mediation in pLanen und bauen - Bundesverband Mediation eV
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Ohne die teilnahme der bestimmenden Stellen<br />
können die ergebnisse e<strong>in</strong>er <strong>Mediation</strong> <strong>in</strong> der<br />
Sache als wünschenswert, aber nicht realisierbar<br />
abgetan werden, was fatal auf das erfolgserlebnis<br />
durch die <strong>Mediation</strong> wirken wird.<br />
2. Alle Interessen gleichzeitig behandeln<br />
Wenn öffentliche <strong>und</strong> die <strong>in</strong>teressen von Dritten<br />
nicht nache<strong>in</strong>ander, sondern gleichzeitig behandelt<br />
werden, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>tegrierte lösungen erst überhaupt<br />
möglich.<br />
<strong>Mediation</strong> ersetzt nicht die Beteiligung des verwaltungsverfahrens.<br />
Die <strong>in</strong>teressen fließen nur<br />
schon viel eher <strong>in</strong> die eigentliche Planungsphase<br />
e<strong>in</strong>. auch ist der <strong>in</strong>formationsgew<strong>in</strong>n für „außenstehende”<br />
viel höher. letztendlich entlastet die<br />
teilnahme aller Betroffenen an der <strong>Mediation</strong><br />
die Beteiligung oder anhörung im verwaltungsverfahren.<br />
Kürzere e<strong>in</strong>spruchsfristen zur Beschleunigung<br />
des Genehmigungsverfahrens s<strong>in</strong>d somit<br />
ohne „qualitätsverlust” durchaus möglich.<br />
3. Trennung von <strong>in</strong>ternen Verhandlungen <strong>und</strong><br />
öffentlichen Ergebnissen<br />
e<strong>in</strong>erseits herrscht <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Mediation</strong> vertraulichkeit.<br />
Jeder muss nach außen se<strong>in</strong> Gesicht<br />
wahren können, e<strong>in</strong>e Gr<strong>und</strong>voraussetzung für die<br />
notwendige Offenheit <strong>in</strong> der <strong>Mediation</strong>.<br />
andererseits werden themen von öffentlichem<br />
<strong>in</strong>teresse behandelt, die früher oder später ohneh<strong>in</strong><br />
öffentlich werden. Die art <strong>und</strong> Weise der veröffentlichung<br />
kann von den Medianden bestimmt<br />
werden. hier s<strong>in</strong>d die Beteiligten ihre eigenen<br />
experten <strong>und</strong> müssen geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong>en Weg<br />
f<strong>in</strong>den.<br />
4. E<strong>in</strong>beziehung der Genehmigungsbehörde<br />
als letztendliche Entscheider<strong>in</strong>.<br />
e<strong>in</strong>e ständige teilnahme ist nicht unbed<strong>in</strong>gt<br />
notwendig, da sie nicht direkt Konfliktpartei ist.<br />
Doch sollte sie zum<strong>in</strong>dest um die art <strong>und</strong> Weise<br />
des <strong>in</strong>teressenausgleichs im <strong>Mediation</strong>sverfahren<br />
wissen. zu wichtigen term<strong>in</strong>en sollte sie auch<br />
beratend teilnehmen, um die art <strong>und</strong> Weise der<br />
rechtlichen abwägung darlegen zu können.<br />
Die Medianden können dann ihre vere<strong>in</strong>barung<br />
entsprechend ausformulieren.<br />
Für die Genehmigungsbehörde s<strong>in</strong>d aufgr<strong>und</strong><br />
der Kenntnis kürzere Prüfungs- <strong>und</strong> entscheidungszeiträume<br />
möglich.<br />
Spektrum der <strong>Mediation</strong> 21/2006<br />
qUalitÄtSSicherUnG UnD WeiterentWicKlUnG<br />
Wann oder zu welchem Zeitpunkt ist <strong>Mediation</strong><br />
im Planungsprozess s<strong>in</strong>nvoll?<br />
Projektplanungen der öffentlichen hand laufen<br />
<strong>in</strong> etwa nach e<strong>in</strong>em Schema ab, wie nachfolgend<br />
am Beispiel des Straßenbaus erläutert.<br />
1. Schritt: Die Planungslegitimation durch die<br />
gewählte Volksvertretung<br />
Bei B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> landesstraßen wird e<strong>in</strong> Gesetz<br />
verabschiedet, das für die planende verwaltung<br />
(exekutive) b<strong>in</strong>dend ist. <strong>Mediation</strong>, die bis zu diesem<br />
zeitpunkt stattf<strong>in</strong>den könnte, erstreckt sich<br />
im politischen raum.<br />
2. Schritt: Die Standortbestimmung des Projektes<br />
Die l<strong>in</strong>ienbestimmung entscheidet beim Straßenbau<br />
unter anderem über<br />
›<br />
›<br />
›<br />
›<br />
›<br />
anfangs- <strong>und</strong> endpunkt der Straße sowie<br />
über den gr<strong>und</strong>sätzlichen verlauf,<br />
verknüpfungen mit anderen Straßen <strong>und</strong><br />
anderen verkehrsträgern,<br />
Streckencharakteristik wie anzahl der Spuren,<br />
lage zur Bebauung, zu Schutzgebieten oder<br />
zu anderen gefährdeten Bereichen,<br />
Führung über Brücken, über Dämme, <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>schnitten oder tunneln.<br />
Die l<strong>in</strong>ienbestimmung schließt nach <strong>in</strong>ternen<br />
abstimmungen der verwaltungen <strong>und</strong> nach e<strong>in</strong>er<br />
Beteiligung der träger öffentlicher Belange <strong>und</strong><br />
Dritter mit e<strong>in</strong>er behördenverb<strong>in</strong>dlichen Gr<strong>und</strong>entscheidung<br />
ab.<br />
«<br />
Auch so können<br />
Straßenräume<br />
genutzt werden<br />
Foto: Roland Schüler<br />
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