ABC für Freiwillige 2023
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Schleswig-Holstein<br />
<strong>ABC</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Freiwillige</strong><br />
Herausgeber<br />
Diakonisches Werk<br />
Schleswig-Holstein<br />
<strong>Freiwillige</strong>ndienste<br />
Kanalufer 48<br />
24768 Rendsburg<br />
Stand: August <strong>2023</strong>
A<br />
Altersgrenze<br />
Anleitung in der Einsatzstelle<br />
Ansprechpartner*in im<br />
Diakonischen Werk S-H/<br />
Seminarleiter*in<br />
Arbeitszeitregelungen<br />
Arbeitskleidung (Dienst- und<br />
Schutzkleidung)<br />
Arbeitslosengeld<br />
Arbeitsmarktneutralität<br />
Arbeitsschutz<br />
Arbeitsunfälle<br />
Aufgaben<br />
B<br />
Berufsschulpflicht<br />
Bescheinigungen<br />
Berufshaftpflichtversicherung<br />
Bürgergeld während des<br />
<strong>Freiwillige</strong>ndienstes<br />
Dauer<br />
D<br />
Delegierte<br />
Diakonisches Werk Schleswig-Holstein<br />
Dienstfahrten mit Privat-PKW<br />
Dienstpläne<br />
E<br />
Einrichtungsbesuch<br />
Entgeltfortzahlung<br />
F<br />
Fahrtkosten<br />
Fahrtkostenzuschuss zur Einsatzstelle<br />
Fahrdienste in der Einsatzstelle<br />
Fernseh- und<br />
Rundfunkgebühren, GEZ<br />
Freistellung <strong>für</strong><br />
Vorstellungsgespräche und Praktika<br />
<strong>Freiwillige</strong>nausweis<br />
Führungszeugnis<br />
G<br />
Gehaltsmitteilung<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
H<br />
Handynutzung<br />
I<br />
Impfungen<br />
J<br />
Juleica - Sonderurlaub<br />
K<br />
Kindergeld<br />
Kleiderordnung<br />
Konflikte in der Einsatzstelle<br />
Krankheitsfall<br />
Krankenversicherung<br />
Kündigung<br />
L<br />
Lernziele
M<br />
Mehrstunden – Minderstunden<br />
Missbilligung<br />
Mutterschutz<br />
N<br />
Nachtdienst<br />
Nebentätigkeiten<br />
Projekt<br />
Renten<br />
P<br />
R<br />
S<br />
Schließzeit der Einrichtung<br />
Schwangerschaft<br />
Schweigepflicht<br />
Schwerbehinderte<br />
Seminare<br />
Seminarbescheinigungen<br />
Sonderurlaub<br />
Sozialversicherungen<br />
T<br />
Taschengeld<br />
U<br />
Unentschuldigtes Fehlen<br />
Unterbrechung <strong>Freiwillige</strong>ndienst<br />
Unterkunft<br />
Urlaub<br />
V<br />
Vereinbarung<br />
Verlängerung<br />
Vermögenswirksame Leistungen<br />
Verpflegung<br />
Vorpraktikum<br />
W<br />
Wohngeld<br />
Z<br />
Zeugnisse<br />
Zuzahlung zum Seminar<br />
3
A<br />
Altersgrenze<br />
Die <strong>Freiwillige</strong>ndienste <strong>Freiwillige</strong>s Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst<br />
(BFD) sind ein Angebot <strong>für</strong> junge Menschen im Alter zwischen 16 und 26 Jahren, sofern<br />
sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben.<br />
Der BFD steht auch Menschen über 27 Jahren offen.<br />
Anleitung in der Einsatzstelle<br />
Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft <strong>für</strong> die fachliche Anleitung der <strong>Freiwillige</strong>n<br />
zu benennen. Sie sichert die persönliche Unterstützung und Beratung der <strong>Freiwillige</strong>n und<br />
vermittelt ihnen die erforderlichen Fachkenntnisse <strong>für</strong> den Einsatz.<br />
Wichtig ist auch die Begleitung der <strong>Freiwillige</strong>n durch regelmäßige (Reflexions-)<br />
Gespräche und die Integration ins Team und in Teambesprechungen.<br />
Ansprechpartner*in im Diakonischen Werk S-H/ Seminarleiter*in<br />
Mit dem Seminarplan wird zu Beginn des <strong>Freiwillige</strong>njahres der Name der Seminarleitung<br />
<strong>für</strong> die 3 Gruppenseminare (Einführungs-, Zwischen- und<br />
Abschlussseminar) bekannt gegeben. Diese Person ist gleichzeitig Ansprechpartner*in im<br />
Diakonischen Werk S-H <strong>für</strong> alle Fragen und persönlichen Anliegen.<br />
Arbeitszeitregelungen<br />
Der <strong>Freiwillige</strong>ndienst <strong>für</strong> Menschen unter 27 Jahren wird grundsätzlich in Vollzeit<br />
abgeleistet.<br />
Abweichend davon können Ausnahmen auf Teilzeit aus persönlichen Gründen (z. B.<br />
Krankheit, Alleinerziehende) beantragt werden.<br />
Für Minderjährige gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
(JArbSchG).<br />
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten.<br />
Sie kann bei Volljährigen bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von<br />
sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden<br />
werktäglich nicht überschritten werden. (§ 3 ArbZG)<br />
Bei Minderjährigen kann die tägl. Arbeitszeit auf 8,5 Stunden verlängert werden, wenn<br />
freitags kürzer gearbeitet wird. Die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht<br />
überschreiten (JArbSchG § 8).<br />
Die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss bei Volljährigen<br />
mindestens 11 Stunden betragen.<br />
In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der Pflege und Betreuung kann die<br />
Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines<br />
Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen<br />
Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (§ 5 ArbZG)<br />
Bei Minderjährigen beträgt die Ruhezeit mindestens 12 Stunden.<br />
(Schicht: Arbeitstag endet 20:00Uhr, Folgetag erst Schichtbeginn ab 8:00 Uhr möglich)<br />
(JArbSchG § 13).<br />
4
An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt<br />
werden. (§ 9 ArbZG und §§16 - 18 JArbSchG)<br />
Ausnahme: in Einrichtungen zur Pflege und Behandlung und in Kinderheimen dürfen<br />
Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (§ 10 ArbZG).<br />
Mindestens 15 Sonntage innerhalb von 12 Monaten müssen beschäftigungsfrei bleiben.<br />
Wenn Arbeitnehmer an einem Sonntag arbeiten, müssen sie einen Ersatzruhetag<br />
haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei<br />
Wochen zu gewähren ist. Fällt der Feiertag auf einen Werktag ist der Ersatzruhetag<br />
innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu<br />
gewähren.<br />
Minderjährige dürfen nicht beschäftigt werden<br />
• am 24. und 31. Dezember nach 14:00 Uhr,<br />
• am 25.Dezember, 1. Januar, Ostersonntag und 1. Mai (§ 18 JArbSchG)<br />
Zulässig ist die Beschäftigung in Pflegeeinrichtungen am 26.Dezember, Karfreitag,<br />
Ostermontag, Pfingsten,3.Oktober und 31. Oktober (Freistellung anderer Tag derselben<br />
oder Folgewoche).<br />
Auch Minderjährige dürfen unter Einhaltung der 5-Tage-Woche in Kinderheimen und<br />
Pflegeeinrichtungen an Samstagen und Sonntagen beschäftigt werden, wenn sie da<strong>für</strong><br />
freie Tage in derselben Woche erhalten (§§17(3), 18(3) JArbSchG). Die beiden<br />
wöchentlichen Ruhetage sollen aufeinander folgen (§15 JArbSchG).<br />
Bei Schichtarbeit sollen 8 Stunden tägl. Arbeitszeit nicht überschritten werden. Sie<br />
kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat<br />
oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht<br />
überschritten werden. (§6 ArbZG)<br />
Arbeitnehmer soll innerhalb von 2 Wochen vier arbeitsfreie Tage gewährt bekommen.<br />
Hiervon müssen zwei arbeitsfreie Tage zusammenhängend gewährt werden. Bei<br />
Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein.<br />
Auch bei Minderjährigen im Schichtdienst kann die Schichtzeit auf 10 Stunden (§12<br />
JArbSchG) erhöht werden, wobei die Schichtzeit die tägliche Arbeitszeit unter<br />
Hinzurechnung der Pausen umfasst (§4 (2) JArbSchG).<br />
Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist eine im Voraus feststehende<br />
Ruhepause von 30 Minuten zu nehmen.<br />
Länger als sechs Stunden darf ohne Ruhepause nicht gearbeitet werden.<br />
Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von 45 Minuten zu<br />
nehmen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten<br />
aufgeteilt werden. (§ 4 ArbZG)<br />
Bei Minderjährigen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von<br />
angemessener Dauer gewährt werden. Sie müssen mindestens betragen<br />
30 Min. bei Arbeitszeit von 4,5 – 6 Std.<br />
• 60 Min. bei mehr als 6 Std.<br />
• erste Pause nach 4,5 Std. Arbeit, als Pausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen<br />
von mindestens 15 Minuten.<br />
In Bezug auf arbeitszeitliche Regelungen (z.B. Dienstbefreiungen,<br />
Mehrstundenausgleich, Fehlzeiten) finden die <strong>für</strong> die Einsatzstelle üblichen Regelungen<br />
analog zu den hauptamtlichen Kräften Anwendung. Für die Dienstplangestaltung ist die<br />
Einsatzstelle verantwortlich.<br />
5
Fragen zu den Arbeitszeitregelungen und zum Jugendarbeitsschutz beantworten die<br />
Ansprechpartner*innen im Diakonischen Werk S-H.<br />
Arbeitskleidung (Dienst- und Schutzkleidung)<br />
Dienst- und Schutzkleidung, sofern diese <strong>für</strong> die Arbeit erforderlich ist, wird von der<br />
Einsatzstelle kostenfrei zur Verfügung gestellt.<br />
Arbeitslosengeld<br />
Während des <strong>Freiwillige</strong>ndienstes werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung <strong>für</strong> alle<br />
<strong>Freiwillige</strong>n gezahlt. Wer 12 Monate einen <strong>Freiwillige</strong>ndienst leistet und im Anschluss<br />
nicht sofort einen Ausbildungs- oder Studienplatz findet, hat im Anschluss 6 Monate<br />
Anspruch auf Arbeitslosengeld (in geringer Höhe).<br />
Voraussetzungen da<strong>für</strong>:<br />
• der/ die Antragsteller*in ist ohne Beschäftigungsverhältnis und<br />
• steht dem Arbeitsmarkt sowie den Vermittlungsbemühungen der Agentur <strong>für</strong><br />
Arbeit zur Verfügung.<br />
Weitere Informationen, Meldung und Antragstellung bei der Agentur <strong>für</strong> Arbeit:<br />
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/so-beantragen-siearbeitslosengeld<br />
Sollten ergänzendes Bürgergeld nicht möglich sein, kann evtl. Wohngeld bei der örtlich<br />
zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden – siehe Wohngeld.<br />
Arbeitsmarktneutralität<br />
<strong>Freiwillige</strong>ndienststellen sind arbeitsmarktneutral. <strong>Freiwillige</strong> sind unterstützende,<br />
zusätzliche Hilfskräfte, sie ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.<br />
Arbeitsschutz<br />
Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen ist der <strong>Freiwillige</strong>ndienst<br />
weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die<br />
einschlägigen Schutzbestimmungen wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die<br />
Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.<br />
Arbeitsunfälle<br />
Als Arbeitsunfall gilt jeder Unfall während des Dienstes oder auf dem direkten<br />
Arbeitsweg und während der Seminare.<br />
Ein Arbeitsunfall wird über die Einsatzstelle der Berufsgenossenschaft gemeldet.<br />
Aufgaben<br />
<strong>Freiwillige</strong> sind zusätzliche Kräfte und unterstützen die hauptamtlichen Kräfte. Der<br />
Schwerpunkt im FSJ liegt in der Arbeit mit Menschen. Andere Tätigkeiten sollen 30% der<br />
Arbeitszeit nicht überschreiten.<br />
Im BFD sind auch reine oder überwiegende Funktionstätigkeiten möglich wie<br />
Hauswirtschaft, Verwaltung, Fahrdienste oder Haustechnik.<br />
B<br />
Berufsschulpflicht<br />
Aufgrund der Seminare ist die Berufsschulpflicht <strong>für</strong> Minderjährige abgegolten.<br />
Bescheinigungen<br />
Zu Dienstbeginn und -ende werden vom Diakonischen Werk S-H je eine<br />
6
Bescheinigung über den <strong>Freiwillige</strong>ndienst ausgestellt. Bei<br />
Bedarf, z.B. <strong>für</strong> Bewerbungen können weitere Bescheinigungen unter Tel.: 04331/ 593-<br />
247 oder 04331/ 593- 155 angefordert werden.<br />
Berufshaftpflichtversicherung<br />
Im Rahmen des <strong>Freiwillige</strong>ndienstes besteht eine Berufshaftpflichtversicherung über die<br />
Einsatzstelle.<br />
Bürgergeld während des <strong>Freiwillige</strong>ndienstes<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können <strong>Freiwillige</strong>ndienstleistende Bürgergeld<br />
beziehen, wenn der Lebensunterhalt ansonsten nicht gesichert wäre. Grundsätzlich<br />
lässt sich der Lebensbedarf folgendermaßen berechnen:<br />
Regelsatz <strong>für</strong> Jugendliche<br />
im Alter von 15 bis 18 Jahren 420,- €<br />
+ Kosten der Unterkunft xxx,- €<br />
= Bedarf<br />
oder<br />
Regelsatz <strong>für</strong> Alleinstehende 502,- €<br />
+ Kosten der Unterkunft xxx,- €<br />
= Bedarf<br />
Gegenüber gestellt werden die Einnahmen, die zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung<br />
stehen:<br />
Taschengeld im <strong>Freiwillige</strong>ndienst 400,-€<br />
Abzüglich Freibetrag 200,-€<br />
173,-€<br />
+ Kindergeld xxx,- €<br />
+ Waisenrente xxx,- €<br />
+ Verdienst aus Nebentätigkeit xxx,- €<br />
Einnahmen<br />
= _____<br />
Aus dem Bedarf abzüglich der Einnahmen wird, vereinfacht gesagt, das<br />
Bürgergeld berechnet.<br />
Aber Achtung: Bei jungen Menschen unter 25 Jahren wird grundsätzlich davon<br />
ausgegangen, dass sie noch bei den Eltern leben können. Bürgergeld können sie nur<br />
dann beziehen, wenn ein wichtiger Grund <strong>für</strong> den Auszug aus dem Elternhaus vorliegt.<br />
Beantragt wird das Bürgergeld bei den JobCentern. JobCentersuche nach<br />
Regionen: https://www.jobcenterge.de/DE/Bundeslaender/Schleswig-Holstein-<br />
Knoten.html;jsessionid=61223D3ADEA10B83117D585CC9642C12<br />
Sollte ergänzendes Bürgergeld nicht möglich sein, kann evtl. Wohngeld bei der örtlich<br />
zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden – siehe Wohngeld.<br />
D<br />
Dauer<br />
Ein <strong>Freiwillige</strong>ndienst dauert in der Regel 12 Monate. Er kann auf maximal 18 Monate<br />
verlängert werden.<br />
Ab 6 Monaten wird der <strong>Freiwillige</strong>ndienst als geregelter <strong>Freiwillige</strong>ndienst anerkannt und<br />
bescheinigt.<br />
7
Delegierte<br />
Jede Seminargruppe wählt zwei Delegierte, die die Gruppe im Delegiertenparlament<br />
vertreten. Die Delegierten treffen sich 4-mal im Jahr <strong>für</strong> 2 Tage. Diese Treffen gelten als<br />
Arbeitszeit. Die Teilnehmenden werden von der Einsatzstelle freigestellt.<br />
Aufgaben des Delegiertenparlaments:<br />
Vernetzung der Gruppen,<br />
Mitarbeit bei Öffentlichkeitsarbeit,<br />
Lobbyarbeit,<br />
Kontakt zu anderen Verbänden,<br />
besondere Veranstaltungen etc.<br />
Diakonisches Werk Schleswig-Holstein<br />
Das Diakonische Werk S-H mit Sitz in Rendsburg ist Träger der <strong>Freiwillige</strong>ndienste mit<br />
jährlich ca. 800 <strong>Freiwillige</strong>n.<br />
Dienstfahrten mit Privat-PKW im Auftrag des Diakonischen Werkes S-H<br />
Dienstfahrten mit Privat-PKW sollen nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden.<br />
Wenn <strong>Freiwillige</strong> z. B. auf Seminaren dienstlich mit eigenem Privat- PKW fahren,<br />
erhalten sie 30 Cent je gefahrenen Kilometer. Dies beinhaltet alle Kosten. Im<br />
Schadensfall besteht eine Dienstreisefahrzeugversicherung.<br />
Dienstpläne<br />
Viele Einrichtungen arbeiten mit Dienstplänen. Urlaubswünsche müssen rechtzeitig<br />
angemeldet werden.<br />
Bei Unklarheiten bezüglich des Dienstplans oder der Arbeitszeiten ist der/ die Anleiter*in<br />
bzw. die Seminarleitung ansprechbar.<br />
E<br />
Einrichtungsbesuch<br />
Die Seminarleitung macht im Laufe des Dienstes mindestens einen Besuch in der<br />
Einsatzstelle zu einem Reflexionsgespräch mit Freiwillig*er und Anleiter*in.<br />
Entgeltfortzahlung (nach Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG)<br />
Bei Krankheit wird 6 Wochen das Taschengeld weitergezahlt.<br />
Danach muss ein Antrag auf Krankengeld bei der Krankenkasse gestellt werden.<br />
Bei Rückkehr nach längerer Krankheit in den Dienst, ist eine Meldung an das<br />
Diakonische Werk S-H erforderlich, damit die Taschengeldzahlung wieder<br />
aufgenommen wird.<br />
F<br />
Fahrtkosten<br />
Fahrtkosten zu den Seminaren werden maximal in Höhe des Preises einer Fahrt mit<br />
dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel 2. Klasse gezahlt.<br />
Wenn Fahrgemeinschaften möglich sind, wird nur der Preis <strong>für</strong> ein Kleingruppen- bzw.<br />
SH-Ticket gezahlt.<br />
8
Inhaber*innen eines Job-/Deutschlandtickets bekommen keine<br />
Fahrtkostenerstattung, auch dann nicht, wenn sie mit dem Auto anreisen.<br />
Autofahrer*innen bekommen 0,20 € pro Km erstattet, maximal bis zum Fahrpreis mit<br />
öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. bei Fahrgemeinschaften bis zum anteiligen Preis eines<br />
Kleingruppen- oder Schleswig-Holstein Tickets.<br />
Fahrtkostenzuschuss zur Einsatzstelle<br />
Ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gibt es nicht. Viele Einsatzstellen zahlen jedoch<br />
ein Jobticket, bzw. einen Zuschuss dazu.<br />
Fahrdienste in der Einsatzstelle<br />
Alle <strong>Freiwillige</strong>n, zu deren Tätigkeiten Fahrdienste gehören, sollten ein<br />
Fahrsicherheitstraining machen. Kosten da<strong>für</strong> übernimmt die Einsatzstelle.<br />
Unsicherheiten und mangelnde Fahrpraxis sollten dringend mit dem/der Anleiter*in<br />
besprochen werden.<br />
Fernseh- und Rundfunkgebühren, GEZ<br />
Grundsätzlich müssen <strong>Freiwillige</strong> mit eigener Wohnung GEZ-Gebühren bezahlen.<br />
Freistellung <strong>für</strong> Vorstellungsgespräche und Praktika<br />
Freistellungen <strong>für</strong> Vorstellungsgespräche liegen im Ermessen der Einsatzstelle,<br />
werden aber in der Regel gewährt. Bei Fragen ist die Seminarleitung anzusprechen.<br />
Freistellungen zur Ableistung von Praktika sind bis zu max. 4 Wochen möglich. Sie<br />
müssen in der Einsatzstelle beantragt werden.<br />
Vorgehen: Absprache mit Einsatzstelle; schriftlicher Antrag beim Diakonischen Werk<br />
S-H, Einsatzstelle muss gegenzeichnen. Für die Zeit des Praktikums besteht kein<br />
Anspruch auf Taschengeld, <strong>Freiwillige</strong> sind aber in dieser Zeit weiterhin sozialversichert.<br />
<strong>Freiwillige</strong>nausweis<br />
Zu Beginn des Dienstes wird ein <strong>Freiwillige</strong>nausweis ausgestellt, der zu verbilligten<br />
Eintrittspreisen in Schwimmbädern und Kinos analog zu Schüler- oder<br />
Studentenausweisen berechtigt.<br />
Führungszeugnis<br />
<strong>Freiwillige</strong> müssen vor Beginn des Dienstes ein erweitertes Führungszeugnis beim<br />
Diakonische Werk vorlegen. Für <strong>Freiwillige</strong> ist die Beantragung kostenlos. Hier<strong>für</strong> erstellt<br />
das Diakonische Werk eine Bescheinigung, die bei Antragstellung vorzulegen ist. Eine<br />
Befreiung im Nachhinein gibt es nicht.<br />
G<br />
Gehaltsmitteilung<br />
Am Ende des ersten Monates erhalten alle <strong>Freiwillige</strong>n eine Abrechnung über das Entgelt<br />
(Taschengeld). Danach werden Abrechnungen nur bei Veränderungen verschickt. Auf<br />
Anfrage beim Diakonischen Werk S-H können aber aktuelle Abrechnungen (z.B. <strong>für</strong> die<br />
Vorlage bei Ämtern) angefordert werden.<br />
9
Gesetzliche Grundlagen<br />
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz und das Bundesfreiwilligendienstgesetz bilden die<br />
Grundlage <strong>für</strong> die Durchführung des FSJ und BFD.<br />
H<br />
Handynutzung<br />
Die Handynutzung während der Dienstzeiten ist untersagt. Verstöße können<br />
arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben (s. Missbilligung).<br />
Impfungen<br />
Soweit Impfungen erforderlich sind, trägt die Einsatzstelle die Kosten.<br />
J<br />
Juleica - Sonderurlaub<br />
Inhaber*innen einer Jugendgruppenleitercard können <strong>für</strong> besondere Veranstaltungen<br />
Sonderurlaub beantragen.<br />
Die Freistellung kann nur versagt werden, wenn ein unabweisbares betriebliches<br />
Interesse entgegensteht.<br />
K<br />
Kindergeld<br />
Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen<br />
<strong>Freiwillige</strong>ndienst leisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge <strong>für</strong> Kinder<br />
erhalten.<br />
Kleiderordnung<br />
Einrichtungen können auf eine gewisse Kleiderordnung bestehen. Dies bezieht sich<br />
nicht nur auf Dienstkleidung. Auf Verlangen müssen Schmuckstücke abgelegt oder z. B.<br />
Piercings abgeklebt werden.<br />
Konflikte in der Einsatzstelle<br />
Bei Konflikten in der Einsatzstelle sind frühzeitig der/die Anleiter*in und/ oder die<br />
Seminarleitung anzusprechen.<br />
Krankheitsfall<br />
Bei Krankheit ist die Einsatzstelle rechtzeitig vor Dienstbeginn zu informieren.<br />
Bei Seminaren ist eine Meldung direkt im Diakonischen Werk S-H erforderlich.<br />
Ab dem vierten Tag der Erkrankung muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
(AUB) vorgelegt werden, bei Seminaren ab dem 1. Tag.<br />
Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit muss die Einsatzstelle das Diakonische Werk<br />
unter folgender Adresse informieren:<br />
freiwillige-au@diakonie-sh.de<br />
10
Krankenversicherung<br />
<strong>Freiwillige</strong> werden <strong>für</strong> die Dauer des Dienstes grundsätzlich als Mitglied in der<br />
gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.<br />
Eine ggf. vorher bestehende Familienversicherung ist <strong>für</strong> die Zeit des<br />
<strong>Freiwillige</strong>ndienstes ausgeschlossen und kann z.B. bei Aufnahme einer<br />
Berufsausbildung oder eines Studiums, anschließend fortgeführt werden.<br />
Kündigung<br />
Kündigungen müssen unter Beachtung der Fristen schriftlich erfolgen.<br />
Die Kündigungsfrist beträgt im FSJ 14 Tage zum Ende eines Monats, im BFD sechs<br />
Wochen zum 15. oder 31. eines Monats.<br />
Unabhängig von Kündigungsfristen besteht die Möglichkeit einer Auflösung im<br />
Einvernehmen mit der Einsatzstelle.<br />
Eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung kann vom Träger<br />
ausgesprochen werden, wenn ein Vergehen (z.B. Diebstahl, Drogenmissbrauch, o.ä.)<br />
vorliegt.<br />
L<br />
Lernziele<br />
Die <strong>Freiwillige</strong>ndienste sind an Lernzielen orientierte Bildungsjahre (siehe Gesetze).<br />
Aus diesem Grund gehören die Lernziele zu den Inhalten der Einführungsseminare.<br />
M<br />
Mehrstunden – Minderstunden<br />
Mehrstunden werden nicht vergütet. Leisten <strong>Freiwillige</strong> Mehrstunden, werden diese mit<br />
Freizeitausgleich abgebaut. Der Dienstplan ist so zu gestalten, dass <strong>Freiwillige</strong> keine<br />
Minderstunden ansammeln.<br />
Ansprechpartner bei Fragen sind entweder der/ die Anleiter*in oder die Seminarleitung.<br />
Missbilligung<br />
Bei Fehlverhalten können entweder die Einsatzstelle oder das Diakonische Werk S-H<br />
eine schriftliche Missbilligung aussprechen.<br />
Auch Fehlverhalten auf den Seminaren kann mit einer Missbilligung geahndet werden,<br />
die Einsatzstellen werden darüber informiert.<br />
Bei Minderjährigen werden auch die Erziehungsberechtigten benachrichtigt.<br />
Mutterschutz<br />
Es gelten die Bestimmungen des MuSchG und die Mutterschutzrichtlinienverordnung<br />
(MuSchRiV).<br />
N<br />
Nachtdienst<br />
Nachtdienste sind <strong>für</strong> <strong>Freiwillige</strong> untersagt.<br />
Nebentätigkeiten<br />
Grundsätzlich kann eine Nebentätigkeit ausgeübt werden. Voraussetzung ist eine<br />
Absprache und schriftliche Genehmigung der Einsatzstelle.<br />
11
Das Arbeitsschutzgesetz ist einzuhalten, d.h. die tägliche<br />
Arbeitszeit (<strong>Freiwillige</strong>ntätigkeit und Nebentätigkeit zusammen) darf 10 Stunden nicht<br />
überschreiten. In Anlehnung an das Arbeitsschutzgesetz darf die Nebentätigkeit nicht<br />
mehr als 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen (i.d.R. nicht mehr als<br />
8-10 Stunden wöchentlich).<br />
Eine Nebentätigkeit in derselben Einsatzstelle (= gleiche Betriebsnummer) ist nicht<br />
möglich, auch dann nicht, wenn es sich um eine andere Station, Haus o.ä. handelt.<br />
P<br />
Projekt<br />
Alle <strong>Freiwillige</strong>n sollen im Laufe ihres Dienstes ein Projekt durchführen, um die eigenen<br />
Erfahrungen praktisch umzusetzen. Der Umfang kann variieren. Die genaue<br />
Ausgestaltung der Projekte wird im Rahmen der Seminare und des<br />
Einsatzstellenbesuchs besprochen. Die Durchführung des Projekts wird dokumentiert<br />
und auf dem Abschlussseminar präsentiert.<br />
R<br />
Renten<br />
Ein Anspruch auf Waisen- und Halbwaisenrente besteht während des<br />
<strong>Freiwillige</strong>ndienstes weiter. Die Gehaltsabrechnung ist zusammen mit der<br />
<strong>Freiwillige</strong>ndienstbescheinigung bei der Rentenkasse einzureichen, damit die<br />
Waisenrente weitergezahlt wird.<br />
S<br />
Schließzeit der Einrichtung<br />
In Schließzeiten der Einrichtung muss Urlaub genommen werden, bei Schulen in den<br />
Ferien.<br />
Schwangerschaft<br />
Eine Schwangerschaft ist wegen der Schutzbestimmungen umgehend der Einsatzstelle<br />
und dem Diakonischen Werk S-H zu melden.<br />
Schweigepflicht<br />
Alle <strong>Freiwillige</strong>n unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB (Verletzung von<br />
Privatgeheimnissen). Sie sind über alle Vorkommnisse in der Einrichtung und auf den<br />
Seminaren zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />
Zu Beginn des <strong>Freiwillige</strong>ndienstes unterzeichnen alle <strong>Freiwillige</strong>n schriftlich eine<br />
Schweigepflichterklärung. Die Schweigepflicht gilt auch <strong>für</strong> die sozialen Netzwerke wie<br />
Instagram, Facebook, WhatsApp, TikTok etc.<br />
Schwerbehinderte<br />
Nach § 125 SGB IX (§ 47 SchwbG) besteht <strong>für</strong> schwerbehinderte <strong>Freiwillige</strong> ein<br />
zusätzlicher Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen. Voraussetzung: 50% GdB.<br />
12
Seminare<br />
25 Seminartage sind verpflichtender Bestandteil <strong>für</strong> einen 12-monatigen Dienst.<br />
Seminarversäumnisse und Fehlverhalten auf den Seminaren können dienstrechtliche<br />
Konsequenzen haben.<br />
In der Regel werden die Seminare mit Übernachtung durchgeführt, es besteht<br />
Übernachtungspflicht. Bei Problemen damit ist die Seminarleitung anzusprechen.<br />
Bei Verlängerung des Dienstes findet pro Verlängerungsmonat 1 weiterer Seminartag<br />
statt.<br />
Seminarbescheinigungen<br />
Seminarbescheinigungen werden auf Anfrage ausgestellt.<br />
Sonderurlaub<br />
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub gibt es nicht. Der Bildungsanspruch ist mit den<br />
Seminaren abgegolten. Ausnahme: Inhaber einer Juleica. (s. Juleica)<br />
Arbeitsbefreiung: In dringenden Fällen können nach § 16 (3) KTD bis zu 7 Arbeitstage<br />
im Kalenderjahr als Sonderurlaub gewährt werden <strong>für</strong> folgende Anlässe: eigene<br />
Hochzeit 1 Tag, Todesfall einen nahen Angehörigen (Partner, Eltern, Großeltern,<br />
Geschwister) bis zu 2 Tage.<br />
Sozialversicherungen<br />
Alle <strong>Freiwillige</strong>n sind sozialversichert: Kranken-, Arbeitslosen, Renten- und<br />
Pflegeversicherung.<br />
Sie müssen sich bei einer Krankenkasse als selbständiges Mitglied anmelden<br />
(Familienversicherung ist nicht möglich).<br />
T<br />
Taschengeld<br />
Das Taschengeld <strong>für</strong> den Jahrgang <strong>2023</strong>/24 beträgt 400,-€.<br />
U<br />
Unentschuldigtes Fehlen<br />
Unentschuldigtes Fehlen kann dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung<br />
nach sich ziehen.<br />
Unterbrechung<br />
Eine Möglichkeit der Unterbrechung des <strong>Freiwillige</strong>ndienstes besteht im Einzelfall aus<br />
wichtigen persönlichen Gründen. Der <strong>Freiwillige</strong>ndienst muss innerhalb von 24 Monaten<br />
geleistet werden.<br />
Unterkunft<br />
Dienstliche Unterkünfte werden von einigen Einsatzstellen zur Verfügung gestellt.<br />
Diese sind kostenfrei.<br />
13
Bei eigener Wohnung besteht die Möglichkeit Wohngeld zu<br />
beantragen (siehe Wohngeld) und im Einzelfall darüber hinaus einen Zuschuss von bis<br />
zu 80 € vom Diakonischen Werk S-H zu erhalten.<br />
Urlaub<br />
Alle <strong>Freiwillige</strong>n haben einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Jahr, bezogen<br />
auf eine 5-Tage-Woche; Urlaub muss mit der Einsatzstelle abgesprochen und beantragt<br />
werden. Der Träger benötigt keine Informationen darüber. Urlaub während der<br />
Seminare ist ausgeschlossen.<br />
Bei betriebsbedingten Schließungen der Einsatzstelle muss Urlaub genommen bzw. die<br />
Zeit mit Mehrstunden ausgeglichen werden.<br />
Der 24.12. und der 31.12. gelten als ganztägige Urlaubstage.<br />
Beträgt die Dienstzeit weniger als 12 Monaten wird Urlaub anteilig gewährt.<br />
V<br />
Vereinbarung<br />
Die Grundlagen <strong>für</strong> das FSJ und den BFD sind in der Vereinbarung festgehalten, die zu<br />
Beginn des Dienstes von allen Parteien unterschrieben wird.<br />
Verlängerung<br />
Bei Erfüllung der Seminarpflicht besteht die Möglichkeit den <strong>Freiwillige</strong>ndienst auf bis zu<br />
18 Monate zu verlängern. Die Verlängerung ist nur mit Zustimmung der Einsatzstelle<br />
und des Diakonischen Werkes S-H möglich.<br />
Der formlose Antrag, der von der Einsatzstelle gegengezeichnet wird, muss an das<br />
Diakonische Werk S-H geschickt werden.<br />
Vermögenswirksame Leistungen<br />
<strong>Freiwillige</strong> erhalten keine vermögenswirksamen Leistungen.<br />
Verpflegung<br />
Die Sachbezugswerte <strong>für</strong> die Verpflegung im Jahrgang <strong>2023</strong>/24 betragen:<br />
täglich: Frühstück 2,00 €, Mittag und Abendessen, je 3,80 €, gesamt: 9,60 €.<br />
Bei Teilnahme an der Verpflegung in der Einsatzstelle dürfen maximal diese Kosten in<br />
Rechnung gestellt werden.<br />
Vorpraktikum<br />
Der <strong>Freiwillige</strong>ndienst wird <strong>für</strong> viele Ausbildungsgänge als Vorpraktikum und <strong>für</strong> ein<br />
Studium als Wartesemester anerkannt. Da es keine einheitlichen Regelungen gibt, ist<br />
die Anerkennung mit den zuständigen Schulen bzw. Hochschulen zu klären.<br />
W<br />
Wohngeld<br />
Wohngeld kann beantragen, wer Mieter*in einer Wohnung ist, die Miete selbst zahlt und<br />
dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der Antrag erfolgt bei der zuständigen<br />
Wohngeldstelle.<br />
Untermieter*innen sind Hauptmieter*innen gleichgestellt. Bewohner*innen von<br />
Wohngemeinschaften beantragen nur <strong>für</strong> den von ihnen selbst genutzten Teil der<br />
Wohnung und geben auch nur den auf sie entfallenden Teil der Miete an.<br />
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Das Wohngeld ist ein elternunabhängiger Zuschuss zur Miete und kann diese weder<br />
ganz decken, noch kann und darf es Mittel zur Bestreitung des sonstigen<br />
Lebensunterhaltes sein. Die Wohngeldstelle prüft, ob die verfügbaren Einkünfte<br />
ausreichen, das Existenzminimum (Regelsatz Bürgergeld) decken. Das ist in der Regel<br />
mit Taschengeld und Kindergeld der Fall. Weitere Infos: https://www.wohngeld.org<br />
Bei Ablehnung des Wohngeldes kann auf Antrag im Einzelfall ein Zuschuss zur Miete<br />
über das Diakonische Werk S-H gewährt werden (Kopie des Wohngeldbescheides, des<br />
Mietvertrages und ggf. des Jobcenters sind vorzulegen).<br />
Ein Rechtsanspruch besteht nicht!<br />
Rückwirkenden Mietzuschusszahlungen gibt es nicht.<br />
Z<br />
Zeugnisse<br />
Nach Beendigung des Dienstes wird von der Einsatzstelle ein Zeugnis erstellt.<br />
Zuzahlung zum Seminar<br />
Bei einigen Wahlseminaren ist eine Zuzahlung von bis zu 100,- € erforderlich. Der<br />
Betrag wird Anfang des Jahres automatisch vom Taschengeld abgezogen. Bei<br />
Nichtteilnahme an dem Wahlseminar ist eine Rückzahlung nicht möglich.<br />
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