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Wesselinger Stadt Magazin Dezember 2018

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Testament richtig verfassen<br />

– das sollten Sie wissen:<br />

Die Verfassung eines Testaments sollte nicht ohne vorherige Beratung<br />

durch einen Rechtsanwalt oder Notar erfolgen. Anderenfalls<br />

kommt es oftmals zu Fehlern oder Unklarheiten, so dass Erbstreitig -<br />

keiten vorprogrammiert sind.<br />

Eigenhändiges Testament<br />

Der letzte Wille kann in einem eigenhändigen Testament niedergelegt<br />

werden (§ 2247 BGB). Ein solches Testament ist nur wirksam, wenn es<br />

selbst (eigenhändig) mit der Hand geschrieben ist und unterschrieben<br />

ist. Nicht wirksam ist daher ein Testament, das auf dem PC geschrieben,<br />

ausgedruckt und unterschrieben wurde. Auch ein Testament, das<br />

eine andere Person geschrieben hat und nur von dem Erblasser unterschrieben<br />

wurde, ist daher unwirksam. In dem Testament sollte unbedingt<br />

das Datum und der Ort der Errichtung angegeben werden. Wer<br />

nicht mehr in der Lage ist, ein Testament eigenhändig zu schreiben, kann<br />

bei einem Notar ein Testament errichten (notarielles Testament). Ein Tes -<br />

tament sollte mit einer Überschrift „Testament“ versehen sein, um auszuschließen,<br />

dass es als bloßer Entwurf angesehen wird.<br />

Testierfähigkeit<br />

Ein wirksames Testament erfordert die sog. Testierfähigkeit, die<br />

grundsätzlich der Geschäftsfähigkeit entspricht. Der Erblasser muss in<br />

der Lage sein, die Tragweite und Bedeutung seiner erbrechtlichen Verfügungen<br />

zu verstehen und zu überblicken. Die Testierfähigkeit ist häufig<br />

bei an Demenz erkrankten Personen nicht mehr vorhanden. Im<br />

Zweifelsfall sollte vor der Verfassung des Testaments die Testierfähigkeit<br />

durch einen Neurologen nachgewiesen werden, um für Rechts sicherheit<br />

zu sorgen. Dennoch gibt es in Erbfällen oft Streit über die<br />

Testierfähigkeit. Wer sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments<br />

mangels Testierfähigkeit beruft, muss die Testierunfähigkeit beweisen.<br />

Berliner Testament<br />

Beim Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinsames Testament<br />

von Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern. Die Eheleute setzen<br />

sich gegenseitig zu alleinigen Erben des anderen Ehegatten ein und<br />

ihr Kind/ihre Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden<br />

Ehegatten. Das gemeinschaftliche Testament entfaltet sog.<br />

Bindungswirkung, sobald der erste Ehegatte verstorben ist. Dies bedeutet,<br />

dass der überlebende Ehegatte kein eigenes Testament mehr<br />

verfassen kann, mit dem er von der Schlusserbfolge, die in dem gemeinschaftlichen<br />

Testament festgelegt ist, abweicht. Möglich ist aber,<br />

dass in dem Berliner Testament ausdrücklich eine Ausnahme von der<br />

Bindungswirkung geregelt wird und dem überlebenden Ehegatten ausdrücklich<br />

die Möglichkeit eingeräumt wird, später abweichend neu zu<br />

testieren. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten wird die<br />

gesetzliche Erbfolge abgeändert, da die Kinder als gesetzliche Erben für<br />

den ersten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dadurch<br />

entsteht für die Kinder, wenn der erste Ehegatte verstirbt, ein Pflicht-<br />

teilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten, der der Allein erbe<br />

ist. Wollen die Ehegatten die Sicherheit haben, dass die Kinder nach<br />

dem Tod des ersten Ehegatten keinen Pflichtteil fordern, müssen sie mit<br />

den Kindern bei einem Notar einen Pflichtteilsverzichtsvertrag<br />

schließen.<br />

Vorsicht bei der Formulierung<br />

Häufig verwenden Erblasser, die vor der Abfassung eines Testaments<br />

nicht anwaltlich beraten waren, juristisch nicht korrekte Bezeichnungen,<br />

die später im Erbfall dazu führen, dass ein Testament ausgelegt werden<br />

muss und möglicherweise im Ergebnis das, was der Erblasser eigentlich<br />

gewollt hat, nicht verwirklicht wird. Z.B. wird gerne Vor-/ und<br />

Nacherbschaft als Begriff verwendet, wenn der Ehegatte der Erbe sein<br />

soll und später, wenn der überlebende Ehegatte verstirbt, die Kinder erben<br />

sollen. Allerdings ist der Vorerbe gesetzlichen Beschränkungen unterworfen,<br />

anders als der sog. Voll- bzw. Alleinerbe. Der Vorerbe darf<br />

grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen, er darf keine Immobilien veräußern.<br />

Häufig wird auch nicht richtig zwischen den Begriffen „Erben“ und<br />

„Vermächtnis“ unterschieden. Als Erbe sollte im Testament nur dann eine<br />

Person bezeichnet werden, wenn diese Person insgesamt in alle<br />

Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten soll. Im Gegensatz dazu<br />

wird bei einem Vermächtnis regelmäßig nur ein einzelner Gegenstand<br />

oder ein Geldbetrag zugewendet. Wer seinen letzten Willen richtig umgesetzt<br />

wissen will, sollte daher einen auf Erbrecht spezialisierten<br />

Rechtsanwalt zur vorherigen Beratung aufsuchen.<br />

Ersatzerbschaft<br />

Es sollte stets der Fall bedacht werden, dass ein eingesetzter Erbe wegfällt.<br />

Das kann u.a. der Fall sein, wenn der eingesetzte Erbe vor dem<br />

Erblasser verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt. Im Testament sollte<br />

daher geregelt werden, wer ersatzweise Erbe sein soll. Fällt z.B. das eigene<br />

Kind als Erbe weg, kann angeordnet werden, dass dann dessen<br />

Abkömmlingen erben sollen.<br />

Änderung eines Testaments<br />

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern. Es ist davon abzuraten,<br />

Änderungen in einem vorherigen Testament durch Zusätze<br />

oder Streichungen vorzunehmen. Das alte Testament sollte besser vernichtet<br />

werden und ein neues Testament errichtet werden. Einschränkungen<br />

bezüglich einer Änderung gibt es bei dem gemeinschaftlichen<br />

Testament von Ehegatten. Die Ehegatten können dies nur gemeinsam<br />

ändern. Ein einseitiger Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen<br />

in einem Ehegattentestament ist zu Lebzeiten nur durch eine notariell<br />

beurkundete Widerrufserklärung möglich. Zudem kann aufgrund der Bindungswirkung<br />

nach dem Tod des ersten Ehegatten eine Änderung ausgeschlossen<br />

sein (siehe oben Stichwort Berliner Testament).<br />

Aufbewahrung eines Testaments<br />

Auch ein eigenhändiges Testament kann bei dem zuständigen Nachlassgericht<br />

in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dies ist anzuraten,<br />

da zu Hause aufbewahrte Testamente möglicherweise durch<br />

einen Finder, der es für ungünstig hält, vernichtet werden könnten.<br />

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