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PSV Satzung - Stand 2012

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§ 13.<br />

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall der<br />

Geschäftsführer.<br />

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden<br />

Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die<br />

Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die<br />

Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmverhältnis bei den Abstimmungen und den<br />

Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.<br />

§ 14.<br />

In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Geschäftslage des Vereins und<br />

legt die durch einen Prüfer geprüfte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vor. Die Prüfung der Bilanz nebst<br />

Gewinn- und Verlustrechnung hat durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person und die in der<br />

Buchführung aus-reichend ausgebildet und erfahren ist, zu erfolgen.<br />

§ 15.<br />

Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, so weit<br />

nicht durch Gesetz oder diese <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.<br />

§ 16.<br />

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist<br />

hierzu verpflichtet, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn wenigstens ein Zehntel aller<br />

Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen bei ihm beantragt. Die Bestimmungen über die<br />

ordentliche Mitglieder-versammlung finden entsprechende Anwendung. Wird eine so beantragte außerordentliche<br />

Mitgliederversammlung vom Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen berufen, so kann die Aufsichtsbehörde<br />

Vereins-mitglieder, die den Antrag gestellt haben, zur Berufung ermächtigen und den Vorsitzenden für die<br />

Mitgliederversammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss bei der Einberufung der Versammlung Bezug<br />

genommen werden.<br />

§ 17.<br />

Änderungen der <strong>Satzung</strong> bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der in der Hauptversammlung abgegebenen<br />

Stimmen sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />

IV. Leistungen der Mitglieder<br />

§ 18. Beiträge<br />

Die Deckung der Ausgaben des Vereins für Schäden, Verwaltungskosten und dergleichen so wie die<br />

Ansammlung der Verlustrücklage erfolgt durch Beiträge. Die Beiträge werden alljährlich vom Vorstand – aufgrund<br />

der Rechnungsabschlüsse der zwei vorhergegangenen Geschäftsjahre – für das neue Geschäftsjahr nach Art,<br />

Wert und Gefährdung der versicherten Objekte ermittelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Liegen<br />

besondere Gefahrenumstände vor, kann – je nach Größe der Gefahr, der die versicherten Gegenstände<br />

ausgesetzt sind – ein Zuschlag zum Beitrag von einzelnen Mitgliedern erhoben werden. Im Streitfall entscheidet<br />

über das Vorliegen besonderer Gefahrumstände und die Höhe des Zuschlages der Vorstand.<br />

§ 19. Nachschüsse<br />

Reichen die Jahreseinnahmen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so ist der Fehlbetrag<br />

unter Berücksichtigung der verfügbaren Rückstellung sowie des verfügbaren Teils der Verlustrücklage durch<br />

Nachschüsse zu decken, zu deren Zahlung die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Beiträge verpflichtet sind. Die<br />

Höhe wird vom Vorstand festgesetzt. Sie darf die zur Deckung des Verlustes notwendige Höhe nicht<br />

überschreiten. Zu den Nachschüssen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder<br />

beizutragen. Die Zahlung der Nachschüsse hat in derselben Weise wie die des regelmäßigen Jahresbeitrages zu<br />

erfolgen. .<br />

§ 20. Beitragsrückerstattung<br />

Die Rückstellung für die Beitragsrückerstattung ist nach der Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen,<br />

Rücklagen und Rückstellungen der verbleibende Überschuss zuzuweisen. Die der Rückstellung für die<br />

Beitragsrückerstattung zufließenden Beiträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung<br />

dienen. An der Überschussverteilung nehmen nur die am Schluss des Geschäftsjahres vorhandenen<br />

Mitgliederteil. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleis-teten Beiträge zu erfolgen.

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