ABC für Freiwillige 2023
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Das Arbeitsschutzgesetz ist einzuhalten, d.h. die tägliche<br />
Arbeitszeit (<strong>Freiwillige</strong>ntätigkeit und Nebentätigkeit zusammen) darf 10 Stunden nicht<br />
überschreiten. In Anlehnung an das Arbeitsschutzgesetz darf die Nebentätigkeit nicht<br />
mehr als 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen (i.d.R. nicht mehr als<br />
8-10 Stunden wöchentlich).<br />
Eine Nebentätigkeit in derselben Einsatzstelle (= gleiche Betriebsnummer) ist nicht<br />
möglich, auch dann nicht, wenn es sich um eine andere Station, Haus o.ä. handelt.<br />
P<br />
Projekt<br />
Alle <strong>Freiwillige</strong>n sollen im Laufe ihres Dienstes ein Projekt durchführen, um die eigenen<br />
Erfahrungen praktisch umzusetzen. Der Umfang kann variieren. Die genaue<br />
Ausgestaltung der Projekte wird im Rahmen der Seminare und des<br />
Einsatzstellenbesuchs besprochen. Die Durchführung des Projekts wird dokumentiert<br />
und auf dem Abschlussseminar präsentiert.<br />
R<br />
Renten<br />
Ein Anspruch auf Waisen- und Halbwaisenrente besteht während des<br />
<strong>Freiwillige</strong>ndienstes weiter. Die Gehaltsabrechnung ist zusammen mit der<br />
<strong>Freiwillige</strong>ndienstbescheinigung bei der Rentenkasse einzureichen, damit die<br />
Waisenrente weitergezahlt wird.<br />
S<br />
Schließzeit der Einrichtung<br />
In Schließzeiten der Einrichtung muss Urlaub genommen werden, bei Schulen in den<br />
Ferien.<br />
Schwangerschaft<br />
Eine Schwangerschaft ist wegen der Schutzbestimmungen umgehend der Einsatzstelle<br />
und dem Diakonischen Werk S-H zu melden.<br />
Schweigepflicht<br />
Alle <strong>Freiwillige</strong>n unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB (Verletzung von<br />
Privatgeheimnissen). Sie sind über alle Vorkommnisse in der Einrichtung und auf den<br />
Seminaren zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />
Zu Beginn des <strong>Freiwillige</strong>ndienstes unterzeichnen alle <strong>Freiwillige</strong>n schriftlich eine<br />
Schweigepflichterklärung. Die Schweigepflicht gilt auch <strong>für</strong> die sozialen Netzwerke wie<br />
Instagram, Facebook, WhatsApp, TikTok etc.<br />
Schwerbehinderte<br />
Nach § 125 SGB IX (§ 47 SchwbG) besteht <strong>für</strong> schwerbehinderte <strong>Freiwillige</strong> ein<br />
zusätzlicher Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen. Voraussetzung: 50% GdB.<br />
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