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Immomagazin Trend - Herbst 2018

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Zusatzkosten<br />

Müssen Leistungsänderungen bezahlt werden<br />

Baukostenüberschreitungen sind ein<br />

bekanntes Thema. Dabei muss es<br />

nicht immer um groÿe Aufträge<br />

gehen, auch beim Privaten kommen<br />

diese Themen vor. Der oberste<br />

Gerichtshof (OGH) hatte sich<br />

der Rechtmäÿigkeit einer solchen<br />

Zusatz-Rechnung zu widmen bei der<br />

ein Kunde keine Mehrkosten zahlen<br />

wollte.<br />

Sachverhalt<br />

Kaution einbehalten<br />

Ein Verbraucher beauftragte einen<br />

Unternehmer mit dem Umbau einer<br />

Wohnung. Der Auftrag umfasste<br />

die Leistungen und Einheitspreise für<br />

diese in den Räumlichkeiten der Bau-<br />

rma. Im Zuge der Bauausführung<br />

kam es zu Kostenüberschreitungen<br />

durch Zusatzaufträge des Kunden<br />

auf der Baustelle. Dieser wollte die<br />

Mehrkosten nicht zahlen, weil die<br />

Aufträge auf der Baustelle beauftrag<br />

hätte und von seinem Rücktrittsrecht<br />

laut Fern- und Auswärtsgeschäfte<br />

Gesetz (FAGG) gebrauch<br />

gemacht hätte (Anmerkung: Werden<br />

Aufträge nicht in den Räumlichkeiten<br />

des Unternehmer geschlossen,<br />

können Rücktrittrechte bestehen,<br />

die zur Zahlungsfreiheit führen).<br />

Entscheidung<br />

Der Verbraucher musste die Mehrkosten<br />

zahlen, da die Zusatzaufträge<br />

rechtlich dem Hauptgeschäft zuzuordnen<br />

sind. Im Rahmen eines Einheitspreisverfahrens<br />

wird einem Kunden<br />

kein Gesamtpreis zugesichert.<br />

Da es bei Baustellen regelmäÿig zu<br />

Leistungsanpassungen kommt gelten<br />

diese als Konkretisierung des<br />

Hauptvertrages und sind von diesem<br />

umfasst. Daher kam dem Ort der<br />

Auftragserteilung, in diesem Fall der<br />

Baustelle, keine Bedeutung zu.<br />

Unter welchen Voraussetzungen wird die Kaution einbehalten<br />

Das Thema der Kaution bei Mietverträgen<br />

wurde erst 2009 als gesetzliche<br />

Regelung gestaltet und kommt<br />

seither bei Voll- und Teilanwendung<br />

des Mietrechtgesetzes (MRG) zur<br />

Anwendung. Eine Kaution muss vom<br />

Mieter nur geleistet werden, wenn<br />

diese im Mietvertrag vorgesehen ist.<br />

Bei der Rückstellung sind die wichtigsten<br />

Fragen der Zeitpunkt und die<br />

Höhe.<br />

Zeitpunkt<br />

Entgegen dem Gesetzestext kam es<br />

durch Urteile zu einer gesetzeskorrigierenden<br />

Auslegung. Der relevante<br />

Zeitpunkt ist nicht das Ende des<br />

Mietvertrages sondern der Zeitpunkt<br />

der Rückstellung des Mietobjektes.<br />

Erst nach diesem Zeitpunkt hat der<br />

Vermieter die Möglichkeit das Mietobjekt<br />

auf eventuelle Schäden zu<br />

prüfen. Die Auszahlung der Kaution<br />

muss unverzüglich erfolgen, wobei<br />

es sich hier nicht um eine Zug-um-<br />

Zug Verpichtung handelt. Vielmehr<br />

muss dem Vermieter die Möglichkeit<br />

gegeben werden, sich ein Bild über<br />

mögliche Schäden zu verschaen.<br />

Eine Frist von zwei bis drei Werktagen<br />

erscheint sachgerecht. Falls<br />

es notwendig ist, eine Schadenshöhe<br />

zu ermitteln, ist jedenfalls Zeit<br />

für die Einholung einer sachkundigen<br />

Meinung (etwa per Kostenvoranschlag)<br />

hinzu zu rechnen. Zu niedrige<br />

Mietzahlungen sind aber jedenfalls<br />

schon vor der Rückstellung zu<br />

prüfen. Für noch nicht feststehende<br />

Forderungen (etwa Heizkostenabrechnung)<br />

ist eine Einbehaltung der<br />

Kaution nicht zulässig. Ebenso dürfen<br />

nur Forderungen, die den Inhalt<br />

des Mietvertrags betreen berücksichtigt<br />

werden.<br />

Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung<br />

des Mieters und dient der Abdeckung<br />

möglicher Schäden des Vermieters<br />

durch unsachgemäÿe Handlungen<br />

des Mieters.<br />

7 | <strong>Trend</strong>

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