgrenze und dem Bahnhof Tarvisio Boscoverde für die von Österreich<br />

kommenden Züge aufgestellt sind.<br />

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen (kurz EVU) müssen für die Fahrzeuguntersuchung<br />

durch das eigene Personal spezielle, bei Ansprechen der<br />

HOA anzuwendende Prozeduren vorsehen.<br />

2 BESCHAFFENHEIT DER ANLAGE<br />

Die Heißläuferortungsanlage besteht aus mehreren miteinander verbundenen<br />

Geräten, die zur Temperaturerfassung der Fahrzeuglager dienen, wobei<br />

sie die Informationen über diese Messungen und die etwaigen Alarme<br />

für den Fahrdienstleiter (kurz Fdl) verfügbar machen.<br />

Sie besteht aus:<br />

• Ortungsstellen (an beiden Gleisen im Km 94,<strong>12</strong>2 montiert): sie messen<br />

die Temperatur der Achslager der vorbeifahrenden Fahrzeuge und<br />

verarbeiten die betreffenden Daten, wobei sie eventuelle Störungen signalisieren;<br />

• Lokale Kontrollstelle (befindet sich in der Fahrdienstleitung des Bahnhofs<br />

Tarvisio Boscoverde): sie dient zur Aufzeichnung der Daten.<br />

• Übertragungssystem: es verbindet Ortungsstellen und lokale Kontrollstelle<br />

miteinander.<br />

Die HOA-Vorrichtung ist in der Lage, zwei Arten von Alarm zu geben:<br />

- „<strong>ab</strong>solut“: signalisiert die Überschreitung der Temperatur von 86°C im<br />

betroffenen Lager;<br />

- „relativ“: signalisiert bei dem betroffenen Lager die Überschreitung einer<br />

Temperaturdifferenz von 30°C, im Vergleich zu den anderen Lagern<br />

des Zuges, einschließlich des Zweiten Lagers derselben Achse, oder die<br />

Überschreitung des allgemeinen Temperaturpegels von 60°C. Diese<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11


<strong>ZSB</strong> 21<br />

Alarme können folgende weitere, sich untereinander ausschließende<br />

Merkmale aufweisen:<br />

- „nicht selektiver Alarm“, wenn die<br />

Anzahl der Lageralarme die maximale von der HOA verwertbare<br />

Alarmzahl übersteigt;<br />

- „selektiver Alarm“: wenn die Anzahl der Lageralarme durch das HOA-<br />

System kontrollierbar ist.<br />

3 BETRIEBLICHE VORSCHRIFTEN BEI ALARM<br />

Fährt ein Zug mit Alarmmeldung in den Bahnhof ein, verständigt der Fahrdienstleiter<br />

den Triebfahrzeugführer schriftlich über die Alarmdaten mittels<br />

des dafür vorgesehenen Vordrucks M 40 RTB (Teil „A“), und gibt folgendes<br />

an:<br />

- „selektiver Alarm“, wobei er die Position des betroffenen Lagers, bzw.<br />

der betroffenen Lager, wenn es davon mehrere gibt, anführt;<br />

- „nicht selektiver Alarm“.<br />

Danach muss der Triebfahrzeugführer:<br />

a) im Falle von „selektivem Alarm“, die angegebenen Achslager herausfinden,<br />

wobei mit der Zählung von der ersten Achse des Zuges zu beginnen<br />

ist, und die Untersuchung durchführen;<br />

b) im Falle von „nicht selektivem Alarm“, die Untersuchung von allen<br />

Achslagern des Zuges, auf beiden Seiten, vornehmen.<br />

Muss die Untersuchung im Raum zwischen zwei bahnsteiglosen Gleisen<br />

durchgeführt werden, ist die schriftliche Zustimmung des Fahrdienstleiters<br />

erforderlich.<br />

Nach der Fahrzeuguntersuchung muss der Tfz- Führer dem Fdl das Ergebnis<br />

mitteilen und die zu ergreifenden Maßnahmen angeben (z.B. keine<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung, bzw. eine Geschwindigkeitsbeschränkung,<br />

eine Fahrzeug<strong>ab</strong>stellung, usw.).<br />

Dazu muss Teil „B“ des Vordrucks M40 RTB (Original), im Besitz des Fahrdienstleiters,<br />

benutzt werden.<br />

Die eventuellen restriktiven Maßnahmen werden dann vom Fahrdienstleiter<br />

dem Triebfahrzeugführer des EVU, welches die Weiterleitung des untersuchten<br />

Rollmaterials gewährleisten muss, schriftlich mitgeteilt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>


<strong>ZSB</strong> 23<br />

FUNKFERNGESTEUERTE TFZ MIT TRAGBA-<br />

REM BEDIENGERÄT<br />

(1) Unter Funkferngesteuertem Betrieb versteht man hier die drahtlose<br />

Steuerung des Tfz von einem tragbaren Fernsteuerbediengerät (FBG).<br />

(2) Bei Funkfernsteuerbetrieb mit FBG besteht die Möglichkeit drei Höchstgeschwindigkeiten<br />

einzustellen, die technisch überwacht werden (15,<br />

25 oder 40 km/h). Die Stellung vmax 40 km/h darf nur bei „normaler<br />

Bremsung (starke Bremsung)“ gemäß DV V3 verwendet werden.<br />

(3) Die Bedienung des Tfz über das Fernsteuerbediengerät (FBG) ist vorgesehen<br />

für:<br />

Verschubfahrten<br />

nicht Personenbefördernde geschobene Zug- und Nebenfahrten.<br />

(4) Bei geschobenen Zug- und Nebenfahrten ist die Bedienung des Tfz von<br />

einer begehbaren Plattform (= gesicherter Standort) stirnseitig durchzuführen.<br />

Gezogene Zug- und Nebenfahrten sind ausnahmslos vom führenden<br />

Führerpult durchzuführen.<br />

(5) Bei Verschub mit funkferngesteuerten Tfz mit FBG werden die Aufg<strong>ab</strong>en<br />

des <strong>Tfzf</strong> und des Verschubleiters in betrieblicher Hinsicht von einer Person<br />

- dem <strong>Tfzf</strong> mit FBG - gleichzeitig wahrgenommen.<br />

(6) Ist die Funkfernsteuerung aktiviert, so hat der <strong>Tfzf</strong> das FBG stets bei<br />

sich zu tragen. Befindet sich der <strong>Tfzf</strong> beim Verschub mit FBG am Führerstand,<br />

so ist grundsätzlich das Führerpult zu bedienen. Von diesem<br />

Grundsatz kann <strong>ab</strong>gewichen werden, wenn das FBG zusätzlich zur<br />

Mannüberwachung mittels Neigungsschalter mit einer zeit<strong>ab</strong>hängigen<br />

Tätigkeitsüberwachung ausgerüstet ist.<br />

Die Bewachung einer EK und Regelung des Straßenverkehrs durch<br />

Armzeichen mit aktiviertem FBG ist nicht zulässig.<br />

(7) Werden Verschubarbeiten vom <strong>Tfzf</strong> unter Verwendung der Funkfernsteuerung,<br />

in Betriebsstellen die nicht mit einem Fdl besetzt sind, alleine<br />

<strong>ab</strong>gewickelt, so hat sich der <strong>Tfzf</strong> nach jeweils längstens einer<br />

Stunde beim zuständigen Fdl zu melden. Erfolgt die Meldung nicht<br />

rechtzeitig, so hat dieser entsprechende Maßnahmen zu veranlassen (z.<br />

B. Suchaktion für allfällige Erste- Hilfeleistung).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.<strong>2017</strong> Seite 1


<strong>ZSB</strong> 23<br />

(8) Der <strong>Tfzf</strong> hat seinen Standort im Funkfernsteuerbetrieb so zu wählen,<br />

dass er jede Bewegung des Verschubteiles erkennen und den Verschubweg<br />

überblicken kann. Kann der Verschubweg nicht einwandfrei<br />

überblickt werden, ist vom <strong>Tfzf</strong> ein geeigneter Verschieber als Mitarbeiter<br />

an der Spitze einzuteilen.<br />

(9) Das Betreten des Kuppelraumes durch den <strong>Tfzf</strong> ist erst nach Stillstand<br />

und aktivierter Fahrsperre des Tfz zulässig.<br />

(<strong>10</strong>) Die Sicherheitstechnische Prüfung bei Triebfahrzeugen mit Funkfernsteuerung<br />

betrifft jene Tätigkeiten, die zusätzlich zu den bestehenden<br />

Bestimmungen der <strong>ZSB</strong> 32, <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Bremsen (DV M26) und Bedienerhandbuch<br />

durchzuführen sind. Täglich bei der ersten Inbetriebnahme<br />

der Funkfernsteuerung sind folgende Überprüfungen mittels Fernbediengerät<br />

(FBG) vom Führerstand aus durchzuführen:<br />

Mannüberwachung mittels Neigungsschalter (FBG länger als 5 s<br />

mehr als 50 aus der Senkrechten neigen) prüfen.<br />

Fahrsperre (siehe Bedienerhandbuch).<br />

(11) Bei jeder neuen Inbetriebnahme des Fernbediengerätes ist die Funktion<br />

der direkten- und indirekten Bremse unter Beobachtung des Bremszylinderdruckes<br />

prüfen.<br />

(<strong>12</strong>) Die durchgeführte Sicherheitstechnische Prüfung ist im Überg<strong>ab</strong>ebuch<br />

(Bordbuch) mit „FFST“ und Unterschrift einzutragen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.<strong>2017</strong> Seite 2


<strong>ZSB</strong> 24<br />

SELBSTRETTUNG<br />

1 Inhalt, Zweck, Anwendungsbereich<br />

Diese Dienstvorschrift enthält Bestimmungen für unterstützende Maßnahmen<br />

zur Selbstrettung von Bahnbenützenden im Gefahrfall (z. B. bei<br />

Bränden, Gefahrgutaustritten). Selbstrettung ist bei unmittelbarer Gefahr<br />

für Bahnbenützende in Fahrbetriebsmitteln anzuwenden.<br />

2 Allgemeines<br />

(1) Unter Selbstrettung versteht man das organisierte und durch in<br />

Selbstrettung unterwiesene Personen (Zugmannschaft, analog Kl-Führer<br />

oder Vl, Schlaf- und Liegewagenbetreuer) unterstützte sich in Sicherheit<br />

bringen von Bahnbenützenden aus Fahrbetriebsmitteln im Gefahrfall<br />

in einen sicheren Bereich.<br />

(2) Die Selbstrettung kann im Bedarfsfall durch interne und externe Hilfsoder<br />

Rettungsorganisationen (Fremdrettung) ergänzt werden. Die Entscheidung<br />

über eine erforderliche unterstützende Fremdrettung trifft<br />

der örtlich zuständige Fdl. Im Zweifelsfall, insbesondere bei Bränden,<br />

ist immer unterstützende Fremdrettung einzuleiten.<br />

(3) Sichere Bereiche im Sinne dieser Dienstvorschrift sind Orte ohne drohende<br />

oder bestehende Gefahr; solche können z. B. freie Flächen, Seitenausgänge<br />

und Stiegenhäuser, die aus Tunnel führen, Querschläge<br />

zur Nachbartunnelröhre, ein nicht unmittelbar gefährdetes Fahrbetriebsmittel<br />

(z. B. Räumung während der Fahrt) sein.<br />

(4) Die Entscheidung zur Selbstrettung trifft grundsätzlich der Zgf. In bestimmten<br />

Fällen kann Selbstrettung auch angeordnet werden (Gefahr<br />

von außen oder für Zgf nicht erkennbar). Bei Fahrten ohne Zub entscheidet<br />

analog der <strong>Tfzf</strong>, Kl-Führer oder Vl. Der örtlich zuständige Fdl ist nach<br />

Möglichkeit vor Durchführung der Räumung, ansonsten raschest zu<br />

verständigen und sorgt nach Kenntniserlangung für die notwendigen<br />

Schutzmaßnahmen (z. B. Verhinderung von gefährdenden Fahrten, Freischaltung<br />

und Erdung der Oberleitung) für die in Sicherheit zu bringende<br />

Bahnbenützenden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 24<br />

(5) Der Zgf hat unter Berücksichtigung der raschen Entscheidungsnotwendigkeit<br />

je nach Verfügbarkeit der Kommunikationswege vor der Entscheidung<br />

zur Durchführung der Selbstrettung<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

zu prüfen, ob die Weiterfahrt nicht möglich oder sinnvoll ist (insbesondere<br />

bei Bränden in Tunnel oder schwierigen Ausstiegsbedingungen)<br />

zu beachten, dass es zu keiner unbe<strong>ab</strong>sichtigten oder unerwünschten<br />

Weiterfahrt kommt<br />

zu beachten, dass die Selbstrettung nur bei drohender oder bestehender<br />

Gefahr bzw. in angeordneten Fällen durchgeführt wird<br />

sicherzustellen, dass alle vorhandenen Möglichkeiten (z. B. Zugfunk,<br />

Fernsprecher) genutzt werden, um eine Gefährdung durch andere<br />

Fahrten zu vermeiden.<br />

3 Einrichtungen zur Unterstützung der Selbstrettung<br />

(1) Die Selbstrettung wird durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Instandhaltung,<br />

Schulungen, Unterweisungen), Einrichtungen (z. B. Lautsprecheranlage,<br />

Megafon) und Hilfsmittel (z. B. Piktogramme, Verhaltensregeln)<br />

unterstützt.<br />

(2) Die Zugmannschaft (analog Kl-Führer oder Vl), Schlaf- und Liegewagenbetreuer<br />

müssen in Selbstrettung unterwiesen sein.<br />

(3) Die in Selbstrettung unterwiesenen Personen sind mit je einer Taschenlampe<br />

und Richtlinie zur Selbstrettung , Zgf zusätzlich mit einem Megafon<br />

ausgerüstet und h<strong>ab</strong>en diese in gebrauchsfähigem Zustand mitzuführen.<br />

(4) a)<br />

Mit Bahnbenützenden besetzte Reisezugwagen sind grundsätzlich mit<br />

funktionsfähiger Lautsprecheranlage ausgerüstet (Ausnahmen siehe<br />

Abs. 6).<br />

b)<br />

Das Vorhandensein der Lautsprecheranlage und ihre Funktionsfähigkeit<br />

sind bei der Vorbereitung der Fahrt zu überprüfen. Die Überprüfung<br />

der Funktionsfähigkeit erfolgt durch Sprechprobe zwischen erstem und<br />

letztem - ggf. beschallbaren - Fahrzeug (Durchgangsprüfung der UICoder<br />

Steuerstromleitung).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 24<br />

d)<br />

Wird<br />

bei Triebwagen/ Triebzügen die Zusammensetzung nicht verändert,<br />

bei Kupplungen besonderer Bauart die UIC- oder Steuerstromleitung<br />

nicht gesondert verbunden (z. B. Mittelpufferkupplung bei<br />

Triebzügen der R 4020),<br />

die Durchgängigkeit der UIC- oder Steuerstromleitung auf andere<br />

Art sichergestellt<br />

entfällt die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Lautsprecheranlage<br />

gemäß b). Die Überprüfung erfolgt diesfalls un<strong>ab</strong>hängig von der Vorbereitung<br />

der Fahrt spätestens alle 3 Tage.<br />

e)<br />

Werden bei Neben- und Verschubfahrten mit Bahnbenützenden besetzte<br />

Reisezugwagen verwendet, ist sinngemäß vorzugehen.<br />

(6) Wird ein Mangel an Einrichtungen oder Hilfsmitteln festgestellt, dessen<br />

Behebung der Zugmannschaft nicht möglich ist, so ist die für die Behebung<br />

zuständige Stelle zu verständigen. Bei Fehlen oder Ausfall der<br />

Lautsprecheranlage bzw. des Megafons ordnet der Zgf die weiteren<br />

Maßnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Information für die<br />

beförderten Bahnbenützenden an. Bei Fehlen von Piktogrammen und<br />

Verhaltensregeln sorgen die in Selbstrettung unterwiesenen Personen<br />

für die erforderliche Information der beförderten Bahnbenützenden.<br />

Info:<br />

Erst wenn die Innenbeschallung (SRK) des Fahrzeuges nicht funktioniert wird<br />

der <strong>Tfzf</strong> vom Zub verständigt, für welche Wagen er im Falle einer Evakuierung<br />

zuständig ist.<br />

Eine Unterschrift des <strong>Tfzf</strong> auf der Wagenliste des Zub ist NIE erforderlich!<br />

4 Strecken<strong>ab</strong>schnitte mit Sonderbestimmungen<br />

(1) Bei festgestellten Mängeln oder Fehlen der Lautsprecheranlage halten<br />

sich die in Selbstrettung unterwiesenen Personen so auf, dass eine<br />

schnellstmögliche Entgegennahme und Weiterg<strong>ab</strong>e von Informationen<br />

sichergestellt ist. <strong>Tfzf</strong> agieren im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach Verständigung<br />

durch den Zgf im Anlassfall.<br />

Info:<br />

Bei Ausfall des Zugfunks ist ehestens der Fdl darüber zu informieren.<br />

(2) Bei Fehlen oder Ausfall der Zugfunkeinrichtungen (siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb,<br />

<strong>ZSB</strong>15) ist der Zgf zu verständigen, um im Gefahrsfall die sofortige<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 24<br />

Kontaktaufnahme der Zugmannschaft mit dem zuständigen Fdl über anderweitige<br />

geeignete Kommunikationsmöglichkeiten (z. B. Mobiltelefon,<br />

Fernsprecher) sicherzustellen.<br />

5 Übergangsbestimmungen für bestimmte Strecken<strong>ab</strong>schnitte<br />

mit Sonderbestimmungen<br />

Auf bestimmten im Verzeichnis angeführten Strecken<strong>ab</strong>schnitten mit<br />

Sonderbestimmungen dürfen bei vorhersehbaren Fahrten noch fallweise<br />

Reisezugwagen ohne Lautsprecheranlage eingesetzt werden. Die<br />

Bestimmungen des Pkt 4 (1b – 1e) sind diesfalls sinngemäß anzuwenden.<br />

Die Anlagen befinden sich im Internet auf der Homepage der ÖBB-<br />

Infrastruktur AG - Betriebsleitung<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

NOTFALLMANAGEMENT,<br />

VORFALLUNTERSUCHUNG<br />

ABSCHNITT I ALLGEMEINES FÜR NOTFALLMANAGEMENT<br />

UND VORFALLUNTERSUCHUNG .................................................. 2<br />

1 Inhalt, Zweck ...................................................................................... 2<br />

2 Begriffe ............................................................................................... 2<br />

3 Zuständigkeit, Notfallbereich ........................................................... 4<br />

4 Meldepflicht ........................................................................................ 5<br />

ABSCHNITT II NOTFALLMANAGEMENT ...................................... 7<br />

11 Einsatzleitung ..................................................................................... 7<br />

13 Notfalltraining, Probealarm, Übung ................................................... 8<br />

ABSCHNITT III VORFALLUNTERSUCHUNG .............................. <strong>10</strong><br />

20 Untersuchungspflicht ...................................................................... <strong>10</strong><br />

21 Untersuchungsbeauftragter ........................................................... <strong>10</strong><br />

22 Allgemeines über die Untersuchung ............................................. <strong>10</strong><br />

23 Beweissicherung ............................................................................. <strong>10</strong><br />

24 Sachverhaltsaufnahme.................................................................... 11<br />

25 Weitere Untersuchungen ................................................................ 11<br />

26 Untersuchung durch Behörden ...................................................... <strong>12</strong><br />

Anlage 1: Richtlinie für die Kategorisierung von Vorfällen<br />

Anlage 2: Maßnahmen nach Vorfällen mit radioaktiven Stoffen oder Verdacht<br />

einer Strahlengefahr<br />

Anlage 3: Verhaltensregeln bei Ausnahmesituationen und Sonderlagen<br />

Anlage 4: Verhalten bei Drohungen, die Fahrbetriebsmittel oder Eisenbahnanlagen<br />

betreffen (z.B. Bombendrohung, Auffinden von<br />

nicht zuordenbaren Gegenständen)<br />

Anlage 5: Psychosoziale Betreuung nach Unfällen<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

ABSCHNITT I<br />

ALLGEMEINES FÜR NOTFALLMANAGEMENT UND<br />

VORFALLUNTERSUCHUNG<br />

1 Inhalt, Zweck<br />

(1) Diese <strong>ZSB</strong> regelt das Notfallmanagement und die Untersuchung untersuchungspflichtiger<br />

Vorfälle.<br />

Dienstanweisung 30 04 08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26:<br />

Die AA Notfallmanagement gilt auf der Schieneninfrastruktur der ÖBB-<br />

Infrastruktur AG, die unmittelbar dem Eisenbahnverkehr dient (In Betrieb<br />

befindliche Gleise, Verkehrsstationen) sowie auf Baugleisen.<br />

Das HB Vorfalluntersuchung gilt auf der Schieneninfrastruktur der ÖBB-<br />

Infrastruktur AG, die unmittelbar dem Eisenbahnverkehr dient sowie auf<br />

Baugleisen bzw. in Errichtung befindlicher Gleise (Neubaugleise).<br />

Auszug aus Handbuch PR Notfallmanagement:<br />

Geltungsbereich:<br />

Die Bestimmungen für das PR-Notfallmanagement und für die Vorfalluntersuchung<br />

gelten:<br />

• auf den von PR betriebenen Eisenbahnanlagen, ergänzend zu den Bestimmungen<br />

der <strong>ZSB</strong> 26.<br />

(2) Vorfälle (siehe Anlage 1) sind Unfälle und Unregelmäßigkeiten.<br />

(3) Ziel des Notfallmanagements ist die Sicherstellung der systematischen<br />

Maßnahmensetzung nach Eintritt eines Vorfalles.<br />

(4) Ziel der Vorfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursache des Vorfalles,<br />

um erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen, die zur Vermeidung<br />

gleichartiger Vorfälle in Zukunft beitragen, ausarbeiten zu können.<br />

2 Begriffe<br />

(1) Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Bestimmungen sind Eisenbahninfrastrukturbetreiber,<br />

Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschlussbahnen.<br />

(2) Eine Beteiligung an einem Vorfall liegt vor, wenn<br />

Personen verletzt bzw. getötet wurden<br />

ein Schaden an Einrichtungen, Fahrbetriebsmitteln oder sonstigem<br />

Bestand entstand oder<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

an der Behebung des Vorfalles, an der Aufklärung der Ursache oder<br />

bei gegensteuernden Maßnahmen mitgewirkt werden muss.<br />

(3) Örtlich zuständige Stellen übernehmen in den ihnen zugewiesenen Notfallbereichen<br />

im Rahmen von Notfallmanagement und Vorfalluntersuchung<br />

bestimmte Aufg<strong>ab</strong>en.<br />

(4) Behörden im Sinne dieser Bestimmungen sind Gerichte und Verwaltungsbehörden,<br />

wie Eisenbahnbehörde, Bundesanstalt für Verkehr,<br />

Verkehrs- Arbeitsinspektorat und öffentlicher Sicherheitsdienst (Exekutive).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


3 Zuständigkeit, Notfallbereich<br />

<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

(1) Die festgelegten örtlichen Zuständigkeiten und deren genaue Abgrenzungen<br />

bei Vorfällen sind in örtlichen Beschreibungen von Eisenbahnanlagen<br />

(z.B. Bsb, …) enthalten.<br />

(2) Der Notfallbereich ergibt sich aus der örtlichen Zuständigkeit (z. B. Bsb,<br />

…) und ist mit genauen örtlichen Abgrenzungen in der Notfallmappe<br />

festgelegt. In der Notfallmappe ist die für den Notfallbereich örtlich zuständige<br />

Stelle angegeben.<br />

Dienstanweisung 30 04.08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26:<br />

Der Notfallbereichsbahnhof ist für das Setzen von Sofortmaßnahmen<br />

(Schutzmaßnahmen) sowie für das Setzen von betrieblichen Maßnahmen zuständig.<br />

Bei vorübergehender örtlicher Besetzung fernbedienter Betriebsstellen oder<br />

Zuglaufstellen tritt keine Änderung des Notfallbereiches ein. Über Auftrag des<br />

zuständigen Notfallbereichsbahnhofes können diesen Betriebsstellen jedoch<br />

bestimmte Aufg<strong>ab</strong>en übertragen werden.<br />

Während der Dienstruhe oder Dienstpause einer Betriebsstelle geht die Zuständigkeit<br />

für deren Notfallbereich auf die nächste gemäß Verzeichnis der<br />

Betriebsstellen mit Dienstruhe/Dienstpause mit Fdl besetzte Betriebsstelle<br />

über. Erforderlichenfalls sind in der Notfallmappe <strong>ab</strong>weichende oder ergänzende<br />

Regelungen festzulegen.<br />

Der Fdl – NOKO kann bei Vorfällen die Besetzung von Betriebsstellen mit<br />

Dienstruhe, fernbedienten Betriebsstellen und unbesetzten Zuglaufstellen<br />

anordnen<br />

(Fdl-NOKO = Fahrdienstleiter-Notfallkoordinator)<br />

Auszug aus Handbuch PR Notfallmanagement<br />

Die Zuständigkeit für den Notfallbereich eines PR-Stützpunktes mit Gleisanlagen<br />

einschließlich der genauen örtlichen Abgrenzungen, sowie Schnittstellen<br />

zu angrenzenden Notfallbereichen ist in der Notfallmappe festgelegt.<br />

Grundsätzlich ist für den Notfallbereich eines PR-Stützpunktes mit Gleisanlagen<br />

der örtliche Fahrzeugkoordinator zuständig.<br />

Während der Dienstpause oder Dienstruhe des Fahrzeugkoordinators gilt<br />

der PR-Stützpunkt als unbesetzt.<br />

Vorfälle sind von der für den Notfallbereich örtlich zuständigen Stelle gemäß<br />

Notfallmappe <strong>ab</strong>zuhandeln.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


4 Meldepflicht<br />

<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

(1) Vorfälle sind der örtlich zuständigen Stelle - ggf. über Vermittlung - unverzüglich<br />

zu melden.<br />

Beispiel:<br />

Auszug aus Handbuch PR Notfallmanagement<br />

Meldepflicht von PR-Mitarbeitern:<br />

Der Eintritt eines Vorfalles ist von beteiligten Mitarbeitern unverzüglich an die<br />

für den Notfall örtlich zuständige Stelle des verfügungsberechtigten Eisenbahninfrastrukturbetreibers<br />

zu melden – ggf. über Vermittlung. Es gelten die<br />

betrieblichen Bestimmungen des Eisenbahninfrastrukturbetreibers.<br />

Ergänzend sind alle Vorfälle von den beteiligten PR-Mitarbeitern elektronisch<br />

oder schriftlich an den Heimatstützpunkt zu melden.<br />

Meldepflicht in PR-Stützpunkten:<br />

Vorfälle in PR-Stützpunkten sind unverzüglich – ggf. über Vermittlung – an<br />

die örtlich zuständige Meldestelle für Vorfälle zu melden.<br />

Die Meldestelle ist im Unfallalarmierungsplan (Notfallmappe, Aushang<br />

Diensträume) mit Ang<strong>ab</strong>e der Funktion und Rufnummer enthalten.<br />

Meldestelle für Vorfälle:<br />

Meldestelle für Vorfälle in einem besetzten PR-Stützpunkt ist grundsätzlich<br />

der örtlich zuständige Fahrzeugkoordinator. In einem unbesetzten PR Stützpunkt<br />

mit Gleisanlagen übernimmt der Noko-Dispo (LSK) bzw. eine in der<br />

Notfallmappe genannte andere Stelle (z. B. INFRA) die Aufg<strong>ab</strong>en der Meldestelle<br />

für Vorfälle auf dem Stützpunkt.<br />

Die Meldestelle ist mit Ang<strong>ab</strong>e der Rufnummer im Unfallalarmierungsplan<br />

enthalten.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

Auf zeitweise unbesetzten PR-Stützpunkten sind in den Unfallalarmierungsplänen,<br />

die am Stützpunkt in den Diensträumen für Mitarbeiter des ausführenden<br />

Betriebsdienstes und beim Noko-Dispo (LSK) bzw. einer in der Notfallmappe<br />

genannte anderen Stelle (z. B. INFRA) aufliegen, beide Meldestellen<br />

anzuführen, wobei auch die zeitliche Abgrenzung der Zuständigkeiten anzugeben<br />

ist. Ergänzend sind die Besetzungszeiten im Zugangsbereich zur<br />

Meldestelle (Fahrzeugkoordinator) und im Melderaum für <strong>Tfzf</strong> am PR Stützpunkt<br />

zu verlautbaren.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

ABSCHNITT II<br />

NOTFALLMANAGEMENT<br />

Dienstanweisung zur <strong>ZSB</strong> 26<br />

Notfallmanagementsystem, Einsatzleitung<br />

11 Einsatzleitung<br />

(1) Der ÖBB-Einsatzleiter ist im Zusammenhang mit den Rettungs- und Behebungsmaßnahmen<br />

für die Disposition, Organisation und Koordination<br />

der eisenbahnspezifischen Belange zuständig und anordnungsbefugt.<br />

Dienstanweisung 30 04.08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26:<br />

ÖBB-Einsatzleiter<br />

Der ÖBB-Einsatzleiter ist der Fdl- NOKO. Bei bestimmten Vorfällen kann der<br />

Fdl- NOKO einen ÖBB-Einsatzleiter vor Ort einsetzen.<br />

Anmerkung zu Handbuch PR Notfallmanagement<br />

Für PR-Stützpunkte, die an Gleisanlagen unmittelbar angrenzen oder über<br />

Gleisanlagen verfügen, übernimmt der PR-Einsatzleiter die Aufg<strong>ab</strong>en des<br />

ÖBB-Einsatzleiters. Die Bestimmungen der <strong>ZSB</strong> 26 für ÖBB-Einsatzleiter gelten<br />

sinngemäß auch für PR-Einsatzleiter. In besetzten PR-Stützpunkten<br />

übernimmt der Fahrzeugkoordinator bis zum Eintreffen des PR-Einsatzleiters<br />

dessen Aufg<strong>ab</strong>en. In unbesetzten PR-Stützpunkten mit Gleisanlagen übernimmt<br />

der Noko-Dispo (LSK) bzw. eine in der Notfallmappe genannte andere<br />

Stelle bis zum Eintreffen des PR-Einsatzleiters dessen Aufg<strong>ab</strong>en.<br />

(2) Der ÖBB-Einsatzleiter ist als solcher sichtbar gekennzeichnet (z. B.<br />

Warnbluse mit Aufschrift „ÖBB-Einsatzleiter“).<br />

Auszug aus Handbuch PR Notfallmanagement<br />

Der PR-Einsatzleiter trägt eine Warnbluse mit der Aufschrift „Einsatzleiter“.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

(4) Die konkrete Durchführung der Rettungs- und Behebungsmaßnahmen<br />

wird durch die jeweiligen Hilfs- und Rettungskräfte (z.B. Feuerwehr, Rettung,<br />

Hilfszug) selbst wahrgenommen.<br />

Dienstanweisung 30 04.08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26:<br />

Einsatz externer Hilfs- und Einsatzorganisationen (z. B. Feuerwehr, Rettung,<br />

Polizei) auf Eisenbahnanlagen<br />

Externe Hilfs- und Einsatzorganisationen sind bei Einsätzen auf Eisenbahnanlagen<br />

vor gefährdenden Fahrten (Zug-, Verschub- und Nebenfahrten)<br />

zu schützen.<br />

Ansprechpartner für externe Hilfs- und Einsatzorganisationen ist immer der<br />

ÖBB-Einsatzleiter.<br />

Einsätze von externen Hilfs- und Einsatzorganisationen auf Eisenbahnanlagen<br />

sind nur mit Zustimmung des ÖBB Einsatzleiters und nur in sicheren Einsatzbereichen<br />

zulässig. Sichere Einsatzbereiche sind Eisenbahnanlagen, in<br />

denen keine Fahrten stattfinden und deren Oberleitungsanlagen erforderlichenfalls<br />

(z. B. über Verlangen der externen Hilfs- und Einsatzorganisation,…)<br />

freigeschaltet und geerdet sind.<br />

Anmerkung zu Handbuch PR Notfallmanagement<br />

Einsatz externer Hilfs- und Einsatzorganisationen (z.B. Feuerwehr, Rettung,<br />

Polizei) auf Eisenbahnanlagen<br />

Die Bestimmungen über den Einsatz externer Hilfs- und Einsatzorganisationen<br />

gelten sinngemäß auch im Bereich von PR-Stützpunkten.<br />

Mitteilungen an die Medien:<br />

Auskünfte an Medien erfolgen grundsätzlich durch einen für die Öffentlichkeitsarbeit<br />

zuständigen Mitarbeiter.<br />

Weiterentwicklung Notfallmanagement<br />

13 Notfalltraining, Probealarm, Übung<br />

(1) In jedem Notfallbereich ist mindestens einmal jährlich ein Notfalltraining<br />

<strong>ab</strong>zuhalten.<br />

(2) Probealarme sind Übungen ohne vorangegangener Ankündigung bzw.<br />

Vereinbarung mit den Teilnehmern. Meldungen werden mit dem Kennwort<br />

„PROBEALARM“ <strong>ab</strong>gegeben, Handlungen sind wie im Ernstfall zu<br />

setzen. Ein Probealarm ist grundsätzlich unter Mitwirkung von anderen<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

Eisenbahnunternehmen, Hilfs- und Rettungskräften sowie so realitätsnah<br />

wie möglich (Ausfahrt von Hilfszügen, Einsatzkräfte finden sich am<br />

Einsatzort ein, usw.) durchzuführen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

ABSCHNITT III<br />

VORFALLUNTERSUCHUNG; UNTERSUCHUNGSPFLICHT,<br />

DURCHFÜHRUNG DER UNTERSUCHUNG<br />

20 Untersuchungspflicht<br />

Vorfälle mit erfolgter oder anzunehmender Beeinträchtigung der Betriebssicherheit<br />

müssen untersucht werden.<br />

21 Untersuchungsbeauftragter<br />

(1) Die mit der Untersuchung beauftragte Person wird als Untersuchungsbeauftragter<br />

bezeichnet. Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die<br />

Organisation, Koordination, Durchführung und Beaufsichtigung der Untersuchung.<br />

Befangene Personen dürfen als Untersuchende nicht tätig<br />

bzw. eingesetzt werden.<br />

(3) Den Anordnungen des Untersuchungsbeauftragten ist Folge zu leisten.<br />

22 Allgemeines über die Untersuchung<br />

(1) Ziel der Untersuchung ist<br />

den Hergang<br />

alle Einflussgrößen die den Vorfall bewirkt oder begünstigt h<strong>ab</strong>en<br />

die Folgen und sonstigen Begleitumstände<br />

rasch und restlos zu klären und zu dokumentieren, damit für alle sich<br />

daraus ergebenden Folgerungen ausreichende Grundlagen vorhanden<br />

sind.<br />

23 Beweissicherung<br />

(1) Die Sicherung vorhandener Spuren und sonstiger Beweismittel ist - unter<br />

Berücksichtigung der bestehenden Verpflichtung zum Freimachen<br />

der Schieneninfrastruktur - immer vorzunehmen.<br />

(2) Ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten dürfen - ausgenommen<br />

zur Ersten Hilfeleistung und Gefahr<strong>ab</strong>wehr - keine die Beweisführung<br />

beeinträchtigenden Veränderungen vorgenommen werden (siehe<br />

jedoch 26 (1)).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>


24 Sachverhaltsaufnahme<br />

<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

(1) Die Sachverhaltsaufnahme erfolgt unter Einbeziehung des Betriebsleiters,<br />

des Betriebsrates, beteiligter Eisenbahnunternehmen und Auskunftspersonen<br />

durch Ermittlung und Dokumentation von Beweismitteln,<br />

Fakten und Abläufen. Eine Verweigerung der Mitwirkung an der<br />

Sachverhaltsaufnahme bzw. der Auskunft ist mit Ang<strong>ab</strong>e der Gründe zu<br />

dokumentieren.<br />

Dienstanweisung 30 04.08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26:<br />

Aussagen und Stellungnahmen<br />

Zur Klarstellung von Ablauf, Folgen und Ursache des Vorfalles sind die Aussagen<br />

von Auskunftspersonen (z. B. beteiligte MA, Zeugen) ehestmöglich<br />

einzuholen. Unmittelbar beteiligte MA von Eisenbahnunternehmen müssen<br />

nach einem Vorfall für den Untersuchungsbeauftragten innerhalb eines angemessenen<br />

Zeitraumes erreichbar sein (z. B. durch Hinterlassen einer Rufnummer<br />

beim zuständigen Notfallbereichsbahnhof).<br />

Befragungen sind vom Untersuchungsbeauftragten bzw. über Auftrag/Anforderung<br />

des Untersuchungsbeauftragten neutral durchzuführen. Personen<br />

werden nur befragt, wenn ihr physischer und psychischer Zustand dies gestattet.<br />

Auskunftspersonen h<strong>ab</strong>en das Recht, bei der Befragung nach Möglichkeit<br />

den Betriebsrat oder eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Erforderlichenfalls<br />

sind der Befragung Dolmetscher hinzuzuziehen.<br />

Die Aussagen bzw. die Aussagekraft mindernde Umstände (z. B. Verletzung)<br />

sind schriftlich festzuhalten und von allen an der Befragung Beteiligten zu<br />

unterfertigen.<br />

Anmerkung zu Handbuch PR Notfallmanagement<br />

Diese Bestimmungen gelten für PR sinngemäß.<br />

25 Weitere Untersuchungen<br />

(1) Parallel zu oder nach der Sachverhaltsaufnahme erfolgen an Hand der<br />

vorliegenden Fakten und Auskünfte, der Auswertung von Beweismitteln<br />

(Registriereinrichtungen, Sprachspeicher usw.) sowie unter Mitwirkung<br />

des Betriebsleiters, des Betriebsrates und beteiligter Eisenbahnunternehmen<br />

(z.B. durch Beibringen von Befunden) die weiteren Untersuchungen.<br />

Erforderlichenfalls sind z.B. Funktions-, Materialprüfungen<br />

und Probefahrten durchzuführen.<br />

Auftretende Unstimmigkeiten sind zu hinterfragen, Widersprüche durch<br />

ergänzendes Einholen von Auskünften, Gegenüberstellungen oder weitere<br />

Untersuchungen zu klären.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11


26 Untersuchung durch Behörden<br />

<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

(1) Die Behörden dürfen bei ihren Amtshandlungen nicht behindert werden<br />

und sind bei diesen zu unterstützen.<br />

(2) Untersuchungen der Behörden ersetzen nicht die Vorfalluntersuchung<br />

im Sinne dieser <strong>ZSB</strong>.<br />

Dienstanweisung 30 04.08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26:<br />

Umgang mit Behörden<br />

Bei der Befragung durch eine Behörde dürfen MA nur Ang<strong>ab</strong>en zu Hergang<br />

und Folgen, jedoch nicht zu Ursache und Schuldfrage machen. Die Behörde<br />

ist diesfalls an den zuständigen Untersuchungsbeauftragten zu verweisen.<br />

Auskünfte über personenbezogene Daten dürfen nur entsprechend der datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen erteilt werden. Von einer Befragung<br />

durch eine Behörde ist der zuständige Untersuchungsbeauftragte spätestens<br />

am nachfolgenden Werktag zu verständigen.<br />

Anmerkung zu Handbuch PR Notfallmanagement<br />

Diese Bestimmungen gelten für PR sinngemäß.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

Anlage 1<br />

Richtlinie für die Kategorisierung und Meldung von Vorfällen<br />

Zugunfälle und Unfälle bei SKl-Fahrten<br />

(Entgleisungen, Kollisionen)<br />

V o r f a l l<br />

Unfälle bei Nebenfahrten, ausgenommen SKl-Fahrten<br />

(Entgleisungen, Kollisionen)<br />

Verschubunfälle<br />

(Entgleisungen, Kollisionen)<br />

Zusammenpralle<br />

von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf EK<br />

Brände, Explosionen<br />

Strafbare Handlungen<br />

Bahnfrevel<br />

andere strafbare Handlungen (z.B. Überfälle, Bombendrohungen, Sittlichkeitsdelikte, Einbrüche, Übertretungen<br />

des Eisenbahngesetzes oder der Eisenbahnkreuzungsverordnung, Übermutsstreiche)<br />

Verletzungen, Tötungen<br />

(auch Auffinden Verletzter oder Toter)<br />

Ladeanstände<br />

(bei der Beförderung gefährlicher Güter auch Ladegutaustritte und Überfüllungen)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

Anlage 1<br />

Richtlinie für die Kategorisierung und Meldung von Vorfällen<br />

Schwere Anstände<br />

V o r f a l l<br />

unerlaubtes Einlassen von Fahrten in besetzte Block- oder Gleis<strong>ab</strong>schnitte<br />

unerlaubtes Überfahren eines Haltbegriffes<br />

Bremsanstände<br />

Entrollen von Fahrzeugen<br />

Sicherheitsmängel (auch vermutete, z.B. an Sicherungs-, Gleisanlagen, Fahrzeugen)<br />

Unregelmäßigkeiten bei der Fahrstraßenprüfung/-auflösung<br />

Abfahren ohne Voraussetzung oder Zustimmung (z.B. Abfahrt ohne Fertigmeldung, Verschub<br />

ohne Auftrag)<br />

Fehlein-, Fehlausfahrten oder Fehlleitungen von Zug- oder Nebenfahrten<br />

unterbliebene Sicherung von EK<br />

Nichtbeachtung der zulässigen Geschwindigkeit oder von Lf-Stellen<br />

sonstige schwere Anstände, z.B. Gefährdung von Personen durch Fahrten oder Strom, Gefährdung<br />

von Fahrten durch andere Fahrten oder Bautätigkeit, Unregelmäßigkeiten bei<br />

schriftlichen Verständigungen oder im Zugleitbetrieb<br />

Trunkenheitsanstände oder Suchtgiftgenuss von Mitarbeitern - auch anderer EVU - des ausführenden<br />

Betriebsdienstes<br />

Leichte Anstände<br />

unbe<strong>ab</strong>sichtigte Trennung von Fahrten (z.B. Zugtrennungen)<br />

unerlaubtes Durchfahren von Zügen in Betriebsstellen<br />

Auffahren von Weichen und sonstige Verschubanstände<br />

Oberleitungskurzschlüsse durch Einlassen von Fahrten in freigeschaltete oder nicht überspannte<br />

Abschnitte, verspätetes Senken des Strom<strong>ab</strong>nehmers<br />

sonstige leichte Anstände, z.B. nicht bahnsteiggerechtes Halten, Fehler beim Herstellen der<br />

Bereitschaft zur Abfahrt, Beschädigungen von EK-Sicherungseinrichtungen<br />

Sonstige Vorfälle<br />

(z.B. Oberleitungsschäden, Naturereignisse)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

Anlage 2<br />

Auszug HB PR Notfallmanagement u. Vorfalluntersuchung, Anlage 20<br />

Maßnahmen nach Vorfällen mit radioaktiven Stoffen o-<br />

der Verdacht einer Strahlengefahr<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Trotz möglicher Strahlengefahr verletzte Personen aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich<br />

bergen und übliche Erste Hilfe leisten; gegebenenfalls Rettung<br />

verständigen.<br />

Drei A-Regel des Strahlenschutzes einhalten<br />

1. Aufenthaltszeit so kurz wie möglich<br />

2. Abstand zur Strahlenquelle so groß wie möglich<br />

3. Abschirmung der Strahlenquelle so gut wie möglich<br />

Beschädigtes Versandstück nicht berühren.<br />

Radionuklid, Aktivität sowie Transportkennzahl mit Hilfe der Beförderungspapiere<br />

feststellen.<br />

Aufenthalt von Personen in Windrichtung vom Ort des Vorfalles vermeiden.<br />

Sachverständigen anfordern.<br />

Bei Austritt von radioaktivem Material aus dem Versandstück<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Auf Grund der Kontaminations- und Inkorporationsgefahr beachten, dass an<br />

allen beteiligten Personen entsprechende Kontrollmessungen, gegebenenfalls<br />

Dekontaminationen durch Sachverständige durchgeführt werden müssen.<br />

Absperrung um beschädigtes Versandstück so weit wie möglich.<br />

Unbefugte Personen vom Absperrbereich fernhalten.<br />

Windrichtung beachten.<br />

Mit Ausnahme von Verletzten alle Personen und Gegenstände, die mit radioaktiven<br />

Stoffen in Berührung gekommen sind, solange zurückhalten, bis Sachverständige<br />

die notwendigen Maßnahmen festlegen.<br />

Personal der Rettung von der möglichen Kontamination der Verletzten informieren.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

Anlage 3<br />

Auszug HB PR Notfallmanagement u. Vorfalluntersuchung, Anlage 19-1<br />

Verhaltensregeln bei Ausnahmesituationen und Sonderlagen<br />

Allgemeine präventive Verhaltensweisen<br />

In bestimmten Fällen kann es zu besonderen Gefahrensituationen kommen.<br />

Um in derartigen Fällen vorbereitet zu sein, ist eine Sensibilisierung für die aktive<br />

Wahrnehmung sicherheitsrelevanter Gefahren erforderlich.<br />

Das rechtzeitige Erkennen von Gefahren sowie die Ergreifung effektiver<br />

Sicherheitsmaßnahmen können ein solches Risiko minimieren.<br />

Informieren Sie sich über allfällige Alarmeinrichtungen auf ihrer Dienststelle.<br />

Machen Sie sich mit den Notausgängen, Fluchtwegen und dem Räumungsplan<br />

Ihres Gebäudes vertraut.<br />

Lassen Sie niemals unbekannte Personen durch Nebeneingänge ein.<br />

Kennen Sie die Notrufnummern?<br />

o Feuerwehr <strong>12</strong>2<br />

o Polizei 133<br />

o Rettung 144<br />

o Euro-Notruf 1<strong>12</strong><br />

Verhalten bei allgemeinen Gefahrensituationen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ruhe bewahren.<br />

Rechtzeitig Gefahr erkennen.<br />

Nicht den Helden spielen.<br />

Gehen Sie keine unnötigen Risiken ein.<br />

Verletzte bergen.<br />

Erste Hilfe leisten (körperlich und seelisch).<br />

Rettung, Polizei, Feuerwehr verständigen.<br />

Verständigen Sie Ihre Führungskraft.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

Sonderfall „Amok“<br />

Hierbei kann durch den Täter ein ungezieltes, planloses, dynamisches Vorgehen mit<br />

gegenwärtiger akuter Gefahr für Leib und Leben von unbeteiligten Personen vorliegen,<br />

welche zufällig in Kontakt mit dem Täter kommen.<br />

Es besteht <strong>ab</strong>er auch die Möglichkeit, dass der Täter bewusst und geplant, unberechenbar<br />

und rücksichtslos vorgeht.<br />

Handlungsempfehlungen<br />

<br />

<br />

Fluchtmöglichkeiten nutzen<br />

(Besser ist es weg zu laufen und so zu versuchen, dem Amokläufer zu entkommen)<br />

Sich verbarrikadieren (wenn eine Flucht nicht möglich ist ) – Türe doppelt verschließen,<br />

Türschnalle durch Unterspreizen fixieren.<br />

Die Polizei verständigen (Polizeinotruf 133 oder Euro-Notruf 1<strong>12</strong>)<br />

<br />

<br />

<br />

Deckung hinter Beton- oder Ziegelmauern sowie unter Tischen und Bänken suchen,<br />

sichere Ecken aufsuchen<br />

Durchschussgefahr bei Türen und Fenstern beachten<br />

Ruhig verhalten<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

Anlage 4<br />

Auszug HB PR Notfallmanagement u. Vorfalluntersuchung, Anlage 18-1<br />

Verhalten bei Bombendrohungen oder<br />

Auffinden von nicht zuordenbaren Gegenständen<br />

Es gilt: „Besser einmal zu viel reagieren, als einmal zu wenig!“<br />

‣ Bewahren Sie Ruhe!<br />

‣ Sofortmaßnahmen setzen.<br />

Nach Einlangen einer Drohung / Auffinden nicht zuordenbarer<br />

Gegenstände unter Beachtung Selbstschutz Sofortmaßnahmen setzen (z.B.<br />

Warnung von Personen).<br />

‣ Schriftstück möglichst nicht mit bloßen Händen berühren und in Klarsichthülle<br />

verwahren.<br />

‣ Informieren Sie bei Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb die für den<br />

Notfall zuständige Stelle des Eisenbahninfrastrukturbetreiber (am Netz<br />

der ÖBB Infrastruktur der Fahrdienstleiter-Notfallkoordinator) über das<br />

Eingehen einer Drohung. Diese verständigt auch die Polizei.<br />

‣ Wenn es keine Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb gibt, dann informieren<br />

sie die Behörden direkt mit Polizeinotruf 133 oder den Euro-Notruf<br />

1<strong>12</strong>.<br />

‣ Schutzmaßnahmen veranlassen z. B. Zugang verwehren, Waggon räumen,<br />

Fahrten anhalten. Art und Umfang der Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich<br />

mit der Polizei <strong>ab</strong>zusprechen.<br />

‣ Weitere Maßnahmen werden durch die Polizei angeordnet.<br />

Stillschweigen gegenüber der Öffentlichkeit ist immer und in jedem Fall zu<br />

wahren!<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18


Anlage 5<br />

zu HB PR Notfallmanagement u. Vorfalluntersuchung, Anlage 16-1<br />

Psychosoziale Betreuung nach Unfällen<br />

<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

Kriseninterventionsteam<br />

Mitarbeiter des Kriseninterventionsteam (KIT) kommen zur Unfallstelle:<br />

Unterstützung nach einem Unfall<br />

Begleitung bei Einvernahmen<br />

Schutz vor Medienvertretern<br />

Organisation bei der Heimfahrt<br />

KIT- Mitarbeiter kommen:<br />

nach Unfällen mit Toten<br />

nach Unfällen mit schwer Verletzten<br />

wenn sie durch den <strong>Tfzf</strong> angefordert werden<br />

Organisation:<br />

<strong>Tfzf</strong> verständigt den Disponenten in der DLS über den Unfall<br />

DLS verständigt KIT<br />

KIT ruft <strong>Tfzf</strong> an und vereinbart einen Treffpunkt<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19


<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />

ÖBB-Laienhelfer<br />

Aufg<strong>ab</strong>en:<br />

Führen von Einzelgesprächen<br />

Organisation von Gruppengesprächen<br />

Einschätzung der Belastung<br />

Erarbeitung von persönlichen Bewältigungsstrategien<br />

regt bei Bedarf Weiterbetreuung durch Fachkräfte an<br />

Laienhelfer kommen:<br />

nach Unfällen<br />

nach Vorfällen (gemäß <strong>ZSB</strong> 26)<br />

Organisation:<br />

Laienhelfer rufen <strong>Tfzf</strong> an und vereinbart einen Treffpunkt<br />

Fachkräfte<br />

Werden über Vermittlung der Laienhelfer eingesetzt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20


<strong>ZSB</strong> 31<br />

RICHTLINIEN FÜR DEN TECHNISCH<br />

SICHEREN EINSATZ VON FAHRZEUGEN<br />

AUF DEM NETZ DER ÖBB<br />

ABSCHNITT I ALLGEMEINES ........................................................ 3<br />

11 Zweck der Richtlinie .......................................................................... 3<br />

<strong>12</strong> Begriffsbestimmungen ...................................................................... 3<br />

13 Mitarbeiter für Betriebsuntersuchung, Fahrzeugprüfer, wagentechnische<br />

Behandlungen, Beurteilungen von Betriebszuständen ................. 4<br />

ABSCHNITT II BEDINGUNGEN FÜR DEN EINSATZ VON<br />

FAHRZEUGEN ................................................................................. 5<br />

21 Für den Einsatz zulässige Fahrzeuge .............................................. 5<br />

22 Fahrzeughöchstgeschwindigkeit ..................................................... 5<br />

ABSCHNITT III BETRIEBSZUSTAND DER FAHRZEUGE ............. 6<br />

31 Unterscheidung des Betriebszustandes von Fahrzeugen ............. 6<br />

32 Beurteilung des Betriebszustandes von Fahrzeugen .................... 6<br />

ABSCHNITT IV TECHNISCHE BEHANDLUNG VON<br />

FAHRZEUGEN IM BETRIEB ........................................................... 7<br />

41 Fahrzeugprüfung an Wagen ............................................................. 7<br />

42 Wagentechnische Behandlung ........................................................ 7<br />

43 Betriebsuntersuchung an Triebfahrzeugen .................................... 8<br />

44 Lauffähigkeitsuntersuchung ............................................................ 8<br />

53 Revisionen bei Triebfahrzeugen ...................................................... 9<br />

57 Behandlung entgleist gewesener Fahrzeuge .................................. 9<br />

ABSCHNITT VI MELDEVERFAHREN ........................................... <strong>10</strong><br />

61 Kennzeichnung von Gebrechenfahrzeugen .................................. <strong>10</strong><br />

62 Anwendung der Gebrechenzettel ................................................... <strong>10</strong><br />

63 Meldevorgang bei Schäden an Fahrzeugen .................................. 11<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Anlage 1: Rotzettel<br />

Anlage 2: Rotweißzettel<br />

Anlage 3: Lauffähigkeitsbescheinigung<br />

Anlage 4: Nationaler Zulassungsraster<br />

Anlage 5: Geschwindigkeitsraster<br />

Anlage 6: Zettel TUE<br />

Anlage 7: IM Raster<br />

Anlage 8: Gebrechenzettel<br />

Anlage 9: HOA-Zettel<br />

Anlage 9: Muster X<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 31<br />

ABSCHNITT I<br />

ALLGEMEINES<br />

11 Zweck der Richtlinie<br />

(1) Diese <strong>ZSB</strong> regelt den technisch sicheren Einsatz von Fahrzeugen durch<br />

Beurteilung des Betriebszustandes der Fahrzeuge und der Ladung und<br />

dient der Sicherheit im Eisenbahnbetrieb. Die <strong>ZSB</strong> ist dem Sinne nach<br />

auch in jenen Fällen anzuwenden, welche nicht ausdrücklich angeführt<br />

sind.<br />

<strong>12</strong> Begriffsbestimmungen<br />

(1) Fahrzeuge im Sinne dieser <strong>ZSB</strong> sind:<br />

Triebfahrzeuge (Lokomotiven und Triebwagen/ Triebzüge)<br />

Reisezugwagen (Personen-, einschließlich der Schlaf-, Liege-,<br />

Speise-, Gesellschafts-, Salon- und andere Spezialwagen, der Gepäck-<br />

und Postwagen und der Gepäckwagen für den Autotransport)<br />

Güterwagen<br />

Bahndienstwagen<br />

Sonderfahrzeuge<br />

(2) RIC-Wagen sind Reisezugwagen, die aufgrund ihrer Bauart nach den<br />

Bestimmungen des RIC-Übereinkommens im internationalen Verkehr<br />

eingesetzt werden können. Diese Wagen tragen das Zeichen RIC.<br />

(3) Konventionswagen sind Reisezugwagen ohne RIC-Zeichen, die im<br />

grenzüberschreitenden Verkehr nur zu den im Konventionsraster angegebenen<br />

Bahnen verkehren dürfen.<br />

(4) RIV-Wagen sind Güterwagen, die aufgrund ihrer Bauart nach den Bestimmungen<br />

des RIV-Übereinkommens im internationalen Verkehr eingesetzt<br />

werden können. Diese Wagen tragen das Zeichen RIV.<br />

Info:<br />

Das RIV 2000 wird durch den AVV (Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von<br />

Güterwagen) ersetzt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 31<br />

(5) Güterwagen ohne RIV-Zeichen können im grenzüberschreitenden Verkehr<br />

eingesetzt werden, wenn sie einen Vereinbarungsraster tragen, in<br />

dem die Kurzzeichen der übernehmenden Bahnen enthalten sind.<br />

(6) Der Nationale Zulassungsraster (siehe Anlage 4) ist ein Zusatz zum Konventions-,<br />

Vereinbarungsraster, der die Zulässigkeit des Einreihens in<br />

Zügen von Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) anzeigt.<br />

(7) Die Instandsetzung von Fahrzeugen ist die Behebung von den im Betrieb<br />

aufgetretenen Schäden.<br />

(8) Die Instandhaltung von Fahrzeugen ist deren planmäßige Erhaltung aus<br />

technischer Sicht.<br />

(9) Als entgleist gelten Fahrzeuge bei welchen mindestens ein Rad ungewollt<br />

nicht mehr die Schienenoberkante berührt oder berührt<br />

hat.<br />

13 Mitarbeiter für Betriebsuntersuchung, Fahrzeugprüfer,<br />

wagentechnische Behandlungen, Beurteilungen von Betriebszuständen<br />

(1) Die Betriebsuntersuchung, Fahrzeugprüfung, wagentechnische Behandlungen,<br />

die Beurteilung des Betriebszustandes von Fahrzeugen<br />

dürfen nur von ermächtigten Mitarbeitern durchgeführt werden.<br />

Info:<br />

<strong>Tfzf</strong> sind ermächtigte Mitarbeiter für Fahrzeugprüfungen, Fahrzeug- und Bremsstörungen,<br />

nicht jedoch für die Durchführung von wagentechnischen Behandlungen.<br />

(2) Die zur Erreichung der Kenntnisse nach Pkt. 13 (1) erforderliche Ausbildung<br />

sowie die für die Aufrechterhaltung und Überprüfung der Kenntnisse<br />

erforderliche Weiterbildung der Mitarbeiter sind in der „Richtlinie<br />

für Wagenmeister“ festgelegt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 31<br />

ABSCHNITT II<br />

BEDINGUNGEN FÜR DEN EINSATZ VON FAHRZEUGEN<br />

21 Für den Einsatz zulässige Fahrzeuge<br />

(1) Fahrzeuge dürfen am Netz der ÖBB nur mit Zustimmung des IB eingesetzt<br />

werden.<br />

Reisezugwagen mit der Anschrift RIC im Konventionsraster<br />

Reisezugwagen, die eine der folgenden Anschriften tragen<br />

o A im Konventionsraster<br />

o A-ÖBB oder A-ÖBB*<br />

Güterwagen, mit einer der folgenden Anschriften:<br />

o RIV<br />

o TEN RIV<br />

o TEN<br />

o TEN GE<br />

Güterwagen, die eine der folgenden Anschriften tragen<br />

o ÖBB im Vereinbarungsraster gem. AVV<br />

o A-ÖBB oder A-ÖBB*<br />

22 Fahrzeughöchstgeschwindigkeit<br />

(1) Die zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit muss am Fahrzeug angeschrieben<br />

sein<br />

bei Triebfahrzeugen in den Führerständen<br />

bei Wagen gemäß RIC, AVV oder Anlage 5<br />

bei Sonderfahrzeugen auf der Anschrifttafel<br />

(2) Ist die zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit in Züge einzureihender<br />

Fahrzeuge nicht an deren Außenseite angeschrieben, so sind diese<br />

als außergewöhnliche Sendung gemäß den Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong>-<br />

<strong>Heft</strong>es Betrieb zu behandeln. Die zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit<br />

ist bei der fernschriftlichen Verständigung anzugeben, die Fahrzeuge<br />

sind gemäß Pkt. 62 (1) zu bezetteln.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


ABSCHNITT III<br />

BETRIEBSZUSTAND DER FAHRZEUGE<br />

<strong>ZSB</strong> 31<br />

31 Unterscheidung des Betriebszustandes von Fahrzeugen<br />

(1) Folgende Betriebszustände von Fahrzeugen werden unterschieden:<br />

betriebsfähig<br />

lauffähig<br />

nicht lauffähig<br />

(2) Betriebsfähige Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge, deren technischer Zustand,<br />

deren Ladung und deren Ladungssicherung die Verwendung uneingeschränkt<br />

zulassen.<br />

(3) Lauffähige Fahrzeuge sind Fahrzeuge, deren technischer Zustand, deren<br />

Ladung und deren Ladungssicherung es noch gestatten, in einem<br />

bestimmten, vom Untersuchenden festzulegenden Strecken<strong>ab</strong>schnitt<br />

zu laufen. Die Fahrzeuge dürfen nicht mit Bahnbenützenden besetzt<br />

werden, die Türen sind zu versperren. Triebfahrzeuge dürfen keine Leistung<br />

<strong>ab</strong>geben.<br />

(4) Nicht lauffähige Fahrzeuge sind Fahrzeuge, deren technischer Zustand,<br />

deren Ladung und deren Ladungssicherung ein Einreihen in Züge nicht<br />

zulassen.<br />

32 Beurteilung des Betriebszustandes von Fahrzeugen<br />

(1) Die Beurteilung des Betriebszustandes erfolgt durch augenscheinliches<br />

Besichtigen der Fahrzeuge, der Ladung und der Ladungssicherung<br />

bei der Fahrzeugprüfung, bei der wagentechnischen Behandlung<br />

oder bei der Betriebsuntersuchung. Bestehen Zweifel am Ordnungszustand,<br />

sind die beanstandeten Teile der Fahrzeuge oder die Ladung zu<br />

vermessen.<br />

Info:<br />

Siehe <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 72(4).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> 31<br />

ABSCHNITT IV<br />

TECHNISCHE BEHANDLUNG VON FAHRZEUGEN IM<br />

BETRIEB<br />

41 Fahrzeugprüfung an Wagen<br />

(1) Die Fahrzeugprüfung an Wagen dient der Feststellung von sicherheitsrelevanten<br />

Mängeln an Wagen, Ladung oder Ladungssicherung. D<strong>ab</strong>ei<br />

sind Wagen, Ladung und Ladungssicherung auf offensichtliche Mängel<br />

auf beiden Wagenseiten augenscheinlich zu besichtigen.<br />

(2) Die Fahrzeugprüfung an Wagen wird von nach Pkt. 13 ermächtigen<br />

Fahrzeugprüfern durchgeführt.<br />

(3) Bei offensichtlichen betriebsgefährlichen Mängeln an Ladung, Ladungssicherung<br />

oder am Wagen wird der Betriebszustand „nicht lauffähig“<br />

festgestellt.<br />

(4) Bei offensichtlichen Mängeln an Wagen, Ladung oder Ladungssicherung,<br />

welche die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen, wird der Betriebszustand<br />

„lauffähig bis zum nächsten Wagenuntersuchungsbahnhof“<br />

zur weiteren Behandlung durch den Wagenmeister festgestellt.<br />

Info:<br />

Wagenuntersuchungsbahnhof ist der nächste mit Wagenmeister besetzte Bf.<br />

(5) Werden bei der Fahrzeugprüfung keine offensichtlichen Mängel an Wagen,<br />

Ladung oder Ladungssicherung festgestellt, gelten die Wagen als<br />

betriebsfähig. Die Fahrzeugprüfung gilt bis zur nächsten wagentechnischen<br />

Untersuchung durch den Wagenmeister lt. Untersuchungskonzept.<br />

42 Wagentechnische Behandlung<br />

(1) Die wagentechnische Behandlung umfasst die Beurteilung des Betriebszustandes<br />

der Wagen, der Ladung und der Ladungssicherung<br />

nach Pkt. 32 und wird an beiden Seiten der Wagen durchgeführt.<br />

(2) Die wagentechnischen Behandlungen werden von nach Pkt. 13 ermächtigten<br />

Wagenmeistern durchgeführt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 31<br />

(3) Als wagentechnische Behandlungen gelten:<br />

die wagentechnische Untersuchung<br />

die Ausgangsuntersuchung.<br />

(9) Als besondere wagentechnische Behandlungen gelten:<br />

Behandlung von Fahrzeugen nach Meldung einer Heißläufer-, Flachstellen-,<br />

oder Festbremsortungsanlage<br />

(<strong>10</strong>) Die Behandlung von Fahrzeugen nach Meldung einer Heißläufer-, Flachstellen-,<br />

oder Festbremsortungsanlage außerhalb der Wagenuntersuchungsbahnhöfe<br />

kann auch vom <strong>Tfzf</strong> in seiner Funktion als Fahrzeugprüfer<br />

durchgeführt werden.<br />

(11) Die Behandlung entgleist gewesener Fahrzeuge kann auch vom Hilfszugleiter<br />

in seiner Funktion als Fahrzeugprüfer durchgeführt werden.<br />

43 Betriebsuntersuchung an Triebfahrzeugen<br />

(1) Die Betriebsuntersuchung dient der Feststellung der Betriebsfähigkeit<br />

eines Tfz.<br />

Info:<br />

Je nach Baureihe wird die Betriebsuntersuchung auch als Nachschau, Sicherheitscheck,<br />

etc. bezeichnet. Sie wird durch Werkstättenpersonal durchgeführt.<br />

(4) Besondere Betriebsuntersuchungen sind vom EVU zu regeln:<br />

die vereinfachte Betriebsuntersuchung anlässlich der Inbetriebnahme<br />

des Tfz durch den <strong>Tfzf</strong><br />

Info:<br />

Die durchzuführenden Tätigkeiten und Kontrollen sind im <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Dienst auf<br />

Tfz (<strong>ZSB</strong> 32) und in der jeweiligen Fahrzeugbedienungsanleitung angeführt.<br />

die Lauffähigkeitsuntersuchung zur Feststellung des nur lauffähigen<br />

Zustandes des Tfz<br />

44 Lauffähigkeitsuntersuchung<br />

(1) Die Lauffähigkeitsuntersuchung umfasst eine Prüfung von Laufwerk,<br />

Bremse, Langträger, Zug- und Stoßeinrichtungen und des Wagenkastens.<br />

Bei Bedarf sind Gleitelemente zu schmieren.<br />

Info:<br />

Die Untersuchung wird von Mitarbeitern des PR- Wagendienstes, von TS-<br />

Mitarbeitern oder einer ermächtigten Person durchgeführt.<br />

(6) Die Fahrzeuge sind gemäß Pkt. 62 (1) zu bezetteln.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> 31<br />

53 Revisionen bei Triebfahrzeugen<br />

(1) An Triebfahrzeugen sind im Instandhaltungsraster das Datum der letzten<br />

Revision oder Auslieferung (Inbetriebnahme, Zulassung), das Kurzzeichen<br />

der Werkstätte und die Gültigkeitsdauer anzuschreiben. Die Betriebsuntersuchungen<br />

sind im Überg<strong>ab</strong>ebuch (Bordbuch) einzutragen.<br />

Bei km-<strong>ab</strong>hängigen Erhaltungsfristen ist anstelle der letzten Revision<br />

und Gültigkeitsdauer auch die Anschrift „km-<strong>ab</strong>hängig“ zulässig. Die<br />

letzte Betriebsuntersuchung darf diesfalls maximal 6 Monate zurückliegen.<br />

57 Behandlung entgleist gewesener Fahrzeuge<br />

(1) Die Eingleisung erfolgt durch die Hilfszugmannschaften der ÖBB selbst<br />

oder unter deren Aufsicht.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


<strong>ZSB</strong> 31<br />

ABSCHNITT VI<br />

MELDEVERFAHREN<br />

61 Kennzeichnung von Gebrechenfahrzeugen<br />

(1) Wagen mit Schäden oder Mängeln an der Ladung oder der Ladungssicherung<br />

sind mit Gebrechenzettel zu kennzeichnen.<br />

(2) Die Muster der Gebrechenzettel sind im RIC und AVV festgelegt (siehe<br />

Anlagen).<br />

(3) Nicht lauffähige Fahrzeuge sind mit Rotzettel (Anlage1) zu kennzeichnen.<br />

(4) Bis zum nächsten Wagenuntersuchungsbahnhof lauffähige Fahrzeuge<br />

sind mit Rotweißzettel (Anlage 2) zu kennzeichnen.<br />

(5) Fahrzeuge, die aufgrund besonderer Ereignisse oder Schäden nicht bewegt<br />

werden dürfen oder einer Untersuchung zugeführt werden müssen,<br />

sind mit Zettel TUE (Anlage 6) zu kennzeichnen.<br />

62 Anwendung der Gebrechenzettel<br />

(1) Die Anwendung der Gebrechenzettel erfolgt nach dem RIC und AVV.<br />

(2) Gebrechenzettel dürfen nur von nach Pkt. 13 ermächtigten Wagenmeistern<br />

angebracht werden.<br />

(3) Rotweißzettel dürfen auch von nach Pkt. 13 ermächtigten Fahrzeugprüfern<br />

angebracht werden und werden bei der wagentechnischen Untersuchung<br />

im Bedarfsfall durch Gebrechenzettel ersetzt.<br />

(4) Gebrechenzettel Muster R1, S, und Rotzettel dürfen bei Erkennen eines<br />

Gebrechens auch von anderen Mitarbeitern angebracht werden.<br />

(5) Der Zettel TUE darf nur durch Mitarbeiter der Technischen Überwachung<br />

angebracht werden.<br />

(6) Die Abnahme eines Gebrechenzettel, Rotzettels oder Rotweißzettels<br />

darf nur nach Behebung des Mangels und der Beurteilung des Betriebszustandes<br />

des Fahrzeuges gem. Pkt. 32 erfolgen.<br />

(7) Der Zettel TUE darf nur durch Mitarbeiter der Technischen Überwachung<br />

oder über deren Auftrag <strong>ab</strong>genommen werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>


<strong>ZSB</strong> 31<br />

63 Meldevorgang bei Schäden an Fahrzeugen<br />

Bezettelungen an Fahrzeugen, welche die Zugfahrt betreffen, sind dem<br />

Zugvorbereiter des Zuges sowie dem betroffenen EVU zu melden. Diese<br />

Meldung beinhaltet die Fahrzeugnummer, Art der Bezettelung, und die<br />

sich ergebenden betrieblichen Einschränkungen (z.B.: Vmax, Bremsstellung,<br />

Reihungsbeschränkung, usw.).<br />

Info:<br />

Störungen an Fahrzeugen zur Güterbeförderung sind vom <strong>Tfzf</strong> an den Zentralen<br />

Zugvorbereiter zu melden.<br />

Störungen an Reisezugwagen sind vom <strong>Tfzf</strong> an die VLS zu melden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Anlage 1 – Rotzettel<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Rotzettel<br />

Format:<br />

Format A5 quer, Farbe rot.<br />

Logo und/oder Bezeichnung des EVU müssen angebracht sein.<br />

Schäden/Mängel zum Ankreuzen können vorgedruckt sein.<br />

Anbringung:<br />

Beidseitig am Fahrzeug (wenn vorhanden: im Zettelhalter).<br />

Anwendung des Rotzettels durch Mitarbeiter nach Pkt. 62 (4) bei Erkennen<br />

von Schäden und Mängeln, sofern noch keine diesbezügliche Bezettelung<br />

am Fahrzeug angebracht ist:<br />

Türen, Dächer, Klappen von Wagen und Ladeeinheiten, die sich nicht<br />

ordnungsgemäß schließen und sichern lassen, deformiert oder gebrochen<br />

sind oder fehlen.<br />

Starke Flachstellen und Aufschweißungen.<br />

Lose her<strong>ab</strong>hängende Teile der Bremse.<br />

Aus dem Sitz gesprungene Tragfedern, gebrochene oder fehlende Tragfedern.<br />

Gebrochene, ausgehängte oder fehlende Federbolzen, Laschen und<br />

Schaken.<br />

Verformte, gebrochene, gerissene oder fehlende Radsatzhalter.<br />

Zu geringes Federspiel.<br />

Augenscheinlich verformte, eingerissene oder gebrochene Langträger<br />

und Kopfstücke.<br />

Augenscheinlich nach außen verformte oder gebrochene Teile des Wagenkastens<br />

und Fußbodens mit der Gefahr des Verlustes dieser Teile<br />

während der Fahrt.<br />

Fehlende Puffer, gerissene Pufferhülsen.<br />

Offensichtliche betriebsgefährliche Mängel an der Ladung oder Ladungssicherung.<br />

Fehlende Bauteile/Schäden an Bauteilen des Wagens oder Ladeeinheiten,<br />

die für Ladungssicherung benötigt werden.<br />

Fehlende Bauteile/Schäden an Bauteilen des Wagens oder Ladeeinheiten,<br />

die einen Ladegutverlust zur Folge hätten.<br />

Anwendung des Rotzettels durch Fahrzeugprüfer oder Wagenmeister:<br />

Der Rotzettel ist durch Fahrzeugprüfer oder Wagenmeister anzubringen,<br />

wenn der Betriebszustand „nicht lauffähig“ festgestellt wurde.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Anlage 2 – Rotweißzettel<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Rotweißzettel<br />

Format:<br />

Format A5 quer, Farbe rot/weiß<br />

Logo und/oder Bezeichnung des EVU müssen angebracht sein.<br />

Schäden/Mängel zum Ankreuzen können vorgedruckt sein.<br />

Anbringung:<br />

Beidseitig am Fahrzeug (wenn vorhanden: im Zettelhalter).<br />

Anwendung des Rotweißzettels durch Fahrzeugprüfer, sofern noch keine<br />

Bezettelung am Wagen angebracht ist:<br />

Für alle anderen offensichtlichen Schäden oder Mängel an Ladung / Ladungssicherung<br />

und fehlenden Wagenteilen, die nicht die Anwendung<br />

des Rotzettels erfordern.<br />

Die Bezettelung mit Muster R1 muss gemeinsam mit Rotweißzettel erfolgen.<br />

Info:<br />

Gemäß UIC Richtlinie ist beim Ausschalten einer Bremse, bzw. bei einem<br />

Selbstlöser der Wagen mit dem Muster R1 und Muster M zu bezetteln. Da der<br />

<strong>Tfzf</strong> kein Muster M mit sich führt, ist anstelle des Muster M der Rotweißzettel<br />

zu verwenden. Daher darf dieser Wagen mit Reisenden besetzt bleiben!<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Anlage 3 – Lauffähigkeitsbescheinigung<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Anlage 4 – Nationaler Zulassungsraster (lt. RIV)<br />

* Kurzzeichen des EVU<br />

Anlage 5 – Geschwindigkeitsraster<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Anlage 6 – Zettel TUE<br />

Zettel TUE<br />

Format:<br />

Format A5 quer, Farbe rot –Feld „Das Fahrzeug ist zur Untersuchung<br />

an………mit Vmax km/h zu überstellen" in Farbe gelb hinterlegt.<br />

Bezeichnung ÖBB Infrastruktur Betrieb ist angebracht.<br />

Anbringung:<br />

Beidseitig am Fahrzeug (wenn vorhanden: im Zettelhalter).<br />

Anwendung durch Mitarbeiter der Technischen Überwachung<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Anlage 8 – Gebrechenzettel<br />

Rotzettel mit Vordruck<br />

Anwendung und Anbringung<br />

Wie Rotzettel (Anlage 1)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Gebrechenzettel Muster M<br />

Anwendung<br />

Gebrechenzettel Muster M werden verwendet, wenn trotz vorhandener Gebrechen<br />

der Wagen beladen bzw. besetzt bleiben darf und als betriebsfähig<br />

gilt. Die Mängel sind am Gebrechenzettel zu vermerken.<br />

Wagen mit selbstlösenden Bremsen werden mit diesem Muster gekennzeichnet.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Gebrechenzettel Muster K<br />

Anwendung<br />

Gebrechenzettel Muster K werden bei Wagen verwendet, die wegen einer<br />

Beschädigung nicht besetzt bleiben oder nicht wieder beladen werden dürfen,<br />

jedoch auf eigenen Rädern leer oder beladen weiterfahren können.<br />

Die Beschädigung ist im Gebrechenzettel zu vermerken.<br />

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im vorgesehenen Feld deutlich anzugeben.<br />

Anbringung<br />

Beidseitig am Fahrzeug (Langträger).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Gebrechenzettel Muster R1<br />

Anwendung Grundsatz<br />

Gebrechenzettel Muster R1 werden dann verwendet, wenn bei Wagen die<br />

selbsttätige Bremse, die Handbremse, die Magnetschienenbremse oder der<br />

Schnellbremsbeschleuniger schadhaft ist.<br />

LINKER TEIL ABGETRENNT<br />

Anwendung<br />

Selbsttätige Bremse ist unbrauchbar oder muss wegen anderer Gebrechen<br />

ausgeschaltet werden.<br />

Anbringung<br />

Beidseitig beim Brems<strong>ab</strong>sperrhahn.<br />

RECHTER TEIL ABGETRENNT<br />

Anwendung<br />

Handbremse ist unbrauchbar oder<br />

Aufstieg zum Bremserhaus ist beschädigt.<br />

Anbringung<br />

Beidseitig im Bereich der Handbremse.<br />

LINKER UND RECHTER TEIL ABGETRENNT<br />

Anwendung<br />

Magnetschienenbremse ist unbrauchbar oder<br />

Schnellbremsbeschleuniger schadhaft.<br />

Anbringung<br />

Beidseitig in der Nähe des Brems<strong>ab</strong>sperrhahns.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Gebrechenzettel Muster S<br />

Anwendung<br />

Gebrechenzettel Muster S dienen zur Kennzeichnung schadhafter Türen.<br />

Wenn beide Einstiegstüren eines Wagenendes nicht benützt werden können,<br />

darf der Wagen besetzt werden, wenn ein Übergang in den Nachbarwagen<br />

möglich ist.<br />

Anbringung<br />

Die beschädigten Türen müssen versperrt und mit für die Bahnbenützenden<br />

von außen und innen gut sichtbaren Gebrechenzettel versehen sein.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Anlage 9 – HOA-Zettel<br />

Anwendung<br />

Dieser Zettel ist vom <strong>Tfzf</strong> nach einem HOA-Alarm anzubringen. Er dient zur Kennzeichnung<br />

des betroffenen Radsatzlagers.<br />

Siehe auch Checkliste HOA-FOA-SOA.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Anlage <strong>10</strong> Muster X<br />

Info:<br />

Es liegt in jedem Reisezugwagen im Schaltschrank auf und dient zur Eintragung<br />

von festgestellten Mängeln oder Schäden an Reisezugwagen.<br />

Jeder Eintrag erfordert eine Verständigung des Disponenten.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 26


<strong>ZSB</strong> 31<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 27


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Dienst auf Triebfahrzeugen<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

ABSCHNITT I – ALLGEMEINES ............................................... 2<br />

11 Zweck, Inhalt .............................................................................. 2<br />

ABSCHNITT II - BEDINGUNGEN ............................................. 2<br />

21 Berechtigung zur Führung und Bedienung von Tfz ............... 2<br />

ABSCHNITT III: FAHRT ............................................................ 9<br />

31 Grundsätze ................................................................................. 9<br />

32 Anwendung der Zugsignale .................................................... <strong>10</strong><br />

33 Zug- und Nebenfahrten ........................................................... 11<br />

34 Schleppen ................................................................................ 35<br />

35 Wendezüge ............................................................................... 35<br />

36 Talfahrt mit alleinverkehrenden Triebfahrzeugen oder<br />

Sonderfahrzeugen ohne dynamische Bremse sowie<br />

besondere problematische Betriebsfälle .............................. 35<br />

ABSCHNITT IV: BEDIENUNG ................................................ 40<br />

41 E – Triebfahrzeuge .................................................................. 40<br />

42 Verbrennungs- und Dampftriebfahrzeuge ............................. 43<br />

43 Elektrische Energieversorgung – Zugheizung ..................... 43<br />

ABSCHNITT V: SICHERHEITSMASSNAHMEN ..................... 44<br />

51 Verlassen des Triebfahrzeuges (Führerstandes) ................. 44<br />

52 Isolierung des Triebfahrzeuges von der Schiene ................. 50<br />

ABSCHNITT VI: UNREGELMÄSSIGKEITEN ......................... 51<br />

61 Verhalten bei Eintritt von Gebrechen .................................... 51<br />

62 Ausfall der Registrierung bzw. Geschwindigkeitsanzeige .. 55<br />

63 Ausfall der Bremse am führenden Fahrzeug ........................ 55<br />

64 Ausfall von Signaleinrichtungen ............................................ 56<br />

65 Verhalten bei Vorfällen ............................................................ 57<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 32<br />

ABSCHNITT I – ALLGEMEINES<br />

11 Zweck, Inhalt<br />

(1) Die Bestimmungen dieser <strong>ZSB</strong> gelten für den Dienst auf Tfz aller Antriebsarten,<br />

Steuerwagen und motorisierten Sonderfahrzeugen sofern<br />

es im Einzelnen nicht anders geregelt ist.<br />

ABSCHNITT II - BEDINGUNGEN<br />

21 Berechtigung zur Führung und Bedienung von Tfz<br />

(1) Im Streckendienst darf ein <strong>Tfzf</strong> unter folgenden Voraussetzungen verwendet<br />

werden:<br />

- „Fahrerlaubnis für <strong>Tfzf</strong>“ und „Zusatzbescheinigung“ als Nachweis<br />

der erforderlichen Eignung, Kenntnisse und Anforderungen als <strong>Tfzf</strong><br />

oder<br />

- Triebfahrzeugprüfung gemäß Triebfahrzeugführerverordnung<br />

(TFVO), vollendetes 21. Lebensjahr, Typenkenntnis und Streckenkenntnis<br />

gemäß <strong>ZSB</strong> 16.<br />

(2) Im Verschubdienst darf ein <strong>Tfzf</strong> unter folgenden Voraussetzungen eingesetzt<br />

werden:<br />

- „Fahrerlaubnis für <strong>Tfzf</strong>“ und „Zusatzbescheinigung“ als Nachweis<br />

der erforderlichen Eignung, Kenntnisse und Anforderungen als <strong>Tfzf</strong><br />

oder<br />

- Triebfahrzeugführerprüfung gemäß TFVO jedoch 21. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet und Typenkenntnis sowie Ortskenntnis gemäß<br />

<strong>ZSB</strong>16.<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

1. Auszubildende Mitarbeiter<br />

Auszubildende Mitarbeiter dürfen Triebfahrzeuge nur unter Aufsicht, Anleitung<br />

und Verantwortung eines Triebfahrzeugführers führen.<br />

(3) <strong>Tfzf</strong> h<strong>ab</strong>en in Ausübung ihres Dienstes, die „Fahrerlaubnis für <strong>Tfzf</strong>“<br />

und die „Zusatzbescheinigung“ oder den „Berechtigungsausweis zum<br />

Führen von Triebfahrzeugen im Netz der ÖBB“ mitzuführen, die ihre<br />

Befugnisse bzw. Einschränkungen dokumentieren.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


Auszug aus Anweisung PR<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

2. Fahrberechtigung<br />

1. Berechtigungskarten<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

Die zum Führen von Triebfahrzeugen berechtigten Personen erhalten einen<br />

Berechtigungsausweis/ bzw. Fahrerlaubnis und einer Zusatzbescheinigung.<br />

Diese sind in Ausübung des Dienstes immer mitzuführen.<br />

Berechtigungsausweis für Triebfahrzeugführer<br />

persönliche Daten Berechtigung gem TFVO Einschränkung der Befugnis.<br />

Feld Nachprüfungen<br />

Feld: Typenprüfungen<br />

Die Eintragung der erfolgreich durchgeführten Nachprüfung darf nicht länger<br />

als 24 Monate zurückliegen, wobei eine Toleranzgrenze von 6 Monaten<br />

besteht.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 32<br />

- Fahrerlaubnis für <strong>Tfzf</strong>:<br />

-<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Zusatzbescheinigung für <strong>Tfzf</strong>:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Zusatzbescheinigung für <strong>Tfzf</strong>:<br />

Info:<br />

Klasse A:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Verschubbetrieb, Bauzüge, Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten.<br />

Alternativ kann der Geltungsbereich der Bescheinigung auf eine oder mehrere<br />

der folgenden Klassen beschränkt werden:<br />

A2 = Beschränkung auf Bauzüge<br />

A3 = Beschränkung auf Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten<br />

A4 = Beschränkung auf Verschubbetrieb<br />

A5 = sonstige, sofern sich die Genehmigung auf Verkehrsarten oder Fahrzeuge<br />

bezieht, die in den vorangegangenen Klassen nicht enthalten sind.<br />

Klasse B<br />

Strecken-<strong>Tfzf</strong> für Personen- und Güterverkehr<br />

Alternativ kann der Geltungsbereich der Bescheinigung auf eine oder mehrere<br />

der folgenden Klassen beschränkt werden:<br />

B1 = Beschränkung auf Personenverkehr<br />

B2 = Beschränkung auf Güterverkehr<br />

- Berechtigungskarte für Triebfahrzeugführernachwuchskräfte<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

3. Mitzuführende Unterlagen und Gegenstände<br />

Vom <strong>Tfzf</strong> sind folgende schriftliche Unterlagen (auch in elektronischer<br />

Form zulässig (Laptop, PDA…)) und Gegenstände im Dienst mitzuführen:<br />

- La<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 32<br />

- alle <strong>gültig</strong>en Checklisten, mit denen der <strong>Tfzf</strong> auf Grund seiner<br />

Strecken- und Typenkenntnis beteilt ist<br />

- DB 822 Fehlersuchanleitung / Bedienungsanleitung - für das jeweilige<br />

Fahrzeug<br />

- Streckenliste - bei entsprechend guter Streckenkenntnis darf das<br />

Mitführen der Streckenliste entfallen.<br />

- Gültiger Schichtplan<br />

- Taschenlampe<br />

- Warnbluse<br />

- Soweit damit persönlich beteilt: TIM und Diensthandy (Verwendung<br />

nach der jeweils <strong>gültig</strong>en „TIM Richtlinie“)<br />

Bei np-Zügen (ausgenommen LP und Lz)<br />

- Befehlsüberg<strong>ab</strong>eprotokoll<br />

- Versiegelbare Überg<strong>ab</strong>etasche<br />

Folgende Unterlagen müssen jedoch in schriftlicher Form (Papierform)<br />

mitgeführt werden:<br />

- Checkliste 2a/2b Zuglaufcheckpoint (HOA/ FOA/ SOA)<br />

- Checkliste 3 Weichenstörung<br />

- Checkliste Vorfall mit Personenschaden<br />

- Checkliste Vorfall Grenzverkehr Slowakei (für <strong>Tfzf</strong> im Grenzverkehr<br />

Slowakei)<br />

- Checkliste Gefahrgut<br />

- Kunden Checklisten 1 (Fahrzeugprüfung) mit denen der <strong>Tfzf</strong> persönlich<br />

beteilt ist.<br />

- La<br />

Die mitzuführenden Unterlagen und Gegenstände sind Kontrollorganen<br />

auf Verlangen vorzuweisen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> 32<br />

ABSCHNITT III: FAHRT<br />

31 Grundsätze<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

4. Bedienung der Tfz<br />

Die Bedienung der Tfz erfolgt nach den jeweils <strong>gültig</strong>en Bedienungsanleitungen.<br />

(1) Das Führen der Tfz hat vom jeweils in Fahrtrichtung vordersten Führerstand<br />

aus zu erfolgen. Beim Verschub dürfen auch andere Führerstände<br />

benutzt werden.<br />

Info<br />

Das an der Spitze des Zuges befindliche Triebfahrzeug wird als „führendes<br />

Triebfahrzeug“ bezeichnet.<br />

(2) War das Anfahren nicht erfolgreich, ist die Leistung sofort zu unterbrechen.<br />

Verläuft ein neuerlicher Versuch nicht erfolgreich, ist die Ursache<br />

festzustellen.<br />

(3) Rädergleiten und Schleudern muss nach Möglichkeit vermieden werden.<br />

Info:<br />

Soweit das Schleudern nicht durch Schutzeinrichtungen verhindert wird, ist die<br />

Leistung <strong>ab</strong>zuschalten und erforderlichenfalls sind die Antriebsräder mit der<br />

Zusatzbremse (max 1bar) einzubremsen.<br />

(4) Die Reibung zwischen Rad und Schiene kann durch Verwendung von<br />

Sand beim Fahren und Bremsen erhöht werden.<br />

D<strong>ab</strong>ei ist zu beachten:<br />

- Sand niemals auf schleudernde Radsätze.<br />

- Sand grundsätzlich nicht auf Weichen und Gleiskreuzungen.<br />

- Sand beim Bremsvorgang grundsätzlich nicht unter 20 km/h.<br />

- Muss im Bahnhof dennoch bis zum Stillstand gesandet werden<br />

(bei Gefahr), ist bei alleinverkehrenden Tfz (Kl/ SKl) der Fdl zu verständigen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


<strong>ZSB</strong> 32<br />

(5) Arbeitende Tfz sind mit <strong>Tfzf</strong> zu besetzen, vielfachgesteuerte/ ferngesteuerte<br />

Tfz dürfen unbesetzt sein.<br />

Info:<br />

Unter Vielfachsteuerung (Mehrfachtraktion, Fernsteuerung) versteht man die<br />

Steuerung und Überwachung mehrerer Fahrzeuge von einem Führerstand<br />

aus.<br />

Ist technisch eine Fernsteuerung von Tfz möglich, ist diese zu verwenden (z.B.<br />

Vorspannbetrieb, Überstellfahrten, …).<br />

32 Anwendung der Zugsignale<br />

(1) Die Anwendung der Zugsignale erfolgt gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Signalbuch<br />

(DV V2) und <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />

(2) Grundsätzlich ist das stärkste Licht (Fernlicht) zu verwenden. Blendungen<br />

sind zu vermeiden (z.B. Verschub, Zugbegegnungen, Nebel,<br />

parallel führende Straßen…).<br />

Info:<br />

Ausfall Spitzensignal siehe Pkt. 64<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

5. Kontrolle des Spitzensignals<br />

Das Spitzensignal ist auf Vollständigkeit zu kontrollieren:<br />

gem. Checklisten zur <strong>ZSB</strong> 31<br />

bei <strong>Tfzf</strong> Ablösen<br />

(entsprechend der erforderlichen Stellung gem. <strong>ZSB</strong> 32)<br />

6. Erprobung des Makrophons<br />

Zur Erprobung ist das Makrophon einmal während der Zugfahrt an einer<br />

Stelle mit wenig Lärmbelästigung der Anrainer (Tunnel, Brücke, unbewohntes<br />

Gebiet,…) zu betätigen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>


33 Zug- und Nebenfahrten<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

(1) Der <strong>Tfzf</strong> des führenden Tfz ist für die Führung des Zuges (Nebenfahrt)<br />

zuständig. Für die Verständigung der für den Fahrtverlauf erforderlichen<br />

Informationen ist der <strong>Tfzf</strong> des führenden Tfz zuständig. Für gesteuerte<br />

Tfz ist der <strong>Tfzf</strong> des steuernden Tfz/ Steuerwagen zuständig. Sinngemäß<br />

gilt das auch für die Verwendung des tragbaren Fernsteuerbediengerätes<br />

(FBG) für funkferngesteuerte Tfz bei geschobenen Zügen<br />

(Nebenfahrten) (siehe <strong>ZSB</strong> 23). Die <strong>Tfzf</strong> der weiteren arbeitenden Tfz h<strong>ab</strong>en<br />

nach Maßg<strong>ab</strong>e ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.<br />

(2) Sind mehrere <strong>Tfzf</strong> beim Zug (Nebenfahrt), ist möglichst gleichzeitig mit<br />

der Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e zu beginnen. Wegen Verständigung siehe <strong>Tfzf</strong><br />

<strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />

Kräfte beim Fahren – Zugkräfte<br />

(4) Bei der Abg<strong>ab</strong>e von Zugkräften darf an keiner Stelle im Zug (Nebenfahrt)<br />

die Zugkraft 450 kN überschreiten.<br />

Davon <strong>ab</strong>weichend kann das EVU in Abstimmung mit dem IB streckenspezifisch<br />

ggf. höhere Zugkraftwerte zulassen, sofern dadurch die sichere<br />

Spurführung aufgrund im Zug (Nebenfahrt) auftretender Längsund<br />

Querkräfte nicht beeinträchtigt wird.<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

7. Kräfte am Zug<br />

Bei der Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e mehrerer Triebfahrzeuge beim Zug dürfen bestimmte<br />

Grenzwerte nicht überschritten werden. Es gelten die Anzeigen<br />

am Führerstand.<br />

Summe der Zugkräfte:<br />

- an der Zugspitze<br />

Zugkräfte Maximal zulässige Kräfte Ausnahmen<br />

Grundsatz<br />

450 kN<br />

500kN/ bzw 600kN<br />

siehe Anweisung erhöhte<br />

Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e auf definierten<br />

Strecken<br />

für Schwergüterzüge<br />

„SWGZ“<br />

700 kN<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Beispiel 1:<br />

2 besetzte Tfz an der Zugspitze<br />

Beispiel 2:<br />

3 besetzte Tfz an der Zugspitze<br />

Beispiel 3:<br />

Mehrfachtraktion<br />

- an Zwischentfz<br />

Zugkräfte Maximal zulässige Kräfte Ausnahmen<br />

Grundsatz<br />

(wenn nachfolgende Bestimmung<br />

nicht zutrifft)<br />

Zug ausschließlich aus DG<br />

(Info aus Wagenliste)<br />

Weichenbereiche mit Signalisierung<br />

bis einschließlich vmax<br />

40km/h<br />

150 kN<br />

240 kN<br />

<strong>10</strong>0 kN Bei einfahrenden Zügen erst <strong>ab</strong><br />

ersterreichter Weiche <strong>10</strong>0 kN<br />

Beispiel 1:<br />

Zwischentfz sowie an der Zugspitze 2 Tfz im Mehrfachbetrieb<br />

Beispiel 2:<br />

Zwischentfz, nur Drehgestellwagen im Zugverband und an der Zugspitze ein Vorspanntfz<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>


Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

8. Erhöhung der Zugkraft<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e für Schwergüterzüge mit verstärkter<br />

Zugeinrichtung („SWGZ“ gem. DA Fahrplanbehelfe)<br />

Bei Schwergüterzügen (SWGZ) ist eine maximale Zugkraft<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e von<br />

700kN unter folgenden Voraussetzungen zulässig:<br />

Im Kopf des Buchfahrplanes muss die Zugnummer mit der Zugklasse<br />

„SWGZ“ gekennzeichnet sein.<br />

Schwergüterzüge (SWGZ) müssen ausschließlich aus Fahrzeugen<br />

mit verstärkter Zugeinrichtung gebildet sein. Dies ist in der Zugvorbereitung<br />

zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind Nachschiebe-Tfz.<br />

Diese Fahrzeuge sind mit entsprechendem Piktogramm gekennzeichnet:<br />

Wird bei der Zugvorbereitung ein Fahrzeug (ausgenommen N-Tfz)<br />

ohne Piktogramm festgestellt, ist das Fahrzeug auszureihen, bzw.<br />

darf der Zug nicht als SWGZ verkehren (Umbestellung).<br />

Vor Beginn der Fahrt ist vom <strong>Tfzf</strong> zu überprüfen, ob die Tfz (ausgenommen<br />

N-Tfz) des SWGZ mit dem Aufkleber gekennzeichnet sind.<br />

Ist ein Tfz nicht geeignet, ist dies dem Disponenten zu melden, der<br />

einen Tausch des Tfz oder eine Umbestellung des Zuges veranlasst.<br />

9. Erhöhung der Zugkraft<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e auf bestimmten Rampenstrecken,<br />

ausgenommen „SWGZ“<br />

Auf folgenden Strecken<br />

Schwarzach-St.Veit – Böckstein (Strecke 22201)<br />

Pusarnitz – Mallnitz/Obervellach (Strecke 22201)<br />

Innsbruck Hbf – Brenner (Strecke 30202)<br />

Villach Süd Gvbf – Tarvisio Boscoverde (Strecke 41301)<br />

Villach Süd Gvbf-Ost – Jesenice (Strecke 22202)<br />

Jesenice – Rosenbach (Strecke 22202)<br />

Landeck/Zams nach St. Anton am Arlberg (Strecke <strong>10</strong>1)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Bludenz nach Langen (Strecke <strong>10</strong>1)<br />

Selzthal nach Spital/P. in Richtung 2 (Strecke 204)<br />

Salzburg - Wörgl (Strecke <strong>10</strong><strong>10</strong>3) beide Richtungen<br />

Payerbach R. – Semmering (Strecke <strong>10</strong>501)<br />

Mürzzuschlag – Semmering (Strecke <strong>10</strong>501)<br />

Bischofshofen – Eben im Pongau (Strecke 22201)<br />

Innsbruck Hötting-Seefeld in Tirol (Strecke 35<strong>10</strong>1)<br />

Scharnitz-Seefeld in Tirol (Strecke 35<strong>10</strong>1)<br />

darf die Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e an der Zugspitze (450 kN) unter folgenden<br />

Voraussetzungen überschritten werden:<br />

Die Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e ist mit max 600 kN begrenzt. Bei Rola - Zügen<br />

mit 500kN.<br />

Die Tfz müssen sich in einer Steigung von > 20‰ befinden.<br />

Die 600 kN/ 500 kN (bei Rola – Zügen) Zugkrafterhöhung ist nur<br />

zulässig wenn am führenden Fahrzeug die Gesamtzugkraft aller<br />

Fahrzeuge an der Zugspitze angezeigt wird (1144, <strong>10</strong>/1116, <strong>12</strong>16,<br />

2016.)<br />

600kN/500kN<br />

600kN/500kN<br />

Als Orientierung sind am Ende dieser Anweisung die Streckenneigungen<br />

mit den km -Ang<strong>ab</strong>en angefügt.<br />

Hintergrund:<br />

Gemäß technischem Gutachten hält die Zug- und Stoßeinrichtung in einer<br />

Steigung > 20‰ bis 550 kN aus, da hier vorwiegend Zugkräfte und keine<br />

dynamischen Kräfte wirken!<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Für den eigenen Antrieb brauchen 2 Tfz in großen Steigungen ca. 50 kN!<br />

Am Zughaken wirken daher um diese 50 kN weniger, deshalb wird die<br />

höchstzulässige Zughakengrenzlast von 550 kN gemäß S- T<strong>ab</strong>elle<br />

(bzw.450 kN bei Rola) nicht überschritten.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Kräfte beim Fahren – Druckkräfte (ausgenommen Rollende Landstraße<br />

– ROLA und Niederflurgüterzüge)<br />

5) Bei Abg<strong>ab</strong>e von Druckkräften im Zug (Nebenfahrt) dürfen mit Tfz<br />

(Zwischen- und Nachschiebe-Tfz) folgende Werte nicht überschritten<br />

werden:<br />

- <strong>10</strong>0 kN, bei Signalisierung bis einschließlich vmax 40 km/h im<br />

Weichenbereich, <strong>ab</strong> Erreichen der ersten Weiche mit dem führenden<br />

Fahrzeug.<br />

- 240 kN, wenn der Zug (Nebenfahrt) ausschließlich aus Drehgestellwagen<br />

gebildet ist,<br />

- sonst 150 kN.<br />

Für ROLA und Niederflurgüterzüge sind die Druckkräfte für das<br />

Nachschieben ausschließlich in der <strong>ZSB</strong>20 geregelt.<br />

Info:<br />

Zur besseren Übersicht sind die Werte aus der <strong>ZSB</strong> 20 für die ROLA ebenfalls<br />

in der nachfolgenden T<strong>ab</strong>elle enthalten.<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

<strong>10</strong>. Summe der Druckkräfte am Zugschluss<br />

Nachgeschobene Züge Maximal zulässige Kräfte Ausnahmen<br />

Grundsatz<br />

(wenn keine der nachfolgenden<br />

Bestimmungen zutreffen)<br />

150 kN<br />

Zug ausschließlich aus DG<br />

(Info aus Wagenliste)<br />

Weichenbereiche mit Signalisierung<br />

bis einschließlich vmax<br />

40km/h<br />

240 kN<br />

ROLA: gem. den Ang<strong>ab</strong>en des<br />

RCA Auftrag ROLA<br />

<strong>10</strong>0 kN Bei einfahrenden Zügen erst <strong>ab</strong><br />

ersterreichter Weiche <strong>10</strong>0 kN<br />

Wendezüge Maximal zulässige Kräfte Ausnahmen<br />

Grundsatz<br />

(wenn keine der nachfolgenden<br />

Bestimmungen zutreffen)<br />

Weichenbereich mit Signalisierung<br />

bis einschließlich vmax<br />

40km/h<br />

300 kN<br />

150 kN<br />

Besteht ein WZ aus mehreren<br />

gekuppelten Wendezuggarnituren,<br />

gilt diese Begrenzung der<br />

Zugkraft je Tfz<br />

Besteht ein WZ aus mehreren<br />

gekuppelten Wendezuggarnituren,<br />

gilt diese Begrenzung der<br />

Zugkraft je Tfz<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Beispiel:<br />

Bei Ausfall der kN Anzeige ist eine Weiterfahrt nur zur Beendigung dieser<br />

Zugfahrt unter vorsichtiger Einschätzung der zulässigen Zug- und<br />

Druckkräfte zulässig.<br />

Info:<br />

- Bei Tfz ohne kN- Anzeige entspricht Marke 2 225 kN und Marke 3 150 kN.<br />

- Im Verschub gibt es grundsätzlich keine Einschränkung von Druckkräften<br />

(ausgenommen Verschubleiter verständigt den <strong>Tfzf</strong> über eine Druckkraft<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e<br />

von max. <strong>10</strong>0 kN bei bestimmten DB Fahrzeugen, bzw- Verschubfahrten<br />

mit DB – Wendezug).<br />

- ÖBB Tfz Reihe 20/2143: Bei einem Tfz ca 2/3 Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e, bei mehreren<br />

Tfz ca 1/3 Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e zum Anfahren.<br />

- Abg<strong>ab</strong>e von Eigenleistung bei Tfz am Zugschluss: max. 50kN<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Bei E- Tfz ohne kN Anzeige sind T<strong>ab</strong>ellen angebracht. Diese ermöglichen<br />

das Umrechnen der Motorströme in kN.<br />

Beispiel:<br />

Kräfte beim Bremsen - am führenden Fahrzeug (ausgenommen ROLA<br />

und Niederflurgüterzüge)<br />

(6) Bei Abg<strong>ab</strong>e dynamischer Bremskräfte am führenden Fahrzeug dürfen<br />

im Zug (Nebenfahrt) folgende Werte nicht überschritten werden:<br />

- <strong>10</strong>0 kN, bei Signalisierung bis einschließlich vmax 40 km/h im<br />

Weichenbereich, <strong>ab</strong> Erreichen der ersten Weiche mit dem führenden<br />

Fahrzeug<br />

- 240 kN, wenn der Zug (Nebenfahrt) ausschließlich aus Drehgestellwagen<br />

gebildet ist,<br />

- sonst 150 kN.<br />

Für ROLA und Niederflurgüterzüge sind die dynamischen Bremskräfte<br />

an der Zugspitze ausschließlich in der <strong>ZSB</strong>20 geregelt.<br />

Info:<br />

Zur besseren Übersicht sind die Werte aus der <strong>ZSB</strong> 20 für die ROLA ebenfalls<br />

in der nachfolgenden T<strong>ab</strong>elle enthalten.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 26


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Anweisung<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

11. Bremskräfte:<br />

Summe der dynamischen Bremskräfte:<br />

- an der Zugspitze<br />

Bremskräfte<br />

(an der Zugspitze)<br />

Grundsatz<br />

(wenn keine der nachfolgenden<br />

Bestimmungen zutreffen)<br />

Zug ausschließlich aus Drehgestellwagen<br />

ROLA<br />

Maximal zulässige Kräfte<br />

150 kN 1)<br />

240 kN 1)<br />

gem. den Ang<strong>ab</strong>en des RCA-<br />

Auftrag ROLA<br />

Ausnahmen<br />

Weichenbereich bis einschließlich<br />

v/max 40 km/h signalisiert:<br />

<strong>10</strong>0 kN<br />

1) Auszug aus <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Bremsen:<br />

An der Zugspitze und am Zugschluss hat jeweils nur ein Tfz mit tauglicher<br />

dynamischer Hochleistungsbremse die volle Bremsleistung aufzubringen.<br />

Weitere Triebfahrzeuge dürfen die dynamische Bremse nur für die Eigengewichts<strong>ab</strong>stützung<br />

verwenden.<br />

Kräfte beim Bremsen - am Zugschluss<br />

(7) Bei Abg<strong>ab</strong>e dynamischer Bremskräfte am Zugschluss dürfen im Zug<br />

(Nebenfahrt) folgende Werte nicht überschritten werden:<br />

Die Bremskraft der dynamischen Bremse ist so zu regeln, dass dadurch<br />

die sichere Spurführung aufgrund im Zug (Nebenfahrt) auftretender<br />

Längs- und Querkräfte nicht beeinträchtigt wird und d<strong>ab</strong>ei 450<br />

kN nicht überschritten werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 27


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Am Zugschluss<br />

450 kN.<br />

- am Zugschluss<br />

Bremskräfte<br />

Grundsatz 450 kN 1)<br />

- am Zwischentfz<br />

Bremskräfte<br />

Grundsatz<br />

Eigengewichts<strong>ab</strong>stützung 50 kN<br />

Wird die E Bremse hauptluftleitungsgesteuert,<br />

kann dieser Wert<br />

überschritten werden.<br />

1) Auszug aus <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Bremsen:<br />

An der Zugspitze und am Zugschluss hat jeweils nur ein Tfz mit tauglicher<br />

dynamischer Hochleistungsbremse die volle Bremsleistung aufzubringen.<br />

Weitere Triebfahrzeuge dürfen die dynamische Bremse nur für die Eigengewichts<strong>ab</strong>stützung<br />

verwenden.<br />

Anweisung<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

<strong>12</strong>. E – Bremse bei Mehrfachtraktion von nP – Zügen<br />

Bei nP-Zügen (ausgenommen Lokzüge und Leerpersonenzüge) muss an<br />

der Zugspitze eine zu hohe Bremskraft vermieden werden. Sonst besteht<br />

die Gefahr von Entgleisungen.<br />

Neben der Bremsstellung P bzw. G gemäß <strong>Tfzf</strong> - <strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. 27<br />

müssen auch die E-Bremskräfte der Tfz berücksichtigt werden.<br />

An der Zugspitze darf bei nP-Zügen nur bei einem Tfz der folgenden Baureihen<br />

die E-Bremse wirken.<br />

- <strong>10</strong>14<br />

- 1142<br />

- <strong>10</strong>44/1144<br />

- DB 1<strong>10</strong><br />

- DB 111<br />

Die E-Bremsen weiterer Tfz dieser Baureihen sind auszuschalten. Dies<br />

gilt un<strong>ab</strong>hängig davon, ob an der Zugspitze eine E-Bremskraft von 150<br />

kN oder 240 kN zulässig ist.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 28


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Beispiele für die Schaltung der E-Bremse<br />

aus<br />

ein<br />

ein<br />

ein<br />

aus aus ein<br />

ein<br />

ein<br />

ein<br />

ein<br />

aus ein ein<br />

ein<br />

ein<br />

ein<br />

ein<br />

Technische Erklärung:<br />

DB 1<strong>10</strong>: aus<br />

Es gibt bei Tfz verschiedene Ausführungen der E-Bremssteuerung<br />

Tfz ohne angeschriebenes E-Bremsgewicht<br />

Bei diesen Tfz wird die E-Bremse bei Schnell- oder Zwangsbremsungen in<br />

allen Bremsarten automatisch reduziert bzw. nicht wirksam.<br />

ÖBB- Tfz:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 29<br />

ein<br />

<strong>10</strong>42, <strong>10</strong>63, <strong>10</strong>64, 1163, 2016 und baugleiche<br />

Tfz mit E-Bremskraftreduzierung in P und G<br />

Diese Tfz reduzieren bei Schnell- oder Zwangsbremsungen in der Bremsart<br />

P und G automatisch die E-Bremskraft.<br />

ÖBB- Tfz: <strong>10</strong>16/1116 und baugleiche, <strong>12</strong>16 und baugleiche<br />

Tfz ohne E-Bremskraftreduzierung in P und G<br />

Diese Tfz bringen bei Schnell- oder Zwangsbremsungen in allen Bremsarten<br />

(R, P und G) eine hohe E-Bremskraft und eine sehr hohe Gesamtbremskraft.<br />

ÖBB- Tfz: <strong>10</strong>14, 1142, <strong>10</strong>44/1144


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Bei den ersten beiden Ausführungen sind die Bremskräfte bei Schnell- und<br />

Zwangsbremsungen bei nP-Zügen unkritisch. Tfz ohne E-Bremskraftreduzierung<br />

bremsen jedoch zu stark. Es darf daher nur bei einem derartigen Tfz die<br />

E-Bremse eingeschaltet bleiben.<br />

Anweisung PV<br />

Ergänzende Bestimmungen des ÖBB PV AG zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

2 Beschreibung Allgemein<br />

2.1 Reduktion der Druckkräfte bei (Zug-)Fahrten<br />

Bei allen Zügen, in denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit dem<br />

nummerischen Ländercode 80 (= 3. und 4. Stelle der Fahrzeugnummer)<br />

eingereiht sind und Bögen / Abzweigungen von Weichen mit einer<br />

angezeigten Signalisierung bis Vmax = 40 km/h befahren werden, ist die<br />

Druckkraft vor der ersten erreichten Weiche auf maximal <strong>10</strong>0 kN<br />

(Führerstandsanzeige) zu reduzieren.<br />

2.1.1 Verständigung des <strong>Tfzf</strong><br />

Der Zgf verständigt vor Abfahrt aus dem Zugausgangsbahnhof<br />

beziehungsweise vor Weiterfahrt eines übernommen Zuges aus dem<br />

Ausland den <strong>Tfzf</strong> an der Zugspitze, wenn ein oder mehrere Fahrzeuge mit<br />

dem nummerischen Ländercode 80 im Wagenzug sind.<br />

2.2 Reduktion der Druckkräfte beim Verschub<br />

Die Reduktion der Druckkraft auf maximal <strong>10</strong>0 kN gilt auch für das<br />

Befahren des Weichenbereichs bei Verschubfahrten, bei denen im<br />

Verschubteil zumindest ein Fahrzeug dem nummerischen Ländercode 80<br />

enthalten<br />

Nummerischer Ländercode<br />

2.2.1 Verständigung Verschub<br />

Der Verschubleiter informiert vor der Verschubfahrt den <strong>Tfzf</strong> bzw. den Bediener<br />

des traktionsleistenden Fahrzeuges über die Einschränkung hinsichtlich<br />

der zu reduzierenden Druckkraft.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 30


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Bei unbegleitetem Verschub, mit einem Steuerwagen mit Eigentumsverwaltungscode<br />

80 der DB AG, Bauart 296 / 271 an der Spitze, erfolgt betreffend<br />

der Druckkraftbeschränkung KEINE Verständigung von einem<br />

Verschubleiter.<br />

2.3 Anzeige am Führerstand<br />

2.3.1 Steuerwagen DB FV AG der Serie 80-91 [=BA 286 (ehemals 296)]<br />

und 80-95 [=BA 287 (ehemals 271)]<br />

• Für die entsprechende Druckkraftanzeige bei den Steuerwagen der DB<br />

Fernverkehr AG der Serie 80-91 und Serie 80-95, welche in Österreich<br />

zum Einsatz gelangen können, siehe Nachstehendes:<br />

2.3.2 Verschub mit ÖBB-Tfz BR 2068<br />

• Verschieben mit Verschub-Tfz 2068 bei einer max. Druckkraft von <strong>10</strong>0<br />

kN. Die Rahmenbedingungen können wie folgt zusammengefasst werden:<br />

Die Leistungsaufschaltung am Tfz erfolgte gemäß der von PR definierten<br />

Leistungsaufschaltung in % für <strong>10</strong>0 kN Druckkraft in Bezug zur Geschwindigkeit:<br />

V (km/h)<br />

Verschubgang: Leistungsaufschaltung in % = <strong>10</strong>0 KN<br />

0 - <strong>10</strong> km/h 30 %<br />

<strong>10</strong> – 20 km/h 60 %<br />

Ab 20 km/h <strong>10</strong>0 %<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 31


<strong>ZSB</strong> 32<br />

2.4 Ausnahmen zu Pkt 2.1 und Pkt 2.2<br />

Von dieser Vorgehensweise sind aufgrund der Zugbildung nachstehende<br />

Konfigurationen ausgeschlossen:<br />

• DB-Triebwagen (z.B. Baureihe BR 628)<br />

• DB-Triebzüge (z.B. Baureihe BR 411)<br />

3 Einsatz Fernverkehr<br />

3.1 Fernverkehrswendezug 15 Wagen / 60 Achsen<br />

Die Wagengarnitur besteht aus 4-achsigen, RIC-fähigen Reisezugwagen<br />

mit max. 15 Wagen (60 Achsen) inkl. des Steuerwagens BR Bimdzf 287<br />

(ehemals 296/297) bzw. Bpmbdzf 298 (ehemals 296/ 297) und ist mit einem<br />

DB Tfz der BR <strong>10</strong>1 in Einfachtraktion bespannt. Diese Konfigurationen<br />

sind auf nachstehenden Strecken zugelassen.<br />

3.1.1 Strecken<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 32


<strong>ZSB</strong> 32<br />

3.2 Fernverkehrswendezug 11 Wagen / 44 Achsen<br />

Die Wagengarnitur besteht aus 4-achsigen, RIC-fähigen Reisezugwagen<br />

mit max. 11 Wagen (44 Achsen) inkl. des Steuerwagens BR Bimdzf 287<br />

(ehemals 271) bzw. Bpmbdzf 286 (ehemals 296 / 297) und ist mit einem<br />

DB Tfz der BR <strong>10</strong>1 in Einfachtraktion bespannt. Diese Konfigurationen<br />

sind auf nachstehenden Strecken zugelassen.<br />

3.2.1 Strecken<br />

Die Züge sind für Fahrten über die Tauernstrecke (Schwarzach St.Veit –<br />

Böckstein – Mallnitz – Pusarnitz) so zu bespannen bzw. zu reihen, dass<br />

das Tfz bei Netzeintritt ÖBB (Staatsgrenze nächst Liefering – Salzburg<br />

Hbf bzw. Staatsgrenze nächst Kufstein – Wörgl) an der Zugspitze gereiht<br />

ist – also über die Tauernstrecke in Fahrtrichtung nach Süden gezogen<br />

und in Fahrtrichtung nach Norden geschoben gefahren wird.<br />

3.3 railjet<br />

Wenn bei einer railjet Doppelgarnitur keine Traktions<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e des eingebundenen<br />

Tfz möglich ist, dürfen vom Tfz am Zugschluss mehr als 32<br />

Achsen geschoben werden, sofern die Belastung eine qualitativ vertretbare<br />

Fahrplanlage gewährleistet. Das leistungs<strong>ab</strong>gebende Tfz wird über<br />

die UIC Leitung vom Steuerwagen aus angesteuert. Sollte das schiebende<br />

Tfz minder- oder untauglich sein, ist die Beig<strong>ab</strong>e eines zusätzlichen<br />

Tfz am Zugschluss erlaubt. Auf den Abschnitt III <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb<br />

(DV V3) wird verwiesen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 33


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Beispiele:<br />

Folgende Zugkonfigurationen sind erlaubt:<br />

Statt einem railjet Tfz kann jedes andere Tfz (BR <strong>10</strong>16, 1116, 2016),<br />

das für den railjet Einsatz geeignet ist,verwendet werden.<br />

Diese Zugkonfigurationen gelten für den gezogenen als auch für den<br />

geschobenen Betrieb!<br />

4 Einsatz Nahverkehr<br />

Bei Nahverkehrswendezügen (WZ und DWZ) ist die Anzahl der zu schiebenden<br />

Achsen auf 32 Achsen begrenzt. Für die Züge der Autoschleuse<br />

Tauernbahn gelten besondere Bestimmungen (siehe RiLi 751.200-24).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 34


34 Schleppen<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

Unter Schleppen wird die Beförderung nicht leistungs<strong>ab</strong>gebender Tfz<br />

verstanden. Die notwendigen Vorkehrungen (z.B. vmax, Reihungserfordernis,<br />

…..) für die Schleppfahrt hat durch das EVU zu erfolgen und sind<br />

dem IB bekannt zu geben.<br />

Info:<br />

Jener Mitarbeiter, der das Tfz zum Schleppen vorbereitet, muss entsprechend<br />

geschult (typenkundig) sein.<br />

Der <strong>Tfzf</strong>, der das Tfz schleppt, muss nicht typenkundig sein.<br />

35 Wendezüge<br />

Für Wendezüge gelten die Bestimmungen des Pkt. 33<br />

36 Talfahrt mit alleinverkehrenden Triebfahrzeugen oder<br />

Sonderfahrzeugen ohne dynamische Bremse sowie besondere<br />

problematische Betriebsfälle<br />

DA Anweisung IB<br />

Dienstanweisung zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

Kapitel 1<br />

Besondere problematische Betriebsfälle<br />

1. Fahrten im Gefälle (Rampen, Steilstrecken) mit nP - Zügen<br />

Bei nP - Zügen sind auf Steilstrecken grundsätzlich Triebfahrzeuge mit<br />

tauglicher dynamischer Bremse einzusetzen. Ohne dynamische Bremse<br />

bzw. wenn die dynamische Bremse nicht ausreicht, ist grundsätzlich nach<br />

der Sägezahnmethode zu fahren: Unterschreitung der Fahrplangeschwindigkeit<br />

um mind. 20 km/h, <strong>ab</strong>hängig von Wagenzuggewicht und Zuglänge.<br />

Grundsatz: zwischen Lösebeginn und erneuter Bremsung mind. 90 Sekunden;<br />

Lösen nur in der Fahrtstellung!<br />

Info:<br />

Sägezahnmethode<br />

Die zur Geschwindigkeitsreduktion (mind. 20 km/h unter Fahrplangeschwindigkeit)<br />

benötigte Zeit soll max.60 sec betragen. Die Absenkung<br />

in der Hauptluftleitung ist daher im entsprechenden Ausmaß durchzuführen.<br />

Ausnahme:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 35


<strong>ZSB</strong> 32<br />

In Bereichen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h und weniger<br />

(La, Signalisierung) ist die Sägezahnmethode nicht erforderlich!<br />

Auf folgenden Rampen/Steilstrecken gilt bei Ausfall der dynamischen<br />

Bremse bzw. ohne dynamische Bremse vmax 60km/h – Sägezahn.<br />

Semmering – Payerbach-Reichenau<br />

Semmering – Mürzzuschlag<br />

Eben im Pongau – Bischofshofen<br />

Hochfilzen – Saalfelden<br />

Hochfilzen – St. Johann in Tirol<br />

Westendorf – Hopfgarten<br />

Brennero/Brenner – Innsbruck Hbf<br />

Langen am Arlberg – Bludenz<br />

St. Anton am Arlberg – Landeck-Zams<br />

Mallnitz-Obervellach – Pusarnitz<br />

Böckstein – Bad Hofgastein<br />

Dorfgastein – Schwarzach-St. Veit<br />

Zusätzlich ist aufgrund der hohen Fahrplangeschwindigkeit und der damit<br />

verbundenen thermischen Überlastung der Bremsen auf der Tauernbahn<br />

in den Strecken<strong>ab</strong>schnitten:<br />

Mallnitz-Obervellach – Pusarnitz<br />

Böckstein – Bad Hofgastein<br />

Dorfgastein – Schwarzach-St. Veit<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 36


<strong>ZSB</strong> 32<br />

a) Bei einer maximal verfügbaren E-Bremskraft von maximal <strong>12</strong>0kN im<br />

Zug, ist die vmax entsprechend nachstehender T<strong>ab</strong>elle zu begrenzen:<br />

Die vmax wird nach den Bestimmungen des arithmetischen Rundens von<br />

Wagenzuggewicht und der vorhandenen Bremshundertstel ermittelt:<br />

1-4 <strong>ab</strong>runden<br />

5-9 aufrunden z.B. 73% = 70%<br />

Begrenzung der Sägezahn-vmax auf der Tauernbahn bei einer E-Bremskraft<br />

von maximal <strong>12</strong>0 kN im Zug<br />

Bremshundertstel<br />

Wagenzuggew.<br />

60<br />

%<br />

70<br />

%<br />

80<br />

%<br />

90<br />

%<br />

<strong>10</strong>0<br />

%<br />

1<strong>10</strong><br />

%<br />

1800 t 60 60 60 60 65 75<br />

1700 t 60 60 60 60 70 80<br />

1600 t 60 60 60 65 75 85<br />

1500 t 60 60 60 70 80 90<br />

1400 t 60 60 65 75 85 95<br />

1300 t 60 60 70 80 90 <strong>10</strong>0<br />

<strong>12</strong>00 t 60 65 75 85 95<br />

1<strong>10</strong>0 t 60 70 80 90 <strong>10</strong>0<br />

<strong>10</strong>00 t 65 75 85 95<br />

900 t 70 80 90 <strong>10</strong>0<br />

800 t 75 85 95<br />

700 t 80 90 <strong>10</strong>0<br />

600 t 85 95<br />

Geschwindigkeit in km/h<br />

Beispiele für die Ermittlung der vmax Sägezahn:<br />

Bei 1<strong>10</strong>0 t sind die vorhandenen Bh = vmax des Sägezahns<br />

Beispiel: Bh = 72% bedeutet vmax = 70 km/h<br />

Bh = 78% bedeutet vmax = 80 km/h<br />

Für höhere Wagenzuggewichte sind pro <strong>10</strong>0t 5 km/h <strong>ab</strong>zuziehen (bis 60<br />

km/h).<br />

Beispiel: Bh = 78% bei 1300 t vmax = 70 km/h (80–2x5)<br />

Für kleinere Wagenzuggewichte sind pro <strong>10</strong>0 t 5 km/h dazuzurechnen.<br />

Beispiel: Bh = 78% bei 900 t vmax = 90 km/h (80+2x5)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 37


<strong>ZSB</strong> 32<br />

b) Bei einer maximal verfügbaren E-Bremskraft zwischen <strong>12</strong>0 kN und maximal<br />

200 kN im Zug, die vmax entsprechend nachstehender T<strong>ab</strong>elle zu<br />

begrenzen:<br />

Begrenzung der Sägezahn-vmax auf der Tauernbahn bei einer E-Bremskraft<br />

zwischen <strong>12</strong>0 kN und maximal 200 kN im Zug<br />

Bremshundertstel<br />

Wagenzuggew.<br />

60<br />

%<br />

70<br />

%<br />

80<br />

%<br />

90<br />

%<br />

<strong>10</strong>0<br />

%<br />

1<strong>10</strong><br />

%<br />

1800 t 60 60 60 65 75 85<br />

1700 t 60 60 60 70 80 90<br />

1600 t 60 60 65 75 85 90<br />

1500 t 60 60 70 80 90 <strong>10</strong>0<br />

1400 t 60 65 75 85 95 <strong>10</strong>0<br />

1300 t 60 70 80 90 <strong>10</strong>0 <strong>10</strong>0<br />

<strong>12</strong>00 t 65 75 85 95 <strong>10</strong>0<br />

1<strong>10</strong>0 t 70 80 90 <strong>10</strong>0 <strong>10</strong>0<br />

<strong>10</strong>00 t 75 85 95 <strong>10</strong>0<br />

900 t 80 90 <strong>10</strong>0 <strong>10</strong>0<br />

800 t 85 95 <strong>10</strong>0<br />

700 t 90 <strong>10</strong>0 <strong>10</strong>0<br />

600 t 95 <strong>10</strong>0<br />

Geschwindigkeit in km/h<br />

c) bei einer maximal verfügbaren E-Bremskraft von mehr als 200 kN im<br />

Zug entfällt bis zu einem Wagenzuggewicht von 1500 t die vmax – Begrenzung<br />

– es gilt die Buchfahrplangeschwindigkeit; bei mehr als 1500 t Wagenzuggewicht<br />

gilt Sägezahn-vmax = 90 km/h.<br />

2. Fahrten im Gefälle (Rampen, Steilstrecken) mit P - Zügen<br />

Fällt die dynamische Bremse aus, oder ist eine solche nicht vorhanden,<br />

gilt auf allen unter Punkt 1 genannten Rampen/ Steilstrecken vmax 60<br />

km/h – Sägezahn.<br />

Wird ein Tfz ohne dynamische Bremse gestellt, oder fällt diese aus,dann<br />

ist der IB (Fdl) zu verständigen; es erfolgt keine Befehlsvorschreibung<br />

durch den IB (Fdl).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 38


<strong>ZSB</strong> 32<br />

3. Bremstechnisch unterschiedliches Wagenmaterial (Steuerventilansprechverhalten)<br />

Um das unterschiedliche Ansprechen von Steuerventilen, vor allem bei<br />

langen nP - Zügen, auszugleichen, ist die erste Bremsstufe mindestens<br />

mit 0,7 bar Hauptluftleitungsdruck<strong>ab</strong>senkung einzuleiten.<br />

Damit wird vor allem erreicht, dass sich die Bremsleistung im Zug gleichmäßig<br />

verteilt = Vermeidung unzulässig hoher Temperaturen von Laufflächen<br />

und Bremselementen einzelner Wagen (Bruchgefahr von Monobloc<br />

Rädern).<br />

4. Vorspannfahren vor Triebwagen/Triebzügen und Wendezügen<br />

(Schleppen)<br />

Beim Vorspannen bzw. Schleppen von Triebwagen/Triebzügen und Wendezügen<br />

dürfen aufgrund der Gefahr einer Überladung keine Füllstöße<br />

gegeben werden.<br />

Kapitel 2<br />

Talfahrt mit alleinverkehrenden Triebfahrzeugen oder Sonderfahrzeugen<br />

ohne dynamische Bremse<br />

Folgende Strecken<strong>ab</strong>schnitte mit einem Gefälle von 15 ‰ und mehr dürfen<br />

ohne taugliche dynamische Bremse nur mit vmax = 50 km/h befahren<br />

werden:<br />

Semmering<br />

Semmering<br />

Eben im Pongau<br />

Hochfilzen<br />

Hochfilzen<br />

Westendorf<br />

Seefeld in Tirol<br />

Seefeld in Tirol<br />

Brennero/Brenner<br />

Langen am Arlberg<br />

St. Anton am Arlberg<br />

Mallnitz-Obervellach<br />

Böckstein<br />

Dorfgastein<br />

Info:<br />

– Payerbach-Reichenau<br />

– Mürzzuschlag<br />

– Bischofshofen<br />

– Saalfelden<br />

– St. Johann in Tirol<br />

– Hopfgarten<br />

– Innsbruck Hötting<br />

– Scharnitz<br />

– Innsbruck Hbf<br />

– Bludenz<br />

– Landeck-Zams<br />

– Pusarnitz<br />

– Bad Hofgastein<br />

– Schwarzach-St. Veit<br />

Die Bekanntg<strong>ab</strong>e der Her<strong>ab</strong>setzung der Geschwindigkeit an den IB erfolgt<br />

durch den <strong>Tfzf</strong>.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 39


<strong>ZSB</strong> 32<br />

ABSCHNITT IV: BEDIENUNG<br />

41 E – Triebfahrzeuge<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

13. Wahl des Strom<strong>ab</strong>nehmers<br />

Es ist grundsätzlich der in Fahrtrichtung hintere Strom<strong>ab</strong>nehmer zu verwenden.<br />

Ausgenommen bei<br />

- Triebfahrzeugen, wenn sich unmittelbar dahinter ein mit Kraftfahrzeugen<br />

(z.B. Anhänger) beladener Wagen befindet<br />

- Tfz wenn dahinter ein Fahrzeug mit Führerstand gereiht ist (z.B. Tfz,<br />

Steuerwagen, SKL)<br />

- Tfz wenn sich unmittelbar dahinter ein mit Container/ Wechselbehälter<br />

beladener Wagen befindet<br />

- Triebfahrzeugen bei Führung von Zügen der Rola (auch dann, wenn<br />

der Mannschaftswagen unmittelbar hinter dem Tfz gereiht ist)<br />

Fahrgeschwindigkeit aufgrund der Strom<strong>ab</strong>nehmer<br />

(1) Grundsätzlich darf mit einer Geschwindigkeit von höchstens <strong>10</strong>0 km/h<br />

gefahren werden. Geschwindigkeiten über <strong>10</strong>0 km/h sind von der Anzahl<br />

und den Abständen der Strom<strong>ab</strong>nehmer <strong>ab</strong>hängig.<br />

(2) Mit einer Geschwindigkeit bis einschließlich 160 km/h darf unter folgenden<br />

Voraussetzungen gefahren werden:<br />

a) Eine Lokomotive mit einem angehobenen Strom<strong>ab</strong>nehmer,<br />

b) zwei unmittelbar aneinander gekuppelte Lokomotiven, wenn beide<br />

Lokomotiven den vorderen oder beide Lokomotiven den hinteren<br />

Strom<strong>ab</strong>nehmer angehoben h<strong>ab</strong>en,<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 40


<strong>ZSB</strong> 32<br />

c) bei Kombination von b) und weiteren Lokomotiven mit einem angehobenen<br />

Strom<strong>ab</strong>nehmer, wenn dazwischen mindestens drei 4-<br />

achsige Reisezugwagen (70m) gereiht sind, oder<br />

d) Triebwagen/Triebzüge.<br />

(3) Mit einer Geschwindigkeit von über 160 km/h darf unter folgenden Voraussetzungen<br />

gefahren werden:<br />

a) Eine Lokomotive mit einem angehobenen Strom<strong>ab</strong>nehmer,<br />

b) zwei unmittelbar aneinander gekuppelte Lokomotiven, wenn die jeweils<br />

äußersten Strom<strong>ab</strong>nehmer angehoben sind,<br />

c) bei zwei nicht unmittelbar aneinander gekuppelten Lokomotiven<br />

mit jeweils einem angehobenen Strom<strong>ab</strong>nehmer, wenn dazwischen<br />

mindestens drei 4-achsige Reisezugwagen (70 m) gereiht sind,<br />

d) bei Kombination von a) und b) wenn dazwischen mindestens drei<br />

4-achsige Reisezugwagen (70m) gereiht sind oder<br />

e) Triebwagen/Triebzüge.<br />

(4) Mehr als drei Strom<strong>ab</strong>nehmer dürfen bei unmittelbar aneinander gekuppelten<br />

Lokomotiven nicht angehoben werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 41


<strong>ZSB</strong> 32<br />

(5) Kann aufgrund von Einschränkungen bei den Strom<strong>ab</strong>nehmern die<br />

Fahrplangeschwindigkeit nicht eingehalten werden, ist der IB (Fdl) zu<br />

verständigen.<br />

Info:<br />

Die Verständigung erfolgt durch den <strong>Tfzf</strong>. Für die Reduzierung der Fahrplangeschwindigkeit<br />

wird durch den IB kein Befehl ausgestellt.<br />

Trennstellen und Besonderheiten<br />

(7) Elektrische Tfz sind möglichst so anzuhalten, dass im Stillstand weder<br />

Streckentrenner noch Lufttrennungen überbrückt werden.<br />

(8)<br />

(9)<br />

a) Ist eine Trennstelle, ein <strong>ab</strong>geschalteter Oberleitungs<strong>ab</strong>schnitt, ggf.<br />

auch eine Störungsstelle mit Schwung und gesenktem Strom<strong>ab</strong>nehmer<br />

zu befahren, so ist der Strom<strong>ab</strong>nehmer so rechtzeitig zu<br />

senken, dass dieser vor dem Befahren der jeweiligen Trennstelle<br />

(z.B. beim Signal – STROMABNEHMER TIEF -) bereits vom Fahrdraht<br />

<strong>ab</strong>gehoben hat.<br />

b) Das Anlegen des Strom<strong>ab</strong>nehmers an den Fahrdraht im Bereich<br />

von Oberleitungsweichenverbindungen, Oberleitungs<strong>ab</strong>spannungen<br />

und Streckentrennern ist grundsätzlich zu vermeiden.<br />

a) Das Befahren einer Schutzstrecke bzw. einer schutz-streckenartigen<br />

Trennstelle ist nur mit einem angehobenen Strom<strong>ab</strong>nehmer je<br />

Tfz und mit ausgeschaltetem Hauptschalter zulässig,<br />

b) Das Befahren einer Schutzstrecke in Sonderbauart erfolgt grundsätzlich<br />

mit angehobenem Strom<strong>ab</strong>nehmer und eingeschaltetem<br />

Hauptschalter. Ist die Trennstelle aktiviert, ist der <strong>Tfzf</strong> zum Fahren<br />

mit gesenktem Strom<strong>ab</strong>nehmer (Schwungfahren) schriftlich (Befehl,<br />

La) zu beauftragen.<br />

(<strong>10</strong>) Auf das Anliegen der Strom<strong>ab</strong>nehmer am Fahrdraht/Stromschiene ist<br />

vor allem bei längerer Stehzeit der E-Tfz besonders zu achten (Vorheizbetrieb/-automatik,<br />

Beaufsichtigungspflicht ohne Vorheizautomatik).<br />

(11) Bei stillstehenden Tfz ist aus Umweltschutzgründen die Abg<strong>ab</strong>e von<br />

Emissionen (z.B. Lärm,…) auf das unumgängliche Maß zu beschränken.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 42


42 Verbrennungs- und Dampftriebfahrzeuge<br />

(1) Verbrennungs- und Dampf-Tfz sind grundsätzlich nicht<br />

- unter Streckentrennern oder<br />

- an Stellen mit <strong>ab</strong>gesenkter Fahrdrahthöhe (z.B. Überbauten)<br />

anzuhalten.<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

(2) Bei der Durchfahrt von Dampf-Tfz durch Tunnel mit Oberleitung ist die<br />

Rauchentwicklung einzuschränken. Dies gilt sinngemäß auch für Tfz<br />

mit Verbrennungskraftmaschinen.<br />

(3) Bei stillstehenden Tfz ist aus Umweltschutzgründen die Abg<strong>ab</strong>e von<br />

Emissionen (z.B. Abgase,…) auf das unumgängliche Maß zu beschränken.<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

14. Laufenlassen des Dieselmotors<br />

Der Dieselmotor ist nach längstens 5 Minuten <strong>ab</strong>zustellen. Davon kann<br />

<strong>ab</strong>gesehen werden, wenn aus techn. Gründen ein Laufenlassen des Motors<br />

erforderlich ist (z.B.: Startschwierigkeiten, Heizen/Klimatisieren des<br />

Wagenzuges,…).<br />

43 Elektrische Energieversorgung – Zugheizung<br />

Siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> <strong>ZSB</strong> 36 Elektrische Zugheizung.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 43


ABSCHNITT V: SICHERHEITSMASSNAHMEN<br />

51 Verlassen des Triebfahrzeuges (Führerstandes)<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

Vor dem Verlassen des Führerstandes ist das Tfz gegen Entrollen – bei<br />

end<strong>gültig</strong>er Abstellung zwingend mit der Feststellbremse – und gegen<br />

ein unbe<strong>ab</strong>sichtigtes Bewegen und Ingangsetzen zu sichern.<br />

Info:<br />

Bei Verwendung der Federspeicherbremse außerhalb von Stützpunktbereichen,<br />

sowie während der Dienstruhe in Stützpunkten, ist zusätzlich der Federspeicherwahlschalter<br />

in die Stellung „Innen“ (0E) zu schalten.<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

„Maßnahmen Abstellbereich“ Version 2<br />

Neue Fahrzeuge wie der Cityjet und geänderte Gegebenheiten erfordern<br />

eine Anpassung bzw. Neuauflage der Anweisung „Abstellen von Tfz, Maßnahmen<br />

Abstellbereich“.<br />

Um die Lesbarkeit für den <strong>Tfzf</strong> zu erleichtern, werden in der Anweisung nur<br />

mehr jene Grundsätze und Abweichungen beschrieben die den <strong>Tfzf</strong> beim<br />

Abstellen der Tfz betreffen. Bedienungsanleitungen, techn. Informationen<br />

und spezielle örtliche Regelungen werden in dieser Anweisung nicht behandelt,<br />

diese sind in den Fahrzeugbeschreibungen und Sonderregelungen<br />

enthalten und können auch mittels Abstellapp <strong>ab</strong>gerufen werden. Tätigkeiten<br />

des FKO die speziell im Zusammenhang „Abstellen“ stehen, werden<br />

in dieser Anweisung nicht mehr beschrieben (siehe dazu Abstellmappe<br />

für den FKO).<br />

1. Übersicht „Maßnahmen Abstellbereich“<br />

Sämtliche Informationen hinsichtlich „wie <strong>ab</strong>stellen“ sind im „Abstellapp“<br />

<strong>ab</strong>rufbar!<br />

Grundsatz<br />

Abweichung<br />

E-Lok <strong>ab</strong>gerüstet <strong>ab</strong>stellen Temperaturbereich* unter 0°C: aufgerüstet <strong>ab</strong>stellen<br />

(Energiesparmodus)<br />

Doppelstock<br />

8633<br />

wenn vorgesehen Zugvorheizanlage verwenden<br />

Wendezug<br />

8073<br />

Railjet<br />

ET Talent<br />

4023/4024<br />

4<strong>12</strong>4<br />

durchheizen (<strong>ab</strong> vsl.<br />

<strong>2017</strong> Warmhaltebetrieb anwenden)<br />

durchheizen<br />

Energiesparmodus<br />

Energiesparmodus<br />

(„Warmhalten + Vorheizen/Kühlen“)<br />

Temperaturbereich* über +<strong>10</strong>°C: Tfz außer Betrieb nehmen<br />

wenn vorgesehen Zugvorheizanlage verwenden<br />

Im Aufsichtsbereich PR und einem Temperaturbereich*<br />

zwischen +<strong>10</strong>°C und +25°C: ET außer Betrieb nehmen,<br />

bei Temp. unter +<strong>10</strong>°C und unbekannter Stehzeit „Warmhalten“<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 44


<strong>ZSB</strong> 32<br />

ET 4020 Vorheizbetrieb Temperaturbereich* über +<strong>10</strong>°C:<br />

im Aufsichtsbereich PR: außer Betrieb nehmen<br />

außerhalb Aufsichtsbereich PR und Stehdauer kürzer<br />

24Std. und kein Vacuum WC: außer Betrieb nehmen<br />

ET Cityjet<br />

4746/44<br />

Energiesparmodus<br />

Im Aufsichtsbereich PR und einem Temperaturbereich*<br />

zwischen +<strong>10</strong>°C und +25°C Fahrzeug außer Betrieb nehmen<br />

ICE 4011 aufgerüstet <strong>ab</strong>stellen<br />

V-Lok Dieselmotor <strong>ab</strong>stellen, begrenzte Stehzeit auch ohne Fremdspannung möglich<br />

VT 5047<br />

VT 5022<br />

Fremdspannungsversorgung<br />

herstellen<br />

*Temperaturbereich, temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung: Die angegebenen Temperaturen sind Richtwerte inklusive<br />

einer Bandbreite, weiters ist auch zu beachten das die Temperatur zu Beginn der Abstellung meist<br />

nicht die gleiche ist wie während oder am Ende intelligent <strong>ab</strong>stellen! (z.B. Herbsttag: zu Beginn der Abstellung<br />

um 6 Uhr +5°C am Ende um 15 Uhr lt. Temp.prognose +20°C WZ <strong>ab</strong>rüsten statt aufgerüstet<br />

<strong>ab</strong>stellen!)<br />

Es gilt: Schäden am Fahrzeug vermeiden (Auffrierungen) und Qualitätsstandards<br />

einhalten (pktl. Ausfahrten, Innenraumtemperaturen im Fahrgastbereich,<br />

etc.)!<br />

2. Applikation „Abstellmodus“ und „FZGSearch“<br />

Als Hilfestellung stehen am <strong>Tfzf</strong> Handy im ETD die Programme „Abstellmodus“<br />

(= „Abstellapp“) und „FZGSearch“ zur Verfügung (Stand Dezember<br />

2016).<br />

Im Programm „Abstellmodus“<br />

stehen dem <strong>Tfzf</strong> sämtliche aktuelle<br />

(auch kurzfristig geänderte)<br />

Informationen hinsichtlich der<br />

jeweiligen richtigen Abstellmodalität<br />

inklusive ausführlicher Bedienungs-anleitungen<br />

zur Verfügung!<br />

Sind Inbetriebnahmezeiten (Abfahrtszeit<br />

minus 30min) nicht bekannt (z.B. Abstelldauer Talent) so sind diese<br />

mit Hilfe des Programmes „FZG Search“ eruierbar.<br />

3. Abstellen von E-Lokomotiven (E-Lok)<br />

Für E-Loks bei denen spezielle Regelungen gelten (z.B. „nicht ÖBB-Loks“,<br />

Loks ohne Vhz Automatik, örtlichen Abweichungen, etc.) gibt es gesonderte<br />

Informationen („Sonderregelungen“ etc.) bzw. siehe auch Abstellapp!<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 45


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Abstellen alle Bereiche (temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung):<br />

im Vorheizbetrieb*<br />

<strong>ab</strong>stellen<br />

E-Lok beim Verlassen gemäß <strong>gültig</strong>er<br />

Bedienungsanleitungen und Normen<br />

<strong>ab</strong>gerüstet <strong>ab</strong>stellen<br />

*1142/1144: Vorheizbeginn „<strong>ab</strong> sofort“; Loks mit Energiesparfunktion: es ist immer der<br />

„Energiesparmodus“ zu verwenden<br />

4. Abstellen von Wendezügen<br />

Wendezüge werden soweit vorgesehen und möglich entsprechend der<br />

<strong>gültig</strong>en Regelungen an ortsfeste Zugvorheizanlagen (ZVA) angeschlossen.<br />

4.1 DWZ 8633 („Doppelstock“)<br />

Die Vhz Automatik der Lok ist zu aktivieren.<br />

Nach Implemetierung der Energiesparfunktion (Warmhaltebetrieb) beim DWZ<br />

(vsl. <strong>ab</strong> <strong>2017</strong>: „Warmhalten im Energiesparmodus und Herstellung der Solltemperatur<br />

zur Bereitstellungszeit“) ist diese Funktion anzuwenden. Gesonderte Informationen,<br />

Bedienungsanleitung beachten bzw. siehe auch Abstellapp!<br />

4.2 WZ 8073<br />

Abstellen alle Bereiche (temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung):<br />

Te<br />

Vhz Automatik Lok*<br />

aktivieren<br />

Das Tfz außer Betrieb nehmen und sämtliche<br />

Stromverbraucher in den Wagen ausschalten<br />

(Wagenlicht,<br />

Zugschluss!).<br />

+<br />

Te<br />

*1142/1144: Vorheizbeginn „<strong>ab</strong> sofort“; Loks mit Energiesparfunktion: es ist immer<br />

der<br />

„Energiesparmodus“ zu verwenden.<br />

4.3 Railjet<br />

Bei der Abstellung des railjet ist die aktuell <strong>gültig</strong>e Anweisung der PV AG<br />

zu beachten bzw. siehe auch Abstellapp.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 46


<strong>ZSB</strong> 32<br />

5. Abstellen von E-Triebwagen (ET)<br />

5.1. ET 4746/4744 (Cityjet)<br />

1.) Abstellen außerhalb Aufsichtsbereich PR*:<br />

Die ET sind in der Betriebsart „Energiesparmodus“ <strong>ab</strong>zustellen.<br />

2.) Abstellen im Aufsichtsbereich von PR** (temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung):<br />

Energiesparmodus außer Betrieb Energiesparmodus<br />

*außerhalb Aufsichtsbereich PR (auch unbesetzte PR Stützpunkte): Bereiche in<br />

denen Tfz durch PR Personal (FKO, FVO, FAST) nicht beaufsichtigt werden<br />

**im Aufsichtsbereich PR: Bereiche in denen Tfz durch PR Personal (FKO,<br />

FVO, FAST) beaufsichtigt werden.<br />

5.2. ET 4023/4024/4<strong>12</strong>4 („Talent“)<br />

1.) Abstellen außerhalb Aufsichtsbereich PR:<br />

+ +<br />

Die ET sind in der Betriebsart „Vorheizen/Kühlen und Warmhaltebetrieb“ <strong>ab</strong>zustellen.<br />

2.) Abstellen im Aufsichtsbereich von PR (temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung):<br />

„Vorheizen/Kühlen und<br />

Warmhaltebetrieb“<br />

Einstellzeiten nicht bekannt:<br />

„Warmhaltebetrieb“<br />

außer Betrieb<br />

nehmen und<br />

<strong>ab</strong>rüsten<br />

„Vorheizen/Kühlen und<br />

Warmhaltebetrieb“<br />

+ +<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 47


<strong>ZSB</strong> 32<br />

5.3. ET 4020<br />

Bei extrem kalter Witterung werden um Fahrzeugschäden beim ET 4020<br />

zu vermeiden, örtliche zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen über Aushänge<br />

festgelegt bzw. siehe auch Abstellapp.<br />

1.) Abstellen außerhalb Aufsichtsbereich PR:<br />

1.1.) Abstelldauer unter 24Std. (temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung)<br />

Vhz-Betrieb<br />

(Einstellen des Vhz Endes)<br />

außer Betrieb nehmen<br />

und <strong>ab</strong>gerüstet <strong>ab</strong>stellen*!<br />

+<br />

Te<br />

*Ausnahme: 4020’er mit einem Vakuum WC müssen immer im Vhz Betrieb <strong>ab</strong>gestellt<br />

werden (sonst ist keine Reinigung des Vakuum WC möglich)!<br />

mit Vakuum WC: 4020.201-.211; .214, .215; .218; .289; .291; .293;.301; .302;<br />

.305; .307<br />

1.2.) Abstelldauer über 24Std.<br />

Die ET sind im Vhz Betrieb <strong>ab</strong>zustellen (maximal mögliches Vhz Ende einstellen*).<br />

*max mögliches Vhz Ende: aktuelle Uhrzeit + 24Std. z.B. aktuelle Uhrzeit bei der<br />

Programmierung = 15Uhr17 Vorheizende = 15Uhr16<br />

2.) Abstellen im Aufsichtsbereich von PR (temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung):<br />

Vhz-Betrieb (Einstellen des Vhz<br />

Endes; siehe Regelung)<br />

außer Betrieb nehmen und<br />

<strong>ab</strong>gerüstet <strong>ab</strong>stellen!<br />

+ +<br />

Te<br />

Vorheizzeiten Regelung, gilt bei Temperaturen unter +<strong>10</strong>°C:<br />

- Bei Tag<strong>ab</strong>stellungen ist als Ende der Vhz Zeit die Ankunftszeit + 2Std.<br />

einzugeben. (z.B. Ankunftszeit = 13:15, Ende der Vhz Zeit = 15:15)<br />

- Bei Nacht<strong>ab</strong>stellungen (<strong>ab</strong> 20:00) ist als Ende der Vhz Zeit 04:00 einzugeben.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 48


<strong>ZSB</strong> 32<br />

5.4. ET 4011 (ICE)<br />

Die Triebzüge werden in Einfach- und Doppeltraktion in der Betriebsart „Aufgerüstet<br />

Abstellen“ <strong>ab</strong>gestellt.<br />

6. Abstellen von Dieselfahrzeugen (V-Lok und VT)<br />

Der Dieselmotor ist nach längstens 5 Minuten <strong>ab</strong>zustellen.<br />

Abgestellte Dieselfahrzeuge sind über einen Fremdspannungsanschluss<br />

mit Energie zu versorgen, zeitlich begrenzt ist ein Abstellen der Dieselfahrzeuge<br />

mit <strong>ab</strong>gestelltem Dieselmotor auch ohne Fremdspannung möglich<br />

(Ausnützung des Abkühlverhaltens), siehe auch Abstellapp.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 49


52 Isolierung des Triebfahrzeuges von der Schiene<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

(1) Besteht die Gefahr einer Isolierung (z.B. nach Entgleisung, Auffahren<br />

auf Eis, Schnee, Mure, Hochwasser, …) ist die Zugsammelschiene auszuschalten,<br />

bei E-Tfz der Strom<strong>ab</strong>nehmer zu senken. Bei Verbrennungs-<br />

Tfz sind die Regelungen des EVU einzuhalten (zumindest Abstellen des<br />

Heizdieselmotors).<br />

(2) Bei Verdacht, dass ein Tfz mit allen Radsätzen entgleist oder aus anderen<br />

Gründen isoliert ist, ist ein gleichzeitiges Berühren von Tfz und Erde<br />

verboten (Lebensgefahr!).<br />

(3) Aus Sicherheitsgründen ist das Tfz möglichst nicht zu verlassen, zu besteigen<br />

oder zu berühren, solange nicht der freigeschaltete und geerdete<br />

Zustand hergestellt ist.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 50


<strong>ZSB</strong> 32<br />

ABSCHNITT VI: UNREGELMÄSSIGKEITEN<br />

61 Verhalten bei Eintritt von Gebrechen und Vorfällen<br />

(1) Werden Unregelmäßigkeiten oder Störungen an Tfz bzw. am Wagenzug<br />

erkannt, so entscheidet das EVU (<strong>Tfzf</strong>) ob und unter welchen Voraussetzungen<br />

eine Weiterfahrt erfolgen kann.<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

15. Maßnahmen bei Triebfahrzeugschäden<br />

Nach dem Ausfall von Fahrmotoren/ Antriebsanlagen darf noch Leistung<br />

<strong>ab</strong>gegeben werden. Der <strong>Tfzf</strong> verständigt den Fdl (Disponenten) und den<br />

zuständigen Disponenten der ÖBB PR GmbH.<br />

ausgefallene Einrichtung<br />

Tfz- Reihe<br />

1 FM 2 FM Antriebsanlage<br />

<strong>10</strong>14,<br />

<strong>10</strong>16/1116 und<br />

baugleiche,<br />

<strong>12</strong>16 und baugleiche,<br />

<strong>10</strong>42/1142,<br />

<strong>10</strong>44/1144,<br />

<strong>10</strong>63, 1163,<br />

<strong>10</strong>64<br />

Verminderung der Regelbelastung um<br />

25 % 50 %<br />

25 % untauglich<br />

4020 gemäß Fehlersuchanleitung<br />

4023,<br />

4024/4<strong>12</strong>4<br />

2016<br />

5147<br />

5022<br />

gemäß Fehlersuchanleitung<br />

untauglich<br />

1)<br />

untauglich<br />

1) wenn 1 FM von der Werkstätte <strong>ab</strong>getrennt ist: 25 %<br />

gemäß Fehlersuchanleitung<br />

gemäß Fehlersuchanleitung<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 51


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Für Tfz anderer EVU´s gelten die Ang<strong>ab</strong>en der jeweiligen Bedienungsanleitung<br />

bzw. des Störungs<strong>ab</strong>hilfetextes am Diagnose-Display.<br />

Nach dem Ausfall von weiteren Fahrmotoren (Wechselrichtern) ist die Abg<strong>ab</strong>e<br />

von Eigenleistung zulässig). Der Triebfahrzeugführer entscheidet<br />

über die Fahrgeschwindigkeit.<br />

Nach Ausfall<br />

- der Trafolüftung oder<br />

- der Ölpumpe<br />

muss grundsätzlich angehalten und ein Hilfstriebfahrzeug angefordert werden.<br />

Abweichungen davon sind der Fehlersuchanleitung zu entnehmen.<br />

Nach Ausfall eines Fahrmotorlüfters sind die zugehörigen Fahrmotoren <strong>ab</strong>zuschalten.<br />

Erfolgt durch die Unregelmäßigkeit/ Störung eine Beförderungseinschränkung<br />

(z.B. Geschwindigkeit, Ausreihen von Wagen,…) ist der IB<br />

(Fdl) zu verständigen.<br />

Wird eine Unregelmäßigkeit an der Infrastruktur (z.B. Signale, Gleisanlagen,<br />

Bahnsteigdächer,…) bzw. an anderen Zug-/Nebenfahrten festgestellt,<br />

ist der IB (Fdl) zu verständigen.<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

16. Unregelmäßigkeiten<br />

Treten während der Dienstschicht Unregelmäßigkeiten auf, ist eine Meldung<br />

in elektronischer oder schriftlicher Form an die ÖBB PR GmbH <strong>ab</strong>zugeben.<br />

(2) Für die Fehlerbehebung und weitere Vorgehensweise am Tfz stellt das<br />

EVU dem <strong>Tfzf</strong> die erforderlichen Mittel zur Verfügung (z.B. Typenbeschreibung<br />

mit Fehlersuchanleitung, Diagnosedisplay,...).<br />

Für den Schadensfall im Wagenzug ist gemäß den Bestimmungen des<br />

<strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong>es Bremsen (DV M26) und des <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong>es <strong>ZSB</strong> 31 vorzugehen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 52


<strong>ZSB</strong> 32<br />

(3)<br />

a) Wird während einer Fahrt ein Fahrzeugbrand bemerkt, ist – ausgenommen<br />

im Tunnel sowie an schwer zugänglichen Stellen (z.B.<br />

NBÜ-Bereich, Brücken, …..) – möglichst rasch mit einer Betriebsbremsung<br />

anzuhalten, sofort sind die Zugsammelschiene und Lüfter<br />

<strong>ab</strong>zuschalten.<br />

b) Spätestens nach dem Anhalten bei einem Tfz-Brand<br />

- ist bei E-Tfz der Strom<strong>ab</strong>nehmer zu senken,<br />

- sind bei V-Tfz die Leitungen vom Brennstoffbehälter zu den Verbrauchern<br />

zu schließen ,<br />

- ist ein im Entstehen befindlicher Brand mit den vorhandenen<br />

Löschmitteln zu bekämpfen.<br />

Die Abschaltung der Oberleitung ist zu veranlassen.<br />

c) Die Fahrt darf erst dann fortgesetzt werden, wenn das Feuer verlässlich<br />

gelöscht ist und keine Gefahr besteht, dass glimmende<br />

Teile durch den Fahrtwind bzw. durch die Lüfter angefacht werden<br />

könnten.<br />

Auszug aus Anweisung PR<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

17. Brandschutz/ Brandmeldeeinrichtungen<br />

Wird nach dem Ansprechen eines Brandschutzes/ einer Brandmeldeeinrichtung<br />

keine Ursache festgestellt, darf die Fahrt nach Rückstellen (wenn<br />

möglich) bzw. unwirksam Schalten, fortgesetzt werden.<br />

Eine Verwendung als ferngesteuertes Fahrzeug mit unwirksamer Brandschutz/<br />

Brandmeldeeinrichtung ist nicht zulässig (z.B.: Tandemtfz, oder geführter<br />

Triebwagen,…).<br />

(4) Kommt ein E- Tfz unter einer Schutzstrecke (Buchfahrplan, La) zum<br />

Stillstand, ist der IB (Fdl) zu verständigen um die weitere Vorgangsweise<br />

zu vereinbaren (z.B. Betätigen des Überbrückungsschalters oder<br />

Wechsel des Strom<strong>ab</strong>nehmers).<br />

(5) Fahrdrahtspannungen unter 11 kV bzw. über 18 kV sind dem IB (Fdl) zu<br />

melden.<br />

(6) Bei Spannungslosigkeit ist zu beachten:<br />

a) Ist die Spannungslosigkeit auf einen offensichtlichen Fehler am<br />

Triebfahrzeug zurückzuführen, ist der Strom<strong>ab</strong>nehmer zu senken<br />

und der IB (Fdl) zu verständigen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 53


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Info:<br />

Kann kein Fehler am Tfz festgestellt werden, darf der Strom<strong>ab</strong>nehmer ohne<br />

ausdrücklichen Auftrag des Unterwerkes bzw. der betriebslenkenden Stelle<br />

(Fdl…) nicht gesenkt werden.<br />

b) Stellt der Triebfahrzeugführer eine automatische Schnell<strong>ab</strong>senkung<br />

des Strom<strong>ab</strong>nehmers fest, ist der IB (Fdl) zu verständigen.<br />

(7) Bei Zugtrennungen, Entgleisungen oder Kollisionen hat<br />

- der <strong>Tfzf</strong> eines E-Tfz die Zugsammelschiene auszuschalten und den<br />

Strom<strong>ab</strong>nehmer zu senken,<br />

- der <strong>Tfzf</strong> eines Verbrennungs-Tfz die Zugsammelschiene auszuschalten<br />

und den Heizdieselmotor <strong>ab</strong>zustellen (siehe Tfz-Bedienungsanweisung(en)).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 54


<strong>ZSB</strong> 32<br />

62 Ausfall der Registrierung bzw. Geschwindigkeitsanzeige<br />

(1) Bei Ausfall einer Registriereinrichtung erfolgt keine Her<strong>ab</strong>setzung der<br />

Geschwindigkeit. Das EVU hat die Instandsetzung unverzüglich zu veranlassen.<br />

(2) Bei Ausfall der Geschwindigkeitsanzeige darf bis zur Stellung eines Ersatz-Tfz<br />

die Fahrt unter vorsichtiger Einschätzung der zulässigen Geschwindigkeit<br />

fortgesetzt werden – bei Zug- und Nebenfahrten max. bis<br />

zum Endbahnhof, beim Verschub max. 24 Stunden. Der IB (Fdl) ist zu<br />

verständigen.<br />

Info:<br />

Solange eine GM Anzeige verfügbar ist (mechanisch oder elektronisch) handelt<br />

es sich nicht um einen Ausfall der GM Anzeige.<br />

Für die Einschätzung der Geschwindigkeit kann folgende Vorgehensweise<br />

herangezogen werden:<br />

1. Messung der benötigten Zeit auf <strong>10</strong>0 Meter in Sekunden<br />

2. Anwenden der Formel: 360 dividiert durch die benötigte Zeit = gefahrene<br />

Geschwindigkeit in km/h<br />

360<br />

benötigte Zeit (je <strong>10</strong>0m)<br />

= Geschwindigkeit (km/h)<br />

63 Ausfall der Bremse am führenden Fahrzeug<br />

(1) Ist die selbsttätige Bremse bei einer führenden Lokomotive oder Steuerwagen<br />

nicht wirksam und kann die Bremse des Zuges von dieser Lokomotive<br />

aus bedient werden, so gelten folgende Einschränkungen:<br />

- vmax <strong>12</strong>0 km/h, sofern die nicht selbsttätige Bremse an der führenden<br />

Lokomotive (Zusatzbremse) tauglich ist oder<br />

- vmax 20 km/h, wenn nur mehr die Festhaltebremse tauglich ist.<br />

(2) Bei Triebwagen/Triebzügen sind die Einschränkungen gemäß Absatz (1)<br />

nicht erforderlich.<br />

(3) Wegen Mangel an Bh, siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 55


<strong>ZSB</strong> 32<br />

64 Ausfall von Signaleinrichtungen<br />

Bei Ausfall von Signaleinrichtungen am Tfz ist der IB (Fdl) zu verständigen.<br />

Das EVU hat die Instandsetzung unverzüglich zu veranlassen.<br />

Akustische Signaleinrichtungen<br />

Bis zur Stellung eines Ersatz-Tfz ist die Fahrt mit höchstens 20 km/h<br />

fortzusetzen.<br />

Vor EK, vor denen die Abg<strong>ab</strong>e des Signals - ACHTUNG - vorgesehen ist,<br />

ist anzuhalten. Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn eine Gefährdung<br />

der Straßenbenützer aus Sicht des <strong>Tfzf</strong> ausgeschlossen werden<br />

kann.<br />

Bei Ausfall im Verschubdienst ist die Verschubbewegung noch zu beenden.<br />

Danach ist das Tfz für den Verschubdienst untauglich.<br />

Info:<br />

Ein Tfz mit untauglicher akustischer Signaleinrichtung (Hoch und Tief ausgefallen)<br />

darf einen Stützpunkt nicht verlassen.<br />

Notwendige Fahrten vom Zug (in den Stützpunkt) sind zulässig.<br />

Signal – SPITZENSIGNAL –<br />

Ist das Spitzensignal unvollständig, ist die Fahrt im nächsten Bahnhof<br />

anzuhalten.<br />

Kann der Mangel nicht behoben werden, darf die Fahrt mit mindestens<br />

einem Licht fortgesetzt werden. Betriebliche Maßnahmen siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong><br />

Betrieb (DV V3).<br />

Info:<br />

Das Spitzensignal gilt dann als unvollständig, wenn mindestens eine<br />

Abblendlampe und/ oder Fernlichtlampe ausgefallen ist.<br />

Unvollständiges Spitzensignal vor der Zugfahrt (z.B. Ausfahrt aus<br />

Stützpunkt):<br />

Kann der Mangel nicht behoben oder kein Ersatztfz gestellt werden<br />

ist der IB (Fdl) zu verständigen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 56


65 Verhalten bei Vorfällen<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

Für Vorfälle hat das EVU Maßnahmen zur Sicherstellung der Daten aus<br />

Registriereinrichtungen zu treffen. Weitere Bestimmungen siehe <strong>ZSB</strong><br />

26.<br />

Anweisung<br />

Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />

6. Änderung<br />

18. Mitarbeiter<br />

Anordnungsbefugte<br />

Anordnungen an den Triebfahrzeugführer im Sinne dieser Dienstvorschrift<br />

können erteilt werden durch:<br />

- (Betriebs)Techniker der ÖBB Produktion GmbH<br />

- Betriebsleiter, die Betriebsleiterbeauftragten und die Betriebsüberwacher<br />

der ÖBB Produktions- GmbH<br />

- Disponent der ÖBB PR GmbH (z.B Ressourcendisponent,…)<br />

- Instruktoren im Triebfahrzeugfahrdienst<br />

Die Anwesenheit eines Anordnungsbefugten auf einem Triebfahrzeug<br />

enthebt den Triebfahrzeugführer in keiner Weise seiner vollen Verantwortung.<br />

Mitverantwortlich ist ein Techniker bzw. ein Instruktor wenn dieser in Anwesenheit<br />

eines Triebfahrzeugführers die Führung eines Triebfahrzeuges<br />

übernimmt.<br />

Mitverantwortlich ist ein Prüfer bei der Abnahme von Prüfungen.<br />

Info:<br />

Übernimmt ein Techniker oder Instruktor die Führung des Tfz ist er im Rahmen<br />

seiner Berechtigung, Ausbildung und Kenntnis für die Führung des Zuges verantwortlich.<br />

Bei Fehlen einer Kenntnis (z.B. Strecken oder Typenkenntnis) übernimmt diesen<br />

Teil der Verantwortung der <strong>Tfzf</strong>.<br />

Auszubildende Mitarbeiter (NWK, Streckenschulung,…) übernehmen bei der<br />

Führung des Zuges jenen Teil der Verantwortung, soweit sie ausgebildet sind<br />

(z.B. Signale, Fahrplan, La).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 57


<strong>ZSB</strong> 32<br />

19. Berechtigung zur In- und Außerbetriebnahme von Triebfahrzeugen<br />

Mit Ablegung einer Verwendungsprüfung für die betreffende Triebfahrzeugreihe<br />

ist ein Mitarbeiter der ÖBB Produktion GmbH berechtigt, die Inund<br />

Außerbetriebnahme von Triebfahrzeugen vorzunehmen.<br />

Die Verwendungsprüfung kann durch eine Unterweisung auch auf bauartähnliche<br />

Tfz erweitert werden.<br />

Für bestimmte Fahrzeugtypen genügt eine Unterweisung (z.B. Steuerwagen<br />

8033).<br />

.<br />

20. Dienstfähigkeit des Triebfahrzeugführers<br />

Betriebssicherheit<br />

Kann der Triebfahrzeugführer seine Dienstleistung nicht betriebssicher<br />

durchführen oder antreten, so ist dies dem zuständigen Disponenten zu<br />

melden.<br />

Maßnahmen zur Wahrung der Betriebssicherheit bei psychischer<br />

Belastung von <strong>Tfzf</strong> nach schweren Unfällen<br />

- Nach Unfällen mit Schwerverletzten oder mit Todesfolge sind beteiligte<br />

<strong>Tfzf</strong> grundsätzlich unverzüglich <strong>ab</strong>zulösen.<br />

- Stimmt der beteiligte <strong>Tfzf</strong> zu, so darf die Fahrt mit höchstens 40 km/h<br />

bis in den nächsten (rückgelegenen) Bahnhof fortgesetzt werden.<br />

Das Tfz ist zusätzlich mit einem Betriebsbediensteten (Zub, Fdl,<br />

ÖBB Einsatzleiter, usw.) zu besetzen, der in der Bedienung der Notbremseinrichtung<br />

unterwiesen wurde.<br />

- Bei Triebzügen der Baureihe ÖBB 4011 / DB 401 / DB 411 werden<br />

die Bedingungen für die Weiterfahrt (falls der betroffene <strong>Tfzf</strong> zustimmt)<br />

im Einzelfall vom zuständigen Betriebsleiterbeauftragten der<br />

ÖBB Produktion GmbH (bei Nichterreichbarkeit - vom Betriebsleiter)<br />

im Einvernehmen mit dem <strong>Tfzf</strong> festgelegt.<br />

- Nach der Ablöse darf der unfallbeteiligte <strong>Tfzf</strong> zu keiner weiteren produktiven<br />

Dienstleistung innerhalb der betreffenden Dienstschicht<br />

herangezogen werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 58


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Sicherheitschecks im Tfz- Fahrdienst<br />

Einmal jährlich ist bei jedem <strong>Tfzf</strong> der Produktion GmbH ein Sicherheitscheck<br />

durchzuführen.<br />

Die Durchführung erfolgt durch einen Instruktor oder technischen Mitarbeiter<br />

des jeweiligen Bereiches.<br />

Die Erfassung erfolgt mittels Checkliste. Der überprüfte <strong>Tfzf</strong> bekommt das<br />

Ergebnis des Checks zur Einsicht. Akzeptiert der <strong>Tfzf</strong> das Ergebnis nicht<br />

ist ein neuerlicher Sicherheitscheck durch den Stützpunktleiter anzuordnen.<br />

21. Vorbereite- und Abschlussdienst<br />

Der Vorbereitedienst gliedert sich in einen<br />

persönlichen (Vp) und einen<br />

technischen (Vb)<br />

Teil.<br />

Persönlicher Vorbereitedienst (Vp):<br />

Am Beginn einer Dienstschicht in der Heimatdienststelle ist eine persönliche<br />

Vorbereitezeit anzusetzen.<br />

Dieser Ansatz bei Dienstbeginn stellt den Regel<strong>ab</strong>lauf mit Download eines<br />

Datenpakets inklusive einer Verteilzeit sowie eines Qualitätspuffers<br />

dar und deckt u.a. alle Informationen <strong>ab</strong>, die der Triebfahrzeugführer für<br />

seine Dienst<strong>ab</strong>wicklung einholen muss, in welcher die folgenden Tätigkeiten<br />

inkludiert sind:<br />

Diensthandy einschalten<br />

TIM Inbetriebnahme laut „Richtlinie TIM“<br />

Dienstbeginn bestätigen!<br />

evt. neue La entnehmen<br />

Einsicht und nachweisliche Kenntnisnahme im Befehlsbuch lt.<br />

„Richtlinie Befehlsbuch <strong>Tfzf</strong>“<br />

Technischer Vorbereitedienst Tfz (Vb)<br />

- Kenntnisnahme von Nummer und Standort des Triebfahrzeuges (Wendeliste,<br />

Fahrdienstleiter, Bildschirm, elektronische Meldetafel, etc.)<br />

Vor Inbetriebnahme<br />

- Kontrolle und Einsichtnahme in die Bordbücher,bzw.<br />

Für alle Fahrzeugreihen ausgerüstet mit elektronischem Bordbuch gilt:<br />

Feststellung und Aufrufen des Fahrzeugstatus am Smartphone oder am<br />

TIM.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 59


<strong>ZSB</strong> 32<br />

-<br />

- z.B für <strong>Tfzf</strong> Reihe 541ist weiterhin das RAS Buch<br />

zu beachten<br />

Info:<br />

Die Abkürzung PMM bedeutet:Produktionsmangel Mindertauglichkeit<br />

Ist dies nicht möglich, muss der Fahrzeugstatus und Einschränkungen<br />

beim Disponenten oder FKO erfragt werden. Status, Zeitpunkt und<br />

Name des Disponenten/FKO sind im betrieblichen Bordbuch zu dokumentieren.<br />

- Kontrolle und Kenntnisnahme eventuell vorhandener Piktogramme am<br />

Führerstand:<br />

- Inbetriebnahme laut Bedienungsanleitung.<br />

Info:<br />

In mancher Bedienungsanleitung wird die Kontrolle der Spitzensignale oder<br />

ein Rundgang bei der Inbetriebnahme gefordert. Auf diese Tätigkeiten kann<br />

verzichtet werden, da diese durch Werkstätten- oder Remisenpersonal durchgeführt<br />

werden.<br />

- Behandlung der Registriereinrichtung gem. Pkt. 28.<br />

- Erprobung der Bremse laut <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Bremsen<br />

- Erprobung der Sicherheitseinrichtungen gem <strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />

- Die Bereitstellung des Tfz für die anschließende Dienstleistung<br />

Abschlussdienst (Ab)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 60


- Außerbetriebnahme laut Bedienungsanweisung<br />

- Eintragungen in die Bordbücher<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

- Reparaturen, sowie Ergänzungen fehlender Ausrüstungsgegenstände<br />

sind beim zuständigen Disponent zu veranlassen.<br />

- Es sind die örtlichen Regelungen laut Stützbuchhandbuch zu beachten.<br />

- Kontrolle, ob bei Dieseltriebfahrzeugen genügend Kraftstoff und Kühlwasser<br />

vorhanden ist.<br />

Fehlt mehr als 50% des Tankinhaltes, so ist, wenn keine planmäßige Betankung<br />

vorgesehen ist, diese zu veranlassen.<br />

22. Abstellen von Tfz<br />

Grundsätzlich ist ein <strong>ab</strong>zustellendes Tfz außer Betrieb zu nehmen.<br />

Ist ein aufgebügeltes Abstellen erforderlich, wird dies dem <strong>Tfzf</strong> gesondert<br />

bekanntgegeben (z.B.: Stützpunkthandbuch, Schichtplan, Auftrag FKO,<br />

Anweisung Abstellen von Tfz, Maßnahmen Abstellbereich (siehe unten)).<br />

Ist das Tfz mit einer Vorheizautomatik ausgerüstet, so ist diese zu verwenden.<br />

Unbeaufsichtigtes Abstellen von Tfz, Vorheizen (außerhalb des Stp)<br />

E- Tfz<br />

E- Tfz dürfen unter folgenden Voraussetzungen unbeaufsichtigt aufgerüstet<br />

<strong>ab</strong>gestellt werden bzw. unbeaufsichtigt zum Vorheizen verwendet werden,<br />

wenn:<br />

- Wenn eine Vorheizautomatik aktiviert ist, oder<br />

- ÖBB- Tfz ohne Vorheizautomatik mit Sicherheitsfunktion zum Ausschalten<br />

des Hauptschalters bei Druckluftmangel ausgerüstet sind.<br />

Diese Tfz sind am Fst mit einem Aufkleber gekennzeichnet.<br />

Schutzeinrichtung<br />

für unbeaufsichtigtes<br />

Abstellen eingebaut<br />

E- Tfz ohne Vorheizautomatik und ohne Sicherheitsfunktion zum Ausschalten<br />

des Hauptschalters bei Druckluftmangel, (z.B. <strong>10</strong>42) dürfen<br />

NICHT unbeaufsichtigt aufgerüstet <strong>ab</strong>gestellt werden oder vorheizen.<br />

Bei Tfz anderer EVU ist sinngemäß nach den Ang<strong>ab</strong>en der Fahrzeugbeschreibung<br />

vorzugehen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 61


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Örtliche Regelungen über die Anwendung dieser Bestimmungen sind zu<br />

beachten.<br />

V- Tfz<br />

V- Tfz dürfen mit laufendem Fahrdieselmotor/ Zugheizdieselmotor NICHT<br />

unbeaufsichtigt <strong>ab</strong>gestellt werden.<br />

23. Triebfahrzeugüberg<strong>ab</strong>e<br />

1. Meldungen des übergebenden <strong>Tfzf</strong>:<br />

- ob weitere arbeitende Tfz im Zugverband (Zwischentfz, Nachschiebetfz…)<br />

sind,<br />

- ob Tätigkeiten am Zug erfolgen, im Gange, oder beendet sind,<br />

- ob alle Voraussetzungen zur Meldung der Abfahrbereitschaft gemäß<br />

<strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Betrieb gegeben sind,<br />

- bei WZ die Anzahl der Wagen und eventuelle Besonderheiten der<br />

Bremsstellung,<br />

- ob Einträge in den Bordbüchern vorhanden sind.<br />

- wichtige betriebliche Infos (z.B. letzte Signalstellung, erfolgter Übergang<br />

Zug in Verschubfahrt usw.)<br />

2. Tätigkeiten des übernehmenden <strong>Tfzf</strong>:<br />

- Kontrolle aller die Betriebsstelle betreffenden Wagenlisten und der<br />

Bordbücher,<br />

- Kontrolle der eingestellten Zugdaten:<br />

o<br />

o<br />

Bei Kontrollmöglichkeit der Zugdaten am Display:<br />

Es sind ALLE Zugdaten zu überprüfen<br />

Keine Kontrollmöglichkeit am Display bzw. kein Display:<br />

Es ist zu überprüfen, ob die korrekte PZB Betriebsart eingestellt<br />

ist.<br />

- Zur Kennzeichnung der Übernahme auf dem Datenspeicher ist<br />

o<br />

o<br />

die Wachsamkeitstaste zu betätigen, bis das Horn (Sprachausg<strong>ab</strong>e)<br />

ertönt (ca. 4 Sekunden),<br />

bei Fahrzeugen mit DMI die Bedienstetennummer einzugeben<br />

- Kontrolle des Spitzensignals<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 62


24. Befahren von Drehscheiben und Schiebebühnen<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

Vor dem Ingangsetzen der Drehscheibe oder Schiebebühne ist das Triebfahrzeug<br />

voll einzubremsen, sind die Strom<strong>ab</strong>nehmer zu senken ggf. ist<br />

beim V- Tfz die Fahrtwendung auf Mitte zu stellen.<br />

25. Vorheizen bzw. Vorklimatisieren der Führerstände und Abg<strong>ab</strong>e<br />

von Zugheizspannung<br />

Dies erfolgt durch:<br />

- die Vorheizautomatik (Warmhaltebetrieb) oder<br />

- einen geprüften MA des „Remisen Dienstes“ oder<br />

- den Triebfahrzeugführer.<br />

Die Beaufsichtigung mehrerer Triebfahrzeuge (ohne Vorheizautomatik)<br />

durch einen Mitarbeiter ist zulässig.<br />

26. Schutzmaßnahmen bei Untersuchungen und Arbeiten<br />

Bei Untersuchungen und Arbeiten ist immer<br />

- gegen Entrollen zu sichern, sowie<br />

- Sorge zu tragen, dass es zu keinem unbe<strong>ab</strong>sichtigten Ingangsetzen<br />

kommen kann,<br />

- vor dem Öffnen von Hochspannungsräumen sowie vor Tätigkeiten<br />

an Stromkreisen darauf zu achten, dass keine interne bzw.<br />

externe Spannungsversorgung erfolgt,<br />

- der Schlüssel (Handgriff) der Führerstandsaktivierung (Pultaktivierung)<br />

<strong>ab</strong>zuziehen und gesichert zu verwahren,<br />

- bei Elektrotriebfahrzeugen das Anheben der Strom<strong>ab</strong>nehmer<br />

durch Absperren am Luftgerüst (z.B.: Staas3) zu verhindern,<br />

- bei Fahrzeugen die mit Erdungsschalter ausgerüstet sind, vor<br />

Arbeiten im Hochspannungsbereich, zu erden. Dies gilt ebenso<br />

für Arbeiten am Triebfahrzeugdach.<br />

Bei Untersuchungen von Triebfahrzeugen durch Behörden hat der<br />

Triebfahrzeugführer, soweit dies möglich ist, dafür Sorge zu tragen,<br />

dass keine Gefährdungen eintreten.<br />

Bei eingeschalteter ETCS-Fahrzeugeinrichtung sind Arbeiten unter<br />

dem Fzg aufgrund der Strahlung der ETCS-Fahrzeugantenne nicht<br />

zulässig. In solchen Fällen ist ETCS mit dem ETCS-Störschalter für<br />

die Dauer der Tätigkeit unter dem Fahrzeug auszuschalten.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 63


27. Absperren von Tfz<br />

- Tfz in Stützpunkten sind <strong>ab</strong>zusperren.<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

- Tfz außerhalb von Stützpunkten sind <strong>ab</strong>zusperren. Davon kann <strong>ab</strong>gesehen<br />

werden, wenn sich der <strong>Tfzf</strong> unmittelbar beim Zug befindet (Untersuchungen<br />

am Zug, usw,…)<br />

- Ferngesteuerte Tfz am Zugschluss (z.B. WZ) sind <strong>ab</strong>zusperren.<br />

Ist das Versperren des Tfz nicht möglich, ist der zuständige Disponent<br />

(z.B. im Stp FKO,…) zu verständigen. Dieser entscheidet über die weitere<br />

Vorgehensweise.<br />

28. Höchstgeschwindigkeit im Betrieb schadhaft gewordener Triebfahrzeuge<br />

Bei mechanischen Schäden am Tfz gilt für die Weiterfahrt v max<br />

(1) 20 km/h, sofern die Bedienungsanleitungen/ Fehlersuchanleitungen<br />

keine andere Geschwindigkeit vorsehen.<br />

(2) <strong>10</strong> km/h für folgende Gebrechen (Fahrt bis in den nächsten Bahnhof):<br />

- Bestandteil der Triebfahrzeugaufhängung (Blatttragfeder, Feder,<br />

Federstütze usw.) gebrochen und das freie Spiel des in Fahrtrichtung<br />

vordersten Radsatzes gehemmt -<br />

- Tiefzuganlenkung gebrochen<br />

- Radreifen lose ohne axialer Verschiebung<br />

29. Behandlung von Registriereinrichtungen<br />

Registrierstreifen<br />

(1) Jeder Registrierstreifen ist vom Triebfahrzeugführer vor oder nach<br />

der Fahrt zu beschriften.<br />

(2) Anlässlich der Beschriftung ist auf die richtige Funktion der Einrichtung<br />

(Uhrzeit) und auf das Vorhandensein eines Reservestreifens zu<br />

achten.<br />

(3) Ist der Registrierstreifen zu Ende, hat der Triebfahrzeugführer den<br />

Tausch vorzunehmen. Das Ergänzen mit einem Reservestreifen ist<br />

zu veranlassen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 64


(4) Beschriftung des Registrierstreifens<br />

- Datum<br />

- Strecken<strong>ab</strong>schnitt<br />

- Zugnummer<br />

- Heimatdienststelle<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

Nach Wechsel des Registrierstreifens ist zusätzlich auf der Außenseite<br />

der Rolle die Fahrzeugnummer anzuschreiben.<br />

(5) Behandlung nach „Vorfällen“<br />

(a) Der Registrierstreifen ist unmittelbar an der Unfallstelle durch einen<br />

Techniker der ÖBB Produktion GmbH, oder durch den Triebfahrzeugführer<br />

sicherzustellen.<br />

Der Triebfahrzeugführer gibt ihn bei der Heimatdienststelle <strong>ab</strong>.<br />

(b) Wird am Unfallort von einem Organ der Sicherheitsbehörde (z.B.<br />

Polizei) oder des Gerichtes der Registrierstreifen <strong>ab</strong>verlangt, ist<br />

dieser Forderung zu entsprechen. Die Übernahme ist von der<br />

Behörde zu bestätigen, z.B.: Bordbuch.<br />

(c) Beschriftung nach Vorfällen<br />

- Datum<br />

- Zugnummer<br />

- Strecke und kilometrische Lage der Unfallstelle<br />

- Uhrzeit<br />

- Fahrzeugnummer<br />

- Name des Triebfahrzeugführers<br />

- Dienststelle und Unterschrift jener Person, welche den Registrierstreifen<br />

entnommen hat.<br />

Elektronischer Datenspeicher:<br />

Eine gesonderte Dateneing<strong>ab</strong>e für den elektronischen Datenspeicher ist<br />

grundsätzlich nicht erforderlich. Die für die Registrierung notwendigen<br />

Daten werden automatisch vom Zugdateneinsteller übernommen.<br />

Bei DB Fahrzeugen muss zusätzlich die <strong>Tfzf</strong> Kennnummer „3<strong>10</strong>000“ eingeben<br />

werden.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 65


Behandlung nach „Vorfällen“:<br />

<strong>ZSB</strong> 32<br />

Bei einem mit Datenspeicher ausgerüsteten Triebfahrzeug müssen die<br />

Daten „gesichert/ eingefroren “ (sofern dies möglich ist) werden. Dies ist<br />

im Bordbuch einzutragen und der zuständiger Disponent ist zu verständigen.<br />

30. Bordbuch<br />

Auf allen Tfz muss ein Bordbuch vorhanden sein. Je nach EVU oder Tfz<br />

können unterschiedliche Vorlagen verwendet werden.<br />

Auf ÖBB Tfz und Steuerwagen wird das Bordbuch in einen betrieblichen<br />

Teil (in Papierform) und in einen technischen Teil (Applikation „eRAS“=<br />

elektronisches Bordbuch) geteilt.<br />

Betriebliches Bordbuch:<br />

Das Bordbuch betrieblicher Teil muss vom <strong>Tfzf</strong> bei jeder Tfz- Inbetriebnahme<br />

/ Übernahme ausgefüllt werden. Als „Mindesteintrag“ muss das Datum<br />

und die Unterschrift eingetragen werden. Alle übrigen Spalten sind im<br />

erforderlichen Ausmaß auszufüllen (siehe Vorbemerkungen im betrieblichen<br />

Bordbuch).<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 66


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Fahrzeugbezogene Eintragungen von Wendezügen (Vollbremsprobe,<br />

Fahrzeugcheck,…) sind im betrieblichen Bordbuch des Steuerwagens<br />

einzutragen<br />

Fehlen des betrieblichen Bordbuches:<br />

- Am Stützpunkt:<br />

Die Ausfahrt aus dem Stp ohne Bordbuch ist verboten. Über Auftrag<br />

des zuständigen Disponentendarf das Tfz mit einem neuen Bordbuch<br />

ausgerüstet werden.<br />

- Am Bahnhof:<br />

Es ist der zuständige Disponent bzw. der zentrale/örtliche Zugvorbereiter<br />

und der Fdl zu verständigen um etwaige Besonderheiten (z.B. Abhängen<br />

von Wagen, Fehlen von Befehlen, MA am Zug,…) nachzufragen.<br />

Als Ersatz darf ein formloses Papier verwendet werden. Die Veranlassung<br />

für die unverzügliche Wiederausrüstung eines Bordbuches<br />

trägt der zuständige Disponent.<br />

Technisches Bordbuch (Papier und elektronisch):<br />

In das Bordbuch technischer Teil (bei ÖBB Tfz und Steuerwagen: elektronisches<br />

Bordbuch „eRAS“) werden techn. Mängel und fehlende Ausrüstungsgegenstände<br />

(z.B. Schutzkleidung, UIC K<strong>ab</strong>el) eingetragen. Bei einsatzrelevanten,<br />

sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie Ausfall der Registriereinrichtung,<br />

ist der zuständige Disponent zusätzlich fmdl. zu verständigen,<br />

um die Durchführung der Reparatur (Ausrüstung) sicherzustellen<br />

bzw. die erforderliche Abstellung zu veranlassen.<br />

Bei Fehlen des techn. Bordbuches in Papierform bei Tfz die nicht im eRAS<br />

aufgelistet sind, bzw Fahrzeuge im eRas mit dem Staus „rot“, gilt das Fahrzeug<br />

bis zur Klärung (zuständiger Disponent) als untauglich.<br />

Das Fahrzeug gilt bis zur Klärung (zuständiger Disponent) als untauglich.<br />

Anweisung<br />

Sonderregelungen zum <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> <strong>ZSB</strong> 32<br />

1. Reparatureintragungen und Meldungen im grenzüberschreitenden<br />

Verkehr mit MAV/ GySEV<br />

Einsatz von Tfz Rh 470 im ÖBB-Netz<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 67


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Auf den Tfz der Rh 470 der MAV/GySEV ist ein zweisprachiges Bordbuch,<br />

jedoch kein ÖBB-RAS verfügbar.<br />

Auf diesen Tfz übernimmt daher in Österreich das Bordbuch die Funktion<br />

des RAS betreffend einschränkender Eintragungen, Kontrolle auf Eintragungen<br />

im Rahmen von Inbetriebnahme und Überg<strong>ab</strong>e, etc.<br />

Betriebseinschränkende Mängel, wie z.B. Bremse DG 2 <strong>ab</strong>gesperrt, werden<br />

in Spalte 4 eingetragen und sind in jedem Fall zusätzlich dem zuständigen<br />

Disponenten zu melden. Dieser verständigt den entsprechenden<br />

Ansprechpartner der MAV/GySEV.<br />

Übernahme schadhafter Tfz Rh 1116 bzw. 470 vom MAV/GySEV-Netz<br />

Melden die entsprechenden Partner der MAV/GySEV betriebseinschränkende<br />

Mängel bei einer 1116 oder einer im Zulauf befindlichen 470, so<br />

muss der zuständige Disponent den ersten mit diesem Tfz fahrenden<br />

ÖBB-<strong>Tfzf</strong><br />

von diesem Mangel verständigen und<br />

den <strong>Tfzf</strong> zur Eintragung dieses Mangels im RAS (1116) bzw. Bordbuch<br />

(470) beauftragen.<br />

Der zuständige Disponent darf nicht darauf vertrauen, dass die Sprachkenntnisse<br />

des MAV/GySEV- <strong>Tfzf</strong> ausreichen, um eine RAS-Eintragung<br />

durchzuführen oder den ÖBB-<strong>Tfzf</strong> bei der Überg<strong>ab</strong>e persönlich zu verständigen.<br />

2. Fahrzeuge mit ausklappbaren Rückspiegeln<br />

Für alle Fahrzeuge mit ausklappbaren Rückspiegeln gilt bis auf weiteres:<br />

Auf den kompletten Strecken<strong>ab</strong>schnitten<br />

- Klamm-Schottwien (a) bis Breitenstein (a)<br />

- Breitenstein (a) bis Semmering (a) *)<br />

*) Ausgenommen davon ist die Bahnsteigbeobachtung bei der Zug<strong>ab</strong>fertigung<br />

in der Haltestelle Wolfsbergkogel<br />

- Westendorf bis Hopfgarten nur im Bereich von Autunnel und Leideggtunnel<br />

(km 176,8 bis km 179,3)<br />

dürfen die Spiegel nicht ausgeklappt sein.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 68


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Schichtplan: Bedeutung der Teilzeiten (Auszug):<br />

PEP<br />

Kürzel<br />

Zeitwert<br />

Beschreibung<br />

Anrechnung<br />

tatsächliche<br />

Arbeitszeit<br />

Anrechung<br />

„bezahlte“<br />

Arbeitszeit<br />

Anrechnung<br />

Fahrzeit<br />

km<br />

Verkaufte ZT<br />

Weitere ZT<br />

Ab <strong>10</strong> min Abstellzeit Ja Ja Nein<br />

Ab1 13 min Abstellzeit DB Lok Ja Ja Nein<br />

Abo 5 min Abstellzeit Kernzeit Ja Ja Nein<br />

AbT<br />

5 min<br />

Zuschlag Abstellzeit Tandempaar in Vielfachsteuerung<br />

Ja Ja Nein<br />

AbW 15 min Abstellzeit Wendezug Ja Ja Nein<br />

Ak1<br />

Abschlusstätigkeit 1 Personenverkehr<br />

Ja Ja Nein X<br />

(Kontrolle ob Reisende im Zug verblieben sind)<br />

1 min 5022, 5047<br />

Ak2<br />

2 min 4020, 4023, 4024, 4<strong>12</strong>4<br />

3 min 4744/4746<br />

4 min Dosto 2-teilig<br />

6 min Dosto 3-teilig<br />

8 min Dosto 4-teilig<br />

<strong>10</strong> min Dosto 5-teilig<br />

Abschlusstätigkeit 2 Personenverkehr<br />

(Schließen der Fenster und Ak1)<br />

Ja Ja Nein X<br />

4 min 5047, 4020<br />

Ao1 8 min Abstellzeit DB Lok Kernzeit Ja Ja Nein<br />

AoW <strong>10</strong> min Abstellzeit Wendezug Kernzeit Ja Ja Nein<br />

AR<br />

Auswärtsruhe<br />

Az Arbeitszug Ja Ja Ja Ja X<br />

AzB Arbeitszug Bereitschaft Ja Ja Nein X<br />

B<br />

Bereitschaft <strong>10</strong>0%<br />

Auch bei der IST Abrechnung anzuwenden Ja Ja Nein<br />

(mit LEL vereinbarte Bereitschaft)<br />

Bts Von TS bestellte Bereitschaft Ja Ja Nein Ja X<br />

Clr Zugausfall Ja Ja Nein<br />

Clx<br />

D<br />

Zugausfall ohne Rufdaten (selbe Bedeutung wie<br />

clr)<br />

Verspätungspuffer – ersetzt Teilzeit „W“ in der<br />

Schichtenplanung<br />

Ja Ja Nein<br />

Ja Ja Nein<br />

ER Ersatzruhe Nein Ja Nein<br />

F Fahren Ja Ja Ja Ja<br />

F- Fahren besetzt ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />

F2 Fahren Tandem Ja Ja Ja Ja<br />

F2- Fahren Tandem ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />

F3 Fahren Tandem 3-fach Ja Ja Ja Ja<br />

F3- Fahren Tandem 3-fach Ja Ja Ja Ja<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 69


<strong>ZSB</strong> 32<br />

PEP<br />

Kürzel<br />

Zeitwert<br />

Beschreibung<br />

Anrechnung<br />

tatsächliche<br />

Arbeitszeit<br />

Anrechung<br />

„bezahlte“<br />

Arbeitszeit<br />

Anrechnung<br />

Fahrzeit<br />

km<br />

Verkaufte ZT<br />

Weitere ZT<br />

Fg Fahrgastfahrt <strong>10</strong>0% Ja Ja Nein<br />

Fg- Fahrgastf. ohne Rufdaten <strong>10</strong>0% Ja Ja Nein<br />

Fs Mitfahrt am Führerstand zum Kenntniserhalt Ja Ja Ja Ja<br />

Fs-<br />

Mitfahrt am Führerstand zum Kenntniserhalt<br />

ohne Rufdaten<br />

Ja Ja Ja Ja<br />

I Info-Tag Ja Ja Nein<br />

IB<br />

Info – Kennzeichnug der von BU PV bzw BU GV<br />

bestellten Bereitschafttschichten<br />

Nein Nein Nein<br />

Lm Lokzug besetzt mehrfach Ja Ja Ja Ja<br />

Lm- Lokzug besetzt mehrfach ohnen Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />

Lz Lokzug besetzt Ja Ja Ja Ja<br />

Lz- Lokzug ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />

MF Melden (Fdl.) Ja Ja Nein<br />

ML Melden (LEL) Ja Ja Nein<br />

MP Melden (PEL) Ja Ja Nein<br />

MW Melden Ja Ja Nein X<br />

N Fahren Zuglok besetzt (+V, N, Z) Ja Ja Ja Ja<br />

N- Fahren Zuglok besetzt ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />

Pb Ruhepause bezahlt Nein Ja Nein<br />

NFZ Zusatzschicht für Nachtfaktorstunden Nein Nein Nein<br />

Pu Ruhepause ungeteilt Nein Nein Nein<br />

Pv Ruhepause vari<strong>ab</strong>el Ja Ja Nein<br />

Q Besetzte V/Z/N – Lok Ja Ja Ja Ja<br />

Q- Besetzte V/Z/N – Lok ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />

Ras 3 min Eintrag RAS Buch Ja Ja Nein<br />

Ss Streckenschulung <strong>Tfzf</strong> Ja Ja Ja Ja<br />

Ss- Streckenschulung <strong>Tfzf</strong> ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />

St Typenschulung <strong>Tfzf</strong> Ja Ja Ja Ja<br />

St- Typenschulung <strong>Tfzf</strong> Ja Ja Ja Ja<br />

Sv Videoschulung Streckenkenntnis Ja Ja Nein<br />

T <strong>10</strong> min Diesel tanken Ja Ja Nein<br />

Tw Triebfahrzeugwarten Ja Ja Ja<br />

Tw<br />

Tw<br />

5 min<br />

5 min<br />

Bei Tandembildung von Twg bei Aufenthalten<br />

< 5 min ist für den <strong>ab</strong>tretenden <strong>Tfzf</strong> anstelle<br />

„Ug“ „Tw“ anzusetzen.<br />

Bei Tandembildung 5047/5147 in Wendebahnhöfen<br />

bei 0:0 Betrieb und ohne Verschubmitarbeiter.<br />

Ja Ja Ja<br />

Ja Ja Ja<br />

Ug Überg<strong>ab</strong>e Ja Ja Ja<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 70


<strong>ZSB</strong> 32<br />

PEP<br />

Kürzel<br />

Zeitwert<br />

Beschreibung<br />

Anrechnung<br />

tatsächliche<br />

Arbeitszeit<br />

Anrechung<br />

„bezahlte“<br />

Arbeitszeit<br />

Anrechnung<br />

Fahrzeit<br />

km<br />

Verkaufte ZT<br />

Weitere ZT<br />

Un Übernahme Ja Ja Nein<br />

UgL Überg<strong>ab</strong>e an Lokzug Ja Ja Ja<br />

UnL Übernahme Lokzug Ja Ja Nein<br />

UgS Überg<strong>ab</strong>e an Sonstige Ja Ja Ja<br />

UnS Übernahme Sonstige Ja Ja Nein<br />

UgV Über<strong>ab</strong>e an Verschubreserve Ja Ja Ja<br />

UnV Übernahme aus Verschubreserve Ja Ja Nein<br />

UgZ Überg<strong>ab</strong>e an Zug Ja Ja Ja<br />

UnZ Übernahme aus Zug Ja Ja Nein<br />

V Verschub Ja Ja Ja Ja<br />

Vb 15 min Vorbereitezeit Ja Ja Nein<br />

Vb1 23 min Vorbereitezeit 5022 1mal täglich Ja Ja Nein<br />

Vb2 20 min Vorbereitezeit 2070 1mal täglich Ja Ja Nein<br />

Vbo <strong>10</strong> min Vorbereitezeit Kernzeit Ja Ja Nein<br />

VbT<br />

5 min<br />

Zuschlag Vorbereitezeit Tandempaar in Vielfachsteuerung<br />

Ja Ja Nein<br />

VbW 20 min Vorbereitezeit Wendezug Ja Ja Nein<br />

Vg Verschub Güterzug Ja Ja Ja Ja<br />

VG- Verschub Güterzug ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />

VGV Von Güterverkehr bestellte Leistung Ja Ja Ja Ja X<br />

Vh<br />

Vorheizen bzw. Vorklimatisieren von Zügen<br />

bzw. Wagengruppen<br />

Ja Ja Nein Ja X<br />

VHI Von Hilfszug bestellte Leistung Ja Ja Ja Ja X<br />

VIB Von Infrastruktur bestellte Leistung Ja Ja Ja Ja X<br />

VoW 15 min Vorbereitezeit Wendezug Kernzeit Ja Ja Nein<br />

Vo1 18 min Vorbereitezeit 5022 1mal täglich Kernzeit Ja Ja Nein<br />

Vo2 15 min<br />

Vorbereitezeit 2070 1mal täglich (incl. Ölstand)<br />

Kernzeit<br />

Ja Ja Nein<br />

Vp 6 min Persönliche Vorbereitezeit Ja Ja Nein<br />

Vp1<br />

11 min<br />

Persönliche Vorbereitezeit vor Übernahme bzw.<br />

Fahrgastfahrt mit Wegpauschale<br />

Ja Ja Nein<br />

VPR Von Produktion bestellte Leistung Ja Ja Ja Ja X<br />

VPV<br />

Von Pv bestellte TWG Manipulationen (WC Entsorgung,<br />

Waschstraße etc.) ausgenommen<br />

Fahrzeugprüfung<br />

Ja Ja Ja Ja X<br />

VTS Von TS bestellte Leistung (Verschubleiter etc) Ja Ja Ja Ja X<br />

Vt Verschub mit Zugtriebfahrzeug Ja Ja Ja Ja<br />

Vz Verkehrszuwartezeit Ja Ja<br />

Max.<strong>10</strong><br />

min<br />

X<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 71


<strong>ZSB</strong> 32<br />

PEP<br />

Kürzel<br />

Zeitwert<br />

Beschreibung<br />

Anrechnung<br />

tatsächliche<br />

Arbeitszeit<br />

Anrechung<br />

„bezahlte“<br />

Arbeitszeit<br />

Anrechnung<br />

Fahrzeit<br />

km<br />

Verkaufte ZT<br />

Weitere ZT<br />

W<br />

Ausschließliche Verwendung bei Dummy<br />

Schichten. Nicht für die IST Abrechnung verwenden.<br />

Ja Ja Nein<br />

Wg Wegzeit Ja Ja Nein<br />

WgF Wegzeit mit aktiver Fahrzeit (PKW) Ja Ja Ja Ja<br />

Wg1 Wegzeit + Fahrschein Ja Ja Nein<br />

WR Wochenruhe Nein Nein Nein<br />

X Eing<strong>ab</strong>e beenden Nein Nein Nein<br />

Zb 7 min Bettwäsche überziehen Ja Ja Nein<br />

Zd<br />

5 min<br />

An- bzw. Abk<strong>ab</strong>eln für den Warmhaltebetrieb<br />

bei Lokomotiven<br />

Ja Ja Nein X<br />

Zd 5 min Buchfahrplantaschengebahrung je Fall Ja Ja Nein X<br />

Zd<br />

Zk<br />

5 min<br />

Weiser<br />

2070 Kontrolle Ölstand Traktions- und Hilfsdiesel<br />

(Weiser „Kt“)<br />

Kuppelätigkeiten innerhalb der<br />

bestellten Vkz<br />

Zt 5 min Betafelung Nein<br />

„Prüfung Zugbegleitsoser Betrieb“ CL 1a<br />

20 min Einfach 4023, Einfach 427(Flirt), 4744/4746<br />

35 min Tandem 4023, Tandem 427(Flirt)<br />

25 min Einfach 4024/4<strong>12</strong>4<br />

45 min Tandem 4024/4<strong>12</strong>4<br />

Ja Ja Nein X<br />

Ja Ja Nein X<br />

An die<br />

NAZ im<br />

DRZ<br />

Nein<br />

X<br />

1a<br />

1a<br />

22 min Einfach 4020 (Stand 13.<strong>12</strong>.2015)<br />

20 min DOSTO 3 teilig + 2. Person<br />

30 min DOSTO 5 teilig + 2. Person<br />

<strong>10</strong> min Einfach 5047<br />

15 min Tandem 5047/5147 + 2.Person<br />

20 min Einfach 5022<br />

35 min Tandem 5022<br />

„Fahrzeugprüfung“<br />

<strong>10</strong> min 8073 3 teilig<br />

15 min 8073 5 teilig<br />

60 min ICE<br />

75 min RAILJET<br />

Ja Ja Nein X<br />

Ja Ja Nein X<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 72


<strong>ZSB</strong> 32<br />

PEP<br />

Kürzel<br />

Zeitwert<br />

Beschreibung<br />

Anrechnung<br />

tatsächliche<br />

Arbeitszeit<br />

Anrechung<br />

„bezahlte“<br />

Arbeitszeit<br />

Anrechnung<br />

Fahrzeit<br />

km<br />

Verkaufte ZT<br />

Weitere ZT<br />

„0:0-Überprüfung“ CL 1b<br />

1b<br />

Zo<br />

Zo<br />

5 min Einfach 4023, Einfach 427(Flirt)<br />

<strong>10</strong> min Tandem 4023, Tandem 427(Flirt)<br />

5 min Einfach 4024/4<strong>12</strong>4, 4744/4746<br />

<strong>10</strong> min Tandem 4024/4<strong>12</strong>4<br />

3 min Einfach 4020 + 2. Person<br />

5 min DOSTO 3 teilig + 2.Person<br />

5 min DOSTO 5 teilig + 2.Person<br />

3 min Einfach 5047<br />

3 min Tandem 5047/5147 + 2.Person<br />

5 min Einfach 5022<br />

<strong>10</strong> min Tandem 5022<br />

5 min<br />

5 min<br />

Alle Tätigkeiten lt. DA in Bahnhöfen mit Dienstruhe.<br />

An- bzw. Abk<strong>ab</strong>eln für den Warmhaltebetrieb<br />

bei Triebwagen<br />

Ja Ja Nein X<br />

Ja Ja Nein X<br />

Ja Ja Nein X<br />

Info:<br />

Die Teilzeit „vz“ umfasst folgende Tätigkeiten:<br />

Fahrt Stützpunktgrenze/ Bf Abstellplatz zum/vom Zug<br />

Erforderlichenfalls nach Rücksprache mit IB Erprobung der Sicherheitseinrichtungen<br />

Bei ausgehenden Zügen Ankuppeln des Zuges und bei Bedarf Herstellung<br />

der Energieversorgung<br />

Vorbereiten der notwendigen Fahrtunterlagen (z.B. TIM)<br />

Alle Tätigkeiten zur Herstellung der Abfahrbereitschaft<br />

Bei ankommenden Zügen Abkuppeln und erforderlichenfalls Sichern des<br />

Zuges gegen Entrollen<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 73


<strong>ZSB</strong> 32<br />

Info:<br />

Übersicht über Maßnahmen bei Ausfall von bestimmten Tfz-Einrichtungen<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 74


<strong>ZSB</strong> 36<br />

ELEKTRISCHE ZUGHEIZUNG<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1 Allgemeines ..................................................................................... 2<br />

2 Versorgung der Fahrzeuge mit elektrischer Energie über die<br />

Zugsammelschiene ......................................................................... 4<br />

3 Kuppeln der Zugsammelschiene, Schaltaufträge sowie<br />

Verhalten bei Störungen im Zugheizbetrieb ............................... <strong>10</strong><br />

4 Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an elektrischen<br />

Vorheizanlagen .............................................................................. 16<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1


<strong>ZSB</strong> 36<br />

1 Allgemeines<br />

(1) Die <strong>ZSB</strong> 36 gilt für die Bedienung der elektrischen Zugheizeinrichtungen<br />

und elektrischen Vorheizanlagen inklusive der elektrischen Einrichtungen<br />

am Wagen, die über die Zugsammelschiene versorgt werden.<br />

(2) Für den Betrieb der elektrischen Zugheizung wird grundsätzlich Einphasenwechselstrom<br />

mit einer Nennspannung von <strong>10</strong>00 V verwendet<br />

(Abweichung siehe örtliche Bedienungsanweisung).<br />

(3) Die Zugsammelschiene ist die elektrische Leitung, die den Wagenzug<br />

mit Energie versorgt; diese kann mit dem RIC-Heizschlüssel bei den<br />

Heizkupplungen, um ein Öffnen durch Unbefugte zu vermeiden, verriegelt<br />

werden.<br />

(4) Die elektrische Zugheizeinrichtung (elektrische Wagenheizeinrichtungen<br />

und Klimaanlagen) darf nur von fachkundigen und unterwiesenen<br />

Mitarbeitern des EVU bedient werden.<br />

(5) Die Bedienung der elektrischen Vorheizanlagen obliegt ebenfalls dem<br />

EVU, jedoch darf bei Gefahr jedermann den jeweils betroffenen<br />

Heiz<strong>ab</strong>zweig durch Betätigen der jeweiligen Aus-Taste am Heizständer<br />

<strong>ab</strong>schalten.<br />

Anweisung PV/ RCA<br />

zur <strong>ZSB</strong> 36 „Elektrische Zugheizung“<br />

2 Allgemeines<br />

2.1 Gem. RIC sind folgende Stromarten und Nennspannungen für den<br />

Betrieb der elektrischen Zugheizeinrichtungen zugelassen (siehe<br />

auch Anlage 1)<br />

- Einphasenwechselstrom 16,7 Hz / 50 Hz <strong>10</strong>00 V<br />

- Einphasenwechselstrom 16,7 Hz / 50 Hz 1500 V<br />

- Gleichstrom 1500 V<br />

- Gleichstrom 3000 V<br />

2.2 Die Fahrzeuge des internationalen Verkehrs müssen gem. RIC mit<br />

einer Zugheizeinrichtung ausgerüstet sein, die den jeweiligen Heizspannungen<br />

entspricht.<br />

2.3 Mit welcher Stromart und Nennspannung die Zugheizeinrichtung eines<br />

Fahrzeuges betrieben werden kann, ist am Fahrzeug aus den<br />

Zeichen und Anschriften ersichtlich. Siehe auch Pkt. 9.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2


<strong>ZSB</strong> 36<br />

2.4 Ändert sich beim Übergang auf eine andere Bahninfrastruktur die<br />

Heizspannung / Heizfrequenz, erfolgt die Umschaltung der elektrischen<br />

Einrichtung automatisch.<br />

2.5 Im mit Wechselstrom vorsorgten Stromnetz werden die Zugheizdosen<br />

nicht versperrt.<br />

Auf Grund der wesentlich höheren Gefahr bei Gleichstrom muss<br />

die Zugheizdose im mit Gleichstrom versorgten Stromnetz zwischen<br />

Zug-Tfz und erstem Fahrzeug mit dem RIC- Heizschlüssel<br />

versperrt sein. Der RIC-Heizschlüssel ist am gleichstromtauglichen<br />

Tfz vorhanden. Mitarbeiter des technischen Wagendienstes<br />

auf PV Stützpunkten können ebenfalls gleichfalls mit einem RIC-<br />

Heizschlüssel ausgerüstet sein.<br />

Beim Übergang auf Infrastrukturen von mit Gleichstrom versorgtem<br />

Stromnetz sind daher die Zugheizdosen zwischen Wagenzug und<br />

Zug-Tfz spätestens im Grenzbahnhof <strong>ab</strong>zusperren.<br />

Bei im Grenzbahnhof endenden Zügen der PV AG sind gegebenenfalls<br />

die örtlichen Besonderheiten zu beachten.<br />

Das Aufsperren der Zugheizdosen mit dem RIC-Heizschlüssel bei<br />

der Fahrt von mit Gleichstrom versorgtem in das mit Wechselstrom<br />

versorgte Netz erfolgt spätestens im ersten Manipulationsbahnhof.<br />

Abbildung RIC-Heizschlüssel<br />

Abbildung versperrbare Blinddose<br />

2.6 Fahrzeuge, bei denen außer der elektrischen Zugheizung noch<br />

sonstige Einrichtungen mit Strom aus der Zugsammelschiene versorgt<br />

werden, tragen das Zeichen „ee“ (siehe Pkt. 9.3).<br />

Fahrzeuge die durchgängig und ganzjährig an die Heizspannung anzuschließen<br />

sind, sind auch an dem (Fahrzeug-)Gattungs-Kennbuchst<strong>ab</strong>en<br />

„z“ in der Fahrzuggattungsbezeichung erkennbar.<br />

2.7 Die Bedienung der elektrischen Wagenheizeinrichtungen und Klimaanlagen<br />

im Betrieb obliegt den beauftragten und unterwiesenen Mitarbeitern<br />

(z.B.: Zub, <strong>Tfzf</strong>, Verschub, Wgm, …)<br />

2.8 Die Höhe der Leistungsaufnahme der Wagenheizung richtet sich<br />

nach Wagengattung und Heizungsbauart.<br />

Sie beträgt bei der<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3


<strong>ZSB</strong> 36<br />

- elektrischen Widerstandsheizung für Personenwagen<br />

23 bis 30 kW<br />

- Warmluftheizung 35 bis 40 kW<br />

- Klimaanlage, allgemein bis 50 kW<br />

- Klimaanlage in Speisewagen bis 70 kW<br />

- Doppelstockwagen bis 75 kW<br />

2 Versorgung der Fahrzeuge mit elektrischer Energie über<br />

die Zugsammelschiene<br />

Die Versorgung der Fahrzeuge mit elektrischer Energie über die<br />

Zugsammelschiene erfolgt,<br />

- aus der Oberleitung über ein E-Tfz,<br />

- aus einer elektrischen Vorheizanlage oder<br />

- von einem Generator (V-Tfz).<br />

Anweisung PV/ RCA<br />

zur <strong>ZSB</strong> 36 „Elektrische Zugheizung“<br />

3 Versorgung der Fahrzeuge mit elektrischer Energie<br />

3.1 Die Stromzuführung bei E-Tfz erfolgt aus der Oberleitung über<br />

Strom<strong>ab</strong>nehmer, Hauptschalter, Trafo und Zugheizschütz – grundsätzlich<br />

mit einer Spannung von <strong>10</strong>00 V Einphasenwechselstrom –<br />

zur Zugsammelschiene des Tfz.<br />

3.2 Bei V-Tfz liefert ein von einem Dieselmotor (Heizdiesel) angetriebener<br />

Generator (Heizgenerator) den Strom über eine Wicklung des<br />

Hauptgenerators bzw. über das Zugheizschütz in die Zugsammelschiene.<br />

3.3 Bei den Heizständern wird über ein K<strong>ab</strong>el mit Kupplungsstecker eine<br />

Verbindung zu den Wagen hergestellt; bei fahrbaren Vorheizanlagen<br />

darf diese Verbindung nur mit den Wagen, die auf demselben Gleis<br />

wie die fahrbare Vorheizanlage stehen, hergestellt werden.<br />

3.4 Die Rückleitung des Stromes von den Fahrzeugen zum Tfz oder zu<br />

einer Vorheizanlage erfolgt über Erdungsbänder am Wagenuntergestell,<br />

den Achserdern und den Radsätzen zu den Fahrschienen. Von<br />

den Fahrschienen führt der Leitungsweg über die Radsätze und den<br />

Rahmen bzw. K<strong>ab</strong>elverbindungen zum Trafo.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4


<strong>ZSB</strong> 36<br />

3.5 Die Zugsammelschiene ist grundsätzlich für eine Belastung von 800<br />

A geeignet. Wagen tragen die Ang<strong>ab</strong>en im Raster. Die Art der Anschriften<br />

siehe Pkt. 9.<br />

3.7 Das Heizen des Zuges ist grundsätzlich nur vom Zug-Tfz aus vorzunehmen;<br />

hinsichtlich der Heizung gilt als Zug-Tfz auch ein Tfz, das<br />

am Zugschluss befindlich den Zug alleine befördert (z.B. Wendezug).<br />

Um mehrere Heizkreise im Zugverband zu erzielen, darf zwischen<br />

- zwei Tfz unbeschadet der Reihung im Zug<br />

- Triebzügen<br />

- Wendezügen<br />

die Zugsammelschiene nicht gekuppelt werden (ausgenommen im<br />

Störungsfall oder wenn die Bedienungsanleitung des Tfz dies ausdrücklich<br />

vorsieht).<br />

3.8 Befinden sich in einem Zug zwei oder mehrere Tfz darf das Heizen<br />

des Zuges von einem anderen als dem Zug-Tfz erfolgen, wenn am<br />

Zug-Tfz<br />

- die Heizeinrichtung fehlerhaft ist oder<br />

- die Heizleistung nicht ausreicht und die des anderen Tfz<br />

größer ist.<br />

3.9 Sind Tfz, die keine Heizleistung <strong>ab</strong>geben, an die Zugsammelschiene<br />

angeschlossen, müssen deren Zugheizschütze aus Sicherheitsgründen<br />

unter allen Umständen geöffnet sein.<br />

3.<strong>10</strong> Befindet sich auch am Zugschluss ein Tfz, dann darf der Wagensatz<br />

von der Zugspitze und vom Zugschluss aus geheizt werden, wenn<br />

die Heizleistung eines Tfz nicht ausreicht. In diesem Fall ist die Heizkupplung<br />

zwischen den beiden Wagen, an denen die Heizbereiche<br />

der beiden Tfz aneinandergrenzen, zu trennen, um eine Parallelschaltung<br />

von zwei Tfz-Trafo über die Zugsammelschiene zu vermeiden.<br />

3.11 Das Vorheizen<br />

- mit zwei Tfz oder<br />

- mit einem Tfz und einer Vorheizanlage oder<br />

- mit zwei Vorheizanlagen<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5


<strong>ZSB</strong> 36<br />

ist dann vorzunehmen, wenn die Stromaufnahme des Wagenzuges<br />

dies erfordert. Die Zugsammelschiene ist dazu etwa in der Mitte des<br />

Zuges zu trennen. Die beiden Heizbereiche dürfen nicht miteinander<br />

verbunden sein.<br />

3.<strong>12</strong> Sind für die Zugheizung zwei V-Tfz erforderlich, so gelten folgende<br />

Bestimmungen:<br />

V-Tfz in Fernsteuerung können für den Parallelbetrieb der Zugheizung<br />

verwendet werden (doppelte Heizleistung möglich).<br />

3.13 Die Heizleistungen E- und V-Tfz enthält die Anlage 2.<br />

4 Arten der elektrischen Wagenheizung, deren Regelung und<br />

sonstige elektrische Einrichtungen<br />

4.1 Die Temperierung der Fahrzeuge erfolgt durch eine<br />

- elektrische Widerstandsheizung,<br />

- Warmluftheizung oder<br />

- Klimaanlage.<br />

4.2 Die Fahrzeuge sind mit Regeleinrichtungen ausgestattet, die manuell<br />

bedient werden oder automatisch arbeiten. Bei einzelnen Ausführungen<br />

der Heizeinrichtungen sind beide Regelarten vorhanden.<br />

4.3 Klimaanlagen, Kücheneinrichtungen, Lüftungseinrichungen, Beleuchtung,<br />

WC usw. werden aus der Zugsammelschiene mit Strom<br />

versorgt.<br />

Batterieladeeinrichtungen können entweder aus der Zugsammelschiene<br />

oder über eine Lichtmaschine mit Strom versorgt werden.<br />

4.4 Die Stromkreise aller Einrichtungen sind durch LSS bzw. MSS gesichert.<br />

4.5 Batterieladeeinrichtungen über statische Ladegeräte gehen in Betrieb<br />

sobald die Zugsammelschiene unter Spannung gesetzt wird.<br />

Bauartbedingt können Ladekontrolllampen den ordnungsgemäßen<br />

Betrieb anzeigen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6


<strong>ZSB</strong> 36<br />

5 Die Heizkupplung<br />

Die Heizkupplung besteht aus<br />

- der Kupplungsdose,<br />

- dem Kupplungsstecker mit K<strong>ab</strong>el<br />

- der Blinddose und<br />

- dem K<strong>ab</strong>elhalter (Krümmer) bzw. dem K<strong>ab</strong>elhalter<strong>ab</strong>zweigkasten.<br />

5.1 Die Kupplungsdose<br />

Abbildung Kupplungsdose mit Verriegelungsschloss<br />

5.1.1 An der Kupplungsdose befindet sich entweder eine Sicherungsnase<br />

oder ein Klemmbackenpaar (siehe Pkt. 6.5) für den<br />

Anschluss der durchgehenden Wagenheizleitung.<br />

Der vordere Teil der Kupplungsdose, das Mundstück, ist für die Aufnahme<br />

des Kupplungssteckers eingerichtet. Das Mundstück ist mit<br />

einem Deckel ausgestattet, der durch eine Stahlfeder in die geschlossene<br />

Stellung gedrückt und in dieser Stellung durch eine Federhalterung<br />

festgehalten wird. Bei Kupplungsdosen älterer Bauart<br />

wird der Deckel nur durch das Eigengewicht nach unten gedrückt<br />

und ist daher durch leichten Druck zu verklinken. An der Innenseite<br />

des Deckels ist ein Halter mit zwei Abreißschrauben befestigt, der<br />

den gekuppelten Stecker in einer Rille des Griffstückes eingreifend<br />

festhält.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7


<strong>ZSB</strong> 36<br />

Beispiel Kupplungsdose an einem ÖBB Fahrzeug:<br />

Die Abreißschrauben sollen - z.B. bei einer Zugtrennung - eine Beschädigung<br />

der Kupplungsdose durch das gewaltsame Abziehen<br />

des Kupplungssteckers verhindern.<br />

5.1.2 Kupplungsdosen können auch mit einem Verriegelungsschloss<br />

ausgestattet sein. Es kann damit der gekuppelte Heizstecker<br />

oder der geschlossene Deckel der Kupplungsdose<br />

verriegelt werden. Eine Scheibe auf der Achse des Deckels<br />

besitzt zwei Ausnehmungen für diese Stellungen, in welche<br />

beim Verriegeln der Sperrteil des Schlosses zum Eingriff<br />

kommt. Das Verriegelungsschloss kann nur mit dem RIC-<br />

Heizschlüssel (siehe Pkt. 2.5) gesperrt werden.<br />

5.2 Der Kupplungsstecker<br />

besteht aus<br />

- dem Griffstück und<br />

- dem Steckeroberteil mit Steckkontakt.<br />

5.3 Das Griffstück besitzt eine Rille für das Einrasten des Halters und<br />

zwei Zapfen für das Einhängen des Kupplungssteckers in die Blinddose.<br />

Im Griffstück ist das Steckerk<strong>ab</strong>el befestigt. Dieses K<strong>ab</strong>el ist<br />

von einem Schutzschlauch umgeben, in welchem auch das Erdungsband<br />

des Kupplungssteckers geführt wird. Das Erdungsband<br />

ist am K<strong>ab</strong>elhalter bzw. K<strong>ab</strong>elhalter<strong>ab</strong>zweigkasten befestigt,<br />

wodurch der Kupplungsstecker geerdet ist.<br />

Der Steckeroberteil – ein Isolierstück – ist in das Griffstück eingeschraubt.<br />

Es sichert den im Isolierstück befindlichen Steckkontakt <strong>ab</strong><br />

und schützt diesen vor Beschädigung.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8


<strong>ZSB</strong> 36<br />

5.4 Die Blinddose<br />

dient zur geschützten Verwahrung des Kupplungssteckers und ist<br />

oberhalb des rechten Puffers angeordnet. Der Stecker wird mit beiden<br />

Zapfen des Griffstückes in die hakenförmigen Ausnehmungen<br />

der Blinddose eingehängt. Nicht benötigte Heizstecker sind in der<br />

Blinddose zu verwahren.<br />

Abbildung Blinddose<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9


<strong>ZSB</strong> 36<br />

3 Kuppeln der Zugsammelschiene, Schaltaufträge sowie<br />

Verhalten bei Störungen im Zugheizbetrieb<br />

Kuppeln der Zugsammelschiene<br />

(1) Das Verbinden und Trennen von Heizkupplungen der Zugsammelschiene<br />

sowie die Abg<strong>ab</strong>e von Aufträgen zum Aus- und Einschalten der<br />

Zugheizung obliegt dem EVU.<br />

(2) Die Heizkupplungen der Zugsammelschiene zwischen den Fahrzeugen<br />

dürfen nur im spannungslosen Zustand verbunden oder getrennt werden.<br />

(3) Der Kupplungsstecker der Zugsammelschiene darf über einen Puffer,<br />

auf einem Trittbrett des Wageneinstiegs oder auf dem Boden nicht <strong>ab</strong>gelegt<br />

werden.<br />

Die Klappdeckel nichtbenützter Kupplungsdosen müssen geschlossen<br />

und eingerastet sein.<br />

(4) Aufträge können mündlich bzw. fernmündlich gegeben werden. Der<br />

Auftrag zum Einschalten der Zugheizung erfolgt durch den Mitarbeiter<br />

des EVU in der Regel unmittelbar nach Abschluss der mit dem Kuppeln<br />

zusammenhängenden Arbeiten.<br />

Schaltaufträge<br />

(5) Vor dem Kuppeln der Zugsammelschiene h<strong>ab</strong>en die kuppelnden Mitarbeiter<br />

dem <strong>Tfzf</strong> bzw. dem Bediener der elektrischen Vorheizanlage den<br />

Auftrag<br />

Heizung aus<br />

zu geben; siehe auch Vermittlung (<strong>10</strong>).<br />

(6) Nach Erhalt des Auftrages zum Ausschalten hat unverzüglich der<br />

- <strong>Tfzf</strong> eines E-Tfz die Zugsammelschiene auszuschalten und den<br />

Strom<strong>ab</strong>nehmer zu senken,<br />

- <strong>Tfzf</strong> eines V-Tfz die Zugsammelschiene auszuschalten und den Heizdiesel<br />

<strong>ab</strong>zustellen (bauartbedingte Ausnahmen siehe Fahrzeugbeschreibung),<br />

Anweisung<br />

Ausnahmegenehmigung Tfz Rh 2016 und baugleiche<br />

Das Kuppeln der Zugsammelschiene darf bei Tfz Rh 2016 bei laufendem<br />

Dieselmotor erfolgen. Der <strong>Tfzf</strong> darf nach ordnungsgemäßer Meldung des<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>


<strong>ZSB</strong> 36<br />

<strong>ab</strong>geschalteten Zustandes der Zugsammelschiene die Quittierung des<br />

Heizauftrages „Heizung ist aus“ bei laufendem Dieselmotor geben.<br />

- Bediener einer elektrischen Vorheizanlage die Zugsammelschiene<br />

auszuschalten, die Heizständerkupplung zu trennen und in der Blinddose<br />

zu verwahren. Das Signal – AN DIE VORHEIZANLAGE<br />

ANGESCHLOSSEN – ist zu entfernen.<br />

(7) Nach den gemäß (6) durchgeführten Handlungen ist der Vollzug des<br />

Auftrages an die kuppelnden Mitarbeiter mit dem Wortlaut<br />

Heizung ist aus<br />

zu melden; siehe auch Vermittlung (<strong>10</strong>). Wenn nicht vom selben <strong>Tfzf</strong><br />

nachfolgend wieder eingeschaltet wird, ist dieser Schaltzustand am<br />

Führerstand zu dokumentieren.<br />

(8) Der <strong>Tfzf</strong> bzw. Bediener der elektrischen Vorheizanlage darf die Zugsammelschiene<br />

erst einschalten, wenn er von dem Mitarbeiter, der die Ausschaltung<br />

verlangt hat, den Auftrag<br />

Heizung ein<br />

erhält.<br />

Info:<br />

Dies gilt nur nach dem Kuppeln oder nach einem erhaltenen Auftrag zum Ausschalten<br />

der Zugheizung. Bei Twg, Triebzügen und Wendezügen wird die Zugheizung<br />

entweder von der Fahrzeugsteuerung automatisch oder vom <strong>Tfzf</strong> manuell<br />

ohne Auftrag eingeschaltet.<br />

Info:<br />

Die Kontrolle des <strong>Tfzf</strong>, dass Aus- und Einschaltauftrag vom gleichen Mitarbeiter<br />

kommen, erfolgt nur bei mdl Aufträgen.<br />

H<strong>ab</strong>en mehr als ein Mitarbeiter die Ausschaltung verlangt, so darf die<br />

Wiedereinschaltung erst vorgenommen werden, bis der Auftrag „Heizung<br />

ein“ von allen diesen Mitarbeitern vorliegt; siehe auch Vermittlung<br />

(<strong>10</strong>). Ein am Führerstand dokumentierter Schaltzustand ist jedenfalls zu<br />

berücksichtigen.<br />

(9) Nach Erhalt des Auftrages „Heizung ein“ hat der<br />

- <strong>Tfzf</strong> eines E-Tfz den Strom<strong>ab</strong>nehmer zu heben und die Zugsammelschiene<br />

einzuschalten,<br />

- <strong>Tfzf</strong> eines V-Tfz den Heizdiesel zu starten und die Zugsammelschiene<br />

einzuschalten,<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11


<strong>ZSB</strong> 36<br />

- Bediener einer elektrischen Vorheizanlage das Signal – AN DIE<br />

VORHEIZANLAGE ANGESCHLOSSEN – an den zu heizenden Wagensatz<br />

anzubringen, die Heizständerkupplung mit den Wagen zu verbinden<br />

und den Heizschalter einzulegen.<br />

Verhalten bei Störungen<br />

(<strong>10</strong>) Bei Schwierigkeiten in der direkten mündlichen oder bei Störungen in<br />

der fernmündlichen Verständigung zwischen dem kuppelnden Mitarbeiter<br />

und <strong>Tfzf</strong> (z.B. beim Kuppeln von Fahrzeugen am Ende eines Zuges)<br />

dürfen Schaltaufträge und Vollzugsmeldungen von anderen befugten<br />

Mitarbeitern übermittelt werden.<br />

(11) Im Gefahrfall dürfen Aufträge zum Ausschalten von jedem Mitarbeiter<br />

gegeben werden. Solche Aufträge sind sofort zu befolgen.<br />

(<strong>12</strong>) Bei Wahrnehmungen von Störungen oder sonstigen Vorkommnissen<br />

(z.B. außerordentliche, nicht <strong>ab</strong>stellbare Überheizung von Abteilen,<br />

übermäßige Klimatisierung,…), sind vom EVU (Zub) Maßnahmen zu setzen.<br />

(13) Wegen Verhalten bei Zugtrennungen, Entgleisungen, Bränden oder<br />

Kollisionen siehe <strong>ZSB</strong> 32.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>


<strong>ZSB</strong> 36<br />

Anweisung PV/ RCA<br />

zur <strong>ZSB</strong> 36 „Elektrische Zugheizung“<br />

6 Kuppeln, Bedienung, Verhalten bei Störungen im<br />

Zugheizbetrieb, sowie Schaltaufträge<br />

6.1 Die Heizkupplungen zwischen den Fahrzeugen dürfen nur verbunden<br />

oder getrennt werden, wenn sie spannungslos sind. Schaltaufträge<br />

siehe <strong>ZSB</strong> 36.<br />

6.2 Das Verbinden und Trennen von Heizkupplungen, sowie die Abg<strong>ab</strong>e<br />

von Aufträgen zum Aus- und Einschalten der Zugheizung, obliegt<br />

den mit dem Kuppeln und Heizen beauftragten und unterwiesenen<br />

Mitarbeitern.<br />

6.3 Zwischen zwei Fahrzeugen ist grundsätzlich nur eine der beiden<br />

Heizkupplungen zu verbinden, der Stecker der anderen bleibt in der<br />

Blinddose in Verwahrung. Gegebenenfalls sind fahrzeugspezifische<br />

Ausnahmen zu beachten (z.B. railjet, DOSTO,…).<br />

Zwischen Tfz und erstem Fahrzeug ist beim Kuppeln grundsätzlich<br />

das Heizk<strong>ab</strong>el des Fahrzeugs zu verwenden.<br />

Beim Kuppeln ist anzustreben, entweder alle rechts- oder linksseitig<br />

gelegenen Heizkupplungen zu verbinden.<br />

6.4 Beim Kuppeln ist der Stecker aus der Blinddose herauszunehmen,<br />

der Deckel der Kupplungsdose des anzukuppelnden Fahrzeuges zu<br />

öffnen und der Stecker mit leichtem Hin- und Herdrehen in die Dose<br />

bis zum Anschlag einzudrücken, so dass der her<strong>ab</strong>geklappte Deckel<br />

der Kupplungsdose mit dem Halter in die Rille am Steckergriff einrastet<br />

und diesen festhält. Bei der Ausführung mit nicht federbelastetem<br />

Deckel ist durch Zurückziehen des Steckers ein sicheres Anliegen<br />

des Halters in der Rille herzustellen. Ein eventuell vorhandener<br />

Hebel zur Betätigung des Klemmbackenpaares ist nach unten zu<br />

drücken.<br />

6.5 Zum Trennen der Zugheizkupplung wird der Deckel bzw. der<br />

Klemmbackenhebel angehoben. Dadurch gibt der Hal¬ter den Stecker<br />

zum Herausziehen frei. Alle nicht benutzten Stecker sind in den<br />

Blinddosen zu verwahren.<br />

Bei allen Bedienhandlungen ist streng darauf zu achten, dass in den<br />

Stecker keine Feuchtigkeit gelangt. Es ist daher bei Regen oder<br />

Schneefall der Stecker mit der Öffnung nach unten zu halten. Vor<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13


<strong>ZSB</strong> 36<br />

dem Verbinden oder Trennen der Zugsammelschiene sind die Kupplungsteile,<br />

insbesondere der Deckel der Steckdose bzw. die Blinddose,<br />

vom Schnee zu säubern.<br />

Klemmbackenhebel<br />

6.6 Für die Versorgung der elektrischen Fahrzeugeinrichtungen ist die<br />

Zugheizung grundsätzlich immer einzuschalten.<br />

6.7 Nach dem Einschalten der Zugheizung auf Tfz, E-Heizwagen oder<br />

des Heizständer der Vorheizanlage hat sich der zur Überwachung<br />

und Regelung der Zugheizung (Klimaanlage) verpflichtete Mitarbeiter<br />

davon zu überzeugen, dass sämtliche Einrichtungen ordnungsgemäß<br />

in Betrieb sind.<br />

Dies erfolgt durch Beobachtung der Zugheizmeldungen bzw. des<br />

Zugheizamperemeters.<br />

6.8 Stellt der <strong>Tfzf</strong> bzw. der Bediener des E-Heizwagens nach dem Einschalten<br />

der Zugheizung fest, dass die Heizleistung für den Wagenzug<br />

nicht ausreicht, so ist die Zugheizung in den Wagen <strong>ab</strong>wechselnd<br />

aus- bzw. einzuschalten. Der Auftrag dazu wird vom <strong>Tfzf</strong> bzw.<br />

Bediener des E-Heizwagens an die Zub gegeben.<br />

6.9 <strong>Tfzf</strong>, Bediener des E-Heizwagens und Zub h<strong>ab</strong>en sich - jeder für seinen<br />

Bereich - rechtzeitig vor Abfahrt des Zuges zu überzeugen, dass<br />

die Heizeinrichtungen aller Fahrzeuge funktionieren.<br />

Wahrgenommene Mängel und Schäden sind sofort dem Fahrzeugdisponent<br />

zu melden und gem. <strong>ZSB</strong> 31 zu behandeln.<br />

6.<strong>10</strong> Bei allen Meldungen über Mängel und Schäden ist zum Zwecke der<br />

leichteren Fehlersuche bzw. der Behebung von Gebrechen die Art<br />

der Störung möglichst genau anzugeben, wie z.B. „Elektrische Heizung<br />

im 1. Abteil 2. Klasse nicht <strong>ab</strong>stellbar“, „WC-Heizkörper bleibt<br />

kalt“ und dergleichen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14


<strong>ZSB</strong> 36<br />

6.11 Beim Ausfall der Klimaanlage h<strong>ab</strong>en bei Bedarf die zuständigen Mitarbeiter<br />

(z.B. Zub) rechtzeitig durch Öffnen der Luftklappe für die Belüftung<br />

der Abteile und Seitengänge zu sorgen.<br />

Nach dem Wiedereinschalten der Klimaanlage sind die Luftklappen<br />

ordnungsgemäß zu verschließen.<br />

6.<strong>12</strong> Fahrzeuge mit schadhafter Zugsammelschiene - einschließlich<br />

Kupplungsstecker und Kupplungsdose - sind grundsätzlich auszureihen.<br />

Ist eine Weiterbeförderung unumgänglich – z.B. bei Rückführung<br />

von Fahrzeugen zur Heimatverwaltung oder zur Werkstätte - ,<br />

sind die schadhaften Fahrzeuge am Zugschluss, leer und <strong>ab</strong>gesperrt,<br />

sowie ohne Verbindung der Zugsammelschiene zu reihen<br />

und entsprechend zu bezetteln.<br />

6.13 Nach entsprechender Vorgehensweise gem. <strong>ZSB</strong> 32 §61(7) ist der<br />

Auftrag zum Einschalten der Zugheizung nach Vorfällen vom <strong>Tfzf</strong><br />

bzw. Bediener des E-Heizwagens erst dann zu befolgen, wenn keine<br />

Bedenken zur Einschaltung bestehen. Die Zugsammelschiene darf<br />

nicht beschädigt sein und die an die Zugsammelschiene angeschlossenen<br />

Fahrzeuge müssen eine leitende Verbindung zur Schiene h<strong>ab</strong>en.<br />

7 Vorheizen und Vorklimatisieren<br />

7.1 Die Zeit vom Einschalten der Heizung bzw. Klimaanlage bis zur Abfahrt<br />

des Zuges wird als Vorheiz- bzw. Vorklimatisierungszeit bezeichnet.<br />

Die Vorheiz- bzw. Vorklimatisierungszeiten gemäß Anlage 3 sind <strong>ab</strong>hängig<br />

von der Bauart der Fahrzeuge und der Außentemperatur. Abweichungen<br />

von ± <strong>10</strong> Minuten sind je nach Witterung zugelassen.<br />

Kurze Unterbrechungen - max. <strong>10</strong> Minuten - bleiben unberücksichtigt<br />

(z.B. Abkuppeln der Vorheizanlage und Ankuppeln des Tfz).<br />

7.2 Die Energieversorgung klimatisierter mit Reisenden besetzter Reisezugwagen<br />

darf im Regelbetrieb grundsätzlich nicht länger als <strong>10</strong> Minuten<br />

unterbrochen werden.<br />

7.3 Das Vorheizen bzw. Vorklimatisieren ist durch wiederholte Kontrollgänge<br />

von den mit dem Heizen bzw. Klimatisieren beauftragten Mitarbeitern<br />

zu überwachen und ggf. zu regulieren.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15


<strong>ZSB</strong> 36<br />

4 Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an elektrischen Vorheizanlagen<br />

(1) Eine Arbeit an spannungsführenden Teilen der elektrischen Vorheizanlage,<br />

auch ein Wechseln der Sicherungen, darf nur von fachkundigen<br />

und unterwiesenen Mitarbeitern durchgeführt werden.<br />

(2) Die Sicherheitsmaßnahmen sind in den Bedienungsanweisungen festgelegt.<br />

Anweisung PV/ RCA<br />

zur <strong>ZSB</strong> 36 „Elektrische Zugheizung“<br />

8 Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an oder in der Nähe<br />

elektrischer Zugheizeinrichtungen<br />

8.1 An der elektrischen Heizeinrichtung darf nur gearbeitet werden,<br />

wenn sie spannungslos ist.<br />

Eingriffe in die Verriegelung des Unterflurkastens mit Hochspannungs-Hauptsicherung<br />

dürfen nur von unterwiesenen Werkstättenmitarbeitern<br />

vorgenommen werden.<br />

8.2 Vor Beginn von Arbeiten an elektrischen Zugheizeinrichtungen sind<br />

folgende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen:<br />

a) Bei der Stromversorgung aus E- bzw. V-Tfz oder E-Heizwagen<br />

durch<br />

- Ausschalten des Zugheizschützes,<br />

- Senken des Strom<strong>ab</strong>nehmers bei E-Tfz,<br />

- Abstellen des Heizdiesels bei V-Tfz und E-Heizwagen,<br />

- Trennen der Heizkupplung zu vor- und nachgereihten Fahrzeugen,<br />

- Ausschalten des Hauptschalters oder des Schalters für Heizung<br />

bzw. Heizung und Lüftung des Fahrzeugs.<br />

b) Bei der Stromversorgung aus einer Vorheizanlage durch<br />

- Ausschalten des Heizschalters und sichern gegen Wiedereinschaltung<br />

durch Anbringen eines Vorhängeschlosses an der<br />

geschlossenen Verschlussklappe des Schlüsselschalters (Einschalter)<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16


<strong>ZSB</strong> 36<br />

- Trennen des Heizständerkupplungssteckers vom Fahrzeug<br />

und Verwahrung in der Blinddose sowie Entfernen des Signals<br />

– AN DIE VORHEIZANLAGE ANGESCHLOSSEN –,<br />

- Trennen der Heizkupplung zu vor- und nachgereihten Fahrzeugen,<br />

- Ausschalten des Hauptschalters oder des Schalters für Heizung<br />

bzw. Heizung und Lüftung des Fahrzeugs.<br />

8.3 Hochspannungsschränke und -kästen sind mit einem Blitzpfeil und<br />

fallweise mit der Warnanschrift „Warnung vor gefährlich elektrischer<br />

Spannung“ versehen.<br />

Die grundsätzlich versperrten Türen dieser Schränke und Kästen besitzen<br />

ein Schloss, das mit dem RIC-Heizschlüssel oder mit anderen<br />

Schlüsseln gesperrt wird.<br />

8.4 Nach Arbeiten bzw. Bedienhandlungen in diesen Schränken und<br />

Kästen sind deren Türen sorgfältig zu verschließen.<br />

8.5 Die Sicherheitsmaßnahmen können vereinfacht durchgeführt werden,<br />

wenn ein Teil der elektrischen Heizeinrichtung des Wagens mit<br />

einem Hauptschalter und einer Hochspannungs-Hauptsicherung mit<br />

Messerkontakten ausgestattet und in einem Unterflurkasten (siehe<br />

Abbildung) untergebracht ist. Die Hochspannungs-Hauptsicherung<br />

ist am Deckel befestigt und wird beim Öffnen des Deckels aus ihren<br />

Kontakten gezogen und damit die elektrische Heizeinrichtung sichtbar<br />

getrennt (Trennmesser).<br />

Die Zugsammelschiene darf diesfalls, ausgenommen bei Arbeiten<br />

nach Absatz b, unter Spannung bleiben.<br />

Bei Arbeiten an der elektrischen Heizeinrichtung des Fahrzeugs ist<br />

folgender Vorgang einzuhalten:<br />

a) Vor Beginn der Arbeiten ist zuerst der Hauptschalter in die Stellung<br />

„AUS“ zu drehen, wodurch der Deckel des Kastens entriegelt<br />

wird. Sodann ist der Deckel zu öffnen und festzustellen,<br />

dass die Hochspannungs-Hauptsicherung in ihrer Halterung im<br />

Deckel liegt. Die Sicherung ist zu entfernen und sicher zu verwahren.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17


<strong>ZSB</strong> 36<br />

Hochspannungs-Hauptsicherung<br />

b) Sind Arbeiten an den mit einer Isolierplatte <strong>ab</strong>gedeckten Kontakten<br />

für die Messer der Hochspannungs-Hauptsicherung, der<br />

Speiseleitung, der Zugsammelschiene oder der Heizkupplung<br />

erforderlich, so sind Sicherheitsmaßnahmen nach (Pkt. 8.2) zu<br />

treffen.<br />

c) Nach Beendigung der Arbeiten ist die Hochspannungs-Hauptsicherung<br />

wieder in die Halterung am Deckel des Kastens einzusetzen,<br />

wobei zu beachten ist, dass sich die Messerkontakte<br />

der Hochspannungs-Hauptsicherung beim Schließen des Deckels<br />

richtig in die Kontakte des Kastens einschieben.<br />

8.6 Beim Wechseln von Sicherungen ist darauf zu achten, dass nur solche<br />

mit der vorgeschriebenen Stromstärke eingesetzt werden.<br />

Bei eingeschalteter elektrischer Zugheizung darf nur auf jener Seite<br />

zwischen die Fahrzeuge getreten werden, auf der die elektrische<br />

Heizkupplung nicht verbunden ist. Bei beidseitig gekuppelter Heizleitung<br />

ist „Heizung aus“ zu veranlassen.<br />

8.7 Bei der Bremsprobe darf die elektrische Zugheizung eingeschaltet<br />

sein.<br />

Stellt sich bei der Bremsprobe heraus, dass Arbeiten in der Nähe<br />

stromführender Teile durchgeführt werden müssen, sind Sicherheitsmaßnahmen<br />

nach (Pkt. 8.2 oder 8.5) zu treffen.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18


<strong>ZSB</strong> 36<br />

9 Zeichen und Anschriften an den Wagen betreffend die<br />

Zugheizeinrichtungen<br />

9.1 Kurzzeichen<br />

An allen ÖBB-Wagen ist an der Längsseite (Verkleidung oder Langträger)<br />

das Kurzzeichen der Heizungsbauart angebracht.<br />

Beispiele:<br />

Ehz<br />

Lhz<br />

Elektrische Widerstandsheizung<br />

Warmluftheizung für mehrere Spannungen<br />

Lhz <strong>10</strong>00 V Warmluftheizung für <strong>10</strong>00 V<br />

Lhz 2 Zweikanal-Warmluftheizung für mehrere Spannungen<br />

Lhz (Klima) Einkanal-Klimaanlage für mehrere Spannungen<br />

Lhz 2 (Klima) Zweikanal-Klimaanlage für mehrere Spannungen<br />

9.2 Kennzeichnung von Fahrzeugen<br />

9.2.1 Ang<strong>ab</strong>en über die 7. und 8. Ziffer der Fahrzeugnummer (betrieblichen<br />

Merkmale der Heizungsbauarten)<br />

1) Nur für im Inlandsverkehr eingesetzten Fahrzeuge<br />

2) Nur für Fahrzeuge mit Eignung zum internationalen Verkehr<br />

3) Nur für Fahrzeuge mit Spurweite 1520 mm<br />

Alle Spannungen Einphasen-Wechselstrom <strong>10</strong>00 V, 15 - 51 Hz,<br />

Einphasen-Wechselstrom 1500 V, 16,7 oder 50 Hz,<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19


<strong>ZSB</strong> 36<br />

Gleichstrom 1500 V, Gleichstrom 3000 V<br />

* Bei bestimmten Fahrzeugen mit <strong>10</strong>00 V Einphasen-<br />

Wechselstrom ist nur eine der Frequenzen 16,7 oder<br />

50 Hz zulässig<br />

A Autonome Heizung ohne Stromversorgung über den Zugbus<br />

G Fahrzeuge mit Stromversorgung über den Zugbus für alle Spannungen,<br />

die jedoch einen Generatorwagen für die Klimaanlage benötigen<br />

Dampf Nur Dampfheizung. Wenn Spannungen angegeben sind, ist der Code<br />

auch für Fahrzeuge ohne Dampfheizung verfügbar.<br />

9.3 Alle ÖBB- und Fremdwagen (ausgenommen Güterwagen) des internationalen<br />

Verkehrs tragen das RIC-Zeichen in einem Raster. An<br />

Stelle des RIC-Zeichens wird ein „ X “ (Konventionszeichen) verwendet,<br />

wenn es sich um Wagen nach dem „Übereinkommen über<br />

die gegenseitige Benutzung von Personen- und Gepäckwagen ohne<br />

RIC-Zeichen im internationalen Verkehr“ handelt. Im rechten Feld<br />

des RIC-Rasters sind Ang<strong>ab</strong>en über die Heizeinrichtung enthalten.<br />

9.3.1 Heizungsbezogene Außenanschriften am Raster<br />

Zeichen für Fahrzeuge mit Heizausrüstung für verschiedene Spannungen<br />

und Stromarten. Es sind die entsprechenden Stromarten<br />

angeschrieben. Die Bezeichnung für die nicht verwendbaren<br />

Stromarten wird durch einen waagrechten Strich ersetzt; siehe<br />

auch Absatz 9.3.4.<br />

9.3.2 Zeichen für Fahrzeuge mit Heizausrüstung für verschiedene Spannungen<br />

und Stromarten und Energieversorgung nur aus der Zugsammelschiene:<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20


<strong>ZSB</strong> 36<br />

9.3.3 Zeichen für Fahrzeuge, die nur mit einer durchgehenden Zugsammelschiene<br />

ausgerüstet sind:<br />

Die Bezeichnung … V gibt die höchste Nennspannung, für welche<br />

die durchgehende Zugsammelschiene vorgesehen ist, an.<br />

Wenn der Wagen nicht für Strecken mit Wechselstrom 50 Hz geeignet<br />

ist, wird für die Bezeichnung 50~ ein waagrechter Strich angebracht.<br />

9.3.4 Zeichen für Fahrzeuge, deren Zugsammelschiene für höhere Spannungen<br />

bemessen ist und deren elektrische Heizausrüstung durch<br />

eine automatische Schutzeinrichtung vor Überspannungen geschützt<br />

ist:<br />

Bei Zugsammelschienen für eine Stromstärke von 800 A wird die<br />

Bezeichnung 800 A angebracht.<br />

9.3.5 Güterwagen mit einer durchgehenden Zugsammelschiene tragen<br />

das „Zeichen für Wagen mit Zugsammelschiene“ nach AVV.<br />

50 50<br />

Für <strong>10</strong>00 V für 1500 V und 50 Hz für 1500 V für 3000 V und 50 Hz für 3000 V<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21


<strong>ZSB</strong> 36<br />

Anordnung: An den Stirn- und Längsseiten der Ecksäulen, unten. Es<br />

wird empfohlen, auf den Wagen, die keine Ecksäulen h<strong>ab</strong>en,<br />

die vorgeschriebenen Kennzeichen auf ein Blech<br />

anzubringen.<br />

Aussehen:<br />

Hellgelbes Rechteck von ungefähr 200 mm Höhe in der<br />

Breite der Ecksäule mit einer am oberen Ende bei ungefähr<br />

45° <strong>ab</strong>geschnittenen Ecke, die gegen die Wagenmitte<br />

<strong>ab</strong>fällt. Quer zur Rechteckform verlaufen schwarze,<br />

etwas 15 mm breite Streifen die ggf. untereinander ebenfalls<br />

15 mm Abstand h<strong>ab</strong>en.<br />

Bedeutung: Wagen ist mit Zugsammelschiene ausgerüstet. Ein<br />

schwarzer Streifen entspricht einer durchgehenden Leitung<br />

für <strong>10</strong>00 V, zwei schwarze Streifen für 1500 V und<br />

drei schwarze Streifen für 3000 V. Mit „50“ wird die Zulassung<br />

bei elektrifizierten Bahnen mit Wechselstrom 50 Hz<br />

angezeigt.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22


<strong>ZSB</strong> 36<br />

ANLAGE 1: Nennspannungen<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23


<strong>ZSB</strong> 36<br />

ANLAGE 2: Heizleistung<br />

Maximale Heizleistung von ÖBB Tfz und Triebzügen<br />

<strong>10</strong>14 800 kVA<br />

<strong>10</strong>16/1116 900 kVA<br />

<strong>12</strong>16 900 kVA<br />

1142 800 kVA<br />

1144 800 kVA<br />

<strong>10</strong>63/<strong>10</strong>64 200 kVA<br />

1163 400 kVA<br />

2016 400 kVA<br />

2043 170 kVA<br />

2143.004 - 077 240 kVA<br />

4020 200 kVA<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24


<strong>ZSB</strong> 36<br />

Anlage 3: Vorheizzeiten<br />

Übersicht der Vorheiz- bzw. Vorklimatisierungszeiten<br />

Außentemperatur<br />

Vorheiz- bzw. Vorklimatisierungszeiten<br />

in Minuten für Züge bzw. Wagengruppen,<br />

die vorwiegend mit nachstehend angegebener Heizeinrichtung<br />

ausgerüstet sind<br />

Klimaanlage<br />

Warmluftheizung<br />

Widerstandsheizung<br />

über + 15 0 C 60 – –<br />

über<br />

+15 0 C<br />

über<br />

+ 5 0 C<br />

über<br />

0 0 C<br />

über<br />

- 5 0 C<br />

über<br />

- <strong>10</strong> 0 C<br />

über<br />

- 15 0 C<br />

+ 5 0 C bis<br />

0 0 C bis<br />

- 5 0 C bis<br />

- <strong>10</strong> 0 C bis<br />

- 15 0 C bis<br />

- 20 0 C bis<br />

60 20 20<br />

60 30 40<br />

60 45 60<br />

60 60 85<br />

60 90 1<strong>10</strong><br />

75 140 150<br />

- 20 0 C und darunter 90 180 190<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25

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