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Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte: Die ...

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<strong>Die</strong> Gewährleistungspflichten sehen, wie erwähnt, nicht vor, dass der Staat für alle seine Be-<br />

wohner/innen Häuser baut oder kostenlos Unterkünfte bereit stellt. Aber er ist immerhin auf-<br />

gefordert, eine nationale „Housing“-Strategie zu entwickeln, um die Wohnungslage nachhal-<br />

tig zu verbessern. Ein Kernpunkt eines solchen Plans wäre z.B. die gezielte Förderung des<br />

Zugangs zu Unterkünften <strong>und</strong> Land für benachteiligte Bevölkerungsgruppen. Wenngleich die<br />

Vertragsstaaten nicht in erster Linie zur Bereitstellung des notwendigen Wohnraums ver-<br />

pflichtet sind, müssen sie zudem im Ernstfall dennoch selbst <strong>und</strong> mit ihren (finanziellen) Mit-<br />

teln für die Unterbringung armer oder in Not geratener Personen sorgen. Ähnlich verhält es<br />

sich mit den Maßnahmen, die der Staat nach einer unvermeidbaren Umsiedlung ergreifen<br />

muss. Hier steht er in der Pflicht, beispielsweise neue Siedlungsplätze oder neues Produkti-<br />

onsland bereit zu stellen oder darauf hinzuwirken, dass dies durch Dritte geschieht. Nicht un-<br />

terschätzt werden darf abschließend die Informationspflicht der Staaten, die sich für anste-<br />

hende oder geplante Umsiedlungen ergibt. Durch detaillierte Informationen können die be-<br />

troffenen Menschen in die Lage versetzt werden, aktiv am Prozess mitzuwirken <strong>und</strong> so ihre<br />

Zukunft mitzugestalten.<br />

4.2 Das Recht auf Nahrung<br />

„The right to adequate food is realized when every man, woman and child, alone or in com-<br />

munity with others, have physical and economic access at all times to adequate food or means<br />

for its procurement”. So umschreibt das CESCR das Recht auf angemessene Nahrung in sei-<br />

nem Allgemeinen Kommentar Nr. 12 (1999).<br />

Dabei geht es nicht einfach darum, Menschen mit Nahrungsmittel zu versorgen. Wichtig ist<br />

vielmehr, ihnen die Möglichkeit zu gewähren, sich selbst zu versorgen. (Insofern könnte man<br />

auch von einem Recht, sich zu ernähren, sprechen). Erst wenn dies nicht mehr möglich ist,<br />

weil die betroffenen Menschen beispielsweise zu jung, zu alt, zu krank oder auch Opfer hu-<br />

manitärer Katastrophen sind, muss der Staat direkte Hilfe gewährleisten, damit diese nicht<br />

hungern.<br />

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