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Günther Schörghofer - UOG - Salzburg

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<strong>UOG</strong> SALZBURG Mitteilungsblatt 2 / 2010 Seite 8<br />

Bewertung der Präsenzdienstzeiten<br />

für die Pension<br />

Die Präsenzdienstzeiten werden für die ruhegenussfähige<br />

Gesamtdienstzeit, die sich zusammensetzt<br />

aus:<br />

der<br />

und<br />

ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit<br />

den bescheidmäßig angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten<br />

zur Gänze angerechnet.<br />

Für die Pensionsberechnung nach dem Pensionsgesetz<br />

(PG 1965) bilden Präsenzdienstzeiten<br />

immer Ruhegenussvordienstzeiten und<br />

fließen nicht als Beitragsgrundlagen in die<br />

Durchrechnung ein. Durchgerechnet werden<br />

ausschließlich Beamtendienstzeiten (Vorteil).<br />

Mit 45 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit,<br />

hat jeder Beamte die volle Bemessungsgrundlage<br />

für den Ruhegenuss erworben.<br />

Für Bedienstete (Beamte und VB) ab Jahrgang<br />

1955 ist ein Pensionskonto einzurichten<br />

und zu führen. Dieses bildet die Grundlage<br />

zur Berechnung der Pension nach dem Allgemeinen<br />

Pensionsgesetz (APG), das eine lebenslange<br />

Durchrechnung vorsieht.<br />

Für Beamte, ab Jahrgang 1955 und pragmatisiert<br />

vor dem 1. Jänner 2005, gilt das Prinzip<br />

Ins Schwarze getroffen:<br />

der Parallelrechnung, die 2 Pensionsberechnungen<br />

vorsieht: Eine nach den Bestimmungen<br />

des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965)<br />

und eine Pensionsberechnung nach dem Allgemeinen<br />

Pensionsgesetz (APG).<br />

Für Beamte ab Jahrgang 1955 und pragmatisiert<br />

ab dem 1. Jänner 2005 gilt pensionsrechtlich<br />

nur mehr das ASVG und das APG.<br />

Im Pensionskonto wird nicht zwischen Präsenzdienstzeiten<br />

und anderen Versicherungszeiten<br />

unterschieden. Die Präsenzdienstzeiten<br />

(ausgenommen die Zeiten als ZS-lang) sind<br />

mit einer bestimmten Bemessungsgrundlage<br />

versehen, die in der Anlage 2 zum APG festgeschrieben<br />

sind (z.B. beträgt im Jahr 2005<br />

die Bemessungsgrundlage € 1.350,--).<br />

Die ZS-Zeiten (lang) werden mit 133% des<br />

damals bezogenen Monatsgeldes bewertet.<br />

Die sogen. Hacklerregelung gemäß § 15 iVm<br />

§ 236b BDG 1979, sieht derzeit vor, dass Beamte,<br />

geboren bis 31. Dezember 1953, mit<br />

40 Jahren an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit<br />

abschlagsfrei in den Ruhestand<br />

versetzt werden können.<br />

Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen<br />

jedoch Zeiten des Präsenzdienstes nur bis<br />

zum Höchstausmaß von 30 Monaten. Diese<br />

Einschränkung bezieht sich also auf eine Voraussetzung<br />

um diese bestimmte Pensionsform<br />

(Hacklerregelung) in Anspruch nehmen<br />

zu können.<br />

ADir WADZIUK,<br />

TeINr. 050201/8020190, IFMIN: 1144190<br />

ADir MATLSCHWEIGER,<br />

TeINr. 050201/8020191, IFMIN: 1144191<br />

DER STELLUNG BEWUSST — TREU DER PFLICHT — WACHSAM UND GERÜSTET

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