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GURU Hauptheft Mai 2018

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WIRTSCHAFT UND NEWS<br />

Stichtag: 31.5.<strong>2018</strong><br />

Steuererklärung 2017<br />

Nun ist es wieder Zeit, sich mit der<br />

Steuererklärung für das Jahr 2017 zu<br />

beschäftigen. Für alle die, die verpflichtet<br />

sind, eine Einkommensteuererklärung<br />

abzugeben, ist diese bis zum 31. <strong>Mai</strong><br />

<strong>2018</strong> beim Finanzamt einzureichen.<br />

Die beschlossene Verlängerung<br />

der Abgabefristen gilt erst für die<br />

Einkommensteuererklärung <strong>2018</strong>. Wird die<br />

Steuererklärung durch einen Steuerberater<br />

oder einen Lohnsteuerhilfeverein<br />

angefertigt, verlängert sich die Frist bis<br />

zum 31. Dezember <strong>2018</strong>.<br />

Eine bedeutende Änderung im Verfahren besteht<br />

in der Belegvorhaltepflicht. Mit der<br />

Steuererklärung für das Jahr 2017 sollen<br />

grundsätzlich keine Belege mehr mit der<br />

Steuererklärung eingereicht werden. Sofern<br />

bei der Veranlagung einzelne Nachweise erforderlich<br />

sein sollten, werden diese entsprechend<br />

vom Finanzbeamten angefordert.<br />

Diese Änderung soll insgesamt zu einer effizienteren<br />

Bearbeitung auf Seiten des Finanzamtes<br />

führen. In welchem Umfang tatsächlich<br />

einzelne Belege angefordert werden,<br />

bleibt abzuwarten.<br />

Grundlegende gesetzliche Änderungen haben<br />

sich für das Jahr 2017 nicht ergeben.<br />

Der Grundfreibetrag erhöht sich von 8.652<br />

Euro auf 8.820 Euro, der steuerpflichtige Anteil<br />

der Altersrente für Rentner, die in 2017<br />

erstmalig Rente bezogen haben, steigt um<br />

2% auf 74% und der abzugsfähige Anteil der<br />

Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge<br />

z. B. für Einzahlungen in die gesetzliche<br />

Rentenversicherung oder Versorgungswerke<br />

steigt ebenfalls um 2% auf 84%.<br />

Eine Möglichkeit, die Steuerlast zu reduzieren,<br />

ist die Geltendmachung von sogenannten<br />

haushaltsnahen Dienstleistungen. Hierbei<br />

handelt es sich um Kosten für<br />

Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen,<br />

die im Haushalt des Steuerpflichtigen<br />

angefallen sind. Berücksichtigungsfähig<br />

sind die in der Rechnung<br />

ausgewiesenen Kosten für Lohn, Maschineneinsatz<br />

und Fahrtkosten. Erforderlich zur Anerkennung<br />

ist außerdem die unbare Zahlung<br />

an den Handwerker z.B. durch Überweisung.<br />

Problematisch sind hier Maßnahmen, die in<br />

einem unmittelbaren Zusammenhang mit<br />

einem Neubau stehen,<br />

weil diese Aufwendungen<br />

nicht<br />

zum Wortlaut des<br />

Gesetzes passen.<br />

Nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung<br />

sind damit<br />

auch Aufwendungen ausgeschlossen,<br />

die zur Erweiterung<br />

der Wohn- oder Nutzfläche<br />

führen.<br />

Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat<br />

im November 2017 entschieden, dass auch<br />

die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt<br />

oder der Terrasse, die Errichtung eines Zaunes<br />

oder die Verlegung eines Rollrasens keine<br />

begünstigten Aufwendungen darstellen,<br />

weil diese noch der Errichtung des Haushaltes<br />

dienen.<br />

Markus Déjosez<br />

Wirtschaftsprüfer - Steuerberater<br />

Partner bei Déjosez & Partner<br />

Wirtschaftsprüfer - Steuerberater<br />

Steuer-<br />

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