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ra_michael_schmitt_paschen_rechtsanwaelte_arbeitskreis_insolvenzpraxis

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Schlussfolgerung aus Änderung des § 133 InsO<br />

Ratenzahlung/Zahlungserleichterung<br />

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führt grundsätzlich nicht zur Anfechtbarkeit der erhaltenen Zahlung<br />

ist zur Überbrückung vorübergehender Liquiditätsengpässe ausdrücklich<br />

„zulässig“<br />

bzw. die ihr zugrundeliegenden Umstände dürfen vom Insolvenzverwalter<br />

nicht he<strong>ra</strong>ngezogen werden, um den ihm obliegenden Beweis der<br />

Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Zahlungsunfähigkeit des<br />

Schuldners zu erbringen<br />

ist unschädlich, wenn nicht erhebliche neue Überfälligkeiten nach<br />

Abschluss entstehen

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