PSV Satzung - Stand 2012
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III. Vertretung und Geschäftsführung<br />
Organe des Vereins<br />
§ 8. Die Organe des Vereins sind:<br />
a) der Vorstand<br />
b) die Mitgliederversammlung<br />
§ 9. Der Vorstand<br />
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 8 Mitgliedern, und zwar:<br />
dem Vorsitzenden<br />
dem Geschäftsführer<br />
ein bis sechs Besitzern.<br />
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur<br />
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.<br />
Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den<br />
Geschäftsführer.<br />
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfalle wird er von dessen<br />
Geschäftsführer vertreten. Die Verhinderung braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden. Der Vorstand<br />
fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der<br />
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (abgerundet auf ganze Zahl) Vorstandsmitglieder<br />
anwesend sind.<br />
§ 10. Die Aufgaben des Vorstandes<br />
1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Insbesondere hat der Vorstand folgende<br />
Aufgaben zu erfüllen:<br />
a) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern, die Entgegennahme von Austrittserklärungen<br />
und den Ausschluss aus dem Verein,<br />
b) die Einreihung der Mitglieder in die Klassen,<br />
c) die Einsichtnahme der Glasschäden und Bestimmung der zu leistenden Entschädigung,<br />
d) den laufenden Beitragseinzug und die Abwicklung der Brandschäden und die Auszahlung an die<br />
Geschädigten,<br />
e) die Fertigung des Rechnungsabschlusses nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres,<br />
f) die Führung des Mitgliederverzeichnisses,<br />
g) die Einberufung der Mitgliederversammlung und der alle drei Jahre stattfindenden Neuwahl,<br />
h) die Vermögenslage. Er ist dafür verantwortlich, dass bei der Vermögenslage möglichst große<br />
Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsvereins erreicht wird.<br />
i) Der Vorstand ist bezüglich seiner Beschlüsse an eine besondere Form nicht gebunden; die<br />
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die gefassten Beschlüsse sind in einem<br />
Sitzungsprotokoll niederzulegen.<br />
§ 11. Die Mitgliederversammlung<br />
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich im Laufe der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres (§5)<br />
vom Vorstand einberufen.<br />
Tag, Stunde und Versammlungsort sowie die Tagesordnung müssen per Anschreiben an das Mitglied (§4)<br />
spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag mitgeteilt werden.<br />
Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:<br />
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Prüfungsberichtes,<br />
b) des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;<br />
c) Änderung der <strong>Satzung</strong> und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen;<br />
d) Beschlussfassung über Auflösung, Fusion und Bestandsübertragung.<br />
e) Wahl des Vorstandes<br />
f) Beschlussfassung über Mitgliedsbeitrag = Versicherungsbeitrag<br />
§ 12.<br />
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. §25 der <strong>Satzung</strong><br />
bleibt unberührt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn sein Anspruch auf<br />
Entschädigung ruht (§22) oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm<br />
betrifft.