Mitarbeiter - Allrisk Leue & Nill Versicherungsmakler GmbH
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6<br />
Steuertipp<br />
Pkw-Import: Achtung, die<br />
Finanz schaut genau!<br />
Ihnen ist sicherlich schon aufgefallen, dass man bei uns immer wieder<br />
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, aber inländischem<br />
Fahrer sieht. Im Regelfall handelt es sich dabei um Fahrzeuge mit<br />
deutschem Kennzeichen. Der Hintergrund dafür ist die wesentlich niedrigere<br />
Steuerbelastung von Autos in Deutschland (19% mit Vorsteuerabzug<br />
gegenüber ca. 40% ohne Abzug in Österreich). Aus steuerlicher<br />
Sicht stellt sich nun die Frage, ob dies überhaupt zulässig ist.<br />
Für die Prüfung dieser Frage stellt die<br />
Finanz auf den Begriff des dauernden<br />
Standortes ab. Darunter ist derjenige Ort<br />
zu verstehen, an dem sich der Wohnsitz<br />
des Verwenders befindet. Befindet<br />
sich dieser Ort aber im Inland, so ist ein<br />
solches Fahrzeug bereits bei einer Nutzungsdauer<br />
von einem Monat in Österreich<br />
zuzulassen und sind dementsprechend<br />
die dadurch fällig werdenden Abgaben<br />
(Normverbrauchsabgabe, Umsatzsteuer)<br />
in Österreich zu entrichten.<br />
Ein Verstoß gegen diese Meldepflichten<br />
kann einerseits nach dem Kraftfahrgesetz<br />
(KFG) bestraft werden (Strafen bis<br />
zu 5.000 Euro), andererseits drohen für<br />
die Nichtabfuhr der Normverbrauchs<br />
abgabe bzw. der Erwerbsteuer auch fi-<br />
nanzstrafrechtliche Konsequenzen. Aus<br />
praktischen Überlegungen ist anzumerken,<br />
dass seitens der Finanz auch immer<br />
wieder Schwerpunktaktionen hinsichtlich<br />
dieser Bestimmungen gesetzt werden.<br />
Ein weiteres Problemfeld hat sich in unserer<br />
Kanzlei in den letzten Monaten<br />
mit dem Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen<br />
durch Unternehmer in Deutschland<br />
ergeben. Hier besteht vielfach der Irrtum,<br />
dass Fahrzeuge, die älter als sechs<br />
Monate sind, nicht mit österreichischer<br />
Umsatzsteuer belastet sind. Diese Ansicht<br />
trifft aber nur dann zu, wenn das<br />
Fahrzeug selbst nicht von einem Unternehmer<br />
verkauft wird bzw. es sich beim<br />
Ankauf um ein differenzbesteuertes Fahrzeug<br />
handelt. Kauft ein österreichischer<br />
Unternehmer dagegen bei einem<br />
deutschen Händler, z.B. einen<br />
Leasingrückläufer, so<br />
handelt es sich<br />
um ein<br />
Steuertipp<br />
Tipp<br />
Fahrzeug mit Umsatzsteuerbelastung.<br />
Der Ankauf ist daher als innergemeinschaftliche<br />
Lieferung bzw. innergemeinschaftlicher<br />
Erwerb abzuhandeln. Konkret<br />
bedeutet dies, dass der deutsche<br />
Händler keine Mehrwertsteuer in Rechnung<br />
stellen darf, der österreichische Unternehmer<br />
dagegen die Erwerbsbesteuerung<br />
durchführen muss. Diese Erwerbsteuer<br />
kann aber nicht als Vorsteuer abgezogen<br />
werden.<br />
Im Klientenkreis ist es in den letzten Monaten<br />
mehrere Male vorgekommen, dass<br />
solche Gebraucht-Pkws von deutschen<br />
Händlern mit 19% Umsatzsteuer verrechnet<br />
wurden. Der österreichische Unternehmer<br />
hätte zusätzlich noch 20%<br />
Erwerbsteuer abführen müssen. In den<br />
meisten Fällen konnten diese Folgen<br />
unter erheblichem Aufwand vermieden<br />
werden. Sollte dies aber nicht gelingen<br />
(Händler geht z.B. in Konkurs oder verweigert<br />
Rechnungsberichtigung und<br />
Rücküberweisung der deutschen Umsatzsteuer),<br />
so bedeutet dies für den österreichischen<br />
Unternehmer letztlich eine<br />
Doppelbelastung mit Umsatzsteuer.<br />
In einem Fall ist es für unseren Klienten<br />
leider zu dieser Doppelbelastung gekommen,<br />
da sich der deutsche Händler<br />
weigerte die entsprechenden Rechnungskorrekturen<br />
durchzuführen.<br />
Verfasser: Mag. Anton Höchtl<br />
...Ihr Magazin für Versicherung & Risikomanagement