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ABC für Freiwillige 2023

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Das Arbeitsschutzgesetz ist einzuhalten, d.h. die tägliche<br />

Arbeitszeit (<strong>Freiwillige</strong>ntätigkeit und Nebentätigkeit zusammen) darf 10 Stunden nicht<br />

überschreiten. In Anlehnung an das Arbeitsschutzgesetz darf die Nebentätigkeit nicht<br />

mehr als 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen (i.d.R. nicht mehr als<br />

8-10 Stunden wöchentlich).<br />

Eine Nebentätigkeit in derselben Einsatzstelle (= gleiche Betriebsnummer) ist nicht<br />

möglich, auch dann nicht, wenn es sich um eine andere Station, Haus o.ä. handelt.<br />

P<br />

Projekt<br />

Alle <strong>Freiwillige</strong>n sollen im Laufe ihres Dienstes ein Projekt durchführen, um die eigenen<br />

Erfahrungen praktisch umzusetzen. Der Umfang kann variieren. Die genaue<br />

Ausgestaltung der Projekte wird im Rahmen der Seminare und des<br />

Einsatzstellenbesuchs besprochen. Die Durchführung des Projekts wird dokumentiert<br />

und auf dem Abschlussseminar präsentiert.<br />

R<br />

Renten<br />

Ein Anspruch auf Waisen- und Halbwaisenrente besteht während des<br />

<strong>Freiwillige</strong>ndienstes weiter. Die Gehaltsabrechnung ist zusammen mit der<br />

<strong>Freiwillige</strong>ndienstbescheinigung bei der Rentenkasse einzureichen, damit die<br />

Waisenrente weitergezahlt wird.<br />

S<br />

Schließzeit der Einrichtung<br />

In Schließzeiten der Einrichtung muss Urlaub genommen werden, bei Schulen in den<br />

Ferien.<br />

Schwangerschaft<br />

Eine Schwangerschaft ist wegen der Schutzbestimmungen umgehend der Einsatzstelle<br />

und dem Diakonischen Werk S-H zu melden.<br />

Schweigepflicht<br />

Alle <strong>Freiwillige</strong>n unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB (Verletzung von<br />

Privatgeheimnissen). Sie sind über alle Vorkommnisse in der Einrichtung und auf den<br />

Seminaren zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

Zu Beginn des <strong>Freiwillige</strong>ndienstes unterzeichnen alle <strong>Freiwillige</strong>n schriftlich eine<br />

Schweigepflichterklärung. Die Schweigepflicht gilt auch <strong>für</strong> die sozialen Netzwerke wie<br />

Instagram, Facebook, WhatsApp, TikTok etc.<br />

Schwerbehinderte<br />

Nach § 125 SGB IX (§ 47 SchwbG) besteht <strong>für</strong> schwerbehinderte <strong>Freiwillige</strong> ein<br />

zusätzlicher Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen. Voraussetzung: 50% GdB.<br />

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