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mediation in pLanen und bauen - Bundesverband Mediation eV

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30 qUalitÄtSSicherUnG UnD WeiterentWicKlUnG<br />

Barrieren beim Bauen<br />

Betrachtet man die <strong>in</strong>haltlichen entscheidungen<br />

dieses verfahrensschrittes <strong>und</strong> vergegenwärtig<br />

man sich dann, dass diese erst am ende des Planfeststellungsverfahrens<br />

auf e<strong>in</strong>spruch h<strong>in</strong> geändert<br />

werden können, so wird klar, dass sich Konflikte<br />

über die langen Planungszeiten gedeihlich entwickeln<br />

<strong>und</strong> verschärfen können. Jede mögliche<br />

Änderung zu e<strong>in</strong>em späteren zeitpunkt wirft die<br />

Planung weit zurück.<br />

3. Schritt: Das Planfeststellungsverfahren<br />

auf der Basis der vorgaben aus der l<strong>in</strong>ienbestimmung<br />

wird die Straßenplanung so weit konkretisiert,<br />

dass alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen<br />

zwischen dem Bauträger <strong>und</strong> den Betroffenen<br />

geregelt s<strong>in</strong>d. im anschluss an die anhörung entscheidet<br />

die zuständige Behörde abschließend<br />

per Beschluss. Der Beschluss kann nur auf dem<br />

rechtswege angefochten werden. Mit dem erlangen<br />

der rechtskraft der Genehmigung (Planfeststellung)<br />

endet das Planungsverfahren.<br />

4. Schritt: Das Enteignungsverfahren<br />

zunächst versucht der Bauträger über direkte verhandlungen<br />

mit den Betroffenen die privatrechtlichen<br />

Beziehungen zu regeln. Kommt es nicht<br />

zur e<strong>in</strong>igung, wird das enteignungsverfahren<br />

e<strong>in</strong>geleitet.<br />

Pr<strong>in</strong>zipiell s<strong>in</strong>d bei der l<strong>in</strong>ienbestimmung <strong>und</strong> der<br />

Planfeststellung zwei Phasen zu unterscheiden:<br />

zuerst ist da die eigentliche Planungsphase, <strong>in</strong><br />

der über e<strong>in</strong>e abfolge von Planungsentscheidungen<br />

die <strong>in</strong>halte e<strong>in</strong>es Projektes soweit erarbeitet<br />

werden, dass sie genehmigungsfähig s<strong>in</strong>d. Für<br />

die <strong>in</strong>formationssammlung <strong>und</strong> die entscheidungskaskade<br />

f<strong>in</strong>den bereits <strong>in</strong>tern geregelte<br />

Beteiligungsverfahren statt. es werden auch<br />

Gutachten <strong>und</strong> expertisen erstellt.<br />

Das anschließende verwaltungsverfahren ist<br />

die zweite Phase. Dabei handelt es sich um e<strong>in</strong><br />

gesetzlich geregeltes verfahren, das die rechtliche<br />

zulässigkeit der vorgelegten Planung prüft<br />

<strong>und</strong> feststellt.<br />

<strong>in</strong> der Planungsphase liegt der Schwerpunkt<br />

e<strong>in</strong>er möglichen prozessbegleitenden <strong>Mediation</strong>,<br />

da hier die meisten entscheidungen getroffen<br />

werden. <strong>Mediation</strong> weit vor der gesetzlichen<br />

Beteiligung des verwaltungsverfahrens ist hier s<strong>in</strong>nvoll<br />

<strong>und</strong> effektiv, da Konflikte bereits bei der entstehung<br />

geme<strong>in</strong>sam mit allen Betroffenen konstruktiv<br />

bearbeitet werden können. Sie verm<strong>in</strong>dert<br />

die eskalationsgefahr von Konflikten im zeitraum<br />

bis zur Planfeststellung.<br />

es ist durchaus von vorteil, wenn die zuständige<br />

Behörde im anschließenden Genehmigungsverfahren<br />

auf die ergebnisse der <strong>Mediation</strong> <strong>und</strong> im<br />

Falle e<strong>in</strong>es gravierenden Dissenses auf die Kontrahent<strong>in</strong>nen<br />

selbst zurückgreift. Die Mediator<strong>in</strong>nen<br />

können jetzt noch e<strong>in</strong>mal, die „drohende”<br />

entscheidung vor augen, im e<strong>in</strong>zelfall vermitteln.<br />

Bei der l<strong>in</strong>ienbestimmung werden eigentlich nur<br />

öffentliche Belange geregelt. <strong>Mediation</strong> respektiert<br />

aber auch eigen<strong>in</strong>teressen (z. B.: Gr<strong>und</strong>stückseigentümer),<br />

die zu diesem zeitpunkt vorgebracht<br />

werden. Sie kann e<strong>in</strong>en annehmbaren Umgang<br />

für diese Konflikte f<strong>in</strong>den. alle entscheidungen<br />

fallen entweder geme<strong>in</strong>sam oder im respekt vor<br />

der Me<strong>in</strong>ung oder den Grenzen des anderen. Die<br />

akzeptanz der erzielten ergebnisse ist höher. Dies<br />

hat positive <strong>und</strong> beschleunigende auswirkungen<br />

auf die abwägung der l<strong>in</strong>ienbestimmung selbst,<br />

als auch auf die nachfolgenden Schritte.<br />

Für die <strong>Mediation</strong> zur Planfeststellung ändert<br />

sich pr<strong>in</strong>zipiell wenig gegenüber der zur l<strong>in</strong>ienbestimmung.<br />

es geht um konkretere Konfliktgegenstände<br />

<strong>und</strong> oft s<strong>in</strong>d mehr eigen<strong>in</strong>teressen<br />

betroffen. Je konkreter diese s<strong>in</strong>d, desto härter<br />

ersche<strong>in</strong>en die Positionen.<br />

es wird nochmals deutlich, dass alle <strong>in</strong>teressen<br />

gleichzeitig behandelt <strong>und</strong> dass Konflikte vor der<br />

eigentlichen verwaltungsentscheidung geregelt<br />

werden sollten. Werden die Betroffenen erst zur<br />

anhörung mit der Planung <strong>in</strong> sehr förmlicher<br />

Weise konfrontiert, so ist der Widerstand oft sehr<br />

hoch. rechtzeitige Beteiligung im rahmen e<strong>in</strong>er<br />

um Konsens bemühten zusammenarbeit bei<br />

e<strong>in</strong>er <strong>Mediation</strong> entlastet die sehr zeit- <strong>und</strong> organisationsaufwändige<br />

Beteiligung.<br />

Solange der Baulastträger auf der Basis des Planfeststellungsbeschlusses<br />

selbst mit den Betroffenen<br />

über privatrechtliche Beziehungen verhandelt,<br />

macht es S<strong>in</strong>n, die <strong>Mediation</strong> bis hierh<strong>in</strong> auszudehnen.<br />

Der Baulastträger hat nämlich immer<br />

Spektrum der <strong>Mediation</strong> 21/2006

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