STEIGT DER HYPOZINS? KEINE ANGST VOR ... - Mieterverband
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GUTE RENDITEN<br />
IM WOHNUNGSBAU<br />
Dies geht aus der jüngsten Analyse<br />
des Informations- und Ausbildungszentrums<br />
für Immobilien<br />
(IAZI) in Bülach hervor. Diese Firma<br />
publiziert den Immobilienindex Swiss<br />
Property Benchmark. Der Index wird<br />
aus den Daten von rund 3'500 Liegenschaften<br />
gewonnen. 46 Prozent der<br />
Liegenschaften sind reine Mehrfamilienhäuser,<br />
43 Prozent sind gemischt<br />
genutzt und der Rest reine Büro- und<br />
Gewerbeobjekte.<br />
Rendite gesteigert<br />
Dabei wird auch die Bruttorendite berechnet.<br />
Das Ergebnis: In den letzten<br />
zehn Jahren sind die Bruttorenditen<br />
(effektive Mieteinnahmen im Verhältnis<br />
zum Marktwert der Liegenschaften)<br />
von 5,3 auf 6,6 Prozent gestiegen.<br />
Bis 1998 konnte durch ten-<br />
> URTEILE<br />
Quartierüblicher<br />
Mietzins/Statistik<br />
Streitwertberechnung bei einer Mietzinserhöhung,<br />
wenn der Mieter im Lauf<br />
des Verfahrens kündigt (E. 1). Der Nachweis<br />
der Orts- und Quartierüblichkeit<br />
eines Mietzinses mittels einer amtlichen<br />
Statistik ist nur zulässig, wenn die Statistik<br />
die Lage, die Grösse, die Ausstattung,<br />
den Zustand und die Bauperiode<br />
der Vergleichsobjekte berücksichtigt (E.<br />
3.1). Eine Statistik wie der Basler «Mietpreisraster»,<br />
die nicht alle diese Merkmale<br />
umfasst, kann dennoch als grober<br />
Raster beigezogen werden; im Einzelfall<br />
ist allerdings zu berücksichtigen, ob und<br />
wieweit der Wert einer Wohnung vom<br />
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m&w | Entgegen allen Klagen verdienen Investoren mit Immobilien gut.<br />
Die Bruttorendite von Liegenschaften hat im letzten Jahrzehnt sogar zugenommen<br />
– von 5,3 auf 6,6 Prozent.<br />
denziell sinkende Preise für Renditeliegenschaften<br />
gar ein Anstieg auf 7,4<br />
Prozent gemessen werden. Dieser Befund<br />
steht im Widerspruch zu den<br />
Klagen der Immobilienbranche während<br />
der Debatten zur Mietrechtsrevision.<br />
Hier wurde behauptet, Investitionen<br />
in Mietliegenschaften lohnten<br />
sich wegen einem angeblich zu<br />
marktfeindlichen und restriktiven<br />
Mietrecht überhaupt nicht. Man könne<br />
nichts mehr verdienen und daher<br />
sei auch die Bautätigkeit schwach. In<br />
Wirklichkeit erwirtschafteten besonnene<br />
Investoren mit Immobilien<br />
durchaus ansehnliche und, wie sich<br />
jetzt zeigt, sogar steigende Erträge.<br />
Nur zweistellige Spekulationsrendi-<br />
statistischen Durchschnitt abweicht (E.<br />
3.2). Die Einrede des übersetzten Nettoertrages<br />
ist gegenüber der Orts- und<br />
Quartierüblichkeit bei Altbauten unzulässig<br />
(E. 3.3).<br />
Bundesgericht, 1. Zivilabteilung,<br />
4C.176/2003, 13. Januar 2004<br />
Zu tief vereinbarte Akontozahlungen<br />
für Nebenkosten<br />
Der Mieter darf darauf vertrauen, dass<br />
die vereinbarten Akontozahlungen für<br />
Nebenkosten den tatsächlichen Kosten<br />
entsprechen. Soweit der Vermieter bei<br />
Vertragsschluss weiss oder wissen muss,<br />
dass die vereinbarten Akontozahlungen<br />
zu tief sind und zu einer Nachzahlung in<br />
der Nebenkostenabrechnung führen,<br />
ten wie im Börsenboom werfen Liegenschaften<br />
natürlich nicht ab. Allerdings<br />
fallen die Renditen nicht überall<br />
gleich aus. In Zug, wo die Immobilienpreise<br />
hoch sind, werden mit 5,9<br />
Prozent die tiefsten durchschnittlichen<br />
Bruttorenditen erwirtschaftet.<br />
Umgekehrt lag der Wert mit 7,7 Prozent<br />
im Wallis am höchsten.<br />
Der Benchmark zeigt ausserdem,<br />
dass den Investoren von 100 Franken<br />
Bruttomieteinnahmen im Schnitt 70<br />
Franken verbleiben. 30 Franken<br />
werden für Unterhalt, Investitionen<br />
und Betriebskosten wie Verwaltung,<br />
Hauswart, Gas, Wasser, Elektrizität,<br />
Steuern und Versicherungen ausgegeben.<br />
liegt eine absichtliche Täuschung vor.<br />
Der Richter erhöht rückwirkend die<br />
Akontozahlungen entsprechend den<br />
dem Vermieter bekannten tatsächlichen<br />
Kosten und reduziert den Nettomietzins<br />
entsprechend.<br />
Tribunal Civil du District du Val-de-Ruz, 5.<br />
Januar 2004<br />
Kündigungsanfechtung bei<br />
wechselnder Begründung<br />
Eine Kündigung ist auch ohne Begründung<br />
gültig, aber eine fehlende Begründung<br />
ist bei der Anfechtbarkeit zu<br />
berücksichtigen (E. 2.3). Die kündigende<br />
Partei hat die Kündigung auf Verlangen<br />
des Gekündigten zu begründen, den<br />
angegebenen Kündigungsgrund zu<br />
beweisen und sie ist an den angegebenen<br />
Kündigungsgrund gebunden (E.<br />
3.1). Das Nachschieben eines neuen<br />
Kündigungsgrundes im Lauf des Anfechtungsverfahrens<br />
ist ein Indiz für dessen<br />
Missbräuchlichkeit (E. 4).<br />
Bundesgericht, 1. Zivilabteilung,<br />
4C.131/2003, 6. August 2003<br />
Kündigungsanfechtung,<br />
überspitzter Formalismus<br />
Ficht von zwei Mitmietern nur einer,<br />
aber im Namen beider eine Kündigung<br />
an, so ist darauf einzutreten, auch wenn<br />
der zweite Mieter den ersten erst nach<br />
Ablauf der Anfechtungsfrist bevollmächtigt.<br />
Bundesgericht, 1. Zivilabteilung,<br />
4C.236/2003, 30. Januar 2004<br />
Jakob Trümpy,<br />
Redaktor Mietrechtspraxis/mp