PSV Satzung - Stand 2012
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§ 13.<br />
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall der<br />
Geschäftsführer.<br />
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden<br />
Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die<br />
Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die<br />
Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmverhältnis bei den Abstimmungen und den<br />
Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.<br />
§ 14.<br />
In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Geschäftslage des Vereins und<br />
legt die durch einen Prüfer geprüfte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vor. Die Prüfung der Bilanz nebst<br />
Gewinn- und Verlustrechnung hat durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person und die in der<br />
Buchführung aus-reichend ausgebildet und erfahren ist, zu erfolgen.<br />
§ 15.<br />
Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, so weit<br />
nicht durch Gesetz oder diese <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />
Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.<br />
§ 16.<br />
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist<br />
hierzu verpflichtet, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn wenigstens ein Zehntel aller<br />
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen bei ihm beantragt. Die Bestimmungen über die<br />
ordentliche Mitglieder-versammlung finden entsprechende Anwendung. Wird eine so beantragte außerordentliche<br />
Mitgliederversammlung vom Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen berufen, so kann die Aufsichtsbehörde<br />
Vereins-mitglieder, die den Antrag gestellt haben, zur Berufung ermächtigen und den Vorsitzenden für die<br />
Mitgliederversammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss bei der Einberufung der Versammlung Bezug<br />
genommen werden.<br />
§ 17.<br />
Änderungen der <strong>Satzung</strong> bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der in der Hauptversammlung abgegebenen<br />
Stimmen sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />
IV. Leistungen der Mitglieder<br />
§ 18. Beiträge<br />
Die Deckung der Ausgaben des Vereins für Schäden, Verwaltungskosten und dergleichen so wie die<br />
Ansammlung der Verlustrücklage erfolgt durch Beiträge. Die Beiträge werden alljährlich vom Vorstand – aufgrund<br />
der Rechnungsabschlüsse der zwei vorhergegangenen Geschäftsjahre – für das neue Geschäftsjahr nach Art,<br />
Wert und Gefährdung der versicherten Objekte ermittelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Liegen<br />
besondere Gefahrenumstände vor, kann – je nach Größe der Gefahr, der die versicherten Gegenstände<br />
ausgesetzt sind – ein Zuschlag zum Beitrag von einzelnen Mitgliedern erhoben werden. Im Streitfall entscheidet<br />
über das Vorliegen besonderer Gefahrumstände und die Höhe des Zuschlages der Vorstand.<br />
§ 19. Nachschüsse<br />
Reichen die Jahreseinnahmen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so ist der Fehlbetrag<br />
unter Berücksichtigung der verfügbaren Rückstellung sowie des verfügbaren Teils der Verlustrücklage durch<br />
Nachschüsse zu decken, zu deren Zahlung die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Beiträge verpflichtet sind. Die<br />
Höhe wird vom Vorstand festgesetzt. Sie darf die zur Deckung des Verlustes notwendige Höhe nicht<br />
überschreiten. Zu den Nachschüssen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder<br />
beizutragen. Die Zahlung der Nachschüsse hat in derselben Weise wie die des regelmäßigen Jahresbeitrages zu<br />
erfolgen. .<br />
§ 20. Beitragsrückerstattung<br />
Die Rückstellung für die Beitragsrückerstattung ist nach der Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen,<br />
Rücklagen und Rückstellungen der verbleibende Überschuss zuzuweisen. Die der Rückstellung für die<br />
Beitragsrückerstattung zufließenden Beiträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung<br />
dienen. An der Überschussverteilung nehmen nur die am Schluss des Geschäftsjahres vorhandenen<br />
Mitgliederteil. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleis-teten Beiträge zu erfolgen.