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Erftstadt Magazin Februar 2019

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AKTUELL<br />

Am Hof der Familie Becker beginnt der Zug in Scheuren. Vor allem Familien<br />

tragen den Karnevalszug in <strong>Erftstadt</strong>s kleinen Orten.<br />

Posten als Schriftführerin. „Ich bin<br />

vor allem dabei, weil ich es wichtig<br />

für das Dorf finde. Weil meine Kinder<br />

hier mitfeiern können“, erklärt Angela<br />

Schmitz. Thomas Mager nickt. „Ich bin<br />

selbst gar nicht so karnevalistisch,<br />

aber war trotzdem so oft Zugleiter,<br />

weil man damit die Leute aus den<br />

Häusern bekommt, damit die sich<br />

kennenlernen.“<br />

350 Einwohner<br />

feiern<br />

Die „Jecken Fründe“ versuchen<br />

möglichst alle im Dorf mitzunehmen.<br />

„Die Mitgliedschaft kostet für<br />

Erwachsene nur einen Euro“, erklärt<br />

Anke Bersch. „Der Mitgliedsbeitrag<br />

wird persönlich von uns abgeholt“,<br />

sagt sie lachend. Einhundert<br />

Mitglieder hat der Verein, bei<br />

Vorbei an Feldern und Wiesen zwischen Scheuren und Borr geht der<br />

Karnevalszug. Die Stimmung ist bei den Teilnehmern dennoch prächtig.<br />

dem die Eintragung ins Vereinsregister<br />

in Kürze erfolgen wird. Der<br />

Zug startet am Karnevalssamstag in<br />

Scheuren um 14:11 Uhr. Von dort<br />

geht es einige hundert Meter vorbei<br />

an Feldern und Wiesen. Dort<br />

haben die Zugteilnehmer keine Zuschauer.<br />

„Auf der Strecke ist es wie<br />

ein kleiner Karnevalszug nur für die<br />

Zugteilnehmer“, erzählt Thomas<br />

Mager. Plötzlich durchmischen sich<br />

die Gruppen und feiern bunt gewürfelt,<br />

ehe sie Borr erreichen.<br />

„Dann müssen wir erst einmal die<br />

Gruppen wieder sortieren“, sagt<br />

Chrissi Bersch lächelnd. In Borr<br />

schauen sich viele Besucher den<br />

Zug zweimal an, die Strecke macht<br />

es ihnen leicht. „Die sind aber trotzdem<br />

total begeistert wie beim ersten<br />

Mal“, sagt Chrissi Bersch. Schließlich<br />

kennt man sich. Die „Jecken Fründe“<br />

haben keine gemeinsame<br />

Gruppe. „Das geht nicht, wir werden<br />

ja alle in eigenen Gruppen gebraucht“,<br />

sagt Angela Schmitz. Sie<br />

geht mit nur fünf Teilnehmern mit.<br />

Chrissi Bersch organisiert gleich<br />

zwei Gruppen. „Ich springe immer<br />

zwischen beiden hin und her“, erzählt<br />

sie lachend. Der Karnevalszug<br />

dauert für die Teilnehmer nur anderthalb<br />

Stunden. „Damit ist er für<br />

Familien mit Kindern genau richtig“,<br />

findet Regina Faber, die sich<br />

ebenfalls im Vorstand engagiert.<br />

Denn auch der junge Nachwuchs<br />

kann den ganzen Weg schaffen<br />

oder den Zug komplett sehen. Getragen<br />

wird der Zug vor allem<br />

durch mehrere Familien, die jedes<br />

Jahr mitgehen. Die meisten Teilnehmer<br />

bauen mit viel Kreativität<br />

ihre Wagen und nähen die Kostüme.<br />

„Bei uns gibt es wenig von der<br />

Stange“, weiß Thomas Mager zu<br />

berichten. Ein bisschen hadern sie<br />

auch hier mit den immer größeren<br />

Auflagen durch die Behörden. „Unser<br />

größter Wunsch ist aber vor allem,<br />

dass auch in Zukunft der Zug<br />

weiter stattfindet, weil immer genug<br />

mitmachen“, sagt Chrissi Bersch.<br />

„Und vielleicht machen wir<br />

mal ein Dreigestirn“, ruft Angela<br />

Schmitz lachend.<br />

Familien- und Erbrecht · Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />

Immobilien- und Vertragsrecht · Verkehrsrecht<br />

◆ Miete: Betriebskosten richtig<br />

umlegen: Streichen Sie keine<br />

Kostenart im Mietvertrag!<br />

In der Praxis ist das häufig zu erleben: Der<br />

Vermieter legt einen Mietvertrag vor, bei<br />

dem einzelne Betriebskostenarten in der<br />

Aufzählung gestrichen sind. Im Mandantengespräch<br />

teilt uns der Vermieter dann<br />

auf Nachfrage mit, dass es diese Kosten bei<br />

Vertragsabschluss noch nicht gegeben hat<br />

und man daher die Kostenart „herausgestrichen“<br />

hat.<br />

Das Amtsgericht (AG) Gelsenkirchen (Urteil<br />

v. 18.06.2018 - 201 C 219/18) hat sich mit<br />

einem solchen Mietvertrag befasst. Der<br />

Mieter beanstandete seine Betriebskostenabrechnung.<br />

Die Kosten für Gebäude und<br />

Gartenpflege wollte er nicht zahlen. Im<br />

Mietvertrag war der Katalog der Nebenkostenarten<br />

aus § 27 der damaligen II. Betriebskostenverordnung<br />

Anlage 3 abgedruckt.<br />

Die Kostenarten Gartenarbeit, Gebäudepflegearbeiten<br />

und Flur- und Treppenhausreinigung<br />

waren gestrichen worden.<br />

Später wollte der Vermieter die Kosten<br />

für die Gebäude- und Gartenpflege doch<br />

ersetzt haben und rechnete die Betriebskosten<br />

entsprechend ab.<br />

Das AG hat dem Mieter Recht gegeben. Da<br />

die Kostenarten ausdrücklich durchgestrichen<br />

waren, durfte der Vermieter sie nicht<br />

auf den Mieter abwälzen.<br />

Unser Praxishinweis: Kein Rotstift bei<br />

den Betriebskosten! Streichen Sie in Ihren<br />

Mietverträgen keine Betriebskostenarten<br />

heraus. Damit haben Sie die Möglichkeit,<br />

auch einzelne Kosten später geltend zu<br />

machen, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung<br />

noch nicht anfallen konnten<br />

– weil es z. B. noch keinen Aufzug im<br />

Gebäude gab.<br />

◆ Wohnungseigentum: Schweigen<br />

auf Umbaupläne eines Miteigentümers<br />

bedeutet keine<br />

Zustimmung!<br />

Der Fall: Die Parteien sind Miteigentümer<br />

einer Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft.<br />

Die Beklagten leben im ersten Obergeschoss<br />

und die Kläger im Erdgeschoss. § 2 der<br />

Teilungserklärung sieht vor, dass dem Sondereigentum<br />

der Beklagten auch ein Gartenanteil<br />

zur Sondernutzung zugewiesen ist. Im<br />

Juli 2017 informierten die Beklagten die<br />

Kläger über beabsichtigte Renovierungsmaßnahmen<br />

an ihrem Sondereigentum, einschließlich<br />

der Errichtung einer Wendeltreppe,<br />

die von der Dachterrasse der Beklagten zur<br />

ebenerdigen Terrasse im Bereich ihres Sondernutzungsrechts<br />

im Garten führen sollte.<br />

Die Kläger nahmen die Information zur Kenntnis<br />

und äußerten weder Zustimmung noch<br />

Ablehnung. Im November 2017 begannen<br />

die Beklagten mit der Errichtung der Treppe,<br />

deren Rückbau bzw. Beseitigung nun von den<br />

Klägern verlangt wird. Die Kläger machen geltend,<br />

der Errichtung der Treppe nicht zugestimmt<br />

zu haben. Die Treppe verändere zudem<br />

maßgeblich das äußere Erscheinungsbild der<br />

Anlage. Mit dem Fall hatte sich das Amtsgericht<br />

(AG) Kassel zu befassen (Urteil vom<br />

15.11.2018 - 800 C 3071/18).<br />

Die Gerichtsentscheidung: Die Kläger haben<br />

Recht. Sie können den Rückbau der Wendeltreppe<br />

gem. § 1004 Abs. 1 BGB verlangen,<br />

weil sie dieser baulichen Veränderung nicht zugestimmt<br />

haben. Die Wendeltreppe stellt eine<br />

bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1<br />

WEG dar, da die Außenfläche des Gebäudes in<br />

seinem äußeren Erscheinungsbild nachhaltig<br />

umgestaltet wird. Des Weiteren wird auch<br />

durch die Befestigung an der Außenwand<br />

und/oder der Gründung im Erdboden des<br />

Gartens nachhaltig in den Bestand der Immobilie<br />

eingegriffen. Darauf, dass der betroffene<br />

Gartenanteil eine Sondernutzungsfläche der<br />

Beklagten ist, kommt es nicht an, weil hierdurch<br />

nicht die Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum<br />

beseitigt wird. Ferner sind<br />

mit dieser baulichen Veränderung auch die<br />

Rechte der Kläger über das Maß des § 14 Nr.<br />

1 WEG hinausgehend betroffen. Mit der<br />

nicht zu übersehenden optischen Veränderung<br />

des Bau-körpers ist auch ein Nachteil für<br />

die Kläger verbunden, so dass deren Zustimmung<br />

zuvor hätte eingeholt werden müssen.<br />

Eine solche ist unstreitig nicht abgegeben<br />

worden. Auch ein fehlender Widerspruch<br />

zum Gesamtvorhaben der Beklagten führt<br />

nicht zu einer Zustimmung durch schlüssiges<br />

Verhalten. Denn allein der Umstand, dass die<br />

Kläger die Pläne der Beklagten widerspruchslos<br />

zur Kenntnis genommen haben, lässt keinen<br />

auf eine stillschweigende Zustimmung<br />

gerichteten Vertrauensschutz zu Gunsten der<br />

Beklagten entstehen.<br />

Unser Praxishinweis: Schweigen gilt grund -<br />

sätzlich nicht als Zustimmung. Es sollte daher<br />

nicht darauf spekuliert werden, dass das widerspruchslose<br />

Schaffen von Fakten eine erforderliche<br />

Zustimmungserklärung ersetzen kann. Nur<br />

ausnahmsweise kann Schweigen als Zustimmung<br />

gewertet werden, wenn Umstände hinzutreten,<br />

aus denen der andere Teil nach Treu<br />

und Glauben eine stillschweigende Zustimmung<br />

schließen darf.<br />

Sprechen Sie uns gerne an, wenn es um<br />

Rechtsfragen „rund um die Immobilie“<br />

geht – bei Wohnungseigentum, Vermietung<br />

und Immobilienvermögen!<br />

Rechtsanwalt Norbert Monschau, zugleich<br />

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungs -<br />

eigentumsrecht sowie Testamentsvollstrecker<br />

im Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht;<br />

Rechtsanwalt Norbert Schneider (Immobilienrecht,<br />

Erbrecht u. Verkehrsrecht)<br />

<strong>Erftstadt</strong> <strong>Magazin</strong><br />

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