Günther Schörghofer - UOG - Salzburg
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<strong>UOG</strong> SALZBURG Mitteilungsblatt 2 / 2010 Seite 8<br />
Bewertung der Präsenzdienstzeiten<br />
für die Pension<br />
Die Präsenzdienstzeiten werden für die ruhegenussfähige<br />
Gesamtdienstzeit, die sich zusammensetzt<br />
aus:<br />
der<br />
und<br />
ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit<br />
den bescheidmäßig angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten<br />
zur Gänze angerechnet.<br />
Für die Pensionsberechnung nach dem Pensionsgesetz<br />
(PG 1965) bilden Präsenzdienstzeiten<br />
immer Ruhegenussvordienstzeiten und<br />
fließen nicht als Beitragsgrundlagen in die<br />
Durchrechnung ein. Durchgerechnet werden<br />
ausschließlich Beamtendienstzeiten (Vorteil).<br />
Mit 45 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit,<br />
hat jeder Beamte die volle Bemessungsgrundlage<br />
für den Ruhegenuss erworben.<br />
Für Bedienstete (Beamte und VB) ab Jahrgang<br />
1955 ist ein Pensionskonto einzurichten<br />
und zu führen. Dieses bildet die Grundlage<br />
zur Berechnung der Pension nach dem Allgemeinen<br />
Pensionsgesetz (APG), das eine lebenslange<br />
Durchrechnung vorsieht.<br />
Für Beamte, ab Jahrgang 1955 und pragmatisiert<br />
vor dem 1. Jänner 2005, gilt das Prinzip<br />
Ins Schwarze getroffen:<br />
der Parallelrechnung, die 2 Pensionsberechnungen<br />
vorsieht: Eine nach den Bestimmungen<br />
des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965)<br />
und eine Pensionsberechnung nach dem Allgemeinen<br />
Pensionsgesetz (APG).<br />
Für Beamte ab Jahrgang 1955 und pragmatisiert<br />
ab dem 1. Jänner 2005 gilt pensionsrechtlich<br />
nur mehr das ASVG und das APG.<br />
Im Pensionskonto wird nicht zwischen Präsenzdienstzeiten<br />
und anderen Versicherungszeiten<br />
unterschieden. Die Präsenzdienstzeiten<br />
(ausgenommen die Zeiten als ZS-lang) sind<br />
mit einer bestimmten Bemessungsgrundlage<br />
versehen, die in der Anlage 2 zum APG festgeschrieben<br />
sind (z.B. beträgt im Jahr 2005<br />
die Bemessungsgrundlage € 1.350,--).<br />
Die ZS-Zeiten (lang) werden mit 133% des<br />
damals bezogenen Monatsgeldes bewertet.<br />
Die sogen. Hacklerregelung gemäß § 15 iVm<br />
§ 236b BDG 1979, sieht derzeit vor, dass Beamte,<br />
geboren bis 31. Dezember 1953, mit<br />
40 Jahren an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit<br />
abschlagsfrei in den Ruhestand<br />
versetzt werden können.<br />
Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen<br />
jedoch Zeiten des Präsenzdienstes nur bis<br />
zum Höchstausmaß von 30 Monaten. Diese<br />
Einschränkung bezieht sich also auf eine Voraussetzung<br />
um diese bestimmte Pensionsform<br />
(Hacklerregelung) in Anspruch nehmen<br />
zu können.<br />
ADir WADZIUK,<br />
TeINr. 050201/8020190, IFMIN: 1144190<br />
ADir MATLSCHWEIGER,<br />
TeINr. 050201/8020191, IFMIN: 1144191<br />
DER STELLUNG BEWUSST — TREU DER PFLICHT — WACHSAM UND GERÜSTET