Immomagazin Trend - Herbst 2018
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Zusatzkosten<br />
Müssen Leistungsänderungen bezahlt werden<br />
Baukostenüberschreitungen sind ein<br />
bekanntes Thema. Dabei muss es<br />
nicht immer um groÿe Aufträge<br />
gehen, auch beim Privaten kommen<br />
diese Themen vor. Der oberste<br />
Gerichtshof (OGH) hatte sich<br />
der Rechtmäÿigkeit einer solchen<br />
Zusatz-Rechnung zu widmen bei der<br />
ein Kunde keine Mehrkosten zahlen<br />
wollte.<br />
Sachverhalt<br />
Kaution einbehalten<br />
Ein Verbraucher beauftragte einen<br />
Unternehmer mit dem Umbau einer<br />
Wohnung. Der Auftrag umfasste<br />
die Leistungen und Einheitspreise für<br />
diese in den Räumlichkeiten der Bau-<br />
rma. Im Zuge der Bauausführung<br />
kam es zu Kostenüberschreitungen<br />
durch Zusatzaufträge des Kunden<br />
auf der Baustelle. Dieser wollte die<br />
Mehrkosten nicht zahlen, weil die<br />
Aufträge auf der Baustelle beauftrag<br />
hätte und von seinem Rücktrittsrecht<br />
laut Fern- und Auswärtsgeschäfte<br />
Gesetz (FAGG) gebrauch<br />
gemacht hätte (Anmerkung: Werden<br />
Aufträge nicht in den Räumlichkeiten<br />
des Unternehmer geschlossen,<br />
können Rücktrittrechte bestehen,<br />
die zur Zahlungsfreiheit führen).<br />
Entscheidung<br />
Der Verbraucher musste die Mehrkosten<br />
zahlen, da die Zusatzaufträge<br />
rechtlich dem Hauptgeschäft zuzuordnen<br />
sind. Im Rahmen eines Einheitspreisverfahrens<br />
wird einem Kunden<br />
kein Gesamtpreis zugesichert.<br />
Da es bei Baustellen regelmäÿig zu<br />
Leistungsanpassungen kommt gelten<br />
diese als Konkretisierung des<br />
Hauptvertrages und sind von diesem<br />
umfasst. Daher kam dem Ort der<br />
Auftragserteilung, in diesem Fall der<br />
Baustelle, keine Bedeutung zu.<br />
Unter welchen Voraussetzungen wird die Kaution einbehalten<br />
Das Thema der Kaution bei Mietverträgen<br />
wurde erst 2009 als gesetzliche<br />
Regelung gestaltet und kommt<br />
seither bei Voll- und Teilanwendung<br />
des Mietrechtgesetzes (MRG) zur<br />
Anwendung. Eine Kaution muss vom<br />
Mieter nur geleistet werden, wenn<br />
diese im Mietvertrag vorgesehen ist.<br />
Bei der Rückstellung sind die wichtigsten<br />
Fragen der Zeitpunkt und die<br />
Höhe.<br />
Zeitpunkt<br />
Entgegen dem Gesetzestext kam es<br />
durch Urteile zu einer gesetzeskorrigierenden<br />
Auslegung. Der relevante<br />
Zeitpunkt ist nicht das Ende des<br />
Mietvertrages sondern der Zeitpunkt<br />
der Rückstellung des Mietobjektes.<br />
Erst nach diesem Zeitpunkt hat der<br />
Vermieter die Möglichkeit das Mietobjekt<br />
auf eventuelle Schäden zu<br />
prüfen. Die Auszahlung der Kaution<br />
muss unverzüglich erfolgen, wobei<br />
es sich hier nicht um eine Zug-um-<br />
Zug Verpichtung handelt. Vielmehr<br />
muss dem Vermieter die Möglichkeit<br />
gegeben werden, sich ein Bild über<br />
mögliche Schäden zu verschaen.<br />
Eine Frist von zwei bis drei Werktagen<br />
erscheint sachgerecht. Falls<br />
es notwendig ist, eine Schadenshöhe<br />
zu ermitteln, ist jedenfalls Zeit<br />
für die Einholung einer sachkundigen<br />
Meinung (etwa per Kostenvoranschlag)<br />
hinzu zu rechnen. Zu niedrige<br />
Mietzahlungen sind aber jedenfalls<br />
schon vor der Rückstellung zu<br />
prüfen. Für noch nicht feststehende<br />
Forderungen (etwa Heizkostenabrechnung)<br />
ist eine Einbehaltung der<br />
Kaution nicht zulässig. Ebenso dürfen<br />
nur Forderungen, die den Inhalt<br />
des Mietvertrags betreen berücksichtigt<br />
werden.<br />
Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung<br />
des Mieters und dient der Abdeckung<br />
möglicher Schäden des Vermieters<br />
durch unsachgemäÿe Handlungen<br />
des Mieters.<br />
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