Erftstadt Magazin Februar 2019
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AKTUELL<br />
Am Hof der Familie Becker beginnt der Zug in Scheuren. Vor allem Familien<br />
tragen den Karnevalszug in <strong>Erftstadt</strong>s kleinen Orten.<br />
Posten als Schriftführerin. „Ich bin<br />
vor allem dabei, weil ich es wichtig<br />
für das Dorf finde. Weil meine Kinder<br />
hier mitfeiern können“, erklärt Angela<br />
Schmitz. Thomas Mager nickt. „Ich bin<br />
selbst gar nicht so karnevalistisch,<br />
aber war trotzdem so oft Zugleiter,<br />
weil man damit die Leute aus den<br />
Häusern bekommt, damit die sich<br />
kennenlernen.“<br />
350 Einwohner<br />
feiern<br />
Die „Jecken Fründe“ versuchen<br />
möglichst alle im Dorf mitzunehmen.<br />
„Die Mitgliedschaft kostet für<br />
Erwachsene nur einen Euro“, erklärt<br />
Anke Bersch. „Der Mitgliedsbeitrag<br />
wird persönlich von uns abgeholt“,<br />
sagt sie lachend. Einhundert<br />
Mitglieder hat der Verein, bei<br />
Vorbei an Feldern und Wiesen zwischen Scheuren und Borr geht der<br />
Karnevalszug. Die Stimmung ist bei den Teilnehmern dennoch prächtig.<br />
dem die Eintragung ins Vereinsregister<br />
in Kürze erfolgen wird. Der<br />
Zug startet am Karnevalssamstag in<br />
Scheuren um 14:11 Uhr. Von dort<br />
geht es einige hundert Meter vorbei<br />
an Feldern und Wiesen. Dort<br />
haben die Zugteilnehmer keine Zuschauer.<br />
„Auf der Strecke ist es wie<br />
ein kleiner Karnevalszug nur für die<br />
Zugteilnehmer“, erzählt Thomas<br />
Mager. Plötzlich durchmischen sich<br />
die Gruppen und feiern bunt gewürfelt,<br />
ehe sie Borr erreichen.<br />
„Dann müssen wir erst einmal die<br />
Gruppen wieder sortieren“, sagt<br />
Chrissi Bersch lächelnd. In Borr<br />
schauen sich viele Besucher den<br />
Zug zweimal an, die Strecke macht<br />
es ihnen leicht. „Die sind aber trotzdem<br />
total begeistert wie beim ersten<br />
Mal“, sagt Chrissi Bersch. Schließlich<br />
kennt man sich. Die „Jecken Fründe“<br />
haben keine gemeinsame<br />
Gruppe. „Das geht nicht, wir werden<br />
ja alle in eigenen Gruppen gebraucht“,<br />
sagt Angela Schmitz. Sie<br />
geht mit nur fünf Teilnehmern mit.<br />
Chrissi Bersch organisiert gleich<br />
zwei Gruppen. „Ich springe immer<br />
zwischen beiden hin und her“, erzählt<br />
sie lachend. Der Karnevalszug<br />
dauert für die Teilnehmer nur anderthalb<br />
Stunden. „Damit ist er für<br />
Familien mit Kindern genau richtig“,<br />
findet Regina Faber, die sich<br />
ebenfalls im Vorstand engagiert.<br />
Denn auch der junge Nachwuchs<br />
kann den ganzen Weg schaffen<br />
oder den Zug komplett sehen. Getragen<br />
wird der Zug vor allem<br />
durch mehrere Familien, die jedes<br />
Jahr mitgehen. Die meisten Teilnehmer<br />
bauen mit viel Kreativität<br />
ihre Wagen und nähen die Kostüme.<br />
„Bei uns gibt es wenig von der<br />
Stange“, weiß Thomas Mager zu<br />
berichten. Ein bisschen hadern sie<br />
auch hier mit den immer größeren<br />
Auflagen durch die Behörden. „Unser<br />
größter Wunsch ist aber vor allem,<br />
dass auch in Zukunft der Zug<br />
weiter stattfindet, weil immer genug<br />
mitmachen“, sagt Chrissi Bersch.<br />
„Und vielleicht machen wir<br />
mal ein Dreigestirn“, ruft Angela<br />
Schmitz lachend.<br />
Familien- und Erbrecht · Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />
Immobilien- und Vertragsrecht · Verkehrsrecht<br />
◆ Miete: Betriebskosten richtig<br />
umlegen: Streichen Sie keine<br />
Kostenart im Mietvertrag!<br />
In der Praxis ist das häufig zu erleben: Der<br />
Vermieter legt einen Mietvertrag vor, bei<br />
dem einzelne Betriebskostenarten in der<br />
Aufzählung gestrichen sind. Im Mandantengespräch<br />
teilt uns der Vermieter dann<br />
auf Nachfrage mit, dass es diese Kosten bei<br />
Vertragsabschluss noch nicht gegeben hat<br />
und man daher die Kostenart „herausgestrichen“<br />
hat.<br />
Das Amtsgericht (AG) Gelsenkirchen (Urteil<br />
v. 18.06.2018 - 201 C 219/18) hat sich mit<br />
einem solchen Mietvertrag befasst. Der<br />
Mieter beanstandete seine Betriebskostenabrechnung.<br />
Die Kosten für Gebäude und<br />
Gartenpflege wollte er nicht zahlen. Im<br />
Mietvertrag war der Katalog der Nebenkostenarten<br />
aus § 27 der damaligen II. Betriebskostenverordnung<br />
Anlage 3 abgedruckt.<br />
Die Kostenarten Gartenarbeit, Gebäudepflegearbeiten<br />
und Flur- und Treppenhausreinigung<br />
waren gestrichen worden.<br />
Später wollte der Vermieter die Kosten<br />
für die Gebäude- und Gartenpflege doch<br />
ersetzt haben und rechnete die Betriebskosten<br />
entsprechend ab.<br />
Das AG hat dem Mieter Recht gegeben. Da<br />
die Kostenarten ausdrücklich durchgestrichen<br />
waren, durfte der Vermieter sie nicht<br />
auf den Mieter abwälzen.<br />
Unser Praxishinweis: Kein Rotstift bei<br />
den Betriebskosten! Streichen Sie in Ihren<br />
Mietverträgen keine Betriebskostenarten<br />
heraus. Damit haben Sie die Möglichkeit,<br />
auch einzelne Kosten später geltend zu<br />
machen, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung<br />
noch nicht anfallen konnten<br />
– weil es z. B. noch keinen Aufzug im<br />
Gebäude gab.<br />
◆ Wohnungseigentum: Schweigen<br />
auf Umbaupläne eines Miteigentümers<br />
bedeutet keine<br />
Zustimmung!<br />
Der Fall: Die Parteien sind Miteigentümer<br />
einer Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft.<br />
Die Beklagten leben im ersten Obergeschoss<br />
und die Kläger im Erdgeschoss. § 2 der<br />
Teilungserklärung sieht vor, dass dem Sondereigentum<br />
der Beklagten auch ein Gartenanteil<br />
zur Sondernutzung zugewiesen ist. Im<br />
Juli 2017 informierten die Beklagten die<br />
Kläger über beabsichtigte Renovierungsmaßnahmen<br />
an ihrem Sondereigentum, einschließlich<br />
der Errichtung einer Wendeltreppe,<br />
die von der Dachterrasse der Beklagten zur<br />
ebenerdigen Terrasse im Bereich ihres Sondernutzungsrechts<br />
im Garten führen sollte.<br />
Die Kläger nahmen die Information zur Kenntnis<br />
und äußerten weder Zustimmung noch<br />
Ablehnung. Im November 2017 begannen<br />
die Beklagten mit der Errichtung der Treppe,<br />
deren Rückbau bzw. Beseitigung nun von den<br />
Klägern verlangt wird. Die Kläger machen geltend,<br />
der Errichtung der Treppe nicht zugestimmt<br />
zu haben. Die Treppe verändere zudem<br />
maßgeblich das äußere Erscheinungsbild der<br />
Anlage. Mit dem Fall hatte sich das Amtsgericht<br />
(AG) Kassel zu befassen (Urteil vom<br />
15.11.2018 - 800 C 3071/18).<br />
Die Gerichtsentscheidung: Die Kläger haben<br />
Recht. Sie können den Rückbau der Wendeltreppe<br />
gem. § 1004 Abs. 1 BGB verlangen,<br />
weil sie dieser baulichen Veränderung nicht zugestimmt<br />
haben. Die Wendeltreppe stellt eine<br />
bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1<br />
WEG dar, da die Außenfläche des Gebäudes in<br />
seinem äußeren Erscheinungsbild nachhaltig<br />
umgestaltet wird. Des Weiteren wird auch<br />
durch die Befestigung an der Außenwand<br />
und/oder der Gründung im Erdboden des<br />
Gartens nachhaltig in den Bestand der Immobilie<br />
eingegriffen. Darauf, dass der betroffene<br />
Gartenanteil eine Sondernutzungsfläche der<br />
Beklagten ist, kommt es nicht an, weil hierdurch<br />
nicht die Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum<br />
beseitigt wird. Ferner sind<br />
mit dieser baulichen Veränderung auch die<br />
Rechte der Kläger über das Maß des § 14 Nr.<br />
1 WEG hinausgehend betroffen. Mit der<br />
nicht zu übersehenden optischen Veränderung<br />
des Bau-körpers ist auch ein Nachteil für<br />
die Kläger verbunden, so dass deren Zustimmung<br />
zuvor hätte eingeholt werden müssen.<br />
Eine solche ist unstreitig nicht abgegeben<br />
worden. Auch ein fehlender Widerspruch<br />
zum Gesamtvorhaben der Beklagten führt<br />
nicht zu einer Zustimmung durch schlüssiges<br />
Verhalten. Denn allein der Umstand, dass die<br />
Kläger die Pläne der Beklagten widerspruchslos<br />
zur Kenntnis genommen haben, lässt keinen<br />
auf eine stillschweigende Zustimmung<br />
gerichteten Vertrauensschutz zu Gunsten der<br />
Beklagten entstehen.<br />
Unser Praxishinweis: Schweigen gilt grund -<br />
sätzlich nicht als Zustimmung. Es sollte daher<br />
nicht darauf spekuliert werden, dass das widerspruchslose<br />
Schaffen von Fakten eine erforderliche<br />
Zustimmungserklärung ersetzen kann. Nur<br />
ausnahmsweise kann Schweigen als Zustimmung<br />
gewertet werden, wenn Umstände hinzutreten,<br />
aus denen der andere Teil nach Treu<br />
und Glauben eine stillschweigende Zustimmung<br />
schließen darf.<br />
Sprechen Sie uns gerne an, wenn es um<br />
Rechtsfragen „rund um die Immobilie“<br />
geht – bei Wohnungseigentum, Vermietung<br />
und Immobilienvermögen!<br />
Rechtsanwalt Norbert Monschau, zugleich<br />
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungs -<br />
eigentumsrecht sowie Testamentsvollstrecker<br />
im Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht;<br />
Rechtsanwalt Norbert Schneider (Immobilienrecht,<br />
Erbrecht u. Verkehrsrecht)<br />
<strong>Erftstadt</strong> <strong>Magazin</strong><br />
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