ra_michael_schmitt_paschen_rechtsanwaelte_arbeitskreis_insolvenzpraxis
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Schlussfolgerung aus Änderung des § 133 InsO<br />
Ratenzahlung/Zahlungserleichterung<br />
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führt grundsätzlich nicht zur Anfechtbarkeit der erhaltenen Zahlung<br />
ist zur Überbrückung vorübergehender Liquiditätsengpässe ausdrücklich<br />
„zulässig“<br />
bzw. die ihr zugrundeliegenden Umstände dürfen vom Insolvenzverwalter<br />
nicht he<strong>ra</strong>ngezogen werden, um den ihm obliegenden Beweis der<br />
Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Zahlungsunfähigkeit des<br />
Schuldners zu erbringen<br />
ist unschädlich, wenn nicht erhebliche neue Überfälligkeiten nach<br />
Abschluss entstehen