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PSV Satzung - Stand 2012

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SATZUNG<br />

der Passauer Schaufenster + Glas Versicherung VVAG<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Name, Zweck, Sitz des Vereins, Bekanntmachungen, Geschäftsjahr.<br />

§ 1.<br />

Der Verein führt den Namen » Passauer Schaufenster + Glas Versicherung VVaG « und hat seinen Sitz in<br />

Passau. Er ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 des<br />

Versicherungsaufsichtsgesetzes und untersteht der Aufsicht durch die Regierung von Oberbayern, Maximilianstr.<br />

39, 80538 München.<br />

§ 2.<br />

Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder nach Maßgabe seiner <strong>Satzung</strong> und der von ihm aufgestellten<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegen Glasschäden zu versichern.<br />

§ 3.<br />

Der Verein hat seinen Sitz in Passau. Das Geschäftsgebiet umfasst den Regierungsbezirk Niederbayern.<br />

§ 4.<br />

Alle Öffentlichen Vereinsbekanntmachungen erfolgen per Anschreiben an das Mitglied.<br />

§ 5.<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

II. Mitgliedschaft<br />

§ 6. Beginn der Mitgliedschaft<br />

Jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsbereich ihren Wohnsitz, Sitz, ihre Niederlassung oder<br />

Filiale hat, kann durch Begründung eines Versicherungsverhältnisses Mitglied des Vereins werden.<br />

Mit dem Aufnahmeantrag sind die zu versichernden Gegenstände aus Glas nach Maßgabe der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Nr. 5 anzumelden. Vor oder nach Eingang<br />

des Antrages sind dem Antragsteller die <strong>Satzung</strong> und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegen<br />

Empfangsbestätigung auszuhändigen.<br />

Über die Aufnahme des Antragstellers in den Verein sowie über die Aufnahme der angemeldeten Gegenstände<br />

aus Glas in die Versicherung beschließt der Vorstand bzw. dessen Geschäftsführer. Die Aufnahme als Mitglied<br />

erfolgt durch Aushändigung des Versicherungsscheines und Erhebung des Beitrages, der für das<br />

Versicherungsverhältnis fällig ist.<br />

Mit der Aushändigung des Versicherungsscheins tritt auch das Versicherungsverhältnis in Kraft, soweit nicht ein<br />

späterer Beginn vereinbart ist. Wird der Versicherungsschein abweichend von den Antragsangaben des<br />

Versicherungsnehmers ausgeliefert, so ist dieser auf die Abweichung bei der Aushändigung des<br />

Versicherungsscheines schriftlich mit der Bemerkung hinzuweisen, dass die Abweichungen als genehmigt gelten,<br />

wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich<br />

widerspricht.<br />

§ 7. Ende der Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft endet<br />

a) durch Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach Maßgabe des Versicherungsvertrages, des<br />

Versicherungsvertragsgesetzes und der All-gemeinen Versicherungsbedingungen;<br />

b) durch Ausschluss aus wichtigem Grunde auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere in den Fällen des § 22<br />

der <strong>Satzung</strong> und Nr. 26 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Tag, an dem der Ausschluss wirksam<br />

wird, ist in dem Bescheid anzugeben. Mit der Mitgliedschaft endet auch das Versicherungsverhältnis.<br />

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Etwaige<br />

Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres ergaben, in der der Austritt oder<br />

Ausschluss erfolgt, bleiben unberührt.


III. Vertretung und Geschäftsführung<br />

Organe des Vereins<br />

§ 8. Die Organe des Vereins sind:<br />

a) der Vorstand<br />

b) die Mitgliederversammlung<br />

§ 9. Der Vorstand<br />

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 8 Mitgliedern, und zwar:<br />

dem Vorsitzenden<br />

dem Geschäftsführer<br />

ein bis sechs Besitzern.<br />

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur<br />

Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.<br />

Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den<br />

Geschäftsführer.<br />

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfalle wird er von dessen<br />

Geschäftsführer vertreten. Die Verhinderung braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden. Der Vorstand<br />

fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der<br />

Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (abgerundet auf ganze Zahl) Vorstandsmitglieder<br />

anwesend sind.<br />

§ 10. Die Aufgaben des Vorstandes<br />

1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Insbesondere hat der Vorstand folgende<br />

Aufgaben zu erfüllen:<br />

a) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern, die Entgegennahme von Austrittserklärungen<br />

und den Ausschluss aus dem Verein,<br />

b) die Einreihung der Mitglieder in die Klassen,<br />

c) die Einsichtnahme der Glasschäden und Bestimmung der zu leistenden Entschädigung,<br />

d) den laufenden Beitragseinzug und die Abwicklung der Brandschäden und die Auszahlung an die<br />

Geschädigten,<br />

e) die Fertigung des Rechnungsabschlusses nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres,<br />

f) die Führung des Mitgliederverzeichnisses,<br />

g) die Einberufung der Mitgliederversammlung und der alle drei Jahre stattfindenden Neuwahl,<br />

h) die Vermögenslage. Er ist dafür verantwortlich, dass bei der Vermögenslage möglichst große<br />

Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsvereins erreicht wird.<br />

i) Der Vorstand ist bezüglich seiner Beschlüsse an eine besondere Form nicht gebunden; die<br />

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die gefassten Beschlüsse sind in einem<br />

Sitzungsprotokoll niederzulegen.<br />

§ 11. Die Mitgliederversammlung<br />

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich im Laufe der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres (§5)<br />

vom Vorstand einberufen.<br />

Tag, Stunde und Versammlungsort sowie die Tagesordnung müssen per Anschreiben an das Mitglied (§4)<br />

spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag mitgeteilt werden.<br />

Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:<br />

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Prüfungsberichtes,<br />

b) des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;<br />

c) Änderung der <strong>Satzung</strong> und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen;<br />

d) Beschlussfassung über Auflösung, Fusion und Bestandsübertragung.<br />

e) Wahl des Vorstandes<br />

f) Beschlussfassung über Mitgliedsbeitrag = Versicherungsbeitrag<br />

§ 12.<br />

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. §25 der <strong>Satzung</strong><br />

bleibt unberührt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn sein Anspruch auf<br />

Entschädigung ruht (§22) oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm<br />

betrifft.


§ 13.<br />

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall der<br />

Geschäftsführer.<br />

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden<br />

Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die<br />

Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die<br />

Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmverhältnis bei den Abstimmungen und den<br />

Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.<br />

§ 14.<br />

In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Geschäftslage des Vereins und<br />

legt die durch einen Prüfer geprüfte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vor. Die Prüfung der Bilanz nebst<br />

Gewinn- und Verlustrechnung hat durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person und die in der<br />

Buchführung aus-reichend ausgebildet und erfahren ist, zu erfolgen.<br />

§ 15.<br />

Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, so weit<br />

nicht durch Gesetz oder diese <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.<br />

§ 16.<br />

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist<br />

hierzu verpflichtet, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn wenigstens ein Zehntel aller<br />

Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen bei ihm beantragt. Die Bestimmungen über die<br />

ordentliche Mitglieder-versammlung finden entsprechende Anwendung. Wird eine so beantragte außerordentliche<br />

Mitgliederversammlung vom Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen berufen, so kann die Aufsichtsbehörde<br />

Vereins-mitglieder, die den Antrag gestellt haben, zur Berufung ermächtigen und den Vorsitzenden für die<br />

Mitgliederversammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss bei der Einberufung der Versammlung Bezug<br />

genommen werden.<br />

§ 17.<br />

Änderungen der <strong>Satzung</strong> bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der in der Hauptversammlung abgegebenen<br />

Stimmen sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />

IV. Leistungen der Mitglieder<br />

§ 18. Beiträge<br />

Die Deckung der Ausgaben des Vereins für Schäden, Verwaltungskosten und dergleichen so wie die<br />

Ansammlung der Verlustrücklage erfolgt durch Beiträge. Die Beiträge werden alljährlich vom Vorstand – aufgrund<br />

der Rechnungsabschlüsse der zwei vorhergegangenen Geschäftsjahre – für das neue Geschäftsjahr nach Art,<br />

Wert und Gefährdung der versicherten Objekte ermittelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Liegen<br />

besondere Gefahrenumstände vor, kann – je nach Größe der Gefahr, der die versicherten Gegenstände<br />

ausgesetzt sind – ein Zuschlag zum Beitrag von einzelnen Mitgliedern erhoben werden. Im Streitfall entscheidet<br />

über das Vorliegen besonderer Gefahrumstände und die Höhe des Zuschlages der Vorstand.<br />

§ 19. Nachschüsse<br />

Reichen die Jahreseinnahmen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so ist der Fehlbetrag<br />

unter Berücksichtigung der verfügbaren Rückstellung sowie des verfügbaren Teils der Verlustrücklage durch<br />

Nachschüsse zu decken, zu deren Zahlung die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Beiträge verpflichtet sind. Die<br />

Höhe wird vom Vorstand festgesetzt. Sie darf die zur Deckung des Verlustes notwendige Höhe nicht<br />

überschreiten. Zu den Nachschüssen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder<br />

beizutragen. Die Zahlung der Nachschüsse hat in derselben Weise wie die des regelmäßigen Jahresbeitrages zu<br />

erfolgen. .<br />

§ 20. Beitragsrückerstattung<br />

Die Rückstellung für die Beitragsrückerstattung ist nach der Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen,<br />

Rücklagen und Rückstellungen der verbleibende Überschuss zuzuweisen. Die der Rückstellung für die<br />

Beitragsrückerstattung zufließenden Beiträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung<br />

dienen. An der Überschussverteilung nehmen nur die am Schluss des Geschäftsjahres vorhandenen<br />

Mitgliederteil. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleis-teten Beiträge zu erfolgen.


§ 21. Verlustrücklage<br />

1. Dem Verein obliegt die Bildung einer Verlustrücklage zur Deckung etwaiger Verluste in Höhe von 10 vom<br />

Hundert der Gesamtversicherungssumme.<br />

2. Der Verlustrücklage fließen zu:<br />

2.1. die Erträge aus Kapitalanlagen,<br />

2.2. alle außergewöhnlichen Einnahmen,<br />

2.3. 5% der Beitragseinnahmen,<br />

2.4. der Teil des Jahresüberschusses, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes hierfür<br />

bestimmt wird, bis sich die aus Absatz 1 ergebende Mindesthöhe erreicht ist.<br />

3. Nach Erreichung bzw. Wiedererreichung der Mindesthöhe der Verlustrücklage fließen der Verlustrücklage<br />

keine Beträge mehr zu, sondern werden der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung zugewiesen.<br />

§ 22. Vermögensanlage<br />

Die Geldmittel des Vereins sind, soweit sie nicht für die Bedürfnisse des Vereins flüssig zu halten sind, nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde anzulegen.<br />

§ 23. Auflösung<br />

Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht<br />

darauf, wie viele Mitglieder erschienen sind, mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung des<br />

Vereins beschließen.<br />

Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, soweit nicht durch die<br />

Mitgliederversammlung eine andere Person bestimmt wird. Der Liquidator ist der Regierung von Oberbayern zu<br />

benennen.<br />

Das vorhandene Vermögen muss zunächst zur Deckung der Verbindlichkeiten verwendet werden.<br />

Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des Restvermögens mit<br />

der gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach<br />

Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Regierung von Oberbayern bedarf.<br />

Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, ist das Restvermögen nach einem von der<br />

Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Regierung von Oberbayern zu genehmigenden Plan –<br />

nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Auflösung – unter die Mitglieder des Vereins zu verteilen.<br />

Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten<br />

Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung und Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses<br />

durch die Regierung von Oberbayern.<br />

Nach Beendigung der Liquidation ist vom Liquidator eine Schlussabrechnung aufzustellen.<br />

Im Übrigen gelten für die Liquidation die Bestimmungen des § 41 und der §§ 45 bis 53 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches (BGB).

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