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Tfzf Heft ZSB gesamt gültig ab 2017-12-10

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<strong>ZSB</strong> 02<br />

(4) Vor Abzweigbahnhöfen können zur Erzielung einer besseren Unterscheidungsmöglichkeit<br />

die Streckengleise einmündender Strecken zusätzlich<br />

mit einem oder mehreren Großbuchst<strong>ab</strong>en (z.B.: 1 SB, 2 SB)<br />

oder nach den durchgehenden Hauptgleisen des Abzweigbahnhofes<br />

(z.B.: 4, 6) bezeichnet sein.<br />

(5) Sind Strecken in mehrere Block<strong>ab</strong>schnitte unterteilt, so sind zur Bezeichnung<br />

der einzelnen Block<strong>ab</strong>schnitte der Nummer des Streckengleises<br />

in der Richtung vom Anfangs- zum Endpunkt Ziffern von 1 beginnend<br />

vorangestellt. Es können auch andere Abschnittsmerkmale zur<br />

Anwendung kommen.<br />

z.B.:<br />

3 Bahnhofgleise<br />

(1) Durchgehende Hauptgleise sind grundsätzlich mit der Nummer jener<br />

Streckengleise, deren Fortsetzung sie bilden, bezeichnet. Bei Abzweigbahnhöfen<br />

ist d<strong>ab</strong>ei die betrieblich wichtigere Strecke, bei Achssprung<br />

die Einmündung vom Anfangspunkt, bei drei- und mehrgleisigen Strecken<br />

die betrieblich wichtigere Strecke maßgebend.<br />

(2) Im Allgemeinen sind, gegen den Endpunkt gesehen, links vom Gleis 1<br />

liegende Gleise fortlaufend mit ungeraden (3, 5, 7 usw.), rechts liegende<br />

mit geraden Nummern (2, 4, 6 usw.) bezeichnet.<br />

(3) Zwischen den durchgehenden Hauptgleisen liegende Mittelgleise sind -<br />

wenn die Bahnhofgleise nicht fortlaufend nach (4) bezeichnet sind - als<br />

besondere Gleisgruppe nach (5) nummeriert. In älteren Anlagen sind<br />

solche Gleise mit „M2“ bezeichnet.<br />

Gültig <strong>10</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2017</strong> bis 09.06.2018 Seite 2

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