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STEIGT DER HYPOZINS? KEINE ANGST VOR ... - Mieterverband

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GUTE RENDITEN<br />

IM WOHNUNGSBAU<br />

Dies geht aus der jüngsten Analyse<br />

des Informations- und Ausbildungszentrums<br />

für Immobilien<br />

(IAZI) in Bülach hervor. Diese Firma<br />

publiziert den Immobilienindex Swiss<br />

Property Benchmark. Der Index wird<br />

aus den Daten von rund 3'500 Liegenschaften<br />

gewonnen. 46 Prozent der<br />

Liegenschaften sind reine Mehrfamilienhäuser,<br />

43 Prozent sind gemischt<br />

genutzt und der Rest reine Büro- und<br />

Gewerbeobjekte.<br />

Rendite gesteigert<br />

Dabei wird auch die Bruttorendite berechnet.<br />

Das Ergebnis: In den letzten<br />

zehn Jahren sind die Bruttorenditen<br />

(effektive Mieteinnahmen im Verhältnis<br />

zum Marktwert der Liegenschaften)<br />

von 5,3 auf 6,6 Prozent gestiegen.<br />

Bis 1998 konnte durch ten-<br />

> URTEILE<br />

Quartierüblicher<br />

Mietzins/Statistik<br />

Streitwertberechnung bei einer Mietzinserhöhung,<br />

wenn der Mieter im Lauf<br />

des Verfahrens kündigt (E. 1). Der Nachweis<br />

der Orts- und Quartierüblichkeit<br />

eines Mietzinses mittels einer amtlichen<br />

Statistik ist nur zulässig, wenn die Statistik<br />

die Lage, die Grösse, die Ausstattung,<br />

den Zustand und die Bauperiode<br />

der Vergleichsobjekte berücksichtigt (E.<br />

3.1). Eine Statistik wie der Basler «Mietpreisraster»,<br />

die nicht alle diese Merkmale<br />

umfasst, kann dennoch als grober<br />

Raster beigezogen werden; im Einzelfall<br />

ist allerdings zu berücksichtigen, ob und<br />

wieweit der Wert einer Wohnung vom<br />

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m&w | Entgegen allen Klagen verdienen Investoren mit Immobilien gut.<br />

Die Bruttorendite von Liegenschaften hat im letzten Jahrzehnt sogar zugenommen<br />

– von 5,3 auf 6,6 Prozent.<br />

denziell sinkende Preise für Renditeliegenschaften<br />

gar ein Anstieg auf 7,4<br />

Prozent gemessen werden. Dieser Befund<br />

steht im Widerspruch zu den<br />

Klagen der Immobilienbranche während<br />

der Debatten zur Mietrechtsrevision.<br />

Hier wurde behauptet, Investitionen<br />

in Mietliegenschaften lohnten<br />

sich wegen einem angeblich zu<br />

marktfeindlichen und restriktiven<br />

Mietrecht überhaupt nicht. Man könne<br />

nichts mehr verdienen und daher<br />

sei auch die Bautätigkeit schwach. In<br />

Wirklichkeit erwirtschafteten besonnene<br />

Investoren mit Immobilien<br />

durchaus ansehnliche und, wie sich<br />

jetzt zeigt, sogar steigende Erträge.<br />

Nur zweistellige Spekulationsrendi-<br />

statistischen Durchschnitt abweicht (E.<br />

3.2). Die Einrede des übersetzten Nettoertrages<br />

ist gegenüber der Orts- und<br />

Quartierüblichkeit bei Altbauten unzulässig<br />

(E. 3.3).<br />

Bundesgericht, 1. Zivilabteilung,<br />

4C.176/2003, 13. Januar 2004<br />

Zu tief vereinbarte Akontozahlungen<br />

für Nebenkosten<br />

Der Mieter darf darauf vertrauen, dass<br />

die vereinbarten Akontozahlungen für<br />

Nebenkosten den tatsächlichen Kosten<br />

entsprechen. Soweit der Vermieter bei<br />

Vertragsschluss weiss oder wissen muss,<br />

dass die vereinbarten Akontozahlungen<br />

zu tief sind und zu einer Nachzahlung in<br />

der Nebenkostenabrechnung führen,<br />

ten wie im Börsenboom werfen Liegenschaften<br />

natürlich nicht ab. Allerdings<br />

fallen die Renditen nicht überall<br />

gleich aus. In Zug, wo die Immobilienpreise<br />

hoch sind, werden mit 5,9<br />

Prozent die tiefsten durchschnittlichen<br />

Bruttorenditen erwirtschaftet.<br />

Umgekehrt lag der Wert mit 7,7 Prozent<br />

im Wallis am höchsten.<br />

Der Benchmark zeigt ausserdem,<br />

dass den Investoren von 100 Franken<br />

Bruttomieteinnahmen im Schnitt 70<br />

Franken verbleiben. 30 Franken<br />

werden für Unterhalt, Investitionen<br />

und Betriebskosten wie Verwaltung,<br />

Hauswart, Gas, Wasser, Elektrizität,<br />

Steuern und Versicherungen ausgegeben.<br />

liegt eine absichtliche Täuschung vor.<br />

Der Richter erhöht rückwirkend die<br />

Akontozahlungen entsprechend den<br />

dem Vermieter bekannten tatsächlichen<br />

Kosten und reduziert den Nettomietzins<br />

entsprechend.<br />

Tribunal Civil du District du Val-de-Ruz, 5.<br />

Januar 2004<br />

Kündigungsanfechtung bei<br />

wechselnder Begründung<br />

Eine Kündigung ist auch ohne Begründung<br />

gültig, aber eine fehlende Begründung<br />

ist bei der Anfechtbarkeit zu<br />

berücksichtigen (E. 2.3). Die kündigende<br />

Partei hat die Kündigung auf Verlangen<br />

des Gekündigten zu begründen, den<br />

angegebenen Kündigungsgrund zu<br />

beweisen und sie ist an den angegebenen<br />

Kündigungsgrund gebunden (E.<br />

3.1). Das Nachschieben eines neuen<br />

Kündigungsgrundes im Lauf des Anfechtungsverfahrens<br />

ist ein Indiz für dessen<br />

Missbräuchlichkeit (E. 4).<br />

Bundesgericht, 1. Zivilabteilung,<br />

4C.131/2003, 6. August 2003<br />

Kündigungsanfechtung,<br />

überspitzter Formalismus<br />

Ficht von zwei Mitmietern nur einer,<br />

aber im Namen beider eine Kündigung<br />

an, so ist darauf einzutreten, auch wenn<br />

der zweite Mieter den ersten erst nach<br />

Ablauf der Anfechtungsfrist bevollmächtigt.<br />

Bundesgericht, 1. Zivilabteilung,<br />

4C.236/2003, 30. Januar 2004<br />

Jakob Trümpy,<br />

Redaktor Mietrechtspraxis/mp

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