Tfzf Heft ZSB gesamt gültig ab 2017-12-10
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Zusatzbestimmungen<br />
(<strong>ZSB</strong>)<br />
<strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong><br />
Gültig <strong>ab</strong> <strong>10</strong>. Dez. <strong>2017</strong><br />
bis 09. Jun. 2018
Dieser Teil des <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong>es enthält die für <strong>Tfzf</strong> maßgeblichen<br />
Bestimmungen der „Zusatzbestimmungen zur Signal- und<br />
Betriebsvorschrift“ (<strong>ZSB</strong>) der Infra Betrieb AG, bestehend aus<br />
- <strong>ZSB</strong><br />
- ergänzenden Anweisungen der Infra Betrieb AG<br />
- ergänzenden Erläuterungen der Infra Betrieb AG<br />
- ergänzenden Bestimmungen, Infos und Beispielen der PR GmbH<br />
Für <strong>Tfzf</strong> nicht maßgebliche Bestimmungen sind nicht enthalten. Die Nummerierung<br />
der Punkte und einzelnen Bestimmungen entspricht den <strong>ZSB</strong><br />
und ist daher nicht lückenlos.<br />
<strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> – Zusatzbestimmungen (<strong>ZSB</strong>), Ausg<strong>ab</strong>e Juni <strong>2017</strong><br />
Erstellt:<br />
PR-B<br />
PR-OE-ZF Linz<br />
PR-OE-ZF Salzburg<br />
PR-OE-ZF Gmünd<br />
‚BZE BZ Wörth<br />
Ing. Grafinger Christian<br />
Eglseer Gerhard<br />
Kerschbaumer Franz<br />
Nowak Ewald<br />
Hinterndorfer Martin<br />
Alle Rechte vorbehalten.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, verboten.<br />
Kein Teil dieses Werkes darf ohne schriftliche Einwilligung der<br />
ÖBB Produktion GmbH<br />
in irgendeiner Form (Fotokopie, PDF oder ein anderes Verfahren), auch nicht für<br />
Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduziert oder unter Verwendung elektronischer<br />
Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.<br />
© OEBB PRODUKTION GmbH, Wien <strong>2017</strong><br />
Erstellt: Grafinger Geprüft: Lechner Freigegeben: Winter<br />
Datum: 07.11.<strong>2017</strong> Datum: 14.11.<strong>2017</strong> Datum: 14.11.<strong>2017</strong><br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
Verzeichnis der Änderungen<br />
<strong>gültig</strong> <strong>ab</strong><br />
Inhalt<br />
14.<strong>12</strong>.2008 Neuauflage<br />
14.06.2009 1.Änderung (Tauschseiten)<br />
13.<strong>12</strong>.2009 2.Änderung (Tauschseiten)<br />
<strong>12</strong>.<strong>12</strong>.20<strong>10</strong> 3. Änderung (Tauschseiten)<br />
<strong>12</strong>.06.2011 4. Änderung (Tauschseiten)<br />
11.<strong>12</strong>.2011 Neuauflage<br />
<strong>10</strong>.06.20<strong>12</strong> Neuauflage<br />
09.<strong>12</strong>.20<strong>12</strong> Neuauflage<br />
09.06.2013 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />
15.<strong>12</strong>.2013 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />
15.06.2014 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />
14.06.2014 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />
14.<strong>12</strong>.2014 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />
14.06.2015 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />
13.<strong>12</strong>.2015 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />
<strong>12</strong>.06.2016 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />
11.<strong>12</strong>.2016 Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />
11.06.<strong>2017</strong> Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />
<strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> Neuauflage (relevante Änderungen siehe Änderungserläuterung)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
Vorbemerkungen<br />
Die <strong>ZSB</strong> enthalten Verfügungen, die die <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong>e Signale (DV V2) und<br />
Betrieb (DV V3) <strong>ab</strong>ändern oder ergänzen. In den <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong>en Signale (DV<br />
V2) und Betrieb (DV V3) ist auf diese Bestimmungen durch einen Randhinweis<br />
„<strong>ZSB</strong>“ hingewiesen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
INHALTSVERZEICHNIS<br />
01 I. Fernbedienbereiche (BFZ Steuerbereiche)<br />
II. Vereinfachte Fernbedienbereiche<br />
02 Gleis-, Bahnsteigbezeichnung und Fahrzeugkennzeichnung<br />
04 Sicherung von Eisenbahnkreuzungen<br />
05 Zugleitbereiche<br />
06 Besondere Nebenfahrten<br />
<strong>10</strong> Betreten von Bahnanlagen, Tfz und Gepäckwagen<br />
<strong>12</strong> Sicherheitseinrichtungen<br />
14 Verwendung von Hemmschuhen<br />
15 Betriebliche Bestimmungen zu Funk- und Fernsprecheinrichtungen<br />
16 Streckenkenntnis/Ortskenntnis<br />
19 Türsteuerungen / Schließeinrichtungen<br />
20 Rollende Landstraße (ROLA), Niederflurgüterzüge und Niederflurgüterwagen<br />
21 Zugbeobachtung<br />
23 Funkferngesteuerte Tfz mit tragbarem Fernsteuerbediengerät<br />
24 Selbstrettung<br />
26 Notfallmanagement, Vorfalluntersuchung<br />
31 Richtlinien für den technisch sicheren Einsatz von Fahrzeugen<br />
bei den ÖBB<br />
32 Dienst auf Tfz<br />
36 Elektrische Zugheizung<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
ÜBERSICHT DER ANWEISUNGEN<br />
<strong>ZSB</strong> 01-II<br />
Dienstanweisung IB:<br />
Vereinfachter Fernbedienbereich<br />
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Anweisung<br />
Anweisung<br />
Aufbewahrung der Zuglaufblätter<br />
Inbetriebnahme vom TIM ZLB auf <strong>ZSB</strong> 5 Strecken für<br />
den Zugleitbetreib auf ES 221 Strecken<br />
Dienstanweisung IB Maßnahmen bei Signal – RÜCKFALLWEICHE<br />
BEFAHREN NICHT ERLAUBT –<br />
Dienstanweisung IB<br />
Zuglaufblatt<br />
Anweisung IB zur Dienstanweisung zur <strong>ZSB</strong> 5<br />
Anweisung<br />
TIM ZLB 01 auf <strong>ZSB</strong> 5 Strecken<br />
<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />
Anweisung<br />
Betreten von Anlagen der PR GmbH<br />
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Anweisung<br />
Dienstanweisung IB<br />
Anweisung IB<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur<br />
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong> der ÖBB Produktion GmbH<br />
Ergänzende Bestimmungen für den Einsatz von bestimmten<br />
Sicherheitseinrichtungen<br />
Sicherheitseinrichtungen<br />
<strong>ZSB</strong> 15<br />
DA Infra<br />
Anweisung<br />
Anweisung<br />
Anweisung<br />
Verständigungsarten<br />
Außerbetriebnahme von Fernsprechbuden/ -säulen<br />
Abmelden im GSM-R Betrieb<br />
Weiterverwendung des FC 03 am Nachschiebe-Tfz<br />
<strong>ZSB</strong> 16<br />
Anweisung<br />
Fahrt ohne Streckenkenntnis mit Lotse<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Anweisung<br />
Anweisung<br />
Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />
und Schließeinrichtungen<br />
Seitenselektive Türsteuerung bei aplm. Anhalten im<br />
Bahnsteigbereich<br />
<strong>ZSB</strong> 20<br />
Anweisung<br />
Anweisung<br />
Anweisung<br />
Anweisung<br />
Anweisung<br />
RCA Auftrag 1. Ergänzung<br />
2. Ergänzung zur Anweisung PR GmbH, „RCA Auftrag<br />
und Änderungen zur <strong>ZSB</strong> 20 Niederflurwagen“<br />
Besondere Bestimmungen für Züge der Rollenden<br />
Landstraße und Niederflurgüterzüge des Eisenbahnverkehrsunternehmens<br />
Rail Cargo Austria AG auf dem<br />
Streckennetz der ÖBB<br />
Überprüfung der Tauglichkeit der „Notsprechstelle“ im<br />
ROLA – Begleitwagen<br />
Verwendung und Erprobung der Zentralen Türsteuerung<br />
TB 0 bei ROLA - Begleitwagen<br />
<strong>ZSB</strong> 21<br />
Dienstanweisung IB<br />
Anweisung RCA<br />
Anweisung RCA<br />
Anweisung PV<br />
Anweisung RFI<br />
DA 13; Zuglaufcheckpoints, Radsatzlastmessung sowie<br />
Messung der dynamischen Kräfte und Entgleisungsdetektor<br />
Zusätzliche Vorg<strong>ab</strong>en und Entscheidungen des EVU<br />
RCA AG zur DA 13<br />
Maßnahmen bei Überschreitung der Streckenklasse/<br />
Tragfähigkeit des Wagens<br />
Vorgehensweise nach Alarmmeldung (Ansprechen) eines<br />
Zuglaufcheckpoint bei Fahrzeugen, die in Zügen<br />
der ÖBB-PV AG eingereiht sind<br />
HOA-Vorschriften für das Zugpersonal, das den Verkehr<br />
zwischen der Staatsgrenze und Tarvisio Boscoverde<br />
gewährleistet<br />
<strong>ZSB</strong> 26<br />
Dienstanweisung 30 04 08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Anweisung<br />
DA Infra<br />
Anweisung<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur<br />
<strong>ZSB</strong> 32. 6. Änderung<br />
Besondere problematische Betriebsfälle<br />
Abstellen von Tfz Maßnahmen im Abstellbereich Version<br />
2.0<br />
Anweisung Sonderregelungen zum <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> <strong>ZSB</strong> 32<br />
Richtlinie<br />
Befehlsbuch <strong>Tfzf</strong> (Auszug)<br />
Anweisung PV Ergänzende Bestimmungen des ÖBB PV zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
<strong>ZSB</strong> 36<br />
Anweisung<br />
Anweisung<br />
Anweisung PV und RCA zur <strong>ZSB</strong> 36 „Elektrische Zugheizung“<br />
Ausnahmegenehmigung Tfz Rh 2016 und baugleiche<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />
FERNBEDIENBEREICHE (BFZ<br />
STEUERBEREICHE)<br />
Abschnitt I<br />
1 Inhalt, Zweck, Anwendungsbereich<br />
(1) Diese <strong>ZSB</strong> enthält ergänzende und <strong>ab</strong>weichende Bestimmungen zu den<br />
bestehenden relevanten betrieblichen Normen. Es gelten grundsätzlich<br />
die Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong>es Betrieb (DV V3), sofern in dieser <strong>ZSB</strong><br />
nicht andere Verhaltensregeln definiert sind.<br />
(2) Ein FB besteht aus fernbedienten Bf, Üst, Abzw., Sbl, Awanst und der<br />
zugeordneten betriebssteuernden Stelle, sowie den freien Strecken. Erfolgt<br />
die Bedienung des FB aus einer BFZ, wird dieser Bereich als BFZ-<br />
Steuerbereich bezeichnet.<br />
Die freie Strecke zwischen FB sowie benachbartem besetztem Bf wird<br />
als Überg<strong>ab</strong>ebereich bezeichnet.<br />
(3) Fernbediente Bereiche sind aus der Bsb und StL ersichtlich.<br />
Beispiel StL:<br />
(4) Der Fdl nimmt im Sinne dieser <strong>ZSB</strong> alle Fdl- Aufg<strong>ab</strong>en für den <strong>gesamt</strong>en<br />
FB wahr.<br />
(5) Eine FB- Bst gilt als mit Fdl besetzt, sofern die signaltechnische Überwachung<br />
bei der zuständigen betriebssteuernden Stelle gegeben ist.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
Abschnitt II<br />
<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />
2 Verschub<strong>ab</strong>wicklung in Betriebsstellen ohne Verschubsignale<br />
(1) Die Erlaubnis zum Verschub darf auch über die Nahstellbetriebsfreig<strong>ab</strong>e<br />
(siehe Bedienungsanweisung zur Sicherungsanlage) für den jeweiligen<br />
Bereich erteilt werden. Dem örtlichen Bediener des Nahbedienungsbereichs<br />
ist die zeitliche Ausdehnung bekannt zu geben. Zugfahrten<br />
dürfen in diesem Zustand innerhalb des freigegebenen Bereiches<br />
nicht zugelassen werden.<br />
(2) Während der Nahstellbetriebsfreig<strong>ab</strong>e ist die Vorbeifahrt an haltzeigenden<br />
Ausfahr- und Zwischensignalen sowie Schutzsignalen im freigegebenen<br />
Bereich gestattet.<br />
Info:<br />
Der Verschubleiter verständigt den <strong>Tfzf</strong> über den freigegebenen Bereich und<br />
über den Zeitraum. Innerhalb des bekanntgegebenen Zeitraums erfolgt keine gesonderte<br />
Verständigung bei der Vorbeifahrt an haltzeigenden Ausfahr- Zwischen<br />
und Schutzsignalen.<br />
(3) Mit der Rückg<strong>ab</strong>e der Nahstellbetriebsfreig<strong>ab</strong>e wird die Erlaubnis zum<br />
Verschub zurückgegeben.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />
Abschnitt IV<br />
6 Fahrstraßenprüfung<br />
(5) Das Freisein eines Abschnittes hat je nach Zweckmäßigkeit und technischer<br />
Möglichkeit bzw. Voraussetzung überprüft zu werden:<br />
a) durch eine taugliche Gleisfreimeldeanlage bzw.<br />
mittels Block<strong>ab</strong>schnittsprüfung (gemäß Bedienungsanweisung zur<br />
Sicherungsanlage),<br />
b) durch Augenschein, wobei dem Überprüfenden Mitarbeiter des<br />
ausführenden Betriebsdienstes die Begrenzung des Gleis<strong>ab</strong>schnitts<br />
bekannt zu geben ist, oder<br />
c) wenn in diesem Gleis<strong>ab</strong>schnitt nicht verschoben wurde, durch die<br />
Feststellung der Vollständigkeit des letzten Zuges, der den Gleis<strong>ab</strong>schnitt<br />
durchfahren hat.<br />
Die Vollständigkeit kann festgestellt werden:<br />
- im eigenen FB-Bf,<br />
- im nächsten besetzten Bahnhof oder<br />
- von einem hiezu beauftragten Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes.<br />
D<strong>ab</strong>ei ist sicherzustellen, dass sich die Vollständigkeitsmeldung auf die<br />
betroffene Fahrt bezieht.<br />
d) Ist die Überprüfung nach a) bis c) nicht möglich, ist die Fahrt im<br />
betroffenen Gleis<strong>ab</strong>schnitt zum Fahren auf Sicht zu beauftragen.<br />
Abschnitt VI<br />
9 Nebenfahrten<br />
(2) Nebenfahrten können auch über mehrere FB- Bst angeordnet werden.<br />
Nebenfahrten zu einem Punkt der Strecke müssen immer im benachbarten<br />
(deckenden) Bf neu <strong>ab</strong>gefertigt werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>10</strong> NO-Fahrten<br />
<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />
(1) Für NO-Fahrten ist für jeden Bahnhof<strong>ab</strong>stand eine eigene Zeile der<br />
Fahrtanweisung zu verwenden.<br />
(2) Erforderlichenfalls wird der Kl-Führer zur Abg<strong>ab</strong>e der Freimeldung in<br />
einer FB-Bst beauftragt.<br />
(3) Die Freimeldung bestätigt das Freisein des betroffenen Gleis<strong>ab</strong>schnittes.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />
Anlage 2<br />
a) Weichenstörungen mit Schlosseinrichtung an Weichen<br />
(1) Bei Fehlen der Weichenüberwachung oder wenn es in der Bedienungsanweisung<br />
vorgesehen ist, müssen Weichen vor dem Befahren durch<br />
Sperren der Schlosseinrichtung gesichert werden.<br />
(2) Kann eine Weiche nicht elektrisch umgestellt werden, muss sie über<br />
Auftrag des Fdl vor Ort umgestellt werden.<br />
(3) Für das Umstellen und Sichern sind in der Nähe des Bedienungsortes<br />
Bedienungsblätter aufgelegt (siehe auch Checklisten in der StL).<br />
(4) Diese Maßnahmen werden dem Zug mit Befehl, der Nebenfahrt in der<br />
Fahrtanweisung vorgeschrieben.<br />
a) wenn die Weiche gesichert werden muss<br />
In ..................vor der ersten Weiche<br />
(Betriebsstelle)<br />
nach................................ anhalten!<br />
(letztes Signal)<br />
Weichenstörung !<br />
Weiche Nr. ….. zur Fahrt nach ....................<br />
(„links" bzw. "rechts“)<br />
gemäß Checkliste ….... in der StL sichern.<br />
Vollzug dem ................................ melden!<br />
(FB-Bf)<br />
Weiterfahrt nur mit Zustimmung des Bf.................... zulässig.<br />
(FB-Bf)<br />
b1) wenn die Weiche bereits durch die Schlosseinrichtung gesichert ist<br />
In ……………………………. vor der ersten Weiche<br />
(Betriebsstelle)<br />
nach ………………………… anhalten!<br />
(letztes Signal)<br />
Weichenstörung!<br />
Schlosseinrichtung der Weiche Nr. ……. zur Fahrt nach<br />
………………………… prüfen.<br />
(„links“ bzw. „rechts“)<br />
Nach Prüfung darf die Fahrt fortgesetzt werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />
b2) oder wenn die Weiche bereits durch die Schlosseinrichtung gesichert<br />
ist und dies durch das Signal – WEICHE GESICHERT - signalisiert<br />
wird<br />
In ……………………………. Weichenstörung der<br />
(Betriebsstelle)<br />
Weiche Nr ……………..<br />
Fahrt darf bei Erkennen des Signals - Weiche gesichert -<br />
zur Fahrt nach ……………… fortgesetzt werden.<br />
(„links“ bzw. „rechts“)<br />
Bei Fehlen oder Erkennen der unrichtigen Stellung ist<br />
anzuhalten und der Fdl zu verständigen!<br />
c) wenn die Weiche nach der Spitze befahren werden soll, ist keine<br />
Endlagenprüfung erforderlich, ausgenommen die Weiche muss<br />
auch nach der Spitze gesichert werden:<br />
In ........................................ Weichenstörung !<br />
(Betriebsstelle)<br />
Weiche Nr. …….. darf bei Erkennen der richtigen Stellung<br />
befahren werden. Sonst anhalten!<br />
d) nach Beendigung der Störung (nur in unbedingt notwendigen Fällen)<br />
In ……………………………. vor der ersten Weiche nach<br />
(Betriebsstelle)<br />
…………….. anhalten!<br />
(letztes Signal)<br />
Schlosseinrichtung der Weiche Nr. ….... aufsperren.<br />
Weiterfahrt nur mit Zustimmung des Bf ………. zulässig.<br />
(FB-Bf)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> 01 / I<br />
Info:<br />
Das Sichern erfolgt nach den Ang<strong>ab</strong>en der Checkliste „Weichenstörung“.<br />
Verwendete Symbole zum Sichern der Fahrt nach links:<br />
Signal – WEICHE GESICHERT – zur Fahrt nach links:<br />
:<br />
Verwendete Symbole zum Sichern der Fahrt nach rechts:<br />
Signal – WEICHE GESICHERT – zur Fahrt nach rechts:<br />
Info:<br />
Zur Feststellung der Weichenstellung „links/ rechts“ ist immer die Blickrichtung<br />
„gegen die Weichenspitze“ erforderlich.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
VEREINFACHTE FERNBEDIENBEREICHE<br />
Abschnitt I<br />
11 Inhalt, Zweck, Anwendungsbereich<br />
(1) Diese <strong>ZSB</strong> enthält ergänzende und <strong>ab</strong>weichende Bestimmungen zu den<br />
vFB zu bestehenden relevanten betrieblichen Normen. Im vFB-Bf gelten<br />
die Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong>es Betrieb (DV V3).<br />
Die in dieser Norm verwendeten Begriffe Bf und Bst sind immer im Bezug<br />
vFB zu sehen.<br />
(2) Ein vFB besteht aus vereinfachten FB- Bf und der zugeordneten betriebssteuernden<br />
Stelle, sowie den freien Strecken. Der vFB ist durch<br />
Einfahr- oder Deckungssignale begrenzt.<br />
Die freie Strecke zwischen vFB und benachbartem Bf<br />
oder einem anderen FB (vFB) wird als Überg<strong>ab</strong>ebereich bezeichnet.<br />
(3) vFB sind aus der Bsb und StL ersichtlich.<br />
Info:<br />
Gemäß <strong>ZSB</strong> 15 müssen alle Züge und Nebenfahrten die in eine vFB- Strecke<br />
einfahren mit einem tauglichen Zugleitfunkgerät ausgerüstet sein.<br />
Beispiel StL:<br />
(5) Der Fdl nimmt alle Fdl-Aufg<strong>ab</strong>en für den <strong>gesamt</strong>en vFB wahr. Über Auftrag<br />
des Fdl übernehmen Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes<br />
bestimmte Handlungen an Sicherungseinrichtungen. Siehe Anlage 2<br />
Weichenstörungen.<br />
Wird eine Bst ausnahmsweise örtlich besetzt, sind die Tätigkeiten der<br />
Mitarbeiter dafür gesondert zu regeln.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
Abschnitt II<br />
21 Verschub<strong>ab</strong>wicklung<br />
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
(1) Die Erlaubnis zum Verschub darf nur durch die Ve-Vorfreig<strong>ab</strong>e der<br />
Nahbedienung (siehe Bedienungsanweisung zur Sicherungsanlage) für<br />
den jeweiligen Bereich erteilt werden. Dem örtlichen Bediener der Sicherungsanlage<br />
ist die zeitliche Ausdehnung bekannt zu geben. Zugfahrten<br />
dürfen in diesem Zustand innerhalb des freigegebenen Bereiches<br />
nicht zugelassen werden.<br />
(2) Während der Ve-Freig<strong>ab</strong>e (siehe Bedienungsanweisung zur Sicherungsanlage)<br />
ist die Vorbeifahrt an haltzeigenden Ausfahr- und Zwischensignalen<br />
im freigegebenen Bereich gestattet.<br />
Info:<br />
Der Verschubleiter verständigt den <strong>Tfzf</strong> über den freigegebenen Bereich und<br />
über den Zeitraum. Innerhalb des bekanntgegebenen Zeitraums erfolgt keine gesonderte<br />
Verständigung bei der Vorbeifahrt an haltzeigenden Ausfahr- und Zwischensignalen.<br />
(3) Mit der Rückg<strong>ab</strong>e der Nahbedienung wird die Ve-Freig<strong>ab</strong>e des freigegebenen<br />
Bereiches aufgehoben.<br />
Voraussetzung für die Rückg<strong>ab</strong>e der Nahbedienung ist, dass sich alle<br />
Fahrzeuge nach dem Verschub innerhalb der Ausfahrsignale (Signal<br />
Fahrwegende) befinden. Ist das nicht möglich, ist dem Fdl die grenzfreie<br />
Weiche bekannt zu geben.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
Abschnitt IV<br />
41 Fahrdienst in den Betriebsstellen<br />
(3) Im vFB wird grundsätzlich der Sammelbefehl für den vFB verwendet<br />
(siehe <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Betrieb, Anlage 2). Diese werden in Bedienschränken<br />
(ATR-Pult) und Signalfernsprechern hinterlegt.<br />
42 Fahrstraßenprüfung<br />
(5) Das Freisein eines Abschnittes kann je nach Zweckmäßigkeit und technischer<br />
Möglichkeit bzw. Voraussetzung überprüft werden<br />
a) durch eine taugliche Gleisfreimeldeanlage bzw. mittels Block<strong>ab</strong>schnittsprüfung<br />
(gemäß Bedienungsanweisung zur Sicherungsanlage),<br />
oder<br />
b) durch Augenschein, wobei einem überprüfenden Mitarbeiter des<br />
ausführenden Betriebsdienstes die Begrenzung des Abschnittes bekannt<br />
zu geben ist, oder<br />
c) wenn in diesem Abschnitt nicht verschoben wurde, durch die Feststellung<br />
der Vollständigkeit der letzten Fahrt, die den Abschnitt<br />
durchfahren hat.<br />
Die Vollständigkeit kann festgestellt werden:<br />
- im eigenen vFB-Bf, oder<br />
- im nächsten besetzten Bahnhof, oder<br />
- von einem hiezu beauftragten Mitarbeiter des ausführenden<br />
Betriebsdienstes.<br />
Info:<br />
Das Freisein eines Abschnittes wird grundsätzlich technisch durchgeführt. In<br />
Ausnahmefällen wird der <strong>Tfzf</strong> (Kl-Führer) beauftragt, die Freiprüfung durch Augenschein<br />
durchzuführen. Der zu überprüfende Bereich wird dem <strong>Tfzf</strong> (Kl-Führer)<br />
bekanntgegeben.<br />
d) Ist die Überprüfung nicht möglich, ist die Fahrt im betroffenen Abschnitt<br />
zum Fahren auf Sicht zu beauftragen.<br />
(6) Das Freisein eines Abschnittes und die Deckung der vorausgefahrenen<br />
Fahrt durch ein Hauptsignal ist gegeben,<br />
- wenn eingefahrene Fahrten vollständig das Ausfahrsignal der<br />
Gegenrichtung bzw. bei Gruppenausfahrsignalen das Signal Fahrwegende<br />
der Gegenrichtung der betreffenden Bst passiert h<strong>ab</strong>en.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
Die Meldung erfolgt über Auftrag des Fdl durch den <strong>Tfzf</strong> (SKI-, KI-<br />
Führer) mit dem Wortlaut:<br />
Einfahrmeldung für Zug (Nebenfahrt) …………. in ……………<br />
Beispiel:<br />
Die eingefahrene Fahrt MUSS vollständig das Ausfahrsignal bzw. Signal –<br />
FAHRWEGENDE – der Gegenrichtung passiert h<strong>ab</strong>en.<br />
Bei Kreuzungs<strong>ab</strong>wicklung kann der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) eines(r) Gegenzuges<br />
(Nebenfahrt) zur Einfahrmeldung herangezogen werden.<br />
D<strong>ab</strong>ei ist sicherzustellen, dass sich die Einfahrmeldung auf die betroffene<br />
Fahrt bezieht.<br />
- wenn ausgefahrene Fahrten vollständig das Einfahrsignal der Gegenrichtung<br />
der betreffenden Bst passiert h<strong>ab</strong>en.<br />
Die Meldung erfolgt über Auftrag des Fdl durch den <strong>Tfzf</strong> (SKI,- Kl-Führer)<br />
mit dem Wortlaut:<br />
Ausfahrmeldung für Zug (Nebenfahrt) …………. in ……………<br />
Beispiel:<br />
Die ausgefahrene Fahrt MUSS vollständig das Einfahrsignal der Gegenrichtung<br />
passiert h<strong>ab</strong>en.<br />
Dienstanweisung IB<br />
Die Ausfahrmeldung ist jedoch <strong>ab</strong>hängig von der Möglichkeit des <strong>Tfzf</strong> diese<br />
während der Fahrt <strong>ab</strong>zugeben (z.B. Triebwagen solo oder Tfz + 5 Wg,….)].<br />
- wenn vorgerückte Fahrten vollständig das Zwischensignal der Gegenrichtung<br />
bzw. bei Gruppenzwischensignalen das Signal Fahrwegende<br />
der Gegenrichtung der betreffenden Bst passiert h<strong>ab</strong>en.<br />
Die Meldung erfolgt über Auftrag des Fdl durch den <strong>Tfzf</strong> (SKI-, KI-<br />
Führer) mit dem Wortlaut:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
Ein- und Ausfahrmeldung für Zug (Nebenfahrt) …………. in<br />
……………<br />
Beispiel:<br />
Die vorgerückte Fahrt MUSS vollständig das Zwischensignal der Gegenrichtung<br />
passiert h<strong>ab</strong>en.<br />
45 Zustimmung zur Abfahrt<br />
Info:<br />
Im vFB kann zur Zustimmung zur Abfahrt auch das – ERLAUBNISSIGNAL –<br />
verwendet werden (siehe <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Signale).<br />
Beispiel:<br />
Info:<br />
Sind Erlaubnissignal und Ausfahrsignal untauglich muss der <strong>Tfzf</strong> wie folgt verständigt<br />
werden:<br />
„Erlaubnissignal und Ausfahrsignal untauglich! Vorbeifahrt für Zug 2701 am<br />
Ausfahrsignal R1 erlaubt! ".<br />
Erläuterung IB 04/20<strong>12</strong><br />
Gruppensignal mit Erlaubnissignal (<strong>ZSB</strong> 1/II):<br />
In vereinfachten Fernbedienbereichen (<strong>ZSB</strong> 1/II) wird an Gruppensignalen<br />
die Zustimmung mit Erlaubnissignalen erteilt. Das Erlaubnissignal zeigt an,<br />
für welches Gleis die Zustimmung gilt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
Achtung!<br />
In Bahnhöfen mit Gruppensignalen, die mit Erlaubnissignalen ergänzt sind,<br />
gilt die gleisbezogene Signalisierung des Erlaubnissignales als Durchfahrauftrag!<br />
Daher kann hier die Ausfahrt des Triebwagens – während der Einfahrt des<br />
Lokzugs – gestellt werden, da der Lokzug keine Zustimmung signalisiert hat.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
Abschnitt VI<br />
61 Nebenfahrten<br />
(4) Nebenfahrten können auch über mehrere Bst angeordnet werden. Nebenfahrten<br />
zu einem Punkt der Strecke müssen immer im benachbarten<br />
(deckenden) Bf neu <strong>ab</strong>gefertigt werden.<br />
(5) Erforderlichenfalls wird der Kl-Führer nach dem Einsperren zur Abg<strong>ab</strong>e<br />
der Freimeldung in einer Bst (Ausweichanschlussstelle) beauftragt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
Anlage 2 Weichenstörungen<br />
Weichenstörungen bei Weichen mit Schlosseinrichtung<br />
(1) Bei Fehlen der Weichenüberwachung oder wenn es in der Bedienungsanweisung<br />
(StL) vorgesehen ist, müssen Weichen vor dem Befahren<br />
durch Sperren der Schlosseinrichtung gesichert werden.<br />
(2) Kann eine Weiche nicht elektrisch umgestellt werden, muss sie über<br />
Auftrag des Fdl vor Ort umgestellt werden.<br />
(3) Für das Umstellen und Sichern sind in der Nähe des Bedienungsortes<br />
Bedienungsblätter aufgelegt (siehe auch Checklisten).<br />
(4) Diese Maßnahmen werden dem Zug mit Befehl, der Nebenfahrt in der<br />
Fahrtanweisung vorgeschrieben.<br />
a) wenn die Weiche gesichert werden muss<br />
In ……………………………. vor der ersten Weiche<br />
(Bst)<br />
nach ………………………… anhalten!<br />
(letztes Signal)<br />
Weichenstörung!<br />
Weiche Nr. ……. zur Fahrt nach ………………………….<br />
(„links“ bzw. „rechts“)<br />
gemäß Checkliste ……… in der StL sichern.<br />
Vollzug dem Bf …………………………….. melden!<br />
(vFB-Bf)<br />
Weiterfahrt nur mit Zustimmung des Bf …………..<br />
(vFB-Bf)<br />
zulässig.<br />
b) wenn die Weiche bereits durch die Schlosseinrichtung gesichert ist<br />
und dies durch das Signal – WEICHE GESICHERT – signalisiert wird<br />
In ……………………………. Weichenstörung der<br />
(Bst)<br />
Weiche Nr ……………..<br />
Fahrt darf bei Erkennen des Signals - Weiche gesichert -<br />
zur Fahrt nach ……………… fortgesetzt werden.<br />
(„links“ bzw. „rechts“)<br />
Bei Fehlen oder Erkennen der unrichtigen Stellung ist<br />
anzuhalten und der Bf ………….. zu verständigen!<br />
(vFB-Bf)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
c) wenn die Weiche nach der Spitze befahren werden soll, ist keine Endlagenprüfung<br />
erforderlich, ausgenommen die Weiche muss auch nach<br />
der Spitze gesichert werden.<br />
In ........................................ Weichenstörung !<br />
(Betriebsstelle)<br />
Weiche Nr. …….. darf bei Erkennen der richtigen Stellung<br />
befahren werden. Sonst anhalten!<br />
d) nach Beendigung der Störung (nur in unbedingt notwendigen Fällen)<br />
In ……………………………. vor der ersten Weiche nach<br />
(Bst)<br />
…………….. anhalten!<br />
(letztes Signal)<br />
Schlosseinrichtung der Weiche Nr. ….... aufsperren.<br />
Weiterfahrt nur mit Zustimmung des Bf ………. zulässig.<br />
(vFB-Bf)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
Weichenstörungen bei Weichen mit Signal – Weichenblockade –<br />
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
(1) Bei Fehlen der Weichenüberwachung oder wenn es in der Bedienungsanweisung<br />
(StL) vorgesehen ist, müssen Weichen vor dem Befahren gesichert<br />
werden.<br />
(2) Kann eine Weiche nicht elektrisch umgestellt werden, muss sie über<br />
Auftrag des vFB-Fdl vor Ort umgestellt werden.<br />
(3) Für das Umstellen und Sichern sind in der Nähe des Bedienungsortes<br />
Bedienungsblätter aufgelegt (siehe auch Checklisten).<br />
(4) Diese Maßnahmen werden dem Zug mit Befehl, der Nebenfahrt in der<br />
Fahrtanweisung vorgeschrieben.<br />
a) wenn die Weiche gesichert werden muss<br />
In ……………………………. vor der ersten Weiche<br />
(Bst)<br />
nach ………………………… anhalten!<br />
(letztes Signal)<br />
Weichenstörung! Weiche Nr. …….<br />
zur Fahrt ……………………………………………………..<br />
(gem. DV V2, §21 ggf. ergänzend „nach links“ bzw. „nach rechts“)<br />
gemäß Checkliste ……… in der StL sichern.<br />
Vollzug dem Bf …………………………….. melden!<br />
(vFB-Bf)<br />
Weiterfahrt nur mit Zustimmung des Bf …………..<br />
(vFB-Bf)<br />
zulässig.<br />
b) wenn die Weiche bereits durch die Weichenblockade gesichert ist<br />
In ……………………………. Weichenstörung der<br />
(Bst)<br />
Weiche Nr ……………..<br />
Fahrt darf bei Erkennen des Signals - Weichenblockade -<br />
zur Fahrt ……………………………….. fortgesetzt werden.<br />
(gem. DV V2, §21 ggf. ergänzend „nach links“ bzw. „nach rechts“)<br />
Bei Fehlen oder Erkennen der unrichtigen Stellung ist<br />
anzuhalten und der ………….. zu verständigen!<br />
(vFB-Bf)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
Info:<br />
Signal – WEICHENBLOCKADE – siehe <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Signale.<br />
c) wenn die Weiche nach der Spitze befahren werden soll, ist keine Endlagenprüfung<br />
erforderlich, ausgenommen die Weiche muss auch nach der<br />
Spitze gesichert werden.<br />
In ........................................ Weichenstörung !<br />
(Betriebsstelle)<br />
Weiche Nr. …….. darf bei Erkennen der richtigen Stellung<br />
befahren werden. Sonst anhalten!<br />
d) nach Beendigung der Störung (nur in unbedingt notwendigen Fällen)<br />
In ……………………………. vor der ersten Weiche<br />
(Bst)<br />
nach …………….. anhalten!<br />
(letztes Signal)<br />
Weichensicherung aufheben.<br />
Weiterfahrt nur mit Zustimmung des Bf ………. zulässig.<br />
(vFB-Bf)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
Anlage 3 Aufträge und Meldungen<br />
Dienstanweisung IB<br />
Bedienungshandlungen am Bedienschrank (ATR Pult)<br />
Grundsätzlich sind bei Störungen alle verfügbaren Mitarbeiter (Verschub,<br />
<strong>Tfzf</strong> von anderen Zügen usw.) zur Mitwirkung an der Behebung von Störungen<br />
bzw. Abwicklung des Betriebes heranzuziehen.<br />
Info<br />
Bedienhandlungen am ATR Pult dürfen nur über Auftrag des Fdl erfolgen.<br />
Die Bedienung des ATR Pultes kann den vor Ort aufliegenden Bedienblättern<br />
und Schaubildern entnommen werden.<br />
Beispiel:<br />
Genaue Handlungsweisen sind in der Bedienungsanweisung zur Sicherungsanlage<br />
enthalten.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
Achszählgrundstellung<br />
Nach erfolgter Prüfung auf Freisein des betreffenden Abschnittes beauftragt<br />
der Fdl einen Mitarbeiter vor Ort zur Mitwirkung an der Achszählgrundstellung.<br />
Info:<br />
Der Fdl gibt das ATR Pult zur Bedienung frei, die Meldelampe „ATR“ leuchtet<br />
15 Sekunden lang. Nur innerhalb dieser Zeit ist eine Bedienung möglich. Nach<br />
Erlöschen der ML „ATR“ muss der Fdl das ATR Pult erneut freigeben.<br />
Durch gleichzeitiges Drücken der Taste „AzGrT“ und der rot leuchtenden Taste<br />
im Gleisbild wird die Grundstellung hergestellt.<br />
Nach Erlöschen der roten ML wurde die Grundstellung erfolgreich hergestellt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
Fahrstraßenhilfsauflösung<br />
Nach überprüfter vollständiger Einfahrt bzw. vollständiger Ausfahrt der die<br />
Störung verursachenden Fahrt beauftragt der Fdl einen Mitarbeiter vor Ort<br />
zur Mitwirkung an der Fahrstraßenhilfsauflösung.<br />
Info:<br />
Der Fdl gibt das ATR Pult zur Bedienung frei, die Meldelampe „ATR“ leuchtet<br />
15 Sekunden lang. Nur innerhalb dieser Zeit ist eine Bedienung möglich. Nach<br />
Erlöschen der ML „ATR“ muss der Fdl das ATR Pult erneut freigeben.<br />
Durch gleichzeitiges Drücken der Taste „FHT“ und der Taste „Ff“ wird die<br />
Grundstellung hergestellt.<br />
Nach Erlöschen der roten ML in der Taste „Ff“ wurde die Fahrstraßenhilfsauflösung<br />
erfolgreich durchgeführt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14
<strong>ZSB</strong> 01 / II<br />
Hilfsrückblockung<br />
Nach Erhalt der erforderlichen Einfahr- bzw. Ausfahrmeldung beauftragt der<br />
Fdl einen Mitarbeiter vor Ort zur Mitwirkung an der Hilfsrückblockung.<br />
Info TR:<br />
Der Fdl gibt das ATR Pult zur Bedienung frei, die Meldelampe „ATR“ leuchtet<br />
15 Sekunden lang. Nur innerhalb dieser Zeit ist eine Bedienung möglich. Nach<br />
Erlöschen der ML „ATR“ muss der Fdl das ATR Pult erneut freigeben.<br />
Durch gleichzeitiges Drücken der Taste „FHT“ und der Taste „RBT“ wird die<br />
Grundstellung hergestellt.<br />
Nach Erlöschen der roten ML in der Taste „RBT“ wurde die Hilfsrückblockung<br />
erfolgreich durchgeführt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15
<strong>ZSB</strong> 02<br />
GLEIS-, BAHNSTEIG- UND<br />
FAHRZEUGKENNZEICHNUNG<br />
BEZUG: TFZF-HEFT BETRIEB, PKT. 2 (5, 8), PKT. 75 (1)<br />
1 Allgemeines<br />
(1) Für den innerdienstlichen Gebrauch darf nur die Gleisbezeichnung verwendet<br />
werden; die Verwendung von Bahnsteigbezeichnungen ist nicht<br />
zulässig.<br />
(2) Bei großen Anlagen kann die Gleisbezeichnung mit Tafeln auf Einzelmasten,<br />
Bauwerken wie Brücken oder Stegen bzw. in der Fahrleitung<br />
angegeben sein. Die Tafeln tragen die Gleisnummern in schwarzen Ziffern<br />
auf weißem Grund.<br />
(3) Bahnbenützende gegenüber darf nur die Bahnsteigbezeichnung verwendet<br />
werden; die Ang<strong>ab</strong>e von Gleisbezeichnungen ist nicht zulässig.<br />
(4) Bahnsteige werden mit weißen Ziffern auf blauem Grund gekennzeichnet.<br />
2 Streckengleis<br />
(1) Das Streckengleis einer eingleisigen Strecke wird mit „1“ bezeichnet.<br />
(2) Auf zweigleisigen Strecken wird das in Richtung gegen den Endpunkt<br />
gesehen links liegende Streckengleis mit „1“, das andere mit „2“ bezeichnet.<br />
(3) Auf drei- und mehrgleisigen Strecken werden die für den Hauptverkehr<br />
bestimmten Streckengleise gemäß (2), die übrigen Streckengleise mit<br />
„3“, „4“ usw. bezeichnet.<br />
Info:<br />
Auf parallelen zweigleisigen Strecken werden die Streckengleise daher mit „1“,<br />
„2“, „3“ und „4“ bezeichnet.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 02<br />
(4) Vor Abzweigbahnhöfen können zur Erzielung einer besseren Unterscheidungsmöglichkeit<br />
die Streckengleise einmündender Strecken zusätzlich<br />
mit einem oder mehreren Großbuchst<strong>ab</strong>en (z.B.: 1 SB, 2 SB)<br />
oder nach den durchgehenden Hauptgleisen des Abzweigbahnhofes<br />
(z.B.: 4, 6) bezeichnet sein.<br />
(5) Sind Strecken in mehrere Block<strong>ab</strong>schnitte unterteilt, so sind zur Bezeichnung<br />
der einzelnen Block<strong>ab</strong>schnitte der Nummer des Streckengleises<br />
in der Richtung vom Anfangs- zum Endpunkt Ziffern von 1 beginnend<br />
vorangestellt. Es können auch andere Abschnittsmerkmale zur<br />
Anwendung kommen.<br />
z.B.:<br />
3 Bahnhofgleise<br />
(1) Durchgehende Hauptgleise sind grundsätzlich mit der Nummer jener<br />
Streckengleise, deren Fortsetzung sie bilden, bezeichnet. Bei Abzweigbahnhöfen<br />
ist d<strong>ab</strong>ei die betrieblich wichtigere Strecke, bei Achssprung<br />
die Einmündung vom Anfangspunkt, bei drei- und mehrgleisigen Strecken<br />
die betrieblich wichtigere Strecke maßgebend.<br />
(2) Im Allgemeinen sind, gegen den Endpunkt gesehen, links vom Gleis 1<br />
liegende Gleise fortlaufend mit ungeraden (3, 5, 7 usw.), rechts liegende<br />
mit geraden Nummern (2, 4, 6 usw.) bezeichnet.<br />
(3) Zwischen den durchgehenden Hauptgleisen liegende Mittelgleise sind -<br />
wenn die Bahnhofgleise nicht fortlaufend nach (4) bezeichnet sind - als<br />
besondere Gleisgruppe nach (5) nummeriert. In älteren Anlagen sind<br />
solche Gleise mit „M2“ bezeichnet.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 02<br />
Beispiel:<br />
(4) Erscheint es aus Zweckmäßigkeitsgründen günstig, so können mit Genehmigung<br />
des IB die Bahnhofgleise – entgegen (1) - (3) vom Aufnahmegebäude<br />
oder von einem Randgleis beginnend – fortlaufend nummeriert<br />
sein.<br />
(5) Gleise, die eine besondere Gruppe bilden, sind – von einem Randgleis<br />
beginnend – fortlaufend mit Nummern einer Zehner- oder Hundertergruppe<br />
bezeichnet.<br />
(6) Schleifen- und Umfahrungsgleise sind wie die übrigen Bahnhofgleise<br />
bezeichnet. In älteren Anlagen sind solche Gleise mit „S“ (z.B. S1, S2)<br />
bezeichnet.<br />
(7) Stumpfgleise sind grundsätzlich nach (1) - (3) bezeichnet. Der Nummer<br />
des Gleises ist der Kleinbuchst<strong>ab</strong>e „a“ angefügt, wenn das Stumpfgleis<br />
auf dem Richtung Anfangspunkt gelegenen Bahnhofkopf liegt; der<br />
Kleinbuchst<strong>ab</strong>e „b“ ist angefügt, wenn das Stumpfgleis auf dem Richtung<br />
Endpunkt gelegenen Bahnhofkopf liegt. Erforderlichenfalls können<br />
zur besseren Unterscheidung weitere Kleinbuchst<strong>ab</strong>en verwendet<br />
sein. Sind Stumpfgleise nach (4) und (5) bezeichnet, kann die Beifügung<br />
des Kleinbuchst<strong>ab</strong>ens entfallen.<br />
(8) Wird ein Hauptgleis durch Zwischen- oder Schutzsignale in mehrere<br />
Fahrweg<strong>ab</strong>schnitte unterteilt, so sind zur Bezeichnung der einzelnen<br />
Abschnitte der Nummer des Bahnhofgleises in der Richtung vom Anfangs-<br />
zum Endpunkt an der Hunderterstelle Ziffern von 1 beginnend<br />
vorangestellt. Es können auch andere Abschnittsmerkmale zur Anwendung<br />
kommen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 02<br />
z.B.:<br />
(9) Die Abschnittsbezeichnung nach (8) kann auch wegen der Bauart der<br />
Sicherungsanlage erforderlich sein. Diesfalls ist grundsätzlich der <strong>gesamt</strong>e<br />
Bahnhof in Abschnitte unterteilt, wobei auch anschließende Streckengleis<strong>ab</strong>schnitte<br />
einbezogen sein können. In Ausnahmefällen können<br />
Abschnitte in der Zehnerstelle weiter unterteilt sein.<br />
z.B.:<br />
(<strong>10</strong>) Bei umfangreichen Anlagen, die die Anwendung der Bestimmungen<br />
nach Pkt. 2(4) und Pkt. 3(1-9) nicht mehr voll zulassen, können mit Genehmigung<br />
des IB Sonderregelungen zugelassen werden.<br />
4 Sonstige Gleise<br />
(1) Der Bezeichnung von Anschlussbahngleisen ist in der Regel ein Großbuchst<strong>ab</strong>e<br />
angefügt, der auf die Anschlussbahn hinweist.<br />
(2) Gleise, welche anderen ÖBB-Firmen als Infra Betrieb zugeordnet sind<br />
(z.B. in PR-Stützpunkten), sind mit Zahlen der Nummerngruppe 801 - 899<br />
bezeichnet. In älteren Anlagen können <strong>ab</strong>weichende Bezeichnungen<br />
verwendet sein.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 02<br />
5 Bahnsteige<br />
(1) Bei Bahnsteigen ist - ohne Rücksicht auf Rand-, Mittel- oder Inselbahnsteige<br />
- jede Bahnsteigkante gesondert bezeichnet.<br />
(2) Bauart (Bahnsteigkantenhöhe) und Ausführung (z.B. Erdbahnsteige)<br />
bleiben außer Betracht.<br />
Info:<br />
Gebräuchliche Bahnsteighöhen sind 38 cm und 55 cm über Schienenoberkante.<br />
Für bestimmte Fahrzeugbaureihen (z.B. 4023/4024/4<strong>12</strong>4, 4011) gibt es Einschränkungen<br />
bei der Benutzung von Bahnsteigen mit 38 cm oder niedriger.<br />
(3) Durchgehende Bahnsteige sind vom Aufnahmegebäude mit 1 beginnend<br />
fortlaufend nummeriert. Bahnsteigkanten von Kopfbahnhöfen<br />
sind von einem Randbahnsteig mit 1 beginnend fortlaufend bezeichnet.<br />
(4) Bahnsteigkanten neben Stumpfgleisen – ausgenommen in Kopfbahnhöfen<br />
– sind gruppenweise jeweils fortlaufend innerhalb einer Dekade<br />
bezeichnet.<br />
z.B.:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> 02<br />
z.B.: Kopfbahnhof<br />
(5) Sind Gleise durch Zwischen- oder Schutzsignale innerhalb einer Bahnsteigkante<br />
unterteilt, so ist der Bahnsteigbezeichnung <strong>ab</strong>schnittsweise<br />
ein Kleinbuchst<strong>ab</strong>e zugefügt, wobei mit „a“ beginnend Richtung Endpunkt<br />
fortlaufend bezeichnet wird.<br />
z.B.:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
6 Fahrzeugkennzeichnung<br />
<strong>ZSB</strong> 02<br />
(1) Regelfahrzeuge sind mit einer <strong>12</strong>-stelligen Fahrzeugnummer bezeichnet.<br />
z.B.: Triebfahrzeuge<br />
93 81 1116 206-2<br />
Tfz-Typ Ländercode Reihennummer Seriennummer Prüfziffer<br />
z.B.: Reisezugwagen<br />
51 81 20-75 0<strong>12</strong>-1<br />
Internationale Verkehrsfähigkeit<br />
Ländercode Reihennummer Seriennummer Prüfziffer<br />
z.B.: Güterwagen<br />
80 81 9770 600-1<br />
Interoper<strong>ab</strong>ilität Ländercode Reihennummer Seriennummer Prüfziffer<br />
(2) An Sonderfahrzeugen sind zusätzlich zur <strong>12</strong>-stelligen Fahrzeugnummer<br />
gemäß Abs. 1 folgende Anschriften anzubringen:<br />
• SKl Z oder Kl Z bei Zweiwegefahrzeugen sonst<br />
• SKl X oder Kl X<br />
z.B. SKl X 99 81 9195 501-7,<br />
• Fahrzeugbezeichnung (z.B. Motorturmwagen,….),<br />
• Fahrzeugeigentümer,<br />
• Bedingung für Einreihung in Züge und<br />
• Bauartnummer (z.B. 945 (Bj. 2011)).<br />
(3) Fremde Sonderfahrzeuge und Sonderfahrzeuge bei Probefahrten müssen<br />
von der Zulassungsstelle beim IB zur Fahrt zugelassen sein. Fehlen<br />
die zusätzlichen Anschriften nach Abs. 2, so müssen die entsprechenden<br />
Ang<strong>ab</strong>en im Zulassungsschreiben (Fernschreiben) angegeben<br />
sein.<br />
(4) Die <strong>12</strong>-stellige Fahrzeugnummer kann durch weitere alphanumerische<br />
Kennzeichnungen (z.B. über interoper<strong>ab</strong>len Einsatz, Land in dem das<br />
Fahrzeug registriert ist, Fahrzeughalter, technische Merkmale, ……) ergänzt<br />
sein.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 04<br />
SICHERUNG VON EISENBAHNKREU-<br />
ZUNGEN<br />
Bezug: <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkte. 2 (6)<br />
1 Allgemeines<br />
(1) Eisenbahnkreuzungen<br />
a) mit technischer Sicherung<br />
1. Schrankenanlagen<br />
2. Lichtzeichenanlagen<br />
b) mit nichttechnischer Sicherung<br />
1. Andreaskreuz und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes<br />
2. Andreaskreuz und Abg<strong>ab</strong>e akustischer Signale vom Schienenfahrzeug<br />
aus<br />
c) mit Sicherung durch Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs<br />
1. durch Armzeichen<br />
2. durch Lichtzeichen<br />
Bei EK mit öffentlichem Verkehr können Andreaskreuze aufgestellt<br />
sein; bei EK ohne öffentlichem Verkehr sind Privatwegtafeln aufgestellt.<br />
(3) Grundsätzlich werden EKSA nur für die Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen<br />
geschlossen (eingeschaltet) und nach deren Vorbeifahrt<br />
wieder geöffnet (ausgeschaltet).<br />
2 Bedienung von Schranken- und Lichtzeichenanlagen<br />
(EKSA)<br />
(1) Bei Zug- oder Nebenfahrten sind Schrankenanlagen so spät wie möglich<br />
zu schließen.<br />
Schrankenanlagen, deren Bedienung durch die Zugmannschaft vor<br />
Ort erfolgt, sind erst vor der Weiterfahrt zu schließen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 04<br />
(3) Beim Verschub müssen Schrankenanlagen geschlossen sein, bevor<br />
der Auftrag zum Befahren der EK erteilt wird. Bei länger dauerndem<br />
Verschub über die EK muss – je nach örtlichen Verhältnissen und<br />
dem Straßenverkehr – der Verschub in angemessenen Zeit<strong>ab</strong>ständen<br />
unterbrochen und die Schrankenanlage geöffnet werden.<br />
(4) Bei bestimmten Bauarten kann die Schrankenanlage zur Nahbedienung<br />
durch Verschubmannschaften freigegeben werden (s. Bsb). In<br />
Einzelfällen kann die Bedienung durch Zugmannschaften vorgeschrieben<br />
werden (Bsb, StL).<br />
Beispiel StL:<br />
(5) Schrankenanlagen, die für eine Zug- oder Nebenfahrt bereits geschlossen<br />
wurden, dürfen vor der Vorbeifahrt der Zug- oder Nebenfahrt<br />
nur mit Zustimmung des Fdl geöffnet werden. Bei Verschubfahrten<br />
ist diesfalls die Zustimmung des Verschubleiters erforderlich.<br />
(6) Ist bei Arbeiten auf der freien Strecke das rechtzeitige Schließen der<br />
Schrankenanlage nicht gewährleistet, ist der Nebenfahrt in der Fahrtanweisung<br />
vorzuschreiben:<br />
EK in km .......... nicht gesichert. Vor der EK anhalten. Bedienungsstelle<br />
verständigen. Fahrt nach Sicherung der EK fortsetzen.<br />
(7) Bei Dienstruhe ohne planmäßige Fahrten h<strong>ab</strong>en Fahrten (z.B. Umleitungszüge,<br />
Hilfszüge, Schneeräumfahrten), sofern das Schließen einer<br />
Schrankenanlage bzw. deren Überwachung nicht gewährleistet<br />
ist, vor der EK anzuhalten und dürfen die Fahrt erst nach Abg<strong>ab</strong>e des<br />
Signals – ACHTUNG – fortsetzen (siehe <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. 56(13)).<br />
(8) Lichtzeichenanlagen deren Bedienung durch die Zugmannschaft vor<br />
Ort erfolgt, sind erst vor der Weiterfahrt einzuschalten. Im Übrigen<br />
gelten die Bestimmungen der Absätze (3) bis (7) sinngemäß.<br />
Beispiele gemäß Vorbemerkungen in den Bfpl:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 04<br />
3 Überwachung von EKSA<br />
(1) EKSA können überwacht werden<br />
direkt bei der EK oder mittels Fernüberwachungseinrichtung<br />
durch den <strong>Tfzf</strong> mittels EKÜS oder Deckungssignal, welches nur der<br />
EK-Deckung dient.<br />
Bei einer EKSA können unterschiedliche Überwachungsmöglichkeiten<br />
nebeneinander angeordnet sein.<br />
(2) Bei Überwachung mittels EKÜS gilt:<br />
Vor der EK muss angehalten werden,<br />
wenn das EKÜS nicht das<br />
Signal - EK BEFAHREN ERLAUBT - zeigt,<br />
wenn zwischen EKÜS und EK angehalten wird und das Signal - EK<br />
BEFAHREN ERLAUBT - nicht an einem EKÜS erkannt wird oder<br />
wenn zwischen EKÜS und EK langsamer als 20 km/h gefahren wird,<br />
ausgenommen es ist im Buchfahrplan (Fahrplanheft für Nebenfahrten)<br />
eine geringere Geschwindigkeit als 20km/h vorgeschrieben<br />
und diese vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht unterschritten<br />
wird.<br />
Beispiel:<br />
Die Buchfahrplangeschwindigkeit beträgt <strong>10</strong>km/h. Die EK darf beim Signal<br />
-EK BEFAHREN ERLAUBT- ohne Anhalten vor dieser EK befahren<br />
werden, sofern diese <strong>10</strong>km/h nicht unterschritten werden!<br />
Die Weiterfahrt darf nach Abg<strong>ab</strong>e des Signals - ACHTUNG - erfolgen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 04<br />
Zeigt das EKÜS nicht das Signal - EK BEFAHREN ERLAUBT -, hat der<br />
<strong>Tfzf</strong> sofort den Fdl von der Störung zu verständigen; der Fdl trifft die<br />
erforderlichen Maßnahmen.<br />
4 EK mit nichttechnischer Sicherung<br />
(1) Bei EK, die durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen<br />
Sichtraumes des Straßenverkehrsteilnehmers gesichert sind, ist die<br />
Wahrung des erforderlichen Sichtraumes von besonderer Bedeutung.<br />
(3) Der Verschub über EK mit nichttechnischer Sicherung erfordert besondere<br />
Vorsicht des an der Spitze des Verschubteiles befindlichen<br />
Mitarbeiters. Für bestimmte EK ist beim Verschub Bewachung vorgeschrieben<br />
(Bsb).<br />
Info:<br />
Ist eine Bewachung von EK beim Verschub (in manchen Bf nur bei geschobenen<br />
Fahrten) vorgeschrieben ist der Verschubleiter bzw. Fdl dafür verantwortlich.<br />
Ist bei einer EK beim Verschub die Abg<strong>ab</strong>e von Achtungssignalen vorgeschrieben<br />
gilt folgendes:<br />
Gezogene Verschubfahrt:<br />
Beginnt die Fahrt bei oder vor der Pfeiftafel Vorgangsweise wie bei<br />
Zugfahrt.<br />
Beginnt die Fahrt zwischen Pfeiftafel und EK<br />
- verständigt der Verschubleiter den <strong>Tfzf</strong> von den erforderlichen Achtungssignalen<br />
Geschobene Verschubfahrt:<br />
Signal - ACHTUNG - nur durch Vermittlung.<br />
5 Bewachung<br />
(1) Bei Zug- und Nebenfahrten ist die Bewachung etwa 2 Minuten vor<br />
dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der EK durchzuführen.<br />
Abweichend davon ist die Bewachung<br />
für Schienenfahrzeuge, die unmittelbar vor der EK anhalten, wenn<br />
die Bewachung der Zugmannschaft obliegt, so durchzuführen,<br />
dass dem Straßenverkehr erst vor der Weiterfahrt „Halt“ geboten<br />
wird.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 04<br />
(2) Beim Verschub ist die Bewachung so durchzuführen, dass dem Straßenverkehr<br />
vor dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der EK<br />
„Halt“ geboten wird.<br />
(3) Die Vorgangsweise bei Bewachung der EK und Regelung des Straßenverkehrs<br />
mit Armzeichen, sowie die Ausrüstung der Bewachungsorgane,<br />
sind in der Anlage 1 zur <strong>ZSB</strong> 4 geregelt.<br />
(4) Wird der Straßenverkehr durch Armzeichen geregelt, so sind diese so<br />
lange zu geben, bis die Breite der Straße durch das Schienenfahrzeug<br />
eingenommen wird.<br />
(5) Die Bedienung der Lichtzeichen ist in der Bedienungsanweisung festgelegt.<br />
(6) Wird der Straßenverkehr durch Lichtzeichen geregelt, so sind diese<br />
so lange zu geben, bis die EK von Schienenfahrzeugen geräumt ist.<br />
Wenn die Lichtzeichen versagen, ist der Straßenverkehr durch Armzeichen<br />
zu regeln.<br />
(7) Bei Dienstruhe ohne planmäßige Fahrten h<strong>ab</strong>en Fahrten (z.B. Umleitungszüge,<br />
Hilfszüge, Schneeräumfahrten) anstatt einer sonst vorgeschriebenen<br />
Bewachung der EK vor der EK anzuhalten und dürfen<br />
die Fahrt erst nach Abg<strong>ab</strong>e des Signals – ACHTUNG – fortsetzen<br />
(siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. 56(13)).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> 04<br />
6 Störung und Beschädigung bei Sicherheitseinrichtungen<br />
(2) Die Fdl der Nachbarbahnhöfe müssen so rasch als möglich verständigt<br />
werden; sie treffen die erforderlichen Maßnahmen. Befinden sich<br />
bereits Fahrten in Richtung EK, muss mit allen Mitteln getrachtet werden,<br />
diese Fahrten noch vor der EK anzuhalten.<br />
(3) a) Gebietet eine EKSA bei Annäherung von Schienenfahrzeugen<br />
dem Straßenverkehr nicht "Halt", so müssen Schienenfahrzeuge<br />
bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem Maßnahmen gemäß b) oder c)<br />
gesetzt werden, vor der EK anhalten. Die Fahrt darf erst nach Abg<strong>ab</strong>e<br />
des Signals – ACHTUNG – fortgesetzt werden. Die Verständigung<br />
erfolgt für Züge mit V-Befehl, für Nebenfahrten in der<br />
Fahrtanweisung.<br />
b) Werden solche EK bewacht, dürfen sich Züge und Nebenfahrten<br />
mit höchstens 80 km/h unter wiederholter Abg<strong>ab</strong>e des Signals<br />
„Achtung“ nähern. Diese Geschwindigkeit und die Abg<strong>ab</strong>e des<br />
Signals – ACHTUNG –, ist <strong>ab</strong> dem mindestens <strong>10</strong>0 m vor der EK<br />
liegenden Abteilungszeichen (Hektometerstein) zu fahren bzw.<br />
vorzuschreiben. Züge werden mit V- Befehl (La), Nebenfahrten in<br />
der Fahrtanweisung (La) verständigt.<br />
c) Für bestimmte EK ist anstelle der Bewachung das Anbringen des<br />
Straßenverkehrszeichen "Halt" vorgesehen. Diesfalls ist die in der<br />
Bsb festgelegte Geschwindigkeit sowie die wiederholte Abg<strong>ab</strong>e<br />
des Signals – ACHTUNG – den Zügen mit V-Befehl (La) und den<br />
Nebenfahrten mit Fahrtanweisung (La) vorzuschreiben.<br />
In allen Fällen ist, sobald die Spitze des Schienenfahrzeuges die EK<br />
überfahren hat, die zulässige Fahrplangeschwindigkeit anzustreben.<br />
(4) Beim Verschub werden EK, deren EKSA als gestört zu betrachten<br />
sind, grundsätzlich bewacht. Ist die Bewachung nicht möglich, müssen<br />
Verschubfahrten vor der EK anhalten. Die Weiterfahrt darf nach<br />
Abg<strong>ab</strong>e des Signals – ACHTUNG – erfolgen. Verschubfahrten werden<br />
durch Fdl oder einen bestimmten Mitarbeiter (Bsb) verständigt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
7 Außerbetriebnahme von EKSA<br />
<strong>ZSB</strong> 04<br />
(1) Ist sichergestellt, dass Straßenbenützer eine EK weder befahren noch<br />
betreten können, können EKSA außer Betrieb genommen werden.<br />
(2) Bei gemäß (1) außer Betrieb genommenen Anlagen mit EKÜS ist das<br />
EKÜS gemäß <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Signale mit dem Signal – SIGNAL AUSSER<br />
BETRIEB – zu kennzeichnen.<br />
(3) Der <strong>Tfzf</strong> ist mit A-Befehl (La)<br />
EK km …… zwischen (in) ……und ….… außer Betrieb<br />
zu verständigen.<br />
(4) Durch den <strong>Tfzf</strong> sind keine Maßnahmen erforderlich.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 04<br />
Anlage 1<br />
Bewachung von EK und Regelung des Straßenverkehrs durch<br />
Armzeichen<br />
(1) Wenn nicht aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder aus anderen<br />
Gründen der Sicherheit des Bewachungsorganes etwas anderes angeordnet<br />
ist, genügt zur Bewachung einer EK ein Bewachungsorgan.<br />
(2) Das Bewachungsorgan muss mit einer rot- weißen Armbinde oder einem<br />
rot-weißen Gürtel oder Kleidungsstücken in Warnfarbe ausgerüstet<br />
sein. Ab Beginn der Abenddämmerung bis zur vollen Tageshelle sowie<br />
bei unsichtigem Wetter müssen die rot-weißen Armbinden oder rotweißen<br />
Gürtel oder Kleidungsstücke in Warnfarbe zumindest teilweise<br />
rückstrahlend ausgeführt sein.<br />
(4) Das Bewachungsorgan hat sich vor der Annäherung eines Schienenfahrzeuges<br />
rechtzeitig gem. <strong>ZSB</strong> 4, Pkt. 5 (1, 2), auf der Fahrbahn nahe<br />
dem Fahrbahnrand so aufzustellen, dass es von den Straßenbenützern<br />
leicht wahrgenommen werden kann.<br />
Die Sicherung der EK durch Bewachung hat das Bewachungsorgan wie<br />
folgt durchzuführen:<br />
a) Bei Tag vorerst einen Arm mit der Signalfahne oder mit dem Signalst<strong>ab</strong><br />
nach oben und anschließend beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen<br />
der Straße halten. Nachdem diese Zeichen gegeben wurden,<br />
darf das Bewachungsorgan nach Verkehrszulässigkeit die<br />
Arme senken.<br />
b) Ab Beginn der Abenddämmerung bis zur vollen Tageshelle sowie<br />
bei unsichtigem Wetter einen Arm mit der Handlaterne oder mit dem<br />
Signalst<strong>ab</strong>, die jeweils rotes Licht in einem kreisrunden Leuchtfeld<br />
nach beiden Fahrtrichtungen der Straße zeigen müssen, senkrecht<br />
nach oben zu halten und wiederholt geringfügig seitlich zu schwenken.<br />
Nachdem dieses Zeichen gegeben wurde, darf das Bewachungsorgan<br />
nach Verkehrszulässigkeit den Arm senken.<br />
(5) Eine ausdrückliche Freig<strong>ab</strong>e des Straßenverkehres nach Räumung der<br />
EK durch die Schienenfahrzeuge ist nicht erforderlich.<br />
Ist der Bewachungsvorgang beendet kann das Bewachungsorgan seinen<br />
Standort verlassen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> 05<br />
ZUGLEITBEREICHE<br />
ABSCHNITT I<br />
11 Inhalt, Zweck, Anwendungsbereich<br />
(1) Diese <strong>ZSB</strong> enthält ergänzende und <strong>ab</strong>weichende Bestimmungen zu den<br />
bestehenden relevanten betrieblichen Normen, die für den Betrieb in<br />
ZLB erforderlich sind.<br />
(2) Der ZLB ist aus der StL ersichtlich.<br />
(3) Ein ZLB besteht aus einem Zl- Bf und den dazugehörigen Zls sowie den<br />
freien Strecken.<br />
(4) Zls sind Bahnhöfe und bestimmte Trapeztafeln begrenzte Betriebsstellen.<br />
Zur Regelung des Zugverkehrs können auch Betriebsstellen ohne<br />
Einfahrweichen mit Trapeztafeln ausgestattet sein. Sind von Zls Zuglaufmeldungen<br />
zu geben, heißen sie Zlms. Die freie Strecke zwischen<br />
ZLB und benachbartem Bahnhof oder einem anderen ZLB (vFB, FB)<br />
wird als Überg<strong>ab</strong>ebereich bezeichnet.<br />
(5) Der Zl-Fdl nimmt alle Fdl-Aufg<strong>ab</strong>en für den <strong>gesamt</strong>en ZLB wahr. Wird<br />
eine Zls ausnahmsweise örtlich besetzt, siehe Pkt. 81. Über Auftrag des<br />
Zl-Fdl übernimmt in der Regel der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) bestimmte Handlungen<br />
an Sicherungseinrichtungen. Der Zl-Fdl führt das Zugleitblatt,<br />
der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, KI-Führer) das Zuglaufblatt.<br />
Die zu verwendeten Unterlagen sind in der Anlage 1 beschrieben und<br />
sind mindestens 1 Jahr lang nach der Verwendung aufzubewahren.<br />
Anweisung<br />
Aufbewahrung der Zuglaufblätter<br />
Die Zuglaufblätter sind ein Jahr lang aufzubewahren.<br />
Sie sind von den <strong>Tfzf</strong> bei nächster Gelegenheit beim PEL <strong>ab</strong>zugeben und<br />
werden von diesen aufbewahrt.<br />
Vom Stützpunkt ist die korrekte Führung der Zuglaufblätter stichprobenweise<br />
zu kontrollieren. Diese Überprüfungen sind am Zuglaufblatt zu dokumentieren.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 05<br />
(6) Bestimmungen, die nur für ZLB mit Streckensicherung gelten, sind örtlich<br />
zu regeln. Sind unterstützende technische Systeme vorhanden,<br />
müssen diese zusätzlich verwendet werden (z.B. GPS siehe Anlage 1,<br />
…).<br />
<strong>12</strong> Weichen<br />
(1) Rückfallweichen dürfen nur bei <strong>ab</strong>gesperrtem Weichenbockschloss<br />
aufgefahren werden; nach dem Auffahren gelangen sie selbsttätig wieder<br />
in die Grundstellung.<br />
(2) Weichensignalkörper von Rückfallweichen folgen der Bewegung der<br />
Weichen nur bei wirkungsloser Rückfalleinrichtung; dies wird durch<br />
Aufsperren des Weichenbockschlosses bewirkt. Nach dem Aufsperren<br />
des Weichenbockschlosses können Rückfallweichen wie ortsbediente<br />
Weichen gestellt werden.<br />
(4) In Zls mit Rückfallweichen ist bei Signal – RÜCKFALLWEICHE<br />
BEFAHREN NICHT ERLAUBT – vor Erreichen der ersten gegen die<br />
Spitze zu befahrenden Rückfallweiche anzuhalten (Ausnahmen siehe<br />
Pkt. 85).<br />
Der <strong>Tfzf</strong> verständigt den Zl-Fdl vom Signal – RÜCKFALLWEICHE<br />
BEFAHREN NICHT ERLAUBT – .<br />
Der <strong>Tfzf</strong> hat die richtige Stellung sowie die Endlage der Weiche gemäß<br />
DA zur <strong>ZSB</strong> 5 zu überprüfen. Wird die Endlage der Weiche festgestellt,<br />
darf die Fahrt mit <strong>10</strong>km/h fortgesetzt werden. Trifft dies nicht zu, darf die<br />
Weiche nicht befahren werden. Diesfalls ist der Zl-Fdl neuerlich zu verständigen.<br />
Über Auftrag des Zl-Fdl kann die Weiche entgegen der Grundstellung<br />
gesperrt werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Auszug aus DA zur <strong>ZSB</strong> 5 Kapitel 5<br />
Maßnahmen bei Signal – RÜCKFALLWEICHE BEFAHREN NICHT<br />
ERLAUBT -;<br />
Feststellen der Endlage an Rückfallweichen<br />
Beim Signal – RÜCKFALLWEICHE BEFAHREN NICHT ERLAUBT - ist vor<br />
der erst befahrenen Rückfallweiche anzuhalten. Nach Verständigung des<br />
Zl-Fdl ist die Weiche auf die richtige Stellung sowie deren Endlage (siehe<br />
Abbildung) augenscheinlich zu überprüfen.<br />
Vorgangsweise:<br />
1. Die Abdeckung des Weichenverschlusses auf der Seite des Rückholzylinders<br />
öffnen.<br />
Abdeckung öffnen<br />
2. Die Mindestüberdeckungsfläche zwischen Verschlussklammer und<br />
Schieberstange ist mittels Vierkant zu überprüfen.<br />
Ist die Mindestüberdeckungsfläche größer als die Seitenlänge eines<br />
Vierkants kann die Weiche mit <strong>10</strong>km/h überfahren werden.<br />
Ist die Mindestüberdeckungsfläche kleiner als die Seitenlänge eines<br />
Vierkants darf die Weiche nicht mehr befahren werden und der Zl- Fdl<br />
ist zu verständigen.<br />
Die Abdeckung des Weichenverschlusses wieder schließen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 05<br />
ABSCHNITT II<br />
21 Verschubdienst<br />
(1) In unbesetzten Zls darf nur nach Erteilung der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e (siehe<br />
Pkt. 47) verschoben werden.<br />
(2) Ob Rückfallweichen beim Verschub aufgefahren oder gestellt werden,<br />
entscheidet der Verschubleiter; werden sie gestellt, muss der Mitarbeiter<br />
an der Spitze hievon verständigt sein. Bevor eine eben aufgefahrene<br />
Rückfallweiche gegen die Spitze befahren wird, muss sich der Mitarbeiter<br />
an der Spitze vom guten Anliegen der Weichenzunge an die Backenschiene<br />
entsprechend dem Weichensignalkörper überzeugen.<br />
(3) Werden Rückfallweichen beim Verschub aufgefahren, darf ein Anhalten<br />
auf der Rückfallweiche nur im Gefahrsfall erfolgen. Die Weiche darf<br />
Diesfalls nur in Auffahrrichtung weiter befahren werden.<br />
Beim Anhalten nach dem Auffahren einer Rückfallweiche muss der Abstand<br />
zwischen dem letzten Fahrzeug und der Rückfallweiche mindestens<br />
eine Wagenlänge betragen.<br />
ABSCHNITT III<br />
31 Bilden der Züge<br />
Bei Ausfall von Bremsen ist der Zl-Fdl zu verständigen. Ist die Verständigung<br />
des Zl-Fdl nicht möglich, kann das <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 28 (13)<br />
bis zum nächsten Bahnhof angewandt werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 05<br />
ABSCHNITT IV<br />
42 Verständigung, schriftliche Befehle<br />
Im ZLB wird grundsätzlich der Sammelbefehl „Zugleitbetrieb“ verwendet.<br />
Die Symbole (gem. Anlage 2) für<br />
die Einfahrt auf besetztes Gleis,<br />
das Anhalten vor der Trapeztafel<br />
trägt der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) über Auftrag des Zl-Fdl handschriftlich im<br />
Zuglaufblatt ein bzw. ändert diese.<br />
Info:<br />
Die Aufträge • und können vom Zl-Fdl oder über dessen Auftrag vom <strong>Tfzf</strong><br />
(SKl-, Kl-Führer) im Zuglaufblatt Spalte 2 eingetragen bzw. gestrichen werden.<br />
Eine zusätzliche schriftliche Verständigung mit Befehl ist nicht erforderlich<br />
45 Zuglaufmeldungen<br />
(1) Zur Regelung des Zugverkehrs innerhalb des ZLB dienen die Zuglaufmeldungen<br />
Fahranfrage,<br />
Fahrerlaubnis,<br />
Ankunfts- und Verlassensmeldung.<br />
(2) Zuglaufmeldungen werden zwischen Zl-Fdl und <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer)<br />
gegeben. Diese sind auf Fernsprechverbindungen zu geben, auf denen<br />
die Gespräche aufgezeichnet werden .<br />
Info:<br />
Zuglaufmeldungen dürfen nur in Zl(m)s beginnen oder enden bzw. gegeben<br />
werden (ausgenommen Nebenfahrten).<br />
(3) Fahranfragen, Ankunftsmeldungen und Verlassensmeldungen sind im<br />
Zuglaufblatt festgelegt; sonst ordnet sie der Zl-Fdl an oder trägt diese<br />
vor der Überg<strong>ab</strong>e an den <strong>Tfzf</strong> (SK-, Kl-Führer) im Zuglaufblatt ein. Die<br />
Symbole werden in der Anlage 2 beschrieben.<br />
Die Fahrerlaubnis ist im Zuglaufblatt nur durch den <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer)<br />
einzutragen.<br />
(5) Über Auftrag des Zl-Fdl dürfen Änderungen im Zuglaufblatt auch vom<br />
Fdl des dem ZLB benachbarten Bahnhofes durchgeführt werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> 05<br />
(6) Kein Zug (keine Nebenfahrt) darf o h n e Fahrerlaubnis verkehren. Die<br />
Fahranfrage darf erst gestellt werden, wenn die Abfahrbereitschaft<br />
(Bremsprobe, Zugvorbereitung, …) des Zuges (der Nebenfahrt) gegeben<br />
ist.<br />
Info:<br />
In Bf, in denen die Zustimmung zur Abfahrt durch Freistellen des ersterreichten<br />
Signals gegeben wird, ist die Fahranfrage erst nach dem Freistellen zu stellen.<br />
Aufgrund der Fahranfrage mit dem Wortlaut:<br />
Fahranfrage für Zug (Nebenfahrt) ……… in …………………..<br />
(Zlms)<br />
Info für ZLB 01 Betrieb<br />
Vor der Fahranfrage kündigt der <strong>Tfzf</strong> mit den Worten<br />
Anmeldung ZLB01 für Zug (Nebenfahrt) in/zwischen…….auf Gleis … durchführen<br />
dem Zugleitfahrdienstleiter die Anmeldung der Fahrt im Zugleitsystem ZLB-01<br />
an. In V3-Bahnhöfen entfällt der Zusatz „auf Gleis ….“<br />
Der Zugleit-Fdl bestätigt die erfolgreiche Anmeldung fmdl mit:<br />
Zug (Nebenfahrt) ….. in/zwischen ………. auf Gleis … angemeldet.<br />
(7) erteilt der Zl-Fdl dem <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) die Fahrerlaubnis mit dem<br />
Wortlaut:<br />
Zug (Nebenfahrt) ..…. darf bis ………………………………... fahren.<br />
(Zlms, mit Begründung der Begrenzung der Fahrerlaubnis)<br />
Der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) wiederholt die Fahrerlaubnis mit dem Wortlaut:<br />
Zug (Nebenfahrt) ..…. darf bis ………………………………... fahren,<br />
(Zlms, mit Begründung der Begrenzung der Fahrerlaubnis)<br />
GPS-Code für ……………. eingegeben und bestätigt.<br />
(Zlms)<br />
Info für ZLB 01 Betrieb<br />
Diese Meldung ist auch im ZLB 01 Betrieb zu geben, obwohl der GPS Code<br />
durch das Gerät automatisch eingestellt wurde.<br />
(8) Die Fahrerlaubnis wird immer bis zur nächsten ZIms mit Fahranfrage<br />
bzw. bis zum Zugendbahnhof oder bis zu der dem ZLB benachbarten<br />
Bahnhof erteilt. Nötigenfalls müssen entsprechende ZIms bestimmt<br />
werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Info:<br />
Bezüglich Durchfahrauftrag bei erteilter Fahrerlaubnis bei nP-Zügen gilt folgendes:<br />
Die Erteilung der Fahrerlaubnis über mehrere Betriebsstellen (= freizeigendes<br />
Signal) beinhaltet für nP Züge einen Durchfahrauftrag, der Zug muss bei erhaltener<br />
Fahrerlaubnis nicht mehr schriftlich vom Entfall des Aufenthaltes verständigt<br />
werden.<br />
Wird eine Fahrerlaubnis bis zur nächsten ZIms mit Fahranfrage erteilt,<br />
so ist eine Begründung für die örtliche Begrenzung anzufügen.<br />
Info:<br />
Kreuzungen oder Vorfahren werden als Begründung für die örtliche Begrenzung<br />
angeführt. Begründungen wie z.B. Verschubarbeiten müssen nicht angegeben<br />
werden.<br />
Die Fahrerlaubnis wird im Zuglaufblatt mit den Symbolen gemäß Anlage<br />
2 verbucht; ggf. auch die Begründung.<br />
Mit der Fahrerlaubnis wird in Zls auch die Zustimmung zur Abfahrt gegeben.<br />
Bei P-Zügen verständigt der <strong>Tfzf</strong> den Zugführer vom Erhalt der<br />
Zustimmung zur Abfahrt und fordert ihn zur Abg<strong>ab</strong>e des Signals –<br />
FERTIG – auf (dies ist in einer Dienstanweisung des EVU geregelt).<br />
Info:<br />
Auch wenn die Fahrerlaubnis über mehrere Betriebsstellen geht, ist in jeder<br />
Zuglaufstelle die Zustimmung durch den <strong>Tfzf</strong> an den Zub zu vermitteln!<br />
(9) Muss eine bereits erteilte Fahrerlaubnis widerrufen werden, erfolgt dies<br />
mit dem Wortlaut:<br />
Fahrerlaubnis für Zug (Nebenfahrt) ……… von ………bis ………..<br />
(Zlms) (Zlms)<br />
widerrufen.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) wiederholt mit dem Wortlaut:<br />
Fahrerlaubnis für Zug (Nebenfahrt) ……… von ……… bis ……….<br />
(Zlms) (Zlms)<br />
widerrufen.<br />
GPS-Code für ……………. deaktiviert / auf …………… geändert.<br />
(Zlms)<br />
(Zlms)<br />
Gleichzeitig muss in der betreffenden ZIms eine neuerliche Fahranfrage<br />
angeordnet und das entsprechende Symbol gesetzt werden.<br />
Der Widerruf der Fahrerlaubnis wird im Zuglaufblatt mit den Symbolen<br />
gemäß Anlage 2 verbucht.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 05<br />
(<strong>10</strong>) Die Ankunftsmeldung beinhaltet die grenzfreie Einfahrt und die Vollständigkeit<br />
des Zuges (der Nebenfahrt) und bestätigt das Freisein der<br />
rückgelegenen Block<strong>ab</strong>schnitte, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde.<br />
Sie ist unmittelbar nach Ankunft in der ZIms mit dem Wortlaut<br />
Zug (Nebenfahrt) …….… in …………………..<br />
(Zlms)<br />
zu geben.<br />
Info:<br />
In bestimmten Betriebssituationen, z.B. bei einem überlangen Zug kann die<br />
Erteilung einer Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e notwendig werden, ohne dass für den betreffenden<br />
Zug eine Ankunftsmeldung erfolgt ist bzw. die Ankunftsmeldung erfolgt<br />
erst nach der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e und Vorziehen des Zuges (so ferne neben<br />
der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e auch der Verschub über die Verschubhalttafel bzw.<br />
über die Grenzmarken der Einfahrweichen erlaubt wurde).<br />
(11) Die Verlassensmeldung beinhaltet die vollständige Ausfahrt des Zuges<br />
(der Nebenfahrt) aus der ZIms. Sie bestätigt das Freisein der rückgelegenen<br />
Block<strong>ab</strong>schnitte, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde und auch<br />
das Freisein des Gleises, das der Zug (die Nebenfahrt) in der soeben<br />
verlassenen ZIms benützt hat.<br />
Sie ist unmittelbar nach dem Verlassen der ZIms mit dem Wortlaut<br />
Zug (Nebenfahrt) …….… aus ………………….. ausgefahren.<br />
(Zlms)<br />
zu geben.<br />
(<strong>12</strong>) Der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) kann für die Ankunfts- und die Verlassensmeldung<br />
Zugbegleiter oder Verschubmitarbeiter zur Mithilfe für die Feststellung<br />
der Voraussetzungen beauftragen. Bei Zügen, für die gemäß<br />
<strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 28 (11) die Bremsberechnung entfällt (z.B. Triebwagen,<br />
Triebzüge), ist eine gesonderte Feststellung der Vollständigkeit<br />
nicht erforderlich.<br />
46 Zugleitschlüssel<br />
(1) Der Zugleitschlüssel ist zur Bedienung der Sicherungsanlagen erforderlich.<br />
Jedes besetzte Tfz und jeder besetzte SKI (KI) führt einen Zugleitschlüssel<br />
mit.<br />
Info:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Auf bestimmten Strecken (siehe Bsb) kann bei bestimmten Fahrzeugen (z.B.<br />
VT 5047) die Beig<strong>ab</strong>e eines Zugleitschlüssels entfallen.<br />
(2) Der Verlust eines Zugleitschlüssels muss unverzüglich dem Zl-Fdl gemeldet<br />
werden.<br />
47 Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e<br />
(1) Zugleitschlüssel dürfen nur während der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e verwendet<br />
werden. Die Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e wird mit dem Wortlaut<br />
Schlüssel für ……………….…………… in ……………… freigegeben.<br />
(Zug Nr, Nebenfahrt Nr., Verschub, usw.)<br />
(Zlms)<br />
immer an den <strong>Tfzf</strong> (SKI-, KI-Führer) des führenden Tfz (SKI, KI) erteilt.<br />
Wenn erforderlich, ist die Dauer der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e zeitlich zu begrenzen.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) verständigt hievon den Zgf (Verschubleiter).<br />
Die Bedienung der Sicherungsanlage obliegt dem Mitarbeiter,<br />
dem die Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e erteilt wurde, bei Zügen mit Zgf (Verschubleiter)<br />
jedoch diesem.<br />
Info:<br />
Der <strong>Tfzf</strong> verständigt den Zgf (Verschubleiter) nicht nur von der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e<br />
sondern auch wenn der Verschub über die Verschubhalttafel bzw.<br />
Grenzmarken der Einfahrweichen erlaubt wurde.<br />
(2) Während der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e ist der beauftragte Mitarbeiter zuständig<br />
(z.B. Abwickeln von Kreuzungen und Vorfahren, Verschub, …). Solange<br />
die Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e besteht, darf der Zl-Fdl Fahrten nur bis zur Trapeztafel<br />
der betreffenden Zls zulassen.<br />
(3) Nach Beendigung der Arbeiten muss der beauftragte Mitarbeiter die Sicherungsanlage<br />
in Grundstellung bringen und die Fahrstraßenprüfung<br />
für die Fahrt auf dem jeweils vorgesehenen Hauptgleis durchführen. Darauf<br />
meldet der Mitarbeiter, dem die Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e erteilt wurde die<br />
Rückg<strong>ab</strong>e mit dem Wortlaut<br />
Schlüssel für ……………….…………… in ……………… beendet.<br />
(Zug Nr, Nebenfahrt Nr., Verschub, usw.)<br />
(Zlms)<br />
(5) Bestehen für Lst und AB auf der freien Strecke <strong>ab</strong>hängige Weichen, so<br />
werden die Bedienungsschlüssel vom Zl-Fdl bzw. Nachbarfahrdienstleiter<br />
dem <strong>Tfzf</strong> des Bedienungszuges (SKI-, Kl-Führer der Nebenfahrt) ausgefolgt.<br />
Die Ausfolgung des Bedienungsschlüssels an den Zgf (Verschubleiter)<br />
darf erst nach Erteilung der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e durch den<br />
Zl-Fdl unmittelbar vor der Bedienung erfolgen. Nach Beendigung der<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Bedienung übergibt der Zgf (Verschubleiter) dem <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer<br />
der Nebenfahrt) den Bedienungsschlüssel. Der <strong>Tfzf</strong> des Bedienungszuges<br />
(SKI-, KI-Führer der Nebenfahrt) meldet die Beendigung der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e.<br />
(7) Über Auftrag des Zl-Fdl darf die vollzogene Ausfahrt eines Zuges (einer<br />
Nebenfahrt) aus einer Zls durch einen Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes<br />
gemeldet werden.<br />
48 Fahrstraßenprüfung<br />
(1) Grundsätzlich gilt bei nicht freigegebenem Zugleitschlüssel in den unbesetzten<br />
Zls die Fahrstraßen als geprüft. Eine Fahrstraße ist für die<br />
Durchfahrt auf einem Hauptgleis gesichert.<br />
49 Kreuzungen und Vorfahren<br />
(1) Planmäßige Kreuzungen und Vorfahren sind im Zuglaufblatt angegeben.<br />
Die betroffenen Züge (Nebenfahrten) sind zu verständigen<br />
bei Änderung einer Kreuzung oder eines Vorfahrens,<br />
wenn sich durch den Verkehr von Bedarfs- und Sonderzügen bzw.<br />
Nebenfahrten Kreuzungen oder Vorfahren ergeben, bzw. wenn durch<br />
den Ausfall von Zügen Kreuzungen oder Vorfahren entfallen.<br />
(4) Mit der Abwicklung einer Kreuzung oder eines Vorfahrens wird beauftragt<br />
in besetzten Zls der örtliche Fdl<br />
in unbesetzten Zls der Zgf des ersten Zuges bzw. der Verschubleiter<br />
beim Fahrverschub oder der SKI-, Kl-Führer bei Nebenfahrten.<br />
Dem zur Abwicklung der Kreuzung oder des Vorfahrens Beauftragten<br />
obliegen in unbesetzten Zls die Aufg<strong>ab</strong>en zur Sicherheit der Bahnbenützenden.<br />
(5) Abwicklung von Kreuzungen und Vorfahren in unbesetzten Zls ohne<br />
Rückfallweichen<br />
In diesen Zls darf während der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e der Weichenschlüssel<br />
für ortsbediente, gegen die Spitze befahrene Weichen in Verwahrung<br />
des Mitarbeiters bleiben.<br />
Dem <strong>Tfzf</strong> des Kreuzungszuges (SKI-, Kl-Führer der Nebenfahrt) wird –<br />
nach vorheriger mdl Verständigung – mit dem Signal – ABFAHRBEREIT<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>
<strong>ZSB</strong> 05<br />
– der Auftrag zur Abg<strong>ab</strong>e des Signals – KOMMEN – erteilt, um die Einfahrt<br />
des (der) vor der Trapeztafel haltenden Gegenzuges (Nebenfahrt)<br />
zu veranlassen. Die Zulässigkeit der Ausfahrt wird dem Gegenzug (der<br />
Nebenfahrt) gleichfalls mit dem Signal – ABFAHRBEREIT – angezeigt.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) meldet dies dem Zl-Fdl gleichzeitig mit der<br />
Fahranfrage.<br />
(6) Abwicklung von Kreuzungen und Vorfahren in unbesetzten Zls mit<br />
Rückfallweichen<br />
Werden keine Weichen gestellt und ist keiner der betroffenen Züge (Nebenfahrten)<br />
zum Anhalten vor der Trapeztafel beauftragt, entfällt der<br />
Auftrag zur Abwicklung der Kreuzung oder des Vorfahrens. Bei Störung<br />
von Rückfallweichen sind die Bestimmungen des Sonderbetriebes<br />
(siehe Pkt. 85) bzw. jene der Abwicklung von Kreuzungen und Vorfahren<br />
in unbesetzten Zls ohne Rückfallweichen anzuwenden.<br />
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<strong>ZSB</strong> 05<br />
ABSCHNITT V<br />
51 Fahrdienst beim Zug<br />
(1) Unvorhergesehenes Anhalten auf der Strecke meldet der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-<br />
Führer) dem Zl-Fdl. Die Maßnahmen nach <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. 97 (7)<br />
trifft der Zl-Fdl dann, wenn eine Zuglaufmeldung 20 Minuten lang ausbleibt<br />
und keine Gewissheit über den Verbleib des Zuges (der Nebenfahrt)<br />
erlangt werden konnte.<br />
(2) Verspätungen von <strong>10</strong> Minuten oder mehr sowie Verminderungen von<br />
Verspätungen von 5 Minuten oder mehr meldet der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer)<br />
sofort dem Zl-Fdl bzw. umgekehrt.<br />
ABSCHNITT VI<br />
61 Nebenfahrten<br />
(1) Nebenfahrten innerhalb einer unbesetzten Zls werden wie Verschubfahrten<br />
(siehe Pkt. 21) behandelt.<br />
(2) Für Nebenfahrten auf die freie Strecke ist ein besonderes Zuglaufblatt<br />
für Nebenfahrten auszufertigen. Inhalte der Fahrtanweisung sind darin<br />
aufzunehmen; die Fahrtanweisung entfällt. Nebenfahrten führen das<br />
Zuglaufblatt wie Züge.<br />
(4) Nebenfahrten die aus einem angrenzenden V3 Bereich nur den Block<strong>ab</strong>schnitt<br />
bis zu ersten Zls befahren, werden nach den Bestimmungen<br />
des <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong>es Pkt. 78 (Nebenfahrten) <strong>ab</strong>gefertigt. Nebenfahrten innerhalb<br />
des ZLB werden nur angekündigt.<br />
(5) Nebenfahrten können über mehrere Zls beantragt werden. Die Fahrerlaubnis<br />
kann diesfalls über mehrere Zls erteilt werden.<br />
(6) Für Nebenfahrten bis zu einem Punkt der Strecke darf die Fahrerlaubnis<br />
erst in der letzten (deckenden) Zls erteilt werden.<br />
(8) Die Abwicklung von Nebenfahrten bei Dienstruhe des Zl-Bf ist unter folgenden<br />
Bedingungen zulässig:<br />
Maximal eine Nebenfahrt im jeweiligen ZLB.<br />
Eine Kommunikationsmöglichkeit zwischen Nebenfahrt und Fdl<br />
muss vorhanden sein.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Der Zl-Fdl darf den Zugleitbetrieb erst aufnehmen, wenn die Nebenfahrt<br />
beendet ist oder sich bei ihm gemeldet hat.<br />
(9) Die Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong>es, Pkt. 78 (16) (Freimeldung) sowie des<br />
Pkt. 79 (SKl-Fahrten) kommen in ZLB nicht zur Anwendung.<br />
ABSCHNITT VIII<br />
81 Örtlich mit Fdl besetzte Zuglaufstelle<br />
(1) Wird eine Zls örtlich mit Fdl (oder Geschäftsführer) besetzt, ist dieser in<br />
allen Belangen dem Zl-Bf unterstellt. Dieser Fdl handelt grundsätzlich<br />
im Auftrag des Zl-Fdl.<br />
Für den Zeitraum der Besetzung wird eine Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e erteilt. Für<br />
den Verschubdienst, die Fahrstraßenprüfung sowie für die Signal- und<br />
Weichenbedienung ist dieser Fdl (oder Gf) jedoch allein zuständig.<br />
82 Erleichterung für Bedienungszüge<br />
(1) Auf vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Strecken (siehe StL) darf für<br />
Bedienungszüge und Nebenfahrten<br />
die Fahrerlaubnis<br />
die Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e und<br />
die Erlaubnis zum Verschub über die Grenzmarke der Einfahrweichen<br />
für alle Zls bzw. Betriebsstellen der freien Strecke (AB, Lst) bis zum geplanten<br />
Endbahnhof erteilt werden. In diesem Abschnitt dürfen sich<br />
keine weiteren Zug- oder Nebenfahrten befinden oder eingelassen werden.<br />
(2) Zusätzlich zur Ankunftsmeldung ist die Beendigung des Verschubes<br />
über die Grenzmarke der Einfahrweichen und die Rückg<strong>ab</strong>e der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>en<br />
an den Zl-Fdl zu melden.<br />
83 Kreuzungs<strong>ab</strong>wicklung bei Ankunftsmeldung durch einen<br />
Gegenzug<br />
(2) Kreuzung eines nicht Personenbefördernden (nP) Zuges mit einem Personenbefördernden<br />
(P) Zug:<br />
Beispiel siehe Anlage 1.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13
<strong>ZSB</strong> 05<br />
(3) Kreuzung mit nicht Personenbefördernden (nP) Zügen:<br />
84 Dienstruhe<br />
Beispiel siehe Anlage 1.<br />
(2) Dringliche Hilfszüge und wichtige Umleitungszüge dürfen auch während<br />
der Dienstruhe des Zl-Bf verkehren. Erforderlichenfalls kann dem<br />
Zug das Melden des Eintreffens in einer bestimmten Zls vorgeschrieben<br />
werden.<br />
85 Sonderbetrieb<br />
(1) Muss in Zls mit mehreren möglichen Fahrstraßen von der bestehenden<br />
Fahrstraßeneinstellung <strong>ab</strong>gewichen werden (z.B. wegen Sperre eines<br />
Gleises), übermittelt der Zl-Fdl dem zuständigen Mitarbeiter (mit dem<br />
nächsten Zug, der nächsten Nebenfahrt oder persönlich) den für die einzustellende<br />
Fahrstraße erforderlichen Fahrstraßenschlüssel dieser Zls.<br />
(2) Nach der Schlüsselfreig<strong>ab</strong>e wird mit dem Zugleitschlüssel und dem<br />
übermittelten Fahrstraßenschlüssel die Herstellung der anderen Fahrstraße<br />
ermöglicht. Der Fahrstraßenschlüssel der ursprünglichen Fahrstraße<br />
kann der Sicherungsanlage entnommen werden und ist dem Zl-<br />
Fdl so rasch wie möglich zu übermitteln.<br />
(3) Die Schlüsselrückg<strong>ab</strong>e gemäß Pkt. 47 wird sinngemäß durchgeführt.<br />
Gemeinsam mit der Rückg<strong>ab</strong>e erfolgt die Vollzugsmeldung für die neu<br />
eingestellte Fahrstraße.<br />
(4) Sobald der Zl- Fdl Gewissheit über die eingestellte Fahrstraße hat, sind<br />
bei Zls mit Rückfallweichen je nach eingestellter Fahrstraße die Züge<br />
(Nebenfahrten) von der Nichtbeachtung des Signals –<br />
RÜCKFALLWEICHEN BEFAHREN NICHT ERLAUBT - mit dem Wortlaut<br />
Signal - RÜCKFALLWEICHEN BEFAHREN NICHT ERLAUBT - in …….......<br />
ausnahmsweise nicht beachten<br />
schriftlich zu verständigen. Das Anhalten des Zuges (der Nebenfahrt)<br />
vor der ersten Rückfallweiche kann dies falls entfallen.<br />
86 Buchfahrplan<br />
(1) Der Buchfahrplan enthält für ZLB anstelle der Fahrpläne fortlaufend<br />
nummerierte, besondere Fahrplanmuster. Das Verzeichnis der Züge ist<br />
mit der Nummer des zugehörigen Fahrplanmusters ergänzt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14
(2) Für Sonderzüge ist ein geeignetes Fahrplanmuster festzulegen.<br />
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Dienstanweisung zur <strong>ZSB</strong> 05<br />
Dienstanweisung IB<br />
Zuglaufblatt<br />
Das Zuglaufblatt V5-01 ist von jedem Zug (jeder Nebenfahrt) zu führen. In<br />
besetzten Bahnhöfen wird das vorbereitete Zuglaufblatt bzw. das tagesaktuelle<br />
Zuglaufblatt dem <strong>Tfzf</strong> (SKl-, Kl-Führer) übergeben, die Beig<strong>ab</strong>e der Zuglaufblätter<br />
in unbesetzten Zlms regelt die Bsb. Für Sonderzüge ohne Fahrplananordnung<br />
ist ein Zuglaufblatt vorbereitend zu erstellen.<br />
Im tagesaktuellen Zuglaufblatt entfällt der handschriftliche Eintrag des Datums;<br />
dieser wird systemunterstützt am rechten oberen Rand aufgedruckt.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> überprüft nach der Überg<strong>ab</strong>e des tagesaktuellen Zuglaufblattes den<br />
Datumsaufdruck auf seine Aktualität.<br />
Der Führer des führenden Tfz (SKl-, Kl-Führer) führt das Zuglaufblatt und<br />
führt alle erforderlichen Eintragungen in den Spalten 5 bis 7 (siehe auch Pkt.<br />
42 und 45 der <strong>ZSB</strong> 05) durch.<br />
Die Fahrplangeschwindigkeit ist im jeweiligen Fahrplanmuster enthalten.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Tagesaktuelles Zuglaufblatt<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Zuglaufblatt mit Vordruck<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Zuglaufblatt ohne Vordruck<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Hinweise zur Führung des Zuglaufblattes<br />
Der Führer des führenden Tfz (SKl-, Kl-Führer) führt das Zuglaufblatt und<br />
führt über Auftrag des Zl-Fdl alle erforderlichen Eintragungen in den Spalten<br />
2, 5 bis 7 durch. Zuglaufmeldungen, Kreuzungen und Vorfahren für den Regelzugverkehr<br />
sind in den Spalten 6 und 7 angegeben.<br />
Info:<br />
Im Kopf des Zuglaufblattes sind die Zuglänge und die Anzahl der Fahrzeuge einzutragen.<br />
Werden Zuglaufmeldungen nicht benötigt bzw. entfallen plm. Kreuzungen<br />
oder Vorfahren werden sie vom Zl-Fdl oder über dessen Auftrag vom <strong>Tfzf</strong> im<br />
Zuglaufblatt durchgestrichen.<br />
Ist der Zug (die Nebenfahrt) zur Abwicklung einer Kreuzung oder eines Vorfahrens<br />
beauftragt, wird der Auftrag in Spalte 6 wiederholt. Änderungen in<br />
den Spalten 6 und 7 können vor Überg<strong>ab</strong>e des Zuglaufblattes durch den Zl-<br />
Fdl selbst oder über seinen Auftrag durch den Fdl des dem ZLB benachbarten<br />
Bahnhofes durchgeführt werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Eintragen der Fahrerlaubnis<br />
Die Fahrerlaubnis wird in Spalte 5 durch einen Pfeil, <strong>ab</strong>wechselnd versetzt,<br />
dargestellt, wobei die Kurzbezeichnung der Zls , bis zu der die Fahrerlaubnis<br />
gilt, hinzugefügt wird.<br />
Zur deutlichen Darstellung, dass Zlm durch den <strong>Tfzf</strong> „<strong>ab</strong>gearbeitet“ wurden,<br />
sind diese nach Erledigung mit einem Hakerl zu kennzeichnen.<br />
Widerruf einer erteilten Fahrerlaubnis<br />
Muss eine bereits erteilte Fahrerlaubnis widerrufen werden, so wird vom <strong>Tfzf</strong><br />
(SKl-, Kl-Führer) die bereits eingezeichnete Linie in der Spalte 5 des Zuglaufblattes<br />
entsprechend des Widerrufes gestrichen.<br />
Die Änderung ist mit dem Wortlaut „Fahrerlaubnis für Zug (Nebenfahrt)<br />
………. von ........ bis ......... widerrufen“ zu ergänzen. Gleichzeitig muss in<br />
der betreffenden Zlms eine neuerliche Fahranfrage angeordnet und das entsprechende<br />
Symbol im Zuglaufblatt gesetzt werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Kreuzungs<strong>ab</strong>wicklung eines nicht personenbefördernden (nP) Zuges<br />
mit einem personenbefördernden (P) Zug.<br />
Dem nicht personenbefördernden Zug ist im Zuglaufblatt Spalte 6 die Ankunftsmeldung<br />
zu streichen.<br />
Gleichzeitig ist im Zuglaufblatt des personenbefördernden Zuges der Vermerk<br />
„● für Zug……...“ in der Spalte 6 aufzunehmen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Kreuzungs<strong>ab</strong>wicklung mit nicht personenbefördernden (nP) Zügen:<br />
Einem der beiden Züge ist im Zuglaufblatt die Ankunftsmeldung zu streichen.<br />
Gleichzeitig ist im Zuglaufblatt des anderen Zuges der Vermerk „● für<br />
Zug…..“ in der Spalte 6 aufzunehmen.<br />
GPS (Global Positioning System)<br />
Dieses Kapitel enthält die betrieblichen Bestimmungen für den Einsatz des<br />
Erinnerungssystems GPS im Zugleitbetrieb.<br />
Die Bestimmungen für die Bedienung der Geräte sind in technischen Beschreibungen<br />
geregelt (DB 823).<br />
Alle Tfz sowie motorisierte Nebenfahrzeuge dürfen nur mit tauglichen und<br />
eingeschalteten GPS Geräten in den ZLB einfahren. Für Arbeiten mit Zweiwegefahrzeugen<br />
in gesperrten Gleisen (Gleis<strong>ab</strong>schnitten), ist eine GPS-<br />
Ausrüstung nicht erforderlich.<br />
Das System GPS dient zur Erinnerung an zu stellende Fahranfragen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Der GPS-Code jener Betriebsstelle bis zu der die Fahrerlaubnis erteilt wurde,<br />
ist unmittelbar nach deren Erhalt einzugeben.<br />
Im Zuglaufblatt sind die entsprechenden GPS-Codes angegeben.<br />
Bei Verwendung von Blankozuglaufblättern wird der GPS-Code vom Zl-Fdl<br />
diktiert.<br />
Info:<br />
Fahrerlaubnis erteilt über mehrere Zuglaufstellen, zwischenzeitliche Deaktivierung<br />
des GPS:<br />
Die Meldung des eingegebenen und bestätigten GPS-Code braucht grundsätzlich<br />
nur bei der Wiederholung der erteilten Fahrerlaubnis (siehe Wortlaut<br />
Pkt 42/7) durch den <strong>Tfzf</strong> gegeben werden. Sollte eine neuerliche Eing<strong>ab</strong>e des<br />
gleichen GPS-Code nach der oben genannten Meldung erfolgen, da z.B. eine<br />
Deaktivierung des Fst. notwendig war, so ist keine Verständigung des Fdl. erforderlich.<br />
Anweisung IB<br />
zur Dienstanweisung zur <strong>ZSB</strong> 5<br />
Alle Tfz dürfen nur mit tauglichen und eingeschalteten ZLB-01Geräten<br />
in den mit ZLB-01 ausgerüsteten Zugleitbereich (siehe StL) einfahren.<br />
Bei Ausfall des ZLB-01 Gerätes am Tfz ist die betriebssteuernde Stelle<br />
(ZL-Fdl) zu verständigen und ein ZLB-01 Ersatzgerät zu verwenden.<br />
Info:<br />
Die Funktion des ZLB 01 Gerätes ist im TIM integriert.<br />
ZLB 01 Ersatzgeräte sind:<br />
• TIM Ersatzgerät beim Fdl hinterlegt (Die Überg<strong>ab</strong>e/Rücknahme ist mit<br />
dem Fdl zu vereinbaren)<br />
• ZLB 01 Fahrzeuggeräte<br />
• Tragbare ZLB 01 Geräte<br />
Anweisung<br />
TIM ZLB 01 auf <strong>ZSB</strong> 5 Strecken<br />
Ist kein TIM ZLB oder ZLB 01 Gerät vorhanden oder bei Gerätestörungen<br />
verständigt der <strong>Tfzf</strong> den Fdl von der Untauglichkeit des ZLB01. Diesfalls<br />
darf die Fahrt mit ES 221 (nur im Einvernehmen mit dem ZL- Fdl)<br />
durchgeführt werden. Eine Fahrt ohne GPS Erinnerungssystem ist verboten!<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24
<strong>ZSB</strong> 05<br />
Anlage 1: Zuglaufmeldungen und Aufträge<br />
Begriff<br />
Zuglaufblatt – Symbol<br />
ZUGLAUFMELDUNGEN<br />
Fahranfrage<br />
<br />
Fahrerlaubnis bis<br />
Abc<br />
(Kurzbezeichnung der Zls)<br />
Fahrerlaubnis bis …………. widerrufen<br />
Abc<br />
+ Fahrerlaubnis widerrufen<br />
von …….. bis ………..<br />
Ankunftsmeldung (<strong>ab</strong>geben)<br />
•<br />
Verlassensmeldung (<strong>ab</strong>geben)<br />
Bei Ang<strong>ab</strong>en, die nicht an allen Verkehrstagen des Zuges zutreffen, sind<br />
nur die Umrisslinien dargestellt (,◦, ). Die Gültigkeitsang<strong>ab</strong>en sind<br />
erforderlichenfalls mit Fußnoten und Weisern angegeben.<br />
AUFTRÄGE<br />
Kreuzung mit<br />
Vorfahren mit<br />
Einfahrt auf besetztes Gleis<br />
X<br />
<br />
•<br />
Anhalten vor Trapeztafel<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25
<strong>ZSB</strong> 06<br />
BESONDERE NEBENFAHRTEN<br />
Bezug: <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 2 (7), Pkt. 75(1), Pkt. 76(1), Pkt 79 (1) <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong><br />
Zusatzbestimmungen <strong>ZSB</strong> 02, Pkt. 6(2)<br />
2 Technische Arbeitseinsätze (TAE)<br />
(1) TAE dienen dem Arbeitseinsatz der technischen Geschäftsbereiche.<br />
TAE-Fahrten bestehen aus einem oder mehreren Fahrzeugen bzw. einer<br />
oder mehreren Fahrzeuggruppen, gebildet aus SKl (Kl) und gegebenenfalls<br />
mitgeführten Fahrzeugen.<br />
(2) Jedes Fahrzeug bzw. jede Fahrzeuggruppe ist mit einem Kl-Fahrer besetzt.<br />
für die <strong>gesamt</strong>e TAE-Fahrt ist ein Kl-Führer zuständig, der sich am<br />
vordersten Fahrzeug bzw. an der vordersten Fahrzeuggruppe befindet<br />
und mit allen Kl-Fahrern in Funkverbindung steht.<br />
(3) TAE-Fahrten sind nur im Rahmen einer Betra zulässig. Erforderlichenfalls<br />
wird in dieser eine betriebliche oder technische Aufsicht angeordnet.<br />
(4) Alle zur TAE-Fahrt gehörenden Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen werden<br />
gemeinsam als eine NO-Fahrt behandelt. Als Bezeichnung wird<br />
„TAE“, die jeweilige Nummer der Nebenfahrt und die Anzahl der Fahrzeuge<br />
bzw. Fahrzeuggruppen verwendet (z.B. TAE 3, 5 Kl). Diese Bezeichnung<br />
wird bei allen Meldungen und Aufträgen verwendet.<br />
(5) Das Fahren auf Sicht, die erforderlichen Maßnahmen bei als gestört zu<br />
betrachtenden EKSA sowie sonstige Vorschreibungen werden der TAE-<br />
Fahrt in der Fahrtanweisung vorgeschrieben, für deren Einhaltung der<br />
Kl-Führer zuständig ist.<br />
(6) Die dem Kl-Führer erteilte Zustimmung zur Abfahrt und die fmdl oder<br />
mdl gegebene Erlaubnis zur Vorbeifahrt an untauglichen Signalen gilt<br />
für alle Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen der TAE-Fahrt.<br />
(7) Die Freimeldung darf erst gegeben werden, wenn alle Fahrzeuge bzw.<br />
Fahrzeuggruppen der TAE-Fahrt eingetroffen (eingesperrt) sind.<br />
(8) Arbeitsfahrten des Schienenschleifzuges werden nach den Bestimmungen<br />
für TAE durchgeführt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
3 Schnellumbauzug (SUZ)<br />
<strong>ZSB</strong> 06<br />
(1) Der Schnellumbauzug (SUZ) besteht aus mehreren zusammengehörigen<br />
Bahnbaumaschinen und zugehörigen Regelfahrzeugen.<br />
(5) Die Verschubfahrt kann mit eigener Kraft oder mit einem Tfz erfolgen.<br />
Für die Fahrten ist ein Kl-Führer und ein Verschubleiter zu stellen. Dem<br />
Verschubleiter obliegt auch die Bremsberechnung.<br />
(6) Die arbeitsbedingte Bewegung der Baumaschinen und Regelfahrzeuge<br />
gilt weder als Verschub- noch als Nebenfahrt.<br />
(7) Müssen während des Arbeitseinsatzes Regelfahrzeuge getrennt und gesondert<br />
befördert werden, ist jeweils eine neue Bremsberechnung erforderlich.<br />
4 Fahrten von Zweiwegefahrzeugen<br />
(1) Die folgenden Bestimmungen gelten nur für solche Zweiwegefahrzeuge,<br />
deren Straßenräder für Antrieb bzw. Bremsung auf der Schiene laufen<br />
(Bezeichnung gemäß Pkt. 1(4)).<br />
Die Fahrten werden unter folgenden Bedingungen zugelassen:<br />
Kl-Führer ist erforderlich. Er ist für die Durchführung der Fahrt zuständig.<br />
Der Arbeitseinsatz ist nur im gesperrten Gleis(-<strong>ab</strong>schnitt) zulässig.<br />
Die Bestimmungen der <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong>es Betrieb (DV V3) hinsichtlich Bezeichnung,<br />
Bremsung und Sicherung gelten uneingeschränkt. Für alleinverkehrende<br />
Zweiwegefahrzeuge entfällt die Bremsberechnung,<br />
bei Fahrten mit angehängten Fahrzeugen beschränkt sich die Bremsberechnung<br />
auf diese.<br />
Zweiwegefahrzeuge fahren immer auf Sicht. Die Vmax beträgt 40<br />
km/h.<br />
(2) Für Arbeitsfahrten gilt:<br />
In der BETRA darf bestimmt werden, dass einzelne Signale innerhalb<br />
der Arbeitsstelle nicht zu beachten sind. Ebenso sind allfällige<br />
Sonderregelungen für das Befahren von EK in der BETRA aufzunehmen<br />
a) Zusätzliche Bestimmungen für Arbeitsfahrten im Bahnhof<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 06<br />
<strong>10</strong> Meter vor der begrenzenden Weiche (Grenzmarke) ist eine Haltscheibe<br />
mit Signalbild zur Arbeitsstelle aufzustellen.<br />
Fahrten dürfen innerhalb dieses Bereiches mit Vmax 5 km/h<br />
durchgeführt werden, sie gelten nicht als gefährdender Verschub.<br />
b) Zusätzliche Bestimmungen für Arbeitsfahrten auf einem Streckengleis<br />
Der Arbeitsbereich ist grundsätzlich durch die Einfahrsignale<br />
(ggf. Blocksignale, Deckungssignale, Trapeztafeln) begrenzt. Für<br />
die Einhaltung dieser Grenzen ist der Kl-Führer zuständig.<br />
(4) Das Überstellen von Bahnhof zu Bahnhof erfolgt als NO-Fahrt.<br />
(5) Bereiche von Achszählern, Magnetschienenkontakten, PZB - Einrichtungen,<br />
Sperrschuhen, Gleisbremselementen und Radsensoren dürfen<br />
unter keinen Umständen mit auf der Schiene laufenden Straßenrädern<br />
befahren werden. Für die Einhaltung dieser Auflagen sind der KL Fahrer<br />
und der Kl-Führer zuständig.<br />
5 Arbeitseinsätze mit schienengebundenen Arbeitsmaschinen<br />
im Bahnhof<br />
(1) Für Arbeitsfahrten mit schienengebundenen Arbeitsmaschinen im<br />
Bahnhof gelten folgende Erleichterungen:<br />
Der Arbeitseinsatz ist nur im gesperrten Gleis(-<strong>ab</strong>schnitt) zulässig.<br />
<strong>10</strong> Meter vor der begrenzenden Weiche (Grenzmarke) ist eine Haltscheibe<br />
mit Signalbild zur Arbeitsstelle aufzustellen.<br />
Fahrten dürfen innerhalb dieses Bereiches mit Vmax<br />
5 km/h durchgeführt werden, sie gelten nicht als gefährdender Verschub.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
6 Schneeräumfahrten<br />
<strong>ZSB</strong> 06<br />
(1) Räumfahrten die den Bahnhof nicht verlassen sind Verschubfahrten.<br />
Bei Verschubwegfreimeldung entfällt das Fahren auf Sicht. Muss d<strong>ab</strong>ei<br />
die Vmax von 40 km/h überschritten werden, wird dies zwischen Fahrtleiter<br />
und Fdl vereinbart.<br />
Info:<br />
Die Verständigung des <strong>Tfzf</strong> über Verschubwegfreimeldungen oder Vmax über<br />
40 km/h erfolgt mdl/ fmdl durch den Fahrtleiter. Die Anzeige der Geschwindigkeit<br />
mit der Lichtsignalanlage alleine ist nicht ausreichend.<br />
Geschobene Überstellfahrten und Räumfahrten die auf die freie Strecke<br />
übergehen, werden als SKl-Fahrten durchgeführt (siehe <strong>Tfzf</strong>- Betrieb Pkt<br />
79).<br />
(2) Jede Räumfahrt muss unter der Leitung eines mit den Strecken und<br />
Schneeverhältnissen vertrauten Mitarbeiters des Geschäftsbereiches<br />
Fahrweg - dem Fahrtleiter - stehen. Bei Räumfahrten auf der freien Strecke<br />
übernimmt der Fahrtleiter die Aufg<strong>ab</strong>en des SKl-Führers.<br />
(3) Der Fahrtleiter übernimmt die Aufg<strong>ab</strong>en des Mitarbeiters an der Spitze.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> ist bei geschobenen Fahrten von der Signalbeachtung entbunden,<br />
er fährt nach den über die Lichtsignalanlage bzw. über Funk erteilten<br />
Aufträge des Fahrtleiters.<br />
Beispiel einer Lichtsignalanlage:<br />
(4) Das Signal – ACHTUNG – gibt bei geschobenen Fahrten der Fahrtleiter.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />
BETRETEN VON BAHNANLAGEN UND TFZ<br />
Bezug: <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 3 (21)<br />
1 Allgemeines<br />
(1) Für das Betreten nicht allgemein benutzbarer Bahnanlagen und für die<br />
Mitfahrt auf Tfz gelten einschränkende Bestimmungen.<br />
(2) Die berechtigten Personen sind<br />
a) Mitarbeiter der ÖBB, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich<br />
ist.<br />
Info:<br />
Die sind z.B. Verschubmitarbeiter im Fahrverschub<br />
Sonst bedürfen Personen <strong>gültig</strong>er Erlaubniskarten.<br />
(4) Erlaubniskarten können folgende Stempel tragen<br />
Mitfahrt auf Tfz<br />
Info:<br />
Berechtigt zur Mitfahrt am Fst von allen Lokomotiven, Steuerwagen,<br />
Triebwagen und Triebzügen von<br />
- Personenbefördernden Zügen<br />
- nicht Personenbefördernden Zügen (inkl. Mess- und Versuchsfahrten)<br />
- Verschub- und Nebenfahrten<br />
Betreten von Anlagen der Geschäftsbereiche Traktion und<br />
Technische Services<br />
Probefahrten und Teilnahme an Versuchen<br />
Info:<br />
Wird an Mitarbeiter von Firmen ausgegeben und berechtigt bei Probeund<br />
Versuchsfahrten zur Mitfahrt<br />
- am Führerstand<br />
- in den Versuchsfahrzeugen<br />
- im Messwagen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />
Die Berechtigung gilt auch dann, wenn die Stempelaufdrucke auf<br />
Dienstfreikarten angebracht sind. Die Gültigkeit kann zeitlich und räumlich<br />
eingeschränkt sein.<br />
2 Betreten nicht allgemein benutzbarer Bahnanlagen<br />
(1) Berechtigte Personen melden sich beim Fdl, der ihnen erforderlichenfalls<br />
Weisungen zur Wahrung der persönlichen Sicherheit erteilt (z.B.<br />
Bekanntg<strong>ab</strong>e von Besonderheiten bei Baustellen,…).<br />
Darüber hinaus müssen berechtigte Personen für ihre Sicherheit selbst<br />
Sorge tragen.<br />
Erläuterung IB 04/2014:<br />
Unerlaubter Aufenthalt von Personen in nicht allgemeinen nutzbaren<br />
Bahnanlagen - Betrieb einstellen oder weiter fahren?<br />
Wird ein offensichtlich unerlaubtes Betreten von nicht allgemein benutzbaren<br />
Bahnanlagen festgestellt, ist die Beschreibung der Situation durch den Beobachter<br />
entscheidend über die weitere Vorgehensweise.<br />
Ein Auftrag zum Fahren auf Sicht an den <strong>Tfzf</strong> ist in keinem Fall zulässig!<br />
1.1 Unerlaubtes Betreten von nicht allgemein benutzbaren Bahnanlagen<br />
ohne offensichtlicher Gefährdung<br />
Beispiel:<br />
Ein <strong>Tfzf</strong> beobachtet, dass eine Person ohne Warnweste das Gleis in<br />
Richtung Bahndamm überschreitet und den Gleisbereich verlässt.<br />
Werden Personen beim unerlaubten Überqueren oder Betreten von nicht<br />
allgemeine nutzbaren Bahnanlagen ohne festgestellte Gefährdung beobachtet,<br />
sind keine weiteren betrieblichen Maßnahmen zu setzen.<br />
Bestehen allerdings Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung, ist<br />
nach Punkt 1.2 vorzugehen!<br />
1.2 Unerlaubtes Betreten von nicht allgemein benutzbaren Bahnanlagen<br />
mit offensichtlicher Gefährdung<br />
Beispiel:<br />
Ein <strong>Tfzf</strong> meldet über Notruf, dass er bei Fahrt auf Gleis 2 eine im Gleis 1<br />
gehende Person beobachtet hat.<br />
Erkundungsfahrten dürfen mit geeigneten Zug-, Neben- oder Verschubfahrten<br />
durchgeführt werden.<br />
Die Fahrten sind schriftlich (Befehl, Fahrtanweisung) zu beauftragen<br />
(Verschubfahrten mdl/fmdl):<br />
Im festgelegten Bereich<br />
• Fahren mit vmax = <strong>10</strong> km/h<br />
• wiederholt Signal – ACHTUNG – zu geben,<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />
• Nachschau zu halten,<br />
• beim Antreffen von Personen im Gleisbereich anzuhalten und<br />
• das Ergebnis der Nachschau zu melden.<br />
1.3 Behördliche Streckensperre aufgrund angekündigtem Selbstmord<br />
(Suizid)<br />
Anweisung<br />
Wird dem Fdl-NOKO (oder einer anderen ÖBB-Stelle) ein Suizid angekündigt,<br />
so hat die Exekutive zu entscheiden, ob eine Streckensperre<br />
durchzuführen ist.<br />
Bis zur Entscheidung der Exekutive bzw. bei Anordnung einer behördlichen<br />
Streckensperre durch die Exekutive, dürfen im bekannt gegebenen<br />
Bereich und auf allen benachbarten Gleisen Fahrten nicht zugelassen<br />
werden.<br />
Die Schutzmaßnahme „Keine Fahrten“ ist herzustellen.<br />
Die Aufhebung der Schutzmaßnahme „Keine Fahrten“ bedürfen eines<br />
ausdrücklichen Auftrags der Polizei.<br />
Betreten von Anlagen der PR GmbH<br />
Allgemeines<br />
Für das Betreten von Anlagen der ÖBB Produktion GmbH gelten einschränkende<br />
Bestimmungen.<br />
Berechtigte Personen<br />
Berechtigte Personen sind<br />
<strong>Tfzf</strong> mit dem <strong>Tfzf</strong>-Berechtigungsausweis<br />
Mitarbeiter der PR GmbH mit <strong>gültig</strong>er Erlaubniskarte Mitarbeiter des<br />
ÖBB-Konzerns mit <strong>gültig</strong>er Erlaubniskarte mit dem Vermerk „TR“<br />
soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist.<br />
Mitarbeiter von Firmen, die zur Durchführung vertraglicher Leistungen<br />
beauftragt sind. Sie benötigen Erlaubniskarten mit dem Vermerk „TR“.<br />
Organe der obersten Eisenbahnbehörde, des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,<br />
der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öffentlichen<br />
Sicherheitsdienstes, der Zollwache sowie Bundesheerangehörigen in<br />
Uniform, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist. Diese<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />
Personen weisen sich mit dem „Amtlichen Ausweis“, ihrer Dienstlegimitation<br />
oder einer besonderen Bescheinigung ihrer Dienststelle<br />
aus.<br />
Personen in geführten Gruppen im Interesse der PR GmbH.<br />
Anmeldung<br />
Berechtigte Personen melden sich beim örtlich Aufsichtsführenden bzw.<br />
Fahrzeugkoordinator am Stützpunkt, der ihnen erforderlichenfalls Weisungen<br />
zur Wahrung der persönlichen Sicherheit erteilt.<br />
Darüber hinaus müssen berechtigte Personen für ihre Sicherheit selbst<br />
Sorge tragen.<br />
Angehörige, die Mitarbeiter aus zwingenden Gründen am Arbeitsplatz aufsuchen<br />
müssen, wenden sich an den örtlich Aufsichtsführenden bzw. Fahrzeugkoordinator<br />
am Stützpunkt, der ihnen die zulässigen Wege angibt<br />
bzw. notfalls für ihre Begleitung sorgt.<br />
Geführte Gruppen melden sich vorher bei ihrer Ansprechperson und müssen<br />
mit Sicherheitswarnblusen ausgerüstet werden.<br />
Mitfahrt am Führerstand<br />
Allgemeines<br />
Für die Mitfahrt auf Tfz der ÖBB Produktion GmbH gelten einschränkende<br />
Bestimmungen. Sie ist nur mit einer Berechtigung der PR GmbH gestattet.<br />
Für die Mitfahrt auf anderen mit <strong>Tfzf</strong> der PR GmbH besetzten Fahrzeugen,<br />
z.B der PV AG (Triebwagen, Triebzüge und Steuerwagen), DB AG, MAV,<br />
GySEV, FS gilt dies sinngemäß.<br />
Berechtigte Personen<br />
Berechtigte Personen sind<br />
Mitarbeiter des ÖBB-Konzerns mit <strong>gültig</strong>er ID Card mit dem Vermerk „L“<br />
oder „PV“ (Probe und Versuchsfahrten) soweit es zur Ausübung des Dienstes<br />
erforderlich ist<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />
Weitere Funktionen und Berechtigungen können auf der Rückseite<br />
angegeben sein, z.B.:<br />
- Dieser Ausweis berechtigt zum Betreten aller Bahnanlagen, Betriebsräume<br />
und Betriebsmittel, soweit dies zur Ausübung der Tätigkeit<br />
erforderlich ist.<br />
- Dieser Ausweis berechtigt zum Betreten aller Betriebsanlagen der<br />
Gesellschaft und von Bahnanlagen, soweit dies zur Ausübung der<br />
Tätigkeit erforderlich ist.<br />
- Eisenbahnaufsichtsorgan nach Eisenbahngesetz i.d.g.F.<br />
- Aufsicht und Kontrolle bezüglich Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs<br />
und Eisenbahnverkehrs gemäß Eisenbahngesetz<br />
i.d.g.F. soweit dies zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, insbesondere<br />
- Betreten aller Bahnanlagen<br />
- Kontrolle aller Betriebsmittel und eisenbahntechnischer Einrichtungen<br />
- Untersuchung von Vorfällen und Störungen<br />
- Kontrolle und Mitfahrt auf allen Schienenfahrzeugen sowie<br />
Fahrzeugen des Schienenersatzverkehs.<br />
- Freig<strong>ab</strong>eberechtigter gem. DB 601<br />
Organe der obersten Eisenbahnbehörde, des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,<br />
der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öffentlichen<br />
Sicherheitsdienstes, der Zollwache sowie Bundesheerangehörigen in<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />
Uniform, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist. Diese<br />
Personen weisen sich mit dem „Amtlichen Ausweis“, ihrer Dienstlegimitation<br />
oder einer besonderen Bescheinigung ihrer Dienststelle<br />
aus.<br />
Privatpersonen mit <strong>gültig</strong>er Erlaubniskarte mit dem Vermerk „L“<br />
Vorderseite<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />
Rückseite<br />
Von der Mitfahrt dieser Personen wird der <strong>Tfzf</strong> gesondert verständigt.<br />
(z.B.: Weiser im Dienstplan, PEL) Mit der Übernahme dieser Verständigung<br />
akzeptiert der <strong>Tfzf</strong> die Mitfahrt.<br />
Dienstliche Erfordernisse (Zugbegleiter, Mitarbeiter im Verschubdienst,<br />
fahrgastfahrende <strong>Tfzf</strong> der PR GmbH bei nP-Zügen)<br />
Info:<br />
Zub dürfen sich bei Wendezügen am unbesetzten Fst des Steuerwagens aufhalten<br />
bzw. dienstliche Gegenstände aufbewahren.<br />
Über besondere Anordnung, z.B. durch PR-VLZ, LEL, Aufsichtsorgane.<br />
Diesfalls ist kein Ausweis erforderlich, z.B. bei der Anordnung des Fdl, Reisende<br />
am Fst von nP-Zügen mitzunehmen.<br />
Die Mitfahrt von Kindern unter 8 Jahren ist verboten! Die Mitfahrt von Kindern<br />
im Alter von 8 bis 16 Jahren ist nur in Begleitung und unter Aufsicht<br />
eines Erziehungsberechtigten erlaubt!<br />
Kontrolle von Erlaubniskarten<br />
Auf Erlaubniskarten (siehe Abb.) sind folgende Ang<strong>ab</strong>en zu kontrollieren<br />
Einzahlungsvermerk, falls nicht "FREI" im Betragsfeld der Auftragsbestätigung<br />
(Zahlschein) eingetragen ist<br />
Gültigkeitsdatum<br />
Geltungsbereich<br />
Stempelaufdruck „L“<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> <strong>10</strong><br />
Anzahl der mitfahrenden Personen:<br />
Auf dem besetzten Fst dürfen grundsätzlich nur 2 Personen mitfahren<br />
(ausgenommen Mess-, Probe- und Schulungsfahrten und über gesonderte<br />
Anordnung).<br />
Ist die Anwesenheit der berechtigten Personen auf dem besetzten Fst nicht<br />
zwingend erforderlich (z.B. Zugbegleiter, Mitarbeiter beim Verschubdienst<br />
und technischem Wagendienst), müssen sie auf dem unbesetzten Führerstand<br />
mitfahren.<br />
Auf Tfz mit nur einem Fst dürfen bei Verschub- und Nebenfahrten des<br />
Fahrverschubes bis zu 4 Mitarbeiter mitfahren, sofern der <strong>Tfzf</strong> in seiner<br />
Dienstesausübung nicht beeinträchtigt wird.<br />
Info:<br />
Auf Infrastrukturen anderer Betreiber gilt die <strong>ZSB</strong> <strong>10</strong> sinngemäß.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
SICHERHEITSEINRICHTUNGEN<br />
I<br />
Allgemeines<br />
11 Grundsatz<br />
(1) Diese <strong>ZSB</strong> enthält betriebliche Bestimmungen für den Einsatz nachstehender<br />
Sicherheitseinrichtungen<br />
Sicherheitsfahrschaltung (Sifa)<br />
Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)<br />
Linienzugbeeinflussung (LZB)<br />
European Train Control System (ETCS)<br />
Die Bedienung der genannten Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug ist<br />
durch das EVU zu regeln.<br />
Auszug aus der Dienstanweisung 30_04_18 IB Ergänzende Bestimmungen<br />
für den Einsatz von bestimmten Sicherheitseinrichtungen<br />
1. Allgemeines<br />
(1) Im Netz der ÖBB-Infrastruktur AG sind derzeit PZB, LZB oder ETCS als<br />
aktive Zugbeeinflussungssysteme zulässig. Alle weiteren auf dem Fahrzeug<br />
verfügbaren (auch ausländische) Zugbeeinflussungssysteme sind<br />
im Netz der ÖBB-Infrastruktur AG entsprechend zu deaktivieren bzw.<br />
passiv (rückwirkungsfrei) zu schalten.<br />
(2) Die zulässige Vmax der Züge aufgrund der Besetzung sowie der Sicherheitseinrichtungen<br />
ist in der Anlage 1 festgelegt.<br />
(3) Die Sicherheitseinrichtungen PZB, LZB oder ETCS sind am Tfz je nach<br />
streckenseitiger Ausrüstung (siehe StL) zu verwenden. Sind mehrere streckenseitige<br />
Sicherheitseinrichtungen (siehe StL) im Zuglauf vorhanden,<br />
ist PZB (ggf. ETCS Level STM) in jenen Abschnitten auszuwählen, wo LZB<br />
bzw. ETCS streckenseitig nicht vorhanden sind.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Auszug aus der Anweisung<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Grundsätze und Sicherheitshinweise<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Die Bedienung von Sicherheitseinrichtungen darf ausnahmslos nur gemäß<br />
Bedienungsanleitung erfolgen.<br />
Eingriffe welche deren Funktion beeinträchtigen bzw. deren Wirkung<br />
ganz oder teilweise ausschalten sind verboten!<br />
Ausgenommen davon sind Maßnahmen zur Störungsbehebung und die<br />
betrieblich notwendige Deaktivierung des Führerstandes (z.B. für <strong>Tfzf</strong>-<br />
Ablöse bei Talent, Tandembildung).<br />
Die ETCS-Fahrzeugeinrichtung ist, außer im Störungsfall, immer einzuschalten,<br />
auch wenn keine ETCS-Strecken befahren werden.<br />
Ausgeschaltete Sicherheitseinrichtungen an Fahrzeugen dürfen vom<br />
<strong>Tfzf</strong> nur dann wieder eingeschaltet werden, wenn im RAS keine Störung<br />
vermerkt ist.<br />
Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen bei Fahrzeugen mit ETCS<br />
Ausrüstung<br />
Ein ETCS Reset ist durchzuführen:<br />
Bei der ersten „Vb“ am Kalendertag<br />
Über Aufforderung am DMI zum ehestmöglichen Zeitpunkt.<br />
Ein ETCS Test ist durchzuführen:<br />
Nach jedem Reset (Aufforderung durch DMI)<br />
Die erste ETCS Überprüfung am Kalendertag ist im Bordbuch zu dokumentieren.<br />
PZB/ LZB Erprobung siehe Pkt 31.5<br />
Sifa-Erprobung siehe Pkt. 21(3)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Einstellungen an Fahrzeugen<br />
Non Leading (Nicht führend):<br />
Auf allen mit <strong>Tfzf</strong> besetzten nicht führenden Fahrzeugen ist die Betriebsart<br />
Non Leading auszuwählen. Dies gilt auch auf nicht mit ETCS ausgerüsteten<br />
Strecken!<br />
Auswahl ETCS-Level<br />
Kann der ETCS – Level STM PZB/ LZB wegen einer Störung der PZB nicht<br />
ausgewählt werden, ist der Level 0 zu verwenden.<br />
Eing<strong>ab</strong>e <strong>Tfzf</strong>-Nummer<br />
Die <strong>Tfzf</strong>-Nummer ist einzugeben wenn<br />
ETCS die Eing<strong>ab</strong>e automatisch anfordert und<br />
nach jedem Personalwechsel.<br />
Als <strong>Tfzf</strong>-Nummer ist die Bedienstetennummer einzugeben.<br />
Korrekte Eing<strong>ab</strong>e der Zugdaten<br />
Es sind die tatsächlich im Zug vorhandenen Werte für Zuglänge und Bremshundertstel<br />
einzugeben.<br />
Info:<br />
Vmax-Einschränkungen (z.B. wegen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit, Schotterflug)<br />
sind bei der Zugdateneing<strong>ab</strong>e zu berücksichtigen (ausgenommen davon<br />
sind Vorschreibungen wegen Mangel an Bh).<br />
Die Zugdaten sind sicherheitsrelevant und müssen auch bei jeder Änderung<br />
der Zugzusammensetzung (Beig<strong>ab</strong>e oder Abhängen von Fahrzeugen), <strong>ab</strong>er<br />
auch bei Umstellen/ Ausschalten von Bremsen geändert werden.<br />
Die eingegebenen bzw. zurückgemeldeten Daten müssen daher an Hand der<br />
entsprechenden Unterlagen (z.B. Wagenliste, Fahrplanunterlagen,.) noch<br />
einmal überprüft und übernommen (oder geändert) werden.<br />
Die Textmeldung „Start einer Zugfahrt auswählen“ darf erst dann befolgt werden,<br />
wenn auch die Daten für andere Sicherheitseinrichtungen (z.B.:<br />
PZB/LZB, Mirel, AFB,…) korrekt eingegeben und bestätigt sind.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
Eing<strong>ab</strong>e der Zugkategorie bei Leerpersonenzügen und Lokzügen<br />
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Bei Leerpersonenzügen und Lokzügen ist die ETCS Zugkategorie gem.<br />
Buchfahrplan (P – Zug, nP-Zug) einzustellen.<br />
Info:<br />
Sofern dies techn. möglich ist.<br />
Störungen:<br />
Anzeigefehler am DMI<br />
Bei unplausiblen bzw. unerklärlichen Anzeigen ist anzuhalten und ETCS<br />
mit dem Störschalter auszuschalten. Weiterfahrt nach Verständigung<br />
des Fdl.<br />
Bei unterschiedlichen Anzeigewerten der Geschwindigkeit ist immer der<br />
größere Wert <strong>gültig</strong><br />
Systemfehler<br />
Tritt während einer Fahrt ein Systemfehler mehrmals auf, muss eine Störung<br />
der ETCS-Fahrzeugeinrichtung angenommen werden.<br />
(4) Führerstandsignalisierung bedeutet, dass die Führungsgrößen Geschwindigkeit<br />
und Distanz angezeigt und deren Einhaltung überwacht<br />
werden.<br />
(5) Konkretisierende Bestimmungen für den Einzelfall sind in einer DA zur<br />
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong> geregelt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
II<br />
Sicherheitsfahrschaltung (Sifa)<br />
21 Allgemeines, Erprobung<br />
(1) Die Sifa überwacht die Tauglichkeit des <strong>Tfzf</strong>. Sie erfordert eine ständige<br />
Tauglichkeitshandlung. Unterbleibt diese, so wird eine Unterbrechung der<br />
Antriebskraft bewirkt und eine Zwangsbremsung über die indirekte<br />
Bremse eingeleitet.<br />
Die Sifa wird unterschieden in<br />
− Impuls-Sifa und<br />
− einfache Sifa.<br />
(2) Bei besetzten Triebfahrzeugen und Steuerwagen muss die Sifa tauglich<br />
und eingeschaltet sein.<br />
(3) Die Erprobung der Sifa hat mit jedem übernommenen Triebfahrzeug /<br />
Steuerwagen zu Beginn der Fahrt, bis zum Ertönen des Sifahorns oder bis<br />
zur Sprachausg<strong>ab</strong>e, zu erfolgen.<br />
Die Sifa ist zusätzlich einmal pro Kalendertag bis zum Ansprechen der<br />
Leistungs<strong>ab</strong>schaltung und Einsetzen der Zwangsbremsung zu überprüfen.<br />
Dies erfolgt nach Möglichkeit bei der Ausfahrt aus dem EVU eigenen<br />
Stützpunkt. Befährt das Fahrzeug auf Grund seines Einsatzes keine Stützpunkte,<br />
so ist im Rahmen des Vorbereitedienstes eine Erprobung im Stillstand<br />
durchzuführen (zeit<strong>ab</strong>hängige Sifa).<br />
Ist dies auf Grund der Sif<strong>ab</strong>auart nicht möglich (weg<strong>ab</strong>hängige Sifa), erfolgt<br />
nach betrieblicher Möglichkeit - Rücksprache mit dem IB (Fdl, Signalbediener,…)<br />
- und vorangegangener Information der betroffenen Verschubmannschaft<br />
- die Überprüfung im Rahmen einer „planmäßigen Verschubfahrt“.<br />
Die Erprobung bis zur Zwangsbremsung und Leistungs<strong>ab</strong>schaltung ist zu<br />
dokumentieren (Datum und Name). Diese Dokumentation muss am Tfz<br />
aufliegen.<br />
Info:<br />
Zeitpunkt der Erprobung bis zur Zwangsbremsung und Leistungs<strong>ab</strong>schaltung:<br />
Ist bei der Einsichtnahme in das Bordbuch noch kein Eintrag am betreffenden<br />
Kalendertag über eine durchgeführte Sifa- Erprobung vorhanden und besteht<br />
eine der oben genannten Möglichkeiten, ist die Sifa bis zur Zwangsbremsung zu<br />
erproben. Die Erprobung ist keine zwingende Voraussetzung zur Aufnahme der<br />
Fahrt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Info:<br />
Die Dokumentation der durchgeführten Prüfung der Sicherheitseinrichtungen<br />
(PZB, Sifa) bei Tfz / Steuerwagen anderer EVU` s (z.B. DB-Fahrzeuge), welche<br />
über kein PR-Bordbuch verfügen, ist in die auf diesem Fahrzeug vorhandene Unterlage<br />
(z.B. Überg<strong>ab</strong>ebuch) einzutragen.<br />
Beispiel:<br />
22 Störungen/Unregelmäßigkeiten<br />
(1) Grundsätzlich ist bei Ausfall der Sifa das Tfz mit einem zweiten <strong>Tfzf</strong> zu<br />
besetzen. Kann kein zweiter <strong>Tfzf</strong> beigegeben werden, darf vorübergehend<br />
ein Mitarbeiter herangezogen werden der in Bezug auf Leistungs<strong>ab</strong>schaltung<br />
und Schnellbremsung vom <strong>Tfzf</strong> unterwiesen wurde.<br />
Info:<br />
Zusätzlich beinhaltet diese Unterweisung wie ein Notruf mittels Zugfunk <strong>ab</strong>gesetzt<br />
werden kann.<br />
(2) Bei Verschub-Tfz muss mindestens die einfache Sifa wirksam sein, fällt<br />
diese aus ist gemäß (1) vorzugehen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
III Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)<br />
31 Allgemeines<br />
(1) Die PZB überwacht die Beachtung von Vorsignalen, Hauptsignalen samt<br />
Signalnachahmern mit gelben Lichtpunkten, Schutzsignalen sowie bestimmter<br />
Geschwindigkeitseinschränkungen. Setzt der Triebfahrzeugführer<br />
nicht die entsprechenden Handlungen, wird eine Unterbrechung der<br />
Antriebsleistung bewirkt und eine Zwangsbremsung über die indirekte<br />
Bremse eingeleitet.<br />
(2) Vorsignale, Hauptsignale samt Signalnachahmern mit gelben Lichtpunkten<br />
und Schutzsignale sind mit PZB-Gleismagneten ausgerüstet. Die Absicherung<br />
weiterer Geschwindigkeitseinschränkungen mit PZB ist dem<br />
<strong>Tfzf</strong> immer schriftlich bekannt zu geben (Buchfahrplan, La, Befehl, Fahrtanweisung).<br />
(3) Auf PZB-Strecken dürfen Zug- und Nebenfahrten nur mit tauglicher eingeschalteter<br />
PZB - Einrichtung am führenden Fahrzeug verkehren. Ausgenommen<br />
davon sind geschobene Zug- und Nebenfahrten, sowie Nebenfahrten<br />
auf die freie Strecke und zurück.<br />
Bei allen anderen Fahrzeugen einer Zug- und Nebenfahrt muss die PZB<br />
ausgeschaltet sein. Beim Verschub darf die PZB <strong>ab</strong>geschaltet (PZB 60 ausgeschaltet)<br />
werden.<br />
Info:<br />
Beim Verschub außerhalb eines ETCS Bereiches darf die PZB auch mittels Anwendung<br />
der ETCS Betriebsart Shunting <strong>ab</strong>geschaltet werden.<br />
Das bedeutet: Eine Verschubfahrt außerhalb eines ETCS- Bereiches darf entweder<br />
mit ein-/aus-/<strong>ab</strong>geschalteter PZB oder in Shunting durchgeführt werden.<br />
Wird ein Fzg mit PZB 90, Bauart I60R im Verschubdienst eingesetzt ist die PZB<br />
mittels Störschalter / - Taster <strong>ab</strong>zuschalten (z.B. 1144, 2070, …).<br />
Hintergrund: Bei ausgeschalteter PZB erfolgt keine Datenaufzeichnung.<br />
Info:<br />
Die PZB 90 wird bei Störungen <strong>ab</strong>geschaltet.<br />
Die PZB 90 wird<br />
• bei allen nicht führenden (<strong>ab</strong>er besetzten) Fzg<br />
• bei gestörter Einrichtung zum Abschalten<br />
ausgeschaltet.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Wegen Verwendung der ETCS-Betriebsart SH (Shunting) (in ETCS Bereichen)<br />
siehe Pkt. 52.<br />
Auf Strecken, die nicht mit ETCS ausgerüstet sind, darf beim Übergang<br />
von einer Zug- auf eine Verschubfahrt im ETCS Level NTC (PZB) verblieben<br />
werden.<br />
Fahrten ohne PZB-Einrichtung am führenden Fahrzeug dürfen nur in begründeten<br />
Ausnahmefällen durch den IB im Einzelfall gestattet werden.<br />
D<strong>ab</strong>ei werden die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Kriterien durch<br />
den IB festgelegt (z.B. vmax Einschränkung, zusätzliche Besetzung mit<br />
<strong>Tfzf</strong>,…….).<br />
(4) Die Übermittlung der erforderlichen Daten an den <strong>Tfzf</strong> sowie die Dateneing<strong>ab</strong>e<br />
am Fahrzeug ist durch das EVU zu regeln.<br />
Sofern die Einstellung der PZB-Betriebsart nicht automatisch erfolgt, sind<br />
Züge mit weniger als 111 Bh im Zug in der PZB - Stellung „M“ zu führen,<br />
Züge <strong>ab</strong> 111 Bh in der PZB - Stellung „O“.<br />
(5) Grundsätzlich erfolgt die täglich notwendige Überprüfung der PZB mit<br />
dem beim Vorbereitedienst durchzuführenden PZB – Prüflauf.<br />
Sind zur Erprobung der PZB gesonderte Gleismagnete (Prüfmagnete) angeordnet,<br />
so ist bei jedem Befahren dieser Prüfmagnete die Wirksamkeit<br />
der PZB zu erproben.<br />
Befährt das Fahrzeug auf Grund seines Einsatzes keine Prüfmagnete oder<br />
werden Verschubfahrten in der ETCS-Betriebsart Shunting (SH) durchgeführt,<br />
genügt der beim Vorbereitedienst durchzuführende PZB-Prüflauf.<br />
Besitzt das Fahrzeug keine Möglichkeit einen solchen <strong>ab</strong>zuwickeln, muss<br />
die Wirksamkeit der PZB täglich in jeder Fahrtrichtung bei einem Prüfmagneten<br />
überprüft werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt nach betrieblicher<br />
Möglichkeit - Rücksprache mit dem IB (Fdl, Signalbediener,…) und vorangegangener<br />
Information der betroffenen Verschubmannschaft - einmal je<br />
Kalendertag die Überprüfung im Rahmen einer „planmäßigen Verschubfahrt“<br />
bei einem mit PZB-Gleismagnet ausgerüstetem Hauptsignal. Daher<br />
ist die PZB bei diesen Verschubfahrten jedenfalls einzuschalten. Ist dies<br />
auch nicht möglich, hat die Prüfung mittels anderer technischer Hilfsmittel<br />
(z.B.: „PZB Prüfschaufel“) im Stillstand zu erfolgen. Die Zuständigkeit für<br />
die Durchführung dieser Prüfung regelt das EVU.<br />
Die erste Erprobung je Kalendertag ist zu dokumentieren (Datum und<br />
Name). Diese Dokumentation muss am Tfz aufliegen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Info:<br />
Zeitpunkt der Erprobung:<br />
Ist bei der Einsichtnahme in das Bordbuch noch kein Eintrag am betreffenden<br />
Kalendertag über eine durchgeführte PZB- Erprobung vorhanden und besteht<br />
eine der in der <strong>ZSB</strong> <strong>12</strong> genannten Möglichkeiten, ist die PZB zu erproben.<br />
Un<strong>ab</strong>hängig von einer bereits eingetragenen PZB-Erprobung ist die PZB mittels<br />
PZB- Prüflauf bei jeder Inbetriebnahme (gem. Bedienungsanleitung) bzw. bei jedem<br />
Überfahren eines Prüfmagneten zu überprüfen.<br />
Dokumentation der Erprobung:<br />
P… Die PZB wurde mittels Prüflauf oder auf beiden Fstd erprobt<br />
P1 ..Die PZB wurde auf Fstd (Fahrtrichtung) 1 erprobt<br />
P2 sinngemäß<br />
Bei Fst innerhalb des Zugverbandes (Doppelgarnitur + WZ) entfällt die Überprüfung.<br />
Beispiel Doppelgarnitur<br />
Die Erprobung ist keine zwingende Voraussetzung zur Aufnahme der Fahrt (z.B.<br />
wenn die Prüfung nur in eine Fahrtrichtung möglich ist oder keine „PZB-<br />
Prüfschaufel“ vorhanden ist).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Erläuterndes Beispiel:<br />
Die PZB kann an unterschiedlichen Orten bzw. zu unterschiedlichen Zeiten erprobt<br />
werden:<br />
1. Beim Bespannen dieses Wendezuges wird die PZB durch Befahren eines<br />
Prüfmagnetens auf dem, dem Zug zugewandten Fst. erprobt (die anschließende<br />
Zugfahrt erfolgt in die andere Fahrtrichtung, der Führerstand 2 wurde<br />
noch nicht erprobt).<br />
Die PZB des noch nicht überprüften Fst ist bei der ersten sich bietenden Gelegenheit<br />
zu überprüfen, z.B. im Endbahnhof bei der Fahrt in die Abstellgruppe.<br />
Fehlt im Bordbuch des Stwg ein Eintrag ist die PZB ebenfalls bei der ersten sich<br />
bietenden Gelegenheit zu überprüfen (z.B. im Wendebahnhof mittels Prüfschaufel)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Erprobung mittels Prüfschaufel:<br />
Die Erprobung muss zumindest an den Einrichtungen jenes Fst durchgeführt<br />
werden, von welchem aus die nachfolgende Fahrt erfolgt.<br />
Geschwindigkeitsüberwachung bei der PZB 90<br />
(6) Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die jeweils maßgebende Geschwindigkeits-überwachung<br />
der eingestellten Zugart mit den entsprechenden<br />
Meldeelementen an.<br />
(7) Eine <strong>10</strong>00 Hz-Beeinflussung führt zu einer anschließenden Geschwindigkeitsüberwachung<br />
entsprechend dem eingestellten Betriebsprogramm.<br />
(8) Das Befreien aus der Geschwindigkeitsüberwachung ist nicht zulässig.<br />
Davon ausgenommen ist das Befreien nach der Vorbeifahrt am Standort<br />
des Ausfahrsignals, wenn das letzte Fahrzeug den Weichenbereich nach<br />
dem Ausfahrsignal verlassen hat.<br />
Auszug aus der Dienstanweisung 30_04_18 IB<br />
„Ergänzende Bestimmungen für den Einsatz von bestimmten Sicherheitseinrichtungen“<br />
PZB 60<br />
(1) Das Überfahren eines wirksamen <strong>10</strong>00 Hz Gleismagneten ist am Tfz zu<br />
quittieren. Wird während einer aktiven Beeinflussung eines <strong>10</strong>00Hz Gleismagneten<br />
ein weiterer wirksamer <strong>10</strong>00Hz Gleismagnet überfahren, ist die<br />
Beeinflussung nicht zu quittieren.<br />
(2) Ist ein wirksamer 2000 Hz Gleismagnet zu überfahren, ist dies am Tfz zu<br />
quittieren.<br />
(3) Eine PZB Zwangsbremsung darf nur im Stillstand durch Quittieren aufgehoben<br />
werden.<br />
PZB 90<br />
(1) Das Überfahren eines jeden wirksamen <strong>10</strong>00 Hz Gleismagneten ist am<br />
Tfz zu quittieren.<br />
(2) Ist ein wirksamer 2000 Hz Gleismagnet zu überfahren, ist dies am Tfz zu<br />
quittieren.<br />
(3) Eine PZB Zwangsbremsung darf nur im Stillstand durch Quittieren aufgehoben<br />
werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Wirksamkeit<br />
500Hz <strong>10</strong>00Hz 2000Hz GPE Anmerkung<br />
alleinstehendes Vorsignal mit Signal - VORSICHT -<br />
Vorsignal mit Signalbegriffen kleiner gleich 70km/h<br />
alleinstehendes Vorsignal mit Signal - VORSICHT - rückstrahlend<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Signal -<br />
GESCHWINDIGKEITSVORANZEIGER -<br />
mit KZ 1 bis 6,5 beim Hauptsignal<br />
X<br />
Signal - HAUPTSIGNAL ZEIGT HALT - bei Signalachahmer<br />
mit gelbem Rand<br />
Signal- ANKÜNDIGUNGSSIGNAL -<br />
mit KZ 1 bis 6,5, bei Reduktion um<br />
mindestens 30 km/h<br />
Signal - ANKÜNDIGUNGSTAFEL -<br />
mit KZ 1 bis 6,5, bei Reduktion um<br />
mindestens 30km/h<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Signal - HALT - (ERSATZSIGNAL, VORSICHTSSIGNAL)<br />
X<br />
Signal - FAHRVERBOT -<br />
X<br />
Annäherung an ein Signal - FAHRVERBOT -<br />
X<br />
Annäherung an ein Signal - HALT -<br />
X<br />
Signal -<br />
GESCHWINDIGKEITSVORANZEIGER - größer<br />
gleich 70km/h bei Reduktion um mindestens<br />
30km/h<br />
X<br />
zwischen Geschwindigkeitsvoranzeiger<br />
und Geschwindigkeitsanzeiger<br />
Signal - ANKÜNDIGUNGSSIGNAL -<br />
größer gleich 70km/h, bei Reduktion um<br />
mindestens 30km/h<br />
Signal - ANKÜNDIGUNGSTAFEL -<br />
größer gleich 70km/h, bei Reduktion<br />
um mindestens 30km/h<br />
Signal – FAHRWEGENDE – in <strong>ZSB</strong><br />
1 / II Bereichen mit Gruppenausfahrsignalen,<br />
sofern diese mit Fahrerlaubnissignalen ergänzt sind.<br />
X<br />
X<br />
X<br />
zwischen Ankündigungssignal<br />
und<br />
Anfangssignal<br />
zwischen Ankündigungstafel<br />
und<br />
Geschwindigkeitstafel<br />
Signal - Fahrwegende -<br />
X<br />
im <strong>ZSB</strong> 5 Bereich mit Streckensicherung<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>
32 Störungen/Unregelmäßigkeiten<br />
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
(1) Treten Störungen / Unregelmäßigkeiten an PZB Streckeneinrichtungen<br />
auf, so erfolgt die Verständigung der Fahrten gem. nachstehender T<strong>ab</strong>elle:<br />
PZB-<br />
Strecken-einrichtung<br />
PZB <strong>10</strong>00HZ bei Vorsignal<br />
PZB <strong>10</strong>00HZ bei Vorsignal<br />
PZB <strong>10</strong>00Hz bei Signalnachahmer<br />
mit<br />
gelben Lichtpunkten<br />
PZB <strong>10</strong>00Hz bei Signalnachahmer<br />
mit<br />
gelben Lichtpunkten<br />
PZB <strong>10</strong>00Hz in<br />
km……..<br />
PZB 2000Hz bei<br />
Hauptsignal<br />
PZB 2000Hz bei<br />
Hauptsignal<br />
PZB 2000Hz bei<br />
Schutzsignal<br />
ständig<br />
wirksam<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
unwirksam<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
Wortlaut der Verständigung<br />
PZB beim … (z.B. EVS) …des(r)…… (Betriebsstelle)<br />
ständig wirksam.<br />
PZB beim … (z.B. EVS) …des(r)…… (Betriebsstelle)<br />
unwirksam.<br />
PZB beim … (z.B. SNA 1R3) …des(r)……<br />
(Betriebsstelle)<br />
ständig wirksam.<br />
PZB beim … (z.B. SNA 1R3) …des(r)……<br />
(Betriebsstelle)<br />
unwirksam.<br />
PZB <strong>10</strong>00Hz in km ……… unwirksam.<br />
PZB beim … (z.B. ES) …des(r)…… (Betriebsstelle)<br />
ständig wirksam.<br />
keine Verständigung erforderlich<br />
PZB beim … (z.B. Sch<strong>10</strong>2) …des(r)……<br />
(Betriebsstelle)<br />
ständig wirksam.<br />
PZB 2000Hz bei<br />
Schutzsignal<br />
X<br />
Keine Verständigung erforderlich<br />
GPE in km ….<br />
Strecke<br />
GPE in km ….<br />
Bahnhof<br />
X<br />
X<br />
GPE in km ………. zwischen ………. und .……….<br />
ständig wirksam.<br />
GPE in km .…….. / .…….. vor ..…….. /<br />
Meter Signal z.B.H2 ggf. Ang<strong>ab</strong>e zus.<br />
………………….. in ………….<br />
Hinweise<br />
Betriebsstelle<br />
ständig wirksam<br />
GPE in km …. X Keine Verständigung erforderlich<br />
PZB 500Hz in km …. X PZB 500Hz in km ………. ständig wirksam.<br />
PZB 500Hz in km …. X keine Verständigung erforderlich<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Die Verständigung der Zug-/Nebenfahrten erfolgt grundsätzlich schriftlich.<br />
Ist der <strong>Tfzf</strong> gem. T<strong>ab</strong>elle verständigt, so gilt der Bereich zwischen Vorund<br />
Hauptsignal als gestört und darf mit maximal <strong>10</strong>0km/h befahren werden.<br />
(2) Erkennt der <strong>Tfzf</strong>, dass aufgrund einer Störung eine PZB –Streckeneinrichtung<br />
a) ständig wirksam ist, so ist der IB (Disponent, Fdl-Zuglenker, Fdl) sofort<br />
zu verständigen.<br />
b) unwirksam ist, so ist der IB (Disponent, Fdl-Zuglenker, Fdl) spätestens<br />
im nächsten Anhaltebahnhof zu verständigen.<br />
(3) Ist die PZB- Einrichtung am Fahrzeug gestört, so darf nach Rücksprache<br />
mit dem IB (Disponent, Fdl-Zuglenker, Fdl) die Zug-/Nebenfahrt bis zum<br />
Endbahnhof durchgeführt werden. Weitere Fahrten (ausgenommen Verschubfahrten)<br />
dürfen nicht durchgeführt werden. Die zulässige V/max gemäß<br />
Anlage 1 ist zu beachten.<br />
Info:<br />
Dieser Punkt gilt nur bei Störungen während einer Zugfahrt. Es darf bis zum Endbahnhof<br />
mit Vmax = <strong>10</strong>0 km/h mit Zustimmung des IB gefahren werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
IV Linienzugbeeinflussung (LZB)<br />
41 Allgemeines<br />
(1) Züge gelten als mit LZB geführt, wenn die Geschwindigkeit durch die LZB<br />
vorgegeben und überwacht wird (Vollüberwachung). Der <strong>Tfzf</strong> richtet sein<br />
Fahr- und Bremsverhalten nach der jeweiligen Führerstandssignalisierung<br />
und den Verkehrszeiten im Buchfahrplan. Es erfolgt eine automatische<br />
Bremswegüberwachung.<br />
Info:<br />
Führerstandssignalisierung:<br />
Übertragung der Informationen der örtlichen Signalisierung (z.B. Hauptsignale,<br />
Langsamfahrstellen, Schutzstrecken) auf das Fahrzeug.<br />
Anzeige der Soll- und Zielgeschwindigkeit, der Zielentfernung und von sonstigen<br />
Aufträgen (z.B. Ersatzauftrag).<br />
(2) Bei offensichtlich untauglicher LZB-Fahrzeugeinrichtung ist dies vom jeweiligen<br />
EVU – in unvorhergesehenen Fällen vom <strong>Tfzf</strong> – dem IB (Fdl) rechtzeitig<br />
bekannt zu geben. Der Fdl verständigt ggf. die LZB-Zentrale.<br />
Bei geplanten Abschaltungen der Streckeneinrichtung ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich<br />
(La) zu verständigen.<br />
Info:<br />
Seltene betriebliche Situationen der LZB (z.B. LZB- Nothalt,<br />
Elementstörung) sind nur schwer zu erkennen und von Störungen der LZB-<br />
Fahrzeugeinrichtung zu unterscheiden. Bevor die LZB während des LZB- Betriebes<br />
auf Grund einer echten oder vermeintlichen Störung <strong>ab</strong>geschaltet oder<br />
ausgeschaltet wird, muss der Fdl der LZB-Zentrale verständigt werden.<br />
(4) Für betriebliche Anordnungen betreffend LZB- geführter Züge ist die jeweilige<br />
LZB- Zentrale zuständig.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
42 Signalbeachtung<br />
(1) Die Führerstandsignalisierung hat Vorrang vor<br />
der örtlichen Signalisierung (ausgenommen Oberleitungssignale gemäß<br />
Pkt. 46 (4) und Signale NBÜ-Bereich bis Vmax 160 km/h gemäß Pkt 46 (5)<br />
und<br />
schriftlichen Geschwindigkeitsvorschreibungen. (z.B.: Buchfahrplan, La,<br />
Befehle (z.B.: Mangel an Bh, Mangel an Mg- Bremse)).<br />
Beispiel:<br />
Bei LZB-Betrieb durchgehend v max = 90 km/h (Vorrang der LZB-Führungsgrößen<br />
vor den Geschwindigkeitsang<strong>ab</strong>en des Bfpl).<br />
(2) Bei Fahrt mit Vorsichtssignal sind die Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong>es Betrieb<br />
(DV V3) vollinhaltlich anzuwenden (Fahren auf Sicht).<br />
Info:<br />
Das Vorsichtssignal wird im Fst als Vorsichtsauftrag mit der ML „V40“ angezeigt.<br />
Solange diese ML leuchtet, muss auf Sicht gefahren werden. Die Bestimmungen<br />
des <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong>es Betrieb (DV V3) h<strong>ab</strong>en Vorrang vor den Führungsgrößen.<br />
(3) Ein Haltepunkt kann in der LZB nicht definiert werden. Vom vorzeitigen<br />
Anhalten ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich (Befehl) zu verständigen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
43 Geschwindigkeiten<br />
(1) In der LZB sind drei Geschwindigkeiten maßgebend, wobei jeweils die<br />
niedrigste dem <strong>Tfzf</strong> mit der Führerstandssignalisierung angezeigt wird:<br />
1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit<br />
2. Einschränkungen der Geschwindigkeit (z.B. durch Signalisierung, La) o-<br />
der<br />
3. Einschränkungen der Geschwindigkeit, die durch die Zugeigenschaften<br />
begründet sind (z.B. Fahrzeug- vmax,…). In die LZB sind alle Geschwindigkeitsverminderungen<br />
(z.B. Langsamfahrstellen) einzugeben.<br />
Siehe dazu auch Pkt. 46 (3).<br />
(2) In die LZB sind alle infrastrukturseitigen Geschwindigkeitsverminderungen<br />
(z.B. Langsamfahrstellen) durch die LZB-Zentrale einzugeben.<br />
(3) Bei Fahrt in Vollüberwachung entfällt die Geschwindigkeitsbeschränkung<br />
für alleinverkehrende Tfz gemäß <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />
44 Zugdaten<br />
Die Übermittlung der erforderlichen Daten an den <strong>Tfzf</strong> sowie die Dateneing<strong>ab</strong>e<br />
am Fahrzeug ist durch das EVU zu regeln.<br />
Info:<br />
Siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb und DB 823.<br />
45 Betriebliche Abweichungen und Ergänzungen<br />
(1) Die gemäß den Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong>es Betrieb (DV V3) vorgesehenen<br />
schriftlichen Aufträge (Befehle) sind auch bei tauglicher LZB erforderlich<br />
(ausgenommen Her<strong>ab</strong>setzung der Geschwindigkeit auf Werte von 160<br />
km/h und darüber).<br />
Info:<br />
Dies ist deshalb erforderlich, um bei einem Übertragungsausfall sicherzustellen,<br />
dass der Zug, nunmehr im PZB Betrieb, über die erforderlichen Befehle verständigt<br />
ist (z.B.: Langsamfahrstelle).<br />
Schriftliche Aufträge (Befehle) über Geschwindigkeitsvorschreibungen<br />
des IB sind bei Fahrten in Vollüberwachung durch den <strong>Tfzf</strong> dann zu beachten,<br />
wenn diese schriftlichen Aufträge (Befehle) mit dem Zusatz „Gilt<br />
auch im LZB-Betrieb“ gekennzeichnet sind.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
(2) Bei aufgehobener Signal<strong>ab</strong>hängigkeit ist die Geschwindigkeit mittels Eing<strong>ab</strong>e<br />
einer Langsamfahrstelle auf 40 km/h im zugehörigen Weichenbereich<br />
her<strong>ab</strong>zusetzen.<br />
(3) Muss bei Fehlen des Bedienungsschlüssels einer Weiche ausnahmsweise<br />
eine Zugfahrt zugelassen werden, wird der Zug schriftlich (Befehl) zum<br />
Ausstieg aus der LZB und zum Anhalten vor der Weiche beauftragt mit<br />
dem Wortlaut<br />
LZB <strong>ab</strong>schalten von Bahnhof ............ bis Bahnhof ............<br />
(4) Muss Fahren auf Sicht angeordnet werden (ausgenommen mit Vorsichtssignal<br />
(LZB-Vorsichtsauftrag mit ML „V40“)), ist ein Ausstieg aus der LZB erforderlich.<br />
Die Aufforderung zum Ausstieg erfolgt schriftlich (Befehl) mit dem<br />
Wortlaut<br />
LZB <strong>ab</strong>schalten von Bahnhof …….. bis Bahnhof ……….<br />
(5) Die Befehlstaste dient<br />
a) zum Überfahren eines LZB- Haltes<br />
b) zur Weiterfahrt nach Überfahren eines LZB- Haltes (LZB- Nothalt).<br />
(6) Die Betätigung der Befehlstaste ist nur nach Erhalt eines schriftlichen Auftrages<br />
(Befehl) durch die LZB- Zentrale zulässig.<br />
(7) Befehlsvorschreibung für (5) a):<br />
LZB-Halt bei ……..signal des(r) …………(Betriebsstelle);<br />
Überfahren erlaubt.<br />
bzw.<br />
LZB-Halt im km ……..; Überfahren erlaubt.<br />
(8) Befehlsvorschreibung für (5) b):<br />
LZB-Halt bei ……..signal des(r) …………(Betriebsstelle);<br />
Weiterfahrt erlaubt.<br />
bzw.<br />
LZB-Halt im km ……..; Weiterfahrt erlaubt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18
Auszug aus der Dienstanweisung 30_04_18 IB<br />
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Ergänzende Bestimmungen für den Einsatz von bestimmten Sicherheitseinrichtungen<br />
(1) LZB Nothalt<br />
Bei Erkennen einer Gefahr für Fahrten im Nachbargleis ist durch den <strong>Tfzf</strong> ein<br />
LZB- Nothalt auszulösen.<br />
Durch Betätigen des Nothaltschalters wird in benachbarten Gleisen mit Linienleiter<br />
für LZB geführte Züge ein LZB Nothalt ausgelöst. Die Auflösung<br />
dieses Nothalt ist nur durch die LZB-Zentrale möglich.<br />
Der LZB- Nothalt wird in Fahrtrichtung verlängert, so lange der LZB Nothalt<br />
ausgelöst ist. Der LZB Nothalt ist<br />
• mindestens auf 300 m<br />
• maximal ca. 3000 m<br />
• im Tunnel möglichst bis zum Tunnelende auszulösen.<br />
Auch nach der Rücknahme des LZB Nothalt am Tfz bleibt dieser in den benachbarten<br />
Gleisen mit Linienleiter bestehen.<br />
Bei Zügen mit wirksamer LZB in den Nachbargleisen wird, <strong>ab</strong>hängig von der<br />
Entfernung bis zum LZB-Nothalt, entweder eine Betriebs- oder eine Zwangsbremsung<br />
eingeleitet.<br />
(2) Ende des LZB Bereich<br />
Das Ende eines LZB- Bereichs wird dem <strong>Tfzf</strong> rechtzeitig angekündigt. Der<br />
<strong>Tfzf</strong> quittiert das LZB- Endeverfahren und beachtet <strong>ab</strong> diesem Zeitpunkt die<br />
streckenseitigen Signale sowie den Buchfahrplan (Geschwindigkeitsang<strong>ab</strong>en,<br />
Schutzstrecken,…).<br />
(3) Abschalten der LZB<br />
Die LZB ist<br />
• beim Verschub<br />
• beim Zurückschieben des Zuges (Nebenfahrt)<br />
• wenn es mit Befehl (La) angeordnet wird (siehe <strong>ZSB</strong> <strong>12</strong>)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
im Stillstand <strong>ab</strong>zuschalten.<br />
(4) Ausschalten der LZB<br />
Die LZB ist<br />
- bei allen nicht führenden (<strong>ab</strong>er besetzten) Tfz<br />
- bei gestörter Einrichtung zum Abschalten<br />
auszuschalten.<br />
(5) Übertragungsausfall / Keine Aufnahme in die LZB<br />
Wenn die Datenübertragung zwischen Fahrzeuggerät und LZB-Zentrale unterbrochen<br />
wird, kommt es zu einem Übertragungsausfall.<br />
Die Wahrnehmung des Übertragungsausfalls muss innerhalb von <strong>10</strong> s am<br />
Tfz quittiert werden, andernfalls wird die Sollgeschwindigkeit auf 40 km/h vermindert<br />
und ggf. eine Zwangsbremsung ausgelöst.<br />
Mit dieser Quittierung nimmt der <strong>Tfzf</strong> den Ausfall der LZB und die Wiederbeachtung<br />
der streckenseitigen Signale sowie des Buchfahrplans (Geschwindigkeitsang<strong>ab</strong>en,<br />
Schutzstrecken,…) zur Kenntnis.<br />
Es ist sofort eine Geschwindigkeit anzustreben, die das sichere Erkennen<br />
und Befolgen der Signale ermöglicht, mindestens jedoch unter die Überwachungsgeschwindigkeit<br />
der betreffenden PZB-Betriebsart.<br />
Sobald die Überwachungsgeschwindigkeit unterschritten wird quittiert der<br />
<strong>Tfzf</strong> ein zweites Mal.<br />
Die 2. Quittierung darf erst durchgeführt werden, wenn die Signale des Fahrweges<br />
sicher wahrgenommen und befolgt werden können.<br />
Erfolgt auf Grund einer Störung an der Streckeneinrichtung keine Aufnahme<br />
in die LZB, verständigt der <strong>Tfzf</strong> den zuständigen Fdl.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20
46 Sonstiges<br />
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
(1) Ein schriftlicher Auftrag (Befehl) ist mit dem Zusatz „Gilt auch im LZB-<br />
Betrieb“ zu kennzeichnen, wenn Langsamfahrstellen aufgrund einer technischen<br />
Störung entgegen Pkt 43 (2) nicht in die LZB eingegeben werden<br />
können.<br />
Fahrten mit einer Höchstgeschwindigkeit über 160 km/h sind durch den<br />
Fdl schriftlich (Befehl)<br />
- vom Langsamfahren mit 160 km/h <strong>ab</strong> dem rückgelegenen Bahnhof,<br />
Üst bzw. Abzw. bis zum Beginn der Langsamfahrstelle (mindestens<br />
<strong>ab</strong>er über <strong>10</strong>00m) und<br />
- von der eigentlichen Langsamfahrstelle im Anschluss an das Langsamfahren<br />
mit 160 km/h zu verständigen<br />
Langsamfahren über vmax 160 km/h, die nicht in die LZB eingegeben werden<br />
können, sind jedenfalls auf 160 km/h zu beschränken.<br />
(2) Befindet sich eine Langsamfahrstelle (Signal – ANFANGSSIGNAL -) bis zu<br />
<strong>10</strong>00m im Anschluss an den LZB-Bereich, so ist für die letzten <strong>10</strong>0m des<br />
LZB-Bereiches, die vmax dieser Langsamfahrstelle einzugeben (siehe Bedienungsanweisung).<br />
(3) Langsamfahren durch Profilvorschreibungen oder aS werden nicht in die<br />
LZB eingegeben. Die Züge sind schriftlich (Befehl) zu beauftragen. Der<br />
schriftliche Auftrag (Befehl) ist diesfalls mit dem Zusatz „Gilt auch im LZB-<br />
Betrieb“ zu kennzeichnen.<br />
(4) Dauernd aufgestellte Schalt- und Strom<strong>ab</strong>nehmersignale werden in der<br />
LZB angezeigt.<br />
Für vorübergehend aufgestellte Schalt- und Strom<strong>ab</strong>nehmersignale ist ein<br />
schriftlicher Auftrag des Fdl (Befehl oder La) (die Vorschreibung ist diesfalls<br />
mit dem Zusatz „Gilt auch im LZB-Betrieb“ zu kennzeichnen) und die<br />
Her<strong>ab</strong>setzung der Geschwindigkeit auf 160 km/h durch Eing<strong>ab</strong>e einer<br />
Langsamfahrstelle in die LZB (nur wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit<br />
höher ist) erforderlich.<br />
(5) Bei Notbremsungen in NBÜ-Bereichen ist <strong>ab</strong> Erkennen des Signales -<br />
NBÜ-Bereich – (spätestens bei160 km/h) die NBÜ am Tfz zu bedienen.<br />
(6) Schriftliche Aufträge (Befehle) über die Her<strong>ab</strong>setzung der vmax wegen<br />
Mangel an Bremshundertstel sind durch den <strong>Tfzf</strong> bei Fahrt in Vollüberwachung<br />
nicht zu beachten, da durch die Dateneing<strong>ab</strong>e der vorhandenen<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Bhmax am Fahrzeug die entsprechend erlaubte Geschwindigkeit sowie die erforderlichen<br />
Bremseinsatzpunkte durch die LZB berücksichtigt werden. Diese<br />
schriftlichen Aufträge (Befehle) sind nicht mit dem Zusatz „Gilt auch im LZB-<br />
Betrieb“ zu kennzeichnen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
V. European Train Control System (ETCS)<br />
Pkt. 51 Allgemeines<br />
(1) Dieses Kapitel enthält die ergänzenden bzw. <strong>ab</strong>weichenden betrieblichen<br />
Bestimmungen für den Einsatz der Sicherheitseinrichtung ETCS Level 1<br />
und Level 2. Die in voller Breite einer Seite dargestellten Bestimmungen<br />
der <strong>ZSB</strong> <strong>12</strong> gelten sowohl für ETCS Level 1 als auch für ETCS Level 2.<br />
Die auf der linken Hälfte einer<br />
Seite dargestellten Bestimmungen<br />
gelten nur für ETCS Level 1<br />
Die auf der rechten Hälfte einer<br />
Seite dargestellten Bestimmungen<br />
gelten nur für ETCS Level 2.<br />
Die folgenden Bestimmungen gelten für Zug- und Nebenfahrten, wenn es<br />
im Einzelnen nicht anders bestimmt ist.<br />
Der Begriff „Fahrzeug“ umfasst alle Fahrzeuge mit ETCS-<br />
Fahrzeugausrüstung.<br />
Der Begriff „streckenseitige Signale“ im Sinne dieser <strong>ZSB</strong> umfasst die jeweils<br />
örtliche Signalisierung.<br />
Abkürzungen und Begriffe sind den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen.<br />
(2) Betrieb in ETCS Level 1 und ETCS Level 2<br />
Die Bedienung des RBC (Radio<br />
Block Center) durch die betriebssteuernde<br />
Stelle sowie die Anzeige<br />
des RBC-Zustandes ist in Bedienungsanweisungen<br />
geregelt.<br />
In ETCS werden die erforderlichen streckenbezogenen Informationen an<br />
die ETCS-Fahrzeugeinrichtung übermittelt und dem <strong>Tfzf</strong> am Driver Machine<br />
Interface (DMI) angezeigt (z.B. die Movement Authority (MA), Geschwindigkeitsinformationen,…)<br />
Die Übermittlung der erforderlichen<br />
Informationen erfolgt über<br />
entlang der Strecke montierte<br />
Transponder (Balisen sowie Euroloops).<br />
Die Aufnahme in ETCS erfolgt<br />
grundsätzlich am Standort<br />
eines Hauptsignals.<br />
Die Übermittlung der erforderlichen<br />
Informationen erfolgt über<br />
das RBC mittels GSM-R. Zur<br />
Richtungs- und/oder Ortungsbestimmung<br />
werden Balisen/ Balisengruppen<br />
verwendet.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Die Aufnahme in ETCS erfolgt<br />
grundsätzlich nach dem Standort<br />
eines Hauptsignals, bei einem Signal<br />
– ETCS STOP MARKER – oder<br />
– ETCS LOCATION MARKER –.<br />
Züge werden gemäß den Anzeigen am DMI (Führerstandsignalisierung)<br />
durch den <strong>Tfzf</strong> geführt.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> richtet sein Fahr- und Bremsverhalten nach den jeweiligen Anzeigen<br />
am DMI und den Verkehrszeiten im Buchfahrplan und gegebenenfalls<br />
den schriftlichen Aufträgen (Befehl, La).<br />
Auszug aus der Anweisung<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> <strong>12</strong> der ÖBB Produktion<br />
GmbH<br />
Neigung<br />
Die angezeigten Neigungen in der Planungsebene dürfen nicht zur Ermittlung<br />
der erforderlichen Sicherung eines Zuges verwendet werden.<br />
(3) Betrieb in ETCS Level NTC (nationale Sicherheitseinrichtung PZB/LZB)<br />
Die Fahrt erfolgt unter Überwachung der nationalen Sicherheitseinrichtung<br />
(PZB, LZB).<br />
Wird im ETCS Level NTC die nationale Sicherheitseinrichtung PZB angewendet,<br />
sind die Bestimmungen gemäß Pkt. 31 und Pkt. 32 sowie die streckenseitigen<br />
Signale zu beachten.<br />
Wird im ETCS Level NTC die nationale Sicherheitseinrichtung LZB angewendet,<br />
sind die Bestimmungen gemäß Pkt. 41 bis Pkt. 46 zu beachten.<br />
Die Bezeichnung NTC ist aufgrund internationaler Vorg<strong>ab</strong>en notwendig<br />
und ersetzt STM. Wird in der Dienstvorschrift auf den ETCS Level NTC<br />
hingewiesen gilt das gleichermaßen auch für den ETCS Level STM.<br />
(4) Betrieb in ETCS Level 0 (ETCS-Betriebsart Unfitted – UN)<br />
Für Fahrten auf Strecken ohne Zugbeeinflussungssystem und für Fahrten<br />
auf PZB-Strecken mit gestörter PZB-Fahrzeugeinrichtung ist diese Betriebsart<br />
zu verwenden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
(5) Führerstandsignalisierung<br />
Die Anzeigen am DMI (Führerstandsignalisierung) h<strong>ab</strong>en Vorrang gegenüber<br />
der örtlich signalisierten Geschwindigkeit sowie den Geschwindigkeitsang<strong>ab</strong>en<br />
des Buchfahrplanes. Wegen Beachtung schriftlicher Aufträge<br />
(Befehle, La) siehe Pkt.57.<br />
Auszug aus Erläuterung IB 11-<strong>2017</strong> Level 1<br />
Bei ETCS Level 1 ist es für den <strong>Tfzf</strong> systembedingt erforderlich, in bestimmten<br />
Situationen trotz Führerstandsignalisierung auf die örtliche Signalisierung<br />
(Außensignale) zu achten.<br />
Beispiel:<br />
Eine Fahrt in der Betriebsart FS nähert sich einem haltzeigendem Signal und<br />
hält – unter Überwachung von ETCS – vor dem Signal an. Alle zuvor befahrenen<br />
Infillbalisen h<strong>ab</strong>en dem Tfz die Information „Halt“ am nächsten Hauptsignal<br />
übermittelt.<br />
Nachdem die Fahrt vor dem Signal zum Stillstand gekommen ist, wird das<br />
Signal freigestellt. Trotz Führerstandsignalisierung (Betriebsart FS) ist hier die<br />
Beachtung des zustimmenden Signals erforderlich. Unter Berücksichtigung<br />
der Release speed (vmax = 20 km/h) darf der <strong>Tfzf</strong> die Fahrt fortsetzen und<br />
erhält beim Überfahren der Hauptbalisengruppe die neue MA (ETCS-<br />
Fahrerlaubnis).<br />
(6) ETCS- Betriebsarten (ETCS-Modes)<br />
ETCS- Betriebsart „Stand By“ - SB (Betriebsbereit)<br />
ETCS wechselt automatisch in diese Betriebsart, wenn das System erfolgreich<br />
hochgefahren ist, jedoch noch Voraussetzungen für den<br />
Wechsel in eine andere Betriebsart fehlen (z.B. keine Zugdaten eingegeben<br />
„Start einer Zugfahrt“ noch nicht durchgeführt). Der Stillstand<br />
des Zuges wird überwacht. Bei einer Anfahrt erfolgt nach <strong>10</strong> m eine<br />
Zwangsbremsung.<br />
ETCS- Betriebsart „Shunting“ – SH (Verschub)<br />
Diese Betriebsart ermöglicht Fahrten ohne MA in beiden Fahrtrichtungen.<br />
Die streckenseitigen Signale sind zu beachten.<br />
Technisch wird vmax = 40 km/h überwacht.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Für Verschubbewegungen, geschobene Züge und Nebenfahrten sind<br />
für das Fahren auf Sicht die Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV<br />
V3) zu beachten.<br />
ETCS- Betriebsart „Staff Responsible“ – SR (Personalverantwortung)<br />
Die Fahrt erfolgt nach den Bestimmungen des „Fahren auf Sicht“ gem.<br />
<strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />
Die streckenseitigen Signale sind zu beachten.<br />
Bei Signalen – ETCS STOP<br />
MARKER – ist anzuhalten. Die Erlaubnis<br />
zur Weiterfahrt erfolgt<br />
durch den Fdl mittels ETCS-<br />
Befehl Nr. 01. Siehe dazu auch<br />
Absatz 7 – TAF.<br />
Befindet sich die Fahrt vor einem<br />
Signal – ETCS STOP MARKER –<br />
gilt ein schriftlicher Auftrag zum<br />
Fahren in SR von diesem Signal –<br />
ETCS STOP MARKER – bis zum<br />
nächsten Signal – ETCS STOP<br />
MARKER – bzw. Hauptsignal.<br />
Befindet sich die Fahrt nicht vor<br />
einem Signal – ETCS STOP<br />
MARKER – oder einem Hauptsignal<br />
gilt ein schriftlicher Auftrag<br />
zum Fahren in SR von der aktuellen<br />
Position der Fahrt bis zum<br />
nächsten Signal – ETCS STOP<br />
MARKER – oder Hauptsignal.<br />
(Signal – ETCS LOCATION<br />
MARKER – ist kein Haltbegriff).<br />
Bei Fahrtrichtung „vorwärts“ wird technisch vmax = 40 km/h überwacht,<br />
bei Fahrtrichtung „rückwärts“ erfolgt nach <strong>10</strong> m eine Zwangsbremsung.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 26
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>/<strong>2017</strong> Level 2<br />
Der Start der Zugfahrt oder die Weiterfahrt erfolgt mit schriftlichem Auftrag in<br />
SR. Die Aufnahme in FS sollte grundsätzlich beim nächsten Signal (in diesem<br />
Fall beim Signal – ETCS LOCATION MARKER –) erfolgen. Wird der Zug jedoch<br />
nicht in FS aufgenommen fährt er weiter in SR, da das Signal – ETCS<br />
LOCATION MARKER – in SR für den <strong>Tfzf</strong> keinen„Haltbegriff“ darstellt.<br />
Gültigkeit eines schriftlichen Auftrages:<br />
Befindet sich der der Zug nicht vor einem Signal – ETCS STOP MARKER –<br />
oder einem Hauptsignal gilt ein schriftlicher Auftrag zum Fahren in SR von der<br />
aktuellen Position des Zuges bis zum nächsten Signal – ETCS STOP MARKER<br />
– oder Hauptsignal. Befindet sich der Zug vor einem Signal – ETCS STOP<br />
MARKER – gilt ein schriftlicher Auftrag zum Fahren in SR von diesem Signal –<br />
ETCS STOP MARKER – bis zum nächsten Signal – ETCS STOP MARKER – bzw.<br />
Hauptsignal.<br />
Anhalten des <strong>Tfzf</strong><br />
Endet eine MA bei einem Signal – ETCS STOP MARKER – oder – ETCS<br />
LOCATION MARKER – ist vor dem Signal anzuhalten. Dadurch ist im Störungsfall<br />
(z.B. Weiterfahrt muss in SR erfolgen, …) sichergestellt, dass der <strong>Tfzf</strong><br />
die Signalbezeichnung des Signals – ETCS STOP MARKER – oder – ETCS<br />
LOCATION MARKER – erkennen kann.<br />
Start einer Zugfahrt aufgrund einer Störung in SR – vor dem nächsten Signal<br />
erfolgt wieder Aufnahme in FS:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 27
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Ein Zug befindet sich nach einer Störung (Zwangsbremsung) auf der freien<br />
Strecke. Die Weiterfahrt erfolgt mit schriftlichem Auftrag in SR. Die Aufnahme in<br />
FS sollte grundsätzlich beim nächsten Signal (in diesem Fall beim Signal –<br />
ETCS LOCATION MARKER –) erfolgen.<br />
Erfolgt nach der Bestätigung von TAF die Aufnahme in FS muss der <strong>Tfzf</strong> nicht<br />
mehr auf Sicht fahren.<br />
Fahrt eines Fahrzeuges ohne ETCS Einrichtung auf reiner ETCS Level 2<br />
Strecke<br />
Eine Fahrt mit einem Tfz ohne ETCS Einrichtung (z.B. Hilfszug) auf einer Strecke<br />
mit Signalen – ETCS STOP MARKER – und – ETCS LOCATION MARKER<br />
– ist erforderlich. Un<strong>ab</strong>hängig von der nicht vorhandenen ETCS Einrichtung am<br />
Tfz muss der <strong>Tfzf</strong> der Fahrt Kenntnis über die Bestimmungen von ETCS besitzen.<br />
Diese Fahrt ist nach den Bestimmungen für SR <strong>ab</strong>zuwickeln.<br />
Der Fdl erteilt den schriftlichen Auftrag (z.B. ÖBB-Sammelbefehl), dass die<br />
Fahrt gemäß den Bestimmungen der Betriebsart SR erfolgt (vmax 40km/h,<br />
Fahren auf Sicht, Anhalten vor ETCS STOP MARKER).<br />
ETCS- Betriebsart „Full Supervision“ - FS (Vollüberwachung)<br />
ETCS überwacht die zulässige Geschwindigkeit (siehe jedoch Pkt.57),<br />
die Länge der MA und deren Einhaltung. Die Fahrtrichtung „vorwärts“<br />
wird ständig überwacht, bei Fahrtrichtung „rückwärts“ erfolgt nach <strong>10</strong><br />
m eine Zwangsbremsung.<br />
ETCS- Betriebsart „Non Leading“ – NL (Nicht führend)<br />
ETCS ist unwirksam; es ist daher keine Bedienhandlung an der ETCS-<br />
Fahrzeugeinrichtung erforderlich. Der Wechsel in diese Betriebsart ist<br />
nur im Stillstand möglich, erfolgt manuell und muss auf allen mit <strong>Tfzf</strong><br />
besetzten, nicht führenden Fahrzeugen angewendet werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 28
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
ETCS- Betriebsart „Train Trip“ - TR (MA überfahren)<br />
Beim Überfahren des Endes der MA wechselt ETCS in die Betriebsart<br />
TR. Es erfolgt eine Zwangsbremsung. Im Stillstand kann die Zwangsbremsung<br />
quittiert werden (Post TRIP). Der Stillstand des Zuges wird<br />
überwacht. Eine Weiterfahrt darf nur nach schriftlichem Auftrag des Fdl<br />
(ETCS-Befehl Nr. 02) und anschließendem Wechsel in SR erfolgen.<br />
ETCS- Betriebsart „On Sight“ – OS (Fahren auf Sicht)<br />
Der <strong>Tfzf</strong> fährt nach den Bestimmungen des „Fahren auf Sicht“ gem. <strong>Tfzf</strong><br />
<strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3 Pkt 71). ETCS überwacht das Ende der MA.<br />
Siehe dazu auch Absatz 7 – TAF.<br />
ETCS- Betriebsart „Sleeping“ – SL (Fahrzeug ferngesteuert)<br />
Die ETCS Fahrzeugeinrichtung ist inaktiv und übernimmt keine sicherheitsrelevanten<br />
Funktionen (Betriebsart auf ferngesteuerten Fahrzeugen).<br />
ETCS- Betriebsart „Reversing“ –<br />
RV (Rückwärtsfahrt)<br />
Diese Betriebsart erlaubt dem <strong>Tfzf</strong><br />
über Anordnung des Fdl die Fahrt<br />
nach rückwärts ohne den Führerstand<br />
zu wechseln. Technisch<br />
wird vmax = 40 km/h sowie das<br />
Ende der MA überwacht.<br />
ETCS- Betriebsart „Unfitted“ – UN (ohne Zugbeeinflussung; Level 0)<br />
Es erfolgt keinerlei Übertragung von Fahrweginformation an das Fahrzeug.<br />
Technisch wird vmax = <strong>10</strong>0 km/h überwacht.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 29
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
(7) ETCS-Prozeduren<br />
ETCS-Prozedur „Start of Mission“ – SOM (Start einer Fahrt)<br />
Der <strong>Tfzf</strong> gibt die erforderlichen Daten ein, wählt den ETCS Level NTC (PZB)<br />
oder ETCS aus und quittiert die dazugehörige Betriebsart. Nach Quittierung<br />
wechselt ETCS in die jeweils ausgewählte Betriebsart.<br />
Die Bestätigung SOM darf nur bei erteilter Zustimmung gemäß Pkt. 45 <strong>Tfzf</strong><br />
<strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3) des Fdl zur Fahrt durchgeführt werden.<br />
Für Prüfzwecke (z.B: PZB-Prüflauf) darf SOM auch ohne Zustimmung des<br />
Fdl durchgeführt werden (siehe Bedienungsanweisung Tfz). Nach dem<br />
Ende des Prüflaufes ist jedenfalls EOM durchzuführen. Anschließend gibt<br />
der <strong>Tfzf</strong> die erforderlichen Daten ein. Eine neuerliche Bestätigung SOM<br />
darf nur nach erteilter Zustimmung des Fdl erfolgen.<br />
ETCS-Prozedur „End of Mission“ – EOM (Ende einer Fahrt)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 30
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Auszug Anweisung IB<br />
„Sicherheitseinrichtungen“ (ETCS Level 2)<br />
Bei seitlicher Ausfahrt aus einem<br />
ETCS- Bereich in der Betriebsart<br />
Staff Responsible (SR) kann es vorkommen,<br />
dass dem <strong>Tfzf</strong> mehrmals<br />
TAF (Track ahaed free) angeboten<br />
wird.<br />
Nach einmaligem Quittieren von TAF<br />
können weitere Quittierungen unterbleiben.<br />
Ein nochmaliges Quittieren<br />
ist folgenlos. Solange dem <strong>Tfzf</strong> die<br />
Betriebsart SR angezeigt wird, gelten<br />
die entsprechenden Normenbestimmungen.<br />
Befindet sich die Fahrt nach<br />
dem Ende des ETCS Level 2 – Bereiches<br />
noch immer in der Betriebsart<br />
SR, ist vor dem nächsten erreichten<br />
Hauptsignal ungeachtet dessen<br />
angezeigten Signalbegriff anzuhalten<br />
und der Fdl zu verständigen. Der<br />
Fdl beauftragt den <strong>Tfzf</strong> schriftlich<br />
(Befehl) „Level STM – PZB auszuwählen“!<br />
Die Weiterfahrt erfolgt gemäß<br />
<strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />
Nach Durchführung EOM wird die MA der Fahrt gelöscht.<br />
Die Verbindung und die Kommunikation<br />
vom Fahrzeug zum RBC werden beendet.<br />
ETCS-Prozedur „Override EOA“ (Überfahren des Endes der MA)<br />
In bestimmten Situationen (z.B. keine MA trotz freizeigendem Signal, …)<br />
darf das Ende der MA nach schriftlichem Auftrag des Fdl (ETCS-Befehl Nr.<br />
01) überfahren werden. Die Weiterfahrt erfolgt in SR.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 31
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
8) Release speed (Entlassungsgeschwindigkeit)<br />
Track ahead free (TAF)<br />
Bei Fahrt in SR bzw. OS erhält<br />
der <strong>Tfzf</strong> <strong>ab</strong> einer bestimmten<br />
Distanz zum nächst erreichten<br />
Haupt-/Schutzsignal, Signal –<br />
ETCS STOP MARKER – bzw.<br />
Signal – ETCS LOCATION<br />
MARKER – am DMI die Aufforderung<br />
TAF – sofern <strong>ab</strong> diesem<br />
Signal eine MA besteht. Diesfalls<br />
prüft der <strong>Tfzf</strong> das Gleis von<br />
der Spitze seines Zuges bis zum<br />
nächst erreichten Haupt-,<br />
Schutzsignal, Signal – ETCS<br />
STOP MARKER – bzw. Signal –<br />
ETCS LOCATION MARKER –<br />
auf Freisein. Bei Zutreffen der<br />
Voraussetzungen bestätigt der<br />
<strong>Tfzf</strong> und es erfolgt die Aufnahme<br />
in FS. Ab Erhalt der MA in FS<br />
fährt der <strong>Tfzf</strong> nicht mehr auf<br />
Sicht.<br />
Mit der Release speed darf unter Eigenverantwortung des <strong>Tfzf</strong> bis zum<br />
Erhalt einer neuen Geschwindigkeitsinformation<br />
- bei einem<br />
die Fahrt gestattenden Haupt-,<br />
Schutzsignal -<br />
nächsten Haupt-, Schutzsignal<br />
bzw. Signal – ETCS STOP<br />
MARKER – bzw. Signal – ETCS<br />
LOCATION MARKER –<br />
weitergefahren werden. Die Release speed wird dem <strong>Tfzf</strong> angezeigt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 32
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
52 Shunting (SH)<br />
(1) Verwendung von SH<br />
Die Betriebsart SH ist zu verwenden:<br />
a) bei Verschubfahrten,<br />
b) bei Nebenfahrten in bestimmten Fällen (z.B. beim Zurückschieben auf<br />
der freien Strecke),<br />
c) bei geschobenen Zügen.<br />
(2) Wechsel in SH<br />
Der Wechsel in die Betriebsart SH kann<br />
a) manuell durch den <strong>Tfzf</strong> oder<br />
b) automatisch (Balisen oder RBC)<br />
erfolgen.<br />
Der manuelle Wechsel erfolgt im Stillstand.<br />
(3) Auftrag zum Wechsel in SH<br />
Der Fdl erteilt dem <strong>Tfzf</strong> den Auftrag zum manuellen Wechsel in die Betriebsart<br />
SH<br />
a) mdl/ fmdl,<br />
b) für nP -Züge und P-Züge am letzten Bahnsteig ihres Zuglaufes mit Signal<br />
– VERSCHUBVERBOT AUFGEHOBEN – (ausgenommen rückstrahlendes<br />
Signal) oder<br />
c) bei der Vereinbarung von Nebenfahrten.<br />
(4) Übergang Zugfahrt in Verschubfahrt<br />
Beim automatischen Übergang einer<br />
Zugfahrt in eine Verschubfahrt<br />
am Ende des Einfahrgleises sind<br />
die Signale für Verschubfahrten<br />
erst <strong>ab</strong> dem betreffenden Haupt-<br />
/Schutzsignal bzw. Signal –<br />
FAHRWEGENDE – zu beachten,<br />
auch wenn der kommandierte<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 33
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Wechsel nach SH bereits vor diesem<br />
Signal erfolgt ist. Wird durch<br />
das RBC kein Wechsel in die Betriebsart<br />
SH kommandiert, ist der<br />
Wechsel in die Betriebsart SH<br />
durch den <strong>Tfzf</strong> manuell durchzuführen.<br />
Beispiel:<br />
Bei Schutzsignalen ohne mittig, lotrechtem weißen Streifen (alte Bauart)<br />
hat der Fdl den <strong>Tfzf</strong> über die Weiterfahrt als Verschubfahrt vor Erteilung<br />
der Zustimmung zu verständigen und zum Wechsel in die Betriebsart SH<br />
zu beauftragen. Der Fdl muss vor dem Stellen der Verschubstraße die Bestätigung<br />
des <strong>Tfzf</strong> über den Wechsel in SH <strong>ab</strong>warten.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 34
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Auszug Anweisung IB<br />
„Sicherheitseinrichtungen“<br />
Wird einer Fahrt in der Betriebsart<br />
Full Supervision (FS) bei Annäherung<br />
an ein Haupt- oder Schutzsignal,<br />
das das Signal –<br />
VERSCHUBVERBOT<br />
AUFGEHOBEN – zeigt, dem <strong>Tfzf</strong><br />
(mehrmals) TAF angeboten, können<br />
nach dem ersten Quittieren weitere<br />
Quittierungen unterbleiben. Vor dem<br />
betreffenden Signal hat der <strong>Tfzf</strong> anzuhalten<br />
und manuell in die Betriebsart<br />
Shunting (SH) zu wechseln.<br />
Bei Annäherung einer Fahrt in den<br />
Betriebsarten Staff Responsible<br />
(SR) bzw. On Sight (OS) an ein<br />
Haupt- oder Schutzsignal, das das<br />
Signal – VERSCHUBVERBOT<br />
AUFGEHOBEN – zeigt, wird dem<br />
<strong>Tfzf</strong> TAF angeboten. Nach dem<br />
Wechsel in die Betriebsart FS erfolgt<br />
die „SH Anfrage“. Der <strong>Tfzf</strong> wird aufgefordert,<br />
den Wechsel nach SH zu<br />
quittieren. Erfolgt innerhalb von 5 Sekunden<br />
durch den <strong>Tfzf</strong> keine Quittierung<br />
überwacht ETCS technisch das<br />
Ende der MA. Der Wechsel nach SH<br />
erfolgt diesfalls durch den <strong>Tfzf</strong> manuell<br />
im Stillstand.<br />
(5) Nach Beendigung des Verschubs ist die Betriebsart SH zu verlassen.<br />
(6) Wegen Betriebsart SH bei Nebenfahrten siehe Pkt. 54.<br />
(7) Finden Verschubbewegungen – auch nur teilweise - in mit ETCS ausgerüsteten<br />
Bereichen statt, sind diese in der ETCS-Betriebsart Shunting - SH<br />
durchzuführen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 35
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />
In den international vorgegebenen Bestimmungen sind Verschubbewegungen<br />
grundsätzlich in der ETCS-Betriebsart Shunting (SH) durchzuführen. ETCS<br />
überwacht hierbei technisch vmax = 40 km/h. Während beim Verschub „mit<br />
PZB“ diese <strong>ab</strong>geschaltet werden darf, überwacht ETCS zumindest die<br />
(technisch) erlaubte Geschwindigkeit.<br />
Um in bestimmten Betriebssituationen im täglichen Betriebs<strong>ab</strong>lauf unnötiges<br />
Anhalten und längere Aufenthalte durch den manuellen Wechsel der Betriebsart<br />
durch den <strong>Tfzf</strong> zu vermeiden, wurde in der nationalen Umsetzung<br />
der oben genannten Regelungen Erleichterung geschaffen. Dies<br />
betrifft den (aufenthaltslosen) Übergang einer Zug- in eine Verschubfahrt bzw.<br />
umgekehrt; in beiden Fällen darf auch im Level NTC (PZB) gefahren werden.<br />
Dies sollen folgende Beispiele verdeutlichen:<br />
Beispiel 1:<br />
Eine fertig vorbereitete Garnitur soll aus der Abstellanlage in den Bahnsteigbereich<br />
als Verschubfahrt überstellt werden, um dort als Zugfahrt (im<br />
ETCS-Bereich) zu starten. Die (Zug-)Daten sind dem <strong>Tfzf</strong> bekannt und wurden<br />
vollständig am DMI eingegeben.<br />
Die Verschubfahrt darf diesfalls bereits im Level NTC (PZB) durchgeführt werden.<br />
Eine zeitaufwändige Dateneing<strong>ab</strong>e am Bahnsteig ist nicht mehr erforderlich.<br />
Alle anderen normativen Bestimmungen, wie z.B. die Abfahrbereitschaftsmeldung<br />
bleiben davon unberührt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 36
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Beispiel 2:<br />
Ein Lokzug von der Neubaustrecke kommend fährt nach dem Ausstieg aus<br />
ETCS in der Betriebsart Level STM (PZB) in den Bahnhof Wien Meidling (in<br />
Wbf) ein und soll am Ende des Einfahrgleises als Verschubfahrt in den EVU-<br />
Standort überstellt werden.<br />
53 Zugfahrt<br />
(1) Zugdaten<br />
Um auch hier die Betriebs<strong>ab</strong>wicklung im dicht befahrenen Netz durch<br />
manuellen Wechsel nach SH im Stillstand nicht zu behindern, darf diese Verschubfahrt<br />
im Level NTC (PZB) durchgeführt werden. Die Betriebsart Shunting<br />
(SH) muss nicht ausgewählt werden.<br />
Die Übermittlung der erforderlichen Daten an den <strong>Tfzf</strong> sowie die Dateneing<strong>ab</strong>e<br />
am Fahrzeug ist durch das EVU zu regeln.<br />
(2) Beginn einer Fahrt außerhalb von ETCS<br />
Beginnt eine Fahrt außerhalb eines ETCS-Bereiches, erfolgt bei der Einfahrt<br />
in den ETCS-Bereich eine automatische Aufnahme gemäß Führerstandsignalisierung.<br />
Für die Aufnahme in einen ETCS-Bereich bzw. bei einem Levelwechsel<br />
sind durch den Fdl keine Maßnahmen erforderlich. Wegen Störungen<br />
siehe Pkt. 55.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> hat nach der Aufnahme in FS die zulässige vmax unter Berücksichtigung<br />
der Gesamtzuglänge im rückgelegenen Weichenbereich einzuhalten.<br />
Ist dem <strong>Tfzf</strong> die vmax des rückgelegenen Weichenbereiches nicht<br />
bekannt, gilt vmax = 40 km/h.<br />
Wegen Einfahrverhinderung siehe<br />
Absatz 7.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 37
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
(3) Beginn einer Fahrt innerhalb eines ETCS- Bereiches bzw. Weiterfahrt nach<br />
einem Train Trip<br />
Der Beginn der Fahrt und die Weiterfahrt<br />
nach einem Train Trip<br />
(Post Trip) innerhalb eines ETCS-<br />
Bereiches hat in SR zu erfolgen.<br />
Der Beginn einer Fahrt innerhalb<br />
eines ETCS-Bereiches<br />
vor einem Haupt- und Schutzsignal<br />
hat im ETCS Level NTC<br />
(PZB) zu erfolgen.<br />
vor einem Signal – ETCS STOP<br />
MARKER – bzw. Signal – ETCS<br />
LOCATION MARKER – hat<br />
durch Zustimmung mittels<br />
ETCS-Befehl Nr. 07 in SR zu erfolgen.<br />
Die Weiterfahrt nach einem Train<br />
Trip muss in der Betriebsart SR erfolgen.<br />
Wegen Störungen bei der Aufnahme in FS siehe Pkt. 55.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 38
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
(4) Automatische Aufnahme im ETCS-Bereich<br />
Die automatische Aufnahme erfolgt beim Überfahren einer Balisengruppe.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> hat nach der Aufnahme in<br />
FS die zulässige vmax unter Berücksichtigung<br />
der Gesamtzuglänge<br />
im rückgelegenen Weichen-<br />
bereich einzuhalten. Ist dem<br />
<strong>Tfzf</strong> die vmax des rückgelegenen<br />
Weichen-bereiches nicht bekannt,<br />
gilt vmax = 40 km/h.<br />
(5) Ausfahrt aus ETCS<br />
Wegen Störungen bei der Aufnahme<br />
in FS siehe Pkt. 55.<br />
Die Ausfahrt aus einem ETCS-Bereich wird dem <strong>Tfzf</strong> rechtzeitig am DMI<br />
angekündigt. Der <strong>Tfzf</strong> quittiert den Levelwechsel (z.B. ETCS Level 1 zu<br />
ETCS Level NTC/PZB) und beachtet <strong>ab</strong> diesem Zeitpunkt die streckenseitigen<br />
Signale.<br />
Info:<br />
Misslingt die Transition von ETCS auf den Level NTC/PZB, darf bis zum<br />
Ende der angezeigten MA weitergefahren werden.<br />
(6) Ausstieg aus ETCS<br />
Für den Ausstieg aus ETCS sind durch den Fdl grundsätzlich keine Maßnahmen<br />
erforderlich.<br />
Sind Fahrten mit ETCS beendet, ist EOM durch den <strong>Tfzf</strong> durchzuführen.<br />
(7)<br />
Erfolgt dies nicht, hat der Fdl<br />
die Möglichkeit, eine Fahrt im<br />
RBC auszubuchen (z.B. zum<br />
Freimachen eines belegten Kanals).<br />
Die Zwangsausbuchung<br />
kann technisch nur im Stillstand<br />
erfolgen (siehe Bedienungsanweisung).<br />
Einfahrverhinderung<br />
Auf Strecken ohne Haupt– und<br />
Schutzsignale dürfen nur Fahrten<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 39
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
zugelassen werden, die im RBC angemeldet<br />
sind. Für Fahrten, die im<br />
RBC nicht angemeldet sind (z.B.<br />
Fahrzeug nicht ETCS Level 2 tauglich),<br />
ist eine Einfahrverhinderung<br />
vorgesehen.<br />
Wegen Störungen siehe Pkt. 55<br />
(8) Bei Fahrt in FS entfällt die Geschwindigkeitsbeschränkung für allein verkehrende<br />
Tfz gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />
(9) Mehrere Fahrten auf einem Gleis hintereinander <strong>ab</strong>fahrbereit<br />
Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />
Ist es in unumgänglich notwendigen<br />
Fällen erforderlich, einem<br />
zur Abfahrt bereit stehenden<br />
Zug in FS weitere Fahrten<br />
zur Ausfahrt aus dem selben<br />
Gleis zwischen Zugspitze<br />
und zustimmenden Signal voranzustellen,<br />
so ist jener Zug,<br />
für den die Zustimmung zur<br />
Abfahrt nicht gilt, schriftlich<br />
(ETCS-Befehl Nr. 03) zum Stehenbleiben<br />
und zum Durchführen<br />
von EOM zu beauftragen.<br />
Die Weiterfahrt dieses Zuges<br />
darf erst nach schriftlichem<br />
Auftrag (ETCS Befehl Nr. 04)<br />
und erteilter Zustimmung erfolgen.<br />
Ein P-Zug fährt in der Betriebsart FS in einen Bahnhof ein und hält bahnsteiggerecht<br />
an. Nun muss aus betrieblichen Gründen dieser Fahrt eine weitere<br />
Fahrt zur Ausfahrt verschubmäßig vorangestellt werden.<br />
Würden keine weiteren Maßnahmen durch den Fdl erfolgen, wäre es nach der<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 40
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Zustimmungserteilung durch Freistellung des Signals der vorangestellten<br />
Fahrt gestattet, in Level NTC (PZB) zu starten. Der zuerst angekommene P-<br />
Zug (Betriebsart FS) würde zeitgleich technisch bedingt sofort eine Verlängerung<br />
der MA und somit ebenso eine Zustimmung erhalten…<br />
Um dies zu verhindern, muss dem P- Zug das „Verbleiben in der derzeitigen<br />
Position“ mittels ETCS-Befehl Nr. 03 sowie die Durchführung von „End of Mission“<br />
(EOM) vorgeschrieben werden.<br />
Dadurch wird die MA gelöscht.<br />
Nach Ausfahrt der vorangestellten Fahrt und nach Übermittlung des ETCS-<br />
Befehls Nr. 04 wird der ETCS- Befehl Nr. 03 widerrufen und der <strong>Tfzf</strong> des P-<br />
Zuges darf nach erteilter Zustimmung seine Fahrt im Level NTC (PZB)<br />
starten. Die Aufnahme in FS erfolgt beim HS.<br />
(<strong>10</strong>) Joining<br />
Unter Joining versteht man das unmittelbare Kuppeln von Zügen an vorher<br />
bereitgestellte Züge.<br />
(11) Splitting<br />
Unter Splitting versteht man das Teilen von Zügen, wobei die Weiterfahrt<br />
jeweils als separate Zugfahrt erfolgt.<br />
(<strong>12</strong>) Ersatzstraßen<br />
Müssen gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3) Pkt.39 Ersatzstraßen durch Aneinanderreihen<br />
von Verschubstraßen gebildet werden, ist der <strong>Tfzf</strong> vor Einstellung<br />
der Verschubstraßen zu verständigen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 41
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Mit dem Einschalten des Ersatzsignals<br />
oder Vorsichtsignals erfolgt<br />
die Übermittlung der MA beim Befahren<br />
der Balise oder Loop.<br />
Wird in diesem Fall dem <strong>Tfzf</strong> SH<br />
angeboten, darf dies nicht bestätigt<br />
werden. Erst mit dem Einschalten<br />
des Ersatz- bzw. Vorsichtssignals<br />
erfolgt die Übermittlung<br />
der MA.<br />
Pkt. 54 Nebenfahrten<br />
(1) Nebenfahrten werden grundsätzlich in FS durchgeführt.<br />
(2) Sind bei Nebenfahrten Fahrzeugbewegungen entgegen der ursprünglichen<br />
Fahrtrichtung erforderlich, so sind diese in der Betriebsart<br />
SH durchzuführen. Die Bereiche der zulässigen Fahrzeugbewegungen<br />
sind in der Fahrtanweisung anzuführen.<br />
Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />
Die Abwicklung von Nebenfahrten hat soweit als möglich in der Betriebsart<br />
FS stattzufinden. Ist es allerdings erforderlich, die Fahrtrichtung zu wechseln,<br />
muss die Betriebsart FS verlassen werden, da andernfalls technisch eine<br />
Zwangsbremsung nach <strong>10</strong> m ausgelöst wird. Diese Fahrzeugbewegungen h<strong>ab</strong>en<br />
daher in der Betriebsart SH zu erfolgen. Sind die Arbeiten beendet, muss<br />
vor der Rück- oder Weiterfahrt SH beendet und Start of Mission durchgeführt<br />
werden. Danach befindet sich das Fahrzeug in der Betriebsart SR 2) . Für diesen<br />
Wechsel der Betriebsarten ist kein gesonderter Auftrag des Fdl erforderlich.<br />
Diese werden mit der Vereinbarung der Nebenfahrt mittels Fahrtanweisung<br />
(bzw. Buchfahrplan) erteilt (zeitlicher und räumlicher Rahmen).<br />
Diese Vorgehensweise gilt analog auch für Instandhaltungsfahrten mit Sonderfahrzeugen<br />
auf der freien Strecke!<br />
Folgendes Beispiel soll dies veranschaulichen:<br />
Eine Erhaltungsfahrt fährt von einem Bahnhof kommend in der Betriebsart<br />
FS auf die freie Strecke gemäß Fahrtanweisung bis zum „Arbeitsgleis“ und<br />
hält dort an. Da es der Arbeits<strong>ab</strong>lauf erfordert, die Fahrtrichtung im Sinne<br />
eine Zurücksetzens zu wechseln, muss – um eine Zwangsbremsung zu vermeiden<br />
- die Betriebsart FS verlassen und in die Betriebsart SH gewechselt<br />
werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 42
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Nach dem Wechsel in die Betriebsart SH sind Fahrzeugbewegungen zur<br />
Durchführung der erforderlichen Arbeiten möglich. ETCS überwacht technisch<br />
vmax = 40 km/h.<br />
Sind die Arbeiten beendet und muss die Nebenfahrt in den Ausgangsbahnhof<br />
zurückkehren bzw. in den nächsten Bahnhof weiterfahren, so ist die Betriebsart<br />
SH zu verlassen und Start of Mission durchzuführen. Danach befindet sich<br />
das Fahrzeug in der Betriebsart SR 1) . Eine gesonderte Zustimmung durch den<br />
Fdl ist ETCS-bedingt nicht erforderlich. Die Aufnahme in FS erfolgt grundsätzlich<br />
beim nächsten Hauptsignal.<br />
1) Sofern fahrzeugseitig vorhanden, ist nach dem Verlassen der Betriebsart<br />
SH im Level NTC (PZB) zu starten. Eine Geschwindigkeitsüberwachung<br />
durch ETCS besteht diesfalls nicht. Die Aufnahme in ETCS erfolgt<br />
grundsätzlich beim nächsten Hauptsignal.<br />
Nebenfahrten im Bereich von Signalen – ETCS LOCATION MARKER –<br />
Das Signal – ETCS LOCATION MARKER – bedeutet für Nebenfahrten in der<br />
ETCSBetriebsart SH nicht Halt. Daher sind die Bereiche der zulässigen Fahrzeugbewegungen<br />
in der Fahrtanweisung anzugeben.<br />
Nach Beendigung der Arbeiten muss die Nebenfahrt in den Ausgangsbahnhof<br />
zurückkehren bzw. in den nächsten Bahnhof weiterfahren. Die Weiterfahrt hat<br />
durch die Zustimmung mittels ETCS Befehl Nr. 07 in SR zu erfolgen.<br />
Sind das Zurückschieben bzw. die Fahrzeugbewegungen in der Betriebsart<br />
SH (Bedienung einer AB, …) beendet, muss die Nebenfahrt gem. Pkt.<br />
53 Abs. 3 durchgeführt werden.<br />
(3) Wegen geschobener Nebenfahrten siehe Pkt. 52 Abs. 1.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 43
55 Störungen und besondere Betriebssituationen<br />
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
(1) Vorbeifahrt an untauglichen Signalen bei der Einfahrt in einen<br />
ETCS Bereich.<br />
Kann bei der Einfahrt in einen ETCS-Bereich an untauglichen Signalen<br />
das Signal – ERSATZSIGNAL – bzw. – VORSICHTSSIGNAL –<br />
nicht bedient werden,<br />
ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich gemäß TfzF<br />
heft Betrieb (DV V3) zur Vorbeifahrt<br />
an dem untauglichen Signal<br />
zu beauftragen. Diesfalls erfolgt<br />
die Weiterfahrt in SR bis zum<br />
nächst erreichten Signal<br />
(2) Vorbeifahrt an untauglichen Signalen im ETCS-Bereich<br />
ist in ETCS-Bereichen mit<br />
Haupt– und Schutzsignalen der<br />
<strong>Tfzf</strong> schriftlich gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong><br />
Betrieb (DV V3) zur Vorbeifahrt<br />
an dem untauglichen Signal zu<br />
beauftragen.<br />
Die Weiterfahrt bis zur Aufnahme<br />
in ETCS erfolgt im ETCS<br />
Level NTC (PZB).<br />
ist in ETCS-Bereichen ohne<br />
Haupt– und Schutzsignale die<br />
Einfahrverhinderung gemäß<br />
Pkt. 53 Abs. 7 nicht wirksam.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> ist schriftlich mit<br />
ETCS-Befehl Nr. 07 zu verständigen.<br />
Die Weiterfahrt erfolgt in<br />
SR.<br />
Wegen der Voraussetzungen zur Vorbeifahrt an untauglichen Hauptsignalen<br />
siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3 Pkt. 51).<br />
oder Signalen – ETCS STOP<br />
MARKER – oder – ETCS<br />
LOCATION MARKER –<br />
Kann weder das Ersatz- noch das Vorsichtssignal eingeschaltet oder<br />
„ETCS-Fahren auf Sicht“ kommandiert werden, ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich mittels<br />
ETCS-Befehl Nr. 01 zur Vorbeifahrt zu beauftragen (Override EOA).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 44
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Anweisung IB<br />
Sicherheitseinrichtungen<br />
Kann bei untauglichen Selbstblocksignalen weder Ersatz-, Vorsichtssignal<br />
noch „ETCS-Fahren auf Sicht“ bedient werden, dürfen die Fahrten schriftlich<br />
(Befehl) gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3 Pkt.51 (<strong>12</strong>)) verständigt werden.<br />
In ETCS-Bereichen sind die Fahrten zusätzlich mit ETCS-Befehl Nr. 01 „Erlaubnis<br />
zur Vorbeifahrt am EOA - Override“ zu verständigen.<br />
Nur für diesen Fall („Sbl ausnahmsweise nicht beachten“) darf der ETCS-<br />
Befehl Nr. 01 („Override“) auch über ARAMIS im Befehlsbereich angefordert<br />
werden.<br />
Auszug aus Erläuterung 11-<strong>2017</strong> Level 1<br />
Selbstblockstelle ausnahmsweise nicht beachten<br />
Kann bei Sbl das Ersatz-(Vorsichts-)signal nicht bedient werden, dürfen die Fahrten<br />
verständigt werden, diese Sbl ausnahmsweise nicht zu beachten. Auf ETCS-<br />
Strecken ist der <strong>Tfzf</strong> zusätzlich zu verständigen, die „Override-Funktion“ durchzuführen,<br />
da ETCS das Anhalten vor dem haltzeigenden Signal systemtechnisch<br />
überwacht.<br />
Dieser Befehl darf auch bereits im Vorfeld beigegeben werden („V3- Befehl“).<br />
(3) Überfahren des Endes der MA<br />
Muss das Ende der MA überfahren werden, ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich mittels<br />
ETCS-Befehl Nr. 01 zum Überfahren des Endes der MA zu beauftragen<br />
(Override EOA).<br />
Info:<br />
Der Override wird technisch mit vmax 40km/h überwacht<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 45
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Anweisung IB<br />
Sicherheitseinrichtungen<br />
(8) Fahrtrücknahme<br />
Ist eine Fahrtrücknahme aus dispositiven<br />
Gründen unumgänglich, hat der<br />
Fdl am RBC eine Co- operative shortening<br />
of MA (kooperative Fahrtrücknahme)<br />
anzufordern. Sofern die<br />
Fahrt vor dem Hauptsignal, bis zu<br />
dem die MA gekürzt werden soll,<br />
durch eine Betriebsbremsung angehalten<br />
werden kann, wird die MA bis<br />
zu diesem Signal gekürzt. Ist die Verkürzung<br />
der MA nicht mehr möglich,<br />
wird dies am RBC angezeigt (siehe<br />
Bedienungsanweisung).<br />
Eine Co-operative shortening of MA<br />
(kooperative Fahrtrücknahme) an<br />
Schutzsignalen ist nicht zulässig.<br />
(5) Störungen an der ETCS-Fahrzeugeinrichtung<br />
Bei Störungen an der ETCS-Fahrzeugeinrichtung (siehe Bedienungsanweisung)<br />
entscheidet der <strong>Tfzf</strong>, ob eine Weiterfahrt ggf. mit Einschränkungen<br />
möglich ist oder ein Verlassen von ETCS erforderlich ist. Die Weiterfahrt<br />
erfolgt je nach Störung<br />
a) im Level NTC (PZB), oder<br />
b) mit PZB, ETCS ist auszuschalten.<br />
Der IB (Fdl) ist zu verständigen.<br />
In ETCS-Bereichen ohne Haupt –<br />
und Schutzsignale erfolgt die Weiterfahrt<br />
in der ETCS Betriebsart SR,<br />
längstens bis in den nächsten<br />
Bahnhof.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 46
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
(6) Störung am RBC<br />
Störung an der Bedienoberfläche<br />
des RBC:<br />
Ab Beginn dieser Störung (siehe<br />
Bedienungsanweisung) sind<br />
schriftliche Aufträge (Befehl) über<br />
Besonderheiten (siehe Pkt. 58) die<br />
nicht mehr im RBC eingegeben werden<br />
können, mit dem Zusatz „Gilt<br />
auch im ETCS-Betrieb“ zu kennzeichnen.<br />
Nothaltaufträge können nur über<br />
Zugfunk (GSM-R) oder durch Haltstellen<br />
von Signalen an Züge übermittelt<br />
werden.<br />
Störung der Kommunikation RBC –<br />
Stellwerk:<br />
ETCS-Bereich mit Haupt- und<br />
Schutzsignalen<br />
Bei einer Störung der Kommunikation<br />
zwischen RBC und<br />
Stellwerk (siehe Bedienungsanweisung)<br />
erfolgt die Weiterfahrt<br />
im ETCS Level NTC (PZB). Ist<br />
die technische Entlassung mittels<br />
ETCS-Sperre nicht möglich,<br />
sind die Züge mit schriftlichem<br />
Auftrag (Befehl) mit dem<br />
Wortlaut:<br />
ETCS Level NTC (PZB) auswählen<br />
<strong>ab</strong> ……............<br />
zu verständigen.<br />
ETCS-Bereich ohne Haupt- und<br />
Schutzsignale<br />
Die Weiterfahrt erfolgt mit dem<br />
jeweiligen schriftlichen Auftrag<br />
(Befehl) in SR.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 47
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Diese Vorgehensweise ist nur<br />
durchzuführen, um die Räumung<br />
des gestörten Bereiches<br />
zu ermöglichen.<br />
Fahrten in den gestörten Bereich<br />
hinein sind nicht zulässig.<br />
Störung der Anbindung RBC - GSM-<br />
R:<br />
Bei Störung der Anbindung vom<br />
RBC zu GSM-R erfolgt nach Ablauf<br />
einer festgelegten Frist für Fahrten<br />
in den Betriebsarten FS oder OS<br />
eine fahrzeugseitige Bremsung und<br />
die MA wird nach Stillstand auf die<br />
Zugspitze gekürzt.<br />
ETCS-Bereich mit Haupt- und<br />
Schutzsignalen<br />
Der <strong>Tfzf</strong> ist schriftlich (Befehl)<br />
mit dem Wortlaut<br />
ETCS Level NTC (PZB) auswählen<br />
<strong>ab</strong> …….........<br />
zu verständigen.<br />
ETCS-Bereich ohne Haupt- und<br />
Schutzsignale<br />
Die Weiterfahrt erfolgt mit dem<br />
jeweiligen schriftlichen Auftrag<br />
(Befehl) in SR.<br />
Diese Vorgehensweise ist nur<br />
durchzuführen, um die Räumung<br />
des gestörten Bereiches<br />
zu ermöglichen.<br />
Fahrten in den gestörten Bereich<br />
hinein sind nicht zulässig.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 48
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
(7) Störungen am GSM-R<br />
Störungen GSM-R Datenfunk:<br />
Nach Ablauf einer festgelegten Frist<br />
erfolgt für Fahrten in den Betriebsarten<br />
FS oder OS eine fahrzeugseitige<br />
Bremsung und die MA wird<br />
nach Stillstand auf die Zugspitze gekürzt.<br />
ETCS-Bereich mit Haupt- und<br />
Schutzsignalen<br />
Die Weiterfahrt ist nur nach<br />
schriftlichem Auftrag (Befehl)<br />
der Züge mit dem Wortlaut<br />
ETCS Level NTC (PZB) auswählen<br />
<strong>ab</strong> …….........<br />
im ETCS Level NTC (PZB) möglich.<br />
ETCS-Bereich ohne Haupt- und<br />
Schutzsignale<br />
Die Weiterfahrt erfolgt mit dem<br />
jeweiligen schriftlichen Auftrag<br />
(Befehl) in SR.<br />
Diese Vorgehensweise ist nur<br />
durchzuführen, um die Räumung<br />
des gestörten Bereiches<br />
zu ermöglichen.<br />
Fahrten in den gestörten Bereich<br />
hinein sind nicht zulässig.<br />
Der IB (Fdl) ist zu verständigen.<br />
Info:<br />
Kann die Verbindung innerhalb dieser Zeit wieder hergestellt werden, wird eine<br />
Fahrerlaubnis übertragen und die Weiterfahrt erfolgt nach Rücksprache mit dem<br />
Fdl gemäß <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb (unvorhergesehener Stillstand).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 49
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Wegen Störungen am GSM-R Sprachfunk siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3)<br />
und <strong>ZSB</strong> 15.<br />
(8) Störungen an Balisen und Loops<br />
Wird bei Störungen an Balisen oder Loops eine Zwangsbremsung ausgelöst,<br />
hat der <strong>Tfzf</strong> den Fdl zu verständigen. Eine Weiterfahrt darf nur über<br />
schriftlichen Auftrag (ETCS-Befehl Nr. 02 des Fdl erfolgen (Entdeckerzug).<br />
Die nachfolgenden Züge sind<br />
schriftlich (Befehl) von der Störung<br />
zu verständigen.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> ist schriftlich (Befehl) zu<br />
beauftragen, die örtliche Signalisierung<br />
zu beachten und die<br />
Zwangsbremsung (Override EOA)<br />
zu unterdrücken.<br />
ETCS-Bereich mit Haupt- und<br />
Schutzsignalen<br />
Vor dem betroffenen Abschnitt<br />
sind Fahrten durch den Fdl<br />
gem. Bedienungsanweisung in<br />
den ETCS Level NTC (PZB) zu<br />
kommandieren.<br />
Können bei Fahrten in ETCS<br />
Level NTC (PZB) Zwangsbremsungen<br />
auf Grund beschädigter/<br />
gestörter/ fehlender Balisen<br />
weiterhin nicht vermieden<br />
werden, darf <strong>ab</strong> Bekanntwerden<br />
der Störung der betroffene<br />
Gleis<strong>ab</strong>schnitt nicht mehr befahren<br />
werden. Der Fdl hat eine<br />
Störungsmeldung <strong>ab</strong>zusetzen.<br />
Diese Vorgangsweise ist nicht<br />
anzuwenden, wenn sichergestellt<br />
ist, dass ein die Schadstelle<br />
passierendes Fahrzeug<br />
nicht mit ETCS ausgerüstet ist.<br />
Siehe jedoch TfzF <strong>Heft</strong> Betrieb<br />
(DV V3 Pkt. 85).<br />
Als Sofortmaßnahme sind die<br />
Balisen <strong>ab</strong>zudecken bzw. <strong>ab</strong>zumontieren.<br />
Nach Meldung der<br />
provisorischen bzw. end<strong>gültig</strong>en<br />
Schadensbehebung dürfen<br />
Fahrten im ETCS Level NTC<br />
(PZB) sowie im Level 2<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 50
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Auszug aus Erläuterung 11-<strong>2017</strong> Level 1<br />
Beispiel:<br />
(Balisenfenster) wieder zugelassen<br />
werden.<br />
ETCS-Bereich ohne Hauptund<br />
Schutzsignale<br />
Die Weiterfahrt erfolgt mit dem<br />
jeweiligen schriftlichen Auftrag<br />
(Befehl) in SR.<br />
Fahrten in den gestörten Bereich<br />
hinein sind nicht zulässig.<br />
Nach Meldung der provisorischen<br />
bzw. end<strong>gültig</strong>en Schadensbehebung<br />
dürfen Fahrten<br />
im ETCS Level 2 (Balisenfenster)<br />
wieder zugelassen werden.<br />
Der Fdl hat die Fahrstraße ordnungsgemäß gestellt. Das Hauptsignal zeigt einen<br />
Freibegriff und die MA wurde an das Tfz übermittelt. Da eine Balise der<br />
Hauptbalisengruppe gestört ist, erfolgt beim Überfahren der gestörten Balise<br />
ein Wechsel in die Betriebsart TR und eine Zwangsbremsung (Entdeckerzug).<br />
Die Weiterfahrt erfolgt nach ETCS-Befehl Nr.02 in SR bis zur Aufnahme in FS<br />
bei der nächsten Hauptbalisengruppe (siehe auch §56 Abs. 6, 7).<br />
Die nachfolgenden Züge sind von der Störung zu verständigen.<br />
Da auf Strecken, die mit ETCS Level 1 ausgerüstet sind, auch Züge mit PZB-<br />
Überwachung verkehren, der Fdl jedoch keinerlei Informationen über die Zugsicherung<br />
der jeweiligen Fahrt besitzt, sind die nachfolgenden Züge mit (V3-<br />
)Befehl zu verständigen, beim betreffenden Signal die örtliche Signalisierung<br />
zu beachten und die Zwangsbremsung zu unterdrücken.<br />
Dies bedeutet für einen PZB-überwachten Zug, dass diese Vorschreibung für<br />
ihn nicht zu beachten ist, da er ohnedies die örtliche Signalisierung beachtet.<br />
Für ETCS-geführte Züge bedeutet dieser Befehl, dass der <strong>Tfzf</strong> die am Signal<br />
angezeigte Signalisierung zu beachten hat. Zeigt das Signal einen Freibegriff,<br />
so darf die Fahrt unter Betätigung der „Override-Funktion“ (Zwangsbremsung<br />
unterdrücken) fortgesetzt werden. Die Weiterfahrt erfolgt jedenfalls in SR.<br />
Die Behebung dieser Störung durch den Fdl ist umgehend zu veranlassen<br />
(Kategorie 1)!<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 51
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Der <strong>Tfzf</strong> ist verständigt, beim Signal die örtliche Signalisierung zu beachten<br />
und hat gleichzeitig die Erlaubnis erhalten, die gestörten Balisen zu überfahren<br />
und den „Override“ durchzuführen. Die Geschwindigkeit darf maximal 40 km/h<br />
betragen. Die Weiterfahrt erfolgt in SR. Sofern die Voraussetzungen gegeben<br />
sind, ist der <strong>Tfzf</strong> vom Fahren auf Sicht zu befreien.<br />
Bei Störungen von Balisen, die sich nicht am Standort einer Haupt- oder<br />
Schutzsignals befinden (Hauptbalisengruppe), muss dem <strong>Tfzf</strong> die Störung der<br />
Balise im jeweiligen km vorgeschrieben werden.<br />
Diese Befehle dürfen auch über ARAMIS-O <strong>ab</strong>gehandelt werden („V3-Befehle“).<br />
Diese Vorgehensweise ist nur im ETCS-Level 1-Betrieb zulässig!<br />
Signal – VORBEIFAHRT ERLAUBT -<br />
Sind z.B. in Folge von Bauarbeiten Signale untauglich (siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb<br />
Pkt. 51) und können auch die Signale – ERSATZSIGNAL - oder –<br />
VORSICHTSSIGNAL – nicht bedient werden, besteht die Möglichkeit, die Vorbeifahrt<br />
an diesen Signalen mittels Signal – VORBEIFAHRT ERLAUBT – zu<br />
gestatten, sofern der <strong>Tfzf</strong> davon schriftlich (Befehl, La) verständigt ist. Für<br />
ETCS-geführte Züge erfordert die Tatsache, dass das Signal –<br />
VORBEIFAHRT ERLAUBT – technisch nicht zu kommandieren ist, eine besondere<br />
Befehlsvorschreibung.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 52
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
ETCS-geführte Fahrten sind dem Fdl grundsätzlich nicht bekannt (Level 1).<br />
Der <strong>Tfzf</strong> achtet bei Fahrt in FS nicht auf streckenseitige Signale, da ihm alle<br />
Führungsgrößen am DMI dargestellt werden. Bei untauglichen Signalen (Haltbegriff)<br />
wird die Fahrt technisch bis zum Stillstand an das betreffende Signal<br />
herangeführt. Wird das EOA überfahren, erfolgt ein Train Trip.<br />
Wird die Vorbeifahrt an untauglichen Signalen mittels Signal – VORBEIFAHRT<br />
ERLAUBT –gestattet, sind ETCS- geführte Fahrten über die Beachtung<br />
dieses Signals schriftlich „besonders“ zu beauftragen. Gleichzeitig muss dem<br />
<strong>Tfzf</strong> die Erlaubnis zur Durchführung des technisch erforderlichen „Override“<br />
(Zwangsbremsung unterdrücken) mitgeteilt werden.<br />
(9) Räumung der Strecke im Störfall<br />
Ergänzend zu den Absätzen 6 bis<br />
8 ist bei Strecken, die mit Signalen<br />
– ETCS LOCATION MARKER<br />
– ausgerüstet sind folgendes einzuhalten:<br />
Der Stillstand aller im betroffenen<br />
Bereich befindlichen Fahrten ist<br />
<strong>ab</strong>zuwarten.<br />
Für die Räumung der Strecke ist<br />
nachstehende Vorgangsweise<br />
zwingend einzuhalten:<br />
Ein schriftlicher Auftrag (Befehl)<br />
zur Weiterfahrt darf nur jener<br />
Fahrt erteilt werden, bei der sich<br />
zwischen der Spitze der Fahrt<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 53
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
und dem nächst erreichten Signal<br />
– ETCS STOP MARKER – oder<br />
Hauptsignal keine weiteren Fahrten<br />
befinden; Signale – ETCS<br />
LOCATION MARKER – bleiben<br />
davon unberührt und sind nicht<br />
zu beachten (kein Haltbegriff!).<br />
Ein schriftlicher Auftrag (Befehl)<br />
für die nächstfolgende Fahrt darf<br />
erst erteilt werden, wenn die vorangegangene<br />
Fahrt den Abschnitt<br />
vollständig verlassen hat<br />
und der Bereich von der Spitze<br />
dieser Fahrt bis zu dem nächst erreichtem<br />
Signal – ETCS STOP<br />
MARKER – oder Hauptsignal frei<br />
ist.<br />
Die Räumung der gestörten Bereiche<br />
erfolgt in der Betriebsart<br />
SR.<br />
(<strong>10</strong>) Tfz beim falschen RBC angemeldet<br />
Anweisung IB<br />
Sicherheitseinrichtungen<br />
Erhält der <strong>Tfzf</strong> eine Meldung am<br />
DMI, dass das Fahrzeug beim falschen<br />
RBC angemeldet ist, ist<br />
durch den <strong>Tfzf</strong> die Dateneing<strong>ab</strong>e<br />
zu aktualisieren. Der IB (Fdl) ist<br />
zu verständigen.<br />
(11) Störungen bei der Übermittlung der MA<br />
Bei Anmeldung des Tfz beim falschen<br />
RBC wird keine entsprechende<br />
Textmeldung übermittelt<br />
Wird dem <strong>Tfzf</strong> in FS und OS trotz eingestellter Zugstraße keine MA übermittelt,<br />
ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich mittels ETCS-Befehl Nr. 01 zum Override<br />
EOA zu beauftragen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 54
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
(<strong>12</strong>) Kürzung der MA nach Zwangsbremsung<br />
Wurde nach einer Zwangsbremsung die MA gekürzt, ist der IB (Fdl)<br />
zu verständigen. Zur Weiterfahrt ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich mittels<br />
ETCS-Befehl Nr. 01 zum Override EOA zu beauftragen.<br />
(13) Emergency stop – Nothalt<br />
Müssen Züge im Gefahrsfall angehalten werden, sind Notrufe über Zugfunk<br />
(GSM-R) zu geben.<br />
Zusätzlich sind ETCS-<br />
Nothaltaufträge über das RBC <strong>ab</strong>zugeben.<br />
Anweisung IB Sicherheitseinrichtungen<br />
(14) Störungen an Eisenbahnübergängen<br />
Bei Störungen an Eisenbahnübergängen<br />
ist zusätzlich zu den in der <strong>ZSB</strong> 4<br />
vorgesehen Maßnahmen<br />
a) beim Anhalten vor der EK und<br />
Weiterfahrt nach Abg<strong>ab</strong>e des Signals<br />
– ACHTUNG -: eine Langsamfahrstelle<br />
mit 15 km/h im RBC<br />
<strong>10</strong>0 m vor der EK bis zum km der<br />
EK<br />
oder<br />
b) bei Bewachung und vmax = 80<br />
km/h vor der EK und Abg<strong>ab</strong>e des<br />
Signals – ACHTUNG -:<br />
eine Langsamfahrstelle mit 80 km/h<br />
im RBC einzugeben .<br />
Die schriftlichen Aufträge (Befehl, La)<br />
an den <strong>Tfzf</strong> sind weiterhin jedenfalls<br />
erforderlich.<br />
Die Wortlaute der Vorschreibungen für den <strong>Tfzf</strong> („V-Befehle“) bleiben von dieser<br />
Vorgehensweise unberührt. Das heißt, dass bei der Maßnahme „Anhalten<br />
vor der EK + Abg<strong>ab</strong>e Signal – ACHTUNG -“dem <strong>Tfzf</strong> vmax 15 km/h technisch<br />
kommandiert, am Befehl <strong>ab</strong>er nicht vorgeschrieben werden.<br />
Info:<br />
Geschwindigkeitsvorschreibungen von V – Befehlen sind IMMER zu beachten.<br />
Der Eintrag “ Gilt auch im ETCS Betrieb” ist bei V – Befehlen nicht vorgesehen!<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 55
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
56 Besondere Betriebsformen<br />
(1) Fahren auf Sicht<br />
a) Anordnung<br />
Das Fahren auf Sicht ist auf ETCS-Strecken<br />
mit Signal – VORSICHTSSIGNAL – zu kommandieren.<br />
mit ETCS – Fahren auf Sicht (OS) o-<br />
der<br />
Kann das Fahren auf Sicht technisch nicht kommandiert werden, hat die<br />
Verständigung des <strong>Tfzf</strong> mittels schriftlichem Auftrag (Befehl) erst am<br />
Standort jenes Signals zu erfolgen, <strong>ab</strong> dem auf Sicht zu fahren ist. Erst<br />
danach darf die Vorbeifahrt an diesem Signal erlaubt werden (z.B. Signal<br />
– ERSATZSIGNAL -).<br />
Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />
Systembedingtes Fahren auf Sicht z.B. durch die Betriebsart „Staff Responsible“<br />
(SR) darf keinesfalls als Verständigung zum Fahren auf Sicht (z.B. für eine Einfahrt<br />
auf besetztes Gleis) angesehen werden. Muss auf Sicht gefahren werden,<br />
ist der <strong>Tfzf</strong> immer gesondert davon zu verständigen, z.B. durch Vorsichtssignal,<br />
„ETCS-Fahren auf Sicht“, schriftlicher Befehl).<br />
Im ETCS-Level 2-Betrieb ist das „Fahren auf Sicht“ vorrangig technisch zu<br />
kommandieren. Das heißt, dass der Fdl für jene Abschnitte, die auf Sicht zu<br />
befahren sind, „ETCS-Fahren auf Sicht (= „Virtuelles Vorsichtssignal“) bzw.<br />
das Signal – VORSICHTSSIGNAL – zu verwenden hat. Somit ist sichergestellt,<br />
dass der <strong>Tfzf</strong> – nach Bestätigung – in die Betriebsart OS „kommandiert“<br />
wird und zusätzlich durch ETCS technisch auf vmax = 40 km/h überwacht<br />
wird.<br />
Kann das Fahren auf Sicht technisch nicht kommandiert werden, so muss der<br />
<strong>Tfzf</strong> schriftlich (Sammelbefehl) verständigt werden. Diese schriftliche Verständigung<br />
darf erst am letzten deckenden Signal erfolgen!<br />
Ein Beispiel soll diese Bestimmung veranschaulichen:<br />
Eine Fahrt ist auf der freien Strecke liegen geblieben und kann die Fahrt<br />
aus eigener Kraft nicht mehr fortsetzen. Der Fdl organisiert eine „Hilfslok“.<br />
Die Nebenfahrt fährt in der Betriebsart FS vom Bahnhof über mehrere Sbl<br />
zum besetzten Abschnitt. Da weder „ETCS-Fahren auf Sicht“ noch das Signal<br />
– VORSICHTSSIGNAL – vorhanden sind, muss der Fdl das Signal –<br />
ERSATZSIGNAL – einschalten.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 56
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Da hinter dem Sbl kein Weichenbereich folgt, erhält der <strong>Tfzf</strong> auch am letzten<br />
deckenden Signal (Ersatzsignal) eine „volle“ MA in der Betriebsart FS – ggf.<br />
ohne jeglicher Geschwindigkeitsreduktion durch ETCS. Folgen – speziell in<br />
langen Tunnelbereichen – mehrere Sbl hintereinander, könnte es durchaus zu<br />
einer Verwechslung kommen. Die Vorschreibung zum Fahren auf Sicht auf der<br />
Fahrtanweisung (Befehl) – ausgestellt in der letzten Betriebsstelle - wäre diesfalls<br />
der einzige Hinweis auf den besetzten Abschnitt….<br />
Deshalb gilt:<br />
Die Verständigung zum Fahren auf Sicht darf erst vor dem letzten deckenden<br />
Signal erfolgen (Fahrtanweisung, Sammelbefehl)! Erst nach der Verständigung<br />
des <strong>Tfzf</strong> zum Fahren auf Sicht darf der Fdl die Zustimmung zur Fahrt erteilen.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> erhält zwar auch hier eine „volle“ MA in der Betriebsart FS, doch<br />
ergibt sich für den <strong>Tfzf</strong> auf Grund der Verständigung am letzten deckenden<br />
Signal eine klare und eindeutige Situation.<br />
In diesem Fall galt es die „betrieblichen“ Behinderungen gegen die Gefahr des<br />
Verwechselns des betreffenden Signals bei voller MA <strong>ab</strong>zuwägen.<br />
Diese Vorgehensweise gilt jedoch ausschließlich für jene Bereiche, wo „ETCS-<br />
Fahren auf Sicht“ bzw. das Signal – VORSICHTSSIGNAL – nicht vorhanden<br />
sind.<br />
Fahren auf Sicht – wie weit?<br />
Die Frage, <strong>ab</strong> wann bzw. wie weit auf Sicht zu fahren ist, wurde im Zuge der<br />
Schulungen immer wieder gestellt. Im Grunde ergeben sich durch ETCS keinerlei<br />
betriebliche Abweichungen zur klassischen Betriebsführung. Mit –<br />
ETCS-Fahren auf Sicht – („Virtuelles Vorsichtssignal“) bzw. mit Signal –<br />
VORSICHTSSIGNAL – beauftragt der Fdl den <strong>Tfzf</strong>, den nachfolgenden Abschnitt<br />
bis zum nächsten Haupt-, Schutzsignal, Signal – ETCS STOP<br />
MARKER – bzw. – ETCS LOCATION MARKER – auf Sicht zu befahren. Der<br />
Fdl hat „signalmäßig“ somit nur die Möglichkeit, (block-)<strong>ab</strong>schnittsweise Fahren<br />
auf Sicht anzuordnen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 57
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Muss der Bereich eingegrenzt werden, ist dies dem <strong>Tfzf</strong> gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb<br />
(DV V3) Pkt. 71 schriftlich vorzuschreiben.<br />
Technisch bedingt erhält der <strong>Tfzf</strong> bei Anordnung zum Fahren auf Sicht jedoch<br />
bereits etwa 200 Meter VOR dem betreffenden Signal. Sobald der <strong>Tfzf</strong> quittiert,<br />
wechselt die Betriebsart fahrzeugseitig nach On Sight (OS). Der <strong>Tfzf</strong><br />
befindet sich jedoch immer noch vor dem betreffenden Signal und muss<br />
– international vorgegeben – die Bestimmungen für die Betriebsart On<br />
Sight (OS) beachten. Beim klassischen Vorsichtssignal wird der <strong>Tfzf</strong> das bekannte<br />
„rote Blinklicht“ vorfinden. Bei (technischer) Kommandierung mit<br />
„ETCS-Fahren auf Sicht“ (=Virtuelles Vorsichtssignal“) wird das Vorsichtssignal<br />
jedoch nicht am Signalbild angezeigt. Der <strong>Tfzf</strong> nähert sich somit einem<br />
haltzeigenden Signal….<br />
b) Signalbeachtung, v max<br />
Bei schriftlichem Auftrag (Befehl) zum Fahren auf Sicht ist die vmax von 30<br />
km/h un<strong>ab</strong>hängig von der Anzeige am DMI durch den <strong>Tfzf</strong> einzuhalten.<br />
Wurde das Fahren auf Sicht mittels<br />
Anzeige am DMI kommandiert, wird<br />
dem <strong>Tfzf</strong> vor Erreichen des Endes<br />
der MA (EOA) Track Ahead Free<br />
(TAF) angeboten, sofern <strong>ab</strong> diesem<br />
Signal eine weitere MA besteht.<br />
Wird dies vom <strong>Tfzf</strong> bestätigt, erfolgt<br />
der Wechsel in FS. Muss auch der<br />
nächste Abschnitt auf Sicht befahren<br />
werden, ist OS erneut vom <strong>Tfzf</strong><br />
zu bestätigen.<br />
Das Fahren auf Sicht gilt vom<br />
nächst erreichten Haupt-, Schutzsignal,<br />
Signal – ETCS STOP<br />
MARKER – bzw. – ETCS LOCATION<br />
MARKER – bis zum darauf folgenden<br />
Haupt- bzw. Schutzsignal, Signal<br />
– ETCS STOP MARKER – bzw. –<br />
ETCS LOCATION MARKER<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 58
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />
Die Kommandierung nach OS erfolgt technisch durch ETCS nur dann, wenn<br />
<strong>ab</strong> dem betreffenden Signal eine MA (ETCS-Fahrerlaubnis) besteht. In diesem<br />
Fall ist es gestattet, am („optisch“) haltzeigendem Signal vorbeizufahren.<br />
Der Fdl hat nach Prüfung der Zulässigkeit (Fahrstraßenprüfung, Zugmeldeverfahren,…)<br />
„ETCS-Fahren auf Sicht“ eingeschaltet. Die Zustimmung am betreffenden<br />
Signal ist somit erteilt. Der <strong>Tfzf</strong> erhält jedoch bereits vor dem Erreichen<br />
des betreffenden Signals die entsprechende Anzeige am DMI und quittiert.<br />
Ab diesem Zeitpunkt befindet sich das Fahrzeug in der Betriebsart On<br />
Sight (OS).<br />
In diesen besonderen Fall darf der <strong>Tfzf</strong> aufgrund<br />
der Darstellung am DMI ( Pkt. 51(5)<br />
„… Anzeige am DMI hat Vorrang vor der örtlich<br />
signalisierten Geschwindigkeit…“) am<br />
(optisch) haltzeigenden Signal vorbeifahren.<br />
Die Kommandierung nach OS durch ETCS erfolgt<br />
technisch bedingt jedoch bereits vor dem<br />
Signal.<br />
c) Befreiung vom Fahren auf Sicht in SR<br />
Der Fdl kann den <strong>Tfzf</strong> schriftlich mittels ETCS-Befehl Nr. 01, 02 oder 07<br />
vom Fahren auf Sicht befreien. Diese Befreiung ist nur bis zum nächsten<br />
von dieser Zugfahrt zu erwartenden Haupt- bzw. Schutzsignal<br />
bzw. Signal – ETCS STOP MARKER –<br />
und nach Prüfung des Freiseins des Strecken<strong>ab</strong>schnittes bis zu diesem<br />
Signal zulässig. Die technisch überwachte vmax in der Betriebsart SR<br />
bleibt davon unberührt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 59
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Auszug aus Erläuterung IB 11-<strong>2017</strong> Level 1<br />
Das Fahren auf Sicht in SR ist technisch bedingt und darf seitens der Fdl keinesfalls<br />
für betriebliche Besonderheiten genutzt werden (z.B. besetztes Gleis).<br />
Daher gilt:<br />
Sofern eine Fahrt gemäß DV V3 zum Fahren auf Sicht beauftragt werden muss,<br />
hat dies un<strong>ab</strong>hängig der Betriebsart SR in ETCS jedenfalls gesondert zu erfolgen!<br />
(3) Geschobene Züge<br />
Geschobene Züge fahren in der Betriebsart SH.<br />
(4) Train Trip (TR)<br />
Beim Überfahren eines „Halt“ zeigenden Haupt- oder Schutzsignals bzw.<br />
EOA oder nach einer technischen Störung wird eine Zwangsbremsung<br />
eingeleitet und die Betriebsart wechselt in die Betriebsart TR.<br />
(5) Post Trip (PT)<br />
Nachdem die Fahrt gemäß Abs. 4 zum Stillstand gekommen ist und der<br />
<strong>Tfzf</strong> quittiert hat, wechselt das System in die Betriebsart PT. Erst danach<br />
ist ein Wechsel in eine andere Betriebsart möglich.<br />
Eine Weiterfahrt darf nur über schriftlichen Auftrag (ETCS-Befehl Nr. 02)<br />
des Fdl erfolgen. Die Weiterfahrt erfolgt in SR bis zur Aufnahme in die Betriebsart<br />
FS.<br />
Bei Zwangsbremsungen durch ETCS (Train Trip) und anderen angezeigten<br />
Störungen hat der <strong>Tfzf</strong> den Fdl so detailliert wie möglich über die Ursache<br />
zu verständigen. Diese Informationen dienen als Grundlage für die<br />
Anforderung der Störungsbehebung. Des Weiteren ist dem Fdl der Status<br />
der Fahrt bekannt zu geben (z.B. Betriebsart Post Trip).<br />
Je nach Status der Fahrt und Art der Störung erfolgt die schriftliche Beauftragung<br />
über die Weiterfahrt bzw. die weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung<br />
der notwendigen Voraussetzungen.<br />
(6) Liegengebliebener Zug<br />
Bleibt ein Zug liegen und kann seine Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen,<br />
ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich mittels ETCS-Befehl Nr. 03 zum Verbleiben im<br />
Stillstand und zur Durchführung von EOM zu beauftragen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 60
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
(7) Reversing – Notfahrt in RV (Rückwärtsfahrt)<br />
RV (Rückwärtsfahrt ohne Wechsel<br />
des Führerstandes) darf vom Fdl<br />
nur angewendet werden, wenn die<br />
Weiterfahrt in der ursprünglichen<br />
Fahrtrichtung wegen eines Vorfalles<br />
nicht mehr möglich ist und das<br />
Räumen der Strecke wegen drohender<br />
Gefahr für Leib und Leben erforderlich<br />
ist. Der Fdl stellt eine Zugstraße<br />
für die Gegenrichtung <strong>ab</strong><br />
dem letzten die Zugspitze deckenden<br />
Signal . Dies wird dem <strong>Tfzf</strong> am<br />
DMI angezeigt. ETCS überwacht<br />
technisch vmax = 40 km/h.<br />
Dem <strong>Tfzf</strong> muss das Ziel der Rückwärtsfahrt<br />
in Form des betreffenden<br />
Signals der Gegenrichtung bekannt<br />
gegeben werden. Befindet<br />
sich im RV- Abschnitt auch nur ein<br />
Bereich, in dem weniger als 40 km/h<br />
gefahren werden darf, so ist dem<br />
<strong>Tfzf</strong> für den <strong>gesamt</strong>en Abschnitt<br />
diese vmax vorzuschreiben.<br />
Die Bestimmungen über geschobene<br />
Züge (geeigneter Mitarbeiter<br />
an der Spitze, vmax,…) kommen<br />
diesfalls nicht zur Anwendung.<br />
Bei P- Zügen sind die Bahnbenützenden<br />
von der Rückwärtsfahrt in<br />
geeigneter Weise durch das EVU zu<br />
verständigen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 61
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
57 Schriftliche Aufträge bei ETCS<br />
(1) Einschränkungen der Infrastruktur sowie Besonderheiten sind dem <strong>Tfzf</strong><br />
immer schriftlich (Befehl, La) zu erteilen.<br />
(2) Schriftliche Aufträge (Befehl, La) h<strong>ab</strong>en Vorrang gegenüber der Anzeige<br />
am DMI, ausgenommen es wird am DMI eine geringere Geschwindigkeit<br />
angezeigt.<br />
Schriftliche Aufträge (Befehl, La) über Geschwindigkeitsvorschreibungen<br />
des IB sind bei Fahrt in FS durch den <strong>Tfzf</strong> jedoch nur dann zu beachten,<br />
wenn diese schriftlichen Aufträge (Befehle, La) mit dem Zusatz „Gilt auch<br />
im ETCS-Betrieb“ gekennzeichnet sind.<br />
Nach Erhalt eines schriftlichen Auftrages (Befehl) überprüft der <strong>Tfzf</strong>, ob<br />
sich dieser schriftliche Auftrag auf seinen Zug sowie seine korrekte Funktion<br />
(Betriebsart, ETCS-Prozedur) im Zug bezieht.<br />
Ein ETCS-Befehl darf nur durch einen weiteren ETCS-Befehl, der auf den<br />
zu widerrufenden ETCS-Befehl verweist, widerrufen werden.<br />
Auszug aus Erläuterung IB 11-<strong>2017</strong> Level 1<br />
In ETCS Level 1 h<strong>ab</strong>en Fdl keinerlei Informationen, welche Züge PZBbzw.<br />
ETCS-geführt sind. Sie sind diesfalls auf die Informationen der<br />
<strong>Tfzf</strong> angewiesen (z.B. nach Störungen an Balisen). Dies bedeutet,<br />
dass ETCS-Befehle grundsätzlich nur über Anforderung des <strong>Tfzf</strong> ausgestellt<br />
werden.<br />
(3) Ein ETCS-Befehl darf nur ausgestellt werden, wenn<br />
- sich der Zug im Stillstand befindet und<br />
- der <strong>Tfzf</strong> seine Funktion im Zug, Zugnummer und seinen<br />
Standort bestimmt hat.<br />
(4) Ein ETCS-Befehl ist <strong>gültig</strong>, wenn der <strong>Tfzf</strong> den Inhalt inklusive der Uhrzeit<br />
vollständig wiederholt hat.<br />
(5) Sofern nicht ein ETCS-Befehl selbst die Zustimmung zur Fahrt erteilt (z.B.<br />
Override EOA), darf der Fdl die Zustimmung zur Fahrt erst dann erteilen,<br />
wenn der ETCS- Befehl <strong>gültig</strong> ist.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 62
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
58 Langsamfahren und Besonderheiten<br />
(1)<br />
Langsamfahrstellen werden<br />
grundsätzlich mit Balisen kommandiert.<br />
Die Verständigung erfolgt schriftlich<br />
(Befehl, La).<br />
Eing<strong>ab</strong>e von Einschränkungen in<br />
das RBC<br />
Langsamfahrstellen und Besonderheiten<br />
sind für den <strong>gesamt</strong>en<br />
RBC-Bereich bis zum nächsten<br />
Haupt-/ Schutzsignal nach dem<br />
Ende des ETCS-Bereiches einzugeben,<br />
zu aktivieren bzw. zu deaktivieren.<br />
Sie werden entsprechend<br />
in der MA berücksichtigt.<br />
Bei aufgehobener Signal<strong>ab</strong>hängigkeit<br />
ist die Geschwindigkeit<br />
mittels Eing<strong>ab</strong>e einer Langsamfahrstelle<br />
auf 40 km/h im zugehörigen<br />
Weichenbereich her<strong>ab</strong>zusetzen.<br />
Anweisung IB<br />
Sicherheitseinrichtungen<br />
Die Fahrten sind gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong><br />
Betrieb (DV V3 Pkt 50 (2)) zu verständigen.<br />
Der schriftliche Auftrag<br />
ist mit dem Zusatz „Gilt auch im<br />
ETCS Betrieb“ zu kennzeichnen.<br />
Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />
Signal<strong>ab</strong>hängigkeit<br />
Bei Führerstandsignalisierung sind die Signale am Fahrweg und die entsprechenden<br />
Anzeigen der Führerstandsignalisierung gleichwertig. Daher kann Signal<strong>ab</strong>hängigkeit<br />
bei ETCS Level 2 im ETCS-Bereich ohne Haupt- und Schutzsignale<br />
ebenfalls gegeben sein (ohne physische Freistellung eines Signals).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 63
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Ein schriftlicher Auftrag (Befehl,<br />
La) ist mit dem Zusatz<br />
„Gilt auch im ETCS-Betrieb“<br />
zu kennzeichnen,<br />
- bei Langsamfahrstellen und<br />
Ober- leitungssignalen nur<br />
dann, wenn eine technische<br />
Kommandierung nicht möglich<br />
ist (z.B. Programmierung<br />
von Balisen nicht möglich,<br />
die Fahrt befindet sich bereits<br />
im betroffenen Bereich), oder<br />
- bei Langsamfahren durch<br />
Profilvorschreibungen und<br />
aS, die nicht kommandiert<br />
werden.<br />
Eing<strong>ab</strong>e von Einschränkungen in<br />
das RBC nicht möglich<br />
Ein schriftlicher Auftrag (Befehl)<br />
ist mit dem Zusatz<br />
„Gilt auch im ETCS-Betrieb“ zu<br />
kennzeichnen,<br />
- bei Langsamfahrstellen und<br />
Oberleitungssignalen nur<br />
dann, wenn die Eing<strong>ab</strong>e im<br />
RBC wegen einer technischen<br />
Störung nicht möglich ist, oder<br />
- bei Langsamfahren durch Profilvorschreibungen<br />
und aS, die<br />
nicht kommandiert werden, o-<br />
der<br />
- wenn sich die Fahrt bereits im<br />
betroffenen Bereich befindet.<br />
Fahrten mit einer Höchstgeschwindigkeit<br />
über 160 km/h sind<br />
durch den Fdl schriftlich (Befehl)<br />
- vom Langsamfahren mit 160<br />
km/h <strong>ab</strong> dem rückgelegenen<br />
Bahnhof, Üst bzw. Abzw. bis<br />
zum Beginn der Langsamfahrstelle<br />
(mindestens <strong>ab</strong>er über<br />
<strong>10</strong>00m) und<br />
- von der eigentlichen Langsamfahrstelle<br />
im Anschluss<br />
an das Langsamfahren mit 160<br />
km/h zu verständigen.<br />
Langsamfahren über vmax 160<br />
km/h, die nicht kommandiert werden<br />
können, sind jedenfalls auf<br />
160 km/h zu beschränken.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 64
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Info:<br />
Un<strong>ab</strong>hängig von den Geschwindigkeitsanzeigen am DMI müssen<br />
Langsamfahrstellen nach dem Ende der ETCS-Strecke vom <strong>Tfzf</strong> beachtet<br />
werden.<br />
Auszug aus Erläuterung IB 11-<strong>2017</strong> Level 1<br />
Grundsätzlich gilt: schriftliche Aufträge (Befehle, La) sind durch den <strong>Tfzf</strong> immer<br />
zu beachten.<br />
Ausnahme:<br />
Langsamfahren sind durch den <strong>Tfzf</strong> nur dann zu beachten, wenn diese mit<br />
dem Zusatz „Gilt auch im ETCS-Betrieb“ gekennzeichnet sind. Zwar ist die<br />
technische Absicherung im ETCS Level 1-Betrieb weitaus aufwändiger und<br />
schwieriger umzusetzen als bei ETCS Level 2, dennoch, auch hier gilt der<br />
Grundsatz: Langsamfahrstellen sind technisch <strong>ab</strong>zusichern (z.B. durch Balisen).<br />
Ist eine Absicherung technisch nicht möglich, so muss dies dem <strong>Tfzf</strong> explizit<br />
mitgeteilt werden, da die Langsamfahrstelle technisch nicht kommandiert<br />
und die Einhaltung daher auch nicht überwacht wird. Somit ist der Zusatz<br />
„Gilt auch im ETCS-Betrieb“ zwingend erforderlich.<br />
Schriftliche Aufträge über gestörte Eisenbahnkreuzungen (V-Befehle) sind<br />
davon nicht betroffen.<br />
Fazit: V-Befehle sind durch den <strong>Tfzf</strong> immer zu beachten!<br />
Auszug aus Erläuterung IB <strong>10</strong>-<strong>2017</strong> Level 2<br />
Im ETCS Level 2-Betrieb werden alle Langsamfahrstellen und (temporären)<br />
Oberleitungssignale durch den Fdl im RBC eingegeben. Somit werden diese<br />
Einschränkungen in der MA berücksichtigt. Derzeit werden dem <strong>Tfzf</strong> alle Befehle<br />
beigegeben. Bei Fahrt in Vollüberwachung (Full Supervision – FS) ist<br />
eine Beachtung von schriftlichen Aufträgen über Geschwindigkeitseinschränkungen<br />
durch den <strong>Tfzf</strong> nicht erforderlich, ausgenommen, die schriftlichen Aufträge<br />
sind mit dem Zusatz „Gilt auch im ETCS-Betrieb“ gekennzeichnet. Sofern<br />
nicht in FS gefahren wird (z.B. SR), sind schriftliche Geschwindigkeitsvorschreibungen<br />
natürlich immer zu beachten.<br />
Können in Ausnahmefällen Langsamfahrstellen im RBC nicht eingegeben<br />
werden oder werden diese nicht eingegeben (z.B. Profilvorschreibungen),<br />
müssen diese schriftlichen Aufträge mit dem Zusatz „Gilt auch im ETCS-<br />
Betrieb“ gekennzeichnet sein. Somit weiß der <strong>Tfzf</strong>, dass diese Befehle trotz<br />
Fahrt in FS unbedingt zu beachten sind.<br />
Bei Fahrten über vmax 160 km/h muss dem <strong>Tfzf</strong> zusätzlich die Höchstgeschwindigkeit<br />
von 160 km/h vorgeschrieben werden, da der <strong>Tfzf</strong> erst <strong>ab</strong> dieser<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 65
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
vmax und weniger Hektometertafeln bzw. Langsamfahrsignale erkennen<br />
kann. Diese Her<strong>ab</strong>setzung ist mit Bahnhöfen, Üst bzw. Abzw zu begrenzen.<br />
(2) Schriftliche Aufträge (Befehle) über die Her<strong>ab</strong>setzung der vmax wegen<br />
Mangel an Bremshundertstel sind durch den <strong>Tfzf</strong> bei Fahrt in FS<br />
nicht zu beachten, da durch die Dateneing<strong>ab</strong>e der vorhandenen<br />
Bhmax am Fahrzeug die entsprechend erlaubte Geschwindigkeit sowie<br />
die erforderlichen Bremseinsatzpunkte durch ETCS berücksichtigt<br />
werden. Diese schriftlichen Aufträge (Befehle) sind nicht mit dem<br />
Zusatz „Gilt auch im ETCS-Betrieb“ zu kennzeichnen.<br />
Diese Bestimmung gilt auch auf Steilstrecken, wenn gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb<br />
(DV V3 §28 (7)) bei der Talfahrt durch den Mangel an Bremshundertstel<br />
eine Verminderung der Geschwindigkeit erforderlich ist und daher auf<br />
die Werte der niedrigsten Dispoliste anzuwenden sind.<br />
Der Zusatz „Gilt auch im ETCS-Betrieb“ ist nur auf ETCS-Strecken anzuwenden.<br />
Außerhalb von ETCS-Strecken hat dieser Zusatz auf schriftlichen Befehlen<br />
zu unterbleiben.<br />
(3) Vom vorzeitigen Anhalten ist der <strong>Tfzf</strong> schriftlich (Befehl) zu verständigen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 66
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Anlage 1<br />
Vmax der Züge aufgrund der Besetzung sowie der Sicherheitseinrichtungen<br />
Tauglich und eingeschaltet<br />
Vmax (km/h)<br />
LZB (mit Übertragung)<br />
/<br />
ETCS (bei<br />
Fahrt in FS)***<br />
PZB<br />
Impuls-<br />
Sifa<br />
Sifa<br />
einfache<br />
Einmann-<br />
Besetzung<br />
Zweimann-Besetzung<br />
ja – ja – ** –<br />
ja – – – ** –<br />
– ja ja – 160 –<br />
– – ja – <strong>10</strong>0 –<br />
– – – ja 80 <strong>10</strong>0<br />
– ja – ja 80 160<br />
– ja – – 50* 160<br />
– – – – 50* <strong>10</strong>0<br />
* Fahrt nur von der freien Strecke in den nächsten Bahnhof zugelassen<br />
** Geschwindigkeit gemäß Führerstandsignalisierung<br />
*** ETCS Level 1: maximal zulässige Geschwindigkeit 160 km/h<br />
ETCS Level 2: Auf ETCS-Strecken ohne Haupt- und Schutzsignale beträgt<br />
die vmax bei Ausfall der ETCS-Fahrzeugeinrichtung 30 km/h.<br />
Info:<br />
Auf Grund der kontinuierlichen Überwachung des Zuges ist im LZB/ ETCS-<br />
Betrieb auch bei gestörter Sifa eine Fahrt ohne Einschränkungen zulässig.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 67
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Anlage 2: ETCS-Abkürzungsverzeichnis<br />
DMI<br />
Driver Machine Interface<br />
EOA End of Movement<br />
Authority<br />
Anzeigegerät für ETCS am Fahrzeug<br />
Ende der ETCS-Fahrerlaubnis<br />
EOM End of Mission Ende einer Fahrt<br />
ETCS<br />
European Train Control<br />
System<br />
Europäisches Signal- und Zugsicherungssystem<br />
FS Full Supervision Betriebsart Vollüberwachung (Voraussetzung<br />
ist eine MA)<br />
IS Isolation ETCS hat keine Verbindung nach<br />
außen<br />
MA Movement Authority ETCS-Fahrerlaubnis<br />
NL Non Leading Mode Betriebsart Nicht führend<br />
OS On Sight Betriebsart Fahren auf Sicht<br />
PT Post Trip Betriebsart MA überfahren quittiert<br />
RBC Radio Block Center ETCS-Streckenzentrale<br />
RS Release speed Entlassungsgeschwindigkeit<br />
RV Reversing Betriebsart Rückwärtsfahrt im Ereignisfall<br />
SB Stand By Betriebsart Betriebsbereit<br />
SH Shunting Betriebsart Verschub / Rangieren<br />
SL Sleeping Betriebsart Fahrzeug ferngesteuert<br />
SOM Start of Mission Start einer Fahrt<br />
SR Staff Responsible Betriebsart Personalverantwortung<br />
STM Specific Transmission<br />
Module<br />
ETCS-Fahrzeuggerät für die Fahrt<br />
mit nationaler Sicherheitseinrichtung<br />
(LZB, PZB)<br />
TAF Track ahead free Prüfen auf frei sein des Gleises bis<br />
zum nächsten Haupt-/Schutzsignal<br />
TR Trip Betriebsart MA überfahren<br />
UN Unfitted Betriebsart „Ohne Zugbeeinflussung“<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 68
<strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
Anlage 3: ETCS-Begriffe<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 69
<strong>ZSB</strong> 14<br />
VERWENDUNG VON HEMMSCHUHEN<br />
Bezug: <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 19 (4)<br />
1 Allgemeines<br />
(1) Das Anhalten von Wagen mit Hemmschuhen erfordert von den Mitarbeitern<br />
Erfahrung und genaues Beobachten. Das Abschätzen der Geschwindigkeit<br />
der anrollenden Wagen und möglichst genaue Information<br />
über Länge und Gewicht des Verschubteiles sind besonders wichtig.<br />
Hemmschuhleger müssen von jedem Verschubteil in ihrem Bereich<br />
verständigt sein.<br />
(2) Es gibt zweilaschige, vereinzelt auch einlaschige Hemmschuhe. Gleise,<br />
auf denen nur einlaschige Hemmschuhe verwendet werden dürfen, oder<br />
auf denen die Verwendung von Hemmschuhen verboten ist, sind in der<br />
Bsb angegeben.<br />
(3) Beschädigte Hemmschuhe dürfen nicht verwendet werden.<br />
2 Verwendung der Hemmschuhe<br />
(1) Gleitfläche und Bock der Hemmschuhe dürfen nicht verunreinigt sein.<br />
Im Winter müssen die Gleitflächen und Schienen schneefrei sein; erforderlichenfalls<br />
sind sie mit den dazu vorgesehenen Einrichtungen zu enteisen.<br />
(2) Der Hemmschuh wird in einem Abstand vor dem be<strong>ab</strong>sichtigten Haltepunkt<br />
aufgelegt, der sich aus Neigung, Gewicht und Achszahl, Geschwindigkeit<br />
und Witterung aus Erfahrung ergibt.<br />
Der Hemmschuh darf nicht bis zu<br />
Drehscheiben<br />
Schiebebühnen<br />
Gleisbrückenwaagen<br />
Weichen- und Gleiskreuzungen (auch Herzstücken !)<br />
Mattengleisen<br />
gleiten.<br />
(3) Der Hemmschuh wird am Handgriff angefaßt und so auf die Schiene gelegt,<br />
dass die Lasche an der Innenseite eng anliegt.<br />
Möglichst die Bogeninnenseite verwenden!<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 14<br />
(4) Der einlaschige Hemmschuh muss - zur Erhöhung der Wirkung der Feder<br />
- ein Stück vorgeschoben werden. Die Wirksamkeit der Feder wird<br />
durch Wegdrücken des aufgelegten Hemmschuhes geprüft, der nach<br />
dem Loslassen wieder zurückschnellen muss. In jedem Fall muss die<br />
Lasche innen und die Feder außen liegen.<br />
(5) Mit dem Abschleudern eines Hemmschuhes muss immer gerechnet<br />
werden; ein zweiter Hemmschuh ist daher bereitzuhalten.<br />
Bei ungünstigen Verhältnissen<br />
Neigung über 2,5 ‰<br />
Regen, Nebel, Rauhreif<br />
muss der zweite Hemmschuh - möglichst auf der anderen Schiene - in<br />
einigem Abstand aufgelegt werden. Er wird entfernt, wenn der erste<br />
Hemmschuh gewirkt hat.<br />
(6) Abweichungen aufgrund örtlicher Besonderheiten siehe Bsb.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 15<br />
BETRIEBLICHE BESTIMMUNGEN ZU FUNK-<br />
UND FERNSPRECHEINRICHTUNGEN<br />
Auszug aus Dienstanweisung Verständigungsarten IB<br />
1 Allgemeines<br />
(1) Diese Dienstanweisung enthält grundsätzliche Bestimmungen für die Nutzung<br />
von Funk- und Fernsprecheinrichtungen zur Abwicklung des Betriebsdienstes.<br />
(4) Systembedingt wird in Gegen- und Wechselsprechanlagen unterschieden.<br />
Bei Gegensprechanlagen ist gleichzeitiges senden (sprechen) und empfangen<br />
(hören) möglich. Bei Wechselsprechanlagen ist nur senden (sprechen)<br />
oder empfangen (hören) möglich.<br />
(5) Funk- und Fernsprechverbindungen sind entweder zwischen zwei (Direktverbindung)<br />
oder mehreren Stellen (Gesellschaftsverbindungen) eingerichtet<br />
und ihrem Verwendungszweck entsprechend bezeichnet.<br />
2 Sprecheinrichtungen<br />
(1) Sprecheinrichtungen werden in Funk- und Fernsprecheinrichtungen unterteilt.<br />
(2) Funkeinrichtungen werden in<br />
ortsfeste (z.B. auf Stellwerken)<br />
bewegliche (Tfz-Lokanschaltgerät)<br />
tragbare (Handfunkgeräte)<br />
eingeteilt.<br />
(8) Zu den Funk/Fernsprecheinrichtungen zählen auch Mobiltelefone.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
3 Fernsprecheinrichtungen<br />
(2) Betriebsfernsprechnetz<br />
<strong>ZSB</strong> 15<br />
a) Fernsprechortsverbindungen (Fo) sind Direkt- oder Gesellschaftsverbindungen<br />
innerhalb eines engen örtlichen Bereiches (z.B. Fdl – Verschubleiter,<br />
Stellwerkslinien, Platzfernsprecher und dgl.).<br />
b) Signalfernsprechverbindungen (Sf) sind Direkt- oder Gesellschaftsverbindungen<br />
zwischen Signalfernsprecher - für ein oder mehrere Haupt-<br />
(Schutz-)signale - und Fdl (Blockwärter). Außenwecker an den Signalfernsprechern<br />
ermöglichen das Herbeirufen des <strong>Tfzf</strong> bzw. KI-Führer.<br />
d) Streckenfernsprechverbindungen sind Gesellschaftsverbindungen zwischen<br />
benachbarten Bahnhöfen unter Einschaltung aller Betriebsstellen<br />
und unbesetzten Sprechstellen der Strecke.<br />
Ist nichts anderes bestimmt, dürfen alle Fernsprechverbindungen verwendet<br />
werden.<br />
Anweisung IB<br />
Außerbetriebnahme von Fernsprechbuden/-säulen<br />
Auf dem <strong>gesamt</strong>en Netz der ÖBB-Infrastruktur AG wird die Notwendigkeit<br />
von Fernsprechbuden-/Säulen laufend evaluiert. Werden die Fernsprechbuden-/säulen<br />
nicht zwingend benötigt (z.B. Strecke mit Zugfunk, ... ) werden<br />
sie auf Bestandstrecken außer Betrieb genommen bzw. auf Neubaustrecken<br />
nicht mehr errichtet. Die außer Betrieb genommenen Fernsprecheinrichtungen<br />
(Streckenfernsprecher - Fs, Signalfernsprecher - Sf, Ortsfernsprecher<br />
- Fo) sind an deren Kennzeichnung deutlich zu durchkreuzen<br />
(z.B. ein durchkreuztes "F", ... ) bzw. die Kennzeichnung ist unkenntlich zu<br />
machen.<br />
Betriebliche Anordnungen<br />
Sind fmdl Verständigungen vor Ort bei als außer Betrieb gekennzeichneten<br />
Signalfernsprechern gemäß Dienstvorschrift erforderlich so erfolgt die Verbuchung<br />
durch den <strong>Tfzf</strong> mit Sammelbefehl. Dies deshalb, weil die erforderliche<br />
Dokumentation im Fernsprechvormerk nicht mehr erfolgen kann.<br />
(3) Geschäftsfernsprechnetz (Basa)<br />
Bei Bedarf kann auch das Geschäftsfernsprechnetz oder ein öffentliches<br />
Fernsprechnetz für betriebliche Gespräche verwendet werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
1 Gesprächs<strong>ab</strong>wicklung<br />
<strong>ZSB</strong> 15<br />
(1) Gesprächsdisziplin in der betrieblichen Kommunikation ist unerlässlich.<br />
(2) Nach Inbetriebnahme einer Sprecheinrichtung ist die Funktionsfähigkeit<br />
zu prüfen.<br />
(3) Bei Gegensprechanlagen ist gleichzeitiges senden (sprechen) und empfangen<br />
(hören) möglich.<br />
Bei Wechselsprechanlagen ist nur senden (sprechen) oder empfangen<br />
(hören) möglich.<br />
Gegensprecheinrichtung<br />
ist auf Freisein zu prüfen<br />
RUFEN<br />
Wechselsprecheinrichtung<br />
- Ruftaste - Ruftaste<br />
- Rufnummer - Bezeichnung der gerufenen<br />
- Rufzeichen Sprechstelle + KOMMEN<br />
Bezeichnung der<br />
Sprechstelle<br />
MELDEN<br />
Bezeichnung der Sprechstelle<br />
+ KOMMEN<br />
GESPRÄCH<br />
Ist das Gespräch beendet folgt Wird eine Antwort<br />
ENDE<br />
(Wiederholung) erwartet,<br />
folgt KOMMEN, ist das<br />
Gespräch <strong>ab</strong>geschlossen<br />
folgt ENDE.<br />
Ist ein Gespräch an mehrere Stellen gerichtet, so wiederholt die zuerst<br />
genannte bzw. entfernteste Stelle den vollen Wortlaut. Alle anderen bestätigen<br />
die Kenntnisnahme mit:<br />
VERSTANDEN + Bezeichnung der Sprechstelle<br />
Bleibt die Antwort (Wiederholung) einer gerufenen Stelle aus, muss<br />
diese gesondert gerufen werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 15<br />
(4) Der <strong>Tfzf</strong> meldet sich mit<br />
<strong>Tfzf</strong> des Zuges …... (beim ………. Signal, auf Gleis …, im<br />
km …., Bahnsteig …, und dgl.)<br />
Ist die Zugnummer nicht bekannt, wird anstelle der Zugnummer die<br />
Fahrzeugnummer des Triebfahrzeuges verwendet. SKI-, Kl-Führer handeln<br />
sinngemäß.<br />
(5) Einheitliche Rufzeichen siehe Anlage 1.<br />
2 Verhalten der Mitarbeiter<br />
Verschub/Abrollfunk<br />
(1) Mitarbeiter, die nicht der jeweiligen Verschubreserve angehören, dürfen<br />
auf Verschubfunkkanälen nur mit Zustimmung des Fdl sprechen bzw.<br />
senden (siehe jedoch <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. <strong>12</strong>).<br />
Zugfunk Betriebsart A, B, D<br />
(2) Vor der Anmeldung sind Zugnummer und Funkkanal einzustellen. Sind<br />
mehrere Tfz beim Zug, darf die Zugnummer nur vom <strong>Tfzf</strong> des führenden<br />
Tfz eingestellt werden. Die Eing<strong>ab</strong>e der Zugnummer erfolgt rechtsbündig,<br />
freibleibende Stellen sind mit der Ziffer 0 aufzufüllen. Nötigenfalls<br />
ist bei Nebenfahrten vom Fdl die Nummer bei der betriebslenkenden<br />
Stelle zu erfragen und dem <strong>Tfzf</strong> bzw. SKl-, Kl-Führer bekannt zu geben.<br />
Info:<br />
Einstellung und Bedienung erfolgt gemäß Bedienungsanleitung des jeweiligen<br />
Zugfunkgerätes.<br />
(3) Die Anmeldung durch den Führer des führenden Tfz bei der Zugfunkzentrale<br />
erfolgt<br />
unmittelbar vor Einfahrt in eine Zugfunkstrecke,<br />
innerhalb einer Zugfunkstrecke unmittelbar vor Abfahrt<br />
- im Ausgangsbahnhof,<br />
- nach einem Wechsel des Funkgerätes.<br />
Info:<br />
Ein Anmelden ist auch nach dem Wechsel des A-Funkkanals sowie nach dem<br />
Wechsel von GSM-R auf analogen Zugfunk erforderlich.<br />
(4) Durch den IB kann angeordnet werden, dass bei bestimmten Verkehren<br />
(z.B. Autodurchschleuseverkehr, …) die Zugnummerneinstellung und<br />
Anmeldung nur einmal täglich erfolgt. Dies falls ist die erforderliche<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Zugnummerneinstellung in den Vorbemerkungen des Buchfahrplanes<br />
festgelegt.<br />
Auszug aus Dienstanweisung Verständigungsarten IB<br />
4 Funkarten - Allgemeines<br />
(1) Folgende Funkarten werden unterschieden<br />
Verschub/Abrollfunk,<br />
GSM-R (Verschub-, Zugfunk)<br />
Zugfunk Betriebsart A, B, D,<br />
Zugleitfunk (bei Betrieb gemäß <strong>ZSB</strong> 5 und <strong>ZSB</strong> 1/II),<br />
Zugfunk Betriebsart C oder<br />
sonstige Sprechfunkdienste<br />
GSM-R<br />
(3) GSM-R dient grundsätzlich der betriebsdienstlichen Verständigung.<br />
Folgende Aufträge können durch den IB auch per SMS übermittelt werden:<br />
−LANGSAMER FAHREN (gem. Fahrtregelungssignal <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Signalbuch)<br />
−SCHNELLER FAHREN (gem. Fahrtregelungssignal <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Signalbuch)<br />
−BEFEHLSHALT ERWARTEN<br />
− ALARM – LAGER-HEISS – BETRIEBSBREMSUNG<br />
− ALARM – LAGER-WARM – BETRIEBSBREMSUNG<br />
− ALARM – BREMSE-HEISS – 40 KM/H FAHREN<br />
− ALARM – BREMSE-WARM – 40 KM/H FAHREN<br />
− BREMSE ANGLEICHEN<br />
(4) Folgende Verbindungsarten werden unterschieden:<br />
- Einzelrufe,<br />
- Konferenzverbindungen,<br />
- Gruppenrufe,<br />
- Sammelrufe oder<br />
- Notrufe.<br />
Die einzelnen Rufe unterscheiden sich durch unterschiedliche Prioritäten.<br />
Notrufe h<strong>ab</strong>en die höchste Priorität.<br />
(5) Alle über GSM-R geführten Gespräche werden von Sprachspeichern aufgezeichnet.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> 15<br />
(6) Folgende Rufarten (Call Types) werden angewendet:<br />
Rufart CT 2 - funktionale Zugnummer + Funktionscode<br />
Rufart CT 3 - funktionale Triebfahrzeugnummer + 01<br />
Rufart CT 4 - funktionale Wagennummer + 01<br />
Folgende Funktionscodes kommen zur Anwendung:<br />
FC 01 führendes Tfz<br />
FC 02 weiteres Tfz<br />
FC 03 Verschubfahrt zum Zug<br />
FC 04 Verschubfahrt vom Zug<br />
Anweisung<br />
Weiterverwendung des FC 03 am Nachschiebe-Tfz<br />
Es ist der FC 03 auch für das Nachschiebe-Tfz zu verwenden.<br />
Hintergrund:<br />
Bei den Zugfunkgeräten ZFM04 der Taurusflotte sind die Function-Codes fest<br />
verdrahtet und nicht mehr änderbar, daher muss der Code FC 03 weiterhin für<br />
das Nachschieben verwendet werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten gilt<br />
dies für alle Triebfahrzeuge einheitlich. Erst nach fertiger Umrüstung der <strong>gesamt</strong>en<br />
Taurusflotte auf neue Zugfunkgeräte (vsl. 3./4. Quartal 2018) darf der<br />
neue FC-Code 05 für das Nachschieben verwendet werden, der genaue Zeitpunkt<br />
wird gesondert bekanntgegeben.<br />
Info<br />
Der Funktionscode beschreibt wie das Tfz im Zugverband verwendet wird<br />
(V,N,Z) bzw. die Funktion des Tfz bei der Verschubfahrt vom / zum Zug.<br />
Erreichbarkeit mittels Triebfahrzeugnummer<br />
Dies ist über den Call Type 3 / möglich.<br />
Jedes Tfz, <strong>ab</strong>er auch die Stwg, welche sich im GSMR Modus befinden, ist<br />
somit immer erreichbar über:<br />
3 0<strong>10</strong>16001 01<br />
Die Nummer setzt sich wie folgt zusammen:<br />
3 0<strong>10</strong>16001 01<br />
CT<br />
Tfz Nr. achtstellig<br />
Erreichbarkeit mittels Zugnummer<br />
Dies ist über den Call Type 2 möglich.<br />
So ist z.B. der <strong>Tfzf</strong> des führenden Tfz des Zuges 4711 wie folgt zu<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> 15<br />
erreichen:<br />
2 04711 01<br />
2 04711 01<br />
CT<br />
Zugnummer (diese<br />
FC<br />
muss 5-stellig sein!)<br />
Einstellung bei Verschubfahrt zum Zug<br />
Ist bekannt, für welche Zugleistung das Tfz bestimmt ist, stellt der <strong>Tfzf</strong> bei der<br />
Verschubfahrt zum Zug die Zugnummer mit Funktionscode 03 ein.<br />
Nach dem Bespannen ist grundsätzlich der Funktionscode entsprechend der<br />
Reihung des Tfz beim Zug einzugeben:<br />
Beispiel:<br />
Bespannen eines WZ mit anschließender Verschubfahrt<br />
Nach dem Bespannen eines WZ oder der Inbetriebnahme eines Twg ist bei<br />
der anschließenden Verschubfahrt aus der Abstellgruppe (Stp), zur Bereitstellung<br />
am Bahnsteig, der FC 03 einzustellen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Der FC 01 ist erst am Startplatz der anschließenden Zugfahrt einzustellen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Einstellung bei Verschubfahrt vom Zug<br />
Bei der Verschubfahrt vom Zug stellt der <strong>Tfzf</strong> die Zugnummer (des ankommenden<br />
Zuges) mit Funktionscode 04 ein.<br />
Umfahren/ Stürzen eines Zuges<br />
Beim Umfahren/Stürzen eines Zuges darf der FC 01 sowie die Zugnummer<br />
während der Verschubfahrt beibehalten werden.<br />
Ändert sich die Zugnummer (<strong>ab</strong>gehend) ist die neue Zugnummer erst nach<br />
dem Umfahren und Wiederbespannen einzustellen (mit FC).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Vorspannbeig<strong>ab</strong>e:<br />
Weitere Tfz am Zug:<br />
Das Zug-Tfz ist mit dem führenden Tfz mittels UIC-K<strong>ab</strong>el verbunden und somit<br />
auch über den FC 01 erreichbar (sofern besetzt).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>
(7) GSM-R Probenotruf<br />
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Ein Probenotruf wird mit einem Gruppenruf mit folgendem Wortlaut angekündigt:<br />
„Achtung, Ankündigung! Im Anschluss an diese Durchsage findet ein Probenotruf<br />
im Bereich … / von ... bis ... statt. Weiterfahrt ohne Maßnahmen. Ende.“<br />
Nach der Ankündigung erfolgt die Absetzung des Probenotrufs mit folgendem<br />
Wortlaut:<br />
„Probenotruf – Achtung – Probenotruf! Weiterfahrt ohne Maßnahmen. Ende.“<br />
Bei Wahrnehmung des Wortlautes Probenotruf darf die Fahrt des Zuges ohne<br />
weitere Maßnahmen fortgesetzt werden. Fahrten, die zum Stillstand gekommen<br />
sind, müssen vor Fortsetzung der Fahrt die Zustimmung zur Weiterfahrt<br />
des zuständigen Fdl einholen.<br />
Bei grenzüberschreitenden Notrufbereichen sind die örtlichen Bestimmungen<br />
zu beachten.<br />
(8) Verschub mittels Tfz-Konferenz<br />
Für den Verschub mit einem Tfz darf die Tfz-Konferenz herangezogen werden<br />
(siehe Bsb).<br />
Der Verschubleiter registriert sich auf die jeweilige Zugnummer mit dem<br />
Funktionscode 02. Ist dieser bereits vergeben, wählt er einen anderen, verfügbaren.<br />
Der Verschubleiter ruft den führenden <strong>Tfzf</strong> des Zuges und hält<br />
Rückfrage, ob die Tfz-Konferenz aufgebaut wurde. Wenn erforderlich, leitet<br />
der <strong>Tfzf</strong> diese ein. Nach Beendigung des Verschubs, beendet der Verschubleiter<br />
die Konferenzverbindung.<br />
Zugfunk Betriebsart A, B, D<br />
(9) Der Zugfunk dient grundsätzlich der Verständigung zwischen Zugmannschaft,<br />
Disponenten und Fdl.<br />
(<strong>10</strong>) Die Betriebsart und Funkkanalnummer ist im Buchfahrplan angeführt.<br />
(11) Aufträge und Meldungen können auch in kodierter Form übermittelt werden.<br />
(<strong>12</strong>) Alle über Zugfunk geführten Gespräche werden von Sprachspeichern in der<br />
Zugfunkzentrale aufgezeichnet.<br />
(13) Folgende Betriebsarten werden angewendet:<br />
Betriebsart A<br />
Anwendung im Regelfall als Funkverbindung zwischen Strecke (Tfz) – Zentrale.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Die Funkgespräche erfolgen selektiv. Die Übermittlung kodierter Aufträge und<br />
Meldungen ist möglich.<br />
Betriebsart B<br />
Anwendung im Störungsfall der Betriebsart A, nur über Auftrag der Zugfunkzentrale.<br />
Der Selektivteil der Zugfunkeinrichtung ist außer Betrieb. Es sind keine kodierten<br />
Aufträge und Meldungen möglich. Der Anruf wird von allen eingeschalteten<br />
Teilnehmern mitgehört, die Verbindung wird nur mit dem ersten<br />
sich meldenden Teilnehmer aufgebaut.<br />
Betriebsart D<br />
Anwendung nur über Auftrag (Fdl, Dispo). Es besteht eine Verbindung zwischen<br />
Fdl – <strong>Tfzf</strong>.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Zugleitfunk<br />
(5) Alle in einem Zugleitbereich mit Funkbetrieb bzw. Strecke mit vereinfachtem<br />
Fernbedienbereich einfahrenden Züge und Nebenfahrten sind<br />
mit einer tauglichen Einrichtung für den Zugleitfunk auszurüsten. Die<br />
Handh<strong>ab</strong>ung der Einrichtung ist in einer Bedienungsanweisung geregelt.<br />
(6) Für Nebenfahrten wird die Selektivrufnummer vom Fdl vergeben.<br />
(7) Kann der <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) nach mehreren vergeblichen Versuchen<br />
keine Funkverbindung mit dem Fdl herstellen, ist über die nächst erreichbare<br />
Fernsprecheinrichtung der Zugleitbahnhof bzw. Fernbedienbahnhof<br />
hievon zu verständigen. Die Abg<strong>ab</strong>e und Entgegennahme der<br />
gemäß <strong>ZSB</strong> 5 bzw. <strong>ZSB</strong> 1/II vorgesehenen Meldungen sind über die bestehenden<br />
Fernsprecheinrichtungen vorzunehmen.<br />
Auszug aus Dienstanweisung Verständigungsarten IB<br />
Zugleitfunk<br />
(14) Bei Zugleitfunk ist der jeweilige Funkkanal im Buchfahrplan enthalten.<br />
(15) Gesprächspartner sind jeweils der Zl-Fdl bzw. Fdl des Fernbedienbahnhofes<br />
und der <strong>Tfzf</strong> des Zuges (SKI-, KI-Führer der Nebenfahrt).<br />
(16) Der Zugleitfunk ermöglicht die Führung selektiver Funkgespräche; Gesprächsverbindung<br />
besteht nur zwischen dem Zl-Fdl bzw. Fdl des Fernbedienbahnhofes<br />
und einem Tfz- (SKI-, KI-)Führer. Die Rufnummer für den Selektivruf<br />
ist die Zugnummer.<br />
(17) Alle über den Zugleitfunk geführten Gespräche werden von einem Sprachspeicher<br />
aufgezeichnet.<br />
Zugfunk Betriebsart C<br />
Ortsfunk<br />
(8) Der Ortsfunkkanal wird<br />
während der Inbetriebnahme des Fahrzeuges, spätestens bei Erreichen<br />
der Bahnhofgleise,<br />
bei Aufenthalten (planmäßige Aufenthalte von P-Zügen erst über 2 Minuten),<br />
bei einem Anhalten beim Einfahrsignal oder<br />
im Zugendbahnhof unmittelbar nach der Ankunft eingestellt.<br />
In Betriebsstellen mit Ortsfunkkanal (Buchfahrplan, Bsb) ist der <strong>Tfzf</strong><br />
grundsätzlich auf diesem zu rufen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13
<strong>ZSB</strong> 15<br />
(9) <strong>Tfzf</strong> (SKI-, Kl-Führer) werden durch Ang<strong>ab</strong>e der Zugnummer (Tfz-, KI-,<br />
SKl- Nummer) und der Gleisbezeichnung gerufen.<br />
Wagenmeisterfunk (analoger Zugfunk)<br />
(<strong>10</strong>) Für die Durchführung der Bremsprobe schaltet der <strong>Tfzf</strong> nach Verständigung<br />
in den Wagenmeisterfunkkanal.<br />
(11) Der <strong>Tfzf</strong> wird zur Durchführung der Bremsprobe mit Zug- und Gleisnummer,<br />
ist die Zugnummer nicht bekannt mit der Tfz- und Gleisnummer<br />
gerufen.<br />
(<strong>12</strong>) Ist das Tfz nicht mit einer Zugfunkeinrichtung ausgerüstet, so wird dies<br />
in Bahnhöfen mit Ortsfunkkanal vom Fdl – soweit bekannt – dem Technischen<br />
Wagendienst mitgeteilt. Erforderlichenfalls übergibt der Wagenmeister<br />
ein auf den Wagenmeisterfunkkanal eingestelltes Funkgerät<br />
dem <strong>Tfzf</strong> zur Übermittlung von Aufträgen und Meldungen.<br />
Auszug aus Dienstanweisung Verständigungsarten IB<br />
Zugfunk Betriebsart C<br />
(18) Ortsfunk:<br />
Dient auch zur Verständigung beim Verschub bzw. Zugvorbereitung (Buchfahrplan,<br />
Bsb); in bestimmten Fällen auch zur Verschubdurchführung (Bsb)<br />
Info:<br />
Dient zur Verständigung beim Verschub ohne Verschubmannschaft zwischen<br />
<strong>Tfzf</strong> und Weichen-/Signalbediener. Beim Verschub mit Verschubmannschaft ist<br />
ein eigener Funkkanal erforderlich; dieser ist in der Bsb angegeben, nicht im<br />
Buchfahrplan.<br />
Wagenmeisterfunk:<br />
Der Wagenmeisterfunk dient grundsätzlich für Gespräche zwischen den Mitarbeitern<br />
die die Bremsprobe durchführen.<br />
Bahnhöfe mit Wagenmeisterfunkkanal sind mit Ang<strong>ab</strong>e des Funkkanals im<br />
Buchfahrplan (Bsb) angeführt.<br />
Info:<br />
In Bf ohne Ortsfunkkanal ist – wenn vorhanden – der Wagenmeisterfunk einzustellen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Nachschiebefunk:<br />
Dient zur Verständigung beim Nachschieben (siehe <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. 69).<br />
Info:<br />
Notfallfunk (NFK)<br />
Dient in besonderen Fällen (z.B. Gefahrsfall) zur Verständigung zwischen EVU<br />
(<strong>Tfzf</strong>) und IB (Fdl). Der Funkkanal ist im Kopf oder im Grundspaltenblock des<br />
Buchfahrplans angegeben.<br />
Zugfunk GSM-R<br />
(13) Vor der Anmeldung sind Zugnummer und Funktionscode, je nach Tfz-<br />
Reihung im Zugverband, einzugeben. Nebenfahrten werden mit einer<br />
besonderen Zugnummer (Nummernverg<strong>ab</strong>e erfolgt durch den IB) bzw.<br />
mit einer Nummer der Bedienungsfahrt (siehe Buchfahrplan) bezeichnet.<br />
(14) Die Anmeldung am Zugfunk erfolgt<br />
- unmittelbar vor Einfahrt in eine Zugfunkstrecke,<br />
Info:<br />
Eine Anmeldung ist auch bei Fahrt zum Zug bzw. vom Zug durchzuführen.<br />
- innerhalb einer Zugfunkstrecke wenn sich die Zugnummer und/oder<br />
der Funktionscode ändern.<br />
Für folgende Fahrten sind Funktionscodes zu verwenden:<br />
- Verschubfahrten zum Zug,<br />
- führendes Fahrzeug am Zug,<br />
- besetztes Nachschiebe- Tfz am Zug,<br />
- weiteres besetztes Tfz am Zug und<br />
- Verschubfahrten vom Zug.<br />
(15) Wird bei der Anmeldung festgestellt, dass die funktionale Zugnummer<br />
bereits registriert (vergeben) ist, sind die Zugdaten zu überprüfen und<br />
nach Korrektur hat ggf. eine neuerliche Anmeldung zu erfolgen. Stimmen<br />
die Zugdaten, ist Verbindung mit dem unter dieser Zugnummer angemeldeten<br />
Teilnehmer aufzunehmen und das Einvernehmen herzustellen.<br />
Ist eine Verbindung nicht möglich, darf eine Zwangsderegistrierung<br />
vorgenommen werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Anweisung PR<br />
Abmelden im GSMR Betrieb<br />
Es ist unbedingt erforderlich, dass die Zugdaten<br />
- am Ende der Leistung (Zug, Verschub oder Nebenfahrt)<br />
- beim Wechsel der Stellung der Tfz (= Änderung FC) und<br />
- vor dem Führerstandwechsel bei Wendezug und Mehrfachtraktion<br />
- bei Systemwechsel von digital auf analog<br />
<strong>ab</strong>gemeldet werden.<br />
Auszug aus der Erläuterung IB 04/<strong>2017</strong><br />
Im GSM-R Netz darf ein Teilnehmer mit Zugnummer und dem dazugehörigen<br />
Funktionscode nur einmal angemeldet sein.<br />
Erfolgt eine Anmeldung und es ist bereits ein Teilnehmer mit den eigenen Daten<br />
angemeldet wird der <strong>Tfzf</strong> über diesen Umstand über die Anzeige des CAB-<br />
Radio informiert.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> muss die eingegebenen Zugdaten überprüfen – sind die eingegebenen<br />
Zugdaten in Ordnung kann eine Verbindung mit dem bereits angemeldeten<br />
Teilnehmer aufgebaut werden und eine Klärung erfolgen.<br />
Wird die Anmeldung wiederholt, wird der bereits angemeldete Teilnehmer<br />
zwangsweise deregistriert.<br />
(16) Der Gruppenruf 200 (alle Tfz im Bereich) darf nur von ortsfesten Teilnehmern<br />
verwendet werden, wenn eine Unterbrechung aller bestehenden<br />
Einzelsprechverbindungen im Bereich gerechtfertigt ist (z.B. wenn<br />
der <strong>Tfzf</strong> nicht über eine funktionale Nummer und den Gruppenruf 555<br />
erreichbar ist).<br />
Info:<br />
GSM R Kurzwahlen siehe Dienstbehelf für GSMR<br />
Sonstige Sprechfunkdienste<br />
(17) Der AdB (beim Hilfszug der Leiter der Rettungs- und Behebungsarbeiten)<br />
muss alle Beteiligten vom einzustellenden Funkkanal, dessen Änderung,<br />
sowie Abschaltung oder Wiedereinschaltung verständigen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16
<strong>ZSB</strong> 15<br />
(18) Der AdB (beim Hilfszug der Leiter der Rettungs- und Behebungsarbeiten)<br />
sorgt erforderlichenfalls für die Beistellung eines tragbaren Funkgerätes<br />
an den Fdl (Betriebsaufsicht) bzw. an andere Mitarbeiter des<br />
ausführenden Betriebsdienstes.<br />
Bei gemeinsamem Einsatz von Funkgeräten verschiedener Stellen ist<br />
auf einen gemeinsamen Funkkanal umzuschalten.<br />
(19) Werden betriebliche Gespräche über Mobilfunkverbindungen geführt,<br />
dürfen gleichzeitig keine anderen Gespräche geführt oder angenommen<br />
werden. Ausgenommen davon sind Gespräche zum Abwenden einer<br />
Betriebsgefahr.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17
Auszug aus Dienstanweisung Verständigungsarten IB<br />
Buchst<strong>ab</strong>iercodes<br />
<strong>ZSB</strong> 15<br />
(20) Meldungen und Aufträge, die eventuell missverstanden werden können, müssen<br />
buchst<strong>ab</strong>iert werden. Zum Buchst<strong>ab</strong>ieren von Wörtern und Buchst<strong>ab</strong>engruppen<br />
ist das internationale Phonetische Alph<strong>ab</strong>et zu verwenden:<br />
A Alpha G Golf L Lima Q Quebec V Victor<br />
B Bravo H Hotel M Mike R Romeo W Whisky<br />
C Charlie I India N November S Sierra X X-ray<br />
D Delta J Juliet O Oscar T Tango Y Yankee<br />
E Echo K Kilo P Papa U Uniform Z Zulu<br />
F Foxtrot<br />
Zahlen sind als eine Folge der einzelnen Ziffern auszusprechen.<br />
Beispiel: Signal Ae32 = Signal Alpha Echo drei zwei.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18
<strong>ZSB</strong> 15<br />
3 Störungen der Sprecheinrichtungen<br />
(1) Tritt im Ausgangsbahnhof eine Störung des Zugfunkgerätes auf, darf<br />
die Fahrt nicht begonnen werden.<br />
Info:<br />
Vorgehensweise siehe <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 2(14).<br />
Ausfahrt aus Stützpunkten mit untauglichem Zugfunk:<br />
Fahrzeuge mit untauglicher Zugfunkeinrichtung dürfen einen Stützpunkt<br />
grundsätzlich nicht verlassen.<br />
Über Anweisung des Disponenten BU –PV/ GV darf auch ein Fahrzeug mit<br />
untauglichem Zugfunk zu einer Zugleistung (Nebenfahrt) herangezogen werden<br />
(nach Rücksprache mit dem IB).<br />
(2) Kann ein Zug bzw. eine Nebenfahrt vom IB während der Fahrt nicht erreicht<br />
werden, ist diese(r) bis zur Klärung des Sachverhaltes im nächsten<br />
Bahnhof anzuhalten.<br />
(3) Erkennt der <strong>Tfzf</strong>, bzw. SKl-, Kl-Führer während der Fahrt eine Störung<br />
am Zugfunkgerät, hat er im nächsten Bahnhof anzuhalten und die Störung<br />
dem IB zu melden.<br />
(4) Stehen ersatzweise andere Kommunikationsmittel (z.B. Mobiltelefon,<br />
…) für die Erreichbarkeit des Zuges bzw. der Nebenfahrt durch den IB<br />
zur Verfügung, kann die Fahrt bis zum Endbahnhof fortgesetzt werden.<br />
Die Art der Erreichbarkeit (z.B. Austausch der Telefonnummern, …) ist<br />
zu vereinbaren. Alle vorgelagerten Betriebsstellen sind über den fahrzeugseitigen<br />
Ausfall des Zugfunks zu verständigen.<br />
(5) Tritt beim IB eine Störung beim Zugfunk auf, so sind die betroffenen<br />
Fahrten und alle in Betracht kommenden Fdl in geeigneter Weise (z.B.<br />
Mobiltelefon, …) zu verständigen.<br />
(6) Bei Störungen oder Arbeiten am Zugfunk dürfen betriebsbereite Lokbediengeräte<br />
nicht ausgeschaltet werden. Von der Wiederaufnahme des<br />
Zugfunkbetriebes nach Arbeiten und Störungen werden die <strong>Tfzf</strong> durch<br />
den IB mit einem Sammelruf verständigt.<br />
(7) Störungen im Fernsprechverkehr sind möglichst sofort der zuständigen<br />
Servicestelle zu melden.<br />
(9) Bis zur Störungsbehebung dürfen alle Möglichkeiten einer einwandfreien<br />
Verständigung herangezogen werden (z.B. öffentliches Fernsprechnetz,<br />
Funk).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Info:<br />
An den Fahrleitungsmasten sind zur Orientierung Richtungspfeile zum Auffinden<br />
des nächsten Fernsprechers angebracht (auf zweigleisigen Strecken nur einseitig).<br />
51 Kilometer<br />
29 Mastnummer<br />
Richtung zum nächsten Fernsprecher<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Anlage 1<br />
Einheitliche Rufzeichen werden verwendet für:<br />
Notfallruf<br />
Sammelruf<br />
Ruf zum nächsten Fdl Ri 1<br />
Ruf zum nächsten Fdl Ri 2<br />
Herbeirufen von Mitarbeitern<br />
Rufdauer:<br />
3 Sekunden<br />
1 Sekunde<br />
1/2 Sekunde<br />
Zwischen den einzelnen Zeichen beträgt die Pause ca. 1/3 Sekunde.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Anlage 2 Rufzeichentafel<br />
Format A5<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22
Anlage 3 Fragen und Antworten zum GSMR-Betrieb<br />
Für den GSMR Betrieb sind folgende Punkte zu beachten:<br />
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Wann ist zwischen dem digitalen und analogen Funk bei einer Abzweigung<br />
in eine analoge Strecke in einem Bahnhof umzuschalten?<br />
Antwort:<br />
Wenn ein Zug aus einem Bf ausfährt beim ES der Gegenrichtung, wenn<br />
ein Zug in einen Bahnhof einfährt, vor dem jeweiligen ES.<br />
Selbiges gilt analog bei einer Abzweigstelle für das Deckungssignal.<br />
Wann darf eine Tfz Konferenz im Nachschiebebetrieb aufgebaut werden?<br />
Antwort:<br />
Die Tfz Konferenz darf erst nach bzw. unmittelbar vor Abg<strong>ab</strong>e der Abfahrbereitschaftsmeldung<br />
aufgebaut werden.<br />
Hintergrund :<br />
Muss ein anderer Mitarbeiter (z.B. Wagenmeister) den <strong>Tfzf</strong> erreichen<br />
und ist die Tfz Konferenz bereits aufgebaut, kann dieser mit seinem<br />
GSMR Gerät den <strong>Tfzf</strong> wenn überhaupt nur über Anklopfen (Geräte<strong>ab</strong>hängig)<br />
erreichen.<br />
Wie ist eine Nachschiebebremsprobe durchzuführen wenn ich eine Konferenz<br />
erst nach Abg<strong>ab</strong>e der Abfahrbereitschaftsmeldung aufbauen darf?<br />
Antwort:<br />
Der <strong>Tfzf</strong> des NachschiebeTfz meldet dem <strong>Tfzf</strong> des führenden Fahrzeuges<br />
die Beendigung der Kuppeltätigkeit. Im Zuge dieses Gespräches<br />
(Punkt zu Punkt Verbindung) wird die Nachschiebebremsprobe durchgeführt.<br />
Wenn die Voraussetzungen zur Abfahrt erfüllt sind, meldet der <strong>Tfzf</strong> des<br />
führenden Fahrzeuges den Zug <strong>ab</strong>fahrbereit und stellt die Tfz-Konferenz<br />
her.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Wie ist eine Bremsprobe mit Wagenmeister und NachschiebeTfz durchzuführen?<br />
Antwort:<br />
Um eine gleichzeitige Kommunikation mit dem Wagenmeister und mehreren<br />
Triebfahrzeugen am Zug ermöglichen, muss ein Multiparty- Gespräch<br />
aufgebaut werden. Siehe GSMR Beschreibung „Aufbau eines<br />
Multiparty- Gespräches“<br />
Wie ist bei Verschubfahrten vorzugehen, wenn die Fahrt zu keinem Zug geht<br />
(z.B. Überstellfahrt von Salzburg Zf nach Salzburg Gnigl TS, oder Tfz Wechsel<br />
bei einer Verschubreserve)?<br />
Antwort:<br />
Für bestimmte Überstellfahrten ist ein Zugnummernkontingent vorgesehen.<br />
Ist dies nicht der Fall schaltet der <strong>Tfzf</strong> das Funksystem GSM-R ein. Obwohl<br />
er nicht mit einer Zugnummer im System angemeldet ist, kann er<br />
jederzeit den Fdl mittels Kurzwahl oder Taste erreichen.<br />
/Darf in Bahnhöfen mit GSMR Betrieb am analogen Funkkanal C verschoben<br />
werden?<br />
Antwort:<br />
Der Verschubleiter informiert Fdl und <strong>Tfzf</strong> über die Verwendung des C<br />
Kanals. Dieser darf jedoch nicht öffentlich verlautbart sein.<br />
Wie verhalte ich mich in Bahnhöfen mit mehreren Fahrdienstleitern z.B. in<br />
Salzburg?<br />
Antwort:<br />
In Großbahnhöfen mit mehreren Stellbereichen ist die Erreichbarkeit<br />
des gewünschten Fdl auf mehrere Arten möglich. Einerseits durch Betätigen<br />
der Taste des Zugfunkgerätes, oder <strong>ab</strong>er durch Verwendung<br />
von Kurzwahlnummern. Die Kurzwahlnummern sind in den Buchfahrplänen<br />
veröffentlicht.<br />
Zugfahrten:<br />
Ist das Tfz mit FC01 angemeldet, so erreicht der Tfz durch Drücken der<br />
Taste den „zuständigen“ Fdl.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Durch elektronische Abfrage im System „Aramis“ wird die Position des Zuges<br />
ermittelt, und der Ruf wird automatisch an den zuständigen Fdl weitergeleitet.<br />
Natürlich könnte der <strong>Tfzf</strong>, der ja aufgrund seiner Ortskenntnis weiß welcher<br />
Fdl zuständig ist, diesen auch mittels der entsprechenden Kurzwahl erreichen.<br />
Auf Grund der Ungenauigkeit der Positionsbestimmung in Großbahnhöfen<br />
ist diese Vorgangsweise empfehlenswert!<br />
Verschubfahrten/ Zugfahrten im FC 02, 03 und 04:<br />
Da bei diesen Fahrten das „Routing“ (direktes Anwählen des Fdl mittels<br />
Taste 2) nicht möglich ist, kann die Position des Fahrzeuges nicht ermittelt<br />
werden. Sind mehrere Fdl in einer Zelle (auf einem Funkmasten) so kann<br />
ein Sprechwunsch durch Drücken der Taste nicht eindeutig zugeordnet<br />
werden.<br />
Der Sprechwunsch wird daher unter Umständen an mehrere Fdl weitergeleitet.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> wird dann mit jenem Fdl verbunden, welcher als erster das Gespräch<br />
annimmt.<br />
Daher bei diesen Fahrten den gewünschten Fdl mittels Kurzwahl direkt anwählen!<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Darf im GSM- R Funk mittels einer Punkt zu Punkt Verbindung verschoben<br />
werden z.B zum Abstellen einer Wagengruppe?<br />
Antwort: Nein, ist derzeit nicht zulässig.<br />
Hintergrund:<br />
Eine Verbindung zwischen einem mobilen Teilnehmer (Verschubleiter) und<br />
dem <strong>Tfzf</strong> wird bei Eingang eines Rufes mit höherer Priorität sofort unterbrochen.<br />
Ebenso wird diese Verbindung unterbrochen, wenn der <strong>Tfzf</strong> den Hörer<br />
auflegt.<br />
Wie ist in PR Stützpunkten vorzugehen, die innerhalb einer GSM-R Strecke<br />
liegen?<br />
Antwort:<br />
In Bahnhöfen mit PR-Stützpunkten ist der FKO über die Kurzwahl erreichbar.<br />
Bei der Einfahrt in einen Stützpunkt meldet sich der <strong>Tfzf</strong> im GSM-R System<br />
<strong>ab</strong>, ein Umschalten auf analogen Funk ist nur erforderlich, wenn<br />
dies im Stp-Handbuch vorgesehen ist.<br />
Wann ist bei einer Ausfahrt aus einem Stützpunkt auf GSM– R umzuschalten?<br />
Antwort:<br />
Nach Erteilung der Zustimmung zur Fahrt durch den FKO an die Stützpunktgrenze<br />
ist auf GSM– R umzuschalten. Spätestens an der Stützpunktgrenze<br />
muss der GSM-R Funk betriebsbereit sein.<br />
Hintergrund:<br />
Das Tfz ist auch unter der Tfz Nummer im GSM- R Betrieb erreichbar.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 26
<strong>ZSB</strong> 15<br />
Wie rufe ich den Zugbegleiter im GSM-R System?<br />
Antwort:<br />
Durch Drücken der Taste wird der Zugbegleiter gerufen. Da der<br />
Zub jedoch derzeit noch nicht im GSM-R System angemeldet ist, ist im<br />
Hörer die Ansage „Diese Rufnummer ist nicht vergeben…“ zu hören.<br />
Erst nach Ablauf dieses Ansagetextes ertönt ein Signalton (Gong) in den<br />
Lautsprechern des Wagenzuges. Es ist daher mit dem Auflegen des Hörers<br />
eine entsprechende Zeit zuzuwarten, um ein Ertönen des Signaltones<br />
in den Lautsprechern sicherzustellen.<br />
Ersatzweise kann <strong>ab</strong>er auch der Zub mit der Taste „Zugbeschallung“<br />
gerufen werden (z.B. „Zub bitte beim <strong>Tfzf</strong> melden“).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 27
<strong>ZSB</strong> 16<br />
STRECKENKENNTNIS/ORTSKENNTNIS<br />
Abschnitt I<br />
Streckenkenntnis des Triebfahrzeugführers<br />
1 Begriff<br />
(1) Unter Streckenkenntnis des Triebfahrzeugführers versteht man, die in<br />
der jeweiligen Betriebsform in theoretischen und praktischen Ausbildungsbestandteilen<br />
erworbene Fähigkeit, alle für die betriebssichere<br />
Durchführung von Zugfahrten (Nebenfahrten) notwendigen streckenseitigen<br />
Informationen zu kennen sowie die zu beachtenden Signale folgerichtig<br />
aufzunehmen.<br />
Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />
Auf Strecken mit besonderen Betriebsformen (z.B.: vereinfachter Fernsteuerbetrieb,<br />
Zugleitbetrieb, LZB, ETCS) sind auch die Kenntnisse über diese Betriebsform<br />
erforderlich bzw. zu erwerben.<br />
(2) Zur Streckenkenntnis gehören alle von Zugfahrten (Nebenfahrten) befahrenen<br />
Strecken- und Bahnhofgleise (Hauptgleise). Allenfalls notwendige<br />
Verschubfahrten sind ebenso Bestandteil der Streckenkenntnis.<br />
Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />
Die Streckenkenntnis beinhaltet auch die Verschubfahrten vom bzw. zum<br />
Stützpunkt und vom bzw. zum Abstellplatz im PR-Stützpunkt.<br />
(3) Die für Zugfahrten (Nebenfahrten) erforderlichen streckenseitigen Informationen<br />
umfassen: Streckenliste, Buchfahrplan, laufende La und ggf.<br />
Bestimmungen der Grenzverkehre sowie ggf. Schulungsmaterial (z.B.:<br />
originalgetreue Filmaufnahmen und anderes Anschauungsmaterial<br />
auch für besondere Betriebsformen).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 16<br />
2 Erwerb der Streckenkenntnis<br />
(1) Der Erwerb der Streckenkenntnis erfolgt durch mindestens drei Schulungsfahrten<br />
mit streckenkundigen <strong>Tfzf</strong>.:<br />
Das Eisenbahnunternehmen hat das tatsächliche Ausmaß der erforderlichen<br />
Schulungsfahrten zu evaluieren (z.B. Tages- oder Nachtzeit,<br />
Gleisanlagen, Topografie der Strecke, Bremsverhalten, …). Unter Anleitung<br />
eines streckenkundigen <strong>Tfzf</strong> können davon bis zu zwei Schulungsfahrten<br />
in Form des Studiums von Filmaufnahmen, welche die Strecke<br />
originalgetreu aus Sicht des <strong>Tfzf</strong> darstellen, durchgeführt werden. Für<br />
die <strong>ab</strong>schließende Schulungsfahrt ist das Befahren der Strecken<strong>ab</strong>schnitte<br />
erforderlich.<br />
- Der zu schulende <strong>Tfzf</strong> hat grundsätzlich selbst zu fahren.<br />
- Die Schulung kann in Teilen durchgeführt werden.<br />
- Unter einer Schulungsfahrt versteht man die Hin- und Rückfahrt.<br />
Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />
Der einzuschulende Triebfahrzeugführer hat auch in jenen Fällen selbst zu<br />
fahren, in denen er auf dem zu führenden Tfz/Steuerwagen nicht typenkundig<br />
ist. Dies hat er dem schulenden <strong>Tfzf</strong> mitzuteilen.<br />
Der Auftrag zum Erwerb der Streckenkenntnis/Ortskenntnis erfolgt schriftlich<br />
durch den Disponenten mittels VordruckÜber den erteilten Auftrag verständigt<br />
der Disponent die Fachliche Bildung.<br />
Es sind Schulungsfahrten gemäß nachstehender T<strong>ab</strong>elle durchzuführen:<br />
Unter einer Fahrt versteht man die Hin- und Rückfahrt.<br />
Länge des Stre-<br />
cken<strong>ab</strong>schnittes<br />
bis 20 km bis 80 km bis 150 km bis 220 km<br />
Auf Strecken mit durchgehendem Betrieb<br />
Tagfahrten 2 2 3 4<br />
Nachtfahrten 1 2 2 2<br />
Auf Strecken ohne durchgehenden Betrieb<br />
Fahrten 3 3 4 6<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 16<br />
(2) Zusätzlich können Knotenpunktschulungen zur Anwendung kommen.<br />
Ein Knotenpunkt besteht aus einem oder mehreren Großbahnhöfen mit<br />
jeweils angrenzenden oder verbindenden Strecken<strong>ab</strong>schnitten.<br />
Die Knotenpunktschulung besteht aus:<br />
theoretischen Vorinformationen (z.B. Pläne, originalgetreue Filmaufnahmen,<br />
Bilder, Computer Based Training (CBT)…) und<br />
praktische(n) Schulungsfahrt(en) nach exakter Vorplanung, bei<br />
der/den die notwendigen Erläuterungen vor Ort durchgeführt werden.<br />
(3) Bei Parallelführungen, Begradigungen, Umbauten kann die bestehende<br />
Streckenkenntnis anstelle der Schulungsfahrten auch mittels Anschauungsmaterialen<br />
(z.B. originalgetreue Filmaufnahmen, Bilder, CBT...) auf<br />
den geänderten bzw. erweiterten Strecken<strong>ab</strong>schnitt ausgedehnt werden.<br />
Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />
Bei parallel geführten Strecken erfolgt der Erwerb für beide Strecken gleichzeitig.<br />
(5) Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und die Dokumentation der Streckenkenntnis<br />
ist das EVU zuständig.<br />
Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />
Der Triebfahrzeugführer ist für die Aufrechterhaltung der Streckenkenntnis<br />
selbst verantwortlich. Er hat dem Disponenten BU-BE zwei Monate vor einem<br />
möglichen Verlust zu informieren.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 16<br />
3 Fahrt ohne Streckenkenntnis<br />
(1) Für eine Fahrt ohne Streckenkenntnis ist dem Triebfahrzeugführer vom<br />
EVU ein streckenkundiger Triebfahrzeugführer als Lotse zu stellen.<br />
Anweisung:<br />
Fahrt ohne Streckenkenntnis mit Lotse<br />
Der Lotse muss den Führerschein des <strong>Tfzf</strong> kontrollieren.<br />
<strong>Tfzf</strong> hat eine Prüfung für die Durchführung von Zugfahrten im ÖBB-Netz:<br />
- der Lotse ersetzt nur die fehlende Streckenkenntnis<br />
- für alles andere ist der <strong>Tfzf</strong> verantwortlich<br />
<strong>Tfzf</strong> hat keine Prüfung für die Durchführung von Zugfahrten im ÖBB-Netz:<br />
- der Lotse ist betrieblich alleinverantwortlich (Signalstellungen und deren<br />
Bedeutung ansagen, La, Buchfahrplan, ......)<br />
- der <strong>Tfzf</strong> ist nur Fahrzeugbediener<br />
(2) Zur Aufrechterhaltung eines Notverkehres (z.B. Umleitung wegen Streckenunterbrechung...)<br />
darf ein <strong>Tfzf</strong> bis zur Stellung eines Ablösers oder<br />
Lotsen mit Vmax 60 km/h bei PZB – Betrieb bzw. Führerraumsignalisierung,<br />
sonst Vmax 40 km/h weiterfahren.<br />
Vor einer derartigen Fahrt ist zwischen dem IB (Fdl) und dem betroffenen<br />
EVU (LEL, <strong>Tfzf</strong>) das Einvernehmen herzustellen.<br />
Für geplante Fahrten (z.B. Betra, geplante Umleitung,...) ist ein Fahren<br />
ohne Streckenkenntnis (vereinfachte Streckenkenntnis) nicht zulässig.<br />
4 Verlust der Streckenkenntnis<br />
(1) Die Streckenkenntnis geht verloren, wenn der <strong>Tfzf</strong> den Strecken<strong>ab</strong>schnitt<br />
innerhalb von <strong>12</strong> Monaten nicht befahren hat. Bei Alternativstrecken<br />
(z.B.: Neubautunnel - Altbaustrecke,…) kann die Streckenkenntnis<br />
bis zu 3-mal für jeweils weitere <strong>12</strong> Monate durch eine Schulung mit originalgetreue<br />
Filmaufnahmen verlängert werden.<br />
5 Wiedererwerb der Streckenkenntnis<br />
(1) Hat ein <strong>Tfzf</strong> die Streckenkenntnis verloren, kann diese innerhalb von <strong>12</strong><br />
Monaten nach Verlust der Streckenkenntnis durch eine Fahrt unter Anleitung<br />
eines streckenkundigen <strong>Tfzf</strong> wieder erworben werden.<br />
(2) Liegt der Verlust länger als <strong>12</strong> Monate zurück, erfolgt der Wiedererwerb<br />
gemäß Pkt. 2.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 16<br />
Abschnitt II<br />
Streckenkenntnis des Zugbegleiters<br />
23 Fahrt ohne Streckenkenntnis<br />
(2) Zur Aufrechterhaltung eines Notverkehres (z.B. Umleitung…) darf ein<br />
Zub auf Strecken ohne Streckenkenntnis bis zur Stellung eines Ablösers<br />
oder Lotsen weiterfahren, wenn zwischen den IB und dem EVU das<br />
Einvernehmen hergestellt wurde. Diesfalls verständigt der Zub den <strong>Tfzf</strong>.<br />
Abschnitt III<br />
Ortskenntnis des Triebfahrzeugführers<br />
31 Begriff<br />
(1) Unter Ortskenntnis des <strong>Tfzf</strong> versteht man die erworbene Fähigkeit, alle<br />
für die betriebssichere und zügige Durchführung der Verschubfahrten<br />
im Ortsbereich des Bahnhofes notwendigen Informationen sowie die<br />
bei der Verschubfahrt zu beachtenden ortsfesten Signale folgerichtig<br />
aufzunehmen.<br />
(2) Zum Ortsbereich gehören nicht nur die von Verschubfahrten berührten<br />
Bahnhofgleise, sondern auch Anschlussbahnen und Ladestellen gemäß<br />
Bsb.<br />
(3) Für die Durchführung von Verschubfahrten stehen dem <strong>Tfzf</strong> nachstehende<br />
Informationen zur Verfügung:<br />
Die Bestimmungen der Bsb über<br />
maßgebende Bestimmungen zur Durchführung von Verschubfahrten<br />
im Bahnhof,<br />
Betriebliche Bestimmungen für Bedienungsfahrten auf Anschlussbahnen<br />
und Ladestellen,<br />
Bestimmungen für den Abrollbetrieb und<br />
Gleis- und Signalbezeichnungen zur Standortbestimmung.<br />
Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />
Der Auftrag zum Erwerb der Streckenkenntnis/Ortskenntnis erfolgt schriftlich<br />
durch den Disponenten BU-BE mittels Vordruck, Teil 1: Auftrag, gemäß<br />
Anlage 1.<br />
Über den erteilten Auftrag verständigt der Disponent BU-BE die Fachliche<br />
Bildung (Instruktor).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
32 Erwerb der Ortskenntnis<br />
<strong>ZSB</strong> 16<br />
(1) Die Ortskenntnis wird erworben in Form einer theoretischen Vorinformation<br />
(originalgetreue Filmaufnahmen, Dias, Lage- und Gleispläne,<br />
Bestimmungen aus der Bsb), in Kombination mit mindestens einer Besichtigung<br />
(Schulungsfahrt) in Abhängigkeit der Größe der Betriebsstelle<br />
und des betrieblichen Einsatzes vor Ort. D<strong>ab</strong>ei hat jeder <strong>Tfzf</strong> nach<br />
Möglichkeit Besichtigungsfahrten unter Anleitung eines ortskundigen<br />
<strong>Tfzf</strong> selbst durchzuführen.<br />
33 Verschub ohne Ortskenntnis<br />
(1) Besitzt ein <strong>Tfzf</strong> keine Ortskenntnis und es wird eine einmalige Verschub<strong>ab</strong>wicklung<br />
unumgänglich notwendig (z.B. Abstellen eines<br />
Schadwagens,….), so hat der Verschubleiter diesen <strong>Tfzf</strong> nicht nur über<br />
den Umfang des Verschubes zu informieren, sondern auch auf die örtlichen<br />
Besonderheiten hinzuweisen. Reicht das nicht aus, so ist überdies<br />
ein ortskundiger Verschubmitarbeiter beizugeben. Dies gilt auch<br />
für Fahrten in Anschlussbahnen und Ladestellen.<br />
Richtlinie Streckenkenntnis/ Ortskenntnis PR (Auszug)<br />
Der Triebfahrzeugführer ist für die Aufrechterhaltung der Ortskenntnis<br />
selbst verantwortlich. Er hat dem Disponenten BU-BE zwei Monate vor einem<br />
möglichen Verlust zu informieren.<br />
34 Verlust der Ortskenntnis<br />
(1) Die Ortskenntnis geht verloren, wenn der <strong>Tfzf</strong> nicht innerhalb von <strong>12</strong><br />
Monaten in dem Bahnhof bzw. in den zugehörigen Betriebsstellen der<br />
freien Strecke Verschubarbeiten durchgeführt hat.<br />
Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und die Dokumentation der Ortskenntnis<br />
ist das EVU zuständig.<br />
35 Wiedererwerb der Ortskenntnis<br />
(1) Hat ein <strong>Tfzf</strong> die Ortskenntnis verloren, kann diese innerhalb von <strong>12</strong> Monaten<br />
nach Verlust der Ortskenntnis durch geeignete Fahrten vor Ort<br />
unter Anleitung eines ortskundigen <strong>Tfzf</strong> wieder erworben werden.<br />
(2) Liegt der Verlust länger als <strong>12</strong> Monate zurück erfolgt der Wiedererwerb<br />
gemäß Pkt. 32.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> 16<br />
Abschnitt IV<br />
Ortskenntnis der Verschubmannschaft<br />
41 Begriff<br />
(1) Unter Ortskenntnis der Verschubmannschaft im jeweiligen Verschubbereich<br />
versteht man die erworbene Fähigkeit, alle für die betriebssichere<br />
und zweckmäßige Durchführung von Verschubfahrten vorhandenen<br />
Anlagen und deren Bestimmungen sowie die bei Verschubfahrten zu<br />
beachtenden ortsfesten Signale folgerichtig aufzunehmen.<br />
(2) Für die Durchführung von Verschubfahrten stehen der Verschubmannschaft<br />
nachstehende Informationen zur Verfügung:<br />
Die Bestimmungen der Bsb<br />
- zur Durchführung von Verschubfahrten im Bahnhof,<br />
- für Bedienungsfahrten auf Anschlussbahnen und Ladestellen,<br />
- für den Abrollbetrieb und<br />
- zu Gleis- und Signalbezeichnungen zur Standortbestimmung.<br />
42 Erwerb der Ortskenntnis<br />
Unter Rücksichtnahme des betrieblichen Einsatzes (Tag, - Nachtbetrieb)<br />
und der Größe des Verschubbereichs sind Besichtigungen im erforderlichen<br />
Umfang, mindestens eine Dienstschicht, unter Aufsicht eines<br />
ortskundigen Verschubmitarbeiters durchzuführen.<br />
43 Verschub ohne Ortskenntnis<br />
Besitzt ein Mitarbeiter keine Ortskenntnis und es wird eine einmalige<br />
Verschub<strong>ab</strong>wicklung unumgänglich notwendig (z.B. Abstellen eines<br />
Schadwagens,…) und sind Mitarbeiter mit Ortskenntnis nicht verfügbar,<br />
sorgt der Fdl oder ein bestimmter Mitarbeiter (Bsb, siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb<br />
(V3 Pkt.11) für die erforderlichen Verständigungen über die örtlichen<br />
Besonderheiten.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 16<br />
44 Verlust der Ortskenntnis<br />
Die Ortskenntnis geht verloren, wenn der Mitarbeiter nicht innerhalb<br />
von <strong>12</strong> Monaten in dem Verschubbereich Verschubarbeiten durchgeführt<br />
hat oder sich innerhalb der <strong>12</strong> Monate die örtlichen Verhältnisse<br />
wesentlich geändert h<strong>ab</strong>en (z.B. Bahnhofumbau, anderer Bedien- oder<br />
Stellbereich, …). Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und die Dokumentation<br />
der Ortskenntnis ist das Eisenbahnunternehmen, das den<br />
Personaleinsatz regelt, zuständig.<br />
45 Wiedererwerb der Ortskenntnis<br />
Hat ein Mitarbeiter die Ortskenntnis verloren, erfolgt der Wiedererwerb<br />
gemäß Pkt. 42.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> 16<br />
Anlage 1<br />
Auftrag / Bestätigung<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
<strong>ZSB</strong> 19<br />
TÜRSTEUERUNGEN / SCHLIESSEINRICH-<br />
TUNGEN<br />
1 Allgemeines<br />
(1) Türen im Sinne dieser <strong>ZSB</strong> sind Fahrzeugtüren, die für den Fahrgastwechsel<br />
bestimmt sind und können - <strong>ab</strong>hängig von der Bauart - manuell<br />
bedient bzw. zentral gesteuert werden.<br />
(2) Bei Vorhandensein technischer Türsteuerungen oder Schließeinrichtungen<br />
- im Sinne dieser <strong>ZSB</strong> - sind diese auch zu verwenden.<br />
Info:<br />
Dies gilt sinngemäß auch bei Verschubfahrten.<br />
Auszug aus Anweisung PV<br />
Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />
und Schließeinrichtungen<br />
Für mit railjet Garnituren geführte Zügen gelten die Bestimmungen gemäß<br />
Richtlinie für den Betrieb des railjet.<br />
3 Grundsätzliche Festlegungen, Bestimmungen, Erläuterungen<br />
und Regelungen<br />
3.1 Grundsätze - Sicherheitshierachie<br />
<br />
<br />
Bei personenbefördernden Fahrten, die im Auftrag der PV AG<br />
durchgeführt werden, ist grundsätzlich die vorhandene Technik<br />
(Türsteuerung und Schließeinrichtung) zu verwenden.<br />
Es gilt:<br />
Größtmögliche technische und betriebliche Sicherheit für (Zug)Fahrten<br />
der PV AG!<br />
<br />
Folgende technische Sicherheitshierarchie ist einzuhalten:<br />
1. Seitenselektive Türsteuerung<br />
2. Zentrale Türsteuerung<br />
3. Zentrale Schließeinrichtung (mittels „Schaffnerschalter“) / fahrzeugautarke<br />
Türblockierung<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Als Türen im Sinne gegenständlicher PV Anweisung sind Fahrzeugaußentüren,<br />
die für den Fahrgastwechsel bestimmt sind und manuell<br />
bedient bzw. zentral gesteuert werden, zu verstehen.<br />
Für Ladetüren und andere Türen der Schienenfahrzeuge (z. B. Abteiltüren,<br />
Seitengangtüren, WC-Türen, Übergangstüren, …) gelten gegebenenfalls<br />
gesonderte Regelungen.<br />
3.3 Erprobung<br />
Die Anwendung eines Türsteuerungssystems / einer Schließeinrichtung<br />
bei (Zug)Fahrten der PV AG setzt eine entsprechende Erprobung<br />
auf die Funktionsfähigkeit voraus. Das System „LAT“ wird<br />
in Österreich nicht erprobt, da dies nur mit einem geeigneten italienischen<br />
Tfz möglich ist.<br />
(3) Bei einer zentralen Schließeinrichtung erfolgt lediglich das Schließen<br />
aller Außentüren von einer Stelle des Zuges aus.<br />
Auszug aus Anweisung PV<br />
Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />
und Schließeinrichtungen<br />
Zentrale Schließeinrichtung / fahrzeugautarke Türblockierung<br />
Die zentrale Schließeinrichtung mittels Schaffnerschalter (UIC-Vierkant)<br />
dient zum Schließen aller Außentüren von einer beliebigen Tür (= Bedientür)<br />
des Wagenzuges (Triebzuges) aus. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäß<br />
gekuppelte UIC-Leitung.<br />
Durch ordnungsgemäße Betätigung der zentralen Schließeinrichtung<br />
schließen a l l e Türen von Fahrzeugen die technisch mit der Funktion<br />
des zentralen Schließens ausgerüstet sind.<br />
Mit Abg<strong>ab</strong>e des Schließbefehls, können – je nach Fahrzeugbauart<br />
(siehe betreffende fahrzeugspezifische Unterlagen) – die geschlossenen<br />
Türen im Stillstand für eine bestimmte Zeit verriegelt bleiben. In diesem<br />
Fall ist ein Öffnen der Türen im Stillstand erst wieder nach Zeit<strong>ab</strong>lauf<br />
über die vorhandenen Öffnungstaster/-hebel möglich.<br />
Betriebliche Verwendung der zentralen Schließeinrichtung<br />
Zum Schließen wird der Schalter („Vierkant“) gegen Federkraft bis zum<br />
Anschlag gedreht. Beim langsamen Rückdrehen in die „Ruhestellung“<br />
schließen alle Türen des Zuges, ausgenommen jene Tür, bei der die<br />
Bedienung erfolgt (= Bedientür).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Verfügen die Türen zusätzlich über eine Türraumüberwachung, so wird<br />
diese inaktiv. Der Einklemmschutz der Türen bleibt weiterhin aktiv.<br />
Die Bedientür schließt erst bei Erhalt des Schließbefehls über den Türschließtaster<br />
oder nach einer zweiten Betätigung des „Schaffnervierkants“.<br />
(4) Bei einer zentralen Türsteuerung werden die Türen von einer Stelle im<br />
Zug zum Öffnen freigegeben, geschlossen und ggf. auch verriegelt.<br />
Auszug aus Anweisung PV<br />
Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />
und Schließeinrichtungen<br />
Zentrale Türsteuerung<br />
Die Freig<strong>ab</strong>e der Türen zum Öffnen erfolgt grundsätzlich durch den <strong>Tfzf</strong><br />
am führenden Fst.<br />
Eine Anzeige, ob alle Türen geschlossen sind oder ob – zumindest –<br />
eine Tür offen ist, muss bei einer zentralen Türsteuerung n i c h t vorhanden<br />
sein.<br />
Betriebliche Verwendung der zentralen Türsteuerung – TB 0<br />
Allgemeines TB 0<br />
Grundsätzlich sind alle Fahrzeuge, die mit TB S ausgerüstet sind, TB 0-<br />
fähig.<br />
Ausnahmen:<br />
betreffende Triebwagen der PV AG gem. jeweiligem DB 822<br />
Beachte:<br />
Wendezüge der PV AG können nur dann „TB 0-geführt“ werden, wenn<br />
sie von tauglichen Tfz der BR <strong>10</strong>16, 1116 oder <strong>12</strong>16 gezogen werden<br />
Bei TB 0 erinnert ein Warntongeber oder die Sprachausg<strong>ab</strong>e „Türfreig<strong>ab</strong>e“<br />
den <strong>Tfzf</strong> bei Unterschreitung einer Geschwindigkeit von ca. 30<br />
km/h an das Aufheben der Türblockierung.<br />
Erprobung TB 0<br />
Bei Verwendung des Türsteuerungssystems TB 0 (im Betrieb mit Zub)<br />
ist eine fahrtrichtungsbezogene Erprobung durchzuführen.<br />
Der die Überprüfung durchführende MA prüft die ordnungsgemäße<br />
Funktion, in dem er am letzten Wagen ca. <strong>10</strong> Sekunden nach dem<br />
Schließen der Tür kontrolliert, ob die gegenüberliegende Tür blockiert<br />
ist.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Betriebliche Verwendung der TB 0<br />
Sind a l l e Fahrzeuge eines Zugverbandes TB 0-fähig, ist dieses<br />
Türsteuerungssystem gemäß Sicherheitshierachie zu verwenden.<br />
Störungen TB 0<br />
Ist die Verwendung des Türsteuerungssystems TB 0 – z. B. aufgrund einer<br />
Störung – nicht möglich, ist die zentrale Schließeinrichtung zu verwenden<br />
. Der Zub übernimmt – über Auftrag des <strong>Tfzf</strong> – hierbei die Türsteuerung<br />
(„UIC-Vierkant“, Zugbeobachtung).<br />
Einstiegstüren von „LAT“ fähigen Reisezugwagen lassen sich nicht öffnen<br />
• Kontrolle im Schaltschrank ob eine aktive TI- Türsteuerung vorliegt<br />
• Deaktivierung der TI-Türsteuerung<br />
Besonderheiten TB 0<br />
Bauartbedingt schließen die Bedientüren bei einigen Fahrzeugbaureihen<br />
bei Verwendung von TB 0 sofort bei der ersten Betätigung des<br />
„Schaffnervierkants“ (betreffende Fahrzeugbauarten siehe jeweilige Bedienungsanleitungen,<br />
Fahrzeugbeschreibungen, …).<br />
Zu beachten bei Wendezügen:<br />
Bei (Zug)Fahrten der PV AG, in denen Fahrzeuge o h n e bzw. mit<br />
u n t a u g l i c h e r zentraler Türsteuerung eingereiht sind , beauftragt<br />
der Zub bzw. Wgm den <strong>Tfzf</strong> die zentrale Türsteuerung auszuschalten.<br />
Bedienung<br />
TB 0 (Türblockierung <strong>ab</strong> 0 km/h):<br />
Das Türsteuerungssystem TB 0 blockiert im Stillstand beidseitig die Einstiegstüren.<br />
Beispielhafte Darstellung von Schalterstellungen (hier handelt es sich<br />
um Bedienungselemente von Fahrzeugen der DB AG)<br />
Türen schließen<br />
und blockieren<br />
TB 0 eingeschaltet Türfreig<strong>ab</strong>e erteilt TB 0 ausgeschaltet<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Bei wirksamer Türblockierung wandelt eine Einrichtung im führenden<br />
Fahrzeug den Türschließimpuls, der vom Schaffnerschalter ausgeht,<br />
in ein dauerhaftes Signal um. Dadurch bleiben die Türen nach dem<br />
Schließen unter Schließdruck.<br />
Dieser Schließbefehl bleibt bestehen bis der <strong>Tfzf</strong> die Türen freigibt.<br />
Un<strong>ab</strong>hängig davon wirkt weiterhin die Türblockierung der Fahrzeuge<br />
bei Vmax > 5 km/h.<br />
Bei nicht wirksamer Türblockierung wird der Schließdruck ca. 6 Sekunden<br />
nach einem Türschließimpuls des Schaffnerschalters selbsttätig<br />
wieder aufgehoben.<br />
Die mit TB 0 ausgerüsteten Reisezugwagen können an den Seiten<br />
(Langträger) mit der Anschrift „TB 0“ gekennzeichnet sein.<br />
Auch Fahrzeuge (Tfz, Steuerwagen, Reisezuwagen) der DB Regio<br />
AG und DB Fernverkehr AG können mit einer Türblockierung TB 0<br />
(DB TB 0) ausgerüstet sein.<br />
SSTF (Seitenselektive Türfreig<strong>ab</strong>e Fernverkehr):<br />
Das Türsteuerungssystem SSTF verhindert – zusätzlich zu den Funktionen<br />
der TB 0 – das Öffnen der Türen auf der bahnsteig<strong>ab</strong>gewandten<br />
Seite.<br />
Am Fst erfolgt k e i n e Anzeige über den geöffneten / geschlossenen<br />
Zustand der Türen.<br />
Die „Fertigmeldung“ bei außerplanmäßigem Halt im Bahnsteigbereich<br />
darf daher n i c h t entfallen! Die Ansage der Ausstiegseite<br />
bei planmäßigen Halten darf ebenfalls nicht entfallen.<br />
Hinweis:<br />
ÖBB TB S ist mit SSTF nicht kompatibel! Bei Zügen, die aus mit „ÖBB TB<br />
S“ ausgerüsteten Fahrzeugen und aus mit „SSTF“ ausgerüsteten Fahrzeugen<br />
gebildet sind, ist die TB 0 anzuwenden.<br />
Bei einer Störung der SSTF wirkt automatisch als Rückfallebene das System<br />
TB 0. Tfz und Steuerwagen mit SSTF besitzen für die Wahl der Türsteuerungsart<br />
einen Schalter im Fst.<br />
Reisezugwagen mit SSTF sind zusätzlich mit der Anschrift „9 “ an den<br />
Fahrzeugseiten (Langträger) gekennzeichnet.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> 19<br />
EIN TB 0 und SSTF eingeschaltet<br />
(Grundstellung)<br />
AUS TB 0 und SSTF ausgeschaltet<br />
Zur Beachtung:<br />
In Fst von Fahrzeugen der PV AG, die „TB 0-tauglich“ sind, werden die<br />
Funktionen betreffend Türsteuerungssystem TB 0 über einen Wahlschalter<br />
der Türsteuerung (Stellung „DB TB 0“) und über den Türwahlschalter umgesetzt.<br />
Wahlschalter der Türsteuerung:<br />
Anwendung und Wirkungsweise:<br />
Der Auftrag zum Einschalten erfolgt durch DB-Bremszettel (schriftlich)<br />
oder durch den Zub (mündlich).<br />
Das Aufheben der Türblockierung erfolgt ausschließlich durch den <strong>Tfzf</strong>:<br />
Bei TB 0 in der Stellung „To“,<br />
Bei SSTF gibt der <strong>Tfzf</strong> mit dem Türfreig<strong>ab</strong>eschalter die bahnsteigseitig<br />
befindlichen Türen frei und blockiert die gegenüberliegende (bahnsteig<strong>ab</strong>gewandte)<br />
Seite.<br />
Es können auch beide Seiten freigegeben werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Bei SSTF erinnert ein Warntongeber oder die Sprachausg<strong>ab</strong>e „Türfreig<strong>ab</strong>e“<br />
den <strong>Tfzf</strong> bei Unterschreitung einer Geschwindigkeit von 33 km/h<br />
an das Aufheben der Türblockierung.<br />
Drehfalttüren werden gegen Öffnen von außen dauernd mit Druckluft<br />
geschlossen gehalten, gegen Öffnen von innen wird der Türgriff entkuppelt.<br />
Bei Schwenkschiebetüren werden die Türgriffe bzw. Taster „Türen öffnen“<br />
(außen und innen) wirkungslos geschaltet.<br />
Bei Störungen ist TB 0 bzw. SSTF auszuschalten und der Zub / die Zugmannschaft<br />
zu verständigen.<br />
(5) Eine taugliche seitenselektive Türsteuerung (TBS) ist eine zentrale Türsteuerung<br />
mit der zusätzlichen Funktion der Wahlmöglichkeit auf welcher<br />
Seite die Türen freigegeben werden.<br />
Auszug aus Anweisung PV<br />
Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />
und Schließeinrichtungen<br />
Seitenselektive Türsteuerung<br />
Bei seitenselektiver Türsteuerung sind - bauartbedingt - unterschiedliche<br />
technische Systemvarianten (z. B. ÖBB TB S, „LAT“, SSTF, Türsteuerung<br />
SBB) in Verwendung.<br />
Folgende Fahrzeuge der PV AG sind mit dem Türsteuerungssystem<br />
ÖBB TB S ausgerüstet, wobei definierte Reisezugwagen zusätzlich mit<br />
dem System „LAT“ ausgestattet sind:<br />
alle Doppelstocknahverkehrssteuerwagen (Serie 86-33) und -zwischenwagen<br />
(Serie 26-33),<br />
alle Wendezugsteuerwagen (Serie 80-73) und -zwischenwagen (Serien<br />
21-73, 84-73),<br />
Fernverkehrsreisezugwagen mit Anschrift „TB 0 / ÖBB TB S“ (jeweils<br />
an den Langträgern).<br />
Fernverkehrsreisezugwagen, vorwiegend für den Nachtverkehr Richtung<br />
Italien mit Anschrift „TB 0 / ÖBB TB S / LAT“<br />
Autotransportwagen DDm (Serie 98-70) sind mit dem Zusatz zur Realisierung<br />
Grünschleife ausgerüstet.<br />
Folgende Reisezugwagen / -bauarten anderer Fahrzeughalter sind mit<br />
dem Türsteuerungssystem ÖBB TB S ausgerüstet<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 19<br />
DB Fernverkehrswagen mit Anschrift „TB 0 / ÖBB TB S / LAT“( vorwiegend<br />
für den Nachtverkehr Richtung Italien)<br />
definierte, am Netz der ÖBB Infrastruktur AG zugelassene Inlandsreisezugwagen<br />
der ZSSK (vorwiegend in Wendezügen nach Bratislava).<br />
Als ÖBB TB S fähige Tfz und Stw gelten nachfolgende Fahrzeugreihen,<br />
von denen vom Führstand aus die ÖBB TB S Türsteuerung eingeschaltet<br />
und bedient werden kann und deren Betrieb bereits erprobt ist.<br />
ÖBB Tfz und Stw:<br />
1142, 1144, <strong>10</strong>16, 1116, <strong>12</strong>16, 2016<br />
86-33, 80-73<br />
Führende Fahrzeuge anderer Halter:<br />
MAV: 470 (Taurus)<br />
GySEV: 470 (Taurus)<br />
FUC: E190 (Taurus)<br />
Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge:<br />
Tfz, Triebzüge und Triebwagen der ÖBB, sowie Fahrzeuge des NV,<br />
die im Wendezugbetrieb eingesetzt werden:<br />
Es erfolgt k e i n e Kennzeichnung hinsichtlich seitenselektiver Türsteuerung<br />
an den Fahrzeugaußenseiten.<br />
Kennzeichnung Reisezugwagen der PV AG und DB FV AG (Fernverkehrswagen):<br />
Die Kennzeichnung bei diesen Reisezugwagen befindet sich an den<br />
Langträgern der Fahrzeuge.<br />
Anschrift an den Langträgern der betreffenden Fahrzeuge:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> 19<br />
4.1.1 Erprobung<br />
Die Erprobung der seitenselektiven Türsteuerung erfolgt<br />
im Rahmen der Fahrzeugprüfung (Wendezüge, Triebwagen und<br />
Triebzüge der PV AG)<br />
im Rahmen des UIC-Checks, bei dem die Verbindung zwischen Fst<br />
des Tfz und letztem beschallbarem Fahrzeug überprüft wird oder<br />
nach jeder Manipulation (Fahrzeugausreihung, -einreihung oder –umreihung,<br />
Tfz-Wechsel) jeweils nach der letzten Manipulationsstelle.<br />
Überprüfung der Grünschleife und der seitenselektiven<br />
Türsteuerung<br />
Prüfungs<strong>ab</strong>lauf:<br />
Nach dem Einschalten der Türsteuerung hat der <strong>Tfzf</strong> des führenden<br />
Fahrzeuges den Türwahlschalter . in eine Stellung mit einem Schließbefehl<br />
(rechts oder links frei) zu bringen (für mindestens <strong>10</strong>sek). Findet dieser<br />
Vorgang an einem Bahnsteig statt, sind die Türen der bahnsteig<strong>ab</strong>gewandten<br />
Seite zu schließen.<br />
Der die Überprüfung Durchführende gibt vom letzten mit Reisenden besetzten<br />
Wagen einen Schließbefehl. Anschließend kontaktiert er den<br />
<strong>Tfzf</strong> mit der Meldung „ÖBB Türsteuerung aktiv“ und <strong>Tfzf</strong> meldet „ÖBB<br />
Türsteuerung ist aktiv, gelbe Meldelampe leuchtet“ zurück.<br />
Der die Überprüfung Durchführende betätigt den Schaffnerschalter zum<br />
Schließen der Türen schließt die geschlüsselte Türe selbst und meldet<br />
dem <strong>Tfzf</strong> „Tür geschlossen“. Bei korrekter Funktion der Grünschleife<br />
(gelbe Meldelampe erlischt) beendet der <strong>Tfzf</strong> die Grünschleifenprüfung<br />
mit der Meldung „Grünschleife tauglich“.<br />
Der die Überprüfung Durchführende überprüft dann im letzten benutzbaren<br />
Einstiegsbereich ob die freigegebene Tür geöffnet werden kann und<br />
ob die Tür auf der nicht freigegebenen Seite verriegelt bleibt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Der die Überprüfung Durchführende informiert nach Feststellung der<br />
korrekten Funktion der Freig<strong>ab</strong>e den <strong>Tfzf</strong> mit den Worten „Seiten in<br />
Ordnung“. Findet die Überprüfung an einem Bahnsteig statt, so sind<br />
die Türen der bahnsteigzugewandten Seite freizugeben.<br />
Ergänzung:<br />
Hat diese Überprüfung vom besetzten Fst des Steuerwagens stattgefunden<br />
– z. B. Anspannen eines neuen Tfz mit anschließender (Zug)Fahrt<br />
mit führendem Steuerwagen – so gilt die Grünschleife innerhalb des<br />
Wagenzuges als überprüft.<br />
Die korrekte Funktion der Grünschleife zwischen Wagenzug und Tfz ist<br />
bei der nachfolgenden Wende zu überprüfen. Hierzu kann der Schließbefehl<br />
von einer beliebigen Einstiegstür gegeben werden.<br />
In der Wendezugkonfiguration: Tfz – Wagenzug – Tfz („Sandwichbetrieb“)<br />
gilt gegenständliche. Vorgangsweise sinngemäß.<br />
Besonderheiten – DDm:<br />
Durch das Verwahren der Fixpeitsche in der Blinddose am Zugende wird<br />
die Grünschleife bei Zügen mit seitenslektiver Türsteuerung (ÖBB TB S<br />
oder LAT für TI) geschlossen.<br />
Abbildung: Verwahrung des UIC-K<strong>ab</strong>els<br />
Zum nächsten Fahrzeug sind immer beide UIC-Leitungen, wie im <strong>gesamt</strong>en<br />
Zugverband, DOPPELT zu kuppeln!<br />
Störungen bei der Erprobung<br />
Leuchtet die gelbe Meldelampe nach der ersten Betätigung des<br />
Schaffnerschalters nicht - obwohl jene Tür des letzten Wagens, bei<br />
der geschlüsselt wurde, offen ist - so ist die „Grünschleife“ gestört.<br />
Die Zustandsanzeige der Türen im Fst bezieht nicht alle Türen im Zug<br />
in die Überwachung mit ein. Der <strong>Tfzf</strong> meldet dem die Überprüfung<br />
durchführenden MA „Grünschleife gestört“.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>
Maßnahme:<br />
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Der die Überprüfung durchführende MA überprüft, ob innerhalb des<br />
Wagenzuges ein weiterer Zugschluss eingeschaltet ist. Wird bei der<br />
Überprüfung ein weiterer eingeschalteter Zugschluss festgestellt, ist<br />
dieser auszuschalten und die „Grünschleifenprüfung“ zu wiederholen.<br />
Kann kein weiterer eingeschalteter Zugschluss festgestellt werden, ist<br />
die seitenselektive Türsteuerung als gestört anzusehen und zu deaktivieren.<br />
Leuchtet die gelbe Meldelampe am Führerstand trotz geschlossener<br />
Bedientür weiter auf, ist die Grünschleife unterbrochen.<br />
Maßnahme:<br />
Im Führerstand erlischt die gelbe Türkontrolllampe nicht, obwohl<br />
alle Einstiegstüren geschlossen sind<br />
Die Zugbegleitmannschaft/ der Zugvorbereiter überprüft, ob<br />
1. das Zugschlusssignal am letzten Fahrzeug eingeschaltet ist,<br />
2. die Stirntür am Zugschluss mit Vierkant verriegelt ist,<br />
3. im Falle eines DDm oder eines DB Reisezugwagen am Zugschluss<br />
sich der Stecker der UIC-Leitung in der Blinddose befindet<br />
4. alle Einstiegstüren geschlossen sind<br />
5. im Falle eingereihter ÖBB-FV Reisezugwagen im Schaltschrank<br />
der gelbe Leuchtmelder „Tür offen“ Dauerlicht zeigt bzw. im Falle<br />
eingereihter DB-FV Reisezugwagen der Leuchtmelder „Tür L“ /<br />
„Tür R“ Dauerlicht zeigt, obwohl an diesem Reisezugwagen alle<br />
Einstiegstüren geschlossen sind. Falls ja, Ermittlung jener Einstiegstür<br />
mit dem schadhaften Endschalter z.B. in dem begonnen<br />
wird eine Tür mit Vierkant <strong>ab</strong>sperren und anschließender Prüfung,<br />
ob dadurch der gelbe Leuchtmelder „Tür offen“ bzw. Leuchtmelder<br />
„Tür L“ / „Tür R“ im Schaltschrank weiterhin noch leuchtet. Wenn ja,<br />
Aufsperren der zuvor <strong>ab</strong>gesperrten Türe und Wiederholung der<br />
Vorgangsweise bei den nächsten Türen des Wagens bis der<br />
Leuchtmelder im Schaltschrank erlischt. Jene Türe, welche durch<br />
Absperren zum Erlöschen des Leuchtmelders geführt hat, weiterhin<br />
mit Vierkant verschlossen halten und den Beklebezettel Muster S<br />
„Tür unbenutzbar“ darauf anbringen.<br />
6. anderweitige Türstörungen im Schaltschrank der Wagen angezeigt<br />
werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11
7. und schließt alle offenen Einstiegstüren.<br />
Erlischt die gelbe Türkontrolllampe im Fst trotz durchgeführter<br />
Maßnahmen 1 bis 7 noch nicht, gilt folgendes:<br />
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Nur für FV Reisezugwagen mit gemeinsamer Anschrift ÖBB TB S /<br />
LAT:<br />
8. Bei ÖBB-FV Reisezugwagen, an dem der gelbe Leuchtmelder „Tür<br />
offen“ bzw. bei DB-Reisezugwagen der Leuchtmelder „Tür L“<br />
und/oder „Tür R“ Dauerlicht zeigt, alle Einstiegstüren mit Vierkant<br />
verschließen und den Beklebezettel Muster S „Tür unbenutzbar“<br />
anbringen<br />
9. Überbrückungsschalter/Bypassschalter dieses Reisezugwagens<br />
betätigen.<br />
Hinweis: Alle Türkontakte dieses Reisezugwagens sind überbrückt und<br />
nicht mehr in der Überwachung.<br />
Bei Reisezugwagen ohne gemeinsamer Anschrift ÖBB TB S / LAT<br />
bzw. wenn die Maßnahmen 8 und 9 ohne Erfolg bleiben, schaltet<br />
der <strong>Tfzf</strong> den Wahlschalter „Türsteuerung“ – sofern vorhanden- in<br />
die Stellung „DB“ (TB 0). Anschließend ist die Funktionsprüfung<br />
„TB 0“ durchzuführen. Weiterfahrt mit TB 0.<br />
Hinweis:<br />
Bei ÖBB Reisezugwagen befindet sich an den Stirntüren (Übergangstüren)<br />
ein Endschalter, der bei eingeschaltetem Schlusssignal überwacht, dass<br />
die Stirntür des letzten Reisezugwagens <strong>ab</strong>geschlossen ist. Der Endschalter<br />
wirkt auf die Grünschleife.<br />
Einstiegstüren eines Reisezugwagens oder des <strong>gesamt</strong>en Wagenzuges<br />
lassen sich nur öffnen, wenn der <strong>Tfzf</strong> die Türfreig<strong>ab</strong>e<br />
für beide Seiten (rechts und links) erteilt<br />
• Zwischen Wagenzug und Lok nur das UIC-K<strong>ab</strong>el des Reisezugwagens<br />
verwenden (UIC-Lokk<strong>ab</strong>el nicht kuppeln) .<br />
• Wenn ohne Erfolg, schaltet der <strong>Tfzf</strong> den Wahlschalter „Türsteuerung“<br />
– sofern vorhanden- in die Stellung „DB“ (TB 0). Anschließend<br />
ist die Funktionsprüfung „TB 0“ durchzuführen. Weiterfahrt<br />
mit TB 0.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Einstiegstüren eines Reisezugwagens oder des <strong>gesamt</strong>en Wagenzuges<br />
lassen sich auf der nicht freigegebenen Seite öffnen.<br />
• Zwischen Wagenzug und Lok nur das UIC-K<strong>ab</strong>el des Reisezugwagens<br />
verwenden (UIC-Lok K<strong>ab</strong>el nicht kuppeln).<br />
• Führt dies zu keinem Erfolg, schaltet der <strong>Tfzf</strong> den Wahlschalter<br />
„Türsteuerung“ – sofern vorhanden - in die Stellung „DB“ (TB 0).<br />
Anschließend ist die Funktionsprüfung „TB 0“ durchzuführen. Weiterfahrt<br />
mit TB 0.<br />
Einstiegstüren des <strong>gesamt</strong>en Wagenzuges lassen sich nicht öffnen.<br />
• Die Türfreig<strong>ab</strong>e ist durch den <strong>Tfzf</strong> erneut zu erteilen<br />
• Führt dies zu keinem Erfolg, schaltet der <strong>Tfzf</strong> den Wahlschalter<br />
„Türsteuerung“ - sofern vorhanden- in die Stellung „DB“ (TB 0). Anschließend<br />
ist die Funktionsprüfung „TB 0“ durchzuführen. Weiterfahrt<br />
mit TB 0<br />
Einschalten der seitenselektiven Türsteuerung.<br />
Sind a l l e Fahrzeuge eines Zugverbandes ÖBB TB S-fähig, ist<br />
die seitenselektive Türsteuerung zu verwenden.<br />
Bei allen personenbefördernden Wendezügen der PV AG sowie im Betrieb<br />
mit der Zugbildung „Tfz – Steuerwagen – Wagenzug“, welche ausschließlich<br />
aus ÖBB TB S-fähigem Rollmaterial zusammengesetzt sind,<br />
ist die Türsteuerung unaufgefordert vom <strong>Tfzf</strong> einzuschalten.<br />
Der die Zugvorbereitung durchführende MA meldet dem <strong>Tfzf</strong> Abweichungen<br />
der Zugbildung vom „klassischen“ Wendezug .<br />
Bei allen anderen Zugkonfigurationen/Zugbildungen erfolgt die Einschaltung<br />
über Aufforderung durch Zub, ZV oder Wgm.<br />
Beispiele:<br />
Türsteuerung „EIN“<br />
Türsteuerung „EIN“<br />
Türsteuerung „EIN“ nur über Auftrag Zub/Wgm<br />
Türsteuerung „EIN“ nur über Auftrag Zub/Wgm<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Bei Vorhandensein einer TB S-Einrichtung bei allen Fahrzeugen des<br />
Zugverbandes ist diese auf den Fahrzeugpapieren (Wagenliste, DB-<br />
Bremszettel, …) vermerkt oder gegebenenfalls handschriftlich zu vermerken.<br />
Einschalten des Schlusssignals<br />
Zur einwandfreien Funktionalität der seitenselektiven Türsteuerung<br />
(System ÖBB TB S) ist bei Zügen der PV AG das Signal –<br />
SCHLUSSSIGNAL – grundsätzlich durch den <strong>Tfzf</strong> zu schalten.<br />
Lässt sich der Zugschluss vom führenden Fst n i c h t aktivieren, so<br />
ist das „Schlusssignal“ manuell zu schalten. In diesen Fällen sind<br />
durch den die Zugvorbereitung durchführenden MA nachstehende<br />
Handlungen zu setzen:<br />
o Versperren der letzten Übergangstür des letztgereihten Reisezugwagens<br />
o Einschalten des – SCHLUSSSIGNAL –.<br />
Deaktivieren des Fst<br />
Wenn der Fst deaktiviert werden muss – z. B. im Wendebahnhof, im<br />
Zugendbahnhof –, darf dies frühestens <strong>10</strong> Sekunden n a c h der<br />
Türfreig<strong>ab</strong>e durchgeführt werden.<br />
Bedienung<br />
Die seitenselektive Türsteuerung wird grundsätzlich durch den <strong>Tfzf</strong> des<br />
führenden Fahrzeuges mit dem Türfreig<strong>ab</strong>eschalter bedient.<br />
Dieser bietet durch die Stellungen<br />
„BEIDE FREI“,<br />
„LINKS FREI“,<br />
„RECHTS FREI“ und<br />
„BEIDE ZU“<br />
die Möglichkeit der seitenselektiven Türfreig<strong>ab</strong>e.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Beispiel für Türfreig<strong>ab</strong>eschalter:<br />
Zwangsschließen:<br />
Bei Rücknahme der Türfreig<strong>ab</strong>e ergeht an noch offene Türen – unter<br />
Umgehung der Türraumüberwachung – ein Schließbefehl; dies wird als<br />
„Zwangsschließen“ bezeichnet. Der Einklemmschutz bleibt jedoch wirksam.<br />
Besonderheit:<br />
Bei ÖBB TB S schließen offene Türen ohne Einklemmschutz bei Rücknahme<br />
der Türfreig<strong>ab</strong>e nicht!! (z.B.: Fahrzeuge mit Drehfalttür).<br />
Verriegelung:<br />
Abbildung: Wagen mit Drehfalttür<br />
Die Türen eines betreffenden Fahrzeuges sind blockiert und verriegelt<br />
wenn<br />
die Türsteuerung eingeschaltet und anstehender Türsteuerbefehl<br />
„ZU“ ist und / oder<br />
die fahrzeugbezogene Geschwindigkeitsschwelle überschritten (ca. 3<br />
- 5 km/h) ist.<br />
Nach Betätigung eines Schaffnerschalters werden die Türen – ausgenommen<br />
die „Bedientür“ – für einen fahrzeugbezogen unterschiedlichen<br />
Zeitraum verriegelt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15
Türkontrolllampe:<br />
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Die Türkontrolllampe (gelbe Meldelampe) am Fst erlischt, sobald alle<br />
Außentüren ordnungsgemäß geschlossen sind. Nach dem Schließbefehl<br />
werden die Türen im geschlossenen Zustand verriegelt.<br />
Bei Vorhandensein einer seitenselektiven Türsteuerung kann die Meldung<br />
einer nicht geschlossenen Tür im Zugverband mit einer Anfahrsperre<br />
verbunden sein.<br />
Die Anfahrsperre verhindert die Abg<strong>ab</strong>e von Traktionsleistung wenn der<br />
Türfreig<strong>ab</strong>eschalter nicht in der Stellung „BEIDE ZU“ steht bzw. wenn<br />
nicht alle Außentüren ordnungsgemäß geschlossen sind.<br />
Eine aufgehobene Anfahrsperre wird am Fst mit einer Meldelampe angezeigt<br />
(siehe betreffenden DB 822).<br />
Störung TB S<br />
Tritt eine Störung der seitenselektiven Türsteuerung auf, führt die Zugmannschaft<br />
eine Fehlersuche durch.<br />
Kann die Störung nicht behoben werden, ist die seitenselektive Türsteuerung<br />
durch den <strong>Tfzf</strong> zu deaktivieren.<br />
Ist die (Zug)Fahrt zur Gänze aus „ÖBB TB S-fähigen“ Fahrzeugen (Reisezugwagen<br />
und Tfz) gebildet, ist bei Ausfall der seitenselektiven Türsteuerung<br />
die nächstmögliche Stufe gemäß „technischer Sicherheitshierachie“<br />
anzuwenden.<br />
Ist als Störungsursache nicht eindeutig ein Lokk<strong>ab</strong>el festgestellt worden,<br />
ist die <strong>gesamt</strong>e Zuggarnitur ehestmöglich TS GmbH zuzuführen, dort zu<br />
untersuchen, zu befunden und die Störung zu beheben.<br />
Beachte:<br />
Zwecks Ursachenforschung und -findung hat die Zusammensetzung der<br />
betreffenden Zuggarnitur (Tfz + Wagensatz) bis zum Ende der Untersuchung<br />
/ Befundung unverändert zu bleiben.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16
4.2 Erweiterte Funktion „Wendebahnhof“ bei ÖBB TB S<br />
4.2.1 Zweck<br />
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Mit der Funktion „Wendebahnhof“ wird auf den ÖBB TB S fähigen<br />
Fahrzeugen eine technische Lösung installiert, damit nach<br />
Deaktivierung des Führerstandes bzw. Trennen der UIC Leitung<br />
nur die Bahnsteigseite freigegeben und die bahnsteig<strong>ab</strong>gewandte<br />
Seite weiter blockiert wird.<br />
4.2.2 Aktivierung der Funktion „Wendebahnhof“ an den einzelnen<br />
Wagen<br />
Wenn im Stillstand (v < 5km/h) die Türen mittels Türwahlschalter<br />
auf einer Seite ( LINKS AUF; RECHTS AUF) bzw auf beiden Seiten<br />
(BEIDE ZU) länger als 2,5 Sekunden blockiert bleiben, verbleibt<br />
die Türsteuerung der Wagen automatisch im Zustand der<br />
blockierte(n) Seite(n).<br />
Es kann der Zustand der blockierten bzw. freigegebenen Seiten<br />
mit dem Türwahlschalter verändert werden.<br />
4.2.3 Vorgehensweise zur Aufrechterhaltung der Türblockierung<br />
der nicht freigegeben Seite nach dem Deaktivieren des Führerstandes<br />
bzw. nach dem Abkuppeln des UIC-K<strong>ab</strong>els im<br />
Bahnsteigbereich (Wendebahnhof)<br />
Erst im Stillstand darf die Bahnsteigseite mittels des Türwahlschalters<br />
freigegeben werden.<br />
Erst nach Abwarten des Ablauf von <strong>10</strong>s darf der Führerstand deaktiviert,<br />
oder die ÖBB TBS Türsteuerung ausgeschaltet bzw. der<br />
Türwahlschalter in Stellung „Beide Auf“ gebracht werden oder die<br />
UIC-Leitungen zum Tfz <strong>ab</strong>gekuppelt werden.<br />
4.2.4.3 Aufheben der Funktion „Wendebahnhof“<br />
Gesamter Wagenzug - Folgende zwei Möglichkeiten bestehen die aktivierte<br />
„Wendebahnhof“ Funktion bei allen Wagen im Wagenzug zu deaktivieren<br />
(z.B. bei Abstellen der Fahrzeuge in der Abstellanlage, …):<br />
oder<br />
durch einen Schließbefehl des Türwahlschalters<br />
durch einen Fernschließbefehl mittels Schaffnervierkant von einem<br />
Wagen aus Einzelwagen - die aktivierte „Wendebahnhof“ Funktion bei<br />
einem Wagen deaktivieren:<br />
durch zu- und aufsperren mittels Vierkantsperrschalter<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Um jedoch im Stillstand bei aktivierter Funktion „Wendebahnhof“ vom<br />
Zustand einer freigegebenen Seite zum Zustand „BEIDE AUF“ zu gelangen,<br />
muss zuerst der Türwahlschalter in Stellung „BEIDE ZU“ verlegt<br />
werden.<br />
Vorgehensweise – Funktionsprüfung, Störungen bei seitenselektiver<br />
Türsteuerung ÖBB TB S<br />
Verwendung und Kuppeln des UIC-Lokk<strong>ab</strong>els, Funktionsprüfung<br />
der Türsteuerung<br />
UIC Leitungen werden im Wagenzug grundsätzlich doppelt gekuppelt,<br />
wobei die einfache Verbindung zwischen Wagenzug und Tfz, wenn es<br />
sich um keinen Wendezug handelt, ausreichend ist.<br />
Aus schaltungstechnischen Gründen unterscheiden sich betreffend Türsteuerung<br />
die UIC-Lokk<strong>ab</strong>el der ÖBB-PV AG und der DB AG.<br />
Die Verwendung eines UIC-Lokk<strong>ab</strong>els der DB AG führt zu sicherheitsrelevanten<br />
Störungen der ÖBB-Türsteuerung.<br />
Gibt der <strong>Tfzf</strong> z. B.: die Türen mit Befehl „LINKS FREI“ frei, bekommen<br />
die Fahrzeuge bei Verwendung eines DB-Lokk<strong>ab</strong>els den Befehl<br />
„RECHTS FREI“.<br />
Da ÖBB- und DB-UIC-Lokk<strong>ab</strong>el optisch nicht unterschieden werden<br />
können – sich <strong>ab</strong>er immer wieder DB-UIC-Lokk<strong>ab</strong>el auf Tfz der ÖBB befinden<br />
– ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:<br />
grundsätzlich ist beidseitig zu kuppeln;<br />
wird dazu ein UIC-Lokk<strong>ab</strong>el benötigt, verständigt der Kuppler den<br />
<strong>Tfzf</strong>. Dieser entscheidet, ob dies auf Grund der Zugbildung erforderlich<br />
ist.<br />
Beispiele für einseitiges Kuppeln:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Beispiele für beidseitiges Kuppeln:<br />
UIC-Lokk<strong>ab</strong>el wird nur verwendet, wenn der Wagen<br />
K<strong>ab</strong>el ausgerüstet ist.<br />
nur mit einem<br />
Ein UIC-Lokk<strong>ab</strong>el wird nur verwendet, wenn der Wagen nur mit einem<br />
K<strong>ab</strong>el ausgerüstet ist. Immer wenn ein UIC-Lokk<strong>ab</strong>el verwendet wird,<br />
muss der <strong>Tfzf</strong> vor der Abfahrt gemeinsam mit dem / der ZugvorbereiterIn<br />
die ordnungsgemäße Funktion der seitenselektiven Türsteuerung<br />
prüfen (an einem Fahrzeug hinter der Kuppelstelle in be<strong>ab</strong>sichtigter<br />
Fahrtrichtung gesehen).<br />
Tritt bei der Funktionsprüfung eine Störung auf und kann diese nicht behoben<br />
werden, ist die Türsteuerung ÖBB TB S auszuschalten und sofern<br />
vom führenden Fahrzeug möglich, auf das System TB 0 zu wechseln.<br />
Das UIC-Lokk<strong>ab</strong>el ist vom <strong>Tfzf</strong> einzuziehen.<br />
(6) Die Bedienung der zentralen bzw. seitenselektiven Türsteuerung (TBS)<br />
erfolgt grundsätzlich durch den <strong>Tfzf</strong> des führenden Fahrzeuges. Kann<br />
die Bedienung der zentralen bzw. seitenselektiven Türsteuerung (TBS)<br />
aus technischen Gründen nicht durch den <strong>Tfzf</strong> des führenden Fahrzeuges<br />
erfolgen, ist die zentrale bzw. seitenselektive Türsteuerung (TBS)<br />
wenn möglich dennoch weiter zu verwenden (siehe Bedienungsanweisung).<br />
Auszug aus Anweisung PV<br />
Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />
und Schließeinrichtungen<br />
Weitere Zusatzeinrichtungen<br />
Je nach Fahrzeugbauart und -ausrüstung können hinsichtlich Türsteuerung<br />
und Schließeinrichtung weitere Zusatzeinrichtungen vorhanden<br />
sein (siehe auch entsprechende fahrzeugspezifische Unterlagen):<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Warnton bzw. optische Signalisierung beim Schließen oder Öffnen<br />
der Türen.<br />
Werden Türen durch den Türfreig<strong>ab</strong>e- / bzw. Schaffnerschalter geschlossen<br />
(„Zwangsschließen“) oder geöffnet, kündigt und/oder begleitet der<br />
Warnton und/oder eine optische Signalisierung das Schließen oder Öffnen<br />
der Türen an.<br />
Türraumüberwachung<br />
Der Einstiegsbereich wird durch Sensoren überwacht. Ab dem Zeitpunkt<br />
der Freimeldung des überwachten Türraumes kommt es - je nach Fahrzeugserie<br />
- innerhalb von 5 - 30 Sekunden zum Selbstschließbefehl. Ein<br />
Schließbefehl des <strong>Tfzf</strong> deaktiviert die Türraumüberwachung.<br />
Einklemmschutz<br />
Ein Einklemmschutz verhindert ein Schließen einer Tür, wenn sich Personen<br />
oder Gegenstände im Türbereich befinden. Er ist auch während des<br />
Schließvorganges der Tür wirksam und wird bei einem Türspalt > ca. 30<br />
mm <strong>ab</strong>geschaltet.<br />
Technisch kann der Einklemmschutz auf unterschiedliche Weise ausgeführt<br />
sein (z. B. Fühlerleiste an der „Türkante“, Motorstromüberwachung<br />
des Türantriebes,...).<br />
Autarke Türblockierung<br />
Alle Türen von Wagen müssen über eine zusätzliche geschwindigkeits<strong>ab</strong>hängige<br />
Türblockierung verfügen, welche bei Überschreiten der Geschwindigkeitsschwelle<br />
V > 5 km/h noch offene Türen unter Umgehung<br />
der Türraumüberwachung schließt und geschlossene Türen blockiert. Ein<br />
Einklemmschutz bleibt jedoch wirksam.<br />
Über Geschwindigkeitsgeber (Radsatzgeber des elektronischen Gleitschutzes)<br />
erfolgt eine Meldung der Geschwindigkeitsschwelle an die Türsteuerung.<br />
Bei Wagen neuerer Bauart kann diese Geschwindigkeitsschwelle<br />
unter 5 km/h – und zwar bei 2 - 3 km/h – liegen.<br />
Türblockierung (Verriegelung)<br />
Bei Geschwindigkeiten über 5 km/h werden die Türen – je nach Bauart –<br />
entweder pneumatisch blockiert oder elektromechanisch verriegelt. Die<br />
Blockierung / Verriegelung wirkt nur auf die inneren Öffnungshilfen.<br />
Notentriegelung<br />
Alle selbstschließenden Türen – ausgenommen bei Fahrzeuggarnituren<br />
der BR 4020/7020/6020 – sind mit einem Türnotschalter versehen, der<br />
mittels Vierkant (für Zub) oder im Gefahrfall direkt mit rotem (plombiertem)<br />
Schaltergriff (Notentriegelung) betätigt werden kann. Für die Dauer der<br />
Betätigung ertönt ein Warnsummer.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Es ist darauf zu achten, dass Notentriegelungen plombiert sind. Gegebenenfalls<br />
ist die Plombierung zu veranlassen oder selbst durchzuführen.<br />
Türnottaster<br />
Bei den Fahrzeugen der BR 4020 / 7020 / 6020 ist oberhalb der Tür ein<br />
Türnottaster installiert. Nach Betätigung dieses Tasters kann die Tür bis<br />
zum Rückstellen der Notentriegelung nur manuell bedient werden.<br />
Anzeige des Türzustandes<br />
Mit Hilfe der Türkontrolllampe am Fst erkennt der <strong>Tfzf</strong> ob alle Türen im<br />
Zug geschlossen sind oder - zumindest – eine Tür geöffnet ist.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21
<strong>ZSB</strong> 19<br />
2 Bereitschaft zur Abfahrt<br />
(1) Erfolgt das Schließen der Türen durch den Zub, müssen vor Erteilung<br />
des Signals – FERTIG – die Türen (ausgenommen die des Zub) geschlossen<br />
sein.<br />
(2) Erfolgt das Schließen aller Türen durch den <strong>Tfzf</strong> des führenden Fahrzeuges,<br />
darf das Signal – FERTIG – auch bei geöffneten Türen gegeben<br />
werden. Die Fertigmeldung beinhaltet in diesem Fall auch den Türschließauftrag<br />
an den <strong>Tfzf</strong>.<br />
Auszug aus Anweisung PV<br />
Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />
und Schließeinrichtungen<br />
Bedienung im Betrieb<br />
Die Bedienung der zentralen Türsteuerung obliegt grundsätzlich dem<br />
<strong>Tfzf</strong> des führenden Fahrzeuges.<br />
Die Türen einer personenbefördernden (Zug)Fahrt dürfen erst bei<br />
Erreichen des planmäßigen Aufenthalts mit Fahrgastwechsel und<br />
im Stillstand durch den <strong>Tfzf</strong> freigegeben werden!<br />
Bei Zügen welche mit Zub besetzt sind, ist die zentrale Türschließeinrichtung<br />
immer – auch bei Vorhandensein einer zentralen Türsteuerung<br />
– durch den Zub mit betrieblichen Aufg<strong>ab</strong>en zu bedienen und zu verwenden.<br />
Info:<br />
Bereitschaft zur Abfahrt und Abfahrt bei Zügen<br />
Bereitschaft zur Abfahrt bei Verwendung der zentralen Schließeinrichtung mittels<br />
Schaffnerschalter (Zub)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Bei<br />
Reisezugwagen ohne TBS, TB 0 , SSTF<br />
Twg Rh 5047/5147 mit ausgeschalteter Türsteuerung<br />
gilt folgende Vorgangsweise:<br />
Zub<br />
Tür<br />
1. Fahrgastwechsel beendet<br />
Türen schließen eventuell zeit<strong>ab</strong>hängig<br />
nach Freiwerden der Türraumüberwachung.<br />
2. Schaffnerschalter 1. Betätigung Alle noch offenen Türen (z.B. bei unterbrochenem<br />
Lichtschranken) schließen.<br />
Zub- Türe bleibt offen<br />
3. - beobachtet Schließvorgang<br />
- meldet Bereitschaft zur Abfahrt an<br />
den <strong>Tfzf</strong> (Signal – FERTIG – bzw.<br />
Signal – ABFAHREN ERLAUBT – )<br />
- und steigt ein<br />
4. Schaffnerschalter 2. Betätigung auch Zub- Türe schließt<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Bereitschaft zur Abfahrt und Abfahren von (Zug)Fahrten – hier:<br />
fahrzeugspezifisch<br />
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Bei hier nicht angeführten Fahrzeugbauarten gelten die fahrzeugspezifischen<br />
Unterlagen (z.B.: ÖBB railjet Beschreibung, DB 822,…).<br />
Fahrzeuge mit seitenselektiver Türsteuerung sowie VT 5047, VT<br />
5147 und bauartgleiche (z. B.: VT 1446, VT 2446 der Ra<strong>ab</strong>erbahn)<br />
Bei<br />
Zügen, bei denen alle Fahrzeuge im Zugverband mit tauglicher seitenselektiver<br />
Türsteuerung ausgerüstet sind<br />
Triebwagen der BR VT 5047, VT 5147 und bauartgleichen Fahrzeugen<br />
ist folgende Vorgangsweise anzuwenden:<br />
Schaffnerschalter<br />
1. Betätigung<br />
Zub Tür <strong>Tfzf</strong><br />
beobachtet nach Möglichkeit<br />
den Schließvorgang<br />
Vergewissern, dass Abfahrbereitschaft<br />
hergestellt<br />
ist (Zub überzeugt<br />
sich noch einmal augenscheinlich<br />
vom geschlossenen<br />
Zustand<br />
der Türen und vom<br />
Freisein der Gefahrenbereiche<br />
meldet/signalisiert Bereitschaft<br />
zur Abfahrt an<br />
den <strong>Tfzf</strong> (FERTIG)<br />
Fahrgastwechsel beendet<br />
Türen schließen ggf. zeit<strong>ab</strong>hängig<br />
nach Freiwerden<br />
des über-wachten<br />
Türraumes (Türraumüberwachung)<br />
alle noch offenen Türen<br />
(z.B. bei unterbrochenem<br />
Lichtschranken) schließen,<br />
„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />
bleibt offen<br />
„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />
bleibt offen<br />
Türfreig<strong>ab</strong>eschalter<br />
in Stellung<br />
„BEIDE ZU“<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24
<strong>ZSB</strong> 19<br />
5<br />
Schaffnerschalter<br />
2. Betätigung bzw. Türschließtaster<br />
betätigen<br />
auch „Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />
schließt<br />
die (gelbe) Türkontrolllampe<br />
erlischt<br />
und die<br />
Anfahrsperre<br />
wird aufgehoben<br />
6 Anfahren<br />
ET 4020 / 7020 / 6020<br />
Diese Fahrzeuge sind mit seitenselektiver Türsteuerung mit Türfreig<strong>ab</strong>eschalter<br />
(<strong>Tfzf</strong>) und Türsignalschalter (Zub) ausgerüstet.<br />
Anstelle der Schaffnerschalter sind Türsignalschalter angeordnet, die<br />
mit einem besonderen Schaltstift bedient werden.<br />
Durch das Einstecken des Stiftes in die erste Stufe wird das Schließen<br />
jener Tür, bei der die Bedienung erfolgt, verhindert.<br />
Durch Hineindrücken in die zweite Stufe (gegen Federkraft) können dem<br />
<strong>Tfzf</strong> Signale – in Form von Summertönen am Fst – gegeben werden.<br />
Wird der Stift <strong>ab</strong>gezogen, schließt auch jene Tür bei der die Bedienung<br />
erfolgt.<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Zub Tür <strong>Tfzf</strong><br />
Einstecken des<br />
Stiftes in die 1.<br />
Stufe<br />
einmal Hineindrücken<br />
des Stiftes in<br />
die 2. Stufe<br />
beobachtet nach<br />
Möglichkeit den<br />
Schließvorgang<br />
Fahrgastwechsel beendet<br />
Türen schließen zeit<strong>ab</strong>hängig<br />
nach Freiwerden<br />
des überwachten Türraumes<br />
(Türraumüberwachung)<br />
„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />
bleibt offen<br />
alle noch offenen Türen<br />
(z. B. bei unterbrochenem<br />
Lichtschranken)<br />
schließen<br />
„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />
bleibt offen<br />
am Fst ertönt ein<br />
Summerton, der<br />
dem <strong>Tfzf</strong> den Auftrag<br />
zum Schließen<br />
der Türen gibt<br />
Türfreig<strong>ab</strong>eschalter<br />
in Stellung „BEIDE<br />
ZU“<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25
<strong>ZSB</strong> 19<br />
4<br />
Vergewissern das<br />
Abfahrbereitschaft<br />
hergestellt ist (Zub<br />
überzeugt sich<br />
noch einmal augenscheinlich<br />
vom<br />
geschlossenen<br />
Zustand der Türen<br />
und vom freisein<br />
der Gefahrenbereiche)<br />
Zweimal hineindrücken<br />
des Stiftes in<br />
die 2. Stufe<br />
zwei Summertöne<br />
am Fst melden dem<br />
<strong>Tfzf</strong> die Bereitschaft<br />
zur Abfahrt (FERTIG)<br />
ODER<br />
5<br />
ODER<br />
Signal –<br />
ABFAHREN<br />
ERLAUBT –<br />
6 Stift <strong>ab</strong>ziehen<br />
auch „Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />
schließt<br />
7 Anfahren<br />
das Signal –<br />
ABFAHREN<br />
ERLAUBT – meldet,<br />
dass die Bereitschaft<br />
zur Abfahrt<br />
(FERTIG) des Zuges<br />
durch Zub hergestellt<br />
ist<br />
die (gelbe) Türkontrolllampe<br />
erlischt<br />
und die Anfahrsperre<br />
wird aufgehoben<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 26
<strong>ZSB</strong> 19<br />
VT 5022, ET 4023, ET 4024, ET 4<strong>12</strong>4 und bauartgleiche Fahrzeuge<br />
(z. B.: ET 5342 der MAV-START)<br />
Diese Fahrzeuge sind mit seitenselektiver Türsteuerung mit Türfreig<strong>ab</strong>eschalter<br />
(<strong>Tfzf</strong>) und einer Kombination aus Schaffnerschalter und Türsignalschalter<br />
(Zub) ausgerüstet. Die Bestätigung des Schaffnerschalters<br />
wird dem <strong>Tfzf</strong> akustisch und optisch angezeigt.<br />
Zub Tür <strong>Tfzf</strong><br />
Fahrgastwechsel<br />
beendet<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Schaffnerschalter<br />
1. Betätigung (1x)<br />
Schaffnerschalter<br />
2. Betätigung (2x)<br />
Vergewissern das Abfahrbereitschaft<br />
hergestellt ist<br />
(Zub überzeugt sich noch<br />
einmal augenscheinlich<br />
vom geschlossenen Zustand<br />
der Türen und vom<br />
freisein der Gefahrenbereiche)<br />
Türen schließen<br />
ggf. zeit<strong>ab</strong>hängig<br />
nach Freiwerden<br />
des überwachten<br />
Türraumes (Türraumüberwachung)<br />
„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />
bleibt offen<br />
alle noch offenen<br />
Türen (z. B.: bei<br />
unterbrochenem<br />
Lichtschranken)<br />
schließen<br />
„Zub-Tür“ („Bedientür)<br />
bleibt offen<br />
am Display wird<br />
„SCHAFFNERMODU<br />
S“ angezeigt<br />
es ertönt ein Summerton<br />
am Fst und / oder<br />
am Display wird<br />
„TÜRSCHLIESSVOR<br />
GANG EINLEITEN“ o-<br />
der „UIC-<br />
SCHLIESSBEFEHL“<br />
angezeigt<br />
Türfreig<strong>ab</strong>eschalter in<br />
Stellung „BEIDE ZU“<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 27
<strong>ZSB</strong> 19<br />
5<br />
3. Betätigung des Vierkantschlüsselschalters<br />
und einsteigen<br />
ODER<br />
Signal – ABFAHREN<br />
ERLAUBT – und dann 3.<br />
Betätigung des Vierkantschlüsselschalters<br />
und<br />
einsteigen<br />
auch „Zub-Tür“<br />
(„Bedientür“)<br />
schließt<br />
am Fst ertönen zwei<br />
Summertöne und /<br />
oder am Display<br />
wird „FERTIG“,<br />
„ABFAHRAUFTRAG“<br />
oder „ABFAHRT“ angezeigt<br />
Die gelbe Türkontrolllampe<br />
erlischt und die<br />
Anfahrsperre wird aufgehoben<br />
6 Anfahren<br />
Besonderheit VT 5022:<br />
Die Einstiegstüren dieser Triebwagen sind mit automatischen Schiebetritten<br />
ausgerüstet.<br />
Wird ein Defekt / eine Störung bei einem Schiebetritt festgestellt, so ist<br />
sowohl der defekte Schiebetritt als auch die dazugehörige Tür <strong>ab</strong>zusperren.<br />
Die <strong>ab</strong>gesperrte Tür ist innen und außen mit dem Gebrechenzettel<br />
Muster S (RIC Anlage IV) zu kennzeichnen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 28
Fahrzeuge/ Züge mit zentraler Türsteuerung DB TB 0 und SSTF<br />
(z. B.: DB Regio, Reisebürosonderzüge)<br />
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Zub Tür <strong>Tfzf</strong><br />
Fahrgastwechsel beendet<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Schaffnerschalter<br />
1. Betätigung (1x)<br />
Vergewissern,<br />
dass Abfahrbereitschaft<br />
hergestellt<br />
ist (Zub überzeugt<br />
sich noch einmal<br />
augenscheinlich<br />
vom geschlossenen<br />
Zustand der<br />
Türen und vom<br />
Freisein der Gefahrenbereiche).<br />
4 FERTIG<br />
5<br />
Schließt eigene<br />
Tür händisch oder<br />
mit Taster<br />
Türen schließen zeit<strong>ab</strong>hängig<br />
bzw. bleiben offen<br />
Türen werden geschlossen<br />
und blockiert<br />
„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />
bleibt offen<br />
„Zub-Tür“ („Bedientür“)<br />
schließt<br />
Türen Beide Zu<br />
(verriegeln) durch<br />
Türwahlschalter<br />
Anfahren<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 29
Beschreibung von Vorgehensweisen – hier: Bedienung von<br />
Türsteuerungen allgemein und fahrzeugspezifisch<br />
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Vorgehensweise – Betätigen der Türsteuerung, wenn vom führenden<br />
Tfz die Türsteuerung n i c h t bedient werden kann<br />
Kann die Bedienung der zentralen bzw. seitenselektiven Türsteuerung<br />
aus technischen Gründen nicht durch den <strong>Tfzf</strong> des führenden Fahrzeuges<br />
erfolgen (z. B. Vorspann-Tfz), ist - je nach den technischen und realen<br />
Möglichkeiten (Tauglichkeit, …) - die zentrale bzw. seitenselektive<br />
Türsteuerung weiter zu verwenden (siehe z. B.: betreffende Fahrzeugbeschreibung,<br />
Bedienungsanleitung).<br />
Das Signal – FERTIG – durch den Zub richtet sich nur an jenen <strong>Tfzf</strong>, der<br />
Türen schließt.<br />
Vorgehensweise:<br />
Zug-<strong>Tfzf</strong> verständigt den Zub, dass das vorderste Tfz keine Türschließeinrichtung<br />
hat und diese vom Zug- Tfz bedient wird.<br />
Der Zug-<strong>Tfzf</strong> vermittelt nach dem Erlöschen der Türkontrolllampe<br />
und Aufleuchten der Meldelampe die Fertigmeldung an den <strong>Tfzf</strong><br />
des führenden Tfz.<br />
Zur Vermittlung können alle zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel<br />
herangezogen werden.<br />
Beispielhafte Zugbildung:<br />
Bereitschaft zur Abfahrt bei Triebzügen Reihe ÖBB 4011 / DB 411<br />
Siehe Anweisung für den Betrieb des Tz DB 411/ÖBB4011<br />
(3) Erfolgt das Schließen aller Türen nicht durch den <strong>Tfzf</strong> des führenden<br />
Tfz, darf das Signal – FERTIG – durch den Zub erst gegeben werden,<br />
wenn alle Türen (ausgenommen die des Zub) geschlossen sind. Die Abwicklung<br />
des Türenschließens im Einzelfall regelt das EVU in einer DA.<br />
(4) Wird der Öffnungszustand der Türen des Wagenzuges am Tfz angezeigt,<br />
darf der <strong>Tfzf</strong> erst bei Anzeige – Geschlossen –anfahren.<br />
(5) Werden bei tauglicher zentraler bzw. seitenselektiver Türsteuerung bei<br />
außerplanmäßigen Aufenthalten im Bahnsteigbereich die Türen nicht<br />
zum Öffnen freigegeben, entfällt die Fertigmeldung.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 30
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Anweisung PV<br />
Seitenselektive Türsteuerung (TBS) bei aplm. Anhalten im Bahnsteigbereich<br />
Die Voraussetzung für die Anwendung dieser erleichternden Bestimmung<br />
ist eine seitenselektive Türsteuerung (TBS) mit einer Anzeige, die dem <strong>Tfzf</strong><br />
den geschlossenen Zustand aller Türen meldet. Andernfalls kann nicht beurteilt<br />
werden, ob alle Türen geschlossen sind (kein Reisender eine Türnotentriegelung<br />
betätigt hat.<br />
Diese Bestimmung kann daher bei allen ÖBB-Fahrzeugen mit seitenselektiver<br />
Türsteuerung angewendet werden, nicht jedoch bei Verwendung der<br />
DB-Systeme TB 0 oder SSTF.<br />
Info:<br />
Kommt ein Zug jedoch unmittelbar nach dem Anfahren im Bahnsteigbereich<br />
erneut zum Stillstand (z.B. PZB- Zwangsbremsung, Gefährdung von Reisenden)<br />
ist dies einem unvorhergesehenen Halt gleichzusetzen. Daher ist in diesen<br />
Fällen die Weisung des Fdl einzuholen (siehe <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb).<br />
Werden die Türen neuerlich freigegeben, so ist eine neuerliche Fertigmeldung<br />
erforderlich.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 31
3 Störungen<br />
<strong>ZSB</strong> 19<br />
(1) Maßnahmen bei Störungen an Türen:<br />
Absperren der gestörten Türen gem. Bedienungsanleitung (bzw. Fehlersuchanleitung)<br />
und<br />
Kennzeichnen der gestörten Türen gem. <strong>ZSB</strong> 31; bei 0:0-Betrieb erfolgt<br />
die Kennzeichnung durch den <strong>Tfzf</strong>.<br />
Können die oben angeführten Maßnahmen nicht durchgeführt werden,<br />
sind die betroffenen Fahrzeuge zu räumen.<br />
Info:<br />
Werden Fahrzeuge auf der freien Strecke untauglich und müssen <strong>ab</strong>geschleppt<br />
werden (z.B. 4024 untauglich) so kann das geschleppte Fahrzeug bis<br />
zum nächsten Bahnsteig mit Reisenden besetzt bleiben.<br />
Dies gilt auch wenn durch die Fahrzeugstörung die Türsteuerung nicht mehr<br />
funktionsfähig ist.<br />
(2) Leuchtet die Meldeeinrichtung der Türkontrolle während der Fahrt auf,<br />
so ist mit einer Betriebsbremsung anzuhalten und die Ursache festzustellen.<br />
Tritt diese Störung im NBÜ Bereich auf, erfolgt das Anhalten nach den<br />
NBÜ Bestimmungen.<br />
(3) Bei Störungen der zentralen bzw. seitenselektiven Türsteuerung (TBS)<br />
wird diese deaktiviert und die zentrale Schließeinrichtung verwendet.<br />
In diesem Fall sind die Bahnbenützenden vor dem nächsten Anhalten<br />
am Bahnsteig über die Ausstiegsseite zu informieren (siehe Anweisung<br />
PR „Lautsprecherdurchsagen“, <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. 61).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 32
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Auszug aus Anweisung PV<br />
Regelungen und Erläuterungen betreffend Türen, Türsteuerungen<br />
und Schließeinrichtungen<br />
Störungen - Maßnahmen bei Störungen / Schäden an<br />
(Einstiegs)Türen<br />
Das Absperren der gestörten / defekten Türen hat gemäß Bedienungsanleitung<br />
bzw. Fehlersuchanleitung zu erfolgen. Die Kennzeichnung der<br />
gestörten / defekten Türen erfolgt gemäß <strong>ZSB</strong> 31 .<br />
Kann auch nur eine der vorgeschriebenen Maßnahmen nicht durchgeführt<br />
werden, sind Fahrzeuge mit betreffenden Störungen / Schäden<br />
ggf. zu räumen.<br />
Absperren von Türen<br />
Fahrzeuge dürfen bei Absperren gestörter Einstiegstüren mit Reisenden<br />
besetzt bleiben, wenn<br />
je Zugseite mindestens 1 Tür in Betrieb ist und<br />
je Wagenende mindestens eine der Einstiegstüren uneingeschränkt<br />
benutzbar ist<br />
oder<br />
am Wagenende mit den beiden <strong>ab</strong>gesperrten Einstiegstüren der Zutritt<br />
in den benachbarten Wagen sichergestellt ist (an den Zugenden<br />
muss daher mindestens eine Tür benutzbar sein; es darf k e i n e<br />
Sackgasse entstehen). Andernfalls sind die betroffenen Fahrzeuge<br />
ohne versperrbaren Übergang (z. B.: ET 4024) zu räumen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 33
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Beispiele:<br />
Fahrzeug darf besetzt bleiben, da Übergang in das Nachbarfahrzeug möglich<br />
ist:<br />
x<br />
x<br />
Fahrzeug muss geräumt und <strong>ab</strong>gesperrt werden, da Reisende im Brandfall<br />
in eine „Sackgasse“ flüchten würden:<br />
Das Fahrzeug (hier Steuerwagen 80-73) muss geräumt werden (Sackgasse).<br />
Daher müssen alle Türen des Stwg <strong>ab</strong>gesperrt werden. Wegen fehlendem<br />
Fluchtweg für den <strong>Tfzf</strong> muss der Wendezug umfahren werden:<br />
Fahrtrichtung<br />
Twg muss im nächsten Bahnhof geräumt werden, da Reisende im Brandfall<br />
in eine „Sackgasse“ flüchten und die Übergangstüren nicht <strong>ab</strong>gesperrt werden<br />
können:<br />
Fallen im 0:0 Betrieb z.B. die Innenlautsprecher/Beleuchtung aus, ist der<br />
Wagen <strong>ab</strong>zusperren.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 34
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Türsteuerungen besonderer Baurt:<br />
TI-Türsteuerungssystem für den Verkehr nach Italien (LAT)<br />
Beschreibung<br />
Das seitenselektive TI-Türsteuerungssystem (LAT) kommt nur bei<br />
Lok/Klassen-Zügen in Italien zur Anwendung, sobald am italienischen<br />
Netz ein nicht ÖBB TB S fähiges Tfz zum Einsatz kommt.<br />
In Österreich und bei Lok/Klassen-Zügen in Italien, welche ausschließlich<br />
aus ÖBB TB S fähigen Fahrzeugen gebildet werden - inkl. ÖBB TB<br />
S fähigen Tfz kommt das System ÖBB-TB S zur Anwendung.<br />
Ausrüstung<br />
Reisezugwagen, welche mit dem TI-Türsteuerungssystem kompatibel<br />
sind, tragen die Wagenanschrift „LAT“ außen am Langträger.<br />
Test der Grünschleife und der seitenselektiven Türsteuerung<br />
Info:<br />
Durch die Grünschleifenprüfung TBS ist gleichzeitig auch die Türsteuerung<br />
LAT überprüft.<br />
Allgemeine Beschreibung sowie Fehler und Störungen im Bereich<br />
der Türsteuerung bei Fahrzeugen mit dem System ÖBB-TB-S / LAT<br />
Info:<br />
Vorgehensweise wie bei ÖBB TBS.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 35
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Türsteuerung SBB (18-poliger UIC-Betrieb)<br />
Zweck<br />
Dieses Kapitel regelt die Vorgehensweise bei Zügen mit SBB-<br />
Fahrzeugen, welche eine seitenselektive Türsteuerung (18-poliger UIC-<br />
Betrieb) besitzen.<br />
Anwendungsbereich:<br />
Das System findet zwischen den Bahnhöfen St. Margrethen und Lindau<br />
Hbf bei den EC mit den Zugnummern 190ff Anwendung.<br />
Vorgehensweise Türsteuerung SBB<br />
Fahrzeuge<br />
Folgende Fahrzeugreihen der SBB, welche bei diesen Verkehren zum<br />
Einsatz kommen sind teilweise mit einer seitenselektiven Türsteuerung<br />
ausgerüstet:<br />
Tfz Baureihe 421: stirnseitig gekennzeichnet durch die Aufschrift<br />
„UIC 18-pol“ an den UIC-Steckdosen<br />
Reisezugwagen: Wagenanschrift 4 .<br />
Betriebskonzept<br />
Die angeführten Fahrzeuge kommen vom SBB-Ausgangsbahnhof bis<br />
zum Zugendbahnhof am Netz der DB zum Einsatz. Zwischen dem SBB-<br />
Ausgangsbahnhof und dem Betriebswechselbahnhof Lindau Hbf und retour<br />
kommt die seitenselektive Türsteuerung der SBB zum Einsatz. Um<br />
den Mitarbeitern klar zu kommunizieren, welche Wagen eine seitenselektive<br />
Türsteuerung System SBB 18-polig h<strong>ab</strong>en wird dies auf der Wagenliste<br />
in der Spalte Bemerkungen bei jedem Wagen handschriftlich ergänzt.<br />
Eintrag:<br />
SBB18 Ausrüstung der Wagen ist gegeben<br />
SBB18 keine entsprechende Ausrüstung am Wagen<br />
(13-polige UIC-Leitung)<br />
Vorgehensweise bei der Übernahme im Bahnhof St. Margarethen<br />
Die Züge werden bei tauglicher Einrichtung bis zum Tfz-Wechsel im<br />
Bahnhof Lindau Hbf seitenselektiv geführt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 36
<strong>ZSB</strong> 19<br />
Störungen<br />
Kommt außerplanmäßig ein anderes Tfz als beschrieben zum Einsatz,<br />
kann der Zug nicht seitenselektiv geführt werden. Der <strong>Tfzf</strong> verständigt<br />
den Zgf.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 37
<strong>ZSB</strong> 20<br />
ROLLENDE LANDSTRASSE (ROLA) ,<br />
NIEDERFLURGÜTERZÜGE UND<br />
NIEDERFLURGÜTERWAGEN<br />
1 Allgemeines<br />
Rollende Landstraße (ROLA)<br />
Züge der ROLA bestehen aus beladenen und/ oder leeren Niederflurgüterwagen<br />
und ROLA-Begleitwagen (adaptierte Reisezugwagen).<br />
Info:<br />
Aufgrund einer RCA Anweisung dürfen „konventionelle“ Güterwagen auch einer<br />
ROLA beigegeben werden. Dazu gibt es Reihungsbestimmungen für die<br />
der Zugvorbereiter verantwortlich ist.<br />
Niederflurgüterzüge<br />
Niederflurgüterzüge bestehen ausschließlich aus beladenen und/ oder<br />
leeren Niederflurgüterwagen.<br />
Niederflurgüterwagen<br />
Niederflurgüterwagen sind Güterwagen, deren Räder einen Laufkreisdurchmesser<br />
von max. 400 mm (siehe Anschrift am Fahrzeug) aufweisen.<br />
Niederflurgüterwagen, die nicht in Zügen der ROLA oder in Niederflurgüterzügen<br />
verkehren, werden gemäß den Bestimmungen für außergewöhnliche<br />
Sendungen befördert.<br />
3 Kuppeln zwischen Niederflurgüterwagen<br />
(1) Ein Kupplerraum steht nicht zur Verfügung. Der Aufenthalt zwischen<br />
den Niederflurgüterwagen ist auch bei Stillstand verboten.<br />
Die Kupplung darf nur von der Ladefläche aus und nur bei Stillstand<br />
bedient werden.<br />
(2) Zum Kuppeln ist - noch bei entsprechendem Abstand und im Stillstand<br />
- die Kupplungsspindel nach oben zu drehen. Dann darf an<br />
den zu kuppelnden Niederflurgüterwagen herangefahren werden,<br />
bis sich Puffer und Stoßplatte berühren, anschließend ist die Spindel<br />
in den Zughaken des anderen Niederflurgüterwagens einzulegen,<br />
anzuziehen und zu sichern.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 20<br />
(3) Die tiefliegenden Kupplungen der Niederflurgüterwagen werden<br />
untereinander - <strong>ab</strong>weichend von den Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong>es<br />
Betrieb (DV V3) Pkt.16 - in der Form verbunden, dass nach Berühren<br />
von Puffer und Puffergegenplatte (Stoßplatte) die Spindel<br />
im geraden Gleis eine halbe Umdrehung angezogen wird. Für die<br />
Grenzlast ziehender Tfz gelten grundsätzlich die Werte der UIC-<br />
Schraubenkupplung.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 20<br />
4 Reihungsbestimmungen<br />
Grundsätzlich ist folgende Reihung einzuhalten:<br />
- Tfz(e),<br />
- ROLA-Begleitwagen (bei Zügen der ROLA ),<br />
- beladene Niederflurgüterwagen und<br />
- leere Niederflurgüterwagen.<br />
5 Nachschieben<br />
Bei Abg<strong>ab</strong>e von Druckkräften sind folgende Werte nicht zu überschreiten:<br />
- <strong>10</strong>0 kN, bei Signalisierung bis einschließlich vmax 40 km/h im Weichenbereich,<br />
<strong>ab</strong> Erreichen der ersten Weiche mit dem führenden<br />
Fahrzeug<br />
- 150 kN, wenn mindestens die letzten vier Wagen mit je einem Lastkraftwagen<br />
beladen sind oder<br />
- 240 kN, wenn mindestens die letzten sechs Wagen mit mindestens je<br />
25 t beladen sind.<br />
6 Bremsen<br />
Bei Abg<strong>ab</strong>e von dynamischen Bremskräften am führenden Fahrzeug<br />
sind folgende Werte nicht zu überschreiten:<br />
- <strong>10</strong>0 kN, bei Signalisierung bis einschließlich vmax 40 km/h im Weichenbereich,<br />
<strong>ab</strong> Erreichen der ersten Weiche mit dem führenden<br />
Fahrzeug<br />
- 240 kN, wenn mindestens die ersten sechs Wagen mit mindestens je<br />
25 t beladen sind,<br />
- sonst 150 kN.<br />
Info:<br />
Diese Bestimmungen werden dem <strong>Tfzf</strong> mittels RCA Auftrag ROLA mitgeteilt.<br />
7 Ergänzende technische Bedingungen<br />
Spurkranzschmieranlage (SpuS)<br />
(1) Der ROLA- Begleitwagen hat mit SpuS ausgerüstet zu sein, die der<br />
Schmierung des Spurkranzes bzw. der Schienenflanke dient und<br />
dadurch die Entgleisungssicherheit der Niederflurgüterwagen erhöht.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 20<br />
Bei Niederflurgüterzügen bzw. bei ROLA, bei denen am ROLA-<br />
Begleitwagen die SpuS untauglich, nicht vorhanden bzw. der<br />
ROLA-Begleitwagen nicht an der Spitze gereiht ist, hat die SpuS<br />
eines führenden Fahrzeuges tauglich und wirksam zu sein.<br />
Angleichung der Hauptluftleitung<br />
(3) Aufgrund der Beschaffenheit der Bremsanlage bei Niederflurgüterwagen<br />
ist jedenfalls auf das Angleichen des Druckes der Hauptluftleitung<br />
gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Bremsen (DV M26) zu achten, um Überladung<br />
zu vermeiden.<br />
Anweisung<br />
RCA Auftrag 1. Ergänzung<br />
Folgende Vorschreibungen bei ROLA - Zügen müssen immer mittels „RCA<br />
Auftrag ROLA“ angeordnet werden:<br />
Zulässige Druck- und Bremskräfte<br />
Nachschiebeverbot (falls erforderlich)<br />
Die Abfahrbereitschaftsmeldung darf bei ROLA – Zügen erst nach Erhalt<br />
des RCA Auftrag ROLA gegeben werden!<br />
Anweisung<br />
2. Ergänzung zur Anweisung PR GmbH, „RCA Auftrag und Änderungen<br />
zur <strong>ZSB</strong> 20 Niederflurwagen“<br />
Folgende Vorschreibungen bei ROLA - Zügen werde noch zusätzlich bei<br />
Erforderlichkeit im RCA Auftrag ROLA angegeben:<br />
Straßenfahrzeuge entgegen der Fahrtrichtung verladen<br />
Mit diesem Eintrag wird der <strong>Tfzf</strong> über die Beförderung der Straßenfahrzeuge<br />
„entgegen der Fahrtrichtung“ verständigt.<br />
In der Relation Wörgl – Brennersee und Brennersee- Wörgl wird der <strong>Tfzf</strong><br />
über die Höchstgeschwindigkeit des Zuges von 80km/h in Tunnel<strong>ab</strong>schnitten,<br />
in denen die Straßenfahrzeuge „entgegen der Fahrtrichtung“ befördert<br />
werden, durch die LA verständigt!<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 20<br />
Auszug aus Anweisung RCA<br />
Besondere Bestimmungen für Züge der Rollenden Landstraße und<br />
Niederflurgüterzüge des Eisenbahnverkehrsunternehmens Rail<br />
Cargo Austria AG auf dem Streckennetz der ÖBB<br />
6. Betriebliche Besonderheiten<br />
6.1 Kuppeln von Niederflurgüterwagen<br />
Die tiefliegenden Kupplungen der Niederflurgüterwagen werden untereinander<br />
- <strong>ab</strong>weichend von den Bestimmungen zum <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV<br />
V3 Pkt. 16) - in der Form verbunden, dass nach Berühren von Puffer und<br />
Puffergegenplatte (Stoßplatte) die Spindel im geraden Gleis eine halbe<br />
Umdrehung angezogen wird.<br />
6.2 Kuppeln der Hauptluftleitung<br />
Die Hauptluftleitung ist bei Niederflurgüterwagen beidseitig zu kuppeln.<br />
6.3 Kuppeln der Kopfstücke<br />
Die Schraubenkupplung zwischen dem Kopfstück des Niederflurgüterwagens<br />
und anderen Fahrzeugen (z.B. ROLA-Begleitwagen, Tfz, …) ist so<br />
anzuziehen, dass sich die Puffer im geraden, horizontalen Gleis berühren<br />
(nach dem Berühren der Puffer ist maximal eine volle Spindelumdrehung<br />
zulässig).<br />
6.4 Kuppeln der UIC Leitung<br />
Die UIC Leitung ist zwischen Triebfahrzeug und ROLA-Begleitwagen einfach<br />
zu kuppeln.<br />
6.5 Kuppeln der Heizkupplungen<br />
Zwischen zwei Fahrzeugen ist grundsätzlich nur eine der beiden Heizkupplungen<br />
zu verbinden, der Stecker der anderen bleibt in der Blinddose in<br />
Verwahrung.<br />
Zwischen Tfz und ROLA-Begleitwagen ist grundsätzlich das Heizk<strong>ab</strong>el des<br />
ROLA-Begleitwagens zu verwenden.<br />
6.8 Bremsbetätigung bei ROLA-Zügen<br />
6.8.1 Zu Beginn der Streckenfahrt ist die Bremswirkung des Zuges durch<br />
Einleitung einer Betriebsbremsung zu erproben, um Besonderheiten des<br />
Bremsverhaltens zu erkennen (DV M 26).<br />
6.8.3 Zum Halten der Geschwindigkeit ist vorrangig die dynamische<br />
Bremse zu verwenden (DV M 26).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
Anlage 1<br />
ROLA-Begleitwagen<br />
Sprecheinrichtung<br />
<strong>ZSB</strong> 20<br />
Der ROLA-Begleitwagen muss mit einer Sprecheinrichtung zur Kontaktaufnahme<br />
mit dem Führer des führenden bzw. des nachschiebenden Tfz<br />
ausgerüstet sein; diese ist im ROLA-Begleitwagen mit rotem Piktogramm<br />
als „Notsprechstelle“ zu kennzeichnen.<br />
Die Tauglichkeit der Sprecheinrichtung ist nach jeder Trennung der UIC<br />
Leitung, mindestens jedoch 1x in 24 Stunden, zu überprüfen.<br />
Notbremsanforderung (NBA)<br />
Der ROLA-Begleitwagen muss mit NBA ausgerüstet und an den Stirn- und<br />
Längsseiten mit einer auf diese Ausrüstung hinweisenden Kennzeichnung<br />
versehen sein. Die Prüftasten am Schaltschrank müssen in analoger<br />
Weise gekennzeichnet sein.<br />
A: ROLA-Begleitwagen unmittelbar hinter dem Zug-Tfz (Regelfall)<br />
Bei Zugfahrten muss die NBA des ROLA-Begleitwagens und des führenden<br />
Tfz eingeschaltet und tauglich sein.<br />
Ersatzmaßnahme:<br />
Wird zumindest ein NBÜ-Bereich befahren und ist die NBA untauglich oder<br />
nicht vorhanden ist ein ROLA-Begleiter einzusetzen.<br />
B: ROLA-Begleitwagen unmittelbar vor dem besetzten Nachschiebe-Tfz<br />
Wird zumindest ein NBÜ-Bereich befahren, ist ein ROLA-Begleiter einzusetzen.<br />
Anweisung<br />
Überprüfung der Tauglichkeit der „Notsprechstelle“ im ROLA-<br />
Begleitwagen<br />
Vor jeder Zugfahrt (ausgenommen der ROLA-Begleitwagen ist unbesetzt)<br />
ist die Tauglichkeit der „Notsprechstelle“ im ROLA-Begleitwagen zu überprüfen.<br />
Wird das UIC-K<strong>ab</strong>el nach dieser Überprüfung neuerlich verbunden oder<br />
getrennt (Tfz-Wechsel, Vsp.,etc.), ist die Tauglichkeit der „Notsprechstelle“<br />
erneut zu überprüfen.<br />
In den Terminals erfolgt die Überprüfung der Tauglichkeit durch den Wagenmeister<br />
bei der Ausgangsuntersuchung.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> 20<br />
Der Wagenmeister gibt hierfür die Bremsprobemeldung über die „Notsprechstelle“<br />
an den Führer des führenden Tfz; dieser muss die Meldung<br />
bestätigen.<br />
Außerhalb der Terminals erfolgt die Überprüfung der Tauglichkeit durch<br />
Wagenmeister, Verschieber oder <strong>Tfzf</strong> (Tfz-Wechsel, Vsp., etc.).<br />
Der überprüfende Mitarbeiter gibt hierfür die Bremsprobemeldung über die<br />
„Notsprechstelle“ an den Führer des führenden Tfz; dieser muss die Meldung<br />
bestätigen.<br />
Ausnahme:<br />
In den Relationen Wörgl – Brennersee und Brennersee – Wörgl:<br />
Ohne Trennung des UIC-K<strong>ab</strong>els wird die Tauglichkeit der „Notsprechstelle“<br />
nur 1x in 24 Stunden überprüft; die Überprüfung erfolgt mit jenem Tfz, an<br />
welches der ROLA-Begleitwagen gekuppelt ist.<br />
Da in der Relation Wörgl – Brennersee der ROLA-Begleitwagen an das<br />
Nachschiebe-Tfz gekuppelt ist, ist hier lediglich die Tauglichkeit der „Notsprechstelle“<br />
zu überprüfen und die Bremsprobemeldung dem Führer des<br />
führenden Tfz zu geben.<br />
Überprüfung der Tauglichkeit:<br />
Bei der Überprüfung der Tauglichkeit wird der Hebel 1 gedrückt und mit<br />
dem <strong>Tfzf</strong> Kontakt aufgenommen. Der <strong>Tfzf</strong> antwortet.<br />
Die Sprechverbindung muss klar verständlich sein (kein Verzerren, Rauschen,…).<br />
Maßnahmen bei untauglicher „Notsprechstelle“:<br />
Ist die Kontaktaufnahme mit dem <strong>Tfzf</strong> nicht möglich, ist zur Störungsbehebung<br />
das UIC-K<strong>ab</strong>el<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 20<br />
- zu kontrollieren,<br />
- zu trennen und neu zu verbinden oder<br />
- zu trennen und die andere UIC-Steckdose am Tfz zu verwenden.<br />
Nach versuchter Störungsbehebung muss eine neuerliche Überprüfung<br />
der Tauglichkeit der „Notsprechstelle“ durchgeführt werden.<br />
Meldevorgang bei untauglicher „Notsprechstelle“:<br />
In Österreich:<br />
In den Terminals:<br />
Der ROLA-Begleitwagen wird durch den Wgm an die Ökombi Partner<br />
vor Ort gemeldet.<br />
Außerhalb der Terminals:<br />
Der ROLA-Begleitwagen wird durch den Mitarbeiter, der die Überprüfung<br />
durchführt, an den <strong>Tfzf</strong> gemeldet. Der <strong>Tfzf</strong> gibt diese Meldung an<br />
die VLZ WIEN – 01/93000/850-33657 weiter.<br />
ROLA-Begleitwagen mit untauglicher „Notsprechstelle“ dürfen NUR unbesetzt<br />
befördert werden.<br />
Der ROLA-Begleitwagen darf besetzt bleiben, wenn die Ersatzmaßnahmen<br />
(ROLA-Begleiter und taugliche UIC-Sprechstelle im ROLA-<br />
Begleitwagen oder ROLA-Begleiter mit tauglichem Funkgerät) getroffen<br />
werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
Anweisung<br />
<strong>ZSB</strong> 20<br />
Verwendung und Erprobung der Zentralen Türsteuerung TB 0 bei<br />
ROLA-Begleitwagen<br />
Voraussetzung für die Verwendung:<br />
• ROLA-Begleitwagen ist umgerüstet (erkennbar an der Anschrift „TB 0“<br />
am Langträger) (Die Verständigung des <strong>Tfzf</strong> erfolgt durch den RCA-Auftrag<br />
ROLA.)<br />
• TB 0-fähiges Tfz (derzeit die Baureihen DB 185 und <strong>10</strong>16/1116/<strong>12</strong>16)<br />
• Aktivierung und Erprobung der TB 0<br />
Zeitpunkt der Erprobung:<br />
Nach jedem Verbinden des UIC-K<strong>ab</strong>els muss die TB 0 überprüft werden.<br />
Ausnahme Brennershuttle (Verkehre Wörgl – Brennersee und retour): Die<br />
Überprüfung erfolgt einmal in 24 Stunden wenn es zu keiner Trennung des<br />
UIC-K<strong>ab</strong>els kommt.<br />
Ausnahme Vorspannbeig<strong>ab</strong>e in Unterwegsbahnhof: Hier bleibt die Bedienung<br />
weiterhin beim besetzten Zugtriebfahrzeug.<br />
Ablauf der Erprobung durch den Wgm im Terminal:<br />
Der Wagenmeister (Wgm) erteilt dem <strong>Tfzf</strong> des führenden Tfz den Auftrag<br />
zum Einschalten der TB 0.<br />
Ausnahme ROLA-Verkehr Wörgl-Brennersee: Hier wird der Auftrag an den<br />
Nachschiebetfzf erteilt, da dieser für die Bedienung zuständig ist (ROLA-<br />
Begleitwagen vor dem besetzten Nachschiebetfz).<br />
Nachdem der <strong>Tfzf</strong> die TB 0 eingeschaltet hat, schließt der Wgm über die<br />
zentrale Schließeinrichtung alle Einstiegstüren. Der <strong>Tfzf</strong> blockiert (Auftrag<br />
durch Wgm) die Einstiegstüren (6sec.) und der Wgm prüft bei allen Türen<br />
des Wagens die ordnungsgemäße Blockierung. Danach hebt der <strong>Tfzf</strong> (Auftrag<br />
durch Wgm) diese wieder auf und der Wgm kontrolliert (Öffnen der<br />
Einstiegstür) dies ebenfalls bei allen Türen.<br />
Ist die Erprobung positiv <strong>ab</strong>geschlossen teilt der Wagenmeister dies dem<br />
<strong>Tfzf</strong> und ROLA Begleiter bzw. ROLA-Servicemitarbeiter mit („Zentrale Türsteuerung<br />
TB 0 eingeschaltet und tauglich“).<br />
Ablauf der Erprobung durch den <strong>Tfzf</strong> in Unterwegsbahnhöfen:<br />
Der <strong>Tfzf</strong> ist, wenn im RCA-Auftrag ROLA vermerkt ist, dass der Wagen mit<br />
TB 0 ausgestattet ist, für die Überprüfung dieser verantwortlich. Hierbei<br />
nimmt der <strong>Tfzf</strong> mit dem ROLA Begleiter/ Servicemitarbeiter Kontakt auf<br />
(z.B. bidirektionale Sprechverbindung, Lautsprecher).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
<strong>ZSB</strong> 20<br />
Die weitere Kommunikation bei der Erprobung erfolgt über die Notsprechstelle.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> blockiert die Einstiegstüren und der ROLA-<br />
Begleiter/Servicemitarbeiter prüft bei allen Türen des Wagens die ordnungsgemäße<br />
Blockierung. Nach Rückmeldung hebt der <strong>Tfzf</strong> diese wieder<br />
auf und der ROLA-Begleiter/Servicemitarbeiter kontrolliert (Öffnen der Einstiegstür)<br />
dies ebenfalls bei allen Türen.<br />
Ist die Erprobung positiv <strong>ab</strong>geschlossen teilt der ROLA-<br />
Begleiter/Servicemitarbeiter dies dem <strong>Tfzf</strong> mit.<br />
Die Untauglichkeit der TB 0 meldet der <strong>Tfzf</strong> dem zentralen Zugvorbereiter.<br />
Ist ein zusätzlicher <strong>Tfzf</strong> am Zug (z.B. für die Durchführung der Bremsprobe)<br />
übernimmt dieser die Tätigkeiten des ROLA-Begleiters/Servicemitarbeiters<br />
hinsichtlich der Erprobung der TB 0.<br />
Bedienung durch den <strong>Tfzf</strong>:<br />
Die Bedienung der Türsteuerung erfolgt ausschließlich durch den <strong>Tfzf</strong>.<br />
Ist die Zustimmung zur Abfahrt erteilt, sind die Türen zu schließen und zu<br />
blockieren.<br />
Eine Türfreig<strong>ab</strong>e erfolgt nur im Zugendbahnhof (Terminal), ausgenommen<br />
im Störungsfall.<br />
Verschubfahrten sind ebenfalls mit blockierten/ geschlossenen Türen<br />
durchzuführen.<br />
Untauglichkeit:<br />
Eine Störung des Systems hat ein Ausschalten des Systems <strong>ab</strong>er keine<br />
betriebliche Auswirkung am Streckennetz der ÖBB zur Folge.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>
<strong>ZSB</strong> 21<br />
ZUGBEOBACHTUNG<br />
Bezug: <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 35 (3), Pkt. 97 (2)<br />
1 Allgemeines<br />
(1) Genaue Zugbeobachtung ist von großer Bedeutung für die Sicherheit<br />
des Zuges; werden Mängel an Fahrzeugen rechtzeitig entdeckt, können<br />
Unfälle verhindert werden.<br />
(2) Jeder Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes, der Gelegenheit<br />
zur Beobachtung vorbeifahrender Züge hat, meldet Mängel sofort dem<br />
nächsten Fdl.<br />
2 Unregelmäßigkeiten<br />
(1) Festgebremste Räder schleifen auf den Schienen, wobei zwischen Rad<br />
und Schiene meist Funken sprühen.<br />
(2) Starke Flachstellen erkennt man am starken, regelmäßigen Schlagen<br />
des Rades.<br />
(3) Heißläufer sind durch Rauchentwicklung an den Achslagern, durch<br />
Pfeifen oder durch Flammenbildung und bei Dunkelheit durch rotglühende<br />
Achslagergehäuse erkennbar.<br />
(4) Achsbrüche oder Achsanbrüche können am holprigen und stark unruhigen<br />
Lauf erkannt werden.<br />
(5) Gebrochene Tragfedern und Mängel an Tragfederaufhängungen zeigen<br />
sich durch einen harten stoßenden Lauf und einseitiges Hängen (Neigen)<br />
des betreffenden Wagens.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 21<br />
3 Maßnahmen<br />
Wird am Zug eine betriebsgefährdende Unregelmäßigkeit wahrgenommen<br />
(z.B. Festgebremste Räder, Räder mit starken Flachstellen, Heißläufer,<br />
Achsbruch, Brüche von Tragfedern und Mängel an Tragfederaufhängungen,<br />
Wagenbrand, offene Seitentüren, Verschiebungen der Ladung),<br />
so ist der Zug sofort anzuhalten oder das Anhalten mit allen tauglichen<br />
Mitteln zu veranlassen.Für Heißläufer/Festbremsortungsanlagen-<br />
Siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb<br />
Die Zugmannschaft ist vom Grund des Anhaltens zu verständigen.<br />
(2) Im Bahnhof entscheidet der Wagenmeister, bei Tfz der <strong>Tfzf</strong>, ob das Fahrzeug<br />
<strong>ab</strong>zustellen ist oder weiterrollen darf. Ist kein Wagenmeister verfügbar,<br />
so entscheidet hierüber der Zgf, bei Fahrzeuggebrechen jedoch<br />
der <strong>Tfzf</strong>.<br />
Auf der freien Strecke trifft der Zgf, bei Fahrzeuggebrechen der <strong>Tfzf</strong> die<br />
Entscheidung, ob und mit welcher Vmax der Zug seine Fahrt bis zum<br />
nächsten Bahnhof fortsetzen darf. Ist die Weiterfahrt unmöglich, so meldet<br />
dies der Zgf dem nächsterreichbaren Bahnhof.<br />
Info:<br />
Anforderung eines Wagenmeisters durch den <strong>Tfzf</strong>:<br />
Benötigt ein <strong>Tfzf</strong> bei Unregelmäßigkeiten die Unterstützung eines Wagenmeisters,<br />
ist dieser über den jeweiligen Disponenten anzufordern.<br />
Anweisung IB DA 13<br />
Zuglaufcheckpoints, Radsatzlastmessung sowie Messung der dynamischen<br />
Kräfte und Entgleisungsdetektor<br />
und<br />
Anweisung PV eingearbeitet<br />
Vorgehensweise nach Alarmmeldung (Ansprechen) eines Zuglaufcheckpoint<br />
bei Fahrzeugen, die in Zügen der ÖBB-PV AG eingereiht<br />
sind und<br />
Anweisung RCA eingearbeitet<br />
Zusätzliche Vorg<strong>ab</strong>en und Entscheidungen des EVU RCA AG zur DA<br />
13<br />
Sie enthält die um die Vorg<strong>ab</strong>en und Entscheidungen des EVU RCA AG ergänzte<br />
DA 13.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 21<br />
Die Vorg<strong>ab</strong>en und Entscheidungen des EVU RCA sind in Fettschrift kursiv<br />
dargestellt.<br />
1 Zuglaufcheckpoints<br />
Der <strong>Tfzf</strong> erhält bei Vorhandensein von GSM-R automatisiert eine SMS-<br />
Nachricht durch den Zuglaufcheckpoint. Diese Zusatzinformation ist<br />
vom <strong>Tfzf</strong> umgehend zu befolgen, entbindet den Fdl / Fdl-STB jedoch<br />
nicht von der Verpflichtung zur fernmündlichen Meldung an den <strong>Tfzf</strong>.<br />
Der fernmündliche Auftrag oder der Auftrag durch GSM-R unterstützte<br />
SMS zum sofortigen Anhalten mittels Betriebsbremsung bzw. das Anhalten<br />
mittels Hauptsignal erfolgen ohne Berücksichtigung der örtlichen<br />
Gegebenheiten (z.B.: Tunnel, Brücke, …) oder sonstiger Faktoren (z.B.:<br />
Anfahrgrenzlast, …).<br />
1.1 Vorgangsweise bei Ansprechen der HOA/FOA/SOA<br />
1.1.1 Alarm „Durchschnittsalarm“<br />
Anlagenspezifisch gibt es auch die Möglichkeit einer SMS an den<br />
<strong>Tfzf</strong> bei einem Durchschnittsalarm. Unter einem Durchschnittsalarm<br />
versteht man die erhöhte Temperatur einer Bremse bei einem<br />
Fahrzeug, die zwar noch keinen Alarm „Bremse warm“ auslöst,<br />
<strong>ab</strong>er doch auffällig gegenüber den anderen Fahrzeugen des Wagenzuges<br />
ist. In diesem Fall muss der <strong>Tfzf</strong> die Bremsen während<br />
der Fahrt angleichen !<br />
Der Fdl erhält darüber KEINE Information.<br />
1.1.2 Alarm „Lager warm“ und „Lager heiß“ (auch Differenzalarm)<br />
Der <strong>Tfzf</strong> ist fmdl zu beauftragen, mit einer Betriebsbremsung sofort<br />
anzuhalten. Der Zug ist jedoch spätestens beim definierten Hauptsignal<br />
anzuhalten. Die Meldung des Fdl an den <strong>Tfzf</strong> enthält:<br />
<br />
<br />
<br />
Lager warm bzw. heiß,<br />
die fortlaufende Nummer der Achse im Zugverband und<br />
die Temperaturanzeige rechts, links bzw. Differenzalarm<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 21<br />
Der <strong>Tfzf</strong> prüft augenscheinlich, ggf. zusätzliche Vorg<strong>ab</strong>en des EU beachtend,<br />
jedenfalls folgende Merkmale:<br />
Für RCA gilt<br />
Bruch des Achsschenkels,<br />
Glühen bzw. deutliche Erwärmung<br />
des Radlagers und<br />
Deformierung des Lagergehäuses<br />
Für PV gilt<br />
Bruch des Achsschenkels,<br />
Glühen bzw. deutliche Erwärmung<br />
des Radlagers und<br />
Deformierung des Lagergehäuses<br />
Fettaustritt<br />
Geruch nach verbranntem<br />
Fett<br />
Oxidationsspuren<br />
Wird vom <strong>Tfzf</strong> mindestens eines der Merkmale erkannt ist keine Weiterfahrt<br />
zulässig.<br />
Lager heiß:<br />
Wird vom <strong>Tfzf</strong> mindestens eines der Merkmale erkannt, ist keine Weiterfahrt<br />
zulässig. Wird vom <strong>Tfzf</strong> keines der obenstehenden Merkmale<br />
erkannt, ist die Weiterfahrt mit vmax 20km/h bis zum nächsten definierten<br />
Bahnhof zulässig.<br />
Für RCA gilt<br />
Dort ist der Wagen auszureihen.<br />
Wird durch den Mitarbeiter<br />
von ÖBB-Infrastruktur AG<br />
festgestellt, dass es sich um<br />
einen Täuschungsalarm<br />
(Überlagerungsalarm) handelt<br />
und der <strong>Tfzf</strong> erkennt keines<br />
der oben stehenden<br />
Merkmale erfolgt die Weiterfahrt<br />
ohne Einschränkungen.<br />
Für PV gilt<br />
Der <strong>Tfzf</strong> /Wagenmeister<br />
überprüft im definierten Bf erneut<br />
das/die betroffene(n) Fahrzeug(e) gemäß<br />
<strong>ZSB</strong> 31, Pkt.42 *)<br />
meldet der VLS nach <strong>ab</strong>geschlossener<br />
Überprüfung das/die betroffene(n)<br />
Fahrzeug(e) als<br />
- betriebsfähig<br />
- lauffähig oder<br />
- nicht lauffähig [<strong>ZSB</strong> 31, Pkt.31]<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 21<br />
meldet der VLS ob eine Weiterfahrt<br />
mit gegebenenfalls geänderter (her<strong>ab</strong>gesetzter)<br />
Fahrzeug-Vmax bis zur<br />
nächsten für eine Wagenuntersuchung<br />
geeignete Betriebsstelle möglich<br />
ist<br />
kennzeichnet/ bezettelt das betreffende<br />
Fahrzeug mit ausgefülltem<br />
HOA- Zettel (gemäß <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> der PR<br />
GmbH, Checkliste 2 „HOA-FOA-SOA<br />
Zuglaufcheckpoint“ in der jeweils <strong>gültig</strong>en<br />
Fassung).<br />
*) Wichtig: Ist der definierte Bf ein für Wagenuntersuchung<br />
geeignete Betriebsstelle,<br />
erfolgt die Untersuchung durch einen<br />
vom Disponent (PR BU PV) beauftragten<br />
Wagenmeister.<br />
ACHTUNG:<br />
Bei Detektion eines bereits mit einem<br />
HOA-Zettel (gemäß <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> der PR<br />
GmbH, Checkliste 2 „HOA-FOA-<br />
SOA Zuglaufcheckpoint“ in der jeweils<br />
<strong>gültig</strong>en Fassung) gekennzeichneten<br />
Fahrzeuges ist die Weiterfahrt des Zuges/Fahrzeuges<br />
jedenfalls NICHT mehr<br />
gestattet.<br />
Lager warm:<br />
Wird vom <strong>Tfzf</strong> mindestens eines der Merkmale erkannt, ist keine<br />
Weiterfahrt zulässig.<br />
Für RCA gilt<br />
Wird vom <strong>Tfzf</strong> keines der obenstehenden<br />
Merkmale erkannt, ist<br />
die Weiterfahrt mit vmax 60km/h<br />
bis zum nächsten definierten<br />
Bahnhof zulässig.<br />
Dort ist der Wagen auszureihen.<br />
Für PV gilt<br />
Trifft keines der vorstehend genannten<br />
Merkmale zu, ist wie folgt vorzugehen:<br />
Wird durch den <strong>Tfzf</strong> festgestellt, dass<br />
eine Weiterfahrt mit Fahrplangeschwindigkeit<br />
bzw. reduzierter Geschwindigkeit<br />
(=mindestens 60 km/h)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> 21<br />
Wird durch den Mitarbeiter von<br />
ÖBB-Infrastruktur AG festgestellt,<br />
dass es sich um einen Täuschungsalarm<br />
(Überlagerungsalarm)<br />
handelt und der <strong>Tfzf</strong> erkennt<br />
keines der oben stehenden Merkmale<br />
erfolgt die Weiterfahrt ohne<br />
Einschränkungen<br />
Sonderregelung für Niederflurgüterwagen<br />
und ROLA-<br />
Begleitwagen in Zügen der Rollenden<br />
Landstraße und in Niederflurgüterzügen:<br />
Wird durch den <strong>Tfzf</strong> keines der<br />
Merkmale erkannt, erfolgt die<br />
Weiterfahrt mit vmax 60km/h bis<br />
in den vom Disponenten definierten<br />
Bahnhof. Dort ist der betroffene<br />
Wagen erneut einer Kontrolle<br />
zu unterziehen. Wird durch<br />
den <strong>Tfzf</strong> (oder Wgm) im definierten<br />
Bahnhof festgestellt, dass offensichtlich<br />
keine der genannten<br />
Merkmale zutreffen, erfolgt die<br />
Weiterfahrt ohne Einschränkungen.<br />
Wird bei der Fahrt in den vom Disponenten<br />
definierten Bahnhof<br />
neuerlich ein Alarm „Lager warm“<br />
oder „Lager heiß“ an der gleichen<br />
Achse ausgelöst ist der Wagen<br />
entsprechend Alarm „Lager heiß“<br />
zu behandeln [Weiterfahrt maximal<br />
bis zum nächsten definierten<br />
Bahnhof zulässig; dort ist der<br />
Wagen auszureihen].<br />
Wird durch den Mitarbeiter von<br />
ÖBB-Infrastruktur AG festgestellt,<br />
möglich ist, erfolgt diese in einen zwischen<br />
VLS und INFRA vereinbarten/<br />
Zielbahnhof.<br />
Ist eine Weiterfahrt in den vereinbarten/Bf<br />
möglich, gilt:<br />
Der <strong>Tfzf</strong> / Wagenmeister **)<br />
überprüft im festgelegten Bf erneut<br />
das/die betroffene(n) Fahrzeug(e)<br />
gemäß <strong>ZSB</strong> 31, Pkt.42 **)<br />
meldet der VLS nach <strong>ab</strong>geschlossener<br />
Überprüfung das/die betroffene(n)<br />
Fahrzeug(e) als<br />
- betriebsfähig,<br />
- lauffähig oder<br />
- nicht lauffähig [<strong>ZSB</strong> 31, Pkt.31];<br />
meldet der VLS ob eine Weiterfahrt<br />
mit gegebenenfalls geänderter (her<strong>ab</strong>gesetzter)<br />
Fahrzeug-Vmax bis<br />
zur nächsten für eine Wagenuntersuchung<br />
geeignete Betriebsstelle<br />
möglich ist<br />
kennzeichnet/bezettelt das betreffende<br />
Fahrzeug mit ausgefülltem<br />
HOA-Zettel * *) Wichtig: Ist der definierte<br />
Bf eine für Wagenuntersuchung<br />
geeignete Betriebsstelle, erfolgt<br />
die Untersuchung durch einen<br />
vom Disponent (PR BU PV) beauftragten<br />
Wagenmeister.<br />
ACHTUNG:<br />
Bei Detektion eines bereits mit einem<br />
HOA-Zettel gekennzeichneten Fahrzeuges<br />
ist die Weiterfahrt des Zuges/Fahrzeuges<br />
jedenfalls NICHT<br />
mehr erlaubt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> 21<br />
dass es sich um einen Täuschungsalarm<br />
(Überlagerungsalarm)<br />
handelt und der <strong>Tfzf</strong> erkennt<br />
keines der oben stehenden Merkmale<br />
erfolgt die Weiterfahrt ohne<br />
Einschränkungen.<br />
1.1.3 Alarm „Bremse heiß“ und „Bremse warm“<br />
Der <strong>Tfzf</strong> ist fmdl zu beauftragen, die Geschwindigkeit sofort auf vmax<br />
40 km/h zu reduzieren und die Fahrt ist im definierten Bahnhof anzuhalten.<br />
Die Meldung des Fdl an den <strong>Tfzf</strong> enthält:<br />
<br />
<br />
Bremse warm bzw. heiß und<br />
die fortlaufende Nummer der Achse im Zugverband<br />
Der <strong>Tfzf</strong> prüft, ggf. zusätzliche Vorg<strong>ab</strong>en des EU beachtend, jedenfalls<br />
folgende Merkmale<br />
Für RCA gilt<br />
Druckluftbremse fest und/oder<br />
Für PV gilt<br />
Druckluftbremse fest und/oder<br />
Handbremse/<br />
fest<br />
Feststellbremse<br />
Handbremse/ Feststellbremse fest<br />
Starke Erwärmung des Radkranzes<br />
Neuer Farb<strong>ab</strong>brand an der Radkranzverbindung<br />
von 50mm und<br />
mehr (ausgenommen sind<br />
Radsätze die als thermisch stark<br />
beanspruchbar gekennzeichnet<br />
sind)<br />
Oxidationsspuren am Radkranz<br />
(Radscheibe nicht gefärbt)<br />
Angeschmolzene Bremssohlen<br />
Flachstellen mit einer Länge von<br />
mehr als 60mm (bzw. bei Rädern<br />
mit einem Durchmesser <<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 21<br />
840mm <strong>ab</strong>er > 630mm Flachstellenlänge<br />
> 40mm und 35mm<br />
bei Rädern mit einem Durchmesser<br />
< 630mm)<br />
<br />
Materialauftragung ≥ 1mm<br />
Vorgangsweise bei Alarm „Bremse heiß“<br />
Stellt der <strong>Tfzf</strong> fest, dass die Bremse nicht gelöst werden kann bzw.<br />
ein sonstiges Merkmal wird festgestellt, ist keine Weiterfahrt zulässig.<br />
Der Wagen ist auszureihen.<br />
Für RCA gilt<br />
Stellt der <strong>Tfzf</strong> fest, dass die<br />
Bremse gelöst ist bzw. eine<br />
angelegte Bremse gelöst werden<br />
kann und es wird durch<br />
den <strong>Tfzf</strong> kein sonstiges Merkmal<br />
festgestellt, so erfolgt die<br />
Weiterfahrt mit ausgeschalteter<br />
Bremse (Achtung: neue<br />
Bremsberechnung erforderlich!).<br />
Für PV gilt<br />
Wird vom <strong>Tfzf</strong> keines der genannten<br />
Merkmale erkannt, so kann die Zugfahrt<br />
fortgesetzt werden.<br />
Im nächsten geeigneten Haltebahnhof<br />
ist das betroffene Fahrzeug erneut<br />
augenscheinlich zu prüfen (<strong>ZSB</strong><br />
31 Pkt. 42) und der d<strong>ab</strong>ei festgestellte<br />
Betriebszustand [<strong>ZSB</strong> 31,<br />
Pkt.31] sowie allfällig sich ergebende<br />
Einschränkungen (z. B. Ausschalten<br />
der Bremse, Verminderung der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit)<br />
der VLS<br />
zu melden.<br />
Vorgangsweise bei Alarm „Bremse warm“<br />
Für RCA gilt<br />
Stellt der <strong>Tfzf</strong> fest, dass die<br />
Bremse nicht gelöst werden<br />
kann bzw. ein sonstiges Merkmal<br />
wird festgestellt, ist keine<br />
Weiterfahrt zulässig. Der Wagen<br />
ist auszureihen.<br />
Stellt der <strong>Tfzf</strong> fest, dass die<br />
Bremse gelöst ist bzw.eine angelegte<br />
Bremse gelöst werden<br />
kann und es wird durch den<br />
Für PV gilt<br />
Nach Stillstand und Sicherung des<br />
Zuges im nächsten Bf prüft der <strong>Tfzf</strong><br />
augenscheinlich folgende Merkmale<br />
Druckluftbremse fest<br />
Handbremse/ Feststellbremse<br />
fest.<br />
Der <strong>Tfzf</strong><br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> 21<br />
<strong>Tfzf</strong> kein sonstiges Merkmal<br />
festgestellt, erfolgt die Weiterfahrt<br />
ohne Einschränkungen.<br />
überprüft in diesem Bf das/die betroffene(n)<br />
Fahrzeug(e) gemäß<br />
<strong>ZSB</strong> 31, §42 (<strong>10</strong>)<br />
meldet der VLS nach <strong>ab</strong>geschlossener<br />
Überprüfung das/die betroffene(n)<br />
Fahrzeug(e) als<br />
- betriebsfähig<br />
- lauffähig oder<br />
- nicht lauffähig [<strong>ZSB</strong> 31, Pkt. 31]<br />
meldet der VLS allfällig sich ergebende<br />
Einschränkungen (z.B.<br />
Ausschalten der Bremse, Verminderung<br />
der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit).<br />
Wird vom <strong>Tfzf</strong> keines der vorstehend<br />
genannten Merkmale erkannt – das<br />
heißt die Betriebsfähigkeit ist (weiter)<br />
gegeben –, kann die (Zug)Fahrt<br />
o h n e Einschränkungen fortgesetzt<br />
werden.<br />
1.5 Besondere Bestimmungen bei Ansprechen der HOA/FOA/SOA bei<br />
Nostalgiezügen<br />
Da die warmen Teile einer Dampflokomotive (Dampfzylinder/Schieberkasten,<br />
Aschenkasten und nicht saugende Speiseapparate) im<br />
Messbereich der HOA liegen, kommt es bei Vorbeifahrt an einer solchen<br />
Anlage zu Heißläufermeldungen.<br />
Im Sinne einer reibungslosen Betriebs<strong>ab</strong>wicklung wird folgende Vorgangsweise<br />
angeordnet:<br />
<br />
Bei Ansprechen der HOA/FOA/SOA ist bei einem Dampftriebfahrzeug<br />
bzw. bei Schienenbussen der Bauart Uerdingen (z.B.:<br />
5081/8081, DB 798, GKB VT<strong>10</strong>,….) der Lager heiß-Alarm für die<br />
entsprechende Anzahl der Achsen nicht zu beachten. Diese sind<br />
in der Faplo aufgenommen (z.B.: Bei Alarm Lager heiß bei den<br />
ersten XX Achsen ist der Alarm nicht zu beachten, der Zug darf<br />
planmäßig weiterfahren). Wird die Reihung gemäß Faplo geändert,<br />
ist dies in der Zuganzeige gesondert bekannt zu geben.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
<strong>ZSB</strong> 21<br />
<br />
Die Anzahl der Achsen der betreffenden Triebfahrzeuge ist in der<br />
Fahrzeug- Datenbank ersichtlich.<br />
2 Lichtraumprofil (Antennenerkennungsanlagen)<br />
Bleibt derzeit frei<br />
3 Radsatzlastmessung sowie Messung der dynamischen Kräfte<br />
Folgende Vorgangsweise ist bei den Messstellen für Grenzwertüberschreitungen<br />
von Radsatzlasten oder/und dynamischen Kräften einzuhalten:<br />
Der <strong>Tfzf</strong> ist von der sofortigen Her<strong>ab</strong>setzung der Fahrgeschwindigkeit<br />
auf vmax 40 km/h und vom Anhalten im definierten Bf zu verständigen.<br />
Der Zug ist im definierten Bf bzw. Alternativbf anzuhalten.<br />
Der <strong>Tfzf</strong> ist unter Ang<strong>ab</strong>e der Achse und Art der Grenzwertüberschreitung<br />
zu verständigen.<br />
Die betroffenen Schienenfahrzeuge sind durch das EU auszureihen,<br />
Die Nummer des ausgereihten Schienenfahrzeuges istdem<br />
zuständigen Fahrdienstleiter bekannt zu geben.<br />
Auszug aus Anweisung RCA<br />
Maßnahmen bei Überschreitung der Streckenklasse/ Tragfähigkeit<br />
des Wagens <strong>gültig</strong> <strong>ab</strong> 01.01.2013<br />
Maßnahmen:<br />
Eine wagentechnische Untersuchung (Anlage 9 AVV) ist zu bestellen.<br />
Info:<br />
Dies geschieht in Absprache mit dem Disponenten des BU GV.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>
<strong>ZSB</strong> 21<br />
Örtliche Sonderregelungen zum <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> <strong>ZSB</strong> 21<br />
Anweisung RFI:<br />
HOA-Vorschriften für das Zugpersonal, das den Verkehr zwischen der<br />
Staatsgrenze und Tarvisio Boscoverde gewährleistet<br />
1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
Das vorliegende Dokument regelt den Betrieb der automatischen Heißläuferortungsanlagen<br />
(kurz HOA), die auf dem Strecken<strong>ab</strong>schnitt zwischen<br />
der Staatsgrenze und dem Bahnhof Tarvisio Boscoverde für die von Österreich<br />
kommenden Züge aufgestellt sind.<br />
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen (kurz EVU) müssen für die Fahrzeuguntersuchung<br />
durch das eigene Personal spezielle, bei Ansprechen der<br />
HOA anzuwendende Prozeduren vorsehen.<br />
2 BESCHAFFENHEIT DER ANLAGE<br />
Die Heißläuferortungsanlage besteht aus mehreren miteinander verbundenen<br />
Geräten, die zur Temperaturerfassung der Fahrzeuglager dienen, wobei<br />
sie die Informationen über diese Messungen und die etwaigen Alarme<br />
für den Fahrdienstleiter (kurz Fdl) verfügbar machen.<br />
Sie besteht aus:<br />
• Ortungsstellen (an beiden Gleisen im Km 94,<strong>12</strong>2 montiert): sie messen<br />
die Temperatur der Achslager der vorbeifahrenden Fahrzeuge und<br />
verarbeiten die betreffenden Daten, wobei sie eventuelle Störungen signalisieren;<br />
• Lokale Kontrollstelle (befindet sich in der Fahrdienstleitung des Bahnhofs<br />
Tarvisio Boscoverde): sie dient zur Aufzeichnung der Daten.<br />
• Übertragungssystem: es verbindet Ortungsstellen und lokale Kontrollstelle<br />
miteinander.<br />
Die HOA-Vorrichtung ist in der Lage, zwei Arten von Alarm zu geben:<br />
- „<strong>ab</strong>solut“: signalisiert die Überschreitung der Temperatur von 86°C im<br />
betroffenen Lager;<br />
- „relativ“: signalisiert bei dem betroffenen Lager die Überschreitung einer<br />
Temperaturdifferenz von 30°C, im Vergleich zu den anderen Lagern<br />
des Zuges, einschließlich des Zweiten Lagers derselben Achse, oder die<br />
Überschreitung des allgemeinen Temperaturpegels von 60°C. Diese<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11
<strong>ZSB</strong> 21<br />
Alarme können folgende weitere, sich untereinander ausschließende<br />
Merkmale aufweisen:<br />
- „nicht selektiver Alarm“, wenn die<br />
Anzahl der Lageralarme die maximale von der HOA verwertbare<br />
Alarmzahl übersteigt;<br />
- „selektiver Alarm“: wenn die Anzahl der Lageralarme durch das HOA-<br />
System kontrollierbar ist.<br />
3 BETRIEBLICHE VORSCHRIFTEN BEI ALARM<br />
Fährt ein Zug mit Alarmmeldung in den Bahnhof ein, verständigt der Fahrdienstleiter<br />
den Triebfahrzeugführer schriftlich über die Alarmdaten mittels<br />
des dafür vorgesehenen Vordrucks M 40 RTB (Teil „A“), und gibt folgendes<br />
an:<br />
- „selektiver Alarm“, wobei er die Position des betroffenen Lagers, bzw.<br />
der betroffenen Lager, wenn es davon mehrere gibt, anführt;<br />
- „nicht selektiver Alarm“.<br />
Danach muss der Triebfahrzeugführer:<br />
a) im Falle von „selektivem Alarm“, die angegebenen Achslager herausfinden,<br />
wobei mit der Zählung von der ersten Achse des Zuges zu beginnen<br />
ist, und die Untersuchung durchführen;<br />
b) im Falle von „nicht selektivem Alarm“, die Untersuchung von allen<br />
Achslagern des Zuges, auf beiden Seiten, vornehmen.<br />
Muss die Untersuchung im Raum zwischen zwei bahnsteiglosen Gleisen<br />
durchgeführt werden, ist die schriftliche Zustimmung des Fahrdienstleiters<br />
erforderlich.<br />
Nach der Fahrzeuguntersuchung muss der Tfz- Führer dem Fdl das Ergebnis<br />
mitteilen und die zu ergreifenden Maßnahmen angeben (z.B. keine<br />
Geschwindigkeitsbeschränkung, bzw. eine Geschwindigkeitsbeschränkung,<br />
eine Fahrzeug<strong>ab</strong>stellung, usw.).<br />
Dazu muss Teil „B“ des Vordrucks M40 RTB (Original), im Besitz des Fahrdienstleiters,<br />
benutzt werden.<br />
Die eventuellen restriktiven Maßnahmen werden dann vom Fahrdienstleiter<br />
dem Triebfahrzeugführer des EVU, welches die Weiterleitung des untersuchten<br />
Rollmaterials gewährleisten muss, schriftlich mitgeteilt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>
<strong>ZSB</strong> 23<br />
FUNKFERNGESTEUERTE TFZ MIT TRAGBA-<br />
REM BEDIENGERÄT<br />
(1) Unter Funkferngesteuertem Betrieb versteht man hier die drahtlose<br />
Steuerung des Tfz von einem tragbaren Fernsteuerbediengerät (FBG).<br />
(2) Bei Funkfernsteuerbetrieb mit FBG besteht die Möglichkeit drei Höchstgeschwindigkeiten<br />
einzustellen, die technisch überwacht werden (15,<br />
25 oder 40 km/h). Die Stellung vmax 40 km/h darf nur bei „normaler<br />
Bremsung (starke Bremsung)“ gemäß DV V3 verwendet werden.<br />
(3) Die Bedienung des Tfz über das Fernsteuerbediengerät (FBG) ist vorgesehen<br />
für:<br />
Verschubfahrten<br />
nicht Personenbefördernde geschobene Zug- und Nebenfahrten.<br />
(4) Bei geschobenen Zug- und Nebenfahrten ist die Bedienung des Tfz von<br />
einer begehbaren Plattform (= gesicherter Standort) stirnseitig durchzuführen.<br />
Gezogene Zug- und Nebenfahrten sind ausnahmslos vom führenden<br />
Führerpult durchzuführen.<br />
(5) Bei Verschub mit funkferngesteuerten Tfz mit FBG werden die Aufg<strong>ab</strong>en<br />
des <strong>Tfzf</strong> und des Verschubleiters in betrieblicher Hinsicht von einer Person<br />
- dem <strong>Tfzf</strong> mit FBG - gleichzeitig wahrgenommen.<br />
(6) Ist die Funkfernsteuerung aktiviert, so hat der <strong>Tfzf</strong> das FBG stets bei<br />
sich zu tragen. Befindet sich der <strong>Tfzf</strong> beim Verschub mit FBG am Führerstand,<br />
so ist grundsätzlich das Führerpult zu bedienen. Von diesem<br />
Grundsatz kann <strong>ab</strong>gewichen werden, wenn das FBG zusätzlich zur<br />
Mannüberwachung mittels Neigungsschalter mit einer zeit<strong>ab</strong>hängigen<br />
Tätigkeitsüberwachung ausgerüstet ist.<br />
Die Bewachung einer EK und Regelung des Straßenverkehrs durch<br />
Armzeichen mit aktiviertem FBG ist nicht zulässig.<br />
(7) Werden Verschubarbeiten vom <strong>Tfzf</strong> unter Verwendung der Funkfernsteuerung,<br />
in Betriebsstellen die nicht mit einem Fdl besetzt sind, alleine<br />
<strong>ab</strong>gewickelt, so hat sich der <strong>Tfzf</strong> nach jeweils längstens einer<br />
Stunde beim zuständigen Fdl zu melden. Erfolgt die Meldung nicht<br />
rechtzeitig, so hat dieser entsprechende Maßnahmen zu veranlassen (z.<br />
B. Suchaktion für allfällige Erste- Hilfeleistung).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.<strong>2017</strong> Seite 1
<strong>ZSB</strong> 23<br />
(8) Der <strong>Tfzf</strong> hat seinen Standort im Funkfernsteuerbetrieb so zu wählen,<br />
dass er jede Bewegung des Verschubteiles erkennen und den Verschubweg<br />
überblicken kann. Kann der Verschubweg nicht einwandfrei<br />
überblickt werden, ist vom <strong>Tfzf</strong> ein geeigneter Verschieber als Mitarbeiter<br />
an der Spitze einzuteilen.<br />
(9) Das Betreten des Kuppelraumes durch den <strong>Tfzf</strong> ist erst nach Stillstand<br />
und aktivierter Fahrsperre des Tfz zulässig.<br />
(<strong>10</strong>) Die Sicherheitstechnische Prüfung bei Triebfahrzeugen mit Funkfernsteuerung<br />
betrifft jene Tätigkeiten, die zusätzlich zu den bestehenden<br />
Bestimmungen der <strong>ZSB</strong> 32, <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Bremsen (DV M26) und Bedienerhandbuch<br />
durchzuführen sind. Täglich bei der ersten Inbetriebnahme<br />
der Funkfernsteuerung sind folgende Überprüfungen mittels Fernbediengerät<br />
(FBG) vom Führerstand aus durchzuführen:<br />
Mannüberwachung mittels Neigungsschalter (FBG länger als 5 s<br />
mehr als 50 aus der Senkrechten neigen) prüfen.<br />
Fahrsperre (siehe Bedienerhandbuch).<br />
(11) Bei jeder neuen Inbetriebnahme des Fernbediengerätes ist die Funktion<br />
der direkten- und indirekten Bremse unter Beobachtung des Bremszylinderdruckes<br />
prüfen.<br />
(<strong>12</strong>) Die durchgeführte Sicherheitstechnische Prüfung ist im Überg<strong>ab</strong>ebuch<br />
(Bordbuch) mit „FFST“ und Unterschrift einzutragen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.<strong>2017</strong> Seite 2
<strong>ZSB</strong> 24<br />
SELBSTRETTUNG<br />
1 Inhalt, Zweck, Anwendungsbereich<br />
Diese Dienstvorschrift enthält Bestimmungen für unterstützende Maßnahmen<br />
zur Selbstrettung von Bahnbenützenden im Gefahrfall (z. B. bei<br />
Bränden, Gefahrgutaustritten). Selbstrettung ist bei unmittelbarer Gefahr<br />
für Bahnbenützende in Fahrbetriebsmitteln anzuwenden.<br />
2 Allgemeines<br />
(1) Unter Selbstrettung versteht man das organisierte und durch in<br />
Selbstrettung unterwiesene Personen (Zugmannschaft, analog Kl-Führer<br />
oder Vl, Schlaf- und Liegewagenbetreuer) unterstützte sich in Sicherheit<br />
bringen von Bahnbenützenden aus Fahrbetriebsmitteln im Gefahrfall<br />
in einen sicheren Bereich.<br />
(2) Die Selbstrettung kann im Bedarfsfall durch interne und externe Hilfsoder<br />
Rettungsorganisationen (Fremdrettung) ergänzt werden. Die Entscheidung<br />
über eine erforderliche unterstützende Fremdrettung trifft<br />
der örtlich zuständige Fdl. Im Zweifelsfall, insbesondere bei Bränden,<br />
ist immer unterstützende Fremdrettung einzuleiten.<br />
(3) Sichere Bereiche im Sinne dieser Dienstvorschrift sind Orte ohne drohende<br />
oder bestehende Gefahr; solche können z. B. freie Flächen, Seitenausgänge<br />
und Stiegenhäuser, die aus Tunnel führen, Querschläge<br />
zur Nachbartunnelröhre, ein nicht unmittelbar gefährdetes Fahrbetriebsmittel<br />
(z. B. Räumung während der Fahrt) sein.<br />
(4) Die Entscheidung zur Selbstrettung trifft grundsätzlich der Zgf. In bestimmten<br />
Fällen kann Selbstrettung auch angeordnet werden (Gefahr<br />
von außen oder für Zgf nicht erkennbar). Bei Fahrten ohne Zub entscheidet<br />
analog der <strong>Tfzf</strong>, Kl-Führer oder Vl. Der örtlich zuständige Fdl ist nach<br />
Möglichkeit vor Durchführung der Räumung, ansonsten raschest zu<br />
verständigen und sorgt nach Kenntniserlangung für die notwendigen<br />
Schutzmaßnahmen (z. B. Verhinderung von gefährdenden Fahrten, Freischaltung<br />
und Erdung der Oberleitung) für die in Sicherheit zu bringende<br />
Bahnbenützenden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 24<br />
(5) Der Zgf hat unter Berücksichtigung der raschen Entscheidungsnotwendigkeit<br />
je nach Verfügbarkeit der Kommunikationswege vor der Entscheidung<br />
zur Durchführung der Selbstrettung<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
zu prüfen, ob die Weiterfahrt nicht möglich oder sinnvoll ist (insbesondere<br />
bei Bränden in Tunnel oder schwierigen Ausstiegsbedingungen)<br />
zu beachten, dass es zu keiner unbe<strong>ab</strong>sichtigten oder unerwünschten<br />
Weiterfahrt kommt<br />
zu beachten, dass die Selbstrettung nur bei drohender oder bestehender<br />
Gefahr bzw. in angeordneten Fällen durchgeführt wird<br />
sicherzustellen, dass alle vorhandenen Möglichkeiten (z. B. Zugfunk,<br />
Fernsprecher) genutzt werden, um eine Gefährdung durch andere<br />
Fahrten zu vermeiden.<br />
3 Einrichtungen zur Unterstützung der Selbstrettung<br />
(1) Die Selbstrettung wird durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Instandhaltung,<br />
Schulungen, Unterweisungen), Einrichtungen (z. B. Lautsprecheranlage,<br />
Megafon) und Hilfsmittel (z. B. Piktogramme, Verhaltensregeln)<br />
unterstützt.<br />
(2) Die Zugmannschaft (analog Kl-Führer oder Vl), Schlaf- und Liegewagenbetreuer<br />
müssen in Selbstrettung unterwiesen sein.<br />
(3) Die in Selbstrettung unterwiesenen Personen sind mit je einer Taschenlampe<br />
und Richtlinie zur Selbstrettung , Zgf zusätzlich mit einem Megafon<br />
ausgerüstet und h<strong>ab</strong>en diese in gebrauchsfähigem Zustand mitzuführen.<br />
(4) a)<br />
Mit Bahnbenützenden besetzte Reisezugwagen sind grundsätzlich mit<br />
funktionsfähiger Lautsprecheranlage ausgerüstet (Ausnahmen siehe<br />
Abs. 6).<br />
b)<br />
Das Vorhandensein der Lautsprecheranlage und ihre Funktionsfähigkeit<br />
sind bei der Vorbereitung der Fahrt zu überprüfen. Die Überprüfung<br />
der Funktionsfähigkeit erfolgt durch Sprechprobe zwischen erstem und<br />
letztem - ggf. beschallbaren - Fahrzeug (Durchgangsprüfung der UICoder<br />
Steuerstromleitung).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 24<br />
d)<br />
Wird<br />
bei Triebwagen/ Triebzügen die Zusammensetzung nicht verändert,<br />
bei Kupplungen besonderer Bauart die UIC- oder Steuerstromleitung<br />
nicht gesondert verbunden (z. B. Mittelpufferkupplung bei<br />
Triebzügen der R 4020),<br />
die Durchgängigkeit der UIC- oder Steuerstromleitung auf andere<br />
Art sichergestellt<br />
entfällt die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Lautsprecheranlage<br />
gemäß b). Die Überprüfung erfolgt diesfalls un<strong>ab</strong>hängig von der Vorbereitung<br />
der Fahrt spätestens alle 3 Tage.<br />
e)<br />
Werden bei Neben- und Verschubfahrten mit Bahnbenützenden besetzte<br />
Reisezugwagen verwendet, ist sinngemäß vorzugehen.<br />
(6) Wird ein Mangel an Einrichtungen oder Hilfsmitteln festgestellt, dessen<br />
Behebung der Zugmannschaft nicht möglich ist, so ist die für die Behebung<br />
zuständige Stelle zu verständigen. Bei Fehlen oder Ausfall der<br />
Lautsprecheranlage bzw. des Megafons ordnet der Zgf die weiteren<br />
Maßnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Information für die<br />
beförderten Bahnbenützenden an. Bei Fehlen von Piktogrammen und<br />
Verhaltensregeln sorgen die in Selbstrettung unterwiesenen Personen<br />
für die erforderliche Information der beförderten Bahnbenützenden.<br />
Info:<br />
Erst wenn die Innenbeschallung (SRK) des Fahrzeuges nicht funktioniert wird<br />
der <strong>Tfzf</strong> vom Zub verständigt, für welche Wagen er im Falle einer Evakuierung<br />
zuständig ist.<br />
Eine Unterschrift des <strong>Tfzf</strong> auf der Wagenliste des Zub ist NIE erforderlich!<br />
4 Strecken<strong>ab</strong>schnitte mit Sonderbestimmungen<br />
(1) Bei festgestellten Mängeln oder Fehlen der Lautsprecheranlage halten<br />
sich die in Selbstrettung unterwiesenen Personen so auf, dass eine<br />
schnellstmögliche Entgegennahme und Weiterg<strong>ab</strong>e von Informationen<br />
sichergestellt ist. <strong>Tfzf</strong> agieren im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach Verständigung<br />
durch den Zgf im Anlassfall.<br />
Info:<br />
Bei Ausfall des Zugfunks ist ehestens der Fdl darüber zu informieren.<br />
(2) Bei Fehlen oder Ausfall der Zugfunkeinrichtungen (siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb,<br />
<strong>ZSB</strong>15) ist der Zgf zu verständigen, um im Gefahrsfall die sofortige<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 24<br />
Kontaktaufnahme der Zugmannschaft mit dem zuständigen Fdl über anderweitige<br />
geeignete Kommunikationsmöglichkeiten (z. B. Mobiltelefon,<br />
Fernsprecher) sicherzustellen.<br />
5 Übergangsbestimmungen für bestimmte Strecken<strong>ab</strong>schnitte<br />
mit Sonderbestimmungen<br />
Auf bestimmten im Verzeichnis angeführten Strecken<strong>ab</strong>schnitten mit<br />
Sonderbestimmungen dürfen bei vorhersehbaren Fahrten noch fallweise<br />
Reisezugwagen ohne Lautsprecheranlage eingesetzt werden. Die<br />
Bestimmungen des Pkt 4 (1b – 1e) sind diesfalls sinngemäß anzuwenden.<br />
Die Anlagen befinden sich im Internet auf der Homepage der ÖBB-<br />
Infrastruktur AG - Betriebsleitung<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
NOTFALLMANAGEMENT,<br />
VORFALLUNTERSUCHUNG<br />
ABSCHNITT I ALLGEMEINES FÜR NOTFALLMANAGEMENT<br />
UND VORFALLUNTERSUCHUNG .................................................. 2<br />
1 Inhalt, Zweck ...................................................................................... 2<br />
2 Begriffe ............................................................................................... 2<br />
3 Zuständigkeit, Notfallbereich ........................................................... 4<br />
4 Meldepflicht ........................................................................................ 5<br />
ABSCHNITT II NOTFALLMANAGEMENT ...................................... 7<br />
11 Einsatzleitung ..................................................................................... 7<br />
13 Notfalltraining, Probealarm, Übung ................................................... 8<br />
ABSCHNITT III VORFALLUNTERSUCHUNG .............................. <strong>10</strong><br />
20 Untersuchungspflicht ...................................................................... <strong>10</strong><br />
21 Untersuchungsbeauftragter ........................................................... <strong>10</strong><br />
22 Allgemeines über die Untersuchung ............................................. <strong>10</strong><br />
23 Beweissicherung ............................................................................. <strong>10</strong><br />
24 Sachverhaltsaufnahme.................................................................... 11<br />
25 Weitere Untersuchungen ................................................................ 11<br />
26 Untersuchung durch Behörden ...................................................... <strong>12</strong><br />
Anlage 1: Richtlinie für die Kategorisierung von Vorfällen<br />
Anlage 2: Maßnahmen nach Vorfällen mit radioaktiven Stoffen oder Verdacht<br />
einer Strahlengefahr<br />
Anlage 3: Verhaltensregeln bei Ausnahmesituationen und Sonderlagen<br />
Anlage 4: Verhalten bei Drohungen, die Fahrbetriebsmittel oder Eisenbahnanlagen<br />
betreffen (z.B. Bombendrohung, Auffinden von<br />
nicht zuordenbaren Gegenständen)<br />
Anlage 5: Psychosoziale Betreuung nach Unfällen<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
ABSCHNITT I<br />
ALLGEMEINES FÜR NOTFALLMANAGEMENT UND<br />
VORFALLUNTERSUCHUNG<br />
1 Inhalt, Zweck<br />
(1) Diese <strong>ZSB</strong> regelt das Notfallmanagement und die Untersuchung untersuchungspflichtiger<br />
Vorfälle.<br />
Dienstanweisung 30 04 08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26:<br />
Die AA Notfallmanagement gilt auf der Schieneninfrastruktur der ÖBB-<br />
Infrastruktur AG, die unmittelbar dem Eisenbahnverkehr dient (In Betrieb<br />
befindliche Gleise, Verkehrsstationen) sowie auf Baugleisen.<br />
Das HB Vorfalluntersuchung gilt auf der Schieneninfrastruktur der ÖBB-<br />
Infrastruktur AG, die unmittelbar dem Eisenbahnverkehr dient sowie auf<br />
Baugleisen bzw. in Errichtung befindlicher Gleise (Neubaugleise).<br />
Auszug aus Handbuch PR Notfallmanagement:<br />
Geltungsbereich:<br />
Die Bestimmungen für das PR-Notfallmanagement und für die Vorfalluntersuchung<br />
gelten:<br />
• auf den von PR betriebenen Eisenbahnanlagen, ergänzend zu den Bestimmungen<br />
der <strong>ZSB</strong> 26.<br />
(2) Vorfälle (siehe Anlage 1) sind Unfälle und Unregelmäßigkeiten.<br />
(3) Ziel des Notfallmanagements ist die Sicherstellung der systematischen<br />
Maßnahmensetzung nach Eintritt eines Vorfalles.<br />
(4) Ziel der Vorfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursache des Vorfalles,<br />
um erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen, die zur Vermeidung<br />
gleichartiger Vorfälle in Zukunft beitragen, ausarbeiten zu können.<br />
2 Begriffe<br />
(1) Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Bestimmungen sind Eisenbahninfrastrukturbetreiber,<br />
Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschlussbahnen.<br />
(2) Eine Beteiligung an einem Vorfall liegt vor, wenn<br />
Personen verletzt bzw. getötet wurden<br />
ein Schaden an Einrichtungen, Fahrbetriebsmitteln oder sonstigem<br />
Bestand entstand oder<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
an der Behebung des Vorfalles, an der Aufklärung der Ursache oder<br />
bei gegensteuernden Maßnahmen mitgewirkt werden muss.<br />
(3) Örtlich zuständige Stellen übernehmen in den ihnen zugewiesenen Notfallbereichen<br />
im Rahmen von Notfallmanagement und Vorfalluntersuchung<br />
bestimmte Aufg<strong>ab</strong>en.<br />
(4) Behörden im Sinne dieser Bestimmungen sind Gerichte und Verwaltungsbehörden,<br />
wie Eisenbahnbehörde, Bundesanstalt für Verkehr,<br />
Verkehrs- Arbeitsinspektorat und öffentlicher Sicherheitsdienst (Exekutive).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
3 Zuständigkeit, Notfallbereich<br />
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
(1) Die festgelegten örtlichen Zuständigkeiten und deren genaue Abgrenzungen<br />
bei Vorfällen sind in örtlichen Beschreibungen von Eisenbahnanlagen<br />
(z.B. Bsb, …) enthalten.<br />
(2) Der Notfallbereich ergibt sich aus der örtlichen Zuständigkeit (z. B. Bsb,<br />
…) und ist mit genauen örtlichen Abgrenzungen in der Notfallmappe<br />
festgelegt. In der Notfallmappe ist die für den Notfallbereich örtlich zuständige<br />
Stelle angegeben.<br />
Dienstanweisung 30 04.08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26:<br />
Der Notfallbereichsbahnhof ist für das Setzen von Sofortmaßnahmen<br />
(Schutzmaßnahmen) sowie für das Setzen von betrieblichen Maßnahmen zuständig.<br />
Bei vorübergehender örtlicher Besetzung fernbedienter Betriebsstellen oder<br />
Zuglaufstellen tritt keine Änderung des Notfallbereiches ein. Über Auftrag des<br />
zuständigen Notfallbereichsbahnhofes können diesen Betriebsstellen jedoch<br />
bestimmte Aufg<strong>ab</strong>en übertragen werden.<br />
Während der Dienstruhe oder Dienstpause einer Betriebsstelle geht die Zuständigkeit<br />
für deren Notfallbereich auf die nächste gemäß Verzeichnis der<br />
Betriebsstellen mit Dienstruhe/Dienstpause mit Fdl besetzte Betriebsstelle<br />
über. Erforderlichenfalls sind in der Notfallmappe <strong>ab</strong>weichende oder ergänzende<br />
Regelungen festzulegen.<br />
Der Fdl – NOKO kann bei Vorfällen die Besetzung von Betriebsstellen mit<br />
Dienstruhe, fernbedienten Betriebsstellen und unbesetzten Zuglaufstellen<br />
anordnen<br />
(Fdl-NOKO = Fahrdienstleiter-Notfallkoordinator)<br />
Auszug aus Handbuch PR Notfallmanagement<br />
Die Zuständigkeit für den Notfallbereich eines PR-Stützpunktes mit Gleisanlagen<br />
einschließlich der genauen örtlichen Abgrenzungen, sowie Schnittstellen<br />
zu angrenzenden Notfallbereichen ist in der Notfallmappe festgelegt.<br />
Grundsätzlich ist für den Notfallbereich eines PR-Stützpunktes mit Gleisanlagen<br />
der örtliche Fahrzeugkoordinator zuständig.<br />
Während der Dienstpause oder Dienstruhe des Fahrzeugkoordinators gilt<br />
der PR-Stützpunkt als unbesetzt.<br />
Vorfälle sind von der für den Notfallbereich örtlich zuständigen Stelle gemäß<br />
Notfallmappe <strong>ab</strong>zuhandeln.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
4 Meldepflicht<br />
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
(1) Vorfälle sind der örtlich zuständigen Stelle - ggf. über Vermittlung - unverzüglich<br />
zu melden.<br />
Beispiel:<br />
Auszug aus Handbuch PR Notfallmanagement<br />
Meldepflicht von PR-Mitarbeitern:<br />
Der Eintritt eines Vorfalles ist von beteiligten Mitarbeitern unverzüglich an die<br />
für den Notfall örtlich zuständige Stelle des verfügungsberechtigten Eisenbahninfrastrukturbetreibers<br />
zu melden – ggf. über Vermittlung. Es gelten die<br />
betrieblichen Bestimmungen des Eisenbahninfrastrukturbetreibers.<br />
Ergänzend sind alle Vorfälle von den beteiligten PR-Mitarbeitern elektronisch<br />
oder schriftlich an den Heimatstützpunkt zu melden.<br />
Meldepflicht in PR-Stützpunkten:<br />
Vorfälle in PR-Stützpunkten sind unverzüglich – ggf. über Vermittlung – an<br />
die örtlich zuständige Meldestelle für Vorfälle zu melden.<br />
Die Meldestelle ist im Unfallalarmierungsplan (Notfallmappe, Aushang<br />
Diensträume) mit Ang<strong>ab</strong>e der Funktion und Rufnummer enthalten.<br />
Meldestelle für Vorfälle:<br />
Meldestelle für Vorfälle in einem besetzten PR-Stützpunkt ist grundsätzlich<br />
der örtlich zuständige Fahrzeugkoordinator. In einem unbesetzten PR Stützpunkt<br />
mit Gleisanlagen übernimmt der Noko-Dispo (LSK) bzw. eine in der<br />
Notfallmappe genannte andere Stelle (z. B. INFRA) die Aufg<strong>ab</strong>en der Meldestelle<br />
für Vorfälle auf dem Stützpunkt.<br />
Die Meldestelle ist mit Ang<strong>ab</strong>e der Rufnummer im Unfallalarmierungsplan<br />
enthalten.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
Auf zeitweise unbesetzten PR-Stützpunkten sind in den Unfallalarmierungsplänen,<br />
die am Stützpunkt in den Diensträumen für Mitarbeiter des ausführenden<br />
Betriebsdienstes und beim Noko-Dispo (LSK) bzw. einer in der Notfallmappe<br />
genannte anderen Stelle (z. B. INFRA) aufliegen, beide Meldestellen<br />
anzuführen, wobei auch die zeitliche Abgrenzung der Zuständigkeiten anzugeben<br />
ist. Ergänzend sind die Besetzungszeiten im Zugangsbereich zur<br />
Meldestelle (Fahrzeugkoordinator) und im Melderaum für <strong>Tfzf</strong> am PR Stützpunkt<br />
zu verlautbaren.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
ABSCHNITT II<br />
NOTFALLMANAGEMENT<br />
Dienstanweisung zur <strong>ZSB</strong> 26<br />
Notfallmanagementsystem, Einsatzleitung<br />
11 Einsatzleitung<br />
(1) Der ÖBB-Einsatzleiter ist im Zusammenhang mit den Rettungs- und Behebungsmaßnahmen<br />
für die Disposition, Organisation und Koordination<br />
der eisenbahnspezifischen Belange zuständig und anordnungsbefugt.<br />
Dienstanweisung 30 04.08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26:<br />
ÖBB-Einsatzleiter<br />
Der ÖBB-Einsatzleiter ist der Fdl- NOKO. Bei bestimmten Vorfällen kann der<br />
Fdl- NOKO einen ÖBB-Einsatzleiter vor Ort einsetzen.<br />
Anmerkung zu Handbuch PR Notfallmanagement<br />
Für PR-Stützpunkte, die an Gleisanlagen unmittelbar angrenzen oder über<br />
Gleisanlagen verfügen, übernimmt der PR-Einsatzleiter die Aufg<strong>ab</strong>en des<br />
ÖBB-Einsatzleiters. Die Bestimmungen der <strong>ZSB</strong> 26 für ÖBB-Einsatzleiter gelten<br />
sinngemäß auch für PR-Einsatzleiter. In besetzten PR-Stützpunkten<br />
übernimmt der Fahrzeugkoordinator bis zum Eintreffen des PR-Einsatzleiters<br />
dessen Aufg<strong>ab</strong>en. In unbesetzten PR-Stützpunkten mit Gleisanlagen übernimmt<br />
der Noko-Dispo (LSK) bzw. eine in der Notfallmappe genannte andere<br />
Stelle bis zum Eintreffen des PR-Einsatzleiters dessen Aufg<strong>ab</strong>en.<br />
(2) Der ÖBB-Einsatzleiter ist als solcher sichtbar gekennzeichnet (z. B.<br />
Warnbluse mit Aufschrift „ÖBB-Einsatzleiter“).<br />
Auszug aus Handbuch PR Notfallmanagement<br />
Der PR-Einsatzleiter trägt eine Warnbluse mit der Aufschrift „Einsatzleiter“.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
(4) Die konkrete Durchführung der Rettungs- und Behebungsmaßnahmen<br />
wird durch die jeweiligen Hilfs- und Rettungskräfte (z.B. Feuerwehr, Rettung,<br />
Hilfszug) selbst wahrgenommen.<br />
Dienstanweisung 30 04.08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26:<br />
Einsatz externer Hilfs- und Einsatzorganisationen (z. B. Feuerwehr, Rettung,<br />
Polizei) auf Eisenbahnanlagen<br />
Externe Hilfs- und Einsatzorganisationen sind bei Einsätzen auf Eisenbahnanlagen<br />
vor gefährdenden Fahrten (Zug-, Verschub- und Nebenfahrten)<br />
zu schützen.<br />
Ansprechpartner für externe Hilfs- und Einsatzorganisationen ist immer der<br />
ÖBB-Einsatzleiter.<br />
Einsätze von externen Hilfs- und Einsatzorganisationen auf Eisenbahnanlagen<br />
sind nur mit Zustimmung des ÖBB Einsatzleiters und nur in sicheren Einsatzbereichen<br />
zulässig. Sichere Einsatzbereiche sind Eisenbahnanlagen, in<br />
denen keine Fahrten stattfinden und deren Oberleitungsanlagen erforderlichenfalls<br />
(z. B. über Verlangen der externen Hilfs- und Einsatzorganisation,…)<br />
freigeschaltet und geerdet sind.<br />
Anmerkung zu Handbuch PR Notfallmanagement<br />
Einsatz externer Hilfs- und Einsatzorganisationen (z.B. Feuerwehr, Rettung,<br />
Polizei) auf Eisenbahnanlagen<br />
Die Bestimmungen über den Einsatz externer Hilfs- und Einsatzorganisationen<br />
gelten sinngemäß auch im Bereich von PR-Stützpunkten.<br />
Mitteilungen an die Medien:<br />
Auskünfte an Medien erfolgen grundsätzlich durch einen für die Öffentlichkeitsarbeit<br />
zuständigen Mitarbeiter.<br />
Weiterentwicklung Notfallmanagement<br />
13 Notfalltraining, Probealarm, Übung<br />
(1) In jedem Notfallbereich ist mindestens einmal jährlich ein Notfalltraining<br />
<strong>ab</strong>zuhalten.<br />
(2) Probealarme sind Übungen ohne vorangegangener Ankündigung bzw.<br />
Vereinbarung mit den Teilnehmern. Meldungen werden mit dem Kennwort<br />
„PROBEALARM“ <strong>ab</strong>gegeben, Handlungen sind wie im Ernstfall zu<br />
setzen. Ein Probealarm ist grundsätzlich unter Mitwirkung von anderen<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
Eisenbahnunternehmen, Hilfs- und Rettungskräften sowie so realitätsnah<br />
wie möglich (Ausfahrt von Hilfszügen, Einsatzkräfte finden sich am<br />
Einsatzort ein, usw.) durchzuführen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
ABSCHNITT III<br />
VORFALLUNTERSUCHUNG; UNTERSUCHUNGSPFLICHT,<br />
DURCHFÜHRUNG DER UNTERSUCHUNG<br />
20 Untersuchungspflicht<br />
Vorfälle mit erfolgter oder anzunehmender Beeinträchtigung der Betriebssicherheit<br />
müssen untersucht werden.<br />
21 Untersuchungsbeauftragter<br />
(1) Die mit der Untersuchung beauftragte Person wird als Untersuchungsbeauftragter<br />
bezeichnet. Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die<br />
Organisation, Koordination, Durchführung und Beaufsichtigung der Untersuchung.<br />
Befangene Personen dürfen als Untersuchende nicht tätig<br />
bzw. eingesetzt werden.<br />
(3) Den Anordnungen des Untersuchungsbeauftragten ist Folge zu leisten.<br />
22 Allgemeines über die Untersuchung<br />
(1) Ziel der Untersuchung ist<br />
den Hergang<br />
alle Einflussgrößen die den Vorfall bewirkt oder begünstigt h<strong>ab</strong>en<br />
die Folgen und sonstigen Begleitumstände<br />
rasch und restlos zu klären und zu dokumentieren, damit für alle sich<br />
daraus ergebenden Folgerungen ausreichende Grundlagen vorhanden<br />
sind.<br />
23 Beweissicherung<br />
(1) Die Sicherung vorhandener Spuren und sonstiger Beweismittel ist - unter<br />
Berücksichtigung der bestehenden Verpflichtung zum Freimachen<br />
der Schieneninfrastruktur - immer vorzunehmen.<br />
(2) Ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten dürfen - ausgenommen<br />
zur Ersten Hilfeleistung und Gefahr<strong>ab</strong>wehr - keine die Beweisführung<br />
beeinträchtigenden Veränderungen vorgenommen werden (siehe<br />
jedoch 26 (1)).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>
24 Sachverhaltsaufnahme<br />
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
(1) Die Sachverhaltsaufnahme erfolgt unter Einbeziehung des Betriebsleiters,<br />
des Betriebsrates, beteiligter Eisenbahnunternehmen und Auskunftspersonen<br />
durch Ermittlung und Dokumentation von Beweismitteln,<br />
Fakten und Abläufen. Eine Verweigerung der Mitwirkung an der<br />
Sachverhaltsaufnahme bzw. der Auskunft ist mit Ang<strong>ab</strong>e der Gründe zu<br />
dokumentieren.<br />
Dienstanweisung 30 04.08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26:<br />
Aussagen und Stellungnahmen<br />
Zur Klarstellung von Ablauf, Folgen und Ursache des Vorfalles sind die Aussagen<br />
von Auskunftspersonen (z. B. beteiligte MA, Zeugen) ehestmöglich<br />
einzuholen. Unmittelbar beteiligte MA von Eisenbahnunternehmen müssen<br />
nach einem Vorfall für den Untersuchungsbeauftragten innerhalb eines angemessenen<br />
Zeitraumes erreichbar sein (z. B. durch Hinterlassen einer Rufnummer<br />
beim zuständigen Notfallbereichsbahnhof).<br />
Befragungen sind vom Untersuchungsbeauftragten bzw. über Auftrag/Anforderung<br />
des Untersuchungsbeauftragten neutral durchzuführen. Personen<br />
werden nur befragt, wenn ihr physischer und psychischer Zustand dies gestattet.<br />
Auskunftspersonen h<strong>ab</strong>en das Recht, bei der Befragung nach Möglichkeit<br />
den Betriebsrat oder eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Erforderlichenfalls<br />
sind der Befragung Dolmetscher hinzuzuziehen.<br />
Die Aussagen bzw. die Aussagekraft mindernde Umstände (z. B. Verletzung)<br />
sind schriftlich festzuhalten und von allen an der Befragung Beteiligten zu<br />
unterfertigen.<br />
Anmerkung zu Handbuch PR Notfallmanagement<br />
Diese Bestimmungen gelten für PR sinngemäß.<br />
25 Weitere Untersuchungen<br />
(1) Parallel zu oder nach der Sachverhaltsaufnahme erfolgen an Hand der<br />
vorliegenden Fakten und Auskünfte, der Auswertung von Beweismitteln<br />
(Registriereinrichtungen, Sprachspeicher usw.) sowie unter Mitwirkung<br />
des Betriebsleiters, des Betriebsrates und beteiligter Eisenbahnunternehmen<br />
(z.B. durch Beibringen von Befunden) die weiteren Untersuchungen.<br />
Erforderlichenfalls sind z.B. Funktions-, Materialprüfungen<br />
und Probefahrten durchzuführen.<br />
Auftretende Unstimmigkeiten sind zu hinterfragen, Widersprüche durch<br />
ergänzendes Einholen von Auskünften, Gegenüberstellungen oder weitere<br />
Untersuchungen zu klären.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11
26 Untersuchung durch Behörden<br />
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
(1) Die Behörden dürfen bei ihren Amtshandlungen nicht behindert werden<br />
und sind bei diesen zu unterstützen.<br />
(2) Untersuchungen der Behörden ersetzen nicht die Vorfalluntersuchung<br />
im Sinne dieser <strong>ZSB</strong>.<br />
Dienstanweisung 30 04.08 von ÖBB INFRA zur <strong>ZSB</strong> 26:<br />
Umgang mit Behörden<br />
Bei der Befragung durch eine Behörde dürfen MA nur Ang<strong>ab</strong>en zu Hergang<br />
und Folgen, jedoch nicht zu Ursache und Schuldfrage machen. Die Behörde<br />
ist diesfalls an den zuständigen Untersuchungsbeauftragten zu verweisen.<br />
Auskünfte über personenbezogene Daten dürfen nur entsprechend der datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen erteilt werden. Von einer Befragung<br />
durch eine Behörde ist der zuständige Untersuchungsbeauftragte spätestens<br />
am nachfolgenden Werktag zu verständigen.<br />
Anmerkung zu Handbuch PR Notfallmanagement<br />
Diese Bestimmungen gelten für PR sinngemäß.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
Anlage 1<br />
Richtlinie für die Kategorisierung und Meldung von Vorfällen<br />
Zugunfälle und Unfälle bei SKl-Fahrten<br />
(Entgleisungen, Kollisionen)<br />
V o r f a l l<br />
Unfälle bei Nebenfahrten, ausgenommen SKl-Fahrten<br />
(Entgleisungen, Kollisionen)<br />
Verschubunfälle<br />
(Entgleisungen, Kollisionen)<br />
Zusammenpralle<br />
von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf EK<br />
Brände, Explosionen<br />
Strafbare Handlungen<br />
Bahnfrevel<br />
andere strafbare Handlungen (z.B. Überfälle, Bombendrohungen, Sittlichkeitsdelikte, Einbrüche, Übertretungen<br />
des Eisenbahngesetzes oder der Eisenbahnkreuzungsverordnung, Übermutsstreiche)<br />
Verletzungen, Tötungen<br />
(auch Auffinden Verletzter oder Toter)<br />
Ladeanstände<br />
(bei der Beförderung gefährlicher Güter auch Ladegutaustritte und Überfüllungen)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
Anlage 1<br />
Richtlinie für die Kategorisierung und Meldung von Vorfällen<br />
Schwere Anstände<br />
V o r f a l l<br />
unerlaubtes Einlassen von Fahrten in besetzte Block- oder Gleis<strong>ab</strong>schnitte<br />
unerlaubtes Überfahren eines Haltbegriffes<br />
Bremsanstände<br />
Entrollen von Fahrzeugen<br />
Sicherheitsmängel (auch vermutete, z.B. an Sicherungs-, Gleisanlagen, Fahrzeugen)<br />
Unregelmäßigkeiten bei der Fahrstraßenprüfung/-auflösung<br />
Abfahren ohne Voraussetzung oder Zustimmung (z.B. Abfahrt ohne Fertigmeldung, Verschub<br />
ohne Auftrag)<br />
Fehlein-, Fehlausfahrten oder Fehlleitungen von Zug- oder Nebenfahrten<br />
unterbliebene Sicherung von EK<br />
Nichtbeachtung der zulässigen Geschwindigkeit oder von Lf-Stellen<br />
sonstige schwere Anstände, z.B. Gefährdung von Personen durch Fahrten oder Strom, Gefährdung<br />
von Fahrten durch andere Fahrten oder Bautätigkeit, Unregelmäßigkeiten bei<br />
schriftlichen Verständigungen oder im Zugleitbetrieb<br />
Trunkenheitsanstände oder Suchtgiftgenuss von Mitarbeitern - auch anderer EVU - des ausführenden<br />
Betriebsdienstes<br />
Leichte Anstände<br />
unbe<strong>ab</strong>sichtigte Trennung von Fahrten (z.B. Zugtrennungen)<br />
unerlaubtes Durchfahren von Zügen in Betriebsstellen<br />
Auffahren von Weichen und sonstige Verschubanstände<br />
Oberleitungskurzschlüsse durch Einlassen von Fahrten in freigeschaltete oder nicht überspannte<br />
Abschnitte, verspätetes Senken des Strom<strong>ab</strong>nehmers<br />
sonstige leichte Anstände, z.B. nicht bahnsteiggerechtes Halten, Fehler beim Herstellen der<br />
Bereitschaft zur Abfahrt, Beschädigungen von EK-Sicherungseinrichtungen<br />
Sonstige Vorfälle<br />
(z.B. Oberleitungsschäden, Naturereignisse)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
Anlage 2<br />
Auszug HB PR Notfallmanagement u. Vorfalluntersuchung, Anlage 20<br />
Maßnahmen nach Vorfällen mit radioaktiven Stoffen o-<br />
der Verdacht einer Strahlengefahr<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Trotz möglicher Strahlengefahr verletzte Personen aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich<br />
bergen und übliche Erste Hilfe leisten; gegebenenfalls Rettung<br />
verständigen.<br />
Drei A-Regel des Strahlenschutzes einhalten<br />
1. Aufenthaltszeit so kurz wie möglich<br />
2. Abstand zur Strahlenquelle so groß wie möglich<br />
3. Abschirmung der Strahlenquelle so gut wie möglich<br />
Beschädigtes Versandstück nicht berühren.<br />
Radionuklid, Aktivität sowie Transportkennzahl mit Hilfe der Beförderungspapiere<br />
feststellen.<br />
Aufenthalt von Personen in Windrichtung vom Ort des Vorfalles vermeiden.<br />
Sachverständigen anfordern.<br />
Bei Austritt von radioaktivem Material aus dem Versandstück<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Auf Grund der Kontaminations- und Inkorporationsgefahr beachten, dass an<br />
allen beteiligten Personen entsprechende Kontrollmessungen, gegebenenfalls<br />
Dekontaminationen durch Sachverständige durchgeführt werden müssen.<br />
Absperrung um beschädigtes Versandstück so weit wie möglich.<br />
Unbefugte Personen vom Absperrbereich fernhalten.<br />
Windrichtung beachten.<br />
Mit Ausnahme von Verletzten alle Personen und Gegenstände, die mit radioaktiven<br />
Stoffen in Berührung gekommen sind, solange zurückhalten, bis Sachverständige<br />
die notwendigen Maßnahmen festlegen.<br />
Personal der Rettung von der möglichen Kontamination der Verletzten informieren.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
Anlage 3<br />
Auszug HB PR Notfallmanagement u. Vorfalluntersuchung, Anlage 19-1<br />
Verhaltensregeln bei Ausnahmesituationen und Sonderlagen<br />
Allgemeine präventive Verhaltensweisen<br />
In bestimmten Fällen kann es zu besonderen Gefahrensituationen kommen.<br />
Um in derartigen Fällen vorbereitet zu sein, ist eine Sensibilisierung für die aktive<br />
Wahrnehmung sicherheitsrelevanter Gefahren erforderlich.<br />
Das rechtzeitige Erkennen von Gefahren sowie die Ergreifung effektiver<br />
Sicherheitsmaßnahmen können ein solches Risiko minimieren.<br />
Informieren Sie sich über allfällige Alarmeinrichtungen auf ihrer Dienststelle.<br />
Machen Sie sich mit den Notausgängen, Fluchtwegen und dem Räumungsplan<br />
Ihres Gebäudes vertraut.<br />
Lassen Sie niemals unbekannte Personen durch Nebeneingänge ein.<br />
Kennen Sie die Notrufnummern?<br />
o Feuerwehr <strong>12</strong>2<br />
o Polizei 133<br />
o Rettung 144<br />
o Euro-Notruf 1<strong>12</strong><br />
Verhalten bei allgemeinen Gefahrensituationen<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Ruhe bewahren.<br />
Rechtzeitig Gefahr erkennen.<br />
Nicht den Helden spielen.<br />
Gehen Sie keine unnötigen Risiken ein.<br />
Verletzte bergen.<br />
Erste Hilfe leisten (körperlich und seelisch).<br />
Rettung, Polizei, Feuerwehr verständigen.<br />
Verständigen Sie Ihre Führungskraft.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
Sonderfall „Amok“<br />
Hierbei kann durch den Täter ein ungezieltes, planloses, dynamisches Vorgehen mit<br />
gegenwärtiger akuter Gefahr für Leib und Leben von unbeteiligten Personen vorliegen,<br />
welche zufällig in Kontakt mit dem Täter kommen.<br />
Es besteht <strong>ab</strong>er auch die Möglichkeit, dass der Täter bewusst und geplant, unberechenbar<br />
und rücksichtslos vorgeht.<br />
Handlungsempfehlungen<br />
<br />
<br />
Fluchtmöglichkeiten nutzen<br />
(Besser ist es weg zu laufen und so zu versuchen, dem Amokläufer zu entkommen)<br />
Sich verbarrikadieren (wenn eine Flucht nicht möglich ist ) – Türe doppelt verschließen,<br />
Türschnalle durch Unterspreizen fixieren.<br />
Die Polizei verständigen (Polizeinotruf 133 oder Euro-Notruf 1<strong>12</strong>)<br />
<br />
<br />
<br />
Deckung hinter Beton- oder Ziegelmauern sowie unter Tischen und Bänken suchen,<br />
sichere Ecken aufsuchen<br />
Durchschussgefahr bei Türen und Fenstern beachten<br />
Ruhig verhalten<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
Anlage 4<br />
Auszug HB PR Notfallmanagement u. Vorfalluntersuchung, Anlage 18-1<br />
Verhalten bei Bombendrohungen oder<br />
Auffinden von nicht zuordenbaren Gegenständen<br />
Es gilt: „Besser einmal zu viel reagieren, als einmal zu wenig!“<br />
‣ Bewahren Sie Ruhe!<br />
‣ Sofortmaßnahmen setzen.<br />
Nach Einlangen einer Drohung / Auffinden nicht zuordenbarer<br />
Gegenstände unter Beachtung Selbstschutz Sofortmaßnahmen setzen (z.B.<br />
Warnung von Personen).<br />
‣ Schriftstück möglichst nicht mit bloßen Händen berühren und in Klarsichthülle<br />
verwahren.<br />
‣ Informieren Sie bei Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb die für den<br />
Notfall zuständige Stelle des Eisenbahninfrastrukturbetreiber (am Netz<br />
der ÖBB Infrastruktur der Fahrdienstleiter-Notfallkoordinator) über das<br />
Eingehen einer Drohung. Diese verständigt auch die Polizei.<br />
‣ Wenn es keine Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb gibt, dann informieren<br />
sie die Behörden direkt mit Polizeinotruf 133 oder den Euro-Notruf<br />
1<strong>12</strong>.<br />
‣ Schutzmaßnahmen veranlassen z. B. Zugang verwehren, Waggon räumen,<br />
Fahrten anhalten. Art und Umfang der Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich<br />
mit der Polizei <strong>ab</strong>zusprechen.<br />
‣ Weitere Maßnahmen werden durch die Polizei angeordnet.<br />
Stillschweigen gegenüber der Öffentlichkeit ist immer und in jedem Fall zu<br />
wahren!<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18
Anlage 5<br />
zu HB PR Notfallmanagement u. Vorfalluntersuchung, Anlage 16-1<br />
Psychosoziale Betreuung nach Unfällen<br />
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
Kriseninterventionsteam<br />
Mitarbeiter des Kriseninterventionsteam (KIT) kommen zur Unfallstelle:<br />
Unterstützung nach einem Unfall<br />
Begleitung bei Einvernahmen<br />
Schutz vor Medienvertretern<br />
Organisation bei der Heimfahrt<br />
KIT- Mitarbeiter kommen:<br />
nach Unfällen mit Toten<br />
nach Unfällen mit schwer Verletzten<br />
wenn sie durch den <strong>Tfzf</strong> angefordert werden<br />
Organisation:<br />
<strong>Tfzf</strong> verständigt den Disponenten in der DLS über den Unfall<br />
DLS verständigt KIT<br />
KIT ruft <strong>Tfzf</strong> an und vereinbart einen Treffpunkt<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19
<strong>ZSB</strong> 26 (PR)<br />
ÖBB-Laienhelfer<br />
Aufg<strong>ab</strong>en:<br />
Führen von Einzelgesprächen<br />
Organisation von Gruppengesprächen<br />
Einschätzung der Belastung<br />
Erarbeitung von persönlichen Bewältigungsstrategien<br />
regt bei Bedarf Weiterbetreuung durch Fachkräfte an<br />
Laienhelfer kommen:<br />
nach Unfällen<br />
nach Vorfällen (gemäß <strong>ZSB</strong> 26)<br />
Organisation:<br />
Laienhelfer rufen <strong>Tfzf</strong> an und vereinbart einen Treffpunkt<br />
Fachkräfte<br />
Werden über Vermittlung der Laienhelfer eingesetzt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20
<strong>ZSB</strong> 31<br />
RICHTLINIEN FÜR DEN TECHNISCH<br />
SICHEREN EINSATZ VON FAHRZEUGEN<br />
AUF DEM NETZ DER ÖBB<br />
ABSCHNITT I ALLGEMEINES ........................................................ 3<br />
11 Zweck der Richtlinie .......................................................................... 3<br />
<strong>12</strong> Begriffsbestimmungen ...................................................................... 3<br />
13 Mitarbeiter für Betriebsuntersuchung, Fahrzeugprüfer, wagentechnische<br />
Behandlungen, Beurteilungen von Betriebszuständen ................. 4<br />
ABSCHNITT II BEDINGUNGEN FÜR DEN EINSATZ VON<br />
FAHRZEUGEN ................................................................................. 5<br />
21 Für den Einsatz zulässige Fahrzeuge .............................................. 5<br />
22 Fahrzeughöchstgeschwindigkeit ..................................................... 5<br />
ABSCHNITT III BETRIEBSZUSTAND DER FAHRZEUGE ............. 6<br />
31 Unterscheidung des Betriebszustandes von Fahrzeugen ............. 6<br />
32 Beurteilung des Betriebszustandes von Fahrzeugen .................... 6<br />
ABSCHNITT IV TECHNISCHE BEHANDLUNG VON<br />
FAHRZEUGEN IM BETRIEB ........................................................... 7<br />
41 Fahrzeugprüfung an Wagen ............................................................. 7<br />
42 Wagentechnische Behandlung ........................................................ 7<br />
43 Betriebsuntersuchung an Triebfahrzeugen .................................... 8<br />
44 Lauffähigkeitsuntersuchung ............................................................ 8<br />
53 Revisionen bei Triebfahrzeugen ...................................................... 9<br />
57 Behandlung entgleist gewesener Fahrzeuge .................................. 9<br />
ABSCHNITT VI MELDEVERFAHREN ........................................... <strong>10</strong><br />
61 Kennzeichnung von Gebrechenfahrzeugen .................................. <strong>10</strong><br />
62 Anwendung der Gebrechenzettel ................................................... <strong>10</strong><br />
63 Meldevorgang bei Schäden an Fahrzeugen .................................. 11<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Anlage 1: Rotzettel<br />
Anlage 2: Rotweißzettel<br />
Anlage 3: Lauffähigkeitsbescheinigung<br />
Anlage 4: Nationaler Zulassungsraster<br />
Anlage 5: Geschwindigkeitsraster<br />
Anlage 6: Zettel TUE<br />
Anlage 7: IM Raster<br />
Anlage 8: Gebrechenzettel<br />
Anlage 9: HOA-Zettel<br />
Anlage 9: Muster X<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 31<br />
ABSCHNITT I<br />
ALLGEMEINES<br />
11 Zweck der Richtlinie<br />
(1) Diese <strong>ZSB</strong> regelt den technisch sicheren Einsatz von Fahrzeugen durch<br />
Beurteilung des Betriebszustandes der Fahrzeuge und der Ladung und<br />
dient der Sicherheit im Eisenbahnbetrieb. Die <strong>ZSB</strong> ist dem Sinne nach<br />
auch in jenen Fällen anzuwenden, welche nicht ausdrücklich angeführt<br />
sind.<br />
<strong>12</strong> Begriffsbestimmungen<br />
(1) Fahrzeuge im Sinne dieser <strong>ZSB</strong> sind:<br />
Triebfahrzeuge (Lokomotiven und Triebwagen/ Triebzüge)<br />
Reisezugwagen (Personen-, einschließlich der Schlaf-, Liege-,<br />
Speise-, Gesellschafts-, Salon- und andere Spezialwagen, der Gepäck-<br />
und Postwagen und der Gepäckwagen für den Autotransport)<br />
Güterwagen<br />
Bahndienstwagen<br />
Sonderfahrzeuge<br />
(2) RIC-Wagen sind Reisezugwagen, die aufgrund ihrer Bauart nach den<br />
Bestimmungen des RIC-Übereinkommens im internationalen Verkehr<br />
eingesetzt werden können. Diese Wagen tragen das Zeichen RIC.<br />
(3) Konventionswagen sind Reisezugwagen ohne RIC-Zeichen, die im<br />
grenzüberschreitenden Verkehr nur zu den im Konventionsraster angegebenen<br />
Bahnen verkehren dürfen.<br />
(4) RIV-Wagen sind Güterwagen, die aufgrund ihrer Bauart nach den Bestimmungen<br />
des RIV-Übereinkommens im internationalen Verkehr eingesetzt<br />
werden können. Diese Wagen tragen das Zeichen RIV.<br />
Info:<br />
Das RIV 2000 wird durch den AVV (Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von<br />
Güterwagen) ersetzt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 31<br />
(5) Güterwagen ohne RIV-Zeichen können im grenzüberschreitenden Verkehr<br />
eingesetzt werden, wenn sie einen Vereinbarungsraster tragen, in<br />
dem die Kurzzeichen der übernehmenden Bahnen enthalten sind.<br />
(6) Der Nationale Zulassungsraster (siehe Anlage 4) ist ein Zusatz zum Konventions-,<br />
Vereinbarungsraster, der die Zulässigkeit des Einreihens in<br />
Zügen von Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) anzeigt.<br />
(7) Die Instandsetzung von Fahrzeugen ist die Behebung von den im Betrieb<br />
aufgetretenen Schäden.<br />
(8) Die Instandhaltung von Fahrzeugen ist deren planmäßige Erhaltung aus<br />
technischer Sicht.<br />
(9) Als entgleist gelten Fahrzeuge bei welchen mindestens ein Rad ungewollt<br />
nicht mehr die Schienenoberkante berührt oder berührt<br />
hat.<br />
13 Mitarbeiter für Betriebsuntersuchung, Fahrzeugprüfer,<br />
wagentechnische Behandlungen, Beurteilungen von Betriebszuständen<br />
(1) Die Betriebsuntersuchung, Fahrzeugprüfung, wagentechnische Behandlungen,<br />
die Beurteilung des Betriebszustandes von Fahrzeugen<br />
dürfen nur von ermächtigten Mitarbeitern durchgeführt werden.<br />
Info:<br />
<strong>Tfzf</strong> sind ermächtigte Mitarbeiter für Fahrzeugprüfungen, Fahrzeug- und Bremsstörungen,<br />
nicht jedoch für die Durchführung von wagentechnischen Behandlungen.<br />
(2) Die zur Erreichung der Kenntnisse nach Pkt. 13 (1) erforderliche Ausbildung<br />
sowie die für die Aufrechterhaltung und Überprüfung der Kenntnisse<br />
erforderliche Weiterbildung der Mitarbeiter sind in der „Richtlinie<br />
für Wagenmeister“ festgelegt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 31<br />
ABSCHNITT II<br />
BEDINGUNGEN FÜR DEN EINSATZ VON FAHRZEUGEN<br />
21 Für den Einsatz zulässige Fahrzeuge<br />
(1) Fahrzeuge dürfen am Netz der ÖBB nur mit Zustimmung des IB eingesetzt<br />
werden.<br />
Reisezugwagen mit der Anschrift RIC im Konventionsraster<br />
Reisezugwagen, die eine der folgenden Anschriften tragen<br />
o A im Konventionsraster<br />
o A-ÖBB oder A-ÖBB*<br />
Güterwagen, mit einer der folgenden Anschriften:<br />
o RIV<br />
o TEN RIV<br />
o TEN<br />
o TEN GE<br />
Güterwagen, die eine der folgenden Anschriften tragen<br />
o ÖBB im Vereinbarungsraster gem. AVV<br />
o A-ÖBB oder A-ÖBB*<br />
22 Fahrzeughöchstgeschwindigkeit<br />
(1) Die zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit muss am Fahrzeug angeschrieben<br />
sein<br />
bei Triebfahrzeugen in den Führerständen<br />
bei Wagen gemäß RIC, AVV oder Anlage 5<br />
bei Sonderfahrzeugen auf der Anschrifttafel<br />
(2) Ist die zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit in Züge einzureihender<br />
Fahrzeuge nicht an deren Außenseite angeschrieben, so sind diese<br />
als außergewöhnliche Sendung gemäß den Bestimmungen des <strong>Tfzf</strong>-<br />
<strong>Heft</strong>es Betrieb zu behandeln. Die zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit<br />
ist bei der fernschriftlichen Verständigung anzugeben, die Fahrzeuge<br />
sind gemäß Pkt. 62 (1) zu bezetteln.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
ABSCHNITT III<br />
BETRIEBSZUSTAND DER FAHRZEUGE<br />
<strong>ZSB</strong> 31<br />
31 Unterscheidung des Betriebszustandes von Fahrzeugen<br />
(1) Folgende Betriebszustände von Fahrzeugen werden unterschieden:<br />
betriebsfähig<br />
lauffähig<br />
nicht lauffähig<br />
(2) Betriebsfähige Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge, deren technischer Zustand,<br />
deren Ladung und deren Ladungssicherung die Verwendung uneingeschränkt<br />
zulassen.<br />
(3) Lauffähige Fahrzeuge sind Fahrzeuge, deren technischer Zustand, deren<br />
Ladung und deren Ladungssicherung es noch gestatten, in einem<br />
bestimmten, vom Untersuchenden festzulegenden Strecken<strong>ab</strong>schnitt<br />
zu laufen. Die Fahrzeuge dürfen nicht mit Bahnbenützenden besetzt<br />
werden, die Türen sind zu versperren. Triebfahrzeuge dürfen keine Leistung<br />
<strong>ab</strong>geben.<br />
(4) Nicht lauffähige Fahrzeuge sind Fahrzeuge, deren technischer Zustand,<br />
deren Ladung und deren Ladungssicherung ein Einreihen in Züge nicht<br />
zulassen.<br />
32 Beurteilung des Betriebszustandes von Fahrzeugen<br />
(1) Die Beurteilung des Betriebszustandes erfolgt durch augenscheinliches<br />
Besichtigen der Fahrzeuge, der Ladung und der Ladungssicherung<br />
bei der Fahrzeugprüfung, bei der wagentechnischen Behandlung<br />
oder bei der Betriebsuntersuchung. Bestehen Zweifel am Ordnungszustand,<br />
sind die beanstandeten Teile der Fahrzeuge oder die Ladung zu<br />
vermessen.<br />
Info:<br />
Siehe <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Betrieb, Pkt. 72(4).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> 31<br />
ABSCHNITT IV<br />
TECHNISCHE BEHANDLUNG VON FAHRZEUGEN IM<br />
BETRIEB<br />
41 Fahrzeugprüfung an Wagen<br />
(1) Die Fahrzeugprüfung an Wagen dient der Feststellung von sicherheitsrelevanten<br />
Mängeln an Wagen, Ladung oder Ladungssicherung. D<strong>ab</strong>ei<br />
sind Wagen, Ladung und Ladungssicherung auf offensichtliche Mängel<br />
auf beiden Wagenseiten augenscheinlich zu besichtigen.<br />
(2) Die Fahrzeugprüfung an Wagen wird von nach Pkt. 13 ermächtigen<br />
Fahrzeugprüfern durchgeführt.<br />
(3) Bei offensichtlichen betriebsgefährlichen Mängeln an Ladung, Ladungssicherung<br />
oder am Wagen wird der Betriebszustand „nicht lauffähig“<br />
festgestellt.<br />
(4) Bei offensichtlichen Mängeln an Wagen, Ladung oder Ladungssicherung,<br />
welche die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen, wird der Betriebszustand<br />
„lauffähig bis zum nächsten Wagenuntersuchungsbahnhof“<br />
zur weiteren Behandlung durch den Wagenmeister festgestellt.<br />
Info:<br />
Wagenuntersuchungsbahnhof ist der nächste mit Wagenmeister besetzte Bf.<br />
(5) Werden bei der Fahrzeugprüfung keine offensichtlichen Mängel an Wagen,<br />
Ladung oder Ladungssicherung festgestellt, gelten die Wagen als<br />
betriebsfähig. Die Fahrzeugprüfung gilt bis zur nächsten wagentechnischen<br />
Untersuchung durch den Wagenmeister lt. Untersuchungskonzept.<br />
42 Wagentechnische Behandlung<br />
(1) Die wagentechnische Behandlung umfasst die Beurteilung des Betriebszustandes<br />
der Wagen, der Ladung und der Ladungssicherung<br />
nach Pkt. 32 und wird an beiden Seiten der Wagen durchgeführt.<br />
(2) Die wagentechnischen Behandlungen werden von nach Pkt. 13 ermächtigten<br />
Wagenmeistern durchgeführt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 31<br />
(3) Als wagentechnische Behandlungen gelten:<br />
die wagentechnische Untersuchung<br />
die Ausgangsuntersuchung.<br />
(9) Als besondere wagentechnische Behandlungen gelten:<br />
Behandlung von Fahrzeugen nach Meldung einer Heißläufer-, Flachstellen-,<br />
oder Festbremsortungsanlage<br />
(<strong>10</strong>) Die Behandlung von Fahrzeugen nach Meldung einer Heißläufer-, Flachstellen-,<br />
oder Festbremsortungsanlage außerhalb der Wagenuntersuchungsbahnhöfe<br />
kann auch vom <strong>Tfzf</strong> in seiner Funktion als Fahrzeugprüfer<br />
durchgeführt werden.<br />
(11) Die Behandlung entgleist gewesener Fahrzeuge kann auch vom Hilfszugleiter<br />
in seiner Funktion als Fahrzeugprüfer durchgeführt werden.<br />
43 Betriebsuntersuchung an Triebfahrzeugen<br />
(1) Die Betriebsuntersuchung dient der Feststellung der Betriebsfähigkeit<br />
eines Tfz.<br />
Info:<br />
Je nach Baureihe wird die Betriebsuntersuchung auch als Nachschau, Sicherheitscheck,<br />
etc. bezeichnet. Sie wird durch Werkstättenpersonal durchgeführt.<br />
(4) Besondere Betriebsuntersuchungen sind vom EVU zu regeln:<br />
die vereinfachte Betriebsuntersuchung anlässlich der Inbetriebnahme<br />
des Tfz durch den <strong>Tfzf</strong><br />
Info:<br />
Die durchzuführenden Tätigkeiten und Kontrollen sind im <strong>Tfzf</strong>-<strong>Heft</strong> Dienst auf<br />
Tfz (<strong>ZSB</strong> 32) und in der jeweiligen Fahrzeugbedienungsanleitung angeführt.<br />
die Lauffähigkeitsuntersuchung zur Feststellung des nur lauffähigen<br />
Zustandes des Tfz<br />
44 Lauffähigkeitsuntersuchung<br />
(1) Die Lauffähigkeitsuntersuchung umfasst eine Prüfung von Laufwerk,<br />
Bremse, Langträger, Zug- und Stoßeinrichtungen und des Wagenkastens.<br />
Bei Bedarf sind Gleitelemente zu schmieren.<br />
Info:<br />
Die Untersuchung wird von Mitarbeitern des PR- Wagendienstes, von TS-<br />
Mitarbeitern oder einer ermächtigten Person durchgeführt.<br />
(6) Die Fahrzeuge sind gemäß Pkt. 62 (1) zu bezetteln.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> 31<br />
53 Revisionen bei Triebfahrzeugen<br />
(1) An Triebfahrzeugen sind im Instandhaltungsraster das Datum der letzten<br />
Revision oder Auslieferung (Inbetriebnahme, Zulassung), das Kurzzeichen<br />
der Werkstätte und die Gültigkeitsdauer anzuschreiben. Die Betriebsuntersuchungen<br />
sind im Überg<strong>ab</strong>ebuch (Bordbuch) einzutragen.<br />
Bei km-<strong>ab</strong>hängigen Erhaltungsfristen ist anstelle der letzten Revision<br />
und Gültigkeitsdauer auch die Anschrift „km-<strong>ab</strong>hängig“ zulässig. Die<br />
letzte Betriebsuntersuchung darf diesfalls maximal 6 Monate zurückliegen.<br />
57 Behandlung entgleist gewesener Fahrzeuge<br />
(1) Die Eingleisung erfolgt durch die Hilfszugmannschaften der ÖBB selbst<br />
oder unter deren Aufsicht.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
<strong>ZSB</strong> 31<br />
ABSCHNITT VI<br />
MELDEVERFAHREN<br />
61 Kennzeichnung von Gebrechenfahrzeugen<br />
(1) Wagen mit Schäden oder Mängeln an der Ladung oder der Ladungssicherung<br />
sind mit Gebrechenzettel zu kennzeichnen.<br />
(2) Die Muster der Gebrechenzettel sind im RIC und AVV festgelegt (siehe<br />
Anlagen).<br />
(3) Nicht lauffähige Fahrzeuge sind mit Rotzettel (Anlage1) zu kennzeichnen.<br />
(4) Bis zum nächsten Wagenuntersuchungsbahnhof lauffähige Fahrzeuge<br />
sind mit Rotweißzettel (Anlage 2) zu kennzeichnen.<br />
(5) Fahrzeuge, die aufgrund besonderer Ereignisse oder Schäden nicht bewegt<br />
werden dürfen oder einer Untersuchung zugeführt werden müssen,<br />
sind mit Zettel TUE (Anlage 6) zu kennzeichnen.<br />
62 Anwendung der Gebrechenzettel<br />
(1) Die Anwendung der Gebrechenzettel erfolgt nach dem RIC und AVV.<br />
(2) Gebrechenzettel dürfen nur von nach Pkt. 13 ermächtigten Wagenmeistern<br />
angebracht werden.<br />
(3) Rotweißzettel dürfen auch von nach Pkt. 13 ermächtigten Fahrzeugprüfern<br />
angebracht werden und werden bei der wagentechnischen Untersuchung<br />
im Bedarfsfall durch Gebrechenzettel ersetzt.<br />
(4) Gebrechenzettel Muster R1, S, und Rotzettel dürfen bei Erkennen eines<br />
Gebrechens auch von anderen Mitarbeitern angebracht werden.<br />
(5) Der Zettel TUE darf nur durch Mitarbeiter der Technischen Überwachung<br />
angebracht werden.<br />
(6) Die Abnahme eines Gebrechenzettel, Rotzettels oder Rotweißzettels<br />
darf nur nach Behebung des Mangels und der Beurteilung des Betriebszustandes<br />
des Fahrzeuges gem. Pkt. 32 erfolgen.<br />
(7) Der Zettel TUE darf nur durch Mitarbeiter der Technischen Überwachung<br />
oder über deren Auftrag <strong>ab</strong>genommen werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>
<strong>ZSB</strong> 31<br />
63 Meldevorgang bei Schäden an Fahrzeugen<br />
Bezettelungen an Fahrzeugen, welche die Zugfahrt betreffen, sind dem<br />
Zugvorbereiter des Zuges sowie dem betroffenen EVU zu melden. Diese<br />
Meldung beinhaltet die Fahrzeugnummer, Art der Bezettelung, und die<br />
sich ergebenden betrieblichen Einschränkungen (z.B.: Vmax, Bremsstellung,<br />
Reihungsbeschränkung, usw.).<br />
Info:<br />
Störungen an Fahrzeugen zur Güterbeförderung sind vom <strong>Tfzf</strong> an den Zentralen<br />
Zugvorbereiter zu melden.<br />
Störungen an Reisezugwagen sind vom <strong>Tfzf</strong> an die VLS zu melden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Anlage 1 – Rotzettel<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Rotzettel<br />
Format:<br />
Format A5 quer, Farbe rot.<br />
Logo und/oder Bezeichnung des EVU müssen angebracht sein.<br />
Schäden/Mängel zum Ankreuzen können vorgedruckt sein.<br />
Anbringung:<br />
Beidseitig am Fahrzeug (wenn vorhanden: im Zettelhalter).<br />
Anwendung des Rotzettels durch Mitarbeiter nach Pkt. 62 (4) bei Erkennen<br />
von Schäden und Mängeln, sofern noch keine diesbezügliche Bezettelung<br />
am Fahrzeug angebracht ist:<br />
Türen, Dächer, Klappen von Wagen und Ladeeinheiten, die sich nicht<br />
ordnungsgemäß schließen und sichern lassen, deformiert oder gebrochen<br />
sind oder fehlen.<br />
Starke Flachstellen und Aufschweißungen.<br />
Lose her<strong>ab</strong>hängende Teile der Bremse.<br />
Aus dem Sitz gesprungene Tragfedern, gebrochene oder fehlende Tragfedern.<br />
Gebrochene, ausgehängte oder fehlende Federbolzen, Laschen und<br />
Schaken.<br />
Verformte, gebrochene, gerissene oder fehlende Radsatzhalter.<br />
Zu geringes Federspiel.<br />
Augenscheinlich verformte, eingerissene oder gebrochene Langträger<br />
und Kopfstücke.<br />
Augenscheinlich nach außen verformte oder gebrochene Teile des Wagenkastens<br />
und Fußbodens mit der Gefahr des Verlustes dieser Teile<br />
während der Fahrt.<br />
Fehlende Puffer, gerissene Pufferhülsen.<br />
Offensichtliche betriebsgefährliche Mängel an der Ladung oder Ladungssicherung.<br />
Fehlende Bauteile/Schäden an Bauteilen des Wagens oder Ladeeinheiten,<br />
die für Ladungssicherung benötigt werden.<br />
Fehlende Bauteile/Schäden an Bauteilen des Wagens oder Ladeeinheiten,<br />
die einen Ladegutverlust zur Folge hätten.<br />
Anwendung des Rotzettels durch Fahrzeugprüfer oder Wagenmeister:<br />
Der Rotzettel ist durch Fahrzeugprüfer oder Wagenmeister anzubringen,<br />
wenn der Betriebszustand „nicht lauffähig“ festgestellt wurde.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Anlage 2 – Rotweißzettel<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Rotweißzettel<br />
Format:<br />
Format A5 quer, Farbe rot/weiß<br />
Logo und/oder Bezeichnung des EVU müssen angebracht sein.<br />
Schäden/Mängel zum Ankreuzen können vorgedruckt sein.<br />
Anbringung:<br />
Beidseitig am Fahrzeug (wenn vorhanden: im Zettelhalter).<br />
Anwendung des Rotweißzettels durch Fahrzeugprüfer, sofern noch keine<br />
Bezettelung am Wagen angebracht ist:<br />
Für alle anderen offensichtlichen Schäden oder Mängel an Ladung / Ladungssicherung<br />
und fehlenden Wagenteilen, die nicht die Anwendung<br />
des Rotzettels erfordern.<br />
Die Bezettelung mit Muster R1 muss gemeinsam mit Rotweißzettel erfolgen.<br />
Info:<br />
Gemäß UIC Richtlinie ist beim Ausschalten einer Bremse, bzw. bei einem<br />
Selbstlöser der Wagen mit dem Muster R1 und Muster M zu bezetteln. Da der<br />
<strong>Tfzf</strong> kein Muster M mit sich führt, ist anstelle des Muster M der Rotweißzettel<br />
zu verwenden. Daher darf dieser Wagen mit Reisenden besetzt bleiben!<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Anlage 3 – Lauffähigkeitsbescheinigung<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Anlage 4 – Nationaler Zulassungsraster (lt. RIV)<br />
* Kurzzeichen des EVU<br />
Anlage 5 – Geschwindigkeitsraster<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Anlage 6 – Zettel TUE<br />
Zettel TUE<br />
Format:<br />
Format A5 quer, Farbe rot –Feld „Das Fahrzeug ist zur Untersuchung<br />
an………mit Vmax km/h zu überstellen" in Farbe gelb hinterlegt.<br />
Bezeichnung ÖBB Infrastruktur Betrieb ist angebracht.<br />
Anbringung:<br />
Beidseitig am Fahrzeug (wenn vorhanden: im Zettelhalter).<br />
Anwendung durch Mitarbeiter der Technischen Überwachung<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Anlage 8 – Gebrechenzettel<br />
Rotzettel mit Vordruck<br />
Anwendung und Anbringung<br />
Wie Rotzettel (Anlage 1)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Gebrechenzettel Muster M<br />
Anwendung<br />
Gebrechenzettel Muster M werden verwendet, wenn trotz vorhandener Gebrechen<br />
der Wagen beladen bzw. besetzt bleiben darf und als betriebsfähig<br />
gilt. Die Mängel sind am Gebrechenzettel zu vermerken.<br />
Wagen mit selbstlösenden Bremsen werden mit diesem Muster gekennzeichnet.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Gebrechenzettel Muster K<br />
Anwendung<br />
Gebrechenzettel Muster K werden bei Wagen verwendet, die wegen einer<br />
Beschädigung nicht besetzt bleiben oder nicht wieder beladen werden dürfen,<br />
jedoch auf eigenen Rädern leer oder beladen weiterfahren können.<br />
Die Beschädigung ist im Gebrechenzettel zu vermerken.<br />
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im vorgesehenen Feld deutlich anzugeben.<br />
Anbringung<br />
Beidseitig am Fahrzeug (Langträger).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Gebrechenzettel Muster R1<br />
Anwendung Grundsatz<br />
Gebrechenzettel Muster R1 werden dann verwendet, wenn bei Wagen die<br />
selbsttätige Bremse, die Handbremse, die Magnetschienenbremse oder der<br />
Schnellbremsbeschleuniger schadhaft ist.<br />
LINKER TEIL ABGETRENNT<br />
Anwendung<br />
Selbsttätige Bremse ist unbrauchbar oder muss wegen anderer Gebrechen<br />
ausgeschaltet werden.<br />
Anbringung<br />
Beidseitig beim Brems<strong>ab</strong>sperrhahn.<br />
RECHTER TEIL ABGETRENNT<br />
Anwendung<br />
Handbremse ist unbrauchbar oder<br />
Aufstieg zum Bremserhaus ist beschädigt.<br />
Anbringung<br />
Beidseitig im Bereich der Handbremse.<br />
LINKER UND RECHTER TEIL ABGETRENNT<br />
Anwendung<br />
Magnetschienenbremse ist unbrauchbar oder<br />
Schnellbremsbeschleuniger schadhaft.<br />
Anbringung<br />
Beidseitig in der Nähe des Brems<strong>ab</strong>sperrhahns.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Gebrechenzettel Muster S<br />
Anwendung<br />
Gebrechenzettel Muster S dienen zur Kennzeichnung schadhafter Türen.<br />
Wenn beide Einstiegstüren eines Wagenendes nicht benützt werden können,<br />
darf der Wagen besetzt werden, wenn ein Übergang in den Nachbarwagen<br />
möglich ist.<br />
Anbringung<br />
Die beschädigten Türen müssen versperrt und mit für die Bahnbenützenden<br />
von außen und innen gut sichtbaren Gebrechenzettel versehen sein.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Anlage 9 – HOA-Zettel<br />
Anwendung<br />
Dieser Zettel ist vom <strong>Tfzf</strong> nach einem HOA-Alarm anzubringen. Er dient zur Kennzeichnung<br />
des betroffenen Radsatzlagers.<br />
Siehe auch Checkliste HOA-FOA-SOA.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Anlage <strong>10</strong> Muster X<br />
Info:<br />
Es liegt in jedem Reisezugwagen im Schaltschrank auf und dient zur Eintragung<br />
von festgestellten Mängeln oder Schäden an Reisezugwagen.<br />
Jeder Eintrag erfordert eine Verständigung des Disponenten.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 26
<strong>ZSB</strong> 31<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 27
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Dienst auf Triebfahrzeugen<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
ABSCHNITT I – ALLGEMEINES ............................................... 2<br />
11 Zweck, Inhalt .............................................................................. 2<br />
ABSCHNITT II - BEDINGUNGEN ............................................. 2<br />
21 Berechtigung zur Führung und Bedienung von Tfz ............... 2<br />
ABSCHNITT III: FAHRT ............................................................ 9<br />
31 Grundsätze ................................................................................. 9<br />
32 Anwendung der Zugsignale .................................................... <strong>10</strong><br />
33 Zug- und Nebenfahrten ........................................................... 11<br />
34 Schleppen ................................................................................ 35<br />
35 Wendezüge ............................................................................... 35<br />
36 Talfahrt mit alleinverkehrenden Triebfahrzeugen oder<br />
Sonderfahrzeugen ohne dynamische Bremse sowie<br />
besondere problematische Betriebsfälle .............................. 35<br />
ABSCHNITT IV: BEDIENUNG ................................................ 40<br />
41 E – Triebfahrzeuge .................................................................. 40<br />
42 Verbrennungs- und Dampftriebfahrzeuge ............................. 43<br />
43 Elektrische Energieversorgung – Zugheizung ..................... 43<br />
ABSCHNITT V: SICHERHEITSMASSNAHMEN ..................... 44<br />
51 Verlassen des Triebfahrzeuges (Führerstandes) ................. 44<br />
52 Isolierung des Triebfahrzeuges von der Schiene ................. 50<br />
ABSCHNITT VI: UNREGELMÄSSIGKEITEN ......................... 51<br />
61 Verhalten bei Eintritt von Gebrechen .................................... 51<br />
62 Ausfall der Registrierung bzw. Geschwindigkeitsanzeige .. 55<br />
63 Ausfall der Bremse am führenden Fahrzeug ........................ 55<br />
64 Ausfall von Signaleinrichtungen ............................................ 56<br />
65 Verhalten bei Vorfällen ............................................................ 57<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 32<br />
ABSCHNITT I – ALLGEMEINES<br />
11 Zweck, Inhalt<br />
(1) Die Bestimmungen dieser <strong>ZSB</strong> gelten für den Dienst auf Tfz aller Antriebsarten,<br />
Steuerwagen und motorisierten Sonderfahrzeugen sofern<br />
es im Einzelnen nicht anders geregelt ist.<br />
ABSCHNITT II - BEDINGUNGEN<br />
21 Berechtigung zur Führung und Bedienung von Tfz<br />
(1) Im Streckendienst darf ein <strong>Tfzf</strong> unter folgenden Voraussetzungen verwendet<br />
werden:<br />
- „Fahrerlaubnis für <strong>Tfzf</strong>“ und „Zusatzbescheinigung“ als Nachweis<br />
der erforderlichen Eignung, Kenntnisse und Anforderungen als <strong>Tfzf</strong><br />
oder<br />
- Triebfahrzeugprüfung gemäß Triebfahrzeugführerverordnung<br />
(TFVO), vollendetes 21. Lebensjahr, Typenkenntnis und Streckenkenntnis<br />
gemäß <strong>ZSB</strong> 16.<br />
(2) Im Verschubdienst darf ein <strong>Tfzf</strong> unter folgenden Voraussetzungen eingesetzt<br />
werden:<br />
- „Fahrerlaubnis für <strong>Tfzf</strong>“ und „Zusatzbescheinigung“ als Nachweis<br />
der erforderlichen Eignung, Kenntnisse und Anforderungen als <strong>Tfzf</strong><br />
oder<br />
- Triebfahrzeugführerprüfung gemäß TFVO jedoch 21. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet und Typenkenntnis sowie Ortskenntnis gemäß<br />
<strong>ZSB</strong>16.<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
1. Auszubildende Mitarbeiter<br />
Auszubildende Mitarbeiter dürfen Triebfahrzeuge nur unter Aufsicht, Anleitung<br />
und Verantwortung eines Triebfahrzeugführers führen.<br />
(3) <strong>Tfzf</strong> h<strong>ab</strong>en in Ausübung ihres Dienstes, die „Fahrerlaubnis für <strong>Tfzf</strong>“<br />
und die „Zusatzbescheinigung“ oder den „Berechtigungsausweis zum<br />
Führen von Triebfahrzeugen im Netz der ÖBB“ mitzuführen, die ihre<br />
Befugnisse bzw. Einschränkungen dokumentieren.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
Auszug aus Anweisung PR<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
2. Fahrberechtigung<br />
1. Berechtigungskarten<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Die zum Führen von Triebfahrzeugen berechtigten Personen erhalten einen<br />
Berechtigungsausweis/ bzw. Fahrerlaubnis und einer Zusatzbescheinigung.<br />
Diese sind in Ausübung des Dienstes immer mitzuführen.<br />
Berechtigungsausweis für Triebfahrzeugführer<br />
persönliche Daten Berechtigung gem TFVO Einschränkung der Befugnis.<br />
Feld Nachprüfungen<br />
Feld: Typenprüfungen<br />
Die Eintragung der erfolgreich durchgeführten Nachprüfung darf nicht länger<br />
als 24 Monate zurückliegen, wobei eine Toleranzgrenze von 6 Monaten<br />
besteht.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 32<br />
- Fahrerlaubnis für <strong>Tfzf</strong>:<br />
-<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Zusatzbescheinigung für <strong>Tfzf</strong>:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Zusatzbescheinigung für <strong>Tfzf</strong>:<br />
Info:<br />
Klasse A:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Verschubbetrieb, Bauzüge, Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten.<br />
Alternativ kann der Geltungsbereich der Bescheinigung auf eine oder mehrere<br />
der folgenden Klassen beschränkt werden:<br />
A2 = Beschränkung auf Bauzüge<br />
A3 = Beschränkung auf Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten<br />
A4 = Beschränkung auf Verschubbetrieb<br />
A5 = sonstige, sofern sich die Genehmigung auf Verkehrsarten oder Fahrzeuge<br />
bezieht, die in den vorangegangenen Klassen nicht enthalten sind.<br />
Klasse B<br />
Strecken-<strong>Tfzf</strong> für Personen- und Güterverkehr<br />
Alternativ kann der Geltungsbereich der Bescheinigung auf eine oder mehrere<br />
der folgenden Klassen beschränkt werden:<br />
B1 = Beschränkung auf Personenverkehr<br />
B2 = Beschränkung auf Güterverkehr<br />
- Berechtigungskarte für Triebfahrzeugführernachwuchskräfte<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
3. Mitzuführende Unterlagen und Gegenstände<br />
Vom <strong>Tfzf</strong> sind folgende schriftliche Unterlagen (auch in elektronischer<br />
Form zulässig (Laptop, PDA…)) und Gegenstände im Dienst mitzuführen:<br />
- La<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 32<br />
- alle <strong>gültig</strong>en Checklisten, mit denen der <strong>Tfzf</strong> auf Grund seiner<br />
Strecken- und Typenkenntnis beteilt ist<br />
- DB 822 Fehlersuchanleitung / Bedienungsanleitung - für das jeweilige<br />
Fahrzeug<br />
- Streckenliste - bei entsprechend guter Streckenkenntnis darf das<br />
Mitführen der Streckenliste entfallen.<br />
- Gültiger Schichtplan<br />
- Taschenlampe<br />
- Warnbluse<br />
- Soweit damit persönlich beteilt: TIM und Diensthandy (Verwendung<br />
nach der jeweils <strong>gültig</strong>en „TIM Richtlinie“)<br />
Bei np-Zügen (ausgenommen LP und Lz)<br />
- Befehlsüberg<strong>ab</strong>eprotokoll<br />
- Versiegelbare Überg<strong>ab</strong>etasche<br />
Folgende Unterlagen müssen jedoch in schriftlicher Form (Papierform)<br />
mitgeführt werden:<br />
- Checkliste 2a/2b Zuglaufcheckpoint (HOA/ FOA/ SOA)<br />
- Checkliste 3 Weichenstörung<br />
- Checkliste Vorfall mit Personenschaden<br />
- Checkliste Vorfall Grenzverkehr Slowakei (für <strong>Tfzf</strong> im Grenzverkehr<br />
Slowakei)<br />
- Checkliste Gefahrgut<br />
- Kunden Checklisten 1 (Fahrzeugprüfung) mit denen der <strong>Tfzf</strong> persönlich<br />
beteilt ist.<br />
- La<br />
Die mitzuführenden Unterlagen und Gegenstände sind Kontrollorganen<br />
auf Verlangen vorzuweisen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> 32<br />
ABSCHNITT III: FAHRT<br />
31 Grundsätze<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
4. Bedienung der Tfz<br />
Die Bedienung der Tfz erfolgt nach den jeweils <strong>gültig</strong>en Bedienungsanleitungen.<br />
(1) Das Führen der Tfz hat vom jeweils in Fahrtrichtung vordersten Führerstand<br />
aus zu erfolgen. Beim Verschub dürfen auch andere Führerstände<br />
benutzt werden.<br />
Info<br />
Das an der Spitze des Zuges befindliche Triebfahrzeug wird als „führendes<br />
Triebfahrzeug“ bezeichnet.<br />
(2) War das Anfahren nicht erfolgreich, ist die Leistung sofort zu unterbrechen.<br />
Verläuft ein neuerlicher Versuch nicht erfolgreich, ist die Ursache<br />
festzustellen.<br />
(3) Rädergleiten und Schleudern muss nach Möglichkeit vermieden werden.<br />
Info:<br />
Soweit das Schleudern nicht durch Schutzeinrichtungen verhindert wird, ist die<br />
Leistung <strong>ab</strong>zuschalten und erforderlichenfalls sind die Antriebsräder mit der<br />
Zusatzbremse (max 1bar) einzubremsen.<br />
(4) Die Reibung zwischen Rad und Schiene kann durch Verwendung von<br />
Sand beim Fahren und Bremsen erhöht werden.<br />
D<strong>ab</strong>ei ist zu beachten:<br />
- Sand niemals auf schleudernde Radsätze.<br />
- Sand grundsätzlich nicht auf Weichen und Gleiskreuzungen.<br />
- Sand beim Bremsvorgang grundsätzlich nicht unter 20 km/h.<br />
- Muss im Bahnhof dennoch bis zum Stillstand gesandet werden<br />
(bei Gefahr), ist bei alleinverkehrenden Tfz (Kl/ SKl) der Fdl zu verständigen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
<strong>ZSB</strong> 32<br />
(5) Arbeitende Tfz sind mit <strong>Tfzf</strong> zu besetzen, vielfachgesteuerte/ ferngesteuerte<br />
Tfz dürfen unbesetzt sein.<br />
Info:<br />
Unter Vielfachsteuerung (Mehrfachtraktion, Fernsteuerung) versteht man die<br />
Steuerung und Überwachung mehrerer Fahrzeuge von einem Führerstand<br />
aus.<br />
Ist technisch eine Fernsteuerung von Tfz möglich, ist diese zu verwenden (z.B.<br />
Vorspannbetrieb, Überstellfahrten, …).<br />
32 Anwendung der Zugsignale<br />
(1) Die Anwendung der Zugsignale erfolgt gemäß <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Signalbuch<br />
(DV V2) und <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />
(2) Grundsätzlich ist das stärkste Licht (Fernlicht) zu verwenden. Blendungen<br />
sind zu vermeiden (z.B. Verschub, Zugbegegnungen, Nebel,<br />
parallel führende Straßen…).<br />
Info:<br />
Ausfall Spitzensignal siehe Pkt. 64<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
5. Kontrolle des Spitzensignals<br />
Das Spitzensignal ist auf Vollständigkeit zu kontrollieren:<br />
gem. Checklisten zur <strong>ZSB</strong> 31<br />
bei <strong>Tfzf</strong> Ablösen<br />
(entsprechend der erforderlichen Stellung gem. <strong>ZSB</strong> 32)<br />
6. Erprobung des Makrophons<br />
Zur Erprobung ist das Makrophon einmal während der Zugfahrt an einer<br />
Stelle mit wenig Lärmbelästigung der Anrainer (Tunnel, Brücke, unbewohntes<br />
Gebiet,…) zu betätigen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>
33 Zug- und Nebenfahrten<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
(1) Der <strong>Tfzf</strong> des führenden Tfz ist für die Führung des Zuges (Nebenfahrt)<br />
zuständig. Für die Verständigung der für den Fahrtverlauf erforderlichen<br />
Informationen ist der <strong>Tfzf</strong> des führenden Tfz zuständig. Für gesteuerte<br />
Tfz ist der <strong>Tfzf</strong> des steuernden Tfz/ Steuerwagen zuständig. Sinngemäß<br />
gilt das auch für die Verwendung des tragbaren Fernsteuerbediengerätes<br />
(FBG) für funkferngesteuerte Tfz bei geschobenen Zügen<br />
(Nebenfahrten) (siehe <strong>ZSB</strong> 23). Die <strong>Tfzf</strong> der weiteren arbeitenden Tfz h<strong>ab</strong>en<br />
nach Maßg<strong>ab</strong>e ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.<br />
(2) Sind mehrere <strong>Tfzf</strong> beim Zug (Nebenfahrt), ist möglichst gleichzeitig mit<br />
der Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e zu beginnen. Wegen Verständigung siehe <strong>Tfzf</strong><br />
<strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />
Kräfte beim Fahren – Zugkräfte<br />
(4) Bei der Abg<strong>ab</strong>e von Zugkräften darf an keiner Stelle im Zug (Nebenfahrt)<br />
die Zugkraft 450 kN überschreiten.<br />
Davon <strong>ab</strong>weichend kann das EVU in Abstimmung mit dem IB streckenspezifisch<br />
ggf. höhere Zugkraftwerte zulassen, sofern dadurch die sichere<br />
Spurführung aufgrund im Zug (Nebenfahrt) auftretender Längsund<br />
Querkräfte nicht beeinträchtigt wird.<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
7. Kräfte am Zug<br />
Bei der Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e mehrerer Triebfahrzeuge beim Zug dürfen bestimmte<br />
Grenzwerte nicht überschritten werden. Es gelten die Anzeigen<br />
am Führerstand.<br />
Summe der Zugkräfte:<br />
- an der Zugspitze<br />
Zugkräfte Maximal zulässige Kräfte Ausnahmen<br />
Grundsatz<br />
450 kN<br />
500kN/ bzw 600kN<br />
siehe Anweisung erhöhte<br />
Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e auf definierten<br />
Strecken<br />
für Schwergüterzüge<br />
„SWGZ“<br />
700 kN<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Beispiel 1:<br />
2 besetzte Tfz an der Zugspitze<br />
Beispiel 2:<br />
3 besetzte Tfz an der Zugspitze<br />
Beispiel 3:<br />
Mehrfachtraktion<br />
- an Zwischentfz<br />
Zugkräfte Maximal zulässige Kräfte Ausnahmen<br />
Grundsatz<br />
(wenn nachfolgende Bestimmung<br />
nicht zutrifft)<br />
Zug ausschließlich aus DG<br />
(Info aus Wagenliste)<br />
Weichenbereiche mit Signalisierung<br />
bis einschließlich vmax<br />
40km/h<br />
150 kN<br />
240 kN<br />
<strong>10</strong>0 kN Bei einfahrenden Zügen erst <strong>ab</strong><br />
ersterreichter Weiche <strong>10</strong>0 kN<br />
Beispiel 1:<br />
Zwischentfz sowie an der Zugspitze 2 Tfz im Mehrfachbetrieb<br />
Beispiel 2:<br />
Zwischentfz, nur Drehgestellwagen im Zugverband und an der Zugspitze ein Vorspanntfz<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
8. Erhöhung der Zugkraft<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e für Schwergüterzüge mit verstärkter<br />
Zugeinrichtung („SWGZ“ gem. DA Fahrplanbehelfe)<br />
Bei Schwergüterzügen (SWGZ) ist eine maximale Zugkraft<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e von<br />
700kN unter folgenden Voraussetzungen zulässig:<br />
Im Kopf des Buchfahrplanes muss die Zugnummer mit der Zugklasse<br />
„SWGZ“ gekennzeichnet sein.<br />
Schwergüterzüge (SWGZ) müssen ausschließlich aus Fahrzeugen<br />
mit verstärkter Zugeinrichtung gebildet sein. Dies ist in der Zugvorbereitung<br />
zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind Nachschiebe-Tfz.<br />
Diese Fahrzeuge sind mit entsprechendem Piktogramm gekennzeichnet:<br />
Wird bei der Zugvorbereitung ein Fahrzeug (ausgenommen N-Tfz)<br />
ohne Piktogramm festgestellt, ist das Fahrzeug auszureihen, bzw.<br />
darf der Zug nicht als SWGZ verkehren (Umbestellung).<br />
Vor Beginn der Fahrt ist vom <strong>Tfzf</strong> zu überprüfen, ob die Tfz (ausgenommen<br />
N-Tfz) des SWGZ mit dem Aufkleber gekennzeichnet sind.<br />
Ist ein Tfz nicht geeignet, ist dies dem Disponenten zu melden, der<br />
einen Tausch des Tfz oder eine Umbestellung des Zuges veranlasst.<br />
9. Erhöhung der Zugkraft<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e auf bestimmten Rampenstrecken,<br />
ausgenommen „SWGZ“<br />
Auf folgenden Strecken<br />
Schwarzach-St.Veit – Böckstein (Strecke 22201)<br />
Pusarnitz – Mallnitz/Obervellach (Strecke 22201)<br />
Innsbruck Hbf – Brenner (Strecke 30202)<br />
Villach Süd Gvbf – Tarvisio Boscoverde (Strecke 41301)<br />
Villach Süd Gvbf-Ost – Jesenice (Strecke 22202)<br />
Jesenice – Rosenbach (Strecke 22202)<br />
Landeck/Zams nach St. Anton am Arlberg (Strecke <strong>10</strong>1)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Bludenz nach Langen (Strecke <strong>10</strong>1)<br />
Selzthal nach Spital/P. in Richtung 2 (Strecke 204)<br />
Salzburg - Wörgl (Strecke <strong>10</strong><strong>10</strong>3) beide Richtungen<br />
Payerbach R. – Semmering (Strecke <strong>10</strong>501)<br />
Mürzzuschlag – Semmering (Strecke <strong>10</strong>501)<br />
Bischofshofen – Eben im Pongau (Strecke 22201)<br />
Innsbruck Hötting-Seefeld in Tirol (Strecke 35<strong>10</strong>1)<br />
Scharnitz-Seefeld in Tirol (Strecke 35<strong>10</strong>1)<br />
darf die Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e an der Zugspitze (450 kN) unter folgenden<br />
Voraussetzungen überschritten werden:<br />
Die Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e ist mit max 600 kN begrenzt. Bei Rola - Zügen<br />
mit 500kN.<br />
Die Tfz müssen sich in einer Steigung von > 20‰ befinden.<br />
Die 600 kN/ 500 kN (bei Rola – Zügen) Zugkrafterhöhung ist nur<br />
zulässig wenn am führenden Fahrzeug die Gesamtzugkraft aller<br />
Fahrzeuge an der Zugspitze angezeigt wird (1144, <strong>10</strong>/1116, <strong>12</strong>16,<br />
2016.)<br />
600kN/500kN<br />
600kN/500kN<br />
Als Orientierung sind am Ende dieser Anweisung die Streckenneigungen<br />
mit den km -Ang<strong>ab</strong>en angefügt.<br />
Hintergrund:<br />
Gemäß technischem Gutachten hält die Zug- und Stoßeinrichtung in einer<br />
Steigung > 20‰ bis 550 kN aus, da hier vorwiegend Zugkräfte und keine<br />
dynamischen Kräfte wirken!<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Für den eigenen Antrieb brauchen 2 Tfz in großen Steigungen ca. 50 kN!<br />
Am Zughaken wirken daher um diese 50 kN weniger, deshalb wird die<br />
höchstzulässige Zughakengrenzlast von 550 kN gemäß S- T<strong>ab</strong>elle<br />
(bzw.450 kN bei Rola) nicht überschritten.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Kräfte beim Fahren – Druckkräfte (ausgenommen Rollende Landstraße<br />
– ROLA und Niederflurgüterzüge)<br />
5) Bei Abg<strong>ab</strong>e von Druckkräften im Zug (Nebenfahrt) dürfen mit Tfz<br />
(Zwischen- und Nachschiebe-Tfz) folgende Werte nicht überschritten<br />
werden:<br />
- <strong>10</strong>0 kN, bei Signalisierung bis einschließlich vmax 40 km/h im<br />
Weichenbereich, <strong>ab</strong> Erreichen der ersten Weiche mit dem führenden<br />
Fahrzeug.<br />
- 240 kN, wenn der Zug (Nebenfahrt) ausschließlich aus Drehgestellwagen<br />
gebildet ist,<br />
- sonst 150 kN.<br />
Für ROLA und Niederflurgüterzüge sind die Druckkräfte für das<br />
Nachschieben ausschließlich in der <strong>ZSB</strong>20 geregelt.<br />
Info:<br />
Zur besseren Übersicht sind die Werte aus der <strong>ZSB</strong> 20 für die ROLA ebenfalls<br />
in der nachfolgenden T<strong>ab</strong>elle enthalten.<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
<strong>10</strong>. Summe der Druckkräfte am Zugschluss<br />
Nachgeschobene Züge Maximal zulässige Kräfte Ausnahmen<br />
Grundsatz<br />
(wenn keine der nachfolgenden<br />
Bestimmungen zutreffen)<br />
150 kN<br />
Zug ausschließlich aus DG<br />
(Info aus Wagenliste)<br />
Weichenbereiche mit Signalisierung<br />
bis einschließlich vmax<br />
40km/h<br />
240 kN<br />
ROLA: gem. den Ang<strong>ab</strong>en des<br />
RCA Auftrag ROLA<br />
<strong>10</strong>0 kN Bei einfahrenden Zügen erst <strong>ab</strong><br />
ersterreichter Weiche <strong>10</strong>0 kN<br />
Wendezüge Maximal zulässige Kräfte Ausnahmen<br />
Grundsatz<br />
(wenn keine der nachfolgenden<br />
Bestimmungen zutreffen)<br />
Weichenbereich mit Signalisierung<br />
bis einschließlich vmax<br />
40km/h<br />
300 kN<br />
150 kN<br />
Besteht ein WZ aus mehreren<br />
gekuppelten Wendezuggarnituren,<br />
gilt diese Begrenzung der<br />
Zugkraft je Tfz<br />
Besteht ein WZ aus mehreren<br />
gekuppelten Wendezuggarnituren,<br />
gilt diese Begrenzung der<br />
Zugkraft je Tfz<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Beispiel:<br />
Bei Ausfall der kN Anzeige ist eine Weiterfahrt nur zur Beendigung dieser<br />
Zugfahrt unter vorsichtiger Einschätzung der zulässigen Zug- und<br />
Druckkräfte zulässig.<br />
Info:<br />
- Bei Tfz ohne kN- Anzeige entspricht Marke 2 225 kN und Marke 3 150 kN.<br />
- Im Verschub gibt es grundsätzlich keine Einschränkung von Druckkräften<br />
(ausgenommen Verschubleiter verständigt den <strong>Tfzf</strong> über eine Druckkraft<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e<br />
von max. <strong>10</strong>0 kN bei bestimmten DB Fahrzeugen, bzw- Verschubfahrten<br />
mit DB – Wendezug).<br />
- ÖBB Tfz Reihe 20/2143: Bei einem Tfz ca 2/3 Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e, bei mehreren<br />
Tfz ca 1/3 Leistungs<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e zum Anfahren.<br />
- Abg<strong>ab</strong>e von Eigenleistung bei Tfz am Zugschluss: max. 50kN<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 25
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Bei E- Tfz ohne kN Anzeige sind T<strong>ab</strong>ellen angebracht. Diese ermöglichen<br />
das Umrechnen der Motorströme in kN.<br />
Beispiel:<br />
Kräfte beim Bremsen - am führenden Fahrzeug (ausgenommen ROLA<br />
und Niederflurgüterzüge)<br />
(6) Bei Abg<strong>ab</strong>e dynamischer Bremskräfte am führenden Fahrzeug dürfen<br />
im Zug (Nebenfahrt) folgende Werte nicht überschritten werden:<br />
- <strong>10</strong>0 kN, bei Signalisierung bis einschließlich vmax 40 km/h im<br />
Weichenbereich, <strong>ab</strong> Erreichen der ersten Weiche mit dem führenden<br />
Fahrzeug<br />
- 240 kN, wenn der Zug (Nebenfahrt) ausschließlich aus Drehgestellwagen<br />
gebildet ist,<br />
- sonst 150 kN.<br />
Für ROLA und Niederflurgüterzüge sind die dynamischen Bremskräfte<br />
an der Zugspitze ausschließlich in der <strong>ZSB</strong>20 geregelt.<br />
Info:<br />
Zur besseren Übersicht sind die Werte aus der <strong>ZSB</strong> 20 für die ROLA ebenfalls<br />
in der nachfolgenden T<strong>ab</strong>elle enthalten.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 26
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Anweisung<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
11. Bremskräfte:<br />
Summe der dynamischen Bremskräfte:<br />
- an der Zugspitze<br />
Bremskräfte<br />
(an der Zugspitze)<br />
Grundsatz<br />
(wenn keine der nachfolgenden<br />
Bestimmungen zutreffen)<br />
Zug ausschließlich aus Drehgestellwagen<br />
ROLA<br />
Maximal zulässige Kräfte<br />
150 kN 1)<br />
240 kN 1)<br />
gem. den Ang<strong>ab</strong>en des RCA-<br />
Auftrag ROLA<br />
Ausnahmen<br />
Weichenbereich bis einschließlich<br />
v/max 40 km/h signalisiert:<br />
<strong>10</strong>0 kN<br />
1) Auszug aus <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Bremsen:<br />
An der Zugspitze und am Zugschluss hat jeweils nur ein Tfz mit tauglicher<br />
dynamischer Hochleistungsbremse die volle Bremsleistung aufzubringen.<br />
Weitere Triebfahrzeuge dürfen die dynamische Bremse nur für die Eigengewichts<strong>ab</strong>stützung<br />
verwenden.<br />
Kräfte beim Bremsen - am Zugschluss<br />
(7) Bei Abg<strong>ab</strong>e dynamischer Bremskräfte am Zugschluss dürfen im Zug<br />
(Nebenfahrt) folgende Werte nicht überschritten werden:<br />
Die Bremskraft der dynamischen Bremse ist so zu regeln, dass dadurch<br />
die sichere Spurführung aufgrund im Zug (Nebenfahrt) auftretender<br />
Längs- und Querkräfte nicht beeinträchtigt wird und d<strong>ab</strong>ei 450<br />
kN nicht überschritten werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 27
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Am Zugschluss<br />
450 kN.<br />
- am Zugschluss<br />
Bremskräfte<br />
Grundsatz 450 kN 1)<br />
- am Zwischentfz<br />
Bremskräfte<br />
Grundsatz<br />
Eigengewichts<strong>ab</strong>stützung 50 kN<br />
Wird die E Bremse hauptluftleitungsgesteuert,<br />
kann dieser Wert<br />
überschritten werden.<br />
1) Auszug aus <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Bremsen:<br />
An der Zugspitze und am Zugschluss hat jeweils nur ein Tfz mit tauglicher<br />
dynamischer Hochleistungsbremse die volle Bremsleistung aufzubringen.<br />
Weitere Triebfahrzeuge dürfen die dynamische Bremse nur für die Eigengewichts<strong>ab</strong>stützung<br />
verwenden.<br />
Anweisung<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
<strong>12</strong>. E – Bremse bei Mehrfachtraktion von nP – Zügen<br />
Bei nP-Zügen (ausgenommen Lokzüge und Leerpersonenzüge) muss an<br />
der Zugspitze eine zu hohe Bremskraft vermieden werden. Sonst besteht<br />
die Gefahr von Entgleisungen.<br />
Neben der Bremsstellung P bzw. G gemäß <strong>Tfzf</strong> - <strong>Heft</strong> Betrieb Pkt. 27<br />
müssen auch die E-Bremskräfte der Tfz berücksichtigt werden.<br />
An der Zugspitze darf bei nP-Zügen nur bei einem Tfz der folgenden Baureihen<br />
die E-Bremse wirken.<br />
- <strong>10</strong>14<br />
- 1142<br />
- <strong>10</strong>44/1144<br />
- DB 1<strong>10</strong><br />
- DB 111<br />
Die E-Bremsen weiterer Tfz dieser Baureihen sind auszuschalten. Dies<br />
gilt un<strong>ab</strong>hängig davon, ob an der Zugspitze eine E-Bremskraft von 150<br />
kN oder 240 kN zulässig ist.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 28
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Beispiele für die Schaltung der E-Bremse<br />
aus<br />
ein<br />
ein<br />
ein<br />
aus aus ein<br />
ein<br />
ein<br />
ein<br />
ein<br />
aus ein ein<br />
ein<br />
ein<br />
ein<br />
ein<br />
Technische Erklärung:<br />
DB 1<strong>10</strong>: aus<br />
Es gibt bei Tfz verschiedene Ausführungen der E-Bremssteuerung<br />
Tfz ohne angeschriebenes E-Bremsgewicht<br />
Bei diesen Tfz wird die E-Bremse bei Schnell- oder Zwangsbremsungen in<br />
allen Bremsarten automatisch reduziert bzw. nicht wirksam.<br />
ÖBB- Tfz:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 29<br />
ein<br />
<strong>10</strong>42, <strong>10</strong>63, <strong>10</strong>64, 1163, 2016 und baugleiche<br />
Tfz mit E-Bremskraftreduzierung in P und G<br />
Diese Tfz reduzieren bei Schnell- oder Zwangsbremsungen in der Bremsart<br />
P und G automatisch die E-Bremskraft.<br />
ÖBB- Tfz: <strong>10</strong>16/1116 und baugleiche, <strong>12</strong>16 und baugleiche<br />
Tfz ohne E-Bremskraftreduzierung in P und G<br />
Diese Tfz bringen bei Schnell- oder Zwangsbremsungen in allen Bremsarten<br />
(R, P und G) eine hohe E-Bremskraft und eine sehr hohe Gesamtbremskraft.<br />
ÖBB- Tfz: <strong>10</strong>14, 1142, <strong>10</strong>44/1144
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Bei den ersten beiden Ausführungen sind die Bremskräfte bei Schnell- und<br />
Zwangsbremsungen bei nP-Zügen unkritisch. Tfz ohne E-Bremskraftreduzierung<br />
bremsen jedoch zu stark. Es darf daher nur bei einem derartigen Tfz die<br />
E-Bremse eingeschaltet bleiben.<br />
Anweisung PV<br />
Ergänzende Bestimmungen des ÖBB PV AG zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
2 Beschreibung Allgemein<br />
2.1 Reduktion der Druckkräfte bei (Zug-)Fahrten<br />
Bei allen Zügen, in denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit dem<br />
nummerischen Ländercode 80 (= 3. und 4. Stelle der Fahrzeugnummer)<br />
eingereiht sind und Bögen / Abzweigungen von Weichen mit einer<br />
angezeigten Signalisierung bis Vmax = 40 km/h befahren werden, ist die<br />
Druckkraft vor der ersten erreichten Weiche auf maximal <strong>10</strong>0 kN<br />
(Führerstandsanzeige) zu reduzieren.<br />
2.1.1 Verständigung des <strong>Tfzf</strong><br />
Der Zgf verständigt vor Abfahrt aus dem Zugausgangsbahnhof<br />
beziehungsweise vor Weiterfahrt eines übernommen Zuges aus dem<br />
Ausland den <strong>Tfzf</strong> an der Zugspitze, wenn ein oder mehrere Fahrzeuge mit<br />
dem nummerischen Ländercode 80 im Wagenzug sind.<br />
2.2 Reduktion der Druckkräfte beim Verschub<br />
Die Reduktion der Druckkraft auf maximal <strong>10</strong>0 kN gilt auch für das<br />
Befahren des Weichenbereichs bei Verschubfahrten, bei denen im<br />
Verschubteil zumindest ein Fahrzeug dem nummerischen Ländercode 80<br />
enthalten<br />
Nummerischer Ländercode<br />
2.2.1 Verständigung Verschub<br />
Der Verschubleiter informiert vor der Verschubfahrt den <strong>Tfzf</strong> bzw. den Bediener<br />
des traktionsleistenden Fahrzeuges über die Einschränkung hinsichtlich<br />
der zu reduzierenden Druckkraft.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 30
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Bei unbegleitetem Verschub, mit einem Steuerwagen mit Eigentumsverwaltungscode<br />
80 der DB AG, Bauart 296 / 271 an der Spitze, erfolgt betreffend<br />
der Druckkraftbeschränkung KEINE Verständigung von einem<br />
Verschubleiter.<br />
2.3 Anzeige am Führerstand<br />
2.3.1 Steuerwagen DB FV AG der Serie 80-91 [=BA 286 (ehemals 296)]<br />
und 80-95 [=BA 287 (ehemals 271)]<br />
• Für die entsprechende Druckkraftanzeige bei den Steuerwagen der DB<br />
Fernverkehr AG der Serie 80-91 und Serie 80-95, welche in Österreich<br />
zum Einsatz gelangen können, siehe Nachstehendes:<br />
2.3.2 Verschub mit ÖBB-Tfz BR 2068<br />
• Verschieben mit Verschub-Tfz 2068 bei einer max. Druckkraft von <strong>10</strong>0<br />
kN. Die Rahmenbedingungen können wie folgt zusammengefasst werden:<br />
Die Leistungsaufschaltung am Tfz erfolgte gemäß der von PR definierten<br />
Leistungsaufschaltung in % für <strong>10</strong>0 kN Druckkraft in Bezug zur Geschwindigkeit:<br />
V (km/h)<br />
Verschubgang: Leistungsaufschaltung in % = <strong>10</strong>0 KN<br />
0 - <strong>10</strong> km/h 30 %<br />
<strong>10</strong> – 20 km/h 60 %<br />
Ab 20 km/h <strong>10</strong>0 %<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 31
<strong>ZSB</strong> 32<br />
2.4 Ausnahmen zu Pkt 2.1 und Pkt 2.2<br />
Von dieser Vorgehensweise sind aufgrund der Zugbildung nachstehende<br />
Konfigurationen ausgeschlossen:<br />
• DB-Triebwagen (z.B. Baureihe BR 628)<br />
• DB-Triebzüge (z.B. Baureihe BR 411)<br />
3 Einsatz Fernverkehr<br />
3.1 Fernverkehrswendezug 15 Wagen / 60 Achsen<br />
Die Wagengarnitur besteht aus 4-achsigen, RIC-fähigen Reisezugwagen<br />
mit max. 15 Wagen (60 Achsen) inkl. des Steuerwagens BR Bimdzf 287<br />
(ehemals 296/297) bzw. Bpmbdzf 298 (ehemals 296/ 297) und ist mit einem<br />
DB Tfz der BR <strong>10</strong>1 in Einfachtraktion bespannt. Diese Konfigurationen<br />
sind auf nachstehenden Strecken zugelassen.<br />
3.1.1 Strecken<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 32
<strong>ZSB</strong> 32<br />
3.2 Fernverkehrswendezug 11 Wagen / 44 Achsen<br />
Die Wagengarnitur besteht aus 4-achsigen, RIC-fähigen Reisezugwagen<br />
mit max. 11 Wagen (44 Achsen) inkl. des Steuerwagens BR Bimdzf 287<br />
(ehemals 271) bzw. Bpmbdzf 286 (ehemals 296 / 297) und ist mit einem<br />
DB Tfz der BR <strong>10</strong>1 in Einfachtraktion bespannt. Diese Konfigurationen<br />
sind auf nachstehenden Strecken zugelassen.<br />
3.2.1 Strecken<br />
Die Züge sind für Fahrten über die Tauernstrecke (Schwarzach St.Veit –<br />
Böckstein – Mallnitz – Pusarnitz) so zu bespannen bzw. zu reihen, dass<br />
das Tfz bei Netzeintritt ÖBB (Staatsgrenze nächst Liefering – Salzburg<br />
Hbf bzw. Staatsgrenze nächst Kufstein – Wörgl) an der Zugspitze gereiht<br />
ist – also über die Tauernstrecke in Fahrtrichtung nach Süden gezogen<br />
und in Fahrtrichtung nach Norden geschoben gefahren wird.<br />
3.3 railjet<br />
Wenn bei einer railjet Doppelgarnitur keine Traktions<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e des eingebundenen<br />
Tfz möglich ist, dürfen vom Tfz am Zugschluss mehr als 32<br />
Achsen geschoben werden, sofern die Belastung eine qualitativ vertretbare<br />
Fahrplanlage gewährleistet. Das leistungs<strong>ab</strong>gebende Tfz wird über<br />
die UIC Leitung vom Steuerwagen aus angesteuert. Sollte das schiebende<br />
Tfz minder- oder untauglich sein, ist die Beig<strong>ab</strong>e eines zusätzlichen<br />
Tfz am Zugschluss erlaubt. Auf den Abschnitt III <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb<br />
(DV V3) wird verwiesen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 33
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Beispiele:<br />
Folgende Zugkonfigurationen sind erlaubt:<br />
Statt einem railjet Tfz kann jedes andere Tfz (BR <strong>10</strong>16, 1116, 2016),<br />
das für den railjet Einsatz geeignet ist,verwendet werden.<br />
Diese Zugkonfigurationen gelten für den gezogenen als auch für den<br />
geschobenen Betrieb!<br />
4 Einsatz Nahverkehr<br />
Bei Nahverkehrswendezügen (WZ und DWZ) ist die Anzahl der zu schiebenden<br />
Achsen auf 32 Achsen begrenzt. Für die Züge der Autoschleuse<br />
Tauernbahn gelten besondere Bestimmungen (siehe RiLi 751.200-24).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 34
34 Schleppen<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Unter Schleppen wird die Beförderung nicht leistungs<strong>ab</strong>gebender Tfz<br />
verstanden. Die notwendigen Vorkehrungen (z.B. vmax, Reihungserfordernis,<br />
…..) für die Schleppfahrt hat durch das EVU zu erfolgen und sind<br />
dem IB bekannt zu geben.<br />
Info:<br />
Jener Mitarbeiter, der das Tfz zum Schleppen vorbereitet, muss entsprechend<br />
geschult (typenkundig) sein.<br />
Der <strong>Tfzf</strong>, der das Tfz schleppt, muss nicht typenkundig sein.<br />
35 Wendezüge<br />
Für Wendezüge gelten die Bestimmungen des Pkt. 33<br />
36 Talfahrt mit alleinverkehrenden Triebfahrzeugen oder<br />
Sonderfahrzeugen ohne dynamische Bremse sowie besondere<br />
problematische Betriebsfälle<br />
DA Anweisung IB<br />
Dienstanweisung zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
Kapitel 1<br />
Besondere problematische Betriebsfälle<br />
1. Fahrten im Gefälle (Rampen, Steilstrecken) mit nP - Zügen<br />
Bei nP - Zügen sind auf Steilstrecken grundsätzlich Triebfahrzeuge mit<br />
tauglicher dynamischer Bremse einzusetzen. Ohne dynamische Bremse<br />
bzw. wenn die dynamische Bremse nicht ausreicht, ist grundsätzlich nach<br />
der Sägezahnmethode zu fahren: Unterschreitung der Fahrplangeschwindigkeit<br />
um mind. 20 km/h, <strong>ab</strong>hängig von Wagenzuggewicht und Zuglänge.<br />
Grundsatz: zwischen Lösebeginn und erneuter Bremsung mind. 90 Sekunden;<br />
Lösen nur in der Fahrtstellung!<br />
Info:<br />
Sägezahnmethode<br />
Die zur Geschwindigkeitsreduktion (mind. 20 km/h unter Fahrplangeschwindigkeit)<br />
benötigte Zeit soll max.60 sec betragen. Die Absenkung<br />
in der Hauptluftleitung ist daher im entsprechenden Ausmaß durchzuführen.<br />
Ausnahme:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 35
<strong>ZSB</strong> 32<br />
In Bereichen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h und weniger<br />
(La, Signalisierung) ist die Sägezahnmethode nicht erforderlich!<br />
Auf folgenden Rampen/Steilstrecken gilt bei Ausfall der dynamischen<br />
Bremse bzw. ohne dynamische Bremse vmax 60km/h – Sägezahn.<br />
Semmering – Payerbach-Reichenau<br />
Semmering – Mürzzuschlag<br />
Eben im Pongau – Bischofshofen<br />
Hochfilzen – Saalfelden<br />
Hochfilzen – St. Johann in Tirol<br />
Westendorf – Hopfgarten<br />
Brennero/Brenner – Innsbruck Hbf<br />
Langen am Arlberg – Bludenz<br />
St. Anton am Arlberg – Landeck-Zams<br />
Mallnitz-Obervellach – Pusarnitz<br />
Böckstein – Bad Hofgastein<br />
Dorfgastein – Schwarzach-St. Veit<br />
Zusätzlich ist aufgrund der hohen Fahrplangeschwindigkeit und der damit<br />
verbundenen thermischen Überlastung der Bremsen auf der Tauernbahn<br />
in den Strecken<strong>ab</strong>schnitten:<br />
Mallnitz-Obervellach – Pusarnitz<br />
Böckstein – Bad Hofgastein<br />
Dorfgastein – Schwarzach-St. Veit<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 36
<strong>ZSB</strong> 32<br />
a) Bei einer maximal verfügbaren E-Bremskraft von maximal <strong>12</strong>0kN im<br />
Zug, ist die vmax entsprechend nachstehender T<strong>ab</strong>elle zu begrenzen:<br />
Die vmax wird nach den Bestimmungen des arithmetischen Rundens von<br />
Wagenzuggewicht und der vorhandenen Bremshundertstel ermittelt:<br />
1-4 <strong>ab</strong>runden<br />
5-9 aufrunden z.B. 73% = 70%<br />
Begrenzung der Sägezahn-vmax auf der Tauernbahn bei einer E-Bremskraft<br />
von maximal <strong>12</strong>0 kN im Zug<br />
Bremshundertstel<br />
Wagenzuggew.<br />
60<br />
%<br />
70<br />
%<br />
80<br />
%<br />
90<br />
%<br />
<strong>10</strong>0<br />
%<br />
1<strong>10</strong><br />
%<br />
1800 t 60 60 60 60 65 75<br />
1700 t 60 60 60 60 70 80<br />
1600 t 60 60 60 65 75 85<br />
1500 t 60 60 60 70 80 90<br />
1400 t 60 60 65 75 85 95<br />
1300 t 60 60 70 80 90 <strong>10</strong>0<br />
<strong>12</strong>00 t 60 65 75 85 95<br />
1<strong>10</strong>0 t 60 70 80 90 <strong>10</strong>0<br />
<strong>10</strong>00 t 65 75 85 95<br />
900 t 70 80 90 <strong>10</strong>0<br />
800 t 75 85 95<br />
700 t 80 90 <strong>10</strong>0<br />
600 t 85 95<br />
Geschwindigkeit in km/h<br />
Beispiele für die Ermittlung der vmax Sägezahn:<br />
Bei 1<strong>10</strong>0 t sind die vorhandenen Bh = vmax des Sägezahns<br />
Beispiel: Bh = 72% bedeutet vmax = 70 km/h<br />
Bh = 78% bedeutet vmax = 80 km/h<br />
Für höhere Wagenzuggewichte sind pro <strong>10</strong>0t 5 km/h <strong>ab</strong>zuziehen (bis 60<br />
km/h).<br />
Beispiel: Bh = 78% bei 1300 t vmax = 70 km/h (80–2x5)<br />
Für kleinere Wagenzuggewichte sind pro <strong>10</strong>0 t 5 km/h dazuzurechnen.<br />
Beispiel: Bh = 78% bei 900 t vmax = 90 km/h (80+2x5)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 37
<strong>ZSB</strong> 32<br />
b) Bei einer maximal verfügbaren E-Bremskraft zwischen <strong>12</strong>0 kN und maximal<br />
200 kN im Zug, die vmax entsprechend nachstehender T<strong>ab</strong>elle zu<br />
begrenzen:<br />
Begrenzung der Sägezahn-vmax auf der Tauernbahn bei einer E-Bremskraft<br />
zwischen <strong>12</strong>0 kN und maximal 200 kN im Zug<br />
Bremshundertstel<br />
Wagenzuggew.<br />
60<br />
%<br />
70<br />
%<br />
80<br />
%<br />
90<br />
%<br />
<strong>10</strong>0<br />
%<br />
1<strong>10</strong><br />
%<br />
1800 t 60 60 60 65 75 85<br />
1700 t 60 60 60 70 80 90<br />
1600 t 60 60 65 75 85 90<br />
1500 t 60 60 70 80 90 <strong>10</strong>0<br />
1400 t 60 65 75 85 95 <strong>10</strong>0<br />
1300 t 60 70 80 90 <strong>10</strong>0 <strong>10</strong>0<br />
<strong>12</strong>00 t 65 75 85 95 <strong>10</strong>0<br />
1<strong>10</strong>0 t 70 80 90 <strong>10</strong>0 <strong>10</strong>0<br />
<strong>10</strong>00 t 75 85 95 <strong>10</strong>0<br />
900 t 80 90 <strong>10</strong>0 <strong>10</strong>0<br />
800 t 85 95 <strong>10</strong>0<br />
700 t 90 <strong>10</strong>0 <strong>10</strong>0<br />
600 t 95 <strong>10</strong>0<br />
Geschwindigkeit in km/h<br />
c) bei einer maximal verfügbaren E-Bremskraft von mehr als 200 kN im<br />
Zug entfällt bis zu einem Wagenzuggewicht von 1500 t die vmax – Begrenzung<br />
– es gilt die Buchfahrplangeschwindigkeit; bei mehr als 1500 t Wagenzuggewicht<br />
gilt Sägezahn-vmax = 90 km/h.<br />
2. Fahrten im Gefälle (Rampen, Steilstrecken) mit P - Zügen<br />
Fällt die dynamische Bremse aus, oder ist eine solche nicht vorhanden,<br />
gilt auf allen unter Punkt 1 genannten Rampen/ Steilstrecken vmax 60<br />
km/h – Sägezahn.<br />
Wird ein Tfz ohne dynamische Bremse gestellt, oder fällt diese aus,dann<br />
ist der IB (Fdl) zu verständigen; es erfolgt keine Befehlsvorschreibung<br />
durch den IB (Fdl).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 38
<strong>ZSB</strong> 32<br />
3. Bremstechnisch unterschiedliches Wagenmaterial (Steuerventilansprechverhalten)<br />
Um das unterschiedliche Ansprechen von Steuerventilen, vor allem bei<br />
langen nP - Zügen, auszugleichen, ist die erste Bremsstufe mindestens<br />
mit 0,7 bar Hauptluftleitungsdruck<strong>ab</strong>senkung einzuleiten.<br />
Damit wird vor allem erreicht, dass sich die Bremsleistung im Zug gleichmäßig<br />
verteilt = Vermeidung unzulässig hoher Temperaturen von Laufflächen<br />
und Bremselementen einzelner Wagen (Bruchgefahr von Monobloc<br />
Rädern).<br />
4. Vorspannfahren vor Triebwagen/Triebzügen und Wendezügen<br />
(Schleppen)<br />
Beim Vorspannen bzw. Schleppen von Triebwagen/Triebzügen und Wendezügen<br />
dürfen aufgrund der Gefahr einer Überladung keine Füllstöße<br />
gegeben werden.<br />
Kapitel 2<br />
Talfahrt mit alleinverkehrenden Triebfahrzeugen oder Sonderfahrzeugen<br />
ohne dynamische Bremse<br />
Folgende Strecken<strong>ab</strong>schnitte mit einem Gefälle von 15 ‰ und mehr dürfen<br />
ohne taugliche dynamische Bremse nur mit vmax = 50 km/h befahren<br />
werden:<br />
Semmering<br />
Semmering<br />
Eben im Pongau<br />
Hochfilzen<br />
Hochfilzen<br />
Westendorf<br />
Seefeld in Tirol<br />
Seefeld in Tirol<br />
Brennero/Brenner<br />
Langen am Arlberg<br />
St. Anton am Arlberg<br />
Mallnitz-Obervellach<br />
Böckstein<br />
Dorfgastein<br />
Info:<br />
– Payerbach-Reichenau<br />
– Mürzzuschlag<br />
– Bischofshofen<br />
– Saalfelden<br />
– St. Johann in Tirol<br />
– Hopfgarten<br />
– Innsbruck Hötting<br />
– Scharnitz<br />
– Innsbruck Hbf<br />
– Bludenz<br />
– Landeck-Zams<br />
– Pusarnitz<br />
– Bad Hofgastein<br />
– Schwarzach-St. Veit<br />
Die Bekanntg<strong>ab</strong>e der Her<strong>ab</strong>setzung der Geschwindigkeit an den IB erfolgt<br />
durch den <strong>Tfzf</strong>.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 39
<strong>ZSB</strong> 32<br />
ABSCHNITT IV: BEDIENUNG<br />
41 E – Triebfahrzeuge<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
13. Wahl des Strom<strong>ab</strong>nehmers<br />
Es ist grundsätzlich der in Fahrtrichtung hintere Strom<strong>ab</strong>nehmer zu verwenden.<br />
Ausgenommen bei<br />
- Triebfahrzeugen, wenn sich unmittelbar dahinter ein mit Kraftfahrzeugen<br />
(z.B. Anhänger) beladener Wagen befindet<br />
- Tfz wenn dahinter ein Fahrzeug mit Führerstand gereiht ist (z.B. Tfz,<br />
Steuerwagen, SKL)<br />
- Tfz wenn sich unmittelbar dahinter ein mit Container/ Wechselbehälter<br />
beladener Wagen befindet<br />
- Triebfahrzeugen bei Führung von Zügen der Rola (auch dann, wenn<br />
der Mannschaftswagen unmittelbar hinter dem Tfz gereiht ist)<br />
Fahrgeschwindigkeit aufgrund der Strom<strong>ab</strong>nehmer<br />
(1) Grundsätzlich darf mit einer Geschwindigkeit von höchstens <strong>10</strong>0 km/h<br />
gefahren werden. Geschwindigkeiten über <strong>10</strong>0 km/h sind von der Anzahl<br />
und den Abständen der Strom<strong>ab</strong>nehmer <strong>ab</strong>hängig.<br />
(2) Mit einer Geschwindigkeit bis einschließlich 160 km/h darf unter folgenden<br />
Voraussetzungen gefahren werden:<br />
a) Eine Lokomotive mit einem angehobenen Strom<strong>ab</strong>nehmer,<br />
b) zwei unmittelbar aneinander gekuppelte Lokomotiven, wenn beide<br />
Lokomotiven den vorderen oder beide Lokomotiven den hinteren<br />
Strom<strong>ab</strong>nehmer angehoben h<strong>ab</strong>en,<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 40
<strong>ZSB</strong> 32<br />
c) bei Kombination von b) und weiteren Lokomotiven mit einem angehobenen<br />
Strom<strong>ab</strong>nehmer, wenn dazwischen mindestens drei 4-<br />
achsige Reisezugwagen (70m) gereiht sind, oder<br />
d) Triebwagen/Triebzüge.<br />
(3) Mit einer Geschwindigkeit von über 160 km/h darf unter folgenden Voraussetzungen<br />
gefahren werden:<br />
a) Eine Lokomotive mit einem angehobenen Strom<strong>ab</strong>nehmer,<br />
b) zwei unmittelbar aneinander gekuppelte Lokomotiven, wenn die jeweils<br />
äußersten Strom<strong>ab</strong>nehmer angehoben sind,<br />
c) bei zwei nicht unmittelbar aneinander gekuppelten Lokomotiven<br />
mit jeweils einem angehobenen Strom<strong>ab</strong>nehmer, wenn dazwischen<br />
mindestens drei 4-achsige Reisezugwagen (70 m) gereiht sind,<br />
d) bei Kombination von a) und b) wenn dazwischen mindestens drei<br />
4-achsige Reisezugwagen (70m) gereiht sind oder<br />
e) Triebwagen/Triebzüge.<br />
(4) Mehr als drei Strom<strong>ab</strong>nehmer dürfen bei unmittelbar aneinander gekuppelten<br />
Lokomotiven nicht angehoben werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 41
<strong>ZSB</strong> 32<br />
(5) Kann aufgrund von Einschränkungen bei den Strom<strong>ab</strong>nehmern die<br />
Fahrplangeschwindigkeit nicht eingehalten werden, ist der IB (Fdl) zu<br />
verständigen.<br />
Info:<br />
Die Verständigung erfolgt durch den <strong>Tfzf</strong>. Für die Reduzierung der Fahrplangeschwindigkeit<br />
wird durch den IB kein Befehl ausgestellt.<br />
Trennstellen und Besonderheiten<br />
(7) Elektrische Tfz sind möglichst so anzuhalten, dass im Stillstand weder<br />
Streckentrenner noch Lufttrennungen überbrückt werden.<br />
(8)<br />
(9)<br />
a) Ist eine Trennstelle, ein <strong>ab</strong>geschalteter Oberleitungs<strong>ab</strong>schnitt, ggf.<br />
auch eine Störungsstelle mit Schwung und gesenktem Strom<strong>ab</strong>nehmer<br />
zu befahren, so ist der Strom<strong>ab</strong>nehmer so rechtzeitig zu<br />
senken, dass dieser vor dem Befahren der jeweiligen Trennstelle<br />
(z.B. beim Signal – STROMABNEHMER TIEF -) bereits vom Fahrdraht<br />
<strong>ab</strong>gehoben hat.<br />
b) Das Anlegen des Strom<strong>ab</strong>nehmers an den Fahrdraht im Bereich<br />
von Oberleitungsweichenverbindungen, Oberleitungs<strong>ab</strong>spannungen<br />
und Streckentrennern ist grundsätzlich zu vermeiden.<br />
a) Das Befahren einer Schutzstrecke bzw. einer schutz-streckenartigen<br />
Trennstelle ist nur mit einem angehobenen Strom<strong>ab</strong>nehmer je<br />
Tfz und mit ausgeschaltetem Hauptschalter zulässig,<br />
b) Das Befahren einer Schutzstrecke in Sonderbauart erfolgt grundsätzlich<br />
mit angehobenem Strom<strong>ab</strong>nehmer und eingeschaltetem<br />
Hauptschalter. Ist die Trennstelle aktiviert, ist der <strong>Tfzf</strong> zum Fahren<br />
mit gesenktem Strom<strong>ab</strong>nehmer (Schwungfahren) schriftlich (Befehl,<br />
La) zu beauftragen.<br />
(<strong>10</strong>) Auf das Anliegen der Strom<strong>ab</strong>nehmer am Fahrdraht/Stromschiene ist<br />
vor allem bei längerer Stehzeit der E-Tfz besonders zu achten (Vorheizbetrieb/-automatik,<br />
Beaufsichtigungspflicht ohne Vorheizautomatik).<br />
(11) Bei stillstehenden Tfz ist aus Umweltschutzgründen die Abg<strong>ab</strong>e von<br />
Emissionen (z.B. Lärm,…) auf das unumgängliche Maß zu beschränken.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 42
42 Verbrennungs- und Dampftriebfahrzeuge<br />
(1) Verbrennungs- und Dampf-Tfz sind grundsätzlich nicht<br />
- unter Streckentrennern oder<br />
- an Stellen mit <strong>ab</strong>gesenkter Fahrdrahthöhe (z.B. Überbauten)<br />
anzuhalten.<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
(2) Bei der Durchfahrt von Dampf-Tfz durch Tunnel mit Oberleitung ist die<br />
Rauchentwicklung einzuschränken. Dies gilt sinngemäß auch für Tfz<br />
mit Verbrennungskraftmaschinen.<br />
(3) Bei stillstehenden Tfz ist aus Umweltschutzgründen die Abg<strong>ab</strong>e von<br />
Emissionen (z.B. Abgase,…) auf das unumgängliche Maß zu beschränken.<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
14. Laufenlassen des Dieselmotors<br />
Der Dieselmotor ist nach längstens 5 Minuten <strong>ab</strong>zustellen. Davon kann<br />
<strong>ab</strong>gesehen werden, wenn aus techn. Gründen ein Laufenlassen des Motors<br />
erforderlich ist (z.B.: Startschwierigkeiten, Heizen/Klimatisieren des<br />
Wagenzuges,…).<br />
43 Elektrische Energieversorgung – Zugheizung<br />
Siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> <strong>ZSB</strong> 36 Elektrische Zugheizung.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 43
ABSCHNITT V: SICHERHEITSMASSNAHMEN<br />
51 Verlassen des Triebfahrzeuges (Führerstandes)<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Vor dem Verlassen des Führerstandes ist das Tfz gegen Entrollen – bei<br />
end<strong>gültig</strong>er Abstellung zwingend mit der Feststellbremse – und gegen<br />
ein unbe<strong>ab</strong>sichtigtes Bewegen und Ingangsetzen zu sichern.<br />
Info:<br />
Bei Verwendung der Federspeicherbremse außerhalb von Stützpunktbereichen,<br />
sowie während der Dienstruhe in Stützpunkten, ist zusätzlich der Federspeicherwahlschalter<br />
in die Stellung „Innen“ (0E) zu schalten.<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
„Maßnahmen Abstellbereich“ Version 2<br />
Neue Fahrzeuge wie der Cityjet und geänderte Gegebenheiten erfordern<br />
eine Anpassung bzw. Neuauflage der Anweisung „Abstellen von Tfz, Maßnahmen<br />
Abstellbereich“.<br />
Um die Lesbarkeit für den <strong>Tfzf</strong> zu erleichtern, werden in der Anweisung nur<br />
mehr jene Grundsätze und Abweichungen beschrieben die den <strong>Tfzf</strong> beim<br />
Abstellen der Tfz betreffen. Bedienungsanleitungen, techn. Informationen<br />
und spezielle örtliche Regelungen werden in dieser Anweisung nicht behandelt,<br />
diese sind in den Fahrzeugbeschreibungen und Sonderregelungen<br />
enthalten und können auch mittels Abstellapp <strong>ab</strong>gerufen werden. Tätigkeiten<br />
des FKO die speziell im Zusammenhang „Abstellen“ stehen, werden<br />
in dieser Anweisung nicht mehr beschrieben (siehe dazu Abstellmappe<br />
für den FKO).<br />
1. Übersicht „Maßnahmen Abstellbereich“<br />
Sämtliche Informationen hinsichtlich „wie <strong>ab</strong>stellen“ sind im „Abstellapp“<br />
<strong>ab</strong>rufbar!<br />
Grundsatz<br />
Abweichung<br />
E-Lok <strong>ab</strong>gerüstet <strong>ab</strong>stellen Temperaturbereich* unter 0°C: aufgerüstet <strong>ab</strong>stellen<br />
(Energiesparmodus)<br />
Doppelstock<br />
8633<br />
wenn vorgesehen Zugvorheizanlage verwenden<br />
Wendezug<br />
8073<br />
Railjet<br />
ET Talent<br />
4023/4024<br />
4<strong>12</strong>4<br />
durchheizen (<strong>ab</strong> vsl.<br />
<strong>2017</strong> Warmhaltebetrieb anwenden)<br />
durchheizen<br />
Energiesparmodus<br />
Energiesparmodus<br />
(„Warmhalten + Vorheizen/Kühlen“)<br />
Temperaturbereich* über +<strong>10</strong>°C: Tfz außer Betrieb nehmen<br />
wenn vorgesehen Zugvorheizanlage verwenden<br />
Im Aufsichtsbereich PR und einem Temperaturbereich*<br />
zwischen +<strong>10</strong>°C und +25°C: ET außer Betrieb nehmen,<br />
bei Temp. unter +<strong>10</strong>°C und unbekannter Stehzeit „Warmhalten“<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 44
<strong>ZSB</strong> 32<br />
ET 4020 Vorheizbetrieb Temperaturbereich* über +<strong>10</strong>°C:<br />
im Aufsichtsbereich PR: außer Betrieb nehmen<br />
außerhalb Aufsichtsbereich PR und Stehdauer kürzer<br />
24Std. und kein Vacuum WC: außer Betrieb nehmen<br />
ET Cityjet<br />
4746/44<br />
Energiesparmodus<br />
Im Aufsichtsbereich PR und einem Temperaturbereich*<br />
zwischen +<strong>10</strong>°C und +25°C Fahrzeug außer Betrieb nehmen<br />
ICE 4011 aufgerüstet <strong>ab</strong>stellen<br />
V-Lok Dieselmotor <strong>ab</strong>stellen, begrenzte Stehzeit auch ohne Fremdspannung möglich<br />
VT 5047<br />
VT 5022<br />
Fremdspannungsversorgung<br />
herstellen<br />
*Temperaturbereich, temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung: Die angegebenen Temperaturen sind Richtwerte inklusive<br />
einer Bandbreite, weiters ist auch zu beachten das die Temperatur zu Beginn der Abstellung meist<br />
nicht die gleiche ist wie während oder am Ende intelligent <strong>ab</strong>stellen! (z.B. Herbsttag: zu Beginn der Abstellung<br />
um 6 Uhr +5°C am Ende um 15 Uhr lt. Temp.prognose +20°C WZ <strong>ab</strong>rüsten statt aufgerüstet<br />
<strong>ab</strong>stellen!)<br />
Es gilt: Schäden am Fahrzeug vermeiden (Auffrierungen) und Qualitätsstandards<br />
einhalten (pktl. Ausfahrten, Innenraumtemperaturen im Fahrgastbereich,<br />
etc.)!<br />
2. Applikation „Abstellmodus“ und „FZGSearch“<br />
Als Hilfestellung stehen am <strong>Tfzf</strong> Handy im ETD die Programme „Abstellmodus“<br />
(= „Abstellapp“) und „FZGSearch“ zur Verfügung (Stand Dezember<br />
2016).<br />
Im Programm „Abstellmodus“<br />
stehen dem <strong>Tfzf</strong> sämtliche aktuelle<br />
(auch kurzfristig geänderte)<br />
Informationen hinsichtlich der<br />
jeweiligen richtigen Abstellmodalität<br />
inklusive ausführlicher Bedienungs-anleitungen<br />
zur Verfügung!<br />
Sind Inbetriebnahmezeiten (Abfahrtszeit<br />
minus 30min) nicht bekannt (z.B. Abstelldauer Talent) so sind diese<br />
mit Hilfe des Programmes „FZG Search“ eruierbar.<br />
3. Abstellen von E-Lokomotiven (E-Lok)<br />
Für E-Loks bei denen spezielle Regelungen gelten (z.B. „nicht ÖBB-Loks“,<br />
Loks ohne Vhz Automatik, örtlichen Abweichungen, etc.) gibt es gesonderte<br />
Informationen („Sonderregelungen“ etc.) bzw. siehe auch Abstellapp!<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 45
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Abstellen alle Bereiche (temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung):<br />
im Vorheizbetrieb*<br />
<strong>ab</strong>stellen<br />
E-Lok beim Verlassen gemäß <strong>gültig</strong>er<br />
Bedienungsanleitungen und Normen<br />
<strong>ab</strong>gerüstet <strong>ab</strong>stellen<br />
*1142/1144: Vorheizbeginn „<strong>ab</strong> sofort“; Loks mit Energiesparfunktion: es ist immer der<br />
„Energiesparmodus“ zu verwenden<br />
4. Abstellen von Wendezügen<br />
Wendezüge werden soweit vorgesehen und möglich entsprechend der<br />
<strong>gültig</strong>en Regelungen an ortsfeste Zugvorheizanlagen (ZVA) angeschlossen.<br />
4.1 DWZ 8633 („Doppelstock“)<br />
Die Vhz Automatik der Lok ist zu aktivieren.<br />
Nach Implemetierung der Energiesparfunktion (Warmhaltebetrieb) beim DWZ<br />
(vsl. <strong>ab</strong> <strong>2017</strong>: „Warmhalten im Energiesparmodus und Herstellung der Solltemperatur<br />
zur Bereitstellungszeit“) ist diese Funktion anzuwenden. Gesonderte Informationen,<br />
Bedienungsanleitung beachten bzw. siehe auch Abstellapp!<br />
4.2 WZ 8073<br />
Abstellen alle Bereiche (temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung):<br />
Te<br />
Vhz Automatik Lok*<br />
aktivieren<br />
Das Tfz außer Betrieb nehmen und sämtliche<br />
Stromverbraucher in den Wagen ausschalten<br />
(Wagenlicht,<br />
Zugschluss!).<br />
+<br />
Te<br />
*1142/1144: Vorheizbeginn „<strong>ab</strong> sofort“; Loks mit Energiesparfunktion: es ist immer<br />
der<br />
„Energiesparmodus“ zu verwenden.<br />
4.3 Railjet<br />
Bei der Abstellung des railjet ist die aktuell <strong>gültig</strong>e Anweisung der PV AG<br />
zu beachten bzw. siehe auch Abstellapp.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 46
<strong>ZSB</strong> 32<br />
5. Abstellen von E-Triebwagen (ET)<br />
5.1. ET 4746/4744 (Cityjet)<br />
1.) Abstellen außerhalb Aufsichtsbereich PR*:<br />
Die ET sind in der Betriebsart „Energiesparmodus“ <strong>ab</strong>zustellen.<br />
2.) Abstellen im Aufsichtsbereich von PR** (temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung):<br />
Energiesparmodus außer Betrieb Energiesparmodus<br />
*außerhalb Aufsichtsbereich PR (auch unbesetzte PR Stützpunkte): Bereiche in<br />
denen Tfz durch PR Personal (FKO, FVO, FAST) nicht beaufsichtigt werden<br />
**im Aufsichtsbereich PR: Bereiche in denen Tfz durch PR Personal (FKO,<br />
FVO, FAST) beaufsichtigt werden.<br />
5.2. ET 4023/4024/4<strong>12</strong>4 („Talent“)<br />
1.) Abstellen außerhalb Aufsichtsbereich PR:<br />
+ +<br />
Die ET sind in der Betriebsart „Vorheizen/Kühlen und Warmhaltebetrieb“ <strong>ab</strong>zustellen.<br />
2.) Abstellen im Aufsichtsbereich von PR (temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung):<br />
„Vorheizen/Kühlen und<br />
Warmhaltebetrieb“<br />
Einstellzeiten nicht bekannt:<br />
„Warmhaltebetrieb“<br />
außer Betrieb<br />
nehmen und<br />
<strong>ab</strong>rüsten<br />
„Vorheizen/Kühlen und<br />
Warmhaltebetrieb“<br />
+ +<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 47
<strong>ZSB</strong> 32<br />
5.3. ET 4020<br />
Bei extrem kalter Witterung werden um Fahrzeugschäden beim ET 4020<br />
zu vermeiden, örtliche zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen über Aushänge<br />
festgelegt bzw. siehe auch Abstellapp.<br />
1.) Abstellen außerhalb Aufsichtsbereich PR:<br />
1.1.) Abstelldauer unter 24Std. (temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung)<br />
Vhz-Betrieb<br />
(Einstellen des Vhz Endes)<br />
außer Betrieb nehmen<br />
und <strong>ab</strong>gerüstet <strong>ab</strong>stellen*!<br />
+<br />
Te<br />
*Ausnahme: 4020’er mit einem Vakuum WC müssen immer im Vhz Betrieb <strong>ab</strong>gestellt<br />
werden (sonst ist keine Reinigung des Vakuum WC möglich)!<br />
mit Vakuum WC: 4020.201-.211; .214, .215; .218; .289; .291; .293;.301; .302;<br />
.305; .307<br />
1.2.) Abstelldauer über 24Std.<br />
Die ET sind im Vhz Betrieb <strong>ab</strong>zustellen (maximal mögliches Vhz Ende einstellen*).<br />
*max mögliches Vhz Ende: aktuelle Uhrzeit + 24Std. z.B. aktuelle Uhrzeit bei der<br />
Programmierung = 15Uhr17 Vorheizende = 15Uhr16<br />
2.) Abstellen im Aufsichtsbereich von PR (temperatur<strong>ab</strong>hängige Abstellung):<br />
Vhz-Betrieb (Einstellen des Vhz<br />
Endes; siehe Regelung)<br />
außer Betrieb nehmen und<br />
<strong>ab</strong>gerüstet <strong>ab</strong>stellen!<br />
+ +<br />
Te<br />
Vorheizzeiten Regelung, gilt bei Temperaturen unter +<strong>10</strong>°C:<br />
- Bei Tag<strong>ab</strong>stellungen ist als Ende der Vhz Zeit die Ankunftszeit + 2Std.<br />
einzugeben. (z.B. Ankunftszeit = 13:15, Ende der Vhz Zeit = 15:15)<br />
- Bei Nacht<strong>ab</strong>stellungen (<strong>ab</strong> 20:00) ist als Ende der Vhz Zeit 04:00 einzugeben.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 48
<strong>ZSB</strong> 32<br />
5.4. ET 4011 (ICE)<br />
Die Triebzüge werden in Einfach- und Doppeltraktion in der Betriebsart „Aufgerüstet<br />
Abstellen“ <strong>ab</strong>gestellt.<br />
6. Abstellen von Dieselfahrzeugen (V-Lok und VT)<br />
Der Dieselmotor ist nach längstens 5 Minuten <strong>ab</strong>zustellen.<br />
Abgestellte Dieselfahrzeuge sind über einen Fremdspannungsanschluss<br />
mit Energie zu versorgen, zeitlich begrenzt ist ein Abstellen der Dieselfahrzeuge<br />
mit <strong>ab</strong>gestelltem Dieselmotor auch ohne Fremdspannung möglich<br />
(Ausnützung des Abkühlverhaltens), siehe auch Abstellapp.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 49
52 Isolierung des Triebfahrzeuges von der Schiene<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
(1) Besteht die Gefahr einer Isolierung (z.B. nach Entgleisung, Auffahren<br />
auf Eis, Schnee, Mure, Hochwasser, …) ist die Zugsammelschiene auszuschalten,<br />
bei E-Tfz der Strom<strong>ab</strong>nehmer zu senken. Bei Verbrennungs-<br />
Tfz sind die Regelungen des EVU einzuhalten (zumindest Abstellen des<br />
Heizdieselmotors).<br />
(2) Bei Verdacht, dass ein Tfz mit allen Radsätzen entgleist oder aus anderen<br />
Gründen isoliert ist, ist ein gleichzeitiges Berühren von Tfz und Erde<br />
verboten (Lebensgefahr!).<br />
(3) Aus Sicherheitsgründen ist das Tfz möglichst nicht zu verlassen, zu besteigen<br />
oder zu berühren, solange nicht der freigeschaltete und geerdete<br />
Zustand hergestellt ist.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 50
<strong>ZSB</strong> 32<br />
ABSCHNITT VI: UNREGELMÄSSIGKEITEN<br />
61 Verhalten bei Eintritt von Gebrechen und Vorfällen<br />
(1) Werden Unregelmäßigkeiten oder Störungen an Tfz bzw. am Wagenzug<br />
erkannt, so entscheidet das EVU (<strong>Tfzf</strong>) ob und unter welchen Voraussetzungen<br />
eine Weiterfahrt erfolgen kann.<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
15. Maßnahmen bei Triebfahrzeugschäden<br />
Nach dem Ausfall von Fahrmotoren/ Antriebsanlagen darf noch Leistung<br />
<strong>ab</strong>gegeben werden. Der <strong>Tfzf</strong> verständigt den Fdl (Disponenten) und den<br />
zuständigen Disponenten der ÖBB PR GmbH.<br />
ausgefallene Einrichtung<br />
Tfz- Reihe<br />
1 FM 2 FM Antriebsanlage<br />
<strong>10</strong>14,<br />
<strong>10</strong>16/1116 und<br />
baugleiche,<br />
<strong>12</strong>16 und baugleiche,<br />
<strong>10</strong>42/1142,<br />
<strong>10</strong>44/1144,<br />
<strong>10</strong>63, 1163,<br />
<strong>10</strong>64<br />
Verminderung der Regelbelastung um<br />
25 % 50 %<br />
25 % untauglich<br />
4020 gemäß Fehlersuchanleitung<br />
4023,<br />
4024/4<strong>12</strong>4<br />
2016<br />
5147<br />
5022<br />
gemäß Fehlersuchanleitung<br />
untauglich<br />
1)<br />
untauglich<br />
1) wenn 1 FM von der Werkstätte <strong>ab</strong>getrennt ist: 25 %<br />
gemäß Fehlersuchanleitung<br />
gemäß Fehlersuchanleitung<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 51
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Für Tfz anderer EVU´s gelten die Ang<strong>ab</strong>en der jeweiligen Bedienungsanleitung<br />
bzw. des Störungs<strong>ab</strong>hilfetextes am Diagnose-Display.<br />
Nach dem Ausfall von weiteren Fahrmotoren (Wechselrichtern) ist die Abg<strong>ab</strong>e<br />
von Eigenleistung zulässig). Der Triebfahrzeugführer entscheidet<br />
über die Fahrgeschwindigkeit.<br />
Nach Ausfall<br />
- der Trafolüftung oder<br />
- der Ölpumpe<br />
muss grundsätzlich angehalten und ein Hilfstriebfahrzeug angefordert werden.<br />
Abweichungen davon sind der Fehlersuchanleitung zu entnehmen.<br />
Nach Ausfall eines Fahrmotorlüfters sind die zugehörigen Fahrmotoren <strong>ab</strong>zuschalten.<br />
Erfolgt durch die Unregelmäßigkeit/ Störung eine Beförderungseinschränkung<br />
(z.B. Geschwindigkeit, Ausreihen von Wagen,…) ist der IB<br />
(Fdl) zu verständigen.<br />
Wird eine Unregelmäßigkeit an der Infrastruktur (z.B. Signale, Gleisanlagen,<br />
Bahnsteigdächer,…) bzw. an anderen Zug-/Nebenfahrten festgestellt,<br />
ist der IB (Fdl) zu verständigen.<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
16. Unregelmäßigkeiten<br />
Treten während der Dienstschicht Unregelmäßigkeiten auf, ist eine Meldung<br />
in elektronischer oder schriftlicher Form an die ÖBB PR GmbH <strong>ab</strong>zugeben.<br />
(2) Für die Fehlerbehebung und weitere Vorgehensweise am Tfz stellt das<br />
EVU dem <strong>Tfzf</strong> die erforderlichen Mittel zur Verfügung (z.B. Typenbeschreibung<br />
mit Fehlersuchanleitung, Diagnosedisplay,...).<br />
Für den Schadensfall im Wagenzug ist gemäß den Bestimmungen des<br />
<strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong>es Bremsen (DV M26) und des <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong>es <strong>ZSB</strong> 31 vorzugehen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 52
<strong>ZSB</strong> 32<br />
(3)<br />
a) Wird während einer Fahrt ein Fahrzeugbrand bemerkt, ist – ausgenommen<br />
im Tunnel sowie an schwer zugänglichen Stellen (z.B.<br />
NBÜ-Bereich, Brücken, …..) – möglichst rasch mit einer Betriebsbremsung<br />
anzuhalten, sofort sind die Zugsammelschiene und Lüfter<br />
<strong>ab</strong>zuschalten.<br />
b) Spätestens nach dem Anhalten bei einem Tfz-Brand<br />
- ist bei E-Tfz der Strom<strong>ab</strong>nehmer zu senken,<br />
- sind bei V-Tfz die Leitungen vom Brennstoffbehälter zu den Verbrauchern<br />
zu schließen ,<br />
- ist ein im Entstehen befindlicher Brand mit den vorhandenen<br />
Löschmitteln zu bekämpfen.<br />
Die Abschaltung der Oberleitung ist zu veranlassen.<br />
c) Die Fahrt darf erst dann fortgesetzt werden, wenn das Feuer verlässlich<br />
gelöscht ist und keine Gefahr besteht, dass glimmende<br />
Teile durch den Fahrtwind bzw. durch die Lüfter angefacht werden<br />
könnten.<br />
Auszug aus Anweisung PR<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
17. Brandschutz/ Brandmeldeeinrichtungen<br />
Wird nach dem Ansprechen eines Brandschutzes/ einer Brandmeldeeinrichtung<br />
keine Ursache festgestellt, darf die Fahrt nach Rückstellen (wenn<br />
möglich) bzw. unwirksam Schalten, fortgesetzt werden.<br />
Eine Verwendung als ferngesteuertes Fahrzeug mit unwirksamer Brandschutz/<br />
Brandmeldeeinrichtung ist nicht zulässig (z.B.: Tandemtfz, oder geführter<br />
Triebwagen,…).<br />
(4) Kommt ein E- Tfz unter einer Schutzstrecke (Buchfahrplan, La) zum<br />
Stillstand, ist der IB (Fdl) zu verständigen um die weitere Vorgangsweise<br />
zu vereinbaren (z.B. Betätigen des Überbrückungsschalters oder<br />
Wechsel des Strom<strong>ab</strong>nehmers).<br />
(5) Fahrdrahtspannungen unter 11 kV bzw. über 18 kV sind dem IB (Fdl) zu<br />
melden.<br />
(6) Bei Spannungslosigkeit ist zu beachten:<br />
a) Ist die Spannungslosigkeit auf einen offensichtlichen Fehler am<br />
Triebfahrzeug zurückzuführen, ist der Strom<strong>ab</strong>nehmer zu senken<br />
und der IB (Fdl) zu verständigen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 53
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Info:<br />
Kann kein Fehler am Tfz festgestellt werden, darf der Strom<strong>ab</strong>nehmer ohne<br />
ausdrücklichen Auftrag des Unterwerkes bzw. der betriebslenkenden Stelle<br />
(Fdl…) nicht gesenkt werden.<br />
b) Stellt der Triebfahrzeugführer eine automatische Schnell<strong>ab</strong>senkung<br />
des Strom<strong>ab</strong>nehmers fest, ist der IB (Fdl) zu verständigen.<br />
(7) Bei Zugtrennungen, Entgleisungen oder Kollisionen hat<br />
- der <strong>Tfzf</strong> eines E-Tfz die Zugsammelschiene auszuschalten und den<br />
Strom<strong>ab</strong>nehmer zu senken,<br />
- der <strong>Tfzf</strong> eines Verbrennungs-Tfz die Zugsammelschiene auszuschalten<br />
und den Heizdieselmotor <strong>ab</strong>zustellen (siehe Tfz-Bedienungsanweisung(en)).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 54
<strong>ZSB</strong> 32<br />
62 Ausfall der Registrierung bzw. Geschwindigkeitsanzeige<br />
(1) Bei Ausfall einer Registriereinrichtung erfolgt keine Her<strong>ab</strong>setzung der<br />
Geschwindigkeit. Das EVU hat die Instandsetzung unverzüglich zu veranlassen.<br />
(2) Bei Ausfall der Geschwindigkeitsanzeige darf bis zur Stellung eines Ersatz-Tfz<br />
die Fahrt unter vorsichtiger Einschätzung der zulässigen Geschwindigkeit<br />
fortgesetzt werden – bei Zug- und Nebenfahrten max. bis<br />
zum Endbahnhof, beim Verschub max. 24 Stunden. Der IB (Fdl) ist zu<br />
verständigen.<br />
Info:<br />
Solange eine GM Anzeige verfügbar ist (mechanisch oder elektronisch) handelt<br />
es sich nicht um einen Ausfall der GM Anzeige.<br />
Für die Einschätzung der Geschwindigkeit kann folgende Vorgehensweise<br />
herangezogen werden:<br />
1. Messung der benötigten Zeit auf <strong>10</strong>0 Meter in Sekunden<br />
2. Anwenden der Formel: 360 dividiert durch die benötigte Zeit = gefahrene<br />
Geschwindigkeit in km/h<br />
360<br />
benötigte Zeit (je <strong>10</strong>0m)<br />
= Geschwindigkeit (km/h)<br />
63 Ausfall der Bremse am führenden Fahrzeug<br />
(1) Ist die selbsttätige Bremse bei einer führenden Lokomotive oder Steuerwagen<br />
nicht wirksam und kann die Bremse des Zuges von dieser Lokomotive<br />
aus bedient werden, so gelten folgende Einschränkungen:<br />
- vmax <strong>12</strong>0 km/h, sofern die nicht selbsttätige Bremse an der führenden<br />
Lokomotive (Zusatzbremse) tauglich ist oder<br />
- vmax 20 km/h, wenn nur mehr die Festhaltebremse tauglich ist.<br />
(2) Bei Triebwagen/Triebzügen sind die Einschränkungen gemäß Absatz (1)<br />
nicht erforderlich.<br />
(3) Wegen Mangel an Bh, siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> Betrieb (DV V3).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 55
<strong>ZSB</strong> 32<br />
64 Ausfall von Signaleinrichtungen<br />
Bei Ausfall von Signaleinrichtungen am Tfz ist der IB (Fdl) zu verständigen.<br />
Das EVU hat die Instandsetzung unverzüglich zu veranlassen.<br />
Akustische Signaleinrichtungen<br />
Bis zur Stellung eines Ersatz-Tfz ist die Fahrt mit höchstens 20 km/h<br />
fortzusetzen.<br />
Vor EK, vor denen die Abg<strong>ab</strong>e des Signals - ACHTUNG - vorgesehen ist,<br />
ist anzuhalten. Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn eine Gefährdung<br />
der Straßenbenützer aus Sicht des <strong>Tfzf</strong> ausgeschlossen werden<br />
kann.<br />
Bei Ausfall im Verschubdienst ist die Verschubbewegung noch zu beenden.<br />
Danach ist das Tfz für den Verschubdienst untauglich.<br />
Info:<br />
Ein Tfz mit untauglicher akustischer Signaleinrichtung (Hoch und Tief ausgefallen)<br />
darf einen Stützpunkt nicht verlassen.<br />
Notwendige Fahrten vom Zug (in den Stützpunkt) sind zulässig.<br />
Signal – SPITZENSIGNAL –<br />
Ist das Spitzensignal unvollständig, ist die Fahrt im nächsten Bahnhof<br />
anzuhalten.<br />
Kann der Mangel nicht behoben werden, darf die Fahrt mit mindestens<br />
einem Licht fortgesetzt werden. Betriebliche Maßnahmen siehe <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong><br />
Betrieb (DV V3).<br />
Info:<br />
Das Spitzensignal gilt dann als unvollständig, wenn mindestens eine<br />
Abblendlampe und/ oder Fernlichtlampe ausgefallen ist.<br />
Unvollständiges Spitzensignal vor der Zugfahrt (z.B. Ausfahrt aus<br />
Stützpunkt):<br />
Kann der Mangel nicht behoben oder kein Ersatztfz gestellt werden<br />
ist der IB (Fdl) zu verständigen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 56
65 Verhalten bei Vorfällen<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Für Vorfälle hat das EVU Maßnahmen zur Sicherstellung der Daten aus<br />
Registriereinrichtungen zu treffen. Weitere Bestimmungen siehe <strong>ZSB</strong><br />
26.<br />
Anweisung<br />
Ergänzende Bestimmungen der ÖBB PR GmbH zur <strong>ZSB</strong> 32<br />
6. Änderung<br />
18. Mitarbeiter<br />
Anordnungsbefugte<br />
Anordnungen an den Triebfahrzeugführer im Sinne dieser Dienstvorschrift<br />
können erteilt werden durch:<br />
- (Betriebs)Techniker der ÖBB Produktion GmbH<br />
- Betriebsleiter, die Betriebsleiterbeauftragten und die Betriebsüberwacher<br />
der ÖBB Produktions- GmbH<br />
- Disponent der ÖBB PR GmbH (z.B Ressourcendisponent,…)<br />
- Instruktoren im Triebfahrzeugfahrdienst<br />
Die Anwesenheit eines Anordnungsbefugten auf einem Triebfahrzeug<br />
enthebt den Triebfahrzeugführer in keiner Weise seiner vollen Verantwortung.<br />
Mitverantwortlich ist ein Techniker bzw. ein Instruktor wenn dieser in Anwesenheit<br />
eines Triebfahrzeugführers die Führung eines Triebfahrzeuges<br />
übernimmt.<br />
Mitverantwortlich ist ein Prüfer bei der Abnahme von Prüfungen.<br />
Info:<br />
Übernimmt ein Techniker oder Instruktor die Führung des Tfz ist er im Rahmen<br />
seiner Berechtigung, Ausbildung und Kenntnis für die Führung des Zuges verantwortlich.<br />
Bei Fehlen einer Kenntnis (z.B. Strecken oder Typenkenntnis) übernimmt diesen<br />
Teil der Verantwortung der <strong>Tfzf</strong>.<br />
Auszubildende Mitarbeiter (NWK, Streckenschulung,…) übernehmen bei der<br />
Führung des Zuges jenen Teil der Verantwortung, soweit sie ausgebildet sind<br />
(z.B. Signale, Fahrplan, La).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 57
<strong>ZSB</strong> 32<br />
19. Berechtigung zur In- und Außerbetriebnahme von Triebfahrzeugen<br />
Mit Ablegung einer Verwendungsprüfung für die betreffende Triebfahrzeugreihe<br />
ist ein Mitarbeiter der ÖBB Produktion GmbH berechtigt, die Inund<br />
Außerbetriebnahme von Triebfahrzeugen vorzunehmen.<br />
Die Verwendungsprüfung kann durch eine Unterweisung auch auf bauartähnliche<br />
Tfz erweitert werden.<br />
Für bestimmte Fahrzeugtypen genügt eine Unterweisung (z.B. Steuerwagen<br />
8033).<br />
.<br />
20. Dienstfähigkeit des Triebfahrzeugführers<br />
Betriebssicherheit<br />
Kann der Triebfahrzeugführer seine Dienstleistung nicht betriebssicher<br />
durchführen oder antreten, so ist dies dem zuständigen Disponenten zu<br />
melden.<br />
Maßnahmen zur Wahrung der Betriebssicherheit bei psychischer<br />
Belastung von <strong>Tfzf</strong> nach schweren Unfällen<br />
- Nach Unfällen mit Schwerverletzten oder mit Todesfolge sind beteiligte<br />
<strong>Tfzf</strong> grundsätzlich unverzüglich <strong>ab</strong>zulösen.<br />
- Stimmt der beteiligte <strong>Tfzf</strong> zu, so darf die Fahrt mit höchstens 40 km/h<br />
bis in den nächsten (rückgelegenen) Bahnhof fortgesetzt werden.<br />
Das Tfz ist zusätzlich mit einem Betriebsbediensteten (Zub, Fdl,<br />
ÖBB Einsatzleiter, usw.) zu besetzen, der in der Bedienung der Notbremseinrichtung<br />
unterwiesen wurde.<br />
- Bei Triebzügen der Baureihe ÖBB 4011 / DB 401 / DB 411 werden<br />
die Bedingungen für die Weiterfahrt (falls der betroffene <strong>Tfzf</strong> zustimmt)<br />
im Einzelfall vom zuständigen Betriebsleiterbeauftragten der<br />
ÖBB Produktion GmbH (bei Nichterreichbarkeit - vom Betriebsleiter)<br />
im Einvernehmen mit dem <strong>Tfzf</strong> festgelegt.<br />
- Nach der Ablöse darf der unfallbeteiligte <strong>Tfzf</strong> zu keiner weiteren produktiven<br />
Dienstleistung innerhalb der betreffenden Dienstschicht<br />
herangezogen werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 58
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Sicherheitschecks im Tfz- Fahrdienst<br />
Einmal jährlich ist bei jedem <strong>Tfzf</strong> der Produktion GmbH ein Sicherheitscheck<br />
durchzuführen.<br />
Die Durchführung erfolgt durch einen Instruktor oder technischen Mitarbeiter<br />
des jeweiligen Bereiches.<br />
Die Erfassung erfolgt mittels Checkliste. Der überprüfte <strong>Tfzf</strong> bekommt das<br />
Ergebnis des Checks zur Einsicht. Akzeptiert der <strong>Tfzf</strong> das Ergebnis nicht<br />
ist ein neuerlicher Sicherheitscheck durch den Stützpunktleiter anzuordnen.<br />
21. Vorbereite- und Abschlussdienst<br />
Der Vorbereitedienst gliedert sich in einen<br />
persönlichen (Vp) und einen<br />
technischen (Vb)<br />
Teil.<br />
Persönlicher Vorbereitedienst (Vp):<br />
Am Beginn einer Dienstschicht in der Heimatdienststelle ist eine persönliche<br />
Vorbereitezeit anzusetzen.<br />
Dieser Ansatz bei Dienstbeginn stellt den Regel<strong>ab</strong>lauf mit Download eines<br />
Datenpakets inklusive einer Verteilzeit sowie eines Qualitätspuffers<br />
dar und deckt u.a. alle Informationen <strong>ab</strong>, die der Triebfahrzeugführer für<br />
seine Dienst<strong>ab</strong>wicklung einholen muss, in welcher die folgenden Tätigkeiten<br />
inkludiert sind:<br />
Diensthandy einschalten<br />
TIM Inbetriebnahme laut „Richtlinie TIM“<br />
Dienstbeginn bestätigen!<br />
evt. neue La entnehmen<br />
Einsicht und nachweisliche Kenntnisnahme im Befehlsbuch lt.<br />
„Richtlinie Befehlsbuch <strong>Tfzf</strong>“<br />
Technischer Vorbereitedienst Tfz (Vb)<br />
- Kenntnisnahme von Nummer und Standort des Triebfahrzeuges (Wendeliste,<br />
Fahrdienstleiter, Bildschirm, elektronische Meldetafel, etc.)<br />
Vor Inbetriebnahme<br />
- Kontrolle und Einsichtnahme in die Bordbücher,bzw.<br />
Für alle Fahrzeugreihen ausgerüstet mit elektronischem Bordbuch gilt:<br />
Feststellung und Aufrufen des Fahrzeugstatus am Smartphone oder am<br />
TIM.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 59
<strong>ZSB</strong> 32<br />
-<br />
- z.B für <strong>Tfzf</strong> Reihe 541ist weiterhin das RAS Buch<br />
zu beachten<br />
Info:<br />
Die Abkürzung PMM bedeutet:Produktionsmangel Mindertauglichkeit<br />
Ist dies nicht möglich, muss der Fahrzeugstatus und Einschränkungen<br />
beim Disponenten oder FKO erfragt werden. Status, Zeitpunkt und<br />
Name des Disponenten/FKO sind im betrieblichen Bordbuch zu dokumentieren.<br />
- Kontrolle und Kenntnisnahme eventuell vorhandener Piktogramme am<br />
Führerstand:<br />
- Inbetriebnahme laut Bedienungsanleitung.<br />
Info:<br />
In mancher Bedienungsanleitung wird die Kontrolle der Spitzensignale oder<br />
ein Rundgang bei der Inbetriebnahme gefordert. Auf diese Tätigkeiten kann<br />
verzichtet werden, da diese durch Werkstätten- oder Remisenpersonal durchgeführt<br />
werden.<br />
- Behandlung der Registriereinrichtung gem. Pkt. 28.<br />
- Erprobung der Bremse laut <strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Bremsen<br />
- Erprobung der Sicherheitseinrichtungen gem <strong>ZSB</strong> <strong>12</strong><br />
- Die Bereitstellung des Tfz für die anschließende Dienstleistung<br />
Abschlussdienst (Ab)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 60
- Außerbetriebnahme laut Bedienungsanweisung<br />
- Eintragungen in die Bordbücher<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
- Reparaturen, sowie Ergänzungen fehlender Ausrüstungsgegenstände<br />
sind beim zuständigen Disponent zu veranlassen.<br />
- Es sind die örtlichen Regelungen laut Stützbuchhandbuch zu beachten.<br />
- Kontrolle, ob bei Dieseltriebfahrzeugen genügend Kraftstoff und Kühlwasser<br />
vorhanden ist.<br />
Fehlt mehr als 50% des Tankinhaltes, so ist, wenn keine planmäßige Betankung<br />
vorgesehen ist, diese zu veranlassen.<br />
22. Abstellen von Tfz<br />
Grundsätzlich ist ein <strong>ab</strong>zustellendes Tfz außer Betrieb zu nehmen.<br />
Ist ein aufgebügeltes Abstellen erforderlich, wird dies dem <strong>Tfzf</strong> gesondert<br />
bekanntgegeben (z.B.: Stützpunkthandbuch, Schichtplan, Auftrag FKO,<br />
Anweisung Abstellen von Tfz, Maßnahmen Abstellbereich (siehe unten)).<br />
Ist das Tfz mit einer Vorheizautomatik ausgerüstet, so ist diese zu verwenden.<br />
Unbeaufsichtigtes Abstellen von Tfz, Vorheizen (außerhalb des Stp)<br />
E- Tfz<br />
E- Tfz dürfen unter folgenden Voraussetzungen unbeaufsichtigt aufgerüstet<br />
<strong>ab</strong>gestellt werden bzw. unbeaufsichtigt zum Vorheizen verwendet werden,<br />
wenn:<br />
- Wenn eine Vorheizautomatik aktiviert ist, oder<br />
- ÖBB- Tfz ohne Vorheizautomatik mit Sicherheitsfunktion zum Ausschalten<br />
des Hauptschalters bei Druckluftmangel ausgerüstet sind.<br />
Diese Tfz sind am Fst mit einem Aufkleber gekennzeichnet.<br />
Schutzeinrichtung<br />
für unbeaufsichtigtes<br />
Abstellen eingebaut<br />
E- Tfz ohne Vorheizautomatik und ohne Sicherheitsfunktion zum Ausschalten<br />
des Hauptschalters bei Druckluftmangel, (z.B. <strong>10</strong>42) dürfen<br />
NICHT unbeaufsichtigt aufgerüstet <strong>ab</strong>gestellt werden oder vorheizen.<br />
Bei Tfz anderer EVU ist sinngemäß nach den Ang<strong>ab</strong>en der Fahrzeugbeschreibung<br />
vorzugehen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 61
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Örtliche Regelungen über die Anwendung dieser Bestimmungen sind zu<br />
beachten.<br />
V- Tfz<br />
V- Tfz dürfen mit laufendem Fahrdieselmotor/ Zugheizdieselmotor NICHT<br />
unbeaufsichtigt <strong>ab</strong>gestellt werden.<br />
23. Triebfahrzeugüberg<strong>ab</strong>e<br />
1. Meldungen des übergebenden <strong>Tfzf</strong>:<br />
- ob weitere arbeitende Tfz im Zugverband (Zwischentfz, Nachschiebetfz…)<br />
sind,<br />
- ob Tätigkeiten am Zug erfolgen, im Gange, oder beendet sind,<br />
- ob alle Voraussetzungen zur Meldung der Abfahrbereitschaft gemäß<br />
<strong>Tfzf</strong>- <strong>Heft</strong> Betrieb gegeben sind,<br />
- bei WZ die Anzahl der Wagen und eventuelle Besonderheiten der<br />
Bremsstellung,<br />
- ob Einträge in den Bordbüchern vorhanden sind.<br />
- wichtige betriebliche Infos (z.B. letzte Signalstellung, erfolgter Übergang<br />
Zug in Verschubfahrt usw.)<br />
2. Tätigkeiten des übernehmenden <strong>Tfzf</strong>:<br />
- Kontrolle aller die Betriebsstelle betreffenden Wagenlisten und der<br />
Bordbücher,<br />
- Kontrolle der eingestellten Zugdaten:<br />
o<br />
o<br />
Bei Kontrollmöglichkeit der Zugdaten am Display:<br />
Es sind ALLE Zugdaten zu überprüfen<br />
Keine Kontrollmöglichkeit am Display bzw. kein Display:<br />
Es ist zu überprüfen, ob die korrekte PZB Betriebsart eingestellt<br />
ist.<br />
- Zur Kennzeichnung der Übernahme auf dem Datenspeicher ist<br />
o<br />
o<br />
die Wachsamkeitstaste zu betätigen, bis das Horn (Sprachausg<strong>ab</strong>e)<br />
ertönt (ca. 4 Sekunden),<br />
bei Fahrzeugen mit DMI die Bedienstetennummer einzugeben<br />
- Kontrolle des Spitzensignals<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 62
24. Befahren von Drehscheiben und Schiebebühnen<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Vor dem Ingangsetzen der Drehscheibe oder Schiebebühne ist das Triebfahrzeug<br />
voll einzubremsen, sind die Strom<strong>ab</strong>nehmer zu senken ggf. ist<br />
beim V- Tfz die Fahrtwendung auf Mitte zu stellen.<br />
25. Vorheizen bzw. Vorklimatisieren der Führerstände und Abg<strong>ab</strong>e<br />
von Zugheizspannung<br />
Dies erfolgt durch:<br />
- die Vorheizautomatik (Warmhaltebetrieb) oder<br />
- einen geprüften MA des „Remisen Dienstes“ oder<br />
- den Triebfahrzeugführer.<br />
Die Beaufsichtigung mehrerer Triebfahrzeuge (ohne Vorheizautomatik)<br />
durch einen Mitarbeiter ist zulässig.<br />
26. Schutzmaßnahmen bei Untersuchungen und Arbeiten<br />
Bei Untersuchungen und Arbeiten ist immer<br />
- gegen Entrollen zu sichern, sowie<br />
- Sorge zu tragen, dass es zu keinem unbe<strong>ab</strong>sichtigten Ingangsetzen<br />
kommen kann,<br />
- vor dem Öffnen von Hochspannungsräumen sowie vor Tätigkeiten<br />
an Stromkreisen darauf zu achten, dass keine interne bzw.<br />
externe Spannungsversorgung erfolgt,<br />
- der Schlüssel (Handgriff) der Führerstandsaktivierung (Pultaktivierung)<br />
<strong>ab</strong>zuziehen und gesichert zu verwahren,<br />
- bei Elektrotriebfahrzeugen das Anheben der Strom<strong>ab</strong>nehmer<br />
durch Absperren am Luftgerüst (z.B.: Staas3) zu verhindern,<br />
- bei Fahrzeugen die mit Erdungsschalter ausgerüstet sind, vor<br />
Arbeiten im Hochspannungsbereich, zu erden. Dies gilt ebenso<br />
für Arbeiten am Triebfahrzeugdach.<br />
Bei Untersuchungen von Triebfahrzeugen durch Behörden hat der<br />
Triebfahrzeugführer, soweit dies möglich ist, dafür Sorge zu tragen,<br />
dass keine Gefährdungen eintreten.<br />
Bei eingeschalteter ETCS-Fahrzeugeinrichtung sind Arbeiten unter<br />
dem Fzg aufgrund der Strahlung der ETCS-Fahrzeugantenne nicht<br />
zulässig. In solchen Fällen ist ETCS mit dem ETCS-Störschalter für<br />
die Dauer der Tätigkeit unter dem Fahrzeug auszuschalten.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 63
27. Absperren von Tfz<br />
- Tfz in Stützpunkten sind <strong>ab</strong>zusperren.<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
- Tfz außerhalb von Stützpunkten sind <strong>ab</strong>zusperren. Davon kann <strong>ab</strong>gesehen<br />
werden, wenn sich der <strong>Tfzf</strong> unmittelbar beim Zug befindet (Untersuchungen<br />
am Zug, usw,…)<br />
- Ferngesteuerte Tfz am Zugschluss (z.B. WZ) sind <strong>ab</strong>zusperren.<br />
Ist das Versperren des Tfz nicht möglich, ist der zuständige Disponent<br />
(z.B. im Stp FKO,…) zu verständigen. Dieser entscheidet über die weitere<br />
Vorgehensweise.<br />
28. Höchstgeschwindigkeit im Betrieb schadhaft gewordener Triebfahrzeuge<br />
Bei mechanischen Schäden am Tfz gilt für die Weiterfahrt v max<br />
(1) 20 km/h, sofern die Bedienungsanleitungen/ Fehlersuchanleitungen<br />
keine andere Geschwindigkeit vorsehen.<br />
(2) <strong>10</strong> km/h für folgende Gebrechen (Fahrt bis in den nächsten Bahnhof):<br />
- Bestandteil der Triebfahrzeugaufhängung (Blatttragfeder, Feder,<br />
Federstütze usw.) gebrochen und das freie Spiel des in Fahrtrichtung<br />
vordersten Radsatzes gehemmt -<br />
- Tiefzuganlenkung gebrochen<br />
- Radreifen lose ohne axialer Verschiebung<br />
29. Behandlung von Registriereinrichtungen<br />
Registrierstreifen<br />
(1) Jeder Registrierstreifen ist vom Triebfahrzeugführer vor oder nach<br />
der Fahrt zu beschriften.<br />
(2) Anlässlich der Beschriftung ist auf die richtige Funktion der Einrichtung<br />
(Uhrzeit) und auf das Vorhandensein eines Reservestreifens zu<br />
achten.<br />
(3) Ist der Registrierstreifen zu Ende, hat der Triebfahrzeugführer den<br />
Tausch vorzunehmen. Das Ergänzen mit einem Reservestreifen ist<br />
zu veranlassen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 64
(4) Beschriftung des Registrierstreifens<br />
- Datum<br />
- Strecken<strong>ab</strong>schnitt<br />
- Zugnummer<br />
- Heimatdienststelle<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Nach Wechsel des Registrierstreifens ist zusätzlich auf der Außenseite<br />
der Rolle die Fahrzeugnummer anzuschreiben.<br />
(5) Behandlung nach „Vorfällen“<br />
(a) Der Registrierstreifen ist unmittelbar an der Unfallstelle durch einen<br />
Techniker der ÖBB Produktion GmbH, oder durch den Triebfahrzeugführer<br />
sicherzustellen.<br />
Der Triebfahrzeugführer gibt ihn bei der Heimatdienststelle <strong>ab</strong>.<br />
(b) Wird am Unfallort von einem Organ der Sicherheitsbehörde (z.B.<br />
Polizei) oder des Gerichtes der Registrierstreifen <strong>ab</strong>verlangt, ist<br />
dieser Forderung zu entsprechen. Die Übernahme ist von der<br />
Behörde zu bestätigen, z.B.: Bordbuch.<br />
(c) Beschriftung nach Vorfällen<br />
- Datum<br />
- Zugnummer<br />
- Strecke und kilometrische Lage der Unfallstelle<br />
- Uhrzeit<br />
- Fahrzeugnummer<br />
- Name des Triebfahrzeugführers<br />
- Dienststelle und Unterschrift jener Person, welche den Registrierstreifen<br />
entnommen hat.<br />
Elektronischer Datenspeicher:<br />
Eine gesonderte Dateneing<strong>ab</strong>e für den elektronischen Datenspeicher ist<br />
grundsätzlich nicht erforderlich. Die für die Registrierung notwendigen<br />
Daten werden automatisch vom Zugdateneinsteller übernommen.<br />
Bei DB Fahrzeugen muss zusätzlich die <strong>Tfzf</strong> Kennnummer „3<strong>10</strong>000“ eingeben<br />
werden.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 65
Behandlung nach „Vorfällen“:<br />
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Bei einem mit Datenspeicher ausgerüsteten Triebfahrzeug müssen die<br />
Daten „gesichert/ eingefroren “ (sofern dies möglich ist) werden. Dies ist<br />
im Bordbuch einzutragen und der zuständiger Disponent ist zu verständigen.<br />
30. Bordbuch<br />
Auf allen Tfz muss ein Bordbuch vorhanden sein. Je nach EVU oder Tfz<br />
können unterschiedliche Vorlagen verwendet werden.<br />
Auf ÖBB Tfz und Steuerwagen wird das Bordbuch in einen betrieblichen<br />
Teil (in Papierform) und in einen technischen Teil (Applikation „eRAS“=<br />
elektronisches Bordbuch) geteilt.<br />
Betriebliches Bordbuch:<br />
Das Bordbuch betrieblicher Teil muss vom <strong>Tfzf</strong> bei jeder Tfz- Inbetriebnahme<br />
/ Übernahme ausgefüllt werden. Als „Mindesteintrag“ muss das Datum<br />
und die Unterschrift eingetragen werden. Alle übrigen Spalten sind im<br />
erforderlichen Ausmaß auszufüllen (siehe Vorbemerkungen im betrieblichen<br />
Bordbuch).<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 66
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Fahrzeugbezogene Eintragungen von Wendezügen (Vollbremsprobe,<br />
Fahrzeugcheck,…) sind im betrieblichen Bordbuch des Steuerwagens<br />
einzutragen<br />
Fehlen des betrieblichen Bordbuches:<br />
- Am Stützpunkt:<br />
Die Ausfahrt aus dem Stp ohne Bordbuch ist verboten. Über Auftrag<br />
des zuständigen Disponentendarf das Tfz mit einem neuen Bordbuch<br />
ausgerüstet werden.<br />
- Am Bahnhof:<br />
Es ist der zuständige Disponent bzw. der zentrale/örtliche Zugvorbereiter<br />
und der Fdl zu verständigen um etwaige Besonderheiten (z.B. Abhängen<br />
von Wagen, Fehlen von Befehlen, MA am Zug,…) nachzufragen.<br />
Als Ersatz darf ein formloses Papier verwendet werden. Die Veranlassung<br />
für die unverzügliche Wiederausrüstung eines Bordbuches<br />
trägt der zuständige Disponent.<br />
Technisches Bordbuch (Papier und elektronisch):<br />
In das Bordbuch technischer Teil (bei ÖBB Tfz und Steuerwagen: elektronisches<br />
Bordbuch „eRAS“) werden techn. Mängel und fehlende Ausrüstungsgegenstände<br />
(z.B. Schutzkleidung, UIC K<strong>ab</strong>el) eingetragen. Bei einsatzrelevanten,<br />
sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie Ausfall der Registriereinrichtung,<br />
ist der zuständige Disponent zusätzlich fmdl. zu verständigen,<br />
um die Durchführung der Reparatur (Ausrüstung) sicherzustellen<br />
bzw. die erforderliche Abstellung zu veranlassen.<br />
Bei Fehlen des techn. Bordbuches in Papierform bei Tfz die nicht im eRAS<br />
aufgelistet sind, bzw Fahrzeuge im eRas mit dem Staus „rot“, gilt das Fahrzeug<br />
bis zur Klärung (zuständiger Disponent) als untauglich.<br />
Das Fahrzeug gilt bis zur Klärung (zuständiger Disponent) als untauglich.<br />
Anweisung<br />
Sonderregelungen zum <strong>Tfzf</strong> <strong>Heft</strong> <strong>ZSB</strong> 32<br />
1. Reparatureintragungen und Meldungen im grenzüberschreitenden<br />
Verkehr mit MAV/ GySEV<br />
Einsatz von Tfz Rh 470 im ÖBB-Netz<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 67
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Auf den Tfz der Rh 470 der MAV/GySEV ist ein zweisprachiges Bordbuch,<br />
jedoch kein ÖBB-RAS verfügbar.<br />
Auf diesen Tfz übernimmt daher in Österreich das Bordbuch die Funktion<br />
des RAS betreffend einschränkender Eintragungen, Kontrolle auf Eintragungen<br />
im Rahmen von Inbetriebnahme und Überg<strong>ab</strong>e, etc.<br />
Betriebseinschränkende Mängel, wie z.B. Bremse DG 2 <strong>ab</strong>gesperrt, werden<br />
in Spalte 4 eingetragen und sind in jedem Fall zusätzlich dem zuständigen<br />
Disponenten zu melden. Dieser verständigt den entsprechenden<br />
Ansprechpartner der MAV/GySEV.<br />
Übernahme schadhafter Tfz Rh 1116 bzw. 470 vom MAV/GySEV-Netz<br />
Melden die entsprechenden Partner der MAV/GySEV betriebseinschränkende<br />
Mängel bei einer 1116 oder einer im Zulauf befindlichen 470, so<br />
muss der zuständige Disponent den ersten mit diesem Tfz fahrenden<br />
ÖBB-<strong>Tfzf</strong><br />
von diesem Mangel verständigen und<br />
den <strong>Tfzf</strong> zur Eintragung dieses Mangels im RAS (1116) bzw. Bordbuch<br />
(470) beauftragen.<br />
Der zuständige Disponent darf nicht darauf vertrauen, dass die Sprachkenntnisse<br />
des MAV/GySEV- <strong>Tfzf</strong> ausreichen, um eine RAS-Eintragung<br />
durchzuführen oder den ÖBB-<strong>Tfzf</strong> bei der Überg<strong>ab</strong>e persönlich zu verständigen.<br />
2. Fahrzeuge mit ausklappbaren Rückspiegeln<br />
Für alle Fahrzeuge mit ausklappbaren Rückspiegeln gilt bis auf weiteres:<br />
Auf den kompletten Strecken<strong>ab</strong>schnitten<br />
- Klamm-Schottwien (a) bis Breitenstein (a)<br />
- Breitenstein (a) bis Semmering (a) *)<br />
*) Ausgenommen davon ist die Bahnsteigbeobachtung bei der Zug<strong>ab</strong>fertigung<br />
in der Haltestelle Wolfsbergkogel<br />
- Westendorf bis Hopfgarten nur im Bereich von Autunnel und Leideggtunnel<br />
(km 176,8 bis km 179,3)<br />
dürfen die Spiegel nicht ausgeklappt sein.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 68
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Schichtplan: Bedeutung der Teilzeiten (Auszug):<br />
PEP<br />
Kürzel<br />
Zeitwert<br />
Beschreibung<br />
Anrechnung<br />
tatsächliche<br />
Arbeitszeit<br />
Anrechung<br />
„bezahlte“<br />
Arbeitszeit<br />
Anrechnung<br />
Fahrzeit<br />
km<br />
Verkaufte ZT<br />
Weitere ZT<br />
Ab <strong>10</strong> min Abstellzeit Ja Ja Nein<br />
Ab1 13 min Abstellzeit DB Lok Ja Ja Nein<br />
Abo 5 min Abstellzeit Kernzeit Ja Ja Nein<br />
AbT<br />
5 min<br />
Zuschlag Abstellzeit Tandempaar in Vielfachsteuerung<br />
Ja Ja Nein<br />
AbW 15 min Abstellzeit Wendezug Ja Ja Nein<br />
Ak1<br />
Abschlusstätigkeit 1 Personenverkehr<br />
Ja Ja Nein X<br />
(Kontrolle ob Reisende im Zug verblieben sind)<br />
1 min 5022, 5047<br />
Ak2<br />
2 min 4020, 4023, 4024, 4<strong>12</strong>4<br />
3 min 4744/4746<br />
4 min Dosto 2-teilig<br />
6 min Dosto 3-teilig<br />
8 min Dosto 4-teilig<br />
<strong>10</strong> min Dosto 5-teilig<br />
Abschlusstätigkeit 2 Personenverkehr<br />
(Schließen der Fenster und Ak1)<br />
Ja Ja Nein X<br />
4 min 5047, 4020<br />
Ao1 8 min Abstellzeit DB Lok Kernzeit Ja Ja Nein<br />
AoW <strong>10</strong> min Abstellzeit Wendezug Kernzeit Ja Ja Nein<br />
AR<br />
Auswärtsruhe<br />
Az Arbeitszug Ja Ja Ja Ja X<br />
AzB Arbeitszug Bereitschaft Ja Ja Nein X<br />
B<br />
Bereitschaft <strong>10</strong>0%<br />
Auch bei der IST Abrechnung anzuwenden Ja Ja Nein<br />
(mit LEL vereinbarte Bereitschaft)<br />
Bts Von TS bestellte Bereitschaft Ja Ja Nein Ja X<br />
Clr Zugausfall Ja Ja Nein<br />
Clx<br />
D<br />
Zugausfall ohne Rufdaten (selbe Bedeutung wie<br />
clr)<br />
Verspätungspuffer – ersetzt Teilzeit „W“ in der<br />
Schichtenplanung<br />
Ja Ja Nein<br />
Ja Ja Nein<br />
ER Ersatzruhe Nein Ja Nein<br />
F Fahren Ja Ja Ja Ja<br />
F- Fahren besetzt ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />
F2 Fahren Tandem Ja Ja Ja Ja<br />
F2- Fahren Tandem ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />
F3 Fahren Tandem 3-fach Ja Ja Ja Ja<br />
F3- Fahren Tandem 3-fach Ja Ja Ja Ja<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 69
<strong>ZSB</strong> 32<br />
PEP<br />
Kürzel<br />
Zeitwert<br />
Beschreibung<br />
Anrechnung<br />
tatsächliche<br />
Arbeitszeit<br />
Anrechung<br />
„bezahlte“<br />
Arbeitszeit<br />
Anrechnung<br />
Fahrzeit<br />
km<br />
Verkaufte ZT<br />
Weitere ZT<br />
Fg Fahrgastfahrt <strong>10</strong>0% Ja Ja Nein<br />
Fg- Fahrgastf. ohne Rufdaten <strong>10</strong>0% Ja Ja Nein<br />
Fs Mitfahrt am Führerstand zum Kenntniserhalt Ja Ja Ja Ja<br />
Fs-<br />
Mitfahrt am Führerstand zum Kenntniserhalt<br />
ohne Rufdaten<br />
Ja Ja Ja Ja<br />
I Info-Tag Ja Ja Nein<br />
IB<br />
Info – Kennzeichnug der von BU PV bzw BU GV<br />
bestellten Bereitschafttschichten<br />
Nein Nein Nein<br />
Lm Lokzug besetzt mehrfach Ja Ja Ja Ja<br />
Lm- Lokzug besetzt mehrfach ohnen Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />
Lz Lokzug besetzt Ja Ja Ja Ja<br />
Lz- Lokzug ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />
MF Melden (Fdl.) Ja Ja Nein<br />
ML Melden (LEL) Ja Ja Nein<br />
MP Melden (PEL) Ja Ja Nein<br />
MW Melden Ja Ja Nein X<br />
N Fahren Zuglok besetzt (+V, N, Z) Ja Ja Ja Ja<br />
N- Fahren Zuglok besetzt ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />
Pb Ruhepause bezahlt Nein Ja Nein<br />
NFZ Zusatzschicht für Nachtfaktorstunden Nein Nein Nein<br />
Pu Ruhepause ungeteilt Nein Nein Nein<br />
Pv Ruhepause vari<strong>ab</strong>el Ja Ja Nein<br />
Q Besetzte V/Z/N – Lok Ja Ja Ja Ja<br />
Q- Besetzte V/Z/N – Lok ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />
Ras 3 min Eintrag RAS Buch Ja Ja Nein<br />
Ss Streckenschulung <strong>Tfzf</strong> Ja Ja Ja Ja<br />
Ss- Streckenschulung <strong>Tfzf</strong> ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />
St Typenschulung <strong>Tfzf</strong> Ja Ja Ja Ja<br />
St- Typenschulung <strong>Tfzf</strong> Ja Ja Ja Ja<br />
Sv Videoschulung Streckenkenntnis Ja Ja Nein<br />
T <strong>10</strong> min Diesel tanken Ja Ja Nein<br />
Tw Triebfahrzeugwarten Ja Ja Ja<br />
Tw<br />
Tw<br />
5 min<br />
5 min<br />
Bei Tandembildung von Twg bei Aufenthalten<br />
< 5 min ist für den <strong>ab</strong>tretenden <strong>Tfzf</strong> anstelle<br />
„Ug“ „Tw“ anzusetzen.<br />
Bei Tandembildung 5047/5147 in Wendebahnhöfen<br />
bei 0:0 Betrieb und ohne Verschubmitarbeiter.<br />
Ja Ja Ja<br />
Ja Ja Ja<br />
Ug Überg<strong>ab</strong>e Ja Ja Ja<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 70
<strong>ZSB</strong> 32<br />
PEP<br />
Kürzel<br />
Zeitwert<br />
Beschreibung<br />
Anrechnung<br />
tatsächliche<br />
Arbeitszeit<br />
Anrechung<br />
„bezahlte“<br />
Arbeitszeit<br />
Anrechnung<br />
Fahrzeit<br />
km<br />
Verkaufte ZT<br />
Weitere ZT<br />
Un Übernahme Ja Ja Nein<br />
UgL Überg<strong>ab</strong>e an Lokzug Ja Ja Ja<br />
UnL Übernahme Lokzug Ja Ja Nein<br />
UgS Überg<strong>ab</strong>e an Sonstige Ja Ja Ja<br />
UnS Übernahme Sonstige Ja Ja Nein<br />
UgV Über<strong>ab</strong>e an Verschubreserve Ja Ja Ja<br />
UnV Übernahme aus Verschubreserve Ja Ja Nein<br />
UgZ Überg<strong>ab</strong>e an Zug Ja Ja Ja<br />
UnZ Übernahme aus Zug Ja Ja Nein<br />
V Verschub Ja Ja Ja Ja<br />
Vb 15 min Vorbereitezeit Ja Ja Nein<br />
Vb1 23 min Vorbereitezeit 5022 1mal täglich Ja Ja Nein<br />
Vb2 20 min Vorbereitezeit 2070 1mal täglich Ja Ja Nein<br />
Vbo <strong>10</strong> min Vorbereitezeit Kernzeit Ja Ja Nein<br />
VbT<br />
5 min<br />
Zuschlag Vorbereitezeit Tandempaar in Vielfachsteuerung<br />
Ja Ja Nein<br />
VbW 20 min Vorbereitezeit Wendezug Ja Ja Nein<br />
Vg Verschub Güterzug Ja Ja Ja Ja<br />
VG- Verschub Güterzug ohne Rufdaten Ja Ja Ja Ja<br />
VGV Von Güterverkehr bestellte Leistung Ja Ja Ja Ja X<br />
Vh<br />
Vorheizen bzw. Vorklimatisieren von Zügen<br />
bzw. Wagengruppen<br />
Ja Ja Nein Ja X<br />
VHI Von Hilfszug bestellte Leistung Ja Ja Ja Ja X<br />
VIB Von Infrastruktur bestellte Leistung Ja Ja Ja Ja X<br />
VoW 15 min Vorbereitezeit Wendezug Kernzeit Ja Ja Nein<br />
Vo1 18 min Vorbereitezeit 5022 1mal täglich Kernzeit Ja Ja Nein<br />
Vo2 15 min<br />
Vorbereitezeit 2070 1mal täglich (incl. Ölstand)<br />
Kernzeit<br />
Ja Ja Nein<br />
Vp 6 min Persönliche Vorbereitezeit Ja Ja Nein<br />
Vp1<br />
11 min<br />
Persönliche Vorbereitezeit vor Übernahme bzw.<br />
Fahrgastfahrt mit Wegpauschale<br />
Ja Ja Nein<br />
VPR Von Produktion bestellte Leistung Ja Ja Ja Ja X<br />
VPV<br />
Von Pv bestellte TWG Manipulationen (WC Entsorgung,<br />
Waschstraße etc.) ausgenommen<br />
Fahrzeugprüfung<br />
Ja Ja Ja Ja X<br />
VTS Von TS bestellte Leistung (Verschubleiter etc) Ja Ja Ja Ja X<br />
Vt Verschub mit Zugtriebfahrzeug Ja Ja Ja Ja<br />
Vz Verkehrszuwartezeit Ja Ja<br />
Max.<strong>10</strong><br />
min<br />
X<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 71
<strong>ZSB</strong> 32<br />
PEP<br />
Kürzel<br />
Zeitwert<br />
Beschreibung<br />
Anrechnung<br />
tatsächliche<br />
Arbeitszeit<br />
Anrechung<br />
„bezahlte“<br />
Arbeitszeit<br />
Anrechnung<br />
Fahrzeit<br />
km<br />
Verkaufte ZT<br />
Weitere ZT<br />
W<br />
Ausschließliche Verwendung bei Dummy<br />
Schichten. Nicht für die IST Abrechnung verwenden.<br />
Ja Ja Nein<br />
Wg Wegzeit Ja Ja Nein<br />
WgF Wegzeit mit aktiver Fahrzeit (PKW) Ja Ja Ja Ja<br />
Wg1 Wegzeit + Fahrschein Ja Ja Nein<br />
WR Wochenruhe Nein Nein Nein<br />
X Eing<strong>ab</strong>e beenden Nein Nein Nein<br />
Zb 7 min Bettwäsche überziehen Ja Ja Nein<br />
Zd<br />
5 min<br />
An- bzw. Abk<strong>ab</strong>eln für den Warmhaltebetrieb<br />
bei Lokomotiven<br />
Ja Ja Nein X<br />
Zd 5 min Buchfahrplantaschengebahrung je Fall Ja Ja Nein X<br />
Zd<br />
Zk<br />
5 min<br />
Weiser<br />
2070 Kontrolle Ölstand Traktions- und Hilfsdiesel<br />
(Weiser „Kt“)<br />
Kuppelätigkeiten innerhalb der<br />
bestellten Vkz<br />
Zt 5 min Betafelung Nein<br />
„Prüfung Zugbegleitsoser Betrieb“ CL 1a<br />
20 min Einfach 4023, Einfach 427(Flirt), 4744/4746<br />
35 min Tandem 4023, Tandem 427(Flirt)<br />
25 min Einfach 4024/4<strong>12</strong>4<br />
45 min Tandem 4024/4<strong>12</strong>4<br />
Ja Ja Nein X<br />
Ja Ja Nein X<br />
An die<br />
NAZ im<br />
DRZ<br />
Nein<br />
X<br />
1a<br />
1a<br />
22 min Einfach 4020 (Stand 13.<strong>12</strong>.2015)<br />
20 min DOSTO 3 teilig + 2. Person<br />
30 min DOSTO 5 teilig + 2. Person<br />
<strong>10</strong> min Einfach 5047<br />
15 min Tandem 5047/5147 + 2.Person<br />
20 min Einfach 5022<br />
35 min Tandem 5022<br />
„Fahrzeugprüfung“<br />
<strong>10</strong> min 8073 3 teilig<br />
15 min 8073 5 teilig<br />
60 min ICE<br />
75 min RAILJET<br />
Ja Ja Nein X<br />
Ja Ja Nein X<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 72
<strong>ZSB</strong> 32<br />
PEP<br />
Kürzel<br />
Zeitwert<br />
Beschreibung<br />
Anrechnung<br />
tatsächliche<br />
Arbeitszeit<br />
Anrechung<br />
„bezahlte“<br />
Arbeitszeit<br />
Anrechnung<br />
Fahrzeit<br />
km<br />
Verkaufte ZT<br />
Weitere ZT<br />
„0:0-Überprüfung“ CL 1b<br />
1b<br />
Zo<br />
Zo<br />
5 min Einfach 4023, Einfach 427(Flirt)<br />
<strong>10</strong> min Tandem 4023, Tandem 427(Flirt)<br />
5 min Einfach 4024/4<strong>12</strong>4, 4744/4746<br />
<strong>10</strong> min Tandem 4024/4<strong>12</strong>4<br />
3 min Einfach 4020 + 2. Person<br />
5 min DOSTO 3 teilig + 2.Person<br />
5 min DOSTO 5 teilig + 2.Person<br />
3 min Einfach 5047<br />
3 min Tandem 5047/5147 + 2.Person<br />
5 min Einfach 5022<br />
<strong>10</strong> min Tandem 5022<br />
5 min<br />
5 min<br />
Alle Tätigkeiten lt. DA in Bahnhöfen mit Dienstruhe.<br />
An- bzw. Abk<strong>ab</strong>eln für den Warmhaltebetrieb<br />
bei Triebwagen<br />
Ja Ja Nein X<br />
Ja Ja Nein X<br />
Ja Ja Nein X<br />
Info:<br />
Die Teilzeit „vz“ umfasst folgende Tätigkeiten:<br />
Fahrt Stützpunktgrenze/ Bf Abstellplatz zum/vom Zug<br />
Erforderlichenfalls nach Rücksprache mit IB Erprobung der Sicherheitseinrichtungen<br />
Bei ausgehenden Zügen Ankuppeln des Zuges und bei Bedarf Herstellung<br />
der Energieversorgung<br />
Vorbereiten der notwendigen Fahrtunterlagen (z.B. TIM)<br />
Alle Tätigkeiten zur Herstellung der Abfahrbereitschaft<br />
Bei ankommenden Zügen Abkuppeln und erforderlichenfalls Sichern des<br />
Zuges gegen Entrollen<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 73
<strong>ZSB</strong> 32<br />
Info:<br />
Übersicht über Maßnahmen bei Ausfall von bestimmten Tfz-Einrichtungen<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 74
<strong>ZSB</strong> 36<br />
ELEKTRISCHE ZUGHEIZUNG<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1 Allgemeines ..................................................................................... 2<br />
2 Versorgung der Fahrzeuge mit elektrischer Energie über die<br />
Zugsammelschiene ......................................................................... 4<br />
3 Kuppeln der Zugsammelschiene, Schaltaufträge sowie<br />
Verhalten bei Störungen im Zugheizbetrieb ............................... <strong>10</strong><br />
4 Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an elektrischen<br />
Vorheizanlagen .............................................................................. 16<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 1
<strong>ZSB</strong> 36<br />
1 Allgemeines<br />
(1) Die <strong>ZSB</strong> 36 gilt für die Bedienung der elektrischen Zugheizeinrichtungen<br />
und elektrischen Vorheizanlagen inklusive der elektrischen Einrichtungen<br />
am Wagen, die über die Zugsammelschiene versorgt werden.<br />
(2) Für den Betrieb der elektrischen Zugheizung wird grundsätzlich Einphasenwechselstrom<br />
mit einer Nennspannung von <strong>10</strong>00 V verwendet<br />
(Abweichung siehe örtliche Bedienungsanweisung).<br />
(3) Die Zugsammelschiene ist die elektrische Leitung, die den Wagenzug<br />
mit Energie versorgt; diese kann mit dem RIC-Heizschlüssel bei den<br />
Heizkupplungen, um ein Öffnen durch Unbefugte zu vermeiden, verriegelt<br />
werden.<br />
(4) Die elektrische Zugheizeinrichtung (elektrische Wagenheizeinrichtungen<br />
und Klimaanlagen) darf nur von fachkundigen und unterwiesenen<br />
Mitarbeitern des EVU bedient werden.<br />
(5) Die Bedienung der elektrischen Vorheizanlagen obliegt ebenfalls dem<br />
EVU, jedoch darf bei Gefahr jedermann den jeweils betroffenen<br />
Heiz<strong>ab</strong>zweig durch Betätigen der jeweiligen Aus-Taste am Heizständer<br />
<strong>ab</strong>schalten.<br />
Anweisung PV/ RCA<br />
zur <strong>ZSB</strong> 36 „Elektrische Zugheizung“<br />
2 Allgemeines<br />
2.1 Gem. RIC sind folgende Stromarten und Nennspannungen für den<br />
Betrieb der elektrischen Zugheizeinrichtungen zugelassen (siehe<br />
auch Anlage 1)<br />
- Einphasenwechselstrom 16,7 Hz / 50 Hz <strong>10</strong>00 V<br />
- Einphasenwechselstrom 16,7 Hz / 50 Hz 1500 V<br />
- Gleichstrom 1500 V<br />
- Gleichstrom 3000 V<br />
2.2 Die Fahrzeuge des internationalen Verkehrs müssen gem. RIC mit<br />
einer Zugheizeinrichtung ausgerüstet sein, die den jeweiligen Heizspannungen<br />
entspricht.<br />
2.3 Mit welcher Stromart und Nennspannung die Zugheizeinrichtung eines<br />
Fahrzeuges betrieben werden kann, ist am Fahrzeug aus den<br />
Zeichen und Anschriften ersichtlich. Siehe auch Pkt. 9.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2
<strong>ZSB</strong> 36<br />
2.4 Ändert sich beim Übergang auf eine andere Bahninfrastruktur die<br />
Heizspannung / Heizfrequenz, erfolgt die Umschaltung der elektrischen<br />
Einrichtung automatisch.<br />
2.5 Im mit Wechselstrom vorsorgten Stromnetz werden die Zugheizdosen<br />
nicht versperrt.<br />
Auf Grund der wesentlich höheren Gefahr bei Gleichstrom muss<br />
die Zugheizdose im mit Gleichstrom versorgten Stromnetz zwischen<br />
Zug-Tfz und erstem Fahrzeug mit dem RIC- Heizschlüssel<br />
versperrt sein. Der RIC-Heizschlüssel ist am gleichstromtauglichen<br />
Tfz vorhanden. Mitarbeiter des technischen Wagendienstes<br />
auf PV Stützpunkten können ebenfalls gleichfalls mit einem RIC-<br />
Heizschlüssel ausgerüstet sein.<br />
Beim Übergang auf Infrastrukturen von mit Gleichstrom versorgtem<br />
Stromnetz sind daher die Zugheizdosen zwischen Wagenzug und<br />
Zug-Tfz spätestens im Grenzbahnhof <strong>ab</strong>zusperren.<br />
Bei im Grenzbahnhof endenden Zügen der PV AG sind gegebenenfalls<br />
die örtlichen Besonderheiten zu beachten.<br />
Das Aufsperren der Zugheizdosen mit dem RIC-Heizschlüssel bei<br />
der Fahrt von mit Gleichstrom versorgtem in das mit Wechselstrom<br />
versorgte Netz erfolgt spätestens im ersten Manipulationsbahnhof.<br />
Abbildung RIC-Heizschlüssel<br />
Abbildung versperrbare Blinddose<br />
2.6 Fahrzeuge, bei denen außer der elektrischen Zugheizung noch<br />
sonstige Einrichtungen mit Strom aus der Zugsammelschiene versorgt<br />
werden, tragen das Zeichen „ee“ (siehe Pkt. 9.3).<br />
Fahrzeuge die durchgängig und ganzjährig an die Heizspannung anzuschließen<br />
sind, sind auch an dem (Fahrzeug-)Gattungs-Kennbuchst<strong>ab</strong>en<br />
„z“ in der Fahrzuggattungsbezeichung erkennbar.<br />
2.7 Die Bedienung der elektrischen Wagenheizeinrichtungen und Klimaanlagen<br />
im Betrieb obliegt den beauftragten und unterwiesenen Mitarbeitern<br />
(z.B.: Zub, <strong>Tfzf</strong>, Verschub, Wgm, …)<br />
2.8 Die Höhe der Leistungsaufnahme der Wagenheizung richtet sich<br />
nach Wagengattung und Heizungsbauart.<br />
Sie beträgt bei der<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 3
<strong>ZSB</strong> 36<br />
- elektrischen Widerstandsheizung für Personenwagen<br />
23 bis 30 kW<br />
- Warmluftheizung 35 bis 40 kW<br />
- Klimaanlage, allgemein bis 50 kW<br />
- Klimaanlage in Speisewagen bis 70 kW<br />
- Doppelstockwagen bis 75 kW<br />
2 Versorgung der Fahrzeuge mit elektrischer Energie über<br />
die Zugsammelschiene<br />
Die Versorgung der Fahrzeuge mit elektrischer Energie über die<br />
Zugsammelschiene erfolgt,<br />
- aus der Oberleitung über ein E-Tfz,<br />
- aus einer elektrischen Vorheizanlage oder<br />
- von einem Generator (V-Tfz).<br />
Anweisung PV/ RCA<br />
zur <strong>ZSB</strong> 36 „Elektrische Zugheizung“<br />
3 Versorgung der Fahrzeuge mit elektrischer Energie<br />
3.1 Die Stromzuführung bei E-Tfz erfolgt aus der Oberleitung über<br />
Strom<strong>ab</strong>nehmer, Hauptschalter, Trafo und Zugheizschütz – grundsätzlich<br />
mit einer Spannung von <strong>10</strong>00 V Einphasenwechselstrom –<br />
zur Zugsammelschiene des Tfz.<br />
3.2 Bei V-Tfz liefert ein von einem Dieselmotor (Heizdiesel) angetriebener<br />
Generator (Heizgenerator) den Strom über eine Wicklung des<br />
Hauptgenerators bzw. über das Zugheizschütz in die Zugsammelschiene.<br />
3.3 Bei den Heizständern wird über ein K<strong>ab</strong>el mit Kupplungsstecker eine<br />
Verbindung zu den Wagen hergestellt; bei fahrbaren Vorheizanlagen<br />
darf diese Verbindung nur mit den Wagen, die auf demselben Gleis<br />
wie die fahrbare Vorheizanlage stehen, hergestellt werden.<br />
3.4 Die Rückleitung des Stromes von den Fahrzeugen zum Tfz oder zu<br />
einer Vorheizanlage erfolgt über Erdungsbänder am Wagenuntergestell,<br />
den Achserdern und den Radsätzen zu den Fahrschienen. Von<br />
den Fahrschienen führt der Leitungsweg über die Radsätze und den<br />
Rahmen bzw. K<strong>ab</strong>elverbindungen zum Trafo.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 4
<strong>ZSB</strong> 36<br />
3.5 Die Zugsammelschiene ist grundsätzlich für eine Belastung von 800<br />
A geeignet. Wagen tragen die Ang<strong>ab</strong>en im Raster. Die Art der Anschriften<br />
siehe Pkt. 9.<br />
3.7 Das Heizen des Zuges ist grundsätzlich nur vom Zug-Tfz aus vorzunehmen;<br />
hinsichtlich der Heizung gilt als Zug-Tfz auch ein Tfz, das<br />
am Zugschluss befindlich den Zug alleine befördert (z.B. Wendezug).<br />
Um mehrere Heizkreise im Zugverband zu erzielen, darf zwischen<br />
- zwei Tfz unbeschadet der Reihung im Zug<br />
- Triebzügen<br />
- Wendezügen<br />
die Zugsammelschiene nicht gekuppelt werden (ausgenommen im<br />
Störungsfall oder wenn die Bedienungsanleitung des Tfz dies ausdrücklich<br />
vorsieht).<br />
3.8 Befinden sich in einem Zug zwei oder mehrere Tfz darf das Heizen<br />
des Zuges von einem anderen als dem Zug-Tfz erfolgen, wenn am<br />
Zug-Tfz<br />
- die Heizeinrichtung fehlerhaft ist oder<br />
- die Heizleistung nicht ausreicht und die des anderen Tfz<br />
größer ist.<br />
3.9 Sind Tfz, die keine Heizleistung <strong>ab</strong>geben, an die Zugsammelschiene<br />
angeschlossen, müssen deren Zugheizschütze aus Sicherheitsgründen<br />
unter allen Umständen geöffnet sein.<br />
3.<strong>10</strong> Befindet sich auch am Zugschluss ein Tfz, dann darf der Wagensatz<br />
von der Zugspitze und vom Zugschluss aus geheizt werden, wenn<br />
die Heizleistung eines Tfz nicht ausreicht. In diesem Fall ist die Heizkupplung<br />
zwischen den beiden Wagen, an denen die Heizbereiche<br />
der beiden Tfz aneinandergrenzen, zu trennen, um eine Parallelschaltung<br />
von zwei Tfz-Trafo über die Zugsammelschiene zu vermeiden.<br />
3.11 Das Vorheizen<br />
- mit zwei Tfz oder<br />
- mit einem Tfz und einer Vorheizanlage oder<br />
- mit zwei Vorheizanlagen<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 5
<strong>ZSB</strong> 36<br />
ist dann vorzunehmen, wenn die Stromaufnahme des Wagenzuges<br />
dies erfordert. Die Zugsammelschiene ist dazu etwa in der Mitte des<br />
Zuges zu trennen. Die beiden Heizbereiche dürfen nicht miteinander<br />
verbunden sein.<br />
3.<strong>12</strong> Sind für die Zugheizung zwei V-Tfz erforderlich, so gelten folgende<br />
Bestimmungen:<br />
V-Tfz in Fernsteuerung können für den Parallelbetrieb der Zugheizung<br />
verwendet werden (doppelte Heizleistung möglich).<br />
3.13 Die Heizleistungen E- und V-Tfz enthält die Anlage 2.<br />
4 Arten der elektrischen Wagenheizung, deren Regelung und<br />
sonstige elektrische Einrichtungen<br />
4.1 Die Temperierung der Fahrzeuge erfolgt durch eine<br />
- elektrische Widerstandsheizung,<br />
- Warmluftheizung oder<br />
- Klimaanlage.<br />
4.2 Die Fahrzeuge sind mit Regeleinrichtungen ausgestattet, die manuell<br />
bedient werden oder automatisch arbeiten. Bei einzelnen Ausführungen<br />
der Heizeinrichtungen sind beide Regelarten vorhanden.<br />
4.3 Klimaanlagen, Kücheneinrichtungen, Lüftungseinrichungen, Beleuchtung,<br />
WC usw. werden aus der Zugsammelschiene mit Strom<br />
versorgt.<br />
Batterieladeeinrichtungen können entweder aus der Zugsammelschiene<br />
oder über eine Lichtmaschine mit Strom versorgt werden.<br />
4.4 Die Stromkreise aller Einrichtungen sind durch LSS bzw. MSS gesichert.<br />
4.5 Batterieladeeinrichtungen über statische Ladegeräte gehen in Betrieb<br />
sobald die Zugsammelschiene unter Spannung gesetzt wird.<br />
Bauartbedingt können Ladekontrolllampen den ordnungsgemäßen<br />
Betrieb anzeigen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 6
<strong>ZSB</strong> 36<br />
5 Die Heizkupplung<br />
Die Heizkupplung besteht aus<br />
- der Kupplungsdose,<br />
- dem Kupplungsstecker mit K<strong>ab</strong>el<br />
- der Blinddose und<br />
- dem K<strong>ab</strong>elhalter (Krümmer) bzw. dem K<strong>ab</strong>elhalter<strong>ab</strong>zweigkasten.<br />
5.1 Die Kupplungsdose<br />
Abbildung Kupplungsdose mit Verriegelungsschloss<br />
5.1.1 An der Kupplungsdose befindet sich entweder eine Sicherungsnase<br />
oder ein Klemmbackenpaar (siehe Pkt. 6.5) für den<br />
Anschluss der durchgehenden Wagenheizleitung.<br />
Der vordere Teil der Kupplungsdose, das Mundstück, ist für die Aufnahme<br />
des Kupplungssteckers eingerichtet. Das Mundstück ist mit<br />
einem Deckel ausgestattet, der durch eine Stahlfeder in die geschlossene<br />
Stellung gedrückt und in dieser Stellung durch eine Federhalterung<br />
festgehalten wird. Bei Kupplungsdosen älterer Bauart<br />
wird der Deckel nur durch das Eigengewicht nach unten gedrückt<br />
und ist daher durch leichten Druck zu verklinken. An der Innenseite<br />
des Deckels ist ein Halter mit zwei Abreißschrauben befestigt, der<br />
den gekuppelten Stecker in einer Rille des Griffstückes eingreifend<br />
festhält.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 7
<strong>ZSB</strong> 36<br />
Beispiel Kupplungsdose an einem ÖBB Fahrzeug:<br />
Die Abreißschrauben sollen - z.B. bei einer Zugtrennung - eine Beschädigung<br />
der Kupplungsdose durch das gewaltsame Abziehen<br />
des Kupplungssteckers verhindern.<br />
5.1.2 Kupplungsdosen können auch mit einem Verriegelungsschloss<br />
ausgestattet sein. Es kann damit der gekuppelte Heizstecker<br />
oder der geschlossene Deckel der Kupplungsdose<br />
verriegelt werden. Eine Scheibe auf der Achse des Deckels<br />
besitzt zwei Ausnehmungen für diese Stellungen, in welche<br />
beim Verriegeln der Sperrteil des Schlosses zum Eingriff<br />
kommt. Das Verriegelungsschloss kann nur mit dem RIC-<br />
Heizschlüssel (siehe Pkt. 2.5) gesperrt werden.<br />
5.2 Der Kupplungsstecker<br />
besteht aus<br />
- dem Griffstück und<br />
- dem Steckeroberteil mit Steckkontakt.<br />
5.3 Das Griffstück besitzt eine Rille für das Einrasten des Halters und<br />
zwei Zapfen für das Einhängen des Kupplungssteckers in die Blinddose.<br />
Im Griffstück ist das Steckerk<strong>ab</strong>el befestigt. Dieses K<strong>ab</strong>el ist<br />
von einem Schutzschlauch umgeben, in welchem auch das Erdungsband<br />
des Kupplungssteckers geführt wird. Das Erdungsband<br />
ist am K<strong>ab</strong>elhalter bzw. K<strong>ab</strong>elhalter<strong>ab</strong>zweigkasten befestigt,<br />
wodurch der Kupplungsstecker geerdet ist.<br />
Der Steckeroberteil – ein Isolierstück – ist in das Griffstück eingeschraubt.<br />
Es sichert den im Isolierstück befindlichen Steckkontakt <strong>ab</strong><br />
und schützt diesen vor Beschädigung.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 8
<strong>ZSB</strong> 36<br />
5.4 Die Blinddose<br />
dient zur geschützten Verwahrung des Kupplungssteckers und ist<br />
oberhalb des rechten Puffers angeordnet. Der Stecker wird mit beiden<br />
Zapfen des Griffstückes in die hakenförmigen Ausnehmungen<br />
der Blinddose eingehängt. Nicht benötigte Heizstecker sind in der<br />
Blinddose zu verwahren.<br />
Abbildung Blinddose<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 9
<strong>ZSB</strong> 36<br />
3 Kuppeln der Zugsammelschiene, Schaltaufträge sowie<br />
Verhalten bei Störungen im Zugheizbetrieb<br />
Kuppeln der Zugsammelschiene<br />
(1) Das Verbinden und Trennen von Heizkupplungen der Zugsammelschiene<br />
sowie die Abg<strong>ab</strong>e von Aufträgen zum Aus- und Einschalten der<br />
Zugheizung obliegt dem EVU.<br />
(2) Die Heizkupplungen der Zugsammelschiene zwischen den Fahrzeugen<br />
dürfen nur im spannungslosen Zustand verbunden oder getrennt werden.<br />
(3) Der Kupplungsstecker der Zugsammelschiene darf über einen Puffer,<br />
auf einem Trittbrett des Wageneinstiegs oder auf dem Boden nicht <strong>ab</strong>gelegt<br />
werden.<br />
Die Klappdeckel nichtbenützter Kupplungsdosen müssen geschlossen<br />
und eingerastet sein.<br />
(4) Aufträge können mündlich bzw. fernmündlich gegeben werden. Der<br />
Auftrag zum Einschalten der Zugheizung erfolgt durch den Mitarbeiter<br />
des EVU in der Regel unmittelbar nach Abschluss der mit dem Kuppeln<br />
zusammenhängenden Arbeiten.<br />
Schaltaufträge<br />
(5) Vor dem Kuppeln der Zugsammelschiene h<strong>ab</strong>en die kuppelnden Mitarbeiter<br />
dem <strong>Tfzf</strong> bzw. dem Bediener der elektrischen Vorheizanlage den<br />
Auftrag<br />
Heizung aus<br />
zu geben; siehe auch Vermittlung (<strong>10</strong>).<br />
(6) Nach Erhalt des Auftrages zum Ausschalten hat unverzüglich der<br />
- <strong>Tfzf</strong> eines E-Tfz die Zugsammelschiene auszuschalten und den<br />
Strom<strong>ab</strong>nehmer zu senken,<br />
- <strong>Tfzf</strong> eines V-Tfz die Zugsammelschiene auszuschalten und den Heizdiesel<br />
<strong>ab</strong>zustellen (bauartbedingte Ausnahmen siehe Fahrzeugbeschreibung),<br />
Anweisung<br />
Ausnahmegenehmigung Tfz Rh 2016 und baugleiche<br />
Das Kuppeln der Zugsammelschiene darf bei Tfz Rh 2016 bei laufendem<br />
Dieselmotor erfolgen. Der <strong>Tfzf</strong> darf nach ordnungsgemäßer Meldung des<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>10</strong>
<strong>ZSB</strong> 36<br />
<strong>ab</strong>geschalteten Zustandes der Zugsammelschiene die Quittierung des<br />
Heizauftrages „Heizung ist aus“ bei laufendem Dieselmotor geben.<br />
- Bediener einer elektrischen Vorheizanlage die Zugsammelschiene<br />
auszuschalten, die Heizständerkupplung zu trennen und in der Blinddose<br />
zu verwahren. Das Signal – AN DIE VORHEIZANLAGE<br />
ANGESCHLOSSEN – ist zu entfernen.<br />
(7) Nach den gemäß (6) durchgeführten Handlungen ist der Vollzug des<br />
Auftrages an die kuppelnden Mitarbeiter mit dem Wortlaut<br />
Heizung ist aus<br />
zu melden; siehe auch Vermittlung (<strong>10</strong>). Wenn nicht vom selben <strong>Tfzf</strong><br />
nachfolgend wieder eingeschaltet wird, ist dieser Schaltzustand am<br />
Führerstand zu dokumentieren.<br />
(8) Der <strong>Tfzf</strong> bzw. Bediener der elektrischen Vorheizanlage darf die Zugsammelschiene<br />
erst einschalten, wenn er von dem Mitarbeiter, der die Ausschaltung<br />
verlangt hat, den Auftrag<br />
Heizung ein<br />
erhält.<br />
Info:<br />
Dies gilt nur nach dem Kuppeln oder nach einem erhaltenen Auftrag zum Ausschalten<br />
der Zugheizung. Bei Twg, Triebzügen und Wendezügen wird die Zugheizung<br />
entweder von der Fahrzeugsteuerung automatisch oder vom <strong>Tfzf</strong> manuell<br />
ohne Auftrag eingeschaltet.<br />
Info:<br />
Die Kontrolle des <strong>Tfzf</strong>, dass Aus- und Einschaltauftrag vom gleichen Mitarbeiter<br />
kommen, erfolgt nur bei mdl Aufträgen.<br />
H<strong>ab</strong>en mehr als ein Mitarbeiter die Ausschaltung verlangt, so darf die<br />
Wiedereinschaltung erst vorgenommen werden, bis der Auftrag „Heizung<br />
ein“ von allen diesen Mitarbeitern vorliegt; siehe auch Vermittlung<br />
(<strong>10</strong>). Ein am Führerstand dokumentierter Schaltzustand ist jedenfalls zu<br />
berücksichtigen.<br />
(9) Nach Erhalt des Auftrages „Heizung ein“ hat der<br />
- <strong>Tfzf</strong> eines E-Tfz den Strom<strong>ab</strong>nehmer zu heben und die Zugsammelschiene<br />
einzuschalten,<br />
- <strong>Tfzf</strong> eines V-Tfz den Heizdiesel zu starten und die Zugsammelschiene<br />
einzuschalten,<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 11
<strong>ZSB</strong> 36<br />
- Bediener einer elektrischen Vorheizanlage das Signal – AN DIE<br />
VORHEIZANLAGE ANGESCHLOSSEN – an den zu heizenden Wagensatz<br />
anzubringen, die Heizständerkupplung mit den Wagen zu verbinden<br />
und den Heizschalter einzulegen.<br />
Verhalten bei Störungen<br />
(<strong>10</strong>) Bei Schwierigkeiten in der direkten mündlichen oder bei Störungen in<br />
der fernmündlichen Verständigung zwischen dem kuppelnden Mitarbeiter<br />
und <strong>Tfzf</strong> (z.B. beim Kuppeln von Fahrzeugen am Ende eines Zuges)<br />
dürfen Schaltaufträge und Vollzugsmeldungen von anderen befugten<br />
Mitarbeitern übermittelt werden.<br />
(11) Im Gefahrfall dürfen Aufträge zum Ausschalten von jedem Mitarbeiter<br />
gegeben werden. Solche Aufträge sind sofort zu befolgen.<br />
(<strong>12</strong>) Bei Wahrnehmungen von Störungen oder sonstigen Vorkommnissen<br />
(z.B. außerordentliche, nicht <strong>ab</strong>stellbare Überheizung von Abteilen,<br />
übermäßige Klimatisierung,…), sind vom EVU (Zub) Maßnahmen zu setzen.<br />
(13) Wegen Verhalten bei Zugtrennungen, Entgleisungen, Bränden oder<br />
Kollisionen siehe <strong>ZSB</strong> 32.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite <strong>12</strong>
<strong>ZSB</strong> 36<br />
Anweisung PV/ RCA<br />
zur <strong>ZSB</strong> 36 „Elektrische Zugheizung“<br />
6 Kuppeln, Bedienung, Verhalten bei Störungen im<br />
Zugheizbetrieb, sowie Schaltaufträge<br />
6.1 Die Heizkupplungen zwischen den Fahrzeugen dürfen nur verbunden<br />
oder getrennt werden, wenn sie spannungslos sind. Schaltaufträge<br />
siehe <strong>ZSB</strong> 36.<br />
6.2 Das Verbinden und Trennen von Heizkupplungen, sowie die Abg<strong>ab</strong>e<br />
von Aufträgen zum Aus- und Einschalten der Zugheizung, obliegt<br />
den mit dem Kuppeln und Heizen beauftragten und unterwiesenen<br />
Mitarbeitern.<br />
6.3 Zwischen zwei Fahrzeugen ist grundsätzlich nur eine der beiden<br />
Heizkupplungen zu verbinden, der Stecker der anderen bleibt in der<br />
Blinddose in Verwahrung. Gegebenenfalls sind fahrzeugspezifische<br />
Ausnahmen zu beachten (z.B. railjet, DOSTO,…).<br />
Zwischen Tfz und erstem Fahrzeug ist beim Kuppeln grundsätzlich<br />
das Heizk<strong>ab</strong>el des Fahrzeugs zu verwenden.<br />
Beim Kuppeln ist anzustreben, entweder alle rechts- oder linksseitig<br />
gelegenen Heizkupplungen zu verbinden.<br />
6.4 Beim Kuppeln ist der Stecker aus der Blinddose herauszunehmen,<br />
der Deckel der Kupplungsdose des anzukuppelnden Fahrzeuges zu<br />
öffnen und der Stecker mit leichtem Hin- und Herdrehen in die Dose<br />
bis zum Anschlag einzudrücken, so dass der her<strong>ab</strong>geklappte Deckel<br />
der Kupplungsdose mit dem Halter in die Rille am Steckergriff einrastet<br />
und diesen festhält. Bei der Ausführung mit nicht federbelastetem<br />
Deckel ist durch Zurückziehen des Steckers ein sicheres Anliegen<br />
des Halters in der Rille herzustellen. Ein eventuell vorhandener<br />
Hebel zur Betätigung des Klemmbackenpaares ist nach unten zu<br />
drücken.<br />
6.5 Zum Trennen der Zugheizkupplung wird der Deckel bzw. der<br />
Klemmbackenhebel angehoben. Dadurch gibt der Hal¬ter den Stecker<br />
zum Herausziehen frei. Alle nicht benutzten Stecker sind in den<br />
Blinddosen zu verwahren.<br />
Bei allen Bedienhandlungen ist streng darauf zu achten, dass in den<br />
Stecker keine Feuchtigkeit gelangt. Es ist daher bei Regen oder<br />
Schneefall der Stecker mit der Öffnung nach unten zu halten. Vor<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 13
<strong>ZSB</strong> 36<br />
dem Verbinden oder Trennen der Zugsammelschiene sind die Kupplungsteile,<br />
insbesondere der Deckel der Steckdose bzw. die Blinddose,<br />
vom Schnee zu säubern.<br />
Klemmbackenhebel<br />
6.6 Für die Versorgung der elektrischen Fahrzeugeinrichtungen ist die<br />
Zugheizung grundsätzlich immer einzuschalten.<br />
6.7 Nach dem Einschalten der Zugheizung auf Tfz, E-Heizwagen oder<br />
des Heizständer der Vorheizanlage hat sich der zur Überwachung<br />
und Regelung der Zugheizung (Klimaanlage) verpflichtete Mitarbeiter<br />
davon zu überzeugen, dass sämtliche Einrichtungen ordnungsgemäß<br />
in Betrieb sind.<br />
Dies erfolgt durch Beobachtung der Zugheizmeldungen bzw. des<br />
Zugheizamperemeters.<br />
6.8 Stellt der <strong>Tfzf</strong> bzw. der Bediener des E-Heizwagens nach dem Einschalten<br />
der Zugheizung fest, dass die Heizleistung für den Wagenzug<br />
nicht ausreicht, so ist die Zugheizung in den Wagen <strong>ab</strong>wechselnd<br />
aus- bzw. einzuschalten. Der Auftrag dazu wird vom <strong>Tfzf</strong> bzw.<br />
Bediener des E-Heizwagens an die Zub gegeben.<br />
6.9 <strong>Tfzf</strong>, Bediener des E-Heizwagens und Zub h<strong>ab</strong>en sich - jeder für seinen<br />
Bereich - rechtzeitig vor Abfahrt des Zuges zu überzeugen, dass<br />
die Heizeinrichtungen aller Fahrzeuge funktionieren.<br />
Wahrgenommene Mängel und Schäden sind sofort dem Fahrzeugdisponent<br />
zu melden und gem. <strong>ZSB</strong> 31 zu behandeln.<br />
6.<strong>10</strong> Bei allen Meldungen über Mängel und Schäden ist zum Zwecke der<br />
leichteren Fehlersuche bzw. der Behebung von Gebrechen die Art<br />
der Störung möglichst genau anzugeben, wie z.B. „Elektrische Heizung<br />
im 1. Abteil 2. Klasse nicht <strong>ab</strong>stellbar“, „WC-Heizkörper bleibt<br />
kalt“ und dergleichen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 14
<strong>ZSB</strong> 36<br />
6.11 Beim Ausfall der Klimaanlage h<strong>ab</strong>en bei Bedarf die zuständigen Mitarbeiter<br />
(z.B. Zub) rechtzeitig durch Öffnen der Luftklappe für die Belüftung<br />
der Abteile und Seitengänge zu sorgen.<br />
Nach dem Wiedereinschalten der Klimaanlage sind die Luftklappen<br />
ordnungsgemäß zu verschließen.<br />
6.<strong>12</strong> Fahrzeuge mit schadhafter Zugsammelschiene - einschließlich<br />
Kupplungsstecker und Kupplungsdose - sind grundsätzlich auszureihen.<br />
Ist eine Weiterbeförderung unumgänglich – z.B. bei Rückführung<br />
von Fahrzeugen zur Heimatverwaltung oder zur Werkstätte - ,<br />
sind die schadhaften Fahrzeuge am Zugschluss, leer und <strong>ab</strong>gesperrt,<br />
sowie ohne Verbindung der Zugsammelschiene zu reihen<br />
und entsprechend zu bezetteln.<br />
6.13 Nach entsprechender Vorgehensweise gem. <strong>ZSB</strong> 32 §61(7) ist der<br />
Auftrag zum Einschalten der Zugheizung nach Vorfällen vom <strong>Tfzf</strong><br />
bzw. Bediener des E-Heizwagens erst dann zu befolgen, wenn keine<br />
Bedenken zur Einschaltung bestehen. Die Zugsammelschiene darf<br />
nicht beschädigt sein und die an die Zugsammelschiene angeschlossenen<br />
Fahrzeuge müssen eine leitende Verbindung zur Schiene h<strong>ab</strong>en.<br />
7 Vorheizen und Vorklimatisieren<br />
7.1 Die Zeit vom Einschalten der Heizung bzw. Klimaanlage bis zur Abfahrt<br />
des Zuges wird als Vorheiz- bzw. Vorklimatisierungszeit bezeichnet.<br />
Die Vorheiz- bzw. Vorklimatisierungszeiten gemäß Anlage 3 sind <strong>ab</strong>hängig<br />
von der Bauart der Fahrzeuge und der Außentemperatur. Abweichungen<br />
von ± <strong>10</strong> Minuten sind je nach Witterung zugelassen.<br />
Kurze Unterbrechungen - max. <strong>10</strong> Minuten - bleiben unberücksichtigt<br />
(z.B. Abkuppeln der Vorheizanlage und Ankuppeln des Tfz).<br />
7.2 Die Energieversorgung klimatisierter mit Reisenden besetzter Reisezugwagen<br />
darf im Regelbetrieb grundsätzlich nicht länger als <strong>10</strong> Minuten<br />
unterbrochen werden.<br />
7.3 Das Vorheizen bzw. Vorklimatisieren ist durch wiederholte Kontrollgänge<br />
von den mit dem Heizen bzw. Klimatisieren beauftragten Mitarbeitern<br />
zu überwachen und ggf. zu regulieren.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 15
<strong>ZSB</strong> 36<br />
4 Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an elektrischen Vorheizanlagen<br />
(1) Eine Arbeit an spannungsführenden Teilen der elektrischen Vorheizanlage,<br />
auch ein Wechseln der Sicherungen, darf nur von fachkundigen<br />
und unterwiesenen Mitarbeitern durchgeführt werden.<br />
(2) Die Sicherheitsmaßnahmen sind in den Bedienungsanweisungen festgelegt.<br />
Anweisung PV/ RCA<br />
zur <strong>ZSB</strong> 36 „Elektrische Zugheizung“<br />
8 Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an oder in der Nähe<br />
elektrischer Zugheizeinrichtungen<br />
8.1 An der elektrischen Heizeinrichtung darf nur gearbeitet werden,<br />
wenn sie spannungslos ist.<br />
Eingriffe in die Verriegelung des Unterflurkastens mit Hochspannungs-Hauptsicherung<br />
dürfen nur von unterwiesenen Werkstättenmitarbeitern<br />
vorgenommen werden.<br />
8.2 Vor Beginn von Arbeiten an elektrischen Zugheizeinrichtungen sind<br />
folgende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen:<br />
a) Bei der Stromversorgung aus E- bzw. V-Tfz oder E-Heizwagen<br />
durch<br />
- Ausschalten des Zugheizschützes,<br />
- Senken des Strom<strong>ab</strong>nehmers bei E-Tfz,<br />
- Abstellen des Heizdiesels bei V-Tfz und E-Heizwagen,<br />
- Trennen der Heizkupplung zu vor- und nachgereihten Fahrzeugen,<br />
- Ausschalten des Hauptschalters oder des Schalters für Heizung<br />
bzw. Heizung und Lüftung des Fahrzeugs.<br />
b) Bei der Stromversorgung aus einer Vorheizanlage durch<br />
- Ausschalten des Heizschalters und sichern gegen Wiedereinschaltung<br />
durch Anbringen eines Vorhängeschlosses an der<br />
geschlossenen Verschlussklappe des Schlüsselschalters (Einschalter)<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 16
<strong>ZSB</strong> 36<br />
- Trennen des Heizständerkupplungssteckers vom Fahrzeug<br />
und Verwahrung in der Blinddose sowie Entfernen des Signals<br />
– AN DIE VORHEIZANLAGE ANGESCHLOSSEN –,<br />
- Trennen der Heizkupplung zu vor- und nachgereihten Fahrzeugen,<br />
- Ausschalten des Hauptschalters oder des Schalters für Heizung<br />
bzw. Heizung und Lüftung des Fahrzeugs.<br />
8.3 Hochspannungsschränke und -kästen sind mit einem Blitzpfeil und<br />
fallweise mit der Warnanschrift „Warnung vor gefährlich elektrischer<br />
Spannung“ versehen.<br />
Die grundsätzlich versperrten Türen dieser Schränke und Kästen besitzen<br />
ein Schloss, das mit dem RIC-Heizschlüssel oder mit anderen<br />
Schlüsseln gesperrt wird.<br />
8.4 Nach Arbeiten bzw. Bedienhandlungen in diesen Schränken und<br />
Kästen sind deren Türen sorgfältig zu verschließen.<br />
8.5 Die Sicherheitsmaßnahmen können vereinfacht durchgeführt werden,<br />
wenn ein Teil der elektrischen Heizeinrichtung des Wagens mit<br />
einem Hauptschalter und einer Hochspannungs-Hauptsicherung mit<br />
Messerkontakten ausgestattet und in einem Unterflurkasten (siehe<br />
Abbildung) untergebracht ist. Die Hochspannungs-Hauptsicherung<br />
ist am Deckel befestigt und wird beim Öffnen des Deckels aus ihren<br />
Kontakten gezogen und damit die elektrische Heizeinrichtung sichtbar<br />
getrennt (Trennmesser).<br />
Die Zugsammelschiene darf diesfalls, ausgenommen bei Arbeiten<br />
nach Absatz b, unter Spannung bleiben.<br />
Bei Arbeiten an der elektrischen Heizeinrichtung des Fahrzeugs ist<br />
folgender Vorgang einzuhalten:<br />
a) Vor Beginn der Arbeiten ist zuerst der Hauptschalter in die Stellung<br />
„AUS“ zu drehen, wodurch der Deckel des Kastens entriegelt<br />
wird. Sodann ist der Deckel zu öffnen und festzustellen,<br />
dass die Hochspannungs-Hauptsicherung in ihrer Halterung im<br />
Deckel liegt. Die Sicherung ist zu entfernen und sicher zu verwahren.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 17
<strong>ZSB</strong> 36<br />
Hochspannungs-Hauptsicherung<br />
b) Sind Arbeiten an den mit einer Isolierplatte <strong>ab</strong>gedeckten Kontakten<br />
für die Messer der Hochspannungs-Hauptsicherung, der<br />
Speiseleitung, der Zugsammelschiene oder der Heizkupplung<br />
erforderlich, so sind Sicherheitsmaßnahmen nach (Pkt. 8.2) zu<br />
treffen.<br />
c) Nach Beendigung der Arbeiten ist die Hochspannungs-Hauptsicherung<br />
wieder in die Halterung am Deckel des Kastens einzusetzen,<br />
wobei zu beachten ist, dass sich die Messerkontakte<br />
der Hochspannungs-Hauptsicherung beim Schließen des Deckels<br />
richtig in die Kontakte des Kastens einschieben.<br />
8.6 Beim Wechseln von Sicherungen ist darauf zu achten, dass nur solche<br />
mit der vorgeschriebenen Stromstärke eingesetzt werden.<br />
Bei eingeschalteter elektrischer Zugheizung darf nur auf jener Seite<br />
zwischen die Fahrzeuge getreten werden, auf der die elektrische<br />
Heizkupplung nicht verbunden ist. Bei beidseitig gekuppelter Heizleitung<br />
ist „Heizung aus“ zu veranlassen.<br />
8.7 Bei der Bremsprobe darf die elektrische Zugheizung eingeschaltet<br />
sein.<br />
Stellt sich bei der Bremsprobe heraus, dass Arbeiten in der Nähe<br />
stromführender Teile durchgeführt werden müssen, sind Sicherheitsmaßnahmen<br />
nach (Pkt. 8.2 oder 8.5) zu treffen.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 18
<strong>ZSB</strong> 36<br />
9 Zeichen und Anschriften an den Wagen betreffend die<br />
Zugheizeinrichtungen<br />
9.1 Kurzzeichen<br />
An allen ÖBB-Wagen ist an der Längsseite (Verkleidung oder Langträger)<br />
das Kurzzeichen der Heizungsbauart angebracht.<br />
Beispiele:<br />
Ehz<br />
Lhz<br />
Elektrische Widerstandsheizung<br />
Warmluftheizung für mehrere Spannungen<br />
Lhz <strong>10</strong>00 V Warmluftheizung für <strong>10</strong>00 V<br />
Lhz 2 Zweikanal-Warmluftheizung für mehrere Spannungen<br />
Lhz (Klima) Einkanal-Klimaanlage für mehrere Spannungen<br />
Lhz 2 (Klima) Zweikanal-Klimaanlage für mehrere Spannungen<br />
9.2 Kennzeichnung von Fahrzeugen<br />
9.2.1 Ang<strong>ab</strong>en über die 7. und 8. Ziffer der Fahrzeugnummer (betrieblichen<br />
Merkmale der Heizungsbauarten)<br />
1) Nur für im Inlandsverkehr eingesetzten Fahrzeuge<br />
2) Nur für Fahrzeuge mit Eignung zum internationalen Verkehr<br />
3) Nur für Fahrzeuge mit Spurweite 1520 mm<br />
Alle Spannungen Einphasen-Wechselstrom <strong>10</strong>00 V, 15 - 51 Hz,<br />
Einphasen-Wechselstrom 1500 V, 16,7 oder 50 Hz,<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 19
<strong>ZSB</strong> 36<br />
Gleichstrom 1500 V, Gleichstrom 3000 V<br />
* Bei bestimmten Fahrzeugen mit <strong>10</strong>00 V Einphasen-<br />
Wechselstrom ist nur eine der Frequenzen 16,7 oder<br />
50 Hz zulässig<br />
A Autonome Heizung ohne Stromversorgung über den Zugbus<br />
G Fahrzeuge mit Stromversorgung über den Zugbus für alle Spannungen,<br />
die jedoch einen Generatorwagen für die Klimaanlage benötigen<br />
Dampf Nur Dampfheizung. Wenn Spannungen angegeben sind, ist der Code<br />
auch für Fahrzeuge ohne Dampfheizung verfügbar.<br />
9.3 Alle ÖBB- und Fremdwagen (ausgenommen Güterwagen) des internationalen<br />
Verkehrs tragen das RIC-Zeichen in einem Raster. An<br />
Stelle des RIC-Zeichens wird ein „ X “ (Konventionszeichen) verwendet,<br />
wenn es sich um Wagen nach dem „Übereinkommen über<br />
die gegenseitige Benutzung von Personen- und Gepäckwagen ohne<br />
RIC-Zeichen im internationalen Verkehr“ handelt. Im rechten Feld<br />
des RIC-Rasters sind Ang<strong>ab</strong>en über die Heizeinrichtung enthalten.<br />
9.3.1 Heizungsbezogene Außenanschriften am Raster<br />
Zeichen für Fahrzeuge mit Heizausrüstung für verschiedene Spannungen<br />
und Stromarten. Es sind die entsprechenden Stromarten<br />
angeschrieben. Die Bezeichnung für die nicht verwendbaren<br />
Stromarten wird durch einen waagrechten Strich ersetzt; siehe<br />
auch Absatz 9.3.4.<br />
9.3.2 Zeichen für Fahrzeuge mit Heizausrüstung für verschiedene Spannungen<br />
und Stromarten und Energieversorgung nur aus der Zugsammelschiene:<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 20
<strong>ZSB</strong> 36<br />
9.3.3 Zeichen für Fahrzeuge, die nur mit einer durchgehenden Zugsammelschiene<br />
ausgerüstet sind:<br />
Die Bezeichnung … V gibt die höchste Nennspannung, für welche<br />
die durchgehende Zugsammelschiene vorgesehen ist, an.<br />
Wenn der Wagen nicht für Strecken mit Wechselstrom 50 Hz geeignet<br />
ist, wird für die Bezeichnung 50~ ein waagrechter Strich angebracht.<br />
9.3.4 Zeichen für Fahrzeuge, deren Zugsammelschiene für höhere Spannungen<br />
bemessen ist und deren elektrische Heizausrüstung durch<br />
eine automatische Schutzeinrichtung vor Überspannungen geschützt<br />
ist:<br />
Bei Zugsammelschienen für eine Stromstärke von 800 A wird die<br />
Bezeichnung 800 A angebracht.<br />
9.3.5 Güterwagen mit einer durchgehenden Zugsammelschiene tragen<br />
das „Zeichen für Wagen mit Zugsammelschiene“ nach AVV.<br />
50 50<br />
Für <strong>10</strong>00 V für 1500 V und 50 Hz für 1500 V für 3000 V und 50 Hz für 3000 V<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 21
<strong>ZSB</strong> 36<br />
Anordnung: An den Stirn- und Längsseiten der Ecksäulen, unten. Es<br />
wird empfohlen, auf den Wagen, die keine Ecksäulen h<strong>ab</strong>en,<br />
die vorgeschriebenen Kennzeichen auf ein Blech<br />
anzubringen.<br />
Aussehen:<br />
Hellgelbes Rechteck von ungefähr 200 mm Höhe in der<br />
Breite der Ecksäule mit einer am oberen Ende bei ungefähr<br />
45° <strong>ab</strong>geschnittenen Ecke, die gegen die Wagenmitte<br />
<strong>ab</strong>fällt. Quer zur Rechteckform verlaufen schwarze,<br />
etwas 15 mm breite Streifen die ggf. untereinander ebenfalls<br />
15 mm Abstand h<strong>ab</strong>en.<br />
Bedeutung: Wagen ist mit Zugsammelschiene ausgerüstet. Ein<br />
schwarzer Streifen entspricht einer durchgehenden Leitung<br />
für <strong>10</strong>00 V, zwei schwarze Streifen für 1500 V und<br />
drei schwarze Streifen für 3000 V. Mit „50“ wird die Zulassung<br />
bei elektrifizierten Bahnen mit Wechselstrom 50 Hz<br />
angezeigt.<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 22
<strong>ZSB</strong> 36<br />
ANLAGE 1: Nennspannungen<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 23
<strong>ZSB</strong> 36<br />
ANLAGE 2: Heizleistung<br />
Maximale Heizleistung von ÖBB Tfz und Triebzügen<br />
<strong>10</strong>14 800 kVA<br />
<strong>10</strong>16/1116 900 kVA<br />
<strong>12</strong>16 900 kVA<br />
1142 800 kVA<br />
1144 800 kVA<br />
<strong>10</strong>63/<strong>10</strong>64 200 kVA<br />
1163 400 kVA<br />
2016 400 kVA<br />
2043 170 kVA<br />
2143.004 - 077 240 kVA<br />
4020 200 kVA<br />
Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 24
<strong>ZSB</strong> 36<br />
Anlage 3: Vorheizzeiten<br />
Übersicht der Vorheiz- bzw. Vorklimatisierungszeiten<br />
Außentemperatur<br />
Vorheiz- bzw. Vorklimatisierungszeiten<br />
in Minuten für Züge bzw. Wagengruppen,<br />
die vorwiegend mit nachstehend angegebener Heizeinrichtung<br />
ausgerüstet sind<br />
Klimaanlage<br />
Warmluftheizung<br />
Widerstandsheizung<br />
über + 15 0 C 60 – –<br />
über<br />
+15 0 C<br />
über<br />
+ 5 0 C<br />
über<br />
0 0 C<br />
über<br />
- 5 0 C<br />
über<br />
- <strong>10</strong> 0 C<br />
über<br />
- 15 0 C<br />
+ 5 0 C bis<br />
0 0 C bis<br />
- 5 0 C bis<br />
- <strong>10</strong> 0 C bis<br />
- 15 0 C bis<br />
- 20 0 C bis<br />
60 20 20<br />
60 30 40<br />
60 45 60<br />
60 60 85<br />
60 90 1<strong>10</strong><br />
75 140 150<br />
- 20 0 C und darunter 90 180 190<br />
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