Verhandlungsschrift - Marktgemeinde Seewalchen am Attersee
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<strong>Verhandlungsschrift</strong> GR-Sitzung 29.3.2007 Seite 16 von 30<br />
überprüfe die Baubehörde, ob das, was gemeldet worden sei, mit dem übereinstimme, was<br />
ursprünglich in der Baubewilligung festgehalten worden sei?<br />
AL. Schmidt erklärt, dass die Abstandsbestimmungen in der Bauordnung geregelt seien und die<br />
seien sakrosankt. Der Mindestabstand betrage 3 Meter, da könne auch die Baubehörde nicht<br />
darüber diskutieren. Wenn sich jemand nicht an den bewilligten Bauplan halte und verrückt das<br />
Gebäude von der Situierung her z.B. um einen Meter, dann brauche er eine neue<br />
Baubewilligung, sogar bei 10 cm Verrückung.<br />
Wenn man Kenntnis erlangt, dass jemand den seitlichen Mindestabstand nicht einhalte, sehe das<br />
Gesetz folgendes Verfahren vor. Man müsse einen Abbruchsbescheid erteilen und in diesem Fall<br />
sei der bereits draußen und rechtsgültig, aber man müsse ihm auch die Möglichkeit geben, in<br />
einer angemessenen Frist nachträglich um Baubewilligung anzusuchen.<br />
Im konkreten Fall bekomme er vom Nachbarn den Grund dazu und brauche die entsprechende<br />
Widmung. Er habe das Grundstück angekauft, das Widmungsansuchen sei hier und wenn dieses<br />
positiv abgewickelt werde, dann gebe es eine neue Bauverhandlung. Hätte er von den Nachbarn<br />
den Grund nicht bekommen bzw. gehe die Widmung nicht positiv aus, dann müsse er diesen Teil<br />
abbrechen. Dann werde der Abbruchsbescheid in Kraft gesetzt und der Bezirkshauptmannschaft<br />
zur Vollstreckung übermittelt.<br />
Weiters berichtet der Amtsleiter, dass es mit dem derzeitigen Personalstand nicht möglich sei,<br />
allgemeine Überprüfungen in dieser Hinsicht durchzuführen. In der neuen Bauordnung sei<br />
vorgesehen, die Verantwortlichkeit mehr an den Bauherrn und Bauführer zu übertragen. Man<br />
bekomme die Fertigstellungsmeldung und die werde auch eingefordert, hier dokumentiere der<br />
Bauführer in einer Urkunde, dass es ordnungsgemäß bzw. bewilligungsgemäß durchgeführt<br />
worden sei. In diesem Fall sei man auch vom Amt her daraufgekommen, nur fehle eben leider<br />
Zeit und Personal um wirklich alles zu überprüfen.<br />
GR.Huber H. findet es durchaus auch bedenklich und möchte wissen, ob das mit der<br />
Baurechtsabteilung vom Land abgesprochen sei, weil es ein Vwgh.-Urteil gebe, dass eine<br />
nachträgliche Herstellung des rechtswirks<strong>am</strong>en Zustandes nicht möglich sei. Treffe das hier zu<br />
oder sei das auf Grund der kleinen Fläche hier trotzdem möglich?<br />
AL.Schmidt erklärt, dass es nicht mit der Baurechtsabteilung abgesprochen sei, es sei vom<br />
Gesetz her so zu bestimmen und er kenne das Vwgh.Erkenntnis nicht, er kenne nur das<br />
Vwgh.Erkenntnis in Bezug auf den Bebauungsplan, dass man durch Abänderung des<br />
Bebauungsplanes eine Bausünde nicht legalisieren dürfe.<br />
GV.Berger K. bittet, beim nächsten Mal den Abbruchbescheid dem Akt beizulegen, das hätte in<br />
der Vorbereitung des Punktes mitgeholfen.<br />
AL.Schmidt meint, dieser hätte in den Akt gehört und man werde das nächstes Mal beachten.<br />
Der Bürgermeister lässt über den von Obmann Vizebgm.Schachl gestellten Antrag durch<br />
Handheben abstimmen und stellt folgendes Abstimmungsergebnis fest:<br />
Für den Antrag: 29 Stimmen ÖVP-Fraktion: 13<br />
SPÖ-Fraktion: 12<br />
FPÖ-Fraktion: 3<br />
GRÜNE-Fraktion: 1 Vogel W.<br />
Stimmenthaltungen 2 Stimmen GRÜNE-Fraktion: 1 Huber H., Märzinger