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WKO_Sicherheitshandbuch

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IT <strong>Sicherheitshandbuch</strong> für KMU<br />

dabei ein Firmenauftritt verwendet oder sonst im dienstlichen Interesse aufgetreten wird oder<br />

wenn das private Profil durch die Angabe von Daten mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht<br />

werden kann.<br />

Regelungen hierzu werden idealerweise bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses im Dienstvertrag<br />

oder in einem Zusatz zum Dienstvertrag vereinbart. Auch wenn dies verabsäumt wurde, ist<br />

eine nachträgliche Dienstanweisung möglich und entsprechend zu beachten. In Betrieben mit<br />

Betriebsrat können zudem sowohl Betriebsinhaber als auch Betriebsrat den Abschluss einer<br />

Betriebsvereinbarung über die Nutzung der betrieblichen Infrastruktur oder zu allgemeinen<br />

Verhaltensvorschriften verlangen.<br />

Bei der dienstlichen Nutzung ist insbesondere an Regelungen zum Schutz der Unternehmensund<br />

Kundendaten und zur Gewährleistung eines reibungslosen Arbeitsablaufs zu denken. Es<br />

kann etwa die Einhaltung bestimmter Abläufe bei der Behandlung des Postein- oder -ausgangs<br />

festgelegt, Richtlinien zum Öffnen von Anhängen erlassen oder die (Nicht-)Verwendung bestimmter<br />

Programme oder Programmversionen angeordnet werden.<br />

Im Bereich der Privatnutzung können Regeln zur und Beschränkungen der privaten Nutzung des<br />

Internet oder des dienstlichen E-Mail-Accounts eingeführt werden. In den allermeisten Fällen<br />

wird eine begrenzte Privatnutzung des Internet, etwa für e-banking oder zum Surfen während<br />

der Ruhepausen erlaubt, grundsätzlich ist aber auch ein gänzliches Verbot der Privatnutzung<br />

denkbar. Insbesondere bei dienstlichen E-Mail-Accounts empfiehlt sich zur Vermeidung von<br />

Streitigkeiten ein Verbot der Privatnutzung oder zumindest eine Pflicht zur Kennzeichnung von<br />

privaten E-Mails. Im Fall von ungeplanten Abwesenheiten oder bei einem Austritt ist der Zugriff<br />

auf dienstliche E-Mails zwar jedenfalls zulässig, private Nachrichten dürfen jedoch weder gelesen<br />

noch einfach gelöscht werden.<br />

Darüber hinaus kann die Einhaltung der Anweisungen und Vereinbarungen durch Kontrollmaßnahmen<br />

sichergestellt werden. Bei der Kontrolle sind jedoch umfangreiche betriebliche Mitbestimmungsrechte<br />

zu berücksichtigen. So bedürfen etwa Maßnahmen, die die Menschenwürde<br />

berühren (z.B. Videoüberwachung bestimmter Räumlichkeiten, Protokollierung der Internetzugriffe)<br />

jedenfalls der Zustimmung des Betriebsrats. Ist kein Betriebsrat eingerichtet, hat jede<br />

einzelne Mitarbeiterin und jeder einzelne Mitarbeiter zuzustimmen. Bei der Wahl der Kontrollmaßnahme<br />

ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vorzugehen und unter den technischen<br />

Möglichkeiten das gelindeste zweckentsprechende Mittel zu wählen. Maßnahmen, die die Menschenwürde<br />

verletzen (z.B. lückenlose Videoüberwachung, dauernde Ortung des Diensthandys),<br />

sind generell untersagt.<br />

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