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ABC für Freiwillige 2023

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A<br />

Altersgrenze<br />

Die <strong>Freiwillige</strong>ndienste <strong>Freiwillige</strong>s Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst<br />

(BFD) sind ein Angebot <strong>für</strong> junge Menschen im Alter zwischen 16 und 26 Jahren, sofern<br />

sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben.<br />

Der BFD steht auch Menschen über 27 Jahren offen.<br />

Anleitung in der Einsatzstelle<br />

Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft <strong>für</strong> die fachliche Anleitung der <strong>Freiwillige</strong>n<br />

zu benennen. Sie sichert die persönliche Unterstützung und Beratung der <strong>Freiwillige</strong>n und<br />

vermittelt ihnen die erforderlichen Fachkenntnisse <strong>für</strong> den Einsatz.<br />

Wichtig ist auch die Begleitung der <strong>Freiwillige</strong>n durch regelmäßige (Reflexions-)<br />

Gespräche und die Integration ins Team und in Teambesprechungen.<br />

Ansprechpartner*in im Diakonischen Werk S-H/ Seminarleiter*in<br />

Mit dem Seminarplan wird zu Beginn des <strong>Freiwillige</strong>njahres der Name der Seminarleitung<br />

<strong>für</strong> die 3 Gruppenseminare (Einführungs-, Zwischen- und<br />

Abschlussseminar) bekannt gegeben. Diese Person ist gleichzeitig Ansprechpartner*in im<br />

Diakonischen Werk S-H <strong>für</strong> alle Fragen und persönlichen Anliegen.<br />

Arbeitszeitregelungen<br />

Der <strong>Freiwillige</strong>ndienst <strong>für</strong> Menschen unter 27 Jahren wird grundsätzlich in Vollzeit<br />

abgeleistet.<br />

Abweichend davon können Ausnahmen auf Teilzeit aus persönlichen Gründen (z. B.<br />

Krankheit, Alleinerziehende) beantragt werden.<br />

Für Minderjährige gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

(JArbSchG).<br />

Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten.<br />

Sie kann bei Volljährigen bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von<br />

sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden<br />

werktäglich nicht überschritten werden. (§ 3 ArbZG)<br />

Bei Minderjährigen kann die tägl. Arbeitszeit auf 8,5 Stunden verlängert werden, wenn<br />

freitags kürzer gearbeitet wird. Die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht<br />

überschreiten (JArbSchG § 8).<br />

Die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss bei Volljährigen<br />

mindestens 11 Stunden betragen.<br />

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der Pflege und Betreuung kann die<br />

Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines<br />

Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen<br />

Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (§ 5 ArbZG)<br />

Bei Minderjährigen beträgt die Ruhezeit mindestens 12 Stunden.<br />

(Schicht: Arbeitstag endet 20:00Uhr, Folgetag erst Schichtbeginn ab 8:00 Uhr möglich)<br />

(JArbSchG § 13).<br />

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