RKiSH News 03|11
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<strong>News</strong>letter 03 | 2011 Seite 5<br />
FÜHRUNGSKRÄFTEQUALIFIKATION<br />
ANGELA HOYER UND SASCHA LANGEWAND INFORMIEREN<br />
DATENSCHUTZ<br />
ENTDECKT VON JAN OSNABRÜGGE<br />
Bei Meier gibt es rauchende Tütchen…<br />
Kürzlich lief die folgende Meldung durch die Presse:<br />
Das war wohl zu viel Hanf für einen 20-jährigen X-<br />
Dorfer: Seine illegalen Pflanzen wurden bei einem Rettungseinsatz<br />
entdeckt. Wegen des Verdachts auf Vergiftung<br />
durch Drogen wurde der Mann ins Krankenhaus<br />
gebracht, teilte die Polizei am Donnerstag mit. Mitarbeitern<br />
des Rettungsdienstes waren Hanfpflanzen in der<br />
Wohnung ihres Patienten aufgefallen. Beamte fanden<br />
dann am Mittwoch mehrere illegale Pflanzen und eine<br />
Aufzuchtanlage. Beides wurde beschlagnahmt. Der<br />
20-Jährige muss sich nun wegen Verstoßes gegen das<br />
Betäubungsmittelgesetz verantworten.<br />
Die Führungskräftequalifizierung (FKQ)<br />
ist Anfang März erfolgreich gestartet.<br />
In den Einführungskursen sind Inhalte<br />
zu den Themen Moderationstechniken,<br />
Lernstrategien und Zeitmanagement<br />
vermittelt worden. In der Folge stehen<br />
nun die Lernfelder »Allgemeine<br />
Grundlagen«, »Führen von Mitarbeitern«,<br />
»Administrative Planung des<br />
Betriebes einer Rettungswache« und<br />
»Wirtschaftliche Organisation einer<br />
Rettungswache« im Mittelpunkt. Alle<br />
Teilnehmer schauen frohen Mutes und<br />
wissbegierig in ihren neu begonnenen<br />
Abschnitt der eigenen Lernbiographie.<br />
Lief hier bei den Rettern alles rechtlich korrekt? Nein!<br />
Sofern die Mitarbeiter des Rettungsdienstes bei dem rettungsdienstlichen<br />
Einsatz die Entdeckung der Hanfpflanzen<br />
machten und diese dabei gewonnene Erkenntnis explizit als<br />
Rückmeldung an die Polizei absetzten, liegt hier eine Verletzung<br />
der Schweigepflicht vor. Die Retter können die rechtswidrige<br />
Mitteilung an die Polizei dabei nicht auf den § 138<br />
Strafgesetzbuch StGB (Nichtanzeige einer Straftat) stützen.<br />
Ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) liegt auch nicht<br />
vor um als Rechtfertigung dieser Datenschutzverletzung zu<br />
dienen.<br />
Kollegiale Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen<br />
Diensten darf nicht zur ungerechtfertigter Informationsweitergabe<br />
privater Angelegenheiten führen. Dies gilt auch in<br />
einem bestimmten Umfang für halbseidene Dinge.