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ABC für Freiwillige 2023

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Schleswig-Holstein<br />

<strong>ABC</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Freiwillige</strong><br />

Herausgeber<br />

Diakonisches Werk<br />

Schleswig-Holstein<br />

<strong>Freiwillige</strong>ndienste<br />

Kanalufer 48<br />

24768 Rendsburg<br />

Stand: August <strong>2023</strong>


A<br />

Altersgrenze<br />

Anleitung in der Einsatzstelle<br />

Ansprechpartner*in im<br />

Diakonischen Werk S-H/<br />

Seminarleiter*in<br />

Arbeitszeitregelungen<br />

Arbeitskleidung (Dienst- und<br />

Schutzkleidung)<br />

Arbeitslosengeld<br />

Arbeitsmarktneutralität<br />

Arbeitsschutz<br />

Arbeitsunfälle<br />

Aufgaben<br />

B<br />

Berufsschulpflicht<br />

Bescheinigungen<br />

Berufshaftpflichtversicherung<br />

Bürgergeld während des<br />

<strong>Freiwillige</strong>ndienstes<br />

Dauer<br />

D<br />

Delegierte<br />

Diakonisches Werk Schleswig-Holstein<br />

Dienstfahrten mit Privat-PKW<br />

Dienstpläne<br />

E<br />

Einrichtungsbesuch<br />

Entgeltfortzahlung<br />

F<br />

Fahrtkosten<br />

Fahrtkostenzuschuss zur Einsatzstelle<br />

Fahrdienste in der Einsatzstelle<br />

Fernseh- und<br />

Rundfunkgebühren, GEZ<br />

Freistellung <strong>für</strong><br />

Vorstellungsgespräche und Praktika<br />

<strong>Freiwillige</strong>nausweis<br />

Führungszeugnis<br />

G<br />

Gehaltsmitteilung<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

H<br />

Handynutzung<br />

I<br />

Impfungen<br />

J<br />

Juleica - Sonderurlaub<br />

K<br />

Kindergeld<br />

Kleiderordnung<br />

Konflikte in der Einsatzstelle<br />

Krankheitsfall<br />

Krankenversicherung<br />

Kündigung<br />

L<br />

Lernziele


M<br />

Mehrstunden – Minderstunden<br />

Missbilligung<br />

Mutterschutz<br />

N<br />

Nachtdienst<br />

Nebentätigkeiten<br />

Projekt<br />

Renten<br />

P<br />

R<br />

S<br />

Schließzeit der Einrichtung<br />

Schwangerschaft<br />

Schweigepflicht<br />

Schwerbehinderte<br />

Seminare<br />

Seminarbescheinigungen<br />

Sonderurlaub<br />

Sozialversicherungen<br />

T<br />

Taschengeld<br />

U<br />

Unentschuldigtes Fehlen<br />

Unterbrechung <strong>Freiwillige</strong>ndienst<br />

Unterkunft<br />

Urlaub<br />

V<br />

Vereinbarung<br />

Verlängerung<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

Verpflegung<br />

Vorpraktikum<br />

W<br />

Wohngeld<br />

Z<br />

Zeugnisse<br />

Zuzahlung zum Seminar<br />

3


A<br />

Altersgrenze<br />

Die <strong>Freiwillige</strong>ndienste <strong>Freiwillige</strong>s Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst<br />

(BFD) sind ein Angebot <strong>für</strong> junge Menschen im Alter zwischen 16 und 26 Jahren, sofern<br />

sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben.<br />

Der BFD steht auch Menschen über 27 Jahren offen.<br />

Anleitung in der Einsatzstelle<br />

Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft <strong>für</strong> die fachliche Anleitung der <strong>Freiwillige</strong>n<br />

zu benennen. Sie sichert die persönliche Unterstützung und Beratung der <strong>Freiwillige</strong>n und<br />

vermittelt ihnen die erforderlichen Fachkenntnisse <strong>für</strong> den Einsatz.<br />

Wichtig ist auch die Begleitung der <strong>Freiwillige</strong>n durch regelmäßige (Reflexions-)<br />

Gespräche und die Integration ins Team und in Teambesprechungen.<br />

Ansprechpartner*in im Diakonischen Werk S-H/ Seminarleiter*in<br />

Mit dem Seminarplan wird zu Beginn des <strong>Freiwillige</strong>njahres der Name der Seminarleitung<br />

<strong>für</strong> die 3 Gruppenseminare (Einführungs-, Zwischen- und<br />

Abschlussseminar) bekannt gegeben. Diese Person ist gleichzeitig Ansprechpartner*in im<br />

Diakonischen Werk S-H <strong>für</strong> alle Fragen und persönlichen Anliegen.<br />

Arbeitszeitregelungen<br />

Der <strong>Freiwillige</strong>ndienst <strong>für</strong> Menschen unter 27 Jahren wird grundsätzlich in Vollzeit<br />

abgeleistet.<br />

Abweichend davon können Ausnahmen auf Teilzeit aus persönlichen Gründen (z. B.<br />

Krankheit, Alleinerziehende) beantragt werden.<br />

Für Minderjährige gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

(JArbSchG).<br />

Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten.<br />

Sie kann bei Volljährigen bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von<br />

sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden<br />

werktäglich nicht überschritten werden. (§ 3 ArbZG)<br />

Bei Minderjährigen kann die tägl. Arbeitszeit auf 8,5 Stunden verlängert werden, wenn<br />

freitags kürzer gearbeitet wird. Die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht<br />

überschreiten (JArbSchG § 8).<br />

Die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss bei Volljährigen<br />

mindestens 11 Stunden betragen.<br />

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der Pflege und Betreuung kann die<br />

Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines<br />

Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen<br />

Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (§ 5 ArbZG)<br />

Bei Minderjährigen beträgt die Ruhezeit mindestens 12 Stunden.<br />

(Schicht: Arbeitstag endet 20:00Uhr, Folgetag erst Schichtbeginn ab 8:00 Uhr möglich)<br />

(JArbSchG § 13).<br />

4


An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt<br />

werden. (§ 9 ArbZG und §§16 - 18 JArbSchG)<br />

Ausnahme: in Einrichtungen zur Pflege und Behandlung und in Kinderheimen dürfen<br />

Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (§ 10 ArbZG).<br />

Mindestens 15 Sonntage innerhalb von 12 Monaten müssen beschäftigungsfrei bleiben.<br />

Wenn Arbeitnehmer an einem Sonntag arbeiten, müssen sie einen Ersatzruhetag<br />

haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei<br />

Wochen zu gewähren ist. Fällt der Feiertag auf einen Werktag ist der Ersatzruhetag<br />

innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu<br />

gewähren.<br />

Minderjährige dürfen nicht beschäftigt werden<br />

• am 24. und 31. Dezember nach 14:00 Uhr,<br />

• am 25.Dezember, 1. Januar, Ostersonntag und 1. Mai (§ 18 JArbSchG)<br />

Zulässig ist die Beschäftigung in Pflegeeinrichtungen am 26.Dezember, Karfreitag,<br />

Ostermontag, Pfingsten,3.Oktober und 31. Oktober (Freistellung anderer Tag derselben<br />

oder Folgewoche).<br />

Auch Minderjährige dürfen unter Einhaltung der 5-Tage-Woche in Kinderheimen und<br />

Pflegeeinrichtungen an Samstagen und Sonntagen beschäftigt werden, wenn sie da<strong>für</strong><br />

freie Tage in derselben Woche erhalten (§§17(3), 18(3) JArbSchG). Die beiden<br />

wöchentlichen Ruhetage sollen aufeinander folgen (§15 JArbSchG).<br />

Bei Schichtarbeit sollen 8 Stunden tägl. Arbeitszeit nicht überschritten werden. Sie<br />

kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat<br />

oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht<br />

überschritten werden. (§6 ArbZG)<br />

Arbeitnehmer soll innerhalb von 2 Wochen vier arbeitsfreie Tage gewährt bekommen.<br />

Hiervon müssen zwei arbeitsfreie Tage zusammenhängend gewährt werden. Bei<br />

Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein.<br />

Auch bei Minderjährigen im Schichtdienst kann die Schichtzeit auf 10 Stunden (§12<br />

JArbSchG) erhöht werden, wobei die Schichtzeit die tägliche Arbeitszeit unter<br />

Hinzurechnung der Pausen umfasst (§4 (2) JArbSchG).<br />

Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist eine im Voraus feststehende<br />

Ruhepause von 30 Minuten zu nehmen.<br />

Länger als sechs Stunden darf ohne Ruhepause nicht gearbeitet werden.<br />

Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von 45 Minuten zu<br />

nehmen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten<br />

aufgeteilt werden. (§ 4 ArbZG)<br />

Bei Minderjährigen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von<br />

angemessener Dauer gewährt werden. Sie müssen mindestens betragen<br />

30 Min. bei Arbeitszeit von 4,5 – 6 Std.<br />

• 60 Min. bei mehr als 6 Std.<br />

• erste Pause nach 4,5 Std. Arbeit, als Pausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen<br />

von mindestens 15 Minuten.<br />

In Bezug auf arbeitszeitliche Regelungen (z.B. Dienstbefreiungen,<br />

Mehrstundenausgleich, Fehlzeiten) finden die <strong>für</strong> die Einsatzstelle üblichen Regelungen<br />

analog zu den hauptamtlichen Kräften Anwendung. Für die Dienstplangestaltung ist die<br />

Einsatzstelle verantwortlich.<br />

5


Fragen zu den Arbeitszeitregelungen und zum Jugendarbeitsschutz beantworten die<br />

Ansprechpartner*innen im Diakonischen Werk S-H.<br />

Arbeitskleidung (Dienst- und Schutzkleidung)<br />

Dienst- und Schutzkleidung, sofern diese <strong>für</strong> die Arbeit erforderlich ist, wird von der<br />

Einsatzstelle kostenfrei zur Verfügung gestellt.<br />

Arbeitslosengeld<br />

Während des <strong>Freiwillige</strong>ndienstes werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung <strong>für</strong> alle<br />

<strong>Freiwillige</strong>n gezahlt. Wer 12 Monate einen <strong>Freiwillige</strong>ndienst leistet und im Anschluss<br />

nicht sofort einen Ausbildungs- oder Studienplatz findet, hat im Anschluss 6 Monate<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld (in geringer Höhe).<br />

Voraussetzungen da<strong>für</strong>:<br />

• der/ die Antragsteller*in ist ohne Beschäftigungsverhältnis und<br />

• steht dem Arbeitsmarkt sowie den Vermittlungsbemühungen der Agentur <strong>für</strong><br />

Arbeit zur Verfügung.<br />

Weitere Informationen, Meldung und Antragstellung bei der Agentur <strong>für</strong> Arbeit:<br />

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/so-beantragen-siearbeitslosengeld<br />

Sollten ergänzendes Bürgergeld nicht möglich sein, kann evtl. Wohngeld bei der örtlich<br />

zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden – siehe Wohngeld.<br />

Arbeitsmarktneutralität<br />

<strong>Freiwillige</strong>ndienststellen sind arbeitsmarktneutral. <strong>Freiwillige</strong> sind unterstützende,<br />

zusätzliche Hilfskräfte, sie ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.<br />

Arbeitsschutz<br />

Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen ist der <strong>Freiwillige</strong>ndienst<br />

weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die<br />

einschlägigen Schutzbestimmungen wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die<br />

Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.<br />

Arbeitsunfälle<br />

Als Arbeitsunfall gilt jeder Unfall während des Dienstes oder auf dem direkten<br />

Arbeitsweg und während der Seminare.<br />

Ein Arbeitsunfall wird über die Einsatzstelle der Berufsgenossenschaft gemeldet.<br />

Aufgaben<br />

<strong>Freiwillige</strong> sind zusätzliche Kräfte und unterstützen die hauptamtlichen Kräfte. Der<br />

Schwerpunkt im FSJ liegt in der Arbeit mit Menschen. Andere Tätigkeiten sollen 30% der<br />

Arbeitszeit nicht überschreiten.<br />

Im BFD sind auch reine oder überwiegende Funktionstätigkeiten möglich wie<br />

Hauswirtschaft, Verwaltung, Fahrdienste oder Haustechnik.<br />

B<br />

Berufsschulpflicht<br />

Aufgrund der Seminare ist die Berufsschulpflicht <strong>für</strong> Minderjährige abgegolten.<br />

Bescheinigungen<br />

Zu Dienstbeginn und -ende werden vom Diakonischen Werk S-H je eine<br />

6


Bescheinigung über den <strong>Freiwillige</strong>ndienst ausgestellt. Bei<br />

Bedarf, z.B. <strong>für</strong> Bewerbungen können weitere Bescheinigungen unter Tel.: 04331/ 593-<br />

247 oder 04331/ 593- 155 angefordert werden.<br />

Berufshaftpflichtversicherung<br />

Im Rahmen des <strong>Freiwillige</strong>ndienstes besteht eine Berufshaftpflichtversicherung über die<br />

Einsatzstelle.<br />

Bürgergeld während des <strong>Freiwillige</strong>ndienstes<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können <strong>Freiwillige</strong>ndienstleistende Bürgergeld<br />

beziehen, wenn der Lebensunterhalt ansonsten nicht gesichert wäre. Grundsätzlich<br />

lässt sich der Lebensbedarf folgendermaßen berechnen:<br />

Regelsatz <strong>für</strong> Jugendliche<br />

im Alter von 15 bis 18 Jahren 420,- €<br />

+ Kosten der Unterkunft xxx,- €<br />

= Bedarf<br />

oder<br />

Regelsatz <strong>für</strong> Alleinstehende 502,- €<br />

+ Kosten der Unterkunft xxx,- €<br />

= Bedarf<br />

Gegenüber gestellt werden die Einnahmen, die zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung<br />

stehen:<br />

Taschengeld im <strong>Freiwillige</strong>ndienst 400,-€<br />

Abzüglich Freibetrag 200,-€<br />

173,-€<br />

+ Kindergeld xxx,- €<br />

+ Waisenrente xxx,- €<br />

+ Verdienst aus Nebentätigkeit xxx,- €<br />

Einnahmen<br />

= _____<br />

Aus dem Bedarf abzüglich der Einnahmen wird, vereinfacht gesagt, das<br />

Bürgergeld berechnet.<br />

Aber Achtung: Bei jungen Menschen unter 25 Jahren wird grundsätzlich davon<br />

ausgegangen, dass sie noch bei den Eltern leben können. Bürgergeld können sie nur<br />

dann beziehen, wenn ein wichtiger Grund <strong>für</strong> den Auszug aus dem Elternhaus vorliegt.<br />

Beantragt wird das Bürgergeld bei den JobCentern. JobCentersuche nach<br />

Regionen: https://www.jobcenterge.de/DE/Bundeslaender/Schleswig-Holstein-<br />

Knoten.html;jsessionid=61223D3ADEA10B83117D585CC9642C12<br />

Sollte ergänzendes Bürgergeld nicht möglich sein, kann evtl. Wohngeld bei der örtlich<br />

zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden – siehe Wohngeld.<br />

D<br />

Dauer<br />

Ein <strong>Freiwillige</strong>ndienst dauert in der Regel 12 Monate. Er kann auf maximal 18 Monate<br />

verlängert werden.<br />

Ab 6 Monaten wird der <strong>Freiwillige</strong>ndienst als geregelter <strong>Freiwillige</strong>ndienst anerkannt und<br />

bescheinigt.<br />

7


Delegierte<br />

Jede Seminargruppe wählt zwei Delegierte, die die Gruppe im Delegiertenparlament<br />

vertreten. Die Delegierten treffen sich 4-mal im Jahr <strong>für</strong> 2 Tage. Diese Treffen gelten als<br />

Arbeitszeit. Die Teilnehmenden werden von der Einsatzstelle freigestellt.<br />

Aufgaben des Delegiertenparlaments:<br />

Vernetzung der Gruppen,<br />

Mitarbeit bei Öffentlichkeitsarbeit,<br />

Lobbyarbeit,<br />

Kontakt zu anderen Verbänden,<br />

besondere Veranstaltungen etc.<br />

Diakonisches Werk Schleswig-Holstein<br />

Das Diakonische Werk S-H mit Sitz in Rendsburg ist Träger der <strong>Freiwillige</strong>ndienste mit<br />

jährlich ca. 800 <strong>Freiwillige</strong>n.<br />

Dienstfahrten mit Privat-PKW im Auftrag des Diakonischen Werkes S-H<br />

Dienstfahrten mit Privat-PKW sollen nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden.<br />

Wenn <strong>Freiwillige</strong> z. B. auf Seminaren dienstlich mit eigenem Privat- PKW fahren,<br />

erhalten sie 30 Cent je gefahrenen Kilometer. Dies beinhaltet alle Kosten. Im<br />

Schadensfall besteht eine Dienstreisefahrzeugversicherung.<br />

Dienstpläne<br />

Viele Einrichtungen arbeiten mit Dienstplänen. Urlaubswünsche müssen rechtzeitig<br />

angemeldet werden.<br />

Bei Unklarheiten bezüglich des Dienstplans oder der Arbeitszeiten ist der/ die Anleiter*in<br />

bzw. die Seminarleitung ansprechbar.<br />

E<br />

Einrichtungsbesuch<br />

Die Seminarleitung macht im Laufe des Dienstes mindestens einen Besuch in der<br />

Einsatzstelle zu einem Reflexionsgespräch mit Freiwillig*er und Anleiter*in.<br />

Entgeltfortzahlung (nach Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG)<br />

Bei Krankheit wird 6 Wochen das Taschengeld weitergezahlt.<br />

Danach muss ein Antrag auf Krankengeld bei der Krankenkasse gestellt werden.<br />

Bei Rückkehr nach längerer Krankheit in den Dienst, ist eine Meldung an das<br />

Diakonische Werk S-H erforderlich, damit die Taschengeldzahlung wieder<br />

aufgenommen wird.<br />

F<br />

Fahrtkosten<br />

Fahrtkosten zu den Seminaren werden maximal in Höhe des Preises einer Fahrt mit<br />

dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel 2. Klasse gezahlt.<br />

Wenn Fahrgemeinschaften möglich sind, wird nur der Preis <strong>für</strong> ein Kleingruppen- bzw.<br />

SH-Ticket gezahlt.<br />

8


Inhaber*innen eines Job-/Deutschlandtickets bekommen keine<br />

Fahrtkostenerstattung, auch dann nicht, wenn sie mit dem Auto anreisen.<br />

Autofahrer*innen bekommen 0,20 € pro Km erstattet, maximal bis zum Fahrpreis mit<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. bei Fahrgemeinschaften bis zum anteiligen Preis eines<br />

Kleingruppen- oder Schleswig-Holstein Tickets.<br />

Fahrtkostenzuschuss zur Einsatzstelle<br />

Ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gibt es nicht. Viele Einsatzstellen zahlen jedoch<br />

ein Jobticket, bzw. einen Zuschuss dazu.<br />

Fahrdienste in der Einsatzstelle<br />

Alle <strong>Freiwillige</strong>n, zu deren Tätigkeiten Fahrdienste gehören, sollten ein<br />

Fahrsicherheitstraining machen. Kosten da<strong>für</strong> übernimmt die Einsatzstelle.<br />

Unsicherheiten und mangelnde Fahrpraxis sollten dringend mit dem/der Anleiter*in<br />

besprochen werden.<br />

Fernseh- und Rundfunkgebühren, GEZ<br />

Grundsätzlich müssen <strong>Freiwillige</strong> mit eigener Wohnung GEZ-Gebühren bezahlen.<br />

Freistellung <strong>für</strong> Vorstellungsgespräche und Praktika<br />

Freistellungen <strong>für</strong> Vorstellungsgespräche liegen im Ermessen der Einsatzstelle,<br />

werden aber in der Regel gewährt. Bei Fragen ist die Seminarleitung anzusprechen.<br />

Freistellungen zur Ableistung von Praktika sind bis zu max. 4 Wochen möglich. Sie<br />

müssen in der Einsatzstelle beantragt werden.<br />

Vorgehen: Absprache mit Einsatzstelle; schriftlicher Antrag beim Diakonischen Werk<br />

S-H, Einsatzstelle muss gegenzeichnen. Für die Zeit des Praktikums besteht kein<br />

Anspruch auf Taschengeld, <strong>Freiwillige</strong> sind aber in dieser Zeit weiterhin sozialversichert.<br />

<strong>Freiwillige</strong>nausweis<br />

Zu Beginn des Dienstes wird ein <strong>Freiwillige</strong>nausweis ausgestellt, der zu verbilligten<br />

Eintrittspreisen in Schwimmbädern und Kinos analog zu Schüler- oder<br />

Studentenausweisen berechtigt.<br />

Führungszeugnis<br />

<strong>Freiwillige</strong> müssen vor Beginn des Dienstes ein erweitertes Führungszeugnis beim<br />

Diakonische Werk vorlegen. Für <strong>Freiwillige</strong> ist die Beantragung kostenlos. Hier<strong>für</strong> erstellt<br />

das Diakonische Werk eine Bescheinigung, die bei Antragstellung vorzulegen ist. Eine<br />

Befreiung im Nachhinein gibt es nicht.<br />

G<br />

Gehaltsmitteilung<br />

Am Ende des ersten Monates erhalten alle <strong>Freiwillige</strong>n eine Abrechnung über das Entgelt<br />

(Taschengeld). Danach werden Abrechnungen nur bei Veränderungen verschickt. Auf<br />

Anfrage beim Diakonischen Werk S-H können aber aktuelle Abrechnungen (z.B. <strong>für</strong> die<br />

Vorlage bei Ämtern) angefordert werden.<br />

9


Gesetzliche Grundlagen<br />

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz und das Bundesfreiwilligendienstgesetz bilden die<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Durchführung des FSJ und BFD.<br />

H<br />

Handynutzung<br />

Die Handynutzung während der Dienstzeiten ist untersagt. Verstöße können<br />

arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben (s. Missbilligung).<br />

Impfungen<br />

Soweit Impfungen erforderlich sind, trägt die Einsatzstelle die Kosten.<br />

J<br />

Juleica - Sonderurlaub<br />

Inhaber*innen einer Jugendgruppenleitercard können <strong>für</strong> besondere Veranstaltungen<br />

Sonderurlaub beantragen.<br />

Die Freistellung kann nur versagt werden, wenn ein unabweisbares betriebliches<br />

Interesse entgegensteht.<br />

K<br />

Kindergeld<br />

Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen<br />

<strong>Freiwillige</strong>ndienst leisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge <strong>für</strong> Kinder<br />

erhalten.<br />

Kleiderordnung<br />

Einrichtungen können auf eine gewisse Kleiderordnung bestehen. Dies bezieht sich<br />

nicht nur auf Dienstkleidung. Auf Verlangen müssen Schmuckstücke abgelegt oder z. B.<br />

Piercings abgeklebt werden.<br />

Konflikte in der Einsatzstelle<br />

Bei Konflikten in der Einsatzstelle sind frühzeitig der/die Anleiter*in und/ oder die<br />

Seminarleitung anzusprechen.<br />

Krankheitsfall<br />

Bei Krankheit ist die Einsatzstelle rechtzeitig vor Dienstbeginn zu informieren.<br />

Bei Seminaren ist eine Meldung direkt im Diakonischen Werk S-H erforderlich.<br />

Ab dem vierten Tag der Erkrankung muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

(AUB) vorgelegt werden, bei Seminaren ab dem 1. Tag.<br />

Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit muss die Einsatzstelle das Diakonische Werk<br />

unter folgender Adresse informieren:<br />

freiwillige-au@diakonie-sh.de<br />

10


Krankenversicherung<br />

<strong>Freiwillige</strong> werden <strong>für</strong> die Dauer des Dienstes grundsätzlich als Mitglied in der<br />

gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.<br />

Eine ggf. vorher bestehende Familienversicherung ist <strong>für</strong> die Zeit des<br />

<strong>Freiwillige</strong>ndienstes ausgeschlossen und kann z.B. bei Aufnahme einer<br />

Berufsausbildung oder eines Studiums, anschließend fortgeführt werden.<br />

Kündigung<br />

Kündigungen müssen unter Beachtung der Fristen schriftlich erfolgen.<br />

Die Kündigungsfrist beträgt im FSJ 14 Tage zum Ende eines Monats, im BFD sechs<br />

Wochen zum 15. oder 31. eines Monats.<br />

Unabhängig von Kündigungsfristen besteht die Möglichkeit einer Auflösung im<br />

Einvernehmen mit der Einsatzstelle.<br />

Eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung kann vom Träger<br />

ausgesprochen werden, wenn ein Vergehen (z.B. Diebstahl, Drogenmissbrauch, o.ä.)<br />

vorliegt.<br />

L<br />

Lernziele<br />

Die <strong>Freiwillige</strong>ndienste sind an Lernzielen orientierte Bildungsjahre (siehe Gesetze).<br />

Aus diesem Grund gehören die Lernziele zu den Inhalten der Einführungsseminare.<br />

M<br />

Mehrstunden – Minderstunden<br />

Mehrstunden werden nicht vergütet. Leisten <strong>Freiwillige</strong> Mehrstunden, werden diese mit<br />

Freizeitausgleich abgebaut. Der Dienstplan ist so zu gestalten, dass <strong>Freiwillige</strong> keine<br />

Minderstunden ansammeln.<br />

Ansprechpartner bei Fragen sind entweder der/ die Anleiter*in oder die Seminarleitung.<br />

Missbilligung<br />

Bei Fehlverhalten können entweder die Einsatzstelle oder das Diakonische Werk S-H<br />

eine schriftliche Missbilligung aussprechen.<br />

Auch Fehlverhalten auf den Seminaren kann mit einer Missbilligung geahndet werden,<br />

die Einsatzstellen werden darüber informiert.<br />

Bei Minderjährigen werden auch die Erziehungsberechtigten benachrichtigt.<br />

Mutterschutz<br />

Es gelten die Bestimmungen des MuSchG und die Mutterschutzrichtlinienverordnung<br />

(MuSchRiV).<br />

N<br />

Nachtdienst<br />

Nachtdienste sind <strong>für</strong> <strong>Freiwillige</strong> untersagt.<br />

Nebentätigkeiten<br />

Grundsätzlich kann eine Nebentätigkeit ausgeübt werden. Voraussetzung ist eine<br />

Absprache und schriftliche Genehmigung der Einsatzstelle.<br />

11


Das Arbeitsschutzgesetz ist einzuhalten, d.h. die tägliche<br />

Arbeitszeit (<strong>Freiwillige</strong>ntätigkeit und Nebentätigkeit zusammen) darf 10 Stunden nicht<br />

überschreiten. In Anlehnung an das Arbeitsschutzgesetz darf die Nebentätigkeit nicht<br />

mehr als 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen (i.d.R. nicht mehr als<br />

8-10 Stunden wöchentlich).<br />

Eine Nebentätigkeit in derselben Einsatzstelle (= gleiche Betriebsnummer) ist nicht<br />

möglich, auch dann nicht, wenn es sich um eine andere Station, Haus o.ä. handelt.<br />

P<br />

Projekt<br />

Alle <strong>Freiwillige</strong>n sollen im Laufe ihres Dienstes ein Projekt durchführen, um die eigenen<br />

Erfahrungen praktisch umzusetzen. Der Umfang kann variieren. Die genaue<br />

Ausgestaltung der Projekte wird im Rahmen der Seminare und des<br />

Einsatzstellenbesuchs besprochen. Die Durchführung des Projekts wird dokumentiert<br />

und auf dem Abschlussseminar präsentiert.<br />

R<br />

Renten<br />

Ein Anspruch auf Waisen- und Halbwaisenrente besteht während des<br />

<strong>Freiwillige</strong>ndienstes weiter. Die Gehaltsabrechnung ist zusammen mit der<br />

<strong>Freiwillige</strong>ndienstbescheinigung bei der Rentenkasse einzureichen, damit die<br />

Waisenrente weitergezahlt wird.<br />

S<br />

Schließzeit der Einrichtung<br />

In Schließzeiten der Einrichtung muss Urlaub genommen werden, bei Schulen in den<br />

Ferien.<br />

Schwangerschaft<br />

Eine Schwangerschaft ist wegen der Schutzbestimmungen umgehend der Einsatzstelle<br />

und dem Diakonischen Werk S-H zu melden.<br />

Schweigepflicht<br />

Alle <strong>Freiwillige</strong>n unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB (Verletzung von<br />

Privatgeheimnissen). Sie sind über alle Vorkommnisse in der Einrichtung und auf den<br />

Seminaren zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

Zu Beginn des <strong>Freiwillige</strong>ndienstes unterzeichnen alle <strong>Freiwillige</strong>n schriftlich eine<br />

Schweigepflichterklärung. Die Schweigepflicht gilt auch <strong>für</strong> die sozialen Netzwerke wie<br />

Instagram, Facebook, WhatsApp, TikTok etc.<br />

Schwerbehinderte<br />

Nach § 125 SGB IX (§ 47 SchwbG) besteht <strong>für</strong> schwerbehinderte <strong>Freiwillige</strong> ein<br />

zusätzlicher Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen. Voraussetzung: 50% GdB.<br />

12


Seminare<br />

25 Seminartage sind verpflichtender Bestandteil <strong>für</strong> einen 12-monatigen Dienst.<br />

Seminarversäumnisse und Fehlverhalten auf den Seminaren können dienstrechtliche<br />

Konsequenzen haben.<br />

In der Regel werden die Seminare mit Übernachtung durchgeführt, es besteht<br />

Übernachtungspflicht. Bei Problemen damit ist die Seminarleitung anzusprechen.<br />

Bei Verlängerung des Dienstes findet pro Verlängerungsmonat 1 weiterer Seminartag<br />

statt.<br />

Seminarbescheinigungen<br />

Seminarbescheinigungen werden auf Anfrage ausgestellt.<br />

Sonderurlaub<br />

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub gibt es nicht. Der Bildungsanspruch ist mit den<br />

Seminaren abgegolten. Ausnahme: Inhaber einer Juleica. (s. Juleica)<br />

Arbeitsbefreiung: In dringenden Fällen können nach § 16 (3) KTD bis zu 7 Arbeitstage<br />

im Kalenderjahr als Sonderurlaub gewährt werden <strong>für</strong> folgende Anlässe: eigene<br />

Hochzeit 1 Tag, Todesfall einen nahen Angehörigen (Partner, Eltern, Großeltern,<br />

Geschwister) bis zu 2 Tage.<br />

Sozialversicherungen<br />

Alle <strong>Freiwillige</strong>n sind sozialversichert: Kranken-, Arbeitslosen, Renten- und<br />

Pflegeversicherung.<br />

Sie müssen sich bei einer Krankenkasse als selbständiges Mitglied anmelden<br />

(Familienversicherung ist nicht möglich).<br />

T<br />

Taschengeld<br />

Das Taschengeld <strong>für</strong> den Jahrgang <strong>2023</strong>/24 beträgt 400,-€.<br />

U<br />

Unentschuldigtes Fehlen<br />

Unentschuldigtes Fehlen kann dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung<br />

nach sich ziehen.<br />

Unterbrechung<br />

Eine Möglichkeit der Unterbrechung des <strong>Freiwillige</strong>ndienstes besteht im Einzelfall aus<br />

wichtigen persönlichen Gründen. Der <strong>Freiwillige</strong>ndienst muss innerhalb von 24 Monaten<br />

geleistet werden.<br />

Unterkunft<br />

Dienstliche Unterkünfte werden von einigen Einsatzstellen zur Verfügung gestellt.<br />

Diese sind kostenfrei.<br />

13


Bei eigener Wohnung besteht die Möglichkeit Wohngeld zu<br />

beantragen (siehe Wohngeld) und im Einzelfall darüber hinaus einen Zuschuss von bis<br />

zu 80 € vom Diakonischen Werk S-H zu erhalten.<br />

Urlaub<br />

Alle <strong>Freiwillige</strong>n haben einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Jahr, bezogen<br />

auf eine 5-Tage-Woche; Urlaub muss mit der Einsatzstelle abgesprochen und beantragt<br />

werden. Der Träger benötigt keine Informationen darüber. Urlaub während der<br />

Seminare ist ausgeschlossen.<br />

Bei betriebsbedingten Schließungen der Einsatzstelle muss Urlaub genommen bzw. die<br />

Zeit mit Mehrstunden ausgeglichen werden.<br />

Der 24.12. und der 31.12. gelten als ganztägige Urlaubstage.<br />

Beträgt die Dienstzeit weniger als 12 Monaten wird Urlaub anteilig gewährt.<br />

V<br />

Vereinbarung<br />

Die Grundlagen <strong>für</strong> das FSJ und den BFD sind in der Vereinbarung festgehalten, die zu<br />

Beginn des Dienstes von allen Parteien unterschrieben wird.<br />

Verlängerung<br />

Bei Erfüllung der Seminarpflicht besteht die Möglichkeit den <strong>Freiwillige</strong>ndienst auf bis zu<br />

18 Monate zu verlängern. Die Verlängerung ist nur mit Zustimmung der Einsatzstelle<br />

und des Diakonischen Werkes S-H möglich.<br />

Der formlose Antrag, der von der Einsatzstelle gegengezeichnet wird, muss an das<br />

Diakonische Werk S-H geschickt werden.<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

<strong>Freiwillige</strong> erhalten keine vermögenswirksamen Leistungen.<br />

Verpflegung<br />

Die Sachbezugswerte <strong>für</strong> die Verpflegung im Jahrgang <strong>2023</strong>/24 betragen:<br />

täglich: Frühstück 2,00 €, Mittag und Abendessen, je 3,80 €, gesamt: 9,60 €.<br />

Bei Teilnahme an der Verpflegung in der Einsatzstelle dürfen maximal diese Kosten in<br />

Rechnung gestellt werden.<br />

Vorpraktikum<br />

Der <strong>Freiwillige</strong>ndienst wird <strong>für</strong> viele Ausbildungsgänge als Vorpraktikum und <strong>für</strong> ein<br />

Studium als Wartesemester anerkannt. Da es keine einheitlichen Regelungen gibt, ist<br />

die Anerkennung mit den zuständigen Schulen bzw. Hochschulen zu klären.<br />

W<br />

Wohngeld<br />

Wohngeld kann beantragen, wer Mieter*in einer Wohnung ist, die Miete selbst zahlt und<br />

dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der Antrag erfolgt bei der zuständigen<br />

Wohngeldstelle.<br />

Untermieter*innen sind Hauptmieter*innen gleichgestellt. Bewohner*innen von<br />

Wohngemeinschaften beantragen nur <strong>für</strong> den von ihnen selbst genutzten Teil der<br />

Wohnung und geben auch nur den auf sie entfallenden Teil der Miete an.<br />

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Das Wohngeld ist ein elternunabhängiger Zuschuss zur Miete und kann diese weder<br />

ganz decken, noch kann und darf es Mittel zur Bestreitung des sonstigen<br />

Lebensunterhaltes sein. Die Wohngeldstelle prüft, ob die verfügbaren Einkünfte<br />

ausreichen, das Existenzminimum (Regelsatz Bürgergeld) decken. Das ist in der Regel<br />

mit Taschengeld und Kindergeld der Fall. Weitere Infos: https://www.wohngeld.org<br />

Bei Ablehnung des Wohngeldes kann auf Antrag im Einzelfall ein Zuschuss zur Miete<br />

über das Diakonische Werk S-H gewährt werden (Kopie des Wohngeldbescheides, des<br />

Mietvertrages und ggf. des Jobcenters sind vorzulegen).<br />

Ein Rechtsanspruch besteht nicht!<br />

Rückwirkenden Mietzuschusszahlungen gibt es nicht.<br />

Z<br />

Zeugnisse<br />

Nach Beendigung des Dienstes wird von der Einsatzstelle ein Zeugnis erstellt.<br />

Zuzahlung zum Seminar<br />

Bei einigen Wahlseminaren ist eine Zuzahlung von bis zu 100,- € erforderlich. Der<br />

Betrag wird Anfang des Jahres automatisch vom Taschengeld abgezogen. Bei<br />

Nichtteilnahme an dem Wahlseminar ist eine Rückzahlung nicht möglich.<br />

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