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Sicherheitspaket NRW

Dieser Sonderartikel aus der VDP-Fachzeitschrift Polizei - Studium - Praxis 2/2019 erläutert die wesentlichen Inhalte des "Sicherheitspaket I", das Ende 2018 in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten ist. Autor des Artikel ist Dr. Dr. Markus Thiel, der als Universitätsprofessor an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup lehrt.

Dieser Sonderartikel aus der VDP-Fachzeitschrift Polizei - Studium - Praxis 2/2019 erläutert die wesentlichen Inhalte des "Sicherheitspaket I", das Ende 2018 in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten ist. Autor des Artikel ist Dr. Dr. Markus Thiel, der als Universitätsprofessor an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup lehrt.

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Beilage PSP 2/2019 • Markus Thiel, „Das Sechste Gesetz zur Änderung des PolG <strong>NRW</strong> (‚<strong>Sicherheitspaket</strong> I‘)“<br />

Dr. Dr. Markus Thiel<br />

Universitätsprofessor an der Deutschen Hochschule der<br />

Polizei in Münster-Hiltrup und Leiter des Fachgebiets III.4 –<br />

Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Polizeirecht<br />

Das Sechste Gesetz<br />

zur Änderung des<br />

Polizeigesetzes des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

(„<strong>Sicherheitspaket</strong> I“)<br />

Am 20. Dezember 2018 ist in Nordrhein-Westfalen<br />

das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in<br />

Nordrhein-Westfalen – Sechstes Gesetz zur Änderung<br />

des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen vom 13. Dezember 2018 1 in Kraft getreten.<br />

Die vorgenommenen Änderungen und<br />

Ergänzungen bilden das sog. <strong>Sicherheitspaket</strong> I,<br />

dem weitere, teilweise deutlich umfangreichere<br />

Novellen folgen sollen. Nahezu parallel hat das<br />

am 29. Dezember 2018 in Kraft getretene Gesetz<br />

zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau<br />

und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom<br />

18. Dezember 2018 2 einige (in diesem Beitrag<br />

nicht dargestellte) Anpassungen bei den Vorschriften<br />

zum polizeilichen Umgang mit Daten<br />

vorgenommen; Hintergrund sind die europäischen<br />

Vorgaben zum Datenschutz (Datenschutz-<br />

Grundverordnung und sog. JI-Richtlinie) sowie<br />

die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus<br />

seiner Entscheidung zum BKA-Gesetz. 3 Dieser<br />

Beitrag erläutert die wesentlichen neuen Inhalte<br />

des „<strong>Sicherheitspaket</strong>s I“ im Überblick.<br />

1 GV. <strong>NRW</strong>. Nr. 31 v. 19.12.2018, S. 684 ff.; redaktionelle Berichtigungen<br />

in GV. <strong>NRW</strong>. Nr. 2 v. 4.2.2019, S. 23.<br />

2 GV. <strong>NRW</strong>. Nr. 32 v. 28.12.2018, S. 741 ff.<br />

3 BVerfGE 141, 220 ff.<br />

I. § 8 Abs. 4 PolG <strong>NRW</strong> – Definition<br />

der „terroristischen Straftat“<br />

Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat mit<br />

dem „<strong>Sicherheitspaket</strong> I“ aus seiner Sicht dringend<br />

erforderliche neue Eingriffsbefugnisse zur Bekämpfung<br />

des Terrorismus schaffen wollen, wobei sich die<br />

Neuregelungen nicht auf dieses Handlungsfeld beschränken<br />

(s. z.B. §§ 34b Abs. 1 Satz 3, 34c Abs. 2<br />

PolG <strong>NRW</strong>). Der Gesetzentwurf 4 hatte noch Legaldefinitionen<br />

der „drohenden“ und der „drohenden<br />

terroristischen Gefahr“ vorgesehen und die Begriffsbestimmungen<br />

an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts<br />

in seiner BKAG-Entscheidung angelehnt.<br />

Angesichts der vehementen Kritik an diesen<br />

(als neuartig wahrgenommenen) „Gefahrenkategorien“<br />

in der Bevölkerung, in den Medien und in Teilen<br />

des fachwissenschaftlichen Schrifttums, die auch im<br />

Rahmen der ersten der beiden im Gesetzgebungsverfahren<br />

durchgeführten Sachverständigenanhö rungen<br />

zum Ausdruck gekommen ist, wurde mit dem ersten<br />

Änderungsantrag 5 der Regierungsfraktionen zum <strong>Sicherheitspaket</strong><br />

auf die beiden Gefahrenbegriffe verzichtet<br />

und stattdessen ein anderes Regelungskonzept<br />

verfolgt.<br />

§ 8 hat nunmehr einen neuen Abs. 4 erhalten, der<br />

den Begriff der „terroristischen Straftat“ mit einer<br />

recht komplexen Legaldefinition handhabbar machen<br />

soll. Die Gefahr der Begehung einer solchermaßen<br />

qualifizierten Straftat dient dann in einigen der neuen<br />

Ermächtigungsgrundlagen als tatbestandliche Voraussetzung.<br />

So findet sich die „terroristische Gefahr“ z.B.<br />

in Tatbestandsvarianten der polizeilichen Anhalte- und<br />

Sichtkontrolle (§ 12a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 PolG <strong>NRW</strong>,<br />

s.u. II.), der Datenerhebung durch die Überwachung<br />

der laufenden Telekommunikation (§ 20c Abs. 1 Nr. 2<br />

PolG <strong>NRW</strong>, s.u. IV.), der Aufenthaltsvorgabe (§ 34b<br />

Abs. 1 PolG <strong>NRW</strong>, s.u. V.) und der elektronischen<br />

Aufenthaltsüberwachung (§ 34c Abs. 1 PolG <strong>NRW</strong>,<br />

s.u. VI.). Damit Straftaten „terroristische“ sind, müssen<br />

sie zunächst einen der in § 8 Abs. 4 Nrn. 1–4 PolG<br />

<strong>NRW</strong> genannten Straftatbestände erfüllen. Nr. 1 zählt<br />

eine Reihe von Strafnormen aus dem StGB auf, Nr. 2<br />

Vorschriften aus dem Völkerstrafgesetzbuch, Nr. 3<br />

Bestimmungen aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz<br />

und Nr. 4 Regelungen aus dem Waffengesetz. Aus der<br />

Aufzählung in Nr. 1 wurden im Verlauf des Gesetzge-<br />

4 LT-Drs. 17/2351 v. 11.4.2018.<br />

5 LT-Drs. 17/3865 v. 10.10.2018; weitere Änderungsanträge: LT-Drs.<br />

17/4466 v. 5.12.2018; 17/4507 v. 6.12.2018; 17/4508 v. 6.12.2018;<br />

LT-Drs. 17/4541 v. 11.12.2018; LT-Drs. 17/4542 v. 11.12.2018; LT-Drs.<br />

17/4563 v. 12.12.2018; LT-Drs. 17/4565 v. 12.12.2018.<br />

2<br />

2/2019<br />

P S P

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