mediation in pLanen und bauen - Bundesverband Mediation eV
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30 qUalitÄtSSicherUnG UnD WeiterentWicKlUnG<br />
Barrieren beim Bauen<br />
Betrachtet man die <strong>in</strong>haltlichen entscheidungen<br />
dieses verfahrensschrittes <strong>und</strong> vergegenwärtig<br />
man sich dann, dass diese erst am ende des Planfeststellungsverfahrens<br />
auf e<strong>in</strong>spruch h<strong>in</strong> geändert<br />
werden können, so wird klar, dass sich Konflikte<br />
über die langen Planungszeiten gedeihlich entwickeln<br />
<strong>und</strong> verschärfen können. Jede mögliche<br />
Änderung zu e<strong>in</strong>em späteren zeitpunkt wirft die<br />
Planung weit zurück.<br />
3. Schritt: Das Planfeststellungsverfahren<br />
auf der Basis der vorgaben aus der l<strong>in</strong>ienbestimmung<br />
wird die Straßenplanung so weit konkretisiert,<br />
dass alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen<br />
zwischen dem Bauträger <strong>und</strong> den Betroffenen<br />
geregelt s<strong>in</strong>d. im anschluss an die anhörung entscheidet<br />
die zuständige Behörde abschließend<br />
per Beschluss. Der Beschluss kann nur auf dem<br />
rechtswege angefochten werden. Mit dem erlangen<br />
der rechtskraft der Genehmigung (Planfeststellung)<br />
endet das Planungsverfahren.<br />
4. Schritt: Das Enteignungsverfahren<br />
zunächst versucht der Bauträger über direkte verhandlungen<br />
mit den Betroffenen die privatrechtlichen<br />
Beziehungen zu regeln. Kommt es nicht<br />
zur e<strong>in</strong>igung, wird das enteignungsverfahren<br />
e<strong>in</strong>geleitet.<br />
Pr<strong>in</strong>zipiell s<strong>in</strong>d bei der l<strong>in</strong>ienbestimmung <strong>und</strong> der<br />
Planfeststellung zwei Phasen zu unterscheiden:<br />
zuerst ist da die eigentliche Planungsphase, <strong>in</strong><br />
der über e<strong>in</strong>e abfolge von Planungsentscheidungen<br />
die <strong>in</strong>halte e<strong>in</strong>es Projektes soweit erarbeitet<br />
werden, dass sie genehmigungsfähig s<strong>in</strong>d. Für<br />
die <strong>in</strong>formationssammlung <strong>und</strong> die entscheidungskaskade<br />
f<strong>in</strong>den bereits <strong>in</strong>tern geregelte<br />
Beteiligungsverfahren statt. es werden auch<br />
Gutachten <strong>und</strong> expertisen erstellt.<br />
Das anschließende verwaltungsverfahren ist<br />
die zweite Phase. Dabei handelt es sich um e<strong>in</strong><br />
gesetzlich geregeltes verfahren, das die rechtliche<br />
zulässigkeit der vorgelegten Planung prüft<br />
<strong>und</strong> feststellt.<br />
<strong>in</strong> der Planungsphase liegt der Schwerpunkt<br />
e<strong>in</strong>er möglichen prozessbegleitenden <strong>Mediation</strong>,<br />
da hier die meisten entscheidungen getroffen<br />
werden. <strong>Mediation</strong> weit vor der gesetzlichen<br />
Beteiligung des verwaltungsverfahrens ist hier s<strong>in</strong>nvoll<br />
<strong>und</strong> effektiv, da Konflikte bereits bei der entstehung<br />
geme<strong>in</strong>sam mit allen Betroffenen konstruktiv<br />
bearbeitet werden können. Sie verm<strong>in</strong>dert<br />
die eskalationsgefahr von Konflikten im zeitraum<br />
bis zur Planfeststellung.<br />
es ist durchaus von vorteil, wenn die zuständige<br />
Behörde im anschließenden Genehmigungsverfahren<br />
auf die ergebnisse der <strong>Mediation</strong> <strong>und</strong> im<br />
Falle e<strong>in</strong>es gravierenden Dissenses auf die Kontrahent<strong>in</strong>nen<br />
selbst zurückgreift. Die Mediator<strong>in</strong>nen<br />
können jetzt noch e<strong>in</strong>mal, die „drohende”<br />
entscheidung vor augen, im e<strong>in</strong>zelfall vermitteln.<br />
Bei der l<strong>in</strong>ienbestimmung werden eigentlich nur<br />
öffentliche Belange geregelt. <strong>Mediation</strong> respektiert<br />
aber auch eigen<strong>in</strong>teressen (z. B.: Gr<strong>und</strong>stückseigentümer),<br />
die zu diesem zeitpunkt vorgebracht<br />
werden. Sie kann e<strong>in</strong>en annehmbaren Umgang<br />
für diese Konflikte f<strong>in</strong>den. alle entscheidungen<br />
fallen entweder geme<strong>in</strong>sam oder im respekt vor<br />
der Me<strong>in</strong>ung oder den Grenzen des anderen. Die<br />
akzeptanz der erzielten ergebnisse ist höher. Dies<br />
hat positive <strong>und</strong> beschleunigende auswirkungen<br />
auf die abwägung der l<strong>in</strong>ienbestimmung selbst,<br />
als auch auf die nachfolgenden Schritte.<br />
Für die <strong>Mediation</strong> zur Planfeststellung ändert<br />
sich pr<strong>in</strong>zipiell wenig gegenüber der zur l<strong>in</strong>ienbestimmung.<br />
es geht um konkretere Konfliktgegenstände<br />
<strong>und</strong> oft s<strong>in</strong>d mehr eigen<strong>in</strong>teressen<br />
betroffen. Je konkreter diese s<strong>in</strong>d, desto härter<br />
ersche<strong>in</strong>en die Positionen.<br />
es wird nochmals deutlich, dass alle <strong>in</strong>teressen<br />
gleichzeitig behandelt <strong>und</strong> dass Konflikte vor der<br />
eigentlichen verwaltungsentscheidung geregelt<br />
werden sollten. Werden die Betroffenen erst zur<br />
anhörung mit der Planung <strong>in</strong> sehr förmlicher<br />
Weise konfrontiert, so ist der Widerstand oft sehr<br />
hoch. rechtzeitige Beteiligung im rahmen e<strong>in</strong>er<br />
um Konsens bemühten zusammenarbeit bei<br />
e<strong>in</strong>er <strong>Mediation</strong> entlastet die sehr zeit- <strong>und</strong> organisationsaufwändige<br />
Beteiligung.<br />
Solange der Baulastträger auf der Basis des Planfeststellungsbeschlusses<br />
selbst mit den Betroffenen<br />
über privatrechtliche Beziehungen verhandelt,<br />
macht es S<strong>in</strong>n, die <strong>Mediation</strong> bis hierh<strong>in</strong> auszudehnen.<br />
Der Baulastträger hat nämlich immer<br />
Spektrum der <strong>Mediation</strong> 21/2006