Wesselinger Stadt Magazin Dezember 2018
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»Ihr gutes Recht« von Rechtsanwältin und<br />
Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz<br />
Testament richtig verfassen<br />
– das sollten Sie wissen:<br />
Die Verfassung eines Testaments sollte nicht ohne vorherige Beratung<br />
durch einen Rechtsanwalt oder Notar erfolgen. Anderenfalls<br />
kommt es oftmals zu Fehlern oder Unklarheiten, so dass Erbstreitig -<br />
keiten vorprogrammiert sind.<br />
Eigenhändiges Testament<br />
Der letzte Wille kann in einem eigenhändigen Testament niedergelegt<br />
werden (§ 2247 BGB). Ein solches Testament ist nur wirksam, wenn es<br />
selbst (eigenhändig) mit der Hand geschrieben ist und unterschrieben<br />
ist. Nicht wirksam ist daher ein Testament, das auf dem PC geschrieben,<br />
ausgedruckt und unterschrieben wurde. Auch ein Testament, das<br />
eine andere Person geschrieben hat und nur von dem Erblasser unterschrieben<br />
wurde, ist daher unwirksam. In dem Testament sollte unbedingt<br />
das Datum und der Ort der Errichtung angegeben werden. Wer<br />
nicht mehr in der Lage ist, ein Testament eigenhändig zu schreiben, kann<br />
bei einem Notar ein Testament errichten (notarielles Testament). Ein Tes -<br />
tament sollte mit einer Überschrift „Testament“ versehen sein, um auszuschließen,<br />
dass es als bloßer Entwurf angesehen wird.<br />
Testierfähigkeit<br />
Ein wirksames Testament erfordert die sog. Testierfähigkeit, die<br />
grundsätzlich der Geschäftsfähigkeit entspricht. Der Erblasser muss in<br />
der Lage sein, die Tragweite und Bedeutung seiner erbrechtlichen Verfügungen<br />
zu verstehen und zu überblicken. Die Testierfähigkeit ist häufig<br />
bei an Demenz erkrankten Personen nicht mehr vorhanden. Im<br />
Zweifelsfall sollte vor der Verfassung des Testaments die Testierfähigkeit<br />
durch einen Neurologen nachgewiesen werden, um für Rechts sicherheit<br />
zu sorgen. Dennoch gibt es in Erbfällen oft Streit über die<br />
Testierfähigkeit. Wer sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments<br />
mangels Testierfähigkeit beruft, muss die Testierunfähigkeit beweisen.<br />
Berliner Testament<br />
Beim Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinsames Testament<br />
von Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern. Die Eheleute setzen<br />
sich gegenseitig zu alleinigen Erben des anderen Ehegatten ein und<br />
ihr Kind/ihre Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden<br />
Ehegatten. Das gemeinschaftliche Testament entfaltet sog.<br />
Bindungswirkung, sobald der erste Ehegatte verstorben ist. Dies bedeutet,<br />
dass der überlebende Ehegatte kein eigenes Testament mehr<br />
verfassen kann, mit dem er von der Schlusserbfolge, die in dem gemeinschaftlichen<br />
Testament festgelegt ist, abweicht. Möglich ist aber,<br />
dass in dem Berliner Testament ausdrücklich eine Ausnahme von der<br />
Bindungswirkung geregelt wird und dem überlebenden Ehegatten ausdrücklich<br />
die Möglichkeit eingeräumt wird, später abweichend neu zu<br />
testieren. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten wird die<br />
gesetzliche Erbfolge abgeändert, da die Kinder als gesetzliche Erben für<br />
den ersten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dadurch<br />
entsteht für die Kinder, wenn der erste Ehegatte verstirbt, ein Pflicht-<br />
teilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten, der der Allein erbe<br />
ist. Wollen die Ehegatten die Sicherheit haben, dass die Kinder nach<br />
dem Tod des ersten Ehegatten keinen Pflichtteil fordern, müssen sie mit<br />
den Kindern bei einem Notar einen Pflichtteilsverzichtsvertrag<br />
schließen.<br />
Vorsicht bei der Formulierung<br />
Häufig verwenden Erblasser, die vor der Abfassung eines Testaments<br />
nicht anwaltlich beraten waren, juristisch nicht korrekte Bezeichnungen,<br />
die später im Erbfall dazu führen, dass ein Testament ausgelegt werden<br />
muss und möglicherweise im Ergebnis das, was der Erblasser eigentlich<br />
gewollt hat, nicht verwirklicht wird. Z.B. wird gerne Vor-/ und<br />
Nacherbschaft als Begriff verwendet, wenn der Ehegatte der Erbe sein<br />
soll und später, wenn der überlebende Ehegatte verstirbt, die Kinder erben<br />
sollen. Allerdings ist der Vorerbe gesetzlichen Beschränkungen unterworfen,<br />
anders als der sog. Voll- bzw. Alleinerbe. Der Vorerbe darf<br />
grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen, er darf keine Immobilien veräußern.<br />
Häufig wird auch nicht richtig zwischen den Begriffen „Erben“ und<br />
„Vermächtnis“ unterschieden. Als Erbe sollte im Testament nur dann eine<br />
Person bezeichnet werden, wenn diese Person insgesamt in alle<br />
Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten soll. Im Gegensatz dazu<br />
wird bei einem Vermächtnis regelmäßig nur ein einzelner Gegenstand<br />
oder ein Geldbetrag zugewendet. Wer seinen letzten Willen richtig umgesetzt<br />
wissen will, sollte daher einen auf Erbrecht spezialisierten<br />
Rechtsanwalt zur vorherigen Beratung aufsuchen.<br />
Ersatzerbschaft<br />
Es sollte stets der Fall bedacht werden, dass ein eingesetzter Erbe wegfällt.<br />
Das kann u.a. der Fall sein, wenn der eingesetzte Erbe vor dem<br />
Erblasser verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt. Im Testament sollte<br />
daher geregelt werden, wer ersatzweise Erbe sein soll. Fällt z.B. das eigene<br />
Kind als Erbe weg, kann angeordnet werden, dass dann dessen<br />
Abkömmlingen erben sollen.<br />
Änderung eines Testaments<br />
Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern. Es ist davon abzuraten,<br />
Änderungen in einem vorherigen Testament durch Zusätze<br />
oder Streichungen vorzunehmen. Das alte Testament sollte besser vernichtet<br />
werden und ein neues Testament errichtet werden. Einschränkungen<br />
bezüglich einer Änderung gibt es bei dem gemeinschaftlichen<br />
Testament von Ehegatten. Die Ehegatten können dies nur gemeinsam<br />
ändern. Ein einseitiger Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen<br />
in einem Ehegattentestament ist zu Lebzeiten nur durch eine notariell<br />
beurkundete Widerrufserklärung möglich. Zudem kann aufgrund der Bindungswirkung<br />
nach dem Tod des ersten Ehegatten eine Änderung ausgeschlossen<br />
sein (siehe oben Stichwort Berliner Testament).<br />
Aufbewahrung eines Testaments<br />
Auch ein eigenhändiges Testament kann bei dem zuständigen Nachlassgericht<br />
in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dies ist anzuraten,<br />
da zu Hause aufbewahrte Testamente möglicherweise durch<br />
einen Finder, der es für ungünstig hält, vernichtet werden könnten.<br />
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