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Mitarbeiter - Allrisk Leue & Nill Versicherungsmakler GmbH

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6<br />

Steuertipp<br />

Pkw-Import: Achtung, die<br />

Finanz schaut genau!<br />

Ihnen ist sicherlich schon aufgefallen, dass man bei uns immer wieder<br />

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, aber inländischem<br />

Fahrer sieht. Im Regelfall handelt es sich dabei um Fahrzeuge mit<br />

deutschem Kennzeichen. Der Hintergrund dafür ist die wesentlich niedrigere<br />

Steuerbelastung von Autos in Deutschland (19% mit Vorsteuerabzug<br />

gegenüber ca. 40% ohne Abzug in Österreich). Aus steuerlicher<br />

Sicht stellt sich nun die Frage, ob dies überhaupt zulässig ist.<br />

Für die Prüfung dieser Frage stellt die<br />

Finanz auf den Begriff des dauernden<br />

Standortes ab. Darunter ist derjenige Ort<br />

zu verstehen, an dem sich der Wohnsitz<br />

des Verwenders befindet. Befindet<br />

sich dieser Ort aber im Inland, so ist ein<br />

solches Fahrzeug bereits bei einer Nutzungsdauer<br />

von einem Monat in Österreich<br />

zuzulassen und sind dementsprechend<br />

die dadurch fällig werdenden Abgaben<br />

(Normverbrauchsabgabe, Umsatzsteuer)<br />

in Österreich zu entrichten.<br />

Ein Verstoß gegen diese Meldepflichten<br />

kann einerseits nach dem Kraftfahrgesetz<br />

(KFG) bestraft werden (Strafen bis<br />

zu 5.000 Euro), andererseits drohen für<br />

die Nichtabfuhr der Normverbrauchs<br />

abgabe bzw. der Erwerbsteuer auch fi-<br />

nanzstrafrechtliche Konsequenzen. Aus<br />

praktischen Überlegungen ist anzumerken,<br />

dass seitens der Finanz auch immer<br />

wieder Schwerpunktaktionen hinsichtlich<br />

dieser Bestimmungen gesetzt werden.<br />

Ein weiteres Problemfeld hat sich in unserer<br />

Kanzlei in den letzten Monaten<br />

mit dem Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen<br />

durch Unternehmer in Deutschland<br />

ergeben. Hier besteht vielfach der Irrtum,<br />

dass Fahrzeuge, die älter als sechs<br />

Monate sind, nicht mit österreichischer<br />

Umsatzsteuer belastet sind. Diese Ansicht<br />

trifft aber nur dann zu, wenn das<br />

Fahrzeug selbst nicht von einem Unternehmer<br />

verkauft wird bzw. es sich beim<br />

Ankauf um ein differenzbesteuertes Fahrzeug<br />

handelt. Kauft ein österreichischer<br />

Unternehmer dagegen bei einem<br />

deutschen Händler, z.B. einen<br />

Leasingrückläufer, so<br />

handelt es sich<br />

um ein<br />

Steuertipp<br />

Tipp<br />

Fahrzeug mit Umsatzsteuerbelastung.<br />

Der Ankauf ist daher als innergemeinschaftliche<br />

Lieferung bzw. innergemeinschaftlicher<br />

Erwerb abzuhandeln. Konkret<br />

bedeutet dies, dass der deutsche<br />

Händler keine Mehrwertsteuer in Rechnung<br />

stellen darf, der österreichische Unternehmer<br />

dagegen die Erwerbsbesteuerung<br />

durchführen muss. Diese Erwerbsteuer<br />

kann aber nicht als Vorsteuer abgezogen<br />

werden.<br />

Im Klientenkreis ist es in den letzten Monaten<br />

mehrere Male vorgekommen, dass<br />

solche Gebraucht-Pkws von deutschen<br />

Händlern mit 19% Umsatzsteuer verrechnet<br />

wurden. Der österreichische Unternehmer<br />

hätte zusätzlich noch 20%<br />

Erwerbsteuer abführen müssen. In den<br />

meisten Fällen konnten diese Folgen<br />

unter erheblichem Aufwand vermieden<br />

werden. Sollte dies aber nicht gelingen<br />

(Händler geht z.B. in Konkurs oder verweigert<br />

Rechnungsberichtigung und<br />

Rücküberweisung der deutschen Umsatzsteuer),<br />

so bedeutet dies für den österreichischen<br />

Unternehmer letztlich eine<br />

Doppelbelastung mit Umsatzsteuer.<br />

In einem Fall ist es für unseren Klienten<br />

leider zu dieser Doppelbelastung gekommen,<br />

da sich der deutsche Händler<br />

weigerte die entsprechenden Rechnungskorrekturen<br />

durchzuführen.<br />

Verfasser: Mag. Anton Höchtl<br />

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