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PSV Satzung - Stand 2012

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III. Vertretung und Geschäftsführung<br />

Organe des Vereins<br />

§ 8. Die Organe des Vereins sind:<br />

a) der Vorstand<br />

b) die Mitgliederversammlung<br />

§ 9. Der Vorstand<br />

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 8 Mitgliedern, und zwar:<br />

dem Vorsitzenden<br />

dem Geschäftsführer<br />

ein bis sechs Besitzern.<br />

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur<br />

Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.<br />

Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den<br />

Geschäftsführer.<br />

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfalle wird er von dessen<br />

Geschäftsführer vertreten. Die Verhinderung braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden. Der Vorstand<br />

fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der<br />

Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (abgerundet auf ganze Zahl) Vorstandsmitglieder<br />

anwesend sind.<br />

§ 10. Die Aufgaben des Vorstandes<br />

1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Insbesondere hat der Vorstand folgende<br />

Aufgaben zu erfüllen:<br />

a) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern, die Entgegennahme von Austrittserklärungen<br />

und den Ausschluss aus dem Verein,<br />

b) die Einreihung der Mitglieder in die Klassen,<br />

c) die Einsichtnahme der Glasschäden und Bestimmung der zu leistenden Entschädigung,<br />

d) den laufenden Beitragseinzug und die Abwicklung der Brandschäden und die Auszahlung an die<br />

Geschädigten,<br />

e) die Fertigung des Rechnungsabschlusses nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres,<br />

f) die Führung des Mitgliederverzeichnisses,<br />

g) die Einberufung der Mitgliederversammlung und der alle drei Jahre stattfindenden Neuwahl,<br />

h) die Vermögenslage. Er ist dafür verantwortlich, dass bei der Vermögenslage möglichst große<br />

Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsvereins erreicht wird.<br />

i) Der Vorstand ist bezüglich seiner Beschlüsse an eine besondere Form nicht gebunden; die<br />

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die gefassten Beschlüsse sind in einem<br />

Sitzungsprotokoll niederzulegen.<br />

§ 11. Die Mitgliederversammlung<br />

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich im Laufe der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres (§5)<br />

vom Vorstand einberufen.<br />

Tag, Stunde und Versammlungsort sowie die Tagesordnung müssen per Anschreiben an das Mitglied (§4)<br />

spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag mitgeteilt werden.<br />

Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:<br />

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Prüfungsberichtes,<br />

b) des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;<br />

c) Änderung der <strong>Satzung</strong> und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen;<br />

d) Beschlussfassung über Auflösung, Fusion und Bestandsübertragung.<br />

e) Wahl des Vorstandes<br />

f) Beschlussfassung über Mitgliedsbeitrag = Versicherungsbeitrag<br />

§ 12.<br />

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. §25 der <strong>Satzung</strong><br />

bleibt unberührt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn sein Anspruch auf<br />

Entschädigung ruht (§22) oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm<br />

betrifft.

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