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RKiSH News 03|11

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<strong>News</strong>letter 03 | 2011 Seite 5<br />

FÜHRUNGSKRÄFTEQUALIFIKATION<br />

ANGELA HOYER UND SASCHA LANGEWAND INFORMIEREN<br />

DATENSCHUTZ<br />

ENTDECKT VON JAN OSNABRÜGGE<br />

Bei Meier gibt es rauchende Tütchen…<br />

Kürzlich lief die folgende Meldung durch die Presse:<br />

Das war wohl zu viel Hanf für einen 20-jährigen X-<br />

Dorfer: Seine illegalen Pflanzen wurden bei einem Rettungseinsatz<br />

entdeckt. Wegen des Verdachts auf Vergiftung<br />

durch Drogen wurde der Mann ins Krankenhaus<br />

gebracht, teilte die Polizei am Donnerstag mit. Mitarbeitern<br />

des Rettungsdienstes waren Hanfpflanzen in der<br />

Wohnung ihres Patienten aufgefallen. Beamte fanden<br />

dann am Mittwoch mehrere illegale Pflanzen und eine<br />

Aufzuchtanlage. Beides wurde beschlagnahmt. Der<br />

20-Jährige muss sich nun wegen Verstoßes gegen das<br />

Betäubungsmittelgesetz verantworten.<br />

Die Führungskräftequalifizierung (FKQ)<br />

ist Anfang März erfolgreich gestartet.<br />

In den Einführungskursen sind Inhalte<br />

zu den Themen Moderationstechniken,<br />

Lernstrategien und Zeitmanagement<br />

vermittelt worden. In der Folge stehen<br />

nun die Lernfelder »Allgemeine<br />

Grundlagen«, »Führen von Mitarbeitern«,<br />

»Administrative Planung des<br />

Betriebes einer Rettungswache« und<br />

»Wirtschaftliche Organisation einer<br />

Rettungswache« im Mittelpunkt. Alle<br />

Teilnehmer schauen frohen Mutes und<br />

wissbegierig in ihren neu begonnenen<br />

Abschnitt der eigenen Lernbiographie.<br />

Lief hier bei den Rettern alles rechtlich korrekt? Nein!<br />

Sofern die Mitarbeiter des Rettungsdienstes bei dem rettungsdienstlichen<br />

Einsatz die Entdeckung der Hanfpflanzen<br />

machten und diese dabei gewonnene Erkenntnis explizit als<br />

Rückmeldung an die Polizei absetzten, liegt hier eine Verletzung<br />

der Schweigepflicht vor. Die Retter können die rechtswidrige<br />

Mitteilung an die Polizei dabei nicht auf den § 138<br />

Strafgesetzbuch StGB (Nichtanzeige einer Straftat) stützen.<br />

Ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) liegt auch nicht<br />

vor um als Rechtfertigung dieser Datenschutzverletzung zu<br />

dienen.<br />

Kollegiale Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen<br />

Diensten darf nicht zur ungerechtfertigter Informationsweitergabe<br />

privater Angelegenheiten führen. Dies gilt auch in<br />

einem bestimmten Umfang für halbseidene Dinge.

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