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WIRTSCHAFT UND NEWS<br />
Stichtag: 31.5.<strong>2018</strong><br />
Steuererklärung 2017<br />
Nun ist es wieder Zeit, sich mit der<br />
Steuererklärung für das Jahr 2017 zu<br />
beschäftigen. Für alle die, die verpflichtet<br />
sind, eine Einkommensteuererklärung<br />
abzugeben, ist diese bis zum 31. <strong>Mai</strong><br />
<strong>2018</strong> beim Finanzamt einzureichen.<br />
Die beschlossene Verlängerung<br />
der Abgabefristen gilt erst für die<br />
Einkommensteuererklärung <strong>2018</strong>. Wird die<br />
Steuererklärung durch einen Steuerberater<br />
oder einen Lohnsteuerhilfeverein<br />
angefertigt, verlängert sich die Frist bis<br />
zum 31. Dezember <strong>2018</strong>.<br />
Eine bedeutende Änderung im Verfahren besteht<br />
in der Belegvorhaltepflicht. Mit der<br />
Steuererklärung für das Jahr 2017 sollen<br />
grundsätzlich keine Belege mehr mit der<br />
Steuererklärung eingereicht werden. Sofern<br />
bei der Veranlagung einzelne Nachweise erforderlich<br />
sein sollten, werden diese entsprechend<br />
vom Finanzbeamten angefordert.<br />
Diese Änderung soll insgesamt zu einer effizienteren<br />
Bearbeitung auf Seiten des Finanzamtes<br />
führen. In welchem Umfang tatsächlich<br />
einzelne Belege angefordert werden,<br />
bleibt abzuwarten.<br />
Grundlegende gesetzliche Änderungen haben<br />
sich für das Jahr 2017 nicht ergeben.<br />
Der Grundfreibetrag erhöht sich von 8.652<br />
Euro auf 8.820 Euro, der steuerpflichtige Anteil<br />
der Altersrente für Rentner, die in 2017<br />
erstmalig Rente bezogen haben, steigt um<br />
2% auf 74% und der abzugsfähige Anteil der<br />
Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge<br />
z. B. für Einzahlungen in die gesetzliche<br />
Rentenversicherung oder Versorgungswerke<br />
steigt ebenfalls um 2% auf 84%.<br />
Eine Möglichkeit, die Steuerlast zu reduzieren,<br />
ist die Geltendmachung von sogenannten<br />
haushaltsnahen Dienstleistungen. Hierbei<br />
handelt es sich um Kosten für<br />
Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen,<br />
die im Haushalt des Steuerpflichtigen<br />
angefallen sind. Berücksichtigungsfähig<br />
sind die in der Rechnung<br />
ausgewiesenen Kosten für Lohn, Maschineneinsatz<br />
und Fahrtkosten. Erforderlich zur Anerkennung<br />
ist außerdem die unbare Zahlung<br />
an den Handwerker z.B. durch Überweisung.<br />
Problematisch sind hier Maßnahmen, die in<br />
einem unmittelbaren Zusammenhang mit<br />
einem Neubau stehen,<br />
weil diese Aufwendungen<br />
nicht<br />
zum Wortlaut des<br />
Gesetzes passen.<br />
Nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung<br />
sind damit<br />
auch Aufwendungen ausgeschlossen,<br />
die zur Erweiterung<br />
der Wohn- oder Nutzfläche<br />
führen.<br />
Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat<br />
im November 2017 entschieden, dass auch<br />
die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt<br />
oder der Terrasse, die Errichtung eines Zaunes<br />
oder die Verlegung eines Rollrasens keine<br />
begünstigten Aufwendungen darstellen,<br />
weil diese noch der Errichtung des Haushaltes<br />
dienen.<br />
Markus Déjosez<br />
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater<br />
Partner bei Déjosez & Partner<br />
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater<br />
Steuer-<br />
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