14.12.2012 Aufrufe

59. Winterfortbildungskongress - Zahnärztekammer Niedersachsen

59. Winterfortbildungskongress - Zahnärztekammer Niedersachsen

59. Winterfortbildungskongress - Zahnärztekammer Niedersachsen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Berufsständisches<br />

Berufsrecht<br />

Vergütung fachfremd erbrachter Leistungen:<br />

Juristen sehen neue Chancen<br />

Das Bundesverfassungsgericht<br />

entschied,<br />

dass es keine Rechtfertigung<br />

dafür gibt,<br />

fachfremde ärztliche<br />

Tätigkeiten generell<br />

auszuschließen, wenn<br />

sie nur im Einzelfall<br />

oder in geringem Umfang<br />

erbracht werden<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich zu den berufsrechtlichen<br />

Verboten, außerhalb des eigenen Facharztgebietes tätig zu<br />

sein, Stellung genommen – und kam zu dem Ergebnis, dass Ärzte<br />

auch außerhalb ihres Fachgebietes tätig sein dürfen<br />

Neben den berufsrechtlichen<br />

Auswirkungen hat<br />

der Beschluss aber vor allem<br />

Auswirkungen auf<br />

das ärztliche Vergütungsrecht,<br />

glauben Juristen.<br />

Gegenstand des Gerichtsverfahrens<br />

war ein vom Hamburgischen Berufsgericht<br />

für Heilberufe erteilter Verweis<br />

und eine Geldbuße, weil ein Facharzt<br />

für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie<br />

nicht nur in seiner eigenen Facharztpraxis<br />

3600 Operationsleistungen im<br />

Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich erbracht<br />

hatte, sondern darüber hinaus<br />

noch in einer Klinik 400 bis 500 mal<br />

pro Jahr Schönheitsoperationen, wie<br />

das Einsetzen von Brustimplantaten<br />

sowie Bauch- und Oberarmstraffungen,<br />

durchgeführt hatte.<br />

Das Bundesverfassungsgericht entschied,<br />

dass es keine Rechtfertigung<br />

dafür gibt, fachfremde ärztliche Tätigkeiten<br />

generell auszuschließen, wenn<br />

260 · ZKN MitteiluNgeN 5 | 2011<br />

sie nur im Einzelfall oder in geringem<br />

Umfang erbracht werden. »Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat eindeutig<br />

klargestellt, dass die Qualität ärztlicher<br />

Tätigkeit durch die Approbation sichergestellt<br />

ist« erklärt Marc Sendowski,<br />

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht<br />

aus Leipzig, in einer aktuellen<br />

Stellungnahme. Ȇber das Vorliegen<br />

der Approbation hinaus hat jeder<br />

Arzt lediglich im Einzelfall zu prüfen,<br />

ob er aufgrund seiner Fähigkeiten und<br />

der sonstigen Umstände in der Lage ist,<br />

seinen Patient nach den Regeln der<br />

ärztlichen Kunst zu behandeln.«<br />

Ausschließlich fachfremd dürften<br />

Ärzte ihre Leistungen allerdings auch<br />

nach der aktuellen Entscheidung nicht<br />

erbringen. Das Bundesverfassungsgericht<br />

habe sich lediglich damit beschäftigt,<br />

ob eine fachfremde ärztliche Tätigkeit<br />

im Umfang von ca. fünf Prozent<br />

zulässig ist, gibt Dr. Erik Hahn aus, wissenschaftlicher<br />

Mitarbeiter am Lehr-<br />

foto: istockpHoto<br />

stuhl für Arztrecht der Universität<br />

Leipzig, zu bedenken. »Ob dies auch für<br />

fachfremde ärztliche Tätigkeiten in etwas<br />

größerem Umfang gilt, ließ das<br />

Bundesverfassungsgericht offen« so<br />

Hahn weiter.<br />

Neben den berufsrechtlichen Konsequenzen<br />

der Entscheidung, gebe es<br />

auch Auswirkungen im Vergütungsrecht<br />

der Ärzte. »Die Auffassung, dass<br />

fachfremd erbrachte Leistungen generell<br />

nicht vergütungsfähig sind, lässt<br />

sich jetzt nicht mehr aufrechterhalten«,<br />

meint Sendowski. »Im Hinblick<br />

auf die Vergütung wurde immer auf<br />

das Berufsrecht verwiesen, wonach<br />

fachfremde ärztliche Leistungen<br />

scheinbar untersagt waren«, betont<br />

auch Hahn. »Da nach der Entscheidung<br />

des Bundesverfassungsgerichts die Erbringung<br />

fachfremder ärztlicher Leistungen<br />

zumindest in Grenzen berufsrechtlich<br />

zulässig ist, besteht zumindest<br />

im privatärztlichen Bereich kein<br />

Grund mehr, diesen Leistungen die<br />

Vergütungsfähigkeit zu versagen.«<br />

Rechtsanwalt Sendowski weist darauf<br />

hin, dass auch auf die mangelnde<br />

Qualität nicht mehr abgestellt werden<br />

könne, da das Bundesverfassungsgericht<br />

eindeutig klargestellt habe, dass<br />

die Qualität ärztlicher Leistungen<br />

grundsätzlich durch die Approbation<br />

sichergestellt ist.<br />

Allerdings habe die Entscheidung<br />

des Bundesverfassungsgerichts keine<br />

Auswirkungen auf die vertragsärztliche<br />

Vergütung. Hier bleibe es dabei,<br />

dass fachfremd erbrachte vertragsärztliche<br />

Leistungen in der Regel nicht<br />

vergütungsfähig sind. Im Hinblick auf<br />

den vertragsärztlichen Bereich habe<br />

das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen, dass<br />

dort zusätzliche Beschränkungen erlaubt<br />

seien, um die Wirtschaftlichkeit<br />

der Versorgung sicherzustellen.<br />

www.facharzt.de, 19.4.2011 l

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!